UDRP

John Cusack bekommt nach 13 Jahren johncusack.com

Der US-Schauspieler John Cusack startete kürzlich ein UDRP-Verfahren wegen der schon seit dem Jahr 2003 registrierten Domain johncusack.com. Dabei berief er sich auf das Markenrecht, das aufgrund der Nutzung seines Namens für seine Schauspielerdienste entstanden sei.

Der bekannte US-amerikanische Schauspieler John P. Cusack wandte sich im Rahmen eines Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahrens an die World Intellectual Property Organization (WIPO). Cusack ist ein sehr bekannter Schauspieler, der seit den 80er Jahren in vielen Filmen mitgewirkt hat und 2001 für seine Leistung in dem Film »High Fidelity« mit einem Golden Globe ausgezeichnet wurde. Er tritt regelmäßig in Talkshows auf, und Medien berichten über ihn seit Beginn seiner Karriere. Durch die von einem Dritten über einen WHOIS Protection Service bereits im April 2003 registrierte Domain johncusack.com sieht er sich in seinen Markenrechten verletzt. Sein Name John Cusack sei lange vor Registrierung der Domain eine Nutzungsmarke, die auf Gewohnheitsrecht basiert. Als gefeierter Schauspieler habe er weitreichende Aufmerksamkeit für seinen eigenen Namen kultiviert, der für Dienste steht, die er für die Film- und Unterhaltungsbranche bereitstellt. Er verlasse sich auf seinen ungewöhnlichen Nachnamen als Erkennungsmerkmal für die Dienste, die er anbietet, um Filmrollen zu bekommen. Filmstudios wiederum verlassen sich auf die große Bekanntheit seines Namens als Quelle seiner Schauspielkunst, aufgrund der sich Filme vermarkten lassen, in denen er der Star ist. Die streitige Domain sei geparkt, weise Links auf und stehe zum Verkauf. Der Domain-Inhaber sei nicht unter dem Namen »John Cusack« bekannt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, obgleich die Domain bereits im Jahr 2003 registriert wurde, liege hier kein Fall der Verwirkung (Laches) vor, da Verwirkung üblicherweise für UDRP-Verfahren nicht vorgesehen ist und auch nichts darauf hindeutet, dass ein Fall der Verwirkung vorliegt. Der Domain-Inhaber meldete sich nicht zu dem Verfahren.

Der britische Rechtsanwalt Adam Taylor wurde als Panelist berufen und bestätigte die Beschwerde von John Cusack (WIPO Case No. D2016-1460). Keinerlei Problem hatte Taylor mit der Frage des Markenrechts bei John Cusack: der Beschwerdeführer habe belegt, dass er den Namen durchgehend und extensiv als Marke nutze, unter der er seine Schauspielkarriere betreibt. Die Domain ist mit diesem Namen identisch, abgesehen von der Endung. Für den Domain-Inhaber seien keine Rechte oder berechtigte Interessen an der Nutzung der Marke ersichtlich: der Beschwerdeführer habe ihm die Nutzung der Marke nicht lizensiert noch auf andere Art erlaubt. Allerdings habe der Beschwerdeführer den Screenshot einer Vertipperdomain und nicht von johncusack.com vorgelegt. Doch schaute sich Taylor die richtige Domain an und konnte erkennen, dass es sich um eine Landingpage handelt, die Links zu »John Cusack« und »John Cusack Movies« sowie auf andere Ziele wie »Free Dating Apps« oder »Create a Website« aufweist. Diese Inhalte unter der Domain führen aus Sicht von Taylor zu keinen eigenen Rechten an dem Begriff »John Cusack«. Die meisten Werbelinks haben nichts mit der Bedeutung des Domain-Namens zu tun. Die Links, die an den Domain-Namen anknüpfen, indem sie zu Filmen weiterleiten, nutzen die Marke des Beschwerdeführers aus. Das hat mit einer gutgläubigen Nutzung der Domain nichts zu tun. Bei der Frage der Bösgläubigkeit stellte Adam Taylor fest, dass der Name John Cusack vergleichsweise ungewöhnlich ist. Der Beschwerdeführer konnte nachweisen, dass sein Name bereits vor Registrierung der Domain öffentlich sehr bekannt war. Die Website unter johncusack.com weist einen Link zu »John Cusack Movies« auf, und der Gegner hat sich im Verfahren nicht zu den Vorwürfen geäußert. Das alles spricht dafür, dass der Gegner die Domain johncusack.com bösgläubig registrierte und nutzt. Damit habe der Beschwerdeführer alle drei Voraussetzungen der UDRP erfüllt. Allerdings sprach Taylor auch die Frage der Verwirkung an. Er stimmte jedoch mit dem Beschwerdeführer überein, dass Verwirkung nicht generell in UDRP-Verfahren anwendbar ist und eine späte Geltendmachung von Ansprüchen eine UDRP-Beschwerde nicht ausschließt. Dies sei hier der Fall, zumal der Gegner keine Argumente für eine Verwirkung vorgebracht hat. Damit entschied Adam Taylor auf Übertragung der Domain an den Beschwerdeführer.

Spätestens seit der Entscheidung über juliaroberts.com aus dem Jahr 2000 stellt sich die Frage nach Markenrechten am Namen bei bekannten Persönlichkeiten nicht mehr. Die Frage bleibt, wo die Grenze zu ziehen ist, wann jemand bekannt genug ist, seinen Namen optimal vermarktet und er als Nutzungsmarke wahrgenommen wird. Die UDRP lässt sich dazu nicht aus. Sie fordert zumindest nicht, dass nur eingetragene Marken geltend gemacht werden dürfen. Bloße Namen jedoch haben in dem Verfahren um Domains keine Chance.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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