Domain-Newsletter

Ausgabe #1314 – 30. April 2026

Themen: Vorratsdaten – Kabinett mit neuem Gesetzesentwurf | nTLDs – ICANN-Bewerbungsfenster ist geöffnet! | TLDs – Neues von .com, .merck und .tree | RDNH – Misskommunikation um 24translate.co.uk | kn.uk – Initialien verleihen keine Markenrechte | 420.com – Drei-Ziffern-Domain für US$ 500.000,– | IETF 126 – Treffen der Task Force im Juli in Wien

VORRATSDATEN – KABINETT MIT NEUEM GESETZESENTWURF

Die schwarz-rote Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem Internet-Zugangsanbieter verpflichtet werden sollen, IP-Adressen für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Doch auch wenn der Begriff der Vorratsdatenspeicherung vermieden wird – Kritik ließ nicht lange auf sich warten.

Im jahrzehntealten Streit um die Speicherung von IP-Adresse soll ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung nun für Rechtsfrieden sorgen. Internetzugangsdiensteanbieter sollen künftig verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst; sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagene Regelung ist nach Ansicht der Bundesregierung deshalb nicht identisch mit früheren, meist grundrechtswidrigen Regelungen für eine Vorratsdatenspeicherung. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues einzelfallbezogenes Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können. Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.

Die Bundesregierung betont, dass es dem vorliegenden Gesetzentwurf einzig um die Speicherung der Daten geht, die notwendig seien, um nachträglich eine IP-Adresse einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können, um bei begründetem Anfangstatverdacht Straftaten effektiv aufklären zu können. Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile würden nicht gespeichert; die Vertraulichkeit von Kommunikation im Netz bleibe strikt gewahrt. „Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen“, so Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. „Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind. Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen.“

Kritik an dem Entwurf kam von eco – Verband der Internetwirtschaft eV. „Auch nach dem Kabinettsbeschluss gilt: Der Entwurf verfehlt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und schafft erneut eine anlasslose Datenspeicherung ohne nachweisbaren Mehrwert für die Strafverfolgung. Drei Monate IP-Adressspeicherung bedeuten nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Datenspeicherung auf Verdacht“, erklärte eco-Vorstand Klaus Landefeld. Von einer tauglichen Arbeitsgrundlage geht man bei Bitkom eV, dem Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche, aus. „Der neue Ansatz zur Speicherung von IP-Adressen ist im Grundsatz richtig, der Gesetzentwurf muss aber an entscheidenden Stellen im weiteren Gesetzgebungsprozess nachgeschärft werden“, so Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. Es müsse zuverlässig ausgeschlossen werden, dass aus der angedachten Drei-Monats-Frist eine deutlich längere Speicherdauer werde. Nach dem aktuellen Entwurf sei dies zu erwarten, da die Daten drei Monate nach Ende der Zuweisung einer IP-Adresse gelöscht werden sollen – und nicht drei Monate ab ihrer Entstehung. Viele IP-Adressen bzw. die Verbindungen würden oft aber über Wochen und Monate ohne Unterbrechung laufen. So könne es in der Praxis auf eine deutlich längere Speicherdauer hinauslaufen. Deutschland brauche eine Lösung, die vor Gericht Bestand habe, technisch in dem vorgesehenen Zeitrahmen umsetzbar sei und im Netzbetrieb auch tatsächlich funktioniere. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, könne das neue Gesetz die Strafverfolgung im Netz deutlich verbessern und so die Sicherheit auch in der analogen Welt spürbar erhöhen.

Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier finden Sie unter:
> https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_IP_Speicherung.html?nn=110490

Quelle: bundesregierung.de, eigene Recherche

NTLDS – ICANN-BEWERBUNGSFENSTER IST GEÖFFNET!

Das Warten hat ein Ende: seit dem heutigen 30. April 2026 nimmt die Internet-Verwaltung ICANN Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Die .fr-Registry AFNIC versucht, letzte offene Fragen für das Bewerbungsverfahren zu klären.

