Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05) beschäftigte sich im Streit um die Domain kettenzüge.de mit der Frage, inwieweit das Grabbing von Gattungsbegriffsdomains rechtens ist. Natürlich kommt es dabei auf die Umstände des Einzelfalles an, die hier nicht zu Gunsten der Klägerin standen.
Die Klägerin, ein weltweit operierendes Unternehmen, das sich auf Kettenzüge im Messebereich spezialisiert hat, verlangt die Unterlassung der Nutzung und die Freigabe des Domain-Namens kettenzüge.de vom Beklagten. Ausserdem will sie die Abmahnungskosten ersetzt bekommen. Die Klägerin nutzt seit Jahren die Domain kettenzuege.de, deren Inhaberin sie aber erst seit dem 6. September 2005 ist. Der Beklagte registrierte kettenzüge.de im März 2005 und bot diese Domain der Klägerin im April 2005 zum Kauf an. Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten ab. Dieser weigerte sich, der Abmahnung zu entsprechen, mahnte seinerseits die Klägerin ab und drohte mit einer negativen Feststellungsklage.
Die Klägerin wirft dem Beklagten Domain-Grabbing vor, macht einen Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB geltend und beantragt, dem Beklagten die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, ihm die Freigabe der Domain aufzugeben und ihn zu verurteilen, die Kosten der Abmahnung zu zahlen. Der Beklagte berief sich unter anderem darauf, die Domain werde nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt und aus diesem Grunde seien die Ansprüche der Klägerin hinfällig.
Das LG Leipzig stellte zunächst fest, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, allein weil der Beklagte sie zum Verkauf und zur Pachtung anbot. Gleichwohl scheiterten die Ansprüche der Klägerin, da sie keinen Kennzeichenschutz nach § 5 MarkenG habe. Der Begriff Kettenzüge weise keine hinreichende Verkehrsgeltung auf, denn die Klägerin nutze die Domain nicht als Geschäftsbezeichnung. Dafür nutze sie eine englische Variante des Begriffs, der auf ihrer Internetseite prominent sei; der Domain-Name selbst wird lediglich als Internetadresse genutzt. Damit scheiden Unterlassungsansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG aus.
Da die Klägerin die Domain kettenzuege.de nur als Adresse nutzt und nicht als Name, fielen auch namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB aus. Ebenso scheiden nach Ansicht des Gerichts auch Ansprüche aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen gezielter Behinderung aus. Die Nutzung einer Domain, die ein bestehendes Kennzeichenrecht nicht verletze, wie hier der Fall, ist auch – in der Regel – nicht wettbewerbswidrig. Die Klägerin habe hier die Domain kettenzuege.de, damit sei ihr der Weg auf den Markt nicht versperrt. Auf die Domain kettenzüge.de sei sie nicht angewiesen. Dass der Beklagte mit Registrierung der Domain kettenzüge.de gezielt den Zweck verfolgte, die Klägerin in ihrer Marktentfaltung zu behindern, sei nicht ersichtlich; auch nicht, dass die Klägerin sich nicht aus eigener Anstrengung auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung bringen könne.
Weitere Ansprüche scheiterten ebenfalls. So der aus den §§ 1004, 823 BGB, bei dem es an einer relevanten Rechtsgutstörung mangele. Desgleichen bestünden keine Folgeansprüche, die eine Störung im Recht voraussetzen, die aber gerade nicht vorliege.
Damit reiht sich die Entscheidung aus Leipzig in die jüngere Umlautdomainrechtsprechung ein und klärt die Frage der Gattungsbegriffdomains und den Handel damit. Grabbing von Gattungsbegriffdomains ist damit erlaubt, soweit keine Rechte eines Dritten verletzt werden. Das wussten wir bereits; jetzt haben wir es jedoch auch schriftlich. Leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.