aidu.de

Kreuzfahrer streiten vor Gericht

Den Rechtsstreit unter Unternehmen der Reisebranche um die Nutzung der Domain aidu.de hat das OLG Köln (Urteil vom 01.06.2007, Az.: 6 U 35/07) endgültig entschieden. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor, die im Hinblick auf den Löschungsanspruch Interessantes bieten.

Die Klägerin, das in Rostock ansässige Unternehmen AIDA Cruises, veranstaltet seit über zehn Jahren Kreuzfahrten, im Internet unter anderem über die Domain aida.de. Sie ist Inhaberin diverser beim DPMA eingetragener Marken mit dem Bestandteil „aida“. Die Beklagte betreibt unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 hatte die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bild-Marke „aidu.de – Ab In Den Urlaub“ angemeldet; aus den Anfangsbuchstaben des Slogans ergibt sich also die Domain, die zur Weiterleitung auf die Seite „ab-in-den-urlaub.de“ dient. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass die isolierte Verwendung des Begriffs „aidu“ wegen Verwechslungsgefahr ihre Markenrechte verletze. Sie begehrte daher von der Beklagten, es zu unterlassen, das Zeichen „aidu“ im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen zu nutzen; ferner sollte die Beklagte gegenüber DENIC eG auf die Domain aidu.de verzichten. Die Beklagte hielt dem im wesentlichen entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, da die Klägerin den geschützten Begriff stets nur in Kombination mit anderen Begriffen wie etwa „Aida – das Clubschiff“ nutzen würde.

Das Landgericht in Köln gab der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruches statt, einen Anspruch auf Verzicht auf die Domain lehnte das Gericht hingegen ab. Das reichte den Parteien nicht, weshalb beide in Berufung zum OLG Köln gingen. Dieses bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. So ist das OLG Köln gleichermaßen der Ansicht, der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Gericht bestätigte sehr ausführlich das Vorliegen der Verwechslungsgefahr, die sich aus der Wechselwirkung von Kennzeichnung, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen ergibt. So ist bereits die Zeichenähnlichkeit hoch, der Unterschied liegt allein in einem Buchstaben der Begriffe, wobei jeweils die Betonung auf dem zweiten Buchstaben „i“ liegen werde, und die unterschiedlichen Endbuchstaben – „u“ und „a“ – kaum zur Unterscheidung beitragen. Die von den Parteien angebotenen Leistungen weisen ebenfalls einen engen, teilweise identischen Bezug zueinander auf. Soweit die Klägerin Zusätze verwendet, tragen diese nach Ansicht beider Gerichte zur Kennzeichnung nichts bei, zumal der Begriff „aida“ vom Verkehr selbständig wahrgenommen wird.

Soweit die Klägerin dagegen verlangt hat, dass die Beklagte die Domain löscht, wies das OLG Köln die Berufung der Klägerin zurück. Würde die Beklagte die Domain nämlich etwa für unähnliche Dienstleistungen oder gar als inhaltsleere Homepage nutzen, läge, so das Landgericht, mangels Verwechslungsgefahr keine rechtsverletzende Nutzung vor. Weitergehende Umstände, die etwa unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung oder einer unlauteren Nutzung der Domain das Begehren der Klägerin stützen könnten, fand auch das OLG Köln nicht. Schließlich räumte man der Beklagten eine Übergangsfrist von sechs Monaten ein, in der sich die Nutzer ihres Reiseportals auf eine andere Domain einstimmen können. Im übrigen ließ das OLG Köln die Revision gegen die Entscheidung nicht zu.

Rechtsanwalt Boecker macht darauf aufmerksam, welche Konsequenzen sich aus diesem Urteil und der Entscheidung des BGH im Streit um euro-telekom.de ergeben: Der Anspruch auf Freigabe der Domain bzw. Löschung wird obsolet. Sowohl das OLG Köln in der aidu.de-Entscheidung (Randnummer 20) als auch der BGH in seiner euro-telekom.de-Entscheidung (Randnummer 13) gehen davon aus, dass ein Löschungsanspruch nicht besteht, da unter den der Marke jeweils nicht identischen Domain-Namen auch andere Inhalte zu finden sein könnten und so eben keine Rechtsverletzung vorläge. Beim BGH lautet das sinngemäß, soweit nicht schon das Halten des Domain-Namen durch den Inhaber per se eine Rechtsverletzung darstellt, besteht kein Löschungsanspruch. Man sollte freilich beachten, dass auch in Sachen euro-telekom.de das OLG Köln entsprechend entschieden hatte. Von anderen Oberlandesgerichten sind uns derzeit ähnliche Ansichten nicht bekannt. Nichtsdestotrotz lässt sich hier eine Veränderung der Rechtsprechung, die vielleicht bereits mit der Entscheidung vossius.de vom BGH eingeläutet wurde, konstatieren.

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