aidu.de

Kreuzfahrer siegt vor LG Köln

Mit dem Streit zweier Unternehmen aus der Reisebranche bekam es das Landgericht Köln zu tun (Urteil vom 08.02.2007, Az. 31 O 439/06). Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Begriff „aidu“ mit dem – wohl aus der berühmten Oper von Giuseppe Verdi entlehnten – Begriff „aida“ verwechselt werden könnte.

Die Klägerin, das in Rostock ansässige Unternehmen AIDA Cruises, veranstaltet seit über zehn Jahren Kreuzfahrten, im Internet unter anderem über die Domain aida.de. Sie ist Inhaberin diverser beim DPMA eingetragener Marken mit dem Bestandteil „aida“. Die Beklagte betreibt unter der Domain aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 hatte die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bild-Marke „aidu.de – Ab In Den Urlaub“ angemeldet; aus den Anfangsbuchstaben des Slogans ergibt sich also die Domain. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass die isolierte Verwendung des Begriffs „aidu“ wegen Verwechslungsgefahr ihre Markenrechte verletzen würde. Sie begehrte daher von der Beklagten, dass diese es künftig unterlassen möge, das Zeichen „aidu“ im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen zu nutzen; ferner sollte die Beklagte gegenüber DENIC eG auf die Domain aidu.de verzichten. Die Beklagte hielt dem im wesentlichen entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, da die Klägerin den geschützten Begriff stets nur in Kombination mit anderen Begriffen wie etwa „Aida- das Clubschiff“ nutzen würde.

Das Landgericht Köln gab der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruches statt, einen Anspruch auf Verzicht auf die Domain lehnte das Gericht dagegen ab. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich dabei aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In fast bilderbuchmäßiger Weise subsumiert das Gericht dabei im Urteil die Tatbestandsmerkmale, in deren Mittelpunkt die Frage nach der Prüfung der Verwechslungsgefahr stand. Eine solche hält das Gericht unter Hinweis auf die Wechselwirkung von Kennzeichnung, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen für gegeben. So ist bereits die Zeichenähnlichkeit hoch, der Unterschied liegt allein in einem Buchstaben, wobei jeweils die Betonung auf dem zweiten Buchstaben „i“ liegt, so dass der unterschiedliche Endbuchstabe kaum zur Unterscheidung beiträgt. Die von den Parteien angebotenen Leistungen weisen ebenfalls einen engen, teilweise identischen Bezug zueinander auf. Soweit die Klägerin Zusätze verwendet, tragen diese nach Ansicht des Landgerichts zur Kennzeichnung nichts bei, zumal der Begriff „aida“ vom Verkehr selbständig wahrgenommen wird.

Soweit die Klägerin dagegen verlangt hat, dass die Beklagte die Domain löscht, wies das Gericht die Klage ab. Würde die Beklagte die Domain nämlich etwa für unähnliche Dienstleistungen oder gar als inhaltsleere Homepage nutzen, läge, so das Landgericht, mangels Verwechslungsgefahr keine rechtsverletzende Nutzung vor. Weitergehende Umstände, die etwa unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung oder einer unlauteren Nutzung der Domain das Begehren der Klägerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einlegen zu wollen. So wird der Geschäftsführer der Beklagten mit den Worten zitiert, man wolle bis vor den BGH gehen. Mit einer Fortsetzung ist also zu rechnen.

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