irrlicht.de

Klägerin wandelt auf Irrwegen

Dem Landgericht Braunschweig (Urteil vom 29.09.2006, Az.: 9 O 503/06 (077)) lag der Rechtsstreit um die Domain irrlicht.de vor. Das Gericht liess sich dabei von den Vorwürfen der Klägerin gegen den Beklagten nicht beirren und zeigte beste Internetkenntnisse.

Klägerin ist die Irrlicht GmbH, die selbst seit dem 3. Februar 1999 Inhaberin der Domain irrlicht.com ist. Doch das reichte ihr nicht, weshalb sie den Inhaber des bisher ungenutzten Domain-Namens irrlicht.de verklagte. Die Klägerin behauptet, in ihren Zeichenrechten verletzt zu sein; darüber hinaus ist sie der Ansicht, es liege seitens des Domain-Inhabers eine sittenwidrige Schädigung und ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Sie verlangte vom Beklagten es zu unterlassen, die Domain zu nutzen und sie freizugeben, sowie die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 144,59. Der Beklagte hielt diesen Behauptungen entgegen, bei „Irrlicht“ handele es sich um einen allgemeinen Begriff, der nicht geschützt sei.

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage zurück. Es sah keinerlei markenrechtliche Ansprüche, da die Klägerin einerseits nicht Inhaberin eines registrierten Kennzeichens sei (§ 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG), und weil die dem Firmennamen gleiche Domain irrlicht.de nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werde (§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG). Auch sei bei dem Begriff seitens des Domain-Inhabers nicht damit zu rechnen, dass er ihn im geschäftlichen Verkehr nutzen werde.

Ebenfalls keine Ansprüche ergaben sich aus Sicht des Gerichts aus dem Namensrecht (§ 12 BGB). Weder liege eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung seitens des Beklagten vor. Auch könne von einer Zuordnungsverwirrung keinerlei Rede sein: der Begriff selbst gebe keinen Hinweis auf einen Namen, und Internetnutzer verstünden „Irrlicht“ als allgemeinen Begriff und nicht als Namen. Zudem sei die Klägerin unter ihrem Namen im Geschäftsverkehr auch nicht allgemein bekannt.

Schließlich lag nach Ansicht des Gerichtes auch keine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB seitens des Beklagten vor, nur weil er Inhaber der Domain sei und nichts rechtes damit anfange. Dass er der Klägerin den Weg ins Internet versperre, ist nicht ersichtlich. Hierfür listete das Gericht zahlreiche Gründe, deren beeindruckendster von der Kenntnisreichheit der Richter kündet: der Klägerin stehe zu Gebote, Google AdWords-Anzeigen zu schalten, damit man sie im Internet findet, wenn man eine Suche durchführt. Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, es handele sich nunmal um einen Begriff mit bekannter Bedeutung, einen Gattungsbegriff also, der in der Regel keine Verletzung des § 826 BGB mit sich bringt. Die Klägerin selbst weise keine besondere Bekanntheit auf, weshalb der normale Nutzer vom Begriff Irrlicht nicht auf die Klägerin schliessen werde. Darüber hinaus sei die Beeinträchtigung der Klägerin gering, da sie selbst ja Inhaberin der prägnanten Domain irrlicht.com ist. Zudem hätte sie sich die entsprechende .eu-Domain sichern können. Zu guter Letzt habe die Klägerin auch nicht ordentlich dargelegt, dass der Beklagte etwa Domain-Grabber sei.

Damit wies das Gericht die Klage zu Recht zurück.

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