Nur wenige Wochen, nach derzeitigem Stand bis zum 12. August 2026, bleiben Zeit, um zum zweiten Mal nach 2012 die Gelegenheit zu nutzen, sich das eigene Stück vom Domain Name System zu sichern. Doch die Unsicherheit über neue Domain-Namen allgemein und das Bewerbungsverfahren im Besonderen ist groß, weshalb AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, mit einem umfangreichen Blog-Artikel für Aufklärung sorgen will. Zunächst: Derzeit gibt es bereits fast 1.600 aktive Top Level Domains, davon über 1.200, die im Rahmen der Einführungsrunde 2012 eingeführt wurden. Dazu zählen Länderendungen (wie .fr und .de), geoTLDs (wie .paris, .london oder .berlin), generische Begriffe (wie .cars, .shop oder .photo), Berufs-Domains (wie .dentist, .bank und .realestate) und Marken-Endungen (wie .audi, .bnpparibas oder .canon). Keine dieser Endungen wird abgeschafft; durch die Einführungsrunde 2026 wird das Angebot an Domain-Endungen vielmehr erweitert. Immer wieder wird auch die Fragen nach den Kosten einer Bewerbung gestellt. AFNIC verweist hier auf die Bewerbungsgebühr von US$ 227.000,–, empfiehlt aber, im ersten Jahr (2026) mit einem Budget von EUR 300.000,– zu rechnen; die jährlichen Betriebskosten belaufen sich auf etwa EUR 50.000,– bis EUR 80.000,–. Gibt es mehrere Bewerbungen um die gleiche Top Level Domain, ist ebenfalls ein Lösungsweg vorgezeichnet; dieser reicht von der Wahl einer alternativen Domain-Endung bis hin zu einer Auktion, bei der sich der meistbietende Bewerber durchsetzt.

Unternehmen stellen sich häufig die Frage, ob der Betrieb einer eigenen Marken-Endung rentabel sein kann. Das hängt nach Einschätzung von AFNIC von der individuellen Nutzung ab. Für Organisationen, die Domain-Namen unter ihrer .brand intensiv nutzen, kann dies den Bedarf an defensiv registrierten Domains reduzieren und die Verwaltung des Domain-Portfolios vereinfachen; wer sich lediglich aus defensiven Gründen für eine Bewerbung entscheidet, wird aber auf Dauer auch Kosten ohne finanziellen Nutzen akzeptieren müssen. Eine Pflicht, eine .brand zu nutzen, gibt es dabei nicht. Immer wieder taucht auch die Frage auf, wie lange es von der Bewerbung bis zur Einführung einer neuen Top Level Domain dauert. Hier ist zu berücksichtigten, dass ICANN umfangreiche technische, finanzielle und rechtliche Bewertungen auf der Grundlage der vom Antragsteller gemeldeten Informationen durchführt und zusätzliche Informationen vom Bewerber anfordern kann; auch Dritte können Einwände erheben. AFNIC prognostiziert, dass die Aktivierung in der Regel mehrere Monate bis über ein Jahr nach der Antragsphase erfolgt; man sollte also davon ausgehen, eine neue Top Level Domain frühestens Anfang 2028 nutzen zu können. Und schließlich: eine Domain-Endung ist ein Teamprojekt und erfordert die Einbindung von mindestens drei Schlüsselabteilungen insbesondere zu Beginn des Bewerbungsprojekts: Marketing (um die Anwendungsfälle im Einklang mit der Markenstrategie zu definieren), IT (um die technischen Auswirkungen und mögliche Integrationen zu bewerten) und Rechtsabteilung (Einhaltung von Vorschriften, die Unternehmensführung und der Markenrechte). Diese Abteilungen müssen eng zusammenarbeiten, um Strategie und operative Abläufe abzustimmen. AFNIC empfiehlt dringend die Einrichtung eines Projektteams.

Schließlich noch eine wichtige Information für gewiefte Taktiker: es kann sinnvoll sein, eine Bewerbung einzureichen und diese in Kenntnis einer (Nicht-)Bewerbung der Konkurrenz wieder zurückzunehmen. Für diesen Fall sieht das nTLD-Programm zumindest eine teilweise Rückerstattung der Bewerbungsgebühr vor, je nachdem, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist. Sie beträgt ungefähr 65 Prozent der Gebühr zu Beginn des Bewerbungsverfahrens, 35 Prozent vor Beginn des Evaluierungsprozesses und 20 Prozent, sobald ICANN mit der Evaluierung begonnen hat. Ein billiges Vergnügen bleibt der Wunsch nach einer eigenen Top Level Domain aber auch in diesem Fall nicht.

