Das Landgericht Köln geht mit einer Entscheidung vom 06. Oktober 2005 (Az.: 31 O 8/05) ganz neue Wege bei der Beurteilung der Haftung von Händlern und ihren Affiliates (Werbepartnern) für Markenrecht relevante Meta-Tags: der Händler, für den auf Internetseiten von Werbepartnern geworben wird, haftet für die Rechtswidrigkeiten auf der Partnerseite, auf der die Werbung online gestellt wird. Sollte sich das durchsetzen, wackelt die gesamte Affiliate-Branche.
Zwei Konkurrenten im Bereich des Fahrrad- und Fahrradzubehörhandels liegen im Streit. Die Beklagte arbeitet mit Werbepartnern zusammen, die auf ihren Internetseiten Werbung für die Beklagte geschaltet hatten, aber zugleich auch einen für die Klägerin geschützten Begriff als Meta-Tag nutzten. Die Klägerin sah sich darin nicht nur durch die Werbepartner der Beklagten, sondern auch durch diese in den eigenen Rechten verletzt und ihrer Kunden benommen.
Das LG Köln bestätigte die Ansicht der Klägerin. Das Gericht ist der Ansicht, die Beklagte hafte auch für das Verhalten ihrer Werbepartner. Sie habe ihre Werbung an diese delegiert, wobei es keinen Unterschied mache, ob noch der Affiliate-Netzwerkbetreiber dazwischengeschaltet sei. Die Beklagte hafte daher auch für alle Meta-Tags, selbst auf Webseiten, die nicht Teil des Partnerprogramms seien. Das führt das Gericht darauf zurück, dass es im Interesse der provisionsabhängigen Werbepartner liege, möglichst viel Traffic bei der Beklagten zu erzeugen. Denn der Werbepartner verdiene im Rahmen des Partnerprogramms der Beklagten nur dann Geld, wenn Internetnutzer von seiner Seite auf die Webseite der Beklagten gelangten und dort einkauften.
Die Entscheidung steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des LG Hamburg vom August diesen Jahres (Urteil vom 03.08.2005, Az.: 315 O 296/05), wonach der Händler nicht für Markenrechtsverletzungen haftet, die ein Werbepartner begeht, der die Werbematerialien des Händlers für eine Domain nutzt, ohne sich im Partnerprogramm des Händlers direkt angemeldet zu haben. Sobald der Händler jedoch von der Rechtsverletzung erfährt, muss er alles ihm mögliche und zumutbare unternehmen, um die Markenrechtsverletzung zu verhindern.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Bücking hat die Entscheidung für sämtliche Beteiligten an Affiliate-Partnerprogrammen, also sowohl den Webshop-Anbieter (Merchant), Anbieter des Partnerprogramms (Affiliate-Netzwerkbetreiber) und Werbepartner (Affiliate), weitreichende Folgen. Solche Programme sind dann nämlich unter wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten nicht mehr tragbar. Der Händler müsste mit riesigem Aufgebot ununterbrochen die Partnerseiten überwachen. Gegen das Urteil, das online noch nicht abrufbar ist, wurde Berufung zum OLG Köln eingelegt.