Markenrecht

OLG Frankfurt/M entscheidet über Verwechslungsgefahr zwischen »Monumente Reisen« und monumente-reisen.de

Das OLG Frankfurt/Main zeigte in einer aktuellen Entscheidung, wie dünn die Grenze von einer rein beschreibenden Marke zu einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort ist. Das führte dazu, dass ein Reiseanbieter die Domains monumente-reisen.de und monumentereisen.de nicht mehr betreiben darf.

Die Klägerin ist unter anderem Reiseveranstalter und Herausgeber des Magazins »Monumente« sowie Inhaber der Wort-/Bild-Marke »Monumente Reisen«. Sie sieht ihre Marke durch die Beklagte verletzt, die unter anderem Reisen zu Baudenkmälern anbietet und durchführt, und Inhaberin der Domains monumente-reisen.de und monumentereisen.de ist. Die Domains leiten auf die eigentliche Domain der Beklagten weiter, unter der sie ihre Reisen anbietet. Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dieses wies die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit der Begründung ab, bei „Monumente Reisen“ handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle (Urteil vom 23.11.2016, Az.: 2-6 O 183/16). Die Klägerin ging darauf in Berufung vor das Oberlandesgericht; dort trug sie zusätzlich vor, sie benutze den Begriff »Monumente« als Titel für ein von ihr herausgegebenes Magazin für Denkmalkultur in Deutschland, das seit 1991 sechsmal jährlich mit einer Auflage von ca. 180.000 Exemplaren erscheine. Dadurch habe sich der Verkehr den Begriff als Titel und als Marke eingeprägt, und verbinde diesen mit der Klägerin sowie mit den von ihr angebotenen Dienstleistungen. Seit dem Jahr 1994 werde auch der Begriff „Monumente Reisen“ für von der Klägerin durchgeführte Reisen benutzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Klägerin statt, weil es die Marke »Monumente Reisen« der Klägerin als unterscheidungskräftig ansieht (§ 14 Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5 MarkenG). Die Domains monumente-reisen.de und monumentereisen .de verletzten aufgrund der bestehenden Verwechslungsgefahr die Wort-/Bild-Marke »Monumente Reisen« der Klägerin, weshalb ein Unterlassungsanspruch bestehe (Urteil vom 21.09.2017, Az.: 6 U 250/16). »Monumente Reisen« sei kein glatt beschreibender Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der darunter angebotenen Reisen, sondern ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt. Dem sei zwar der Bezug zu Reisen zu Monumenten zu entnehmen, aber die angesprochenen Verkehrskreise messen dem Begriff einen gewissen kennzeichnenden Überschuss bei, womit sich eine Herkunftsfunktion ergäbe. Denn der Begriff »Monument« sei dem Begriff »Denkmal« ähnlich, aber nicht deckungsgleich, dafür aber eher antiquiert und nicht mehr so gebräuchlich. Die Bezeichnung »Monumente Reisen« wirke im Unterschied zu reinen Sachangaben wie »Städtereisen«, »Museumsreisen« oder »Denkmalsreisen« nicht als eingängige Beschreibung der hiermit bezeichneten Reisen, sondern enthält eine gewisse Verfremdung, die ihm eine, wenn auch geringe, Herkunftsfunktion verleiht. Die Beklagte nutze die Domains, die für sich sprechen, zur herkunftsmäßigen Kennzeichnung ihrer Reisedienstleistungen. Die bietet sie nach Weiterleitung auf ihrer eigentlichen Homepage an. Dass die Homepage einen anderen Domain-Namen hat, ändere nichts daran, dass die angegriffenen Domain-Namen dazu dienen, Internetnutzer auf das Reiseangebot der Beklagten zu leiten. Aufgrund all dessen liege auch die Verwechslungsgefahr zwischen Domains und der Marke der Klägerin vor. Die Marke verfüge lediglich über eine geringe originäre Kennzeichnungskraft, da sie einen beschreibenden Anklang habe und die Bildbestandteile keine auffälligen Besonderheiten aufwiesen. Jedoch seien die gegenüberstehenden Dienstleistungen der Parteien identisch. Eine lediglich durchschnittliche Zeichenähnlichkeit reiche da schon zur Verwechslugnsgefahr aus. Damit war der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, die Domains zu nutzen, gegeben.

Das OLG Frankfurt führte jedoch weiter aus, dass auch wenn man der Ansicht des LG Frankfurt hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft folge, der Anspruch der Klägerin bestünde. Der ergäbe sich aus dem neuen Vortrag zum Begriff »Monumente« als Zeitschriftentitel. Die Kenner dieser Zeitschrift würden die Domains monumente-reisen.de und monumentereisen.de Herkunftsfunktion im Hinblick auf die Zeitschrift zusprechen, da die Annahme nahe läge, unter den Domains würden zu dem Inhalt der Zeitschrift thematisch passende, unter der Verantwortung oder Mitwirkung dieser Zeitschrift durchgeführte Reisen angeboten, zumal es mittlerweile gängig sei, dass Zeitschriften Leserreisen veranstalten. Die erforderliche Verwechslungsgefahr ergäbe sich aus der Bekanntheit der Zeitschrift.

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