Den Artikel von AFNIC finden Sie in zwei Teilen unter:
> https://www.afnic.fr/en/observatory-and-resources/expert-papers/faqs-for-the-upcoming-icann-2026-application-round-part-1-what-to-know-before-getting-started/ (Teil 1)

> https://www.afnic.fr/en/observatory-and-resources/expert-papers/faqs-for-the-upcoming-icann-2026-application-round-part-2-how-to-launch-and-use-your-dotbrand/ (Teil 2)

Quelle: afnic.fr, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .COM, .MERCK UND .TREE

Keine gute Nachricht für Sparfüchse: die Registry VeriSign teilt mit, die Gebühren für .com-Domains zum 01. November 2026 zu erhöhen. Derweil kündigt sich mit .tree ein Bewerber um eine nTLD an, während .merck im April 2026 delegiert wurde – hier unsere Kurznews.

VeriSign Inc., Verwalterin der Top Level Domain .com, hat angekündigt, die Gebühren für .com-Domains zu erhöhen. Der Großhandelspreis steigt mit Wirkung ab dem 01. November 2026 von US$ 10,26 auf 10,97 pro .com-Domain; das entspricht einer Erhöhung um sieben Prozent. Die Gebühr wird sowohl bei Erstregistrierung als auch bei jeder Vertragsverlängerung einer .com-Domain fällig. Überraschend kommt die Ankündigung nicht. Gemäß Vereinbarungen mit der National Telecommunications and Information Administration und der Internet-Verwaltung ICANN darf VeriSign die Preise in den letzten vier Jahren jeder sechsjährigen Vertragslaufzeit jeweils um bis zu sieben Prozent erhöhen; das dritte Vertragsjahr beginnt am 26. Oktober 2026. Bisher hat VeriSign diese Möglichkeit stets ausgeschöpft; sollte VeriSign beschließen, die Preise jährlich auch weiterhin um sieben Prozent zu erhöhen, steigt der Preis bis zum Ende dieses Vertragszyklus auf US$ 13,42. Ob die Domain-Registrare diese Erhöhung an ihre Kunden weitergeben, bleibt abzuwarten; verpflichtet sind sie dazu nicht. Zudem können Kunden durch eine mehrjährige Verlängerung ihres Vertrages vor dem 01. November 2026 noch von günstigeren Gebühren profitieren.

Das Domain Name System hat die erste neue Top Level Domain des Jahres 2026. Wie der Domain-Blogger Kevin Murphy berichtet, wurde am 18. April 2026 die Domain-Endung .merck delegiert und in die Root Zone eingetragen. Bisher einzig aktive Domain ist nic.merck; sie verweist auf die Website der in Paris ansässigen Registry Merck Registry Holdings Inc. Eine freie Vergabe von .merck-Domains gibt es nicht, da .merck als Markenendung betrieben wird. Im Jahr 2012 kam es (erneut) zum Konflikt, nachdem sich sowohl die deutsche Merck KGaA als auch die zur US-amerikanischen Merck & Co Inc. gehörende Merck Registry Holdings Inc. bei ICANN um die Endung bewarben. Als daraufhin eine „auction of last resort“ drohte, bemühten sich beide Parteien in intensiven Gesprächen um eine gütliche Einigung, die letztlich auch gelang. So hat die Merck Registry Holdings Inc. am 21. März 2021 eine geänderte Bewerbung bei ICANN hinterlegt. Darin heißt es, dass man beabsichtige, im Fall eines erfolgreichen Zuschlags die Rechte aus dem Registry-Vertrag auf die MM Domain Holdco Ltd. zu übertragen. Diese in London ansässige Gesellschaft wurde im November 2020 gegründet. Zum „Director“ wurden am 25. November 2020 der Brite David Johnathan Peacock, die Deutsch-Britin Antje Ehrlich sowie die US-Amerikanerin Jennifer Lynn Zachary berufen. Damit können beide Unternehmen die Domain-Endung .merck künftig gleichberechtigt verwalten. Als Back-End-Registry für .merck fungiert etwas überraschend die DNS Africa Ltd.; es dürfte der erste Auftrag des Unternehmens außerhalb seines Heimatkontinents sein.

Pünktlich zur Öffnung des Bewerbungsfensters um eine neue generische Top Level Domain hat das .tree gTLD Project angekündigt, sich bei ICANN um den Zuschlag für die Domain-Endung .tree bewerben zu wollen. Um sich von anderen Bewerbungen abzuheben, will .tree die digitale Welt mit realen Umweltschutzmaßnahmen verbinden: Für jede registrierte .tree-Domain wird US$ 1,– direkt an einen zertifizierten Baumpflanzungspartner in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) überwiesen. Der Baum wird auch in Dubai gepflanzt; der Domain-Inhaber erhält im Gegenzug eine Bestätigung – ein laut .tree gTLD Project kleiner digitaler Akt mit einem sehr realen Ergebnis. Wenn man eine .tree-Domain jedes Jahr verlängert, wird zudem ein zweiter Baum gepflanzt: „The longer you hold your domain, the more trees you contribute to the world“, so die Organisation. Der Vertrieb von .tree-Domains soll klassisch über Domain-Registrare erfolgen, was für eine freie Vergabe spricht. Ob es einen Bedarf für .tree-Domains gibt, wird sich zeigen; wer einen Baum pflanzen will, kann das in der Regel auch tun, indem er an ein Aufforstungsprojekt spendet – samt meist steuerlichem Vorteil.

