LG Köln

Personensuchmaschinen in der Falle

Das Landgericht Köln hat die Frage der Verlinkung von Bildern in so genannten Personensuchmaschinen überprüft und kam zu einem salomonischen „es kommt drauf an“ (Urteil vom 29.09.2009, Az.: 28 O 662/08). Zukünftig könnte es für Personensuchmaschinen wie Yasni und 123people unangenehm werden.

Geklagt hatte ein Zeitungsangestellter, dessen Bildnis auf der Internetseite der Zeitung lag; dieses war auch auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Personensuchmaschine angezeigt. Er mahnte die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2), der seinerzeit Inhaber der Domain war, unter der die Personensuchmaschine betrieben wird, im August 2008 ab und verlangte jeweils die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Beide gaben diese zunächst nicht ab; erst im März 2009 kamen sie der Aufforderung nach. Wenige Tage später entdeckte der Kläger erneut ein Bildnis von sich in der Personensuchmaschine, das er aber selbst auf seinem öffentlich zugänglichen Konto auf einem sozialen Netzwerk eingestellt hatte. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagten erneut ab. Klageweise verlangte der Kläger unter anderem Unterlassung und den Ersatz der Abmahnkosten aus August 2008.

Das angerufene Landgericht Köln gab dem Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten der Abmahnungen von August 2008 Recht; weitere Ansprüche wurden teilweise für erledigt erklärt oder zurückgewiesen. Das LG Köln differenzierte zwischen den beiden Bildern: für das erste auf der Internetseite der Zeitung lag keine Einwilligung der Nutzung durch Dritte vor, weshalb die Nutzung auf der Personensuchmaschine rechtswidrig war; hingegen ging das Gericht davon aus, dass das auf dem sozialen Netzwerk veröffentlichte Foto auch von der Personensuchmaschine wiedergegeben werden durfte, da das Nutzerprofil des Klägers öffentlich war.

Die Beklagte zu 1) hat nach Ansicht des Gerichts beide Bilder verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt. Dabei kam es nicht darauf an, ob es sich bei den Bildern lediglich um visualisierte Hyperlinks handelte oder sie tatsächlich bei der Beklagten zu 1) gespeichert waren. Solange die Bilder auf der Seite der Personensuchmaschine angezeigt werden, habe der Nutzer den Eindruck, die Bilder seien Inhalt der Personensuchmaschine. Das allein ist maßgebend. Ein so genannter „embedded-Inhalt“ ist Teil der dargestellten Internetseite. Für diesen ist die Beklagte zu 1) auch unmittelbar verantwortlich, da es sich bei den angezeigten Suchergebnissen um deren eigene Inhalte handelt, und diese auf der bereitgestellten Suchroutine beruhen.

Der Kläger hat in die Veröffentlichung des ersten Bildes auf der Personensuchmaschine nicht eingewilligt, sondern lediglich in die auf der Internetseite der Zeitung. Von dort könne die Beklagte zu 1) kein Recht zur Veröffentlichung herleiten. Anders beim zweiten Bild: indem der Kläger das Bild in sein eigenes Nutzerprofil einstellte, hat er stillschweigend eine solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von sozialen Netzwerken freigegebenen, das heisst im Rahmen von sozialen Netzwerken allgemein zugängliche Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild gehabt.

Man kann darüber streiten, welchen Sinn und Zweck Personensuchmaschinen haben; nach unserer bisherigen Erfahrung findet man dort lediglich Datenmüll. Das mag sich in Zukunft ändern. Doch die Entscheidung des LG Köln zeigt den Datamining-Systemen der Personensuchmaschinen jedenfalls klare Grenzen auf. Erlaubt ist, was erlaubt war; Daten, in deren allgemeine Veröffentlichung nicht eingewilligt wurde, sind tabu.

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