Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05) hatte im Fall kettenzüge.de entschieden, dass Gattungsbegriffdomains durchaus registriert werden dürfen, ohne Grabbing zu sein. Das Oberlandesgericht Dresden (14 U 2293/05) überprüfte und bestätigte diese Entscheidung jetzt.
Die Klägerin, ein weltweit operierendes Unternehmen, das sich auf Kettenzüge im Messebereich spezialisiert hat, verlangt die Unterlassung der Nutzung und die Freigabe des Domain-Namens kettenzüge.de vom Beklagten. Ausserdem will sie die Abmahnungskosten ersetzt bekommen. Die Klägerin nutzt seit Jahren die Domain kettenzuege.de, deren Inhaberin sie aber erst seit dem 6. September 2005 ist. Der Beklagte registrierte kettenzüge.de im März 2005 und bot diese Domain der Klägerin im April 2005 zum Kauf an. Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten ab. Dieser weigerte sich, der Abmahnung zu entsprechen, mahnte seinerseits die Klägerin ab und drohte mit einer negativen Feststellungsklage.
Die Klägerin wirft dem Beklagten Domain-Grabbing vor, macht einen Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB geltend und beantragt, dem Beklagten die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, ihm die Freigabe der Domain aufzugeben und ihn zu verurteilen, die Kosten der Abmahnung zu zahlen. Der Beklagte beruft sich unter anderem darauf, die Domain werde nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt, und aus diesem Grunde seien die Ansprüche der Klägerin hinfällig.
Das LG Leipzig stellte zunächst fest, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, allein weil der Beklagte sie zum Verkauf und zur Pachtung anbot. Gleichwohl scheiterte die Klage der Klägerin, da sie keinen Kennzeichenschutz nach § 5 MarkenG geltend machen konnte, kein Namensschutz nach § 12 BGB für kettenzuege.de bestand und keine Rechtsgutstörung im Sinne von §§ 1004, 823 BGB ersichtlich war. Die Klägerin ging daraufhin in Berufung vor das OLG Dresden.
In der mündlichen Verhandlung Anfang März hat das OLG Dresden die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Bei seiner Entscheidung, so berichtet RA Rauschhofer, habe das OLG Dresden sich auf das Fehlen kennzeichen-, wettbewerbs- und deliktsrechtlicher Ansprüche auf Löschung der Umlaut-Domain kettenzüge.de berufen. Von Grabbing könne in diesem Fall keine Rede sein, da Voraussetzung hierfür die Ausnutzung einer Zwangslage des Anspruchstellers sei. Aber schon aufgrund des Charakters der Domain sei dies mangels vorhandenem Kennzeichenrecht nicht gegeben; und weil die Klägerin sich zudem nicht rechtzeitig um die Domain bemüht habe.
Demnach spricht also grundsätzlich nichts dagegen, eine generische Domain zu registrieren, um sie später zu veräußern, auch wenn der potentielle Käufer bereits eine sehr ähnliche Domain geschäftlich nutzt.