Weitere Informationen zu .tree finden Sie unter:
> http://dottree.org/

Quelle: domainnamewire.com, domainincite.com

RDNH – MISSKOMMUNIKATION UM 24TRANSLATE.CO.UK

Nachdem der Ankauf gescheitert war, startete die deutsche 24translate GmbH gegen den Inhaber der Domain 24translate.co.uk ein DSR-Verfahren vor dem Schiedsgericht der .uk-Registry Nominet. Schlechte Kommunikation, mangelnder Vortrag und fehlende Nachweise, aber auch die Gesamtkonstellation des Rechtserwerbs hinsichtlich der UK-Marke führten zur Abweisung nebst RDNH.

Die 24translate GmbH mit Sitz in Hamburg sah ihre Markenrechte durch die Domain 24translate.co.uk verletzt. Sie startete ein Verfahren nach dem Dispute Resolution Service (DSR) von Nominet, der Registry von unter anderem der Endung .uk (United Kingdom). Als Beschwerdeführerin trug die 24translate GmbH unter anderem vor, sie sei Inhaberin der Marke „24translate“ und dem mit ihr verknüpften „Goodwill“. Die Marke werde seit 1999 im Zusammenhang mit Übersetzungs- und Sprachdienstleistungen für Unternehmen genutzt und genieße eine erhebliche Reputation. Man sei international aktiv, die Marke sei in der EU, in Deutschland und im Vereinigten Königreich registriert, zudem trete man unter den Domains 24translate.com, 24translate.de, 24translate.ch und 24translate.uk auf. Man habe alle Rechte, Ansprüche und Interessen an der Marke „24translate“ und den damit verbundenen Firmenwert durch Kauf und Abtretung vom früheren Inhaber erworben. Die formelle Neuregistrierung der Marke sei in bestimmten Rechtsordnungen derzeit im Gange; dieser übliche Verwaltungsschritt nach einer Übernahme beeinträchtige die zugrunde liegenden Inhaberrechte nicht. Die Domain 24translate.co.uk sei mit der eigenen Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner biete die Domain zum Verkauf an, was eine missbräuchliche Nutzung darstelle.

Der Gegner ist Lee Stenning, ein Domain-Investor, der unter anderem mitteilte, er habe die Domain im März 2021 registriert, als sie über einen Drop-Catcher frei wurde. Er habe diesen Prozess für die Begriffe „24“ und „translation“ automatisiert und so bereits einige Domains auf sich registrieren können. Die Domain bestehe aus zwei allgemeinen, beschreibenden Begriffen und biete sich für den Weiterverkauf an. Der Domain-Handel sei als ordentliches Geschäft im Sinne des DRS angesehen. Die Beschwerdeführerin habe keinen ordentlichen Nachweis für ihre Markeninhaberschaft vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin habe er nie gehört, bis sie über seinen Broker für die Domain GBP 199,– geboten habe. Da sie sie ankaufen wollte, ging er davon aus, sie verfüge über keinerlei Rechte im Vereinigten Königreich. Sie habe gegenüber seinem Broker fälschlicherweise angegeben, Inhaberin der britischen Marke zu sein. Weiter habe sie gedroht, ein DRS-Beschwerdeverfahren einzuleiten. Außerdem habe die Beschwerdeführerin seinem Broker mitgeteilt, sie sei Inhaberin der Domain 24translate.uk, obwohl diese erst registriert wurde, nachdem sein Broker nach deren Markeninhaberschaft gefragt hatte. Der Gegner beantragte, neben der Abweisung der Beschwerde, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.

