Domain-Newsletter

Ausgabe #1308 – 19. März 2026

Themen: nTLD – Bewerbungsfenster öffnet am 30. April 2026 | Netzsperren – Init7 lotet Schweizer Rechtslage aus | TLDs – Neues von .arpa, .au und .org | WIPO – Express-Verfahren und geringere Gebühren | hOLG Hamburg – Neues zum fliegenden Gerichtsstand | Mobiliar – workspace.com bringt US$ 1.450.000,– | DNSSEC – eco eV bietet Hands-On Workshop

NTLD – BEWERBUNGSFENSTER ÖFFNET AM 30. APRIL 2026

Die offizielle Bestätigung lässt zwar unverändert auf sich warten, doch inoffiziell steht es längst fest: anlässlich des 85. Meetings in Mumbai (Indien) ließ die Internet-Verwaltung ICANN keinen Zweifel, dass sich das Bewerbungsfenster für neue Domain-Endungen am 30. April 2026 öffnet.

„The application submission period for new gTLDs is expected to open in Q2 2026“ – wer sich in den FAQs auf der ICANN-Website darüber informieren möchte, ab wann er sich um eine neue generische Domain-Endung bewerben kann, findet derzeit nur eine vage Angabe. Klickt man sich auf der eigens eingerichteten Unterseite zum „New gTLD Program: 2026 Round“ ein bisschen weiter, heißt es etwas konkreter: „The New gTLD Program: 2026 Round is expected to open in April 2026.“ Wer es noch genauer wissen will, musste nach Indien reisen. Dort fand in Mumbai vom 07. bis 12. März 2025 das 85. ICANN-Meeting statt, abgehalten als sogenanntes „Community Forum“. Dort gab es unter den Teilnehmern keinen Zweifel; auch wenn man das angekündigte Datum bis zum letzten Tag ausschöpft, am 30. April 2026 geht es endlich los. Geöffnet ist das Bewerbungsfenster für voraussichtlich 105 Tage (im Bewerberhandbuch steht unter dem Stichwort „Application Submission: Expected Duration: 105 days“) und würde damit voraussichtlich am 12. August 2026 um 23:59 Uhr (UTC) wieder schließen. Bewerbungen nimmt ICANN ausschließlich in elektronischer Form über das TLD Application Management System (TAMS) entgegen. Entgegen aller Gepflogenheiten in der Domain-Branche gilt während der gesamten Bewerbungsphase der Grundsatz des „first come, first served“ nicht; es hat also keinen Einfluss auf die Bewerbung, ob man zu den ersten Bewerbern zählt oder den letzten. Gut möglich also, dass sich etliche Bewerber bis zuletzt bedeckt halten.

Ist das Bewerbungsfenster geschlossen, folgt der achtwöchige „Pre-Evaluation Process“ mit administrativen Prüfungen und nicht zuletzt einer Kontrolle, ob die Bewerbungsgebühr von US$ 227.000,–, umgerechnet also knapp EUR 200.000,–, bezahlt ist. Sollten mehr Bewerbungen als erwartet eingehen (bei der ersten Runde im Jahr 2012 waren es insgesamt 1.930 Bewerbungen), kann sich diese Phase auch verlängern. Sollten hingegen keine außergewöhnlichen Umstände eintreten, plant ICANN, die Liste aller eingegangenen Bewerbungen spätestens neun Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu veröffentlichen („reveal day“); das wäre dann voraussichtlich bis zum 14. Oktober 2026. Diese Liste enthält alle beantragten Zeichenfolgen sowie gegebenenfalls Varianten und Ersatzzeichenfolgen; außerdem werden die öffentlich zugänglichen Teile jedes Bewerbungsantrags ebenfalls zur Verfügung gestellt, so dass sich die Öffentlichkeit einen ersten Eindruck davon verschaffen kann, welche Pläne mit einer nTLD verfolgt werden. Wichtig: Das ICANN-Board hat beschlossen, dass Anträge auf Zuteilung sogenannter „closed generics“ vorerst unzulässig sind und erst dann genehmigt werden, wenn – was bisher nicht ersichtlich ist – eine anerkannte Methodik und Kriterien festgelegt wurden, anhand derer bewertet werden kann, ob eine solche Zeichenfolge dem öffentlichen Interesse dient; damit soll der Monopolisierung von Gattungsbegriffen wie .crypto oder .coin vorgebeugt werden. Die endgültige Bewerberliste werden wir am „String Confirmation Day“ zu sehen bekommen, da den Bewerbern eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung steht, innerhalb derer sie nach Veröffentlichung aller eingegangenen Bewerbungen unter Umständen eine Ersatzendung benennen können. Dieser „String Confirmation Day“ findet voraussichtlich zwei Wochen nach dem „reveal day“ statt. Innerhalb von weiteren 30 Tagen folgt dann der „Prioritization Draw“, der die Reihenfolge festlegt, in der die eingegangenen Bewerbungen geprüft werden. Mit dem „String Confirmation Day“ beginnt schließlich auch die Beschwerdephase; für wiederum 104 Tage haben außenstehende Dritte Gelegenheit, Beschwerde gegen einzelne Bewerbungen einzulegen, sofern sie mindestens einen von vier Gründen anführen können: „string confusion, legal rights, limited public interest, and community“.

