grundke.de

BGH genehmigt Treuhanddomains

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Frage entschieden, ob eine Person in eigenem Namen für einen Dritten dessen Namens-Domain registrieren darf (Urteil vom 08.02.2007, Az.: I ZR 59/04). Die bisher unklare Rechtssituation, die mit der OLG Celle-Entscheidung über die Domain grundke.de ihren Ausgang nahm, ist nun zumindest teilweise geklärt. Man darf für einen Dritten eine Domain registrieren, die seinem Namen entspricht, wenn dabei erkennbar ist, für wen die Domain registriert wurde.

Der Beklagte hatte im April 1999 die Domain im Auftrag der Kundin, für die er eine Homepage gestalten sollte, registriert. Auf der Homepage erschien Werbung für die Kundin mit Ausnahme einer gewissen Zeit im Sommer 2001, zu der der Internetauftritt des Beklagten unter der Domain zu finden war. Der Kläger, der sich unter der Domain eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufbauen will, nahm den Beklagten nun auf Freigabe in Anspruch. Er berief sich dabei auf das Namensrecht aus § 12 BGB).

Das OLG Celle (Urteil vom 08.04.2004, Az.: 13 U 213/03) kam im Streit zu dem Ergebnis, dass eine Namensrechtverletzung bestehe. Dem Kläger, der mit Nachnamen heißt wie die Domain lautet, steht ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Der Beklagte hingegen kann dieses Recht nicht aufweisen, womit er eine Zuordnungsverwirrung auslöse, mit der er schutzwürdige Interessen des Klägers verletze. Den Umstand, dass der Beklagte die Domain für einen Berechtigten registriert hatte und beide sich einig sind, dass im Innenverhältnis eine Übertragung der Inhaberschaft stattgefunden hat, wertete das Gericht als nicht ausreichend.

Der BGH nun, dem die Sache vorgelegt wurde, kommt nach Angaben von heise.de und e-recht24.de zu dem Ergebnis, dass die Registrierung eines Domain-Namens, der einem fremden Namen entspricht, grundsätzlich ein unbefugter Namensmissbrauch ist. Erfolgt die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers, ist die Registrierung legitim, soweit andere Träger des selben Namens zuverlässig und einfach überprüfen können, wer Inhaber der Domain ist. Davon kann man ausgehen, wenn unter der Domain entsprechende Inhalte zu finden sind, die auf den eigentlichen Berechtigten hinweisen, wie im Falle grundke.de etwa, wo Werbung für die Firma Grundke Optik GmbH geschaltet war.

Mit dieser, noch nicht veröffentlichten, Entscheidung zeigt der BGH wieder einmal seine Kompetenz bei der Beurteilung von heiklen Domain-Rechtsproblemen, die er gerne praktisch löst.

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