Das Nominet-Panel bestand aus der britischen Rechtsanwältin Patricia Jones, die die Beschwerde abwies und ein RDNH feststellte (Nominet DRS D00028662). Sie prüfte die Sache sehr ausgiebig und mit viel Eigeninitiative. Bei Überprüfung der Markenrechte stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kommunikation mit dem Broker des Gegners noch nicht als Markeninhaberin der UK-Marke eingetragen war, aber mittlerweile als Inhaberin verzeichnet sei. Der am 02. Februar 2016 gestellte Antrag auf Umtragung des Markeninhabers sei von der früheren Markeninhaberin genauso unterschrieben wie von der neuen Inhaberin, der Beschwerdeführerin. Der Wechsel der Markeninhaberschaft erfolgte im Juni 2025, als die Parteien den Vertrag über den Übergang der Marken und Werte der früheren Inhaberin geschlossen hatten. Damit war die Beschwerdeführerin Markeninhaberin, bevor sie die DRS-Beschwerde am 03. Februar 2026 eingereicht hat.

Die Beschwerde scheiterte an der Frage, ob der Gegner die Domain rechtsmissbräuchlich registriert hat. Der Domain-Handel, den der Gegner betreibt, ist als ordentliches Geschäft anerkannt. Er legte eine Liste eigener anderer Domains vor, die das Zeichen „24“, „translate“ oder andere allgemeine Begriffe enthalten. Für Jones war es nachvollziehbar, dass der Gegner die Domain 24translateco.uk im Rahmen des Drop-Catch automatisiert registriert hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass es wahrscheinlicher ist, der Gegner habe sie vor Registrierung der Domains gekannt. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Die UK-Marke sei für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gegner habe um ihre Marke gewusst, zentral. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass „24translate“ eine bekannte Marke ist. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise über ihre Geschäfte vorgelegt, denen entsprechendes zu entnehmen ist. Der Gegner konnte um die Markeninhaberschaft der Beschwerdeführerin nicht wissen, da sie noch nicht als Inhaberin eingetragen war, als er Inhaber von 24translate.co.uk wurde. Und auch die Domain 24translate.uk war zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Beschwerdeführerin registriert. Weiter gibt es lediglich einen Artikel über die Beschwerdeführerin im Internet, in dem es heißt, 24translate sei in der Übersetzungsdienstleistungsbranche seit mehr als 25 Jahre vorwiegen in Deutschland und der Schweiz tätig. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht im Vereinigten Königreich aktiv. Das ergäbe sich auch aus den Inhalten unter 24translate.uk, die deutlich von denen unter den anderen Domains der Beschwerdeführerin abweichen. In der Kommunikation über den Broker des Gegners heißt es an einer Stelle: „We plan on utilising [the Domain Name] for our UK brand as an expansion of our current offering. We provide language services in multiple markets.“ Für Jones zeigt diese Aussage im Zusammenhang mit der frisch registrierten Domain 24translate.uk, dass die Beschwerdeführerin gerade erst im Begriff war, ihre Fühler in Richtung Vereinigtes Königreich auszustrecken. Aus ihrer Sicht konnte der Gegner nichts von der Marke der Beschwerdeführerin wissen, und es lag demnach seitens des Gegners keine missbräuchliche Registrierung vor. Im Hinblick darauf wies sie die Beschwerde ab.

Alsdann prüfte sie das Vorliegen von RDNH, das sie bestätigte. Die Beschwerdeführerin hatte versucht, die Domain für GBP 199,– zu kaufen, was scheiterte. Im Rahmen der Verkaufsanbahnung trat sie aber nur verdeckt auf als „Digital Interpretations UK Limited“, behauptete Markeninhaberin zu sein und drohte mit eine Dispute Resolution Service-Verfahren (DSR). Als der Broker am 26. Januar 2026 um einen Nachweis für die Markeninhaberschaft bat, erklärte die „Digital Interpretations UK“ Limited, man beantrage eine Umtragung der Marken-Inhaberschaft. Am 27. Januar 2026 registrierte sie dann die Domain 24tranlate.uk. Eine Erklärung, warum der Gegner um ihre Markenrecht hätte wissen müssen, blieb sie schuldig. Jones fasst es wie folgt zusammen: Die Beschwerdeführerin verfolgte in ihrem Schriftwechsel mit dem Broker des Gegners sowie in ihrer Beschwerde das Ziel, die Rückgabe der Domain zu erwirken. Dabei unterlag sie dem Irrtum, ihr Inhaberrecht an der UK-Marke würde dazu führen, dass die Registrierung der Domain durch den Gegner missbräuchlich wäre, da er sie zum Kauf anbietet. Dabei berücksichtigte sie jedoch nicht, dass der Gegner nichts von ihren Rechten wissen konnte. Dies stelle eine missbräuchliche Nutzung der DRS dar, weshalb Jones ein RDNH bestätigte. Letzten Endes handelte es sich um den typischen „Plan B“-Fall: erhalte ich die Domain nicht günstig vom Inhaber, starte ich ein Beschwerdeverfahren und versuche mein Glück.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain 24translate.co.uk finden Sie unter:
> https://nominet.uk/uk-registry/domain-disputes/