All diese Details sind im Bewerberhandbuch (Applicant Guidebook, kurz: AGB) geregelt, dessen vorläufige Endfassung ICANN kurz vor Weihnachten 2025 veröffentlicht hat. Das AGB mit seinen 440 Seiten ist das maßgebliche Handbuch für alle Unternehmen, Marken, Communities und Städte, die sich um eine nTLD bewerben möchten. Es enthält sämtliche Bewerbungsfragen, Anforderungen und Verfahren, die durch den Bewerbungs- und Bewertungsprozess führen. Wer den Überblick nicht verlieren will: im Bereich „New gTLD Program: 2026 Round Resources“ hat ICANN eine eigene Online-Unterkategorie eingerichtet, in der sich „consolidated resources“ und damit verlässliche Angaben zum gesamten Bewerbungsverfahren finden sollen. Dort finden sich unter anderem auch aufgezeichnete Webinare zu jedem einzelnen Modul des AGB, über die man sich weiter informieren kann. Dass viele Informationen im Titel „round2“ zu finden sind, lässt zu guter Letzt darauf schließen, dass irgendwann auch eine Runde drei folgen könnte. Wann, steht jedoch in den Sternen.

Die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs finden Sie unter:
> https://newgtldprogram.icann.org/en/application-rounds/round2/agb

Weitere Informationen zum nTLD-Programm von ICANN finden Sie unter:
> https://newgtldprogram.icann.org/en/application-rounds/round2/2026-round-general/resources

Quelle: icann.org, eigene Recherche

NETZSPERREN – INIT7 LOTET SCHWEIZER RECHTSLAGE AUS

Darf die Staatsanwaltschaft in der Schweiz Netzsperren gegen einzelne Websites verhängen? Der Schweizer Internetprovider Init7 will die Rechtslage gerichtlich klären lassen.

Anlässlich eines Vortrags beim Winterkongress der digitalen Gesellschaft informierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Schlauri die anwesende Fachöffentlichkeit über einen neuen Anlauf für Netzsperren in der Schweiz. Staatsanwaltschaften aus den Kantonen Waadt und Wallis hätten Internet Access Providern Verfügungen geschickt und sie aufgefordert, bestimmte Websites zu sperren; die Rede ist von insgesamt fünf DNS-Sperrverfügungen in den Varianten Domain mit betrügerischen Inhalten, URLs von Websites mit betrügerischen Inhalten und URLs von der Website einer Klimaschutzorganisation. In dem letztgenannten Fall soll es um die Website der Westschweizer Umweltaktivisten „Grondements des Terres“ gehen. Gestützt sind die Maßnahmen auf Art. 263 der Strafprozessordnung mit dem Argument, die Rechtspraxis erlaube die Beschlagnahme von
Daten; da es sich bei DNS-Einträgen auf Resolvern um Daten handle, könne man diese auch beschlagnahmen. Während großer Provider wie Swisscom und Sunrise dieser Anordnung Folge geleistet haben sollen, weigert sich der Winterthurer Provider Init7, diese Verfügung umzusetzen. Ein Kantonsgericht in Waadt hatte Init7 daraufhin in einem Beschwerdeverfahren zunächst aufschiebende Wirkung gewährt, die Beschwerde dann aber abgewiesen; nun beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem Fall. Dennoch drängt die Staatsanwaltschaft und fordert die sofortige Umsetzung der Sperre; es wurde bereits eine erste Busse von CHF 6.000,– verfügt.

Nach Angaben des Züricher Rechtsanwalts Martin Steiger sind allgemeine Netzsperren in der Schweiz ausdrücklich und gesetzlich gegen verbotene Pornografie im Fernmeldegesetz (Art. 46a Abs. 3 FMG) und gegen verbotene Online-Casinos im Geldspielgesetz (Art. 86 ff. BGS) vorgesehen. Netzsperren können im Einzelfall außerdem mit zivilprozessualen Unterlassungsklagen gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 f. ZGB) und unlauteren Wettbewerb (Art. 9 ff. UWG) gefordert werden. Strafprozessuale Netzsperren sind gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Mit seinem Urteil vom 19. März 2015 (Az. 1B_294/2014) hat das Bundesgericht dennoch die Möglichkeit eröffnet, die Beschlagnahme gemäß Art. 263 ff. StPO für Netzsperren zu verwenden. In dem dort entschiedenen Fall erschien dem Bundesgericht die vollständige Sperrung von zwei Domain-Namen aufgrund mutmaßlicher Ehrverletzungen als unverhältnismäßig, aber grundsätzlich nicht als ausgeschlossen. Wörtlich heißt es: „Die vorsorgliche vollständige Sperrung von zwei Internet-Domains als mögliche ‚Deliktsinstrumente‘ zur Unterbindung von untersuchten Ehrverletzungen erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismässig. Insbesondere drängt es sich auf, allfällige Sperrungen, wenn schon, auf konkrete mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zu beschränken.“ Nach Einschätzung von Prof. Dr. Schlauri hätten die Staatsanwaltschaften offenbar einen Versuchsballon gestartet; Gerichte seien technisch überfordert und würden dazu tendieren, den Staatsanwaltschaften zu glauben.

Das Verfahren könnte Grundsatzcharakter für die Anwendung von Netzsperren in der Schweiz außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle haben. Davon unabhängig: Netzsperren lassen sich auch in der Schweiz leicht umgehen, beispielsweise über den ebenfalls gerichtserfahrenen Anbieter Quad9 oder einen ausländischen VPN-Dienst. Bei der Kantonspolizei Zürich begrüßt man dagegen die strafprozessualen Netzsperren. „Ja, technisch sind DNS-Sperren umgehbar. Aber auch eine Alarmanlage kann überwunden werden