cat-ersatzteile.de

Marke mit Anhang ist zuviel

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.07.2006, Az.: 2a O 32/06) begegnete einer bekannten Konstellation: Ein Vertreiber von Markenartikeln leistet sich eine Domain, die die Marke und einen weiteren Begriff wiedergibt. Ist diese Konstellation bereits eine Markenverletzung oder liegt lediglich ein beschreibender Hinweis auf die Marke vor? Das LG Düsseldorf fand für den Fall der Domain cat-ersatzteile.de eine Antwort – zugunsten des Markeninhabers.

Die §§ 23 und 24 Markengesetz stellen den Markeninhaber in die Pflicht, und erlauben dem Nutzer einer Marke die Kür. § 23 MarkenG erlaubt unter anderem, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, zum Beispiel als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, sofern die Benutzung notwendig ist; § 24 MarkenG nimmt dem Markeninhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Marke für Markenprodukte zu untersagen, wenn diese korrekt in den Verkehr gebracht wurden. Unter der Domain cat-ersatzteile.de vertrieb die Beklagte zu 2) Originalersatzteile von und für CAT-Produkte. Inhaber der Domain war ein Angestellter (Beklagter zu 1); weiter war der Geschäftsführer des Unternehmens verklagt. Aufgrund der Gesetzgebung fühlten sie sich auf der sicheren Seite.

Die Klägerin, die Firma Caterpillar Inc., ist ein weltweit führender Hersteller von Bau- und Bergbaumaschinen, Diesel- und Erdgasmotoren sowie Industriegasturbinen, und Inhaberin der beim deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-/Bildmarken „CAT“. Sie sieht in der Nutzung der Domain cat-ersatzteile.de eine Markenrechtsverletzung. Sie mahnte die Beklagten zu 1) und 2) ab, die jedoch die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgaben. Die Klägerin begehrte darauf hin im Klageverfahren die Unterlassung der Nutzung der Domain und darunter die Produkte der Klägerin zu vertreiben, sowie Schadensersatz.

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Ansicht der Klägerin an: es gab der Klage wegen Markenrechtsverletzung durch die Beklagten statt. Hinsichtlich § 23 MarkenG meinte das Gericht, es fehle an der Notwendigkeit, die Domain zu nutzen, um die Ersatzteile zu vertreiben. Die Verwendung der Marke ist zwar auf dem Ersatzteilmarkt die branchenübliche Art und Weise zur Identifizierung des Hauptproduktes, so dass die Nutzung des Kennzeichens „CAT“ innerhalb des Internetauftritts grundsätzlich gestattet ist, meint das Gericht; doch ist die Nutzung der Internetadresse cat-ersatzteile.de nicht erforderlich, um auf den Vertrieb von Ersatzteilen für die Produkte der Klägerin hinzuweisen. Es reicht aus, wenn die Marke der Klägerin im Internetauftritt auftaucht. Eine Wiedergabe des Markennamens im Domain-Namen selber gehe über das erforderliche und damit zulässige Maß hinaus, zumal die Beklagte noch andere Marken vertreibe.

Hinsichtlich § 24 MarkenG sah zwar alles gut für die Beklagten aus, das Gericht sah die Voraussetzungen der Norm zugunsten der Beklagten erfüllt. Doch findet die Norm keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Die Klägerin hält hier berechtigter Weise entgegen, dass die Marke in der Werbung in einer Weise benutzt wird, die zum Beispiel den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Markeninhaber und dem Verwender des Zeichens in der Form besteht, dass der Zeichenverwender dem Vertriebsnetz angehört. Und genau so sieht es aufgrund der Nutzung der Marke im Domain-Namen hier aus. Bei den Nutzern ergibt sich daraus die Vorstellung, es handele sich um die Seite der Klägerin oder die eines authorisierten Vertriebshändlers. Zudem erwartet der Nutzer in diesem Fall ausschließlich Ersatzteile des Markeninhabers. Doch die Beklagte zu 2) ist kein vertraglicher Vertriebspartner der Klägerin, und sie bietet auch Produkte von Dritten an. Es entsteht also ein Irrtum beim Nutzer, der sich aus dem Domain-Namen ergibt. Dass er durch die Inhalte unter der Domain wieder korrigiert wird, reicht nicht aus. Wenn, müsste das auf Ebene des Domain-Namens selbst geschehen.

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