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: nominet.uk, domainnewswire.com, eigene Recherche

KN.UK – INITIALIEN VERLEIHEN KEINE MARKENRECHTE

In einem weiteren Streit vor dem Schiedsgericht von Nominet sah der Brite Keiran Nimmo seine Rechte an seinen Initialen „KN“ durch die Domain kn.uk verletzt. Das Verfahren im Rahmen des Dispute Resolution Service (DSR) von Nominet führte ins Desaster – und endete mit eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Keiran Nimmo ist ein IT-Professional mit Sitz im Vereinigten Königreich. Er trägt in einem DRS-Verfahren bei Nominet vor, dass er seine Initialen „KN“ im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem als eMail-Adresse (kn@[…]) nutzt. Die Domain kn.uk sei mit seinem Erkennungsmerkmal „KN“ identisch. Zwei-Zeichen-.uk-Domains seien selten, wertvoll und deshalb Ziel von gewinnorientierten Registrierungen. Er werde aufgrund des Umstands, dass der Gegner die Domain kn.uk registriert hat, davon abgehalten, seinerseits die Domain zu registrieren, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Die Gegnerin, die Behrendt Professional Corporation, teilt mit, sie sei ein kanadisches Unternehmen, welches im Domain-Handel tätig ist. Sie habe vom Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt, als sie die Domain registrierte. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Sunrise-Phase für .uk-Domains seine vorgeblichen Rechte geltend machen und die Domain registrieren können. Da er dies nicht tat, habe man die Domain im Rahmen einer Auktion registriert. Die vom Gegner behaupteten Rechte habe er nicht belegt; die Nutzung von eMail-Adressen, Instagram und LinkedIn reichten auch nicht aus, Goodwill oder öffentliche Wahrnehmung zu begründen. Die Gegnerin beantragte Abweisung der Beschwerde und Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Das mit Rechtsanwältin Jane Seager besetzte Nominet-Panel wies die Beschwerde ab und bestätigte das RDNH (Nominet DRS D00028760). Für Seager scheiterte die Beschwerde bereits bei einem Recht auf Seiten des Beschwerdeführers. Dieser vermochte keine unregistrierte Marke zu belegen. Die Initialen „KN“, die sich aus seinem Namen Keiran Nimmo ergeben, konnte er zwar belegen; doch ergab sich daraus keine relevante Bekanntheit bezogen auf das Geschäft des Beschwerdeführers. Die Belege, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, reichten nicht aus. Saeger schloss sich der Ansicht der Gegnerin an, wonach das bloße Innehalten von Initialen an sich noch keine durchsetzbaren Rechte begründet und dass viele Personen dieselben Initialen für sich beanspruchen könnten. Eine missbräuchliche Registrierung der Domain kn.uk konnte Saeger ebenfalls nicht feststellen. Nichts deute darauf hin, dass die Gegnerin den Beschwerdeführer im Blick hatte, als sie die streitige Domain registrierte. Sie registrierte die Domain im Rahmen ihres Domain-Handelsgeschäft. Die mit der Domain verknüpfte Seite biete diese lediglich zum Kauf an. Es gäbe keinen Hinweis, dass die Domain registriert wurde, um sie vorrangig an den Beschwerdeführer zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Gegnerin mit der Domain Nutzer irreführt, den Datenverkehr umleitet oder sie in anderer Weise den mit den Initialen „KN“ des Beschwerdeführers verbundenen Ruf ausnutze. Die Landing-Page mit dem Verkaufsangebot bietet keine Waren oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu bringen sind, und Besucher der Seite werden nicht irregeführt. Selbst wenn der Beschwerdeführer eigene Rechte geltend machen könnte, ergäben die Beweise nicht, dass hier eine missbräuchliche Registrierung seitens der Gegnerin vorliegt. Demnach habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des DRS nicht erfüllt.

