OLG München

YouTube haftet nicht als Täter

Das OLG München stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass YouTube nicht als Täter oder Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen haftet. Die klagende Verwertungsgesellschaft ging im Streit um Auskunft und Schadensersatz leer aus.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte betreibt YouTube, eine Internetplattform für Videos, die jeder nutzen kann, der sich anmeldet, die allgemeinen Nutzungsbedingungen akzeptiert und YouTube eine Lizenz einräumt. Die Klägerin überreichte der Beklagten eine Liste mit 1.000 auf YouTube widerrechtlich öffentlich zugänglich gemachten Titeln, für die diese aus ihrer Sicht auskunftspflichtig im Hinblick auf Abrufzahlen und Monetarisierung sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte habe sich die von Nutzern eingestellten Inhalte auf ihrer Plattform zu Eigen gemacht und hafte als Täter für die urheberrechtswidrigen Handlungen. Vor dem Landgericht München I hatte die Klägerin mit ihrem Ansinnen allerdings keinen Erfolg, weshalb sie in Berufung zum Oberlandesgericht München ging.

Das OLG München wies die Berufung vor kurzem als unbegründet zurück (Urteil vom 28.01.2016, Az.: 29 U 2798/15). Die Beklagte verletzt das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) nicht, womit sie weder Täterin noch Teilnehmerin ist. Die Beklagte macht als Betreiberin der Plattform die urheberrechtlich geschützten Werke nicht öffentlich zugänglich und sich nicht zu eigen. Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte durch die Nutzer der Plattform, die mit Hochladen eines Videos dieses zugleich abrufbar machen, ohne dass die Beklagte die Videos inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit oder Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder in das eigene redaktionelle Angebot einbindet und sie sich so zu Eigen macht. Das OLG München geht an dieser Stelle detailliert die unterschiedlichen Möglichkeiten des »sich zu Eigenmachens« der von Nutzern hochgeladenen, rechtsverletzenden Videos durch. Dabei prüft es die optische Einbindung in das Angebot, das eigene Logo der Beklagten zusammen mit den Steuerungselementen, die Nutzung von Schlüsselwörtern durch den Nutzer und die damit verbundene Genrezuordnung der Videos, die Nutzungsvereinbarung und Lizenzierung und einige weitere Punkte mehr. Für das »sich zu Eigen machen« der urheberrechtsverletzenden Videos durch die Beklagte findet das OLG München keine Anhaltspunkte. Auch andere Täterformen wie mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft oder Gehilfenschaft prüfte das Gericht und stellt fest, dass sie bei die Beklagten nicht greifen. Was allein als mögliche Haftungsposition bleibt, ist die einer Störerin. Doch bedurfte das hier keiner Klärung, da ein Störer nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, sich die Klage aber auf Auskunft und in deren Folge auf Schadensersatz richtete.

Das OLG München hat hier bis ins Detail untersucht, inwieweit die Betreiberin von YouTube als Täterin haften könnte, fand jedoch keinen Anhaltspunkt. Da die Angelegenheit aber von grundsätzlicher Bedeutung für die Haftung von Providern und der Abgrenzung von Host- und Contentprovidern ist, ließ das Gericht die Revision zu.

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