ahd.de

Freibrief des BGH für Grabber?

Die Pressestelle des Bundesgerichtshof gab vergangene Woche bekannt, dass in einem Rechtsstreit um die Domain ahd.de das Unternehmen gegen den Inhaber der Domain kaum etwas ausrichten kann. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das klagende Unternehmen, ein Anbieter von Hard- und Software, nutzt seit Oktober 2001 die Abkürzung „ahd“ für die eigene Firma. Die Beklagte hält den Domain-Namen ahd.de seit Mai 1997 registriert, nutzt sie aber erst seit dem Sommer 2002, wobei im Februar 2004 unter der Domain auch Dienstleistungen wie eMail-Service und Erstellung von Homepages angeboten wurden. Die Klägerin verlangte die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) war die Klägerin damit erfolgreich. Die Beklagte, die mehrere tausend Domain-Namen registriert hat, ließ sich davon nicht einschüchtern und legte Revision ein.

Der nun zuständige Bundesgerichtshof fällte ein salomonisches Urteil (vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06): Die Beklagte darf die genannten Dienstleistungen unter der Domain nicht anbieten, muss die Domain aber nicht löschen. Wie der Pressemitteilung zu entnehmen, entschied der BGH, das klagende Unternehmen habe nach Registrierung der Domain ein Recht am Kennzeichen „ahd“ erworben, aufgrund dessen es der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ für die im Schutzbereich ihrer Geschäftsbezeichnung liegenden Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Da das Kennzeichenrecht aber erst nach Registrierung des Domain-Namens durch einen Dritten entstanden ist, bestehe kein Anspruch auf Löschung der Domain. Dabei verweist der BGH auf seine frühere Entscheidung zu afilias.de (Urteil vom 24.04.2008, Az.: I ZR 159/05) und führt seine Rechtsprechung fort.

Dies stellt keinen Freibrief für den Domain-Inhaber dar; er darf die Domain nicht dergestalt nutzen, dass die Kennzeichenrechte des Kennzeichenrechteinhabers verletzt werden. Doch das Registrierthalten der Domain für sich stellt in solchen Fällen keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin dar. Dass die Klägerin die Domain ahd.de nicht nutzen könne, so ist der Pressemitteilung weiter zu entnehmen, stellt sich auch nicht als wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung dar; die Klägerin habe es grundsätzlich hinzunehmen, dass sie die Domain nicht registrieren könne, weil sie die Bezeichnung „ahd“ erst nach Registrierung der Domain durch die Beklagte in Benutzung genommen hat.

Mit diesem Urteil, das die bekannte Rechtsprechung des BGH fortführt, wird Grabbern jedenfalls nicht Tür und Tor geöffnet. Der BGH differenziert sehr praxisorientiert zwischen der Priorität der Domain-Registrierung und der Entstehung eines Kennzeichenrechts. Echtes Grabbing hat da keine Chance.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top