Weiter prüfte Saeger ein RDNH, das sie bestätigte. Der Beschwerde fehle von Anfang an jede vernünftige Grundlage. Schon vor Erheben der Beschwerde hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er kein Recht aus seinen Initialen „KN“ für seine Tätigkeit herleiten kann. Ungeachtet dieses Mangels fabulierte der Beschwerdeführer eine Missbrauchstheorie zusammen, die sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung des Domain-Namens mit seinen Initialen, das Verkaufsangebot und die Knappheit von zweistelligen „.uk“-Domains stützt. Dabei legte er keine Beweise für eine gezielte Ausrichtung, Verwechslungsgefahr oder die Absicht, die Domain an den Beschwerdeführer zu verkaufen, vor, und konnte keines seiner Argumente für eine missbräuchliche Registrierung im Sinne der Richtlinie begründen. Saeger zeigte sich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen bezüglich des Missbrauchs nicht stichhaltig begründen konnte und die eindeutigen Leitlinien der Richtlinie außer Acht gelassen habe. Insgesamt ergäbe sich das Bild eines Beschwerdeführers, der versucht, durch eine DRS-Beschwerde eine wertvolle Zwei-Zeichen-Domain zu erlangen, ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen und ohne Beweise für ein missbräuchliches Verhalten der Gegnerin vorzulegen. Der Beschwerdeführer wusste oder hätte wissen müssen, dass unter diesen Umständen die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Das stelle einen Missbrauch der DRS dar, womit Saeger das RDNH bestätigte und die Beschwerde abwies.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain kn.uk finden Sie unter:
> https://nominet.uk/uk-registry/domain-disputes/

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: nominet.uk, domainnamewire.com, eigene Recherche

420.COM – DREI-ZIFFERN-DOMAIN FÜR US$ 500.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit 420.com zum Preis von US$ 500.000,– (ca. EUR 426.789,–) und superapp.com zum Preis von US$ 200.000,– (ca. EUR 170.715,–) zwei sehr hohe Preise. Im Übrigen bleibt es etwas ruhiger im Vergleich zu den letzten Wochen.

Die Drei-Ziffern-Domain 420.com bringt die Kommerzendung mit einem Preis von US$ 500.000,– (ca. EUR 426.789,–) mit deutlichem Abstand gegenüber anderen Endungen an die Spitze. Die Domain fixpdf.com kommt auf EUR 7.000,– und verbessert sich gegenüber ihrem Preis von US$ 4.950,– (ca. EUR 4.585,–) aus dem November 2019. Eine Verbesserung erzielt auch helfen.com mit aktuell EUR 4.888,– gegenüber EUR 2.500,– im September 2007. Ähnlich geht es twile.com zum aktuellen Preis von US$ 5.000,– (ca. EUR 4.268,–) gegenüber im Oktober 2012 erzielten US$ 1.795,– (ca. EUR 1.384,–). simplenature.com baut hingegen ab, von US$ 5.000,– (ca. EUR 4.545,–) im Oktober 2016 auf jetzt US$ 4.999,– (ca. EUR 4.267,–).

Unter den Länderendungen setzt sich die Geo-Endung für Europa, .eu, mit archipelago.eu zum Preis von EUR 15.000,– ab. Die spanische Domain vot.es verbessert sich von US$ 2.896,– (ca. EUR 2.280,–) im Mai 2007 auf nun EUR 5.300,–. Die neuen generischen Endungen bieten lediglich pantera.capital zum Preis von US$ 4.988,– (ca. EUR 4.258,–). Die klassischen generischen Endungen bleiben mit aichat.org zum Preis von US$ 6.500,– (ca. EUR 5.548,–) im üblichen Rahmen. Die vergangene Domain-Handelswoche zeigt mal wieder die Stärke von .com mit gleich zwei Domains im sechsstelligen Preisbereich.

Länderendungen
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archipelago.eu – EUR 15.000,–
desktronic.eu – EUR 3.499,–
krup.eu – EUR 2.499,–
mediarange.eu – EUR 2.250,–

basic.in – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.243,–)
sunyata.ai – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.536,–)
croisierefluviale.fr – EUR 7.000,–
cerba.it – EUR 6.450,–
vot.es – EUR 5.300,–
woood.de – EUR 5.050,–
changan.nl – EUR 5.000,–
land.gr – EUR 4.000,–
jtexpress.uk – GBP 3.449,– (ca. EUR 3.980,–)
dossier.de – EUR 3.740,–
goldfleet.de – EUR 3.500,–
bft.ch – EUR 3.000,–
kiaan.de – EUR 2.999,–
ox.be – EUR 2.999,–
vierbeiner.de – EUR 2.950,–
linktour.fr – US$ 3.001,– (ca. EUR 2.562,–)
deinplaner.de – EUR 2.500,–
millionsteps.de – EUR 2.499,–
duynie.it – EUR 2.400,–
drwatson.de – EUR 2.380,–
benora.de – EUR 2.380,–
ally.in – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.134,–)
kastrom.de – EUR 2.050,–
gri.gr – EUR 2.000,–
ship.id – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.707,–)
datawrangler.ai – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.707,–)

Neue Endungen
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pantera.capital – US$ 4.988,– (ca. EUR 4.258,–)

Generische Endungen
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aichat.org – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.548,–)
waltsmb.org – US$ 4.500,– (ca. EUR 3.841,–)
isotech.org – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.414,–)
lcw.net – US$ 3.900,– (ca. EUR 3.329,–)
persecuted.net – US$ 2.999,– (ca. EUR 2.560,–)

.com
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420.com – US$ 500.000,– (ca. EUR 426.789,–)
superapp.com – US$ 200.000,– (ca. EUR 170.715,–)
persecuted.com – US$ 75.000,– (ca. EUR 64.018,–)
dfnz.com – EUR 16.000,–
anysearch.com – US$ 11.494,– (ca. EUR 9.811,–)
automarkt.com – EUR 8.750,–
thinkn.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.532,–)
dametal.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 8.450,–)
magnetopia.com – US$ 8.900,– (ca. EUR 7.597,–)
chronoscale.com – US$ 8.870,– (ca. EUR 7.571,–)
fixpdf.com – EUR 7.000,–
capodimonte.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.829,–)
carzo.com – US$ 7.988,– (ca. EUR 6.818,–)
bh1.com – US$ 7.968,– (ca. EUR 6.801,–)
voyastar.com – US$ 5.890,– (ca. EUR 5.028,–)
helfen.com – EUR 4.888,–
westernchemicals.com – US$ 5.665,– (ca. EUR 4.836,–)
imonline.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 4.695,–)
siplus.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 4.695,–)
oketo.com – EUR 4.600,–
testwe.com – US$ 5.061,– (ca. EUR 4.320,–)
desalvo.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.268,–)
neovista.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.268,–)
twile.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.268,–)
simplenature.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.267,–)
bitwindow.com – US$ 4.745,– (ca. EUR 4.050,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

IETF 126 – TREFFEN DER TASK FORCE IM JULI IN WIEN

Das 126. Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) startet am 18. Juli 2026 als Präsenzveranstaltung unter dem Titel „IETF 126 Vienna“ in Wien (Österreich). Eine Online-Teilnahme ist selbstverständlich möglich.

Das kommende Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) findet in Wien (Österreich) statt und kann vor Ort, aber auch online besucht werden. Die wie immer das Treffen begleitenden Veranstaltungen „IETF Hackathon“ und „IETF Codesprint“ finden am Wochenende 18./19. Juli 2026 ebenfalls in Wien statt. Details dazu können dem „Hackathon 126“-Wiki entnommen werden. Hierbei kann man sich ebenfalls online dazuschalten; eine Mailing-Liste gibt es auch, für Leute, die auf dem Laufenden bleiben wollen. Die Trainings und Tutorien für Neuzugänge werden wie gehabt am Sonntagnachmittag gegeben. Die vorläufige Agenda des Meetings wird am 19. Juli 2026, die endgültige und sicherlich reichhaltige Agenda für die Veranstaltung wird am 26. Juli 2026 veröffentlicht. Die Möglichkeit, „Birds of a Feather“-Sessions (BOFs) zu beantragen, endet am 22. Mai 2026. Schon jetzt sind über 320 Teilnehmende gemeldet, von denen 275 vor Ort dabei sein werden.

Das sicherlich thematisch vollgepackte IETF 126 Wien findet vom Samstag, 18. bis Freitag, 24. Juli 2026 im Hilton Vienna Park, Am Stadtpark 1, 1030 Wien (Österreich) statt. Optional kann man auch online teilnehmen. Bis 01. Juni 2026 kann man sich Super Early-Tickets zu günstigen Konditionen kaufen: der Week-Pass kostet dann US$ 950,–, der One-Day-Pass US$ 500,–; Studenten zahlen US$ 165,– und der Hackerton ist wie immer kostenfrei. Wer lediglich online teilnimmt, zahlt deutlich weniger.

Weitere Informationen und Anmeldung zum „IETF 126 Vienna“ unter:
> https://www.ietf.org/meeting/126/

Quelle: ietf.org, eigene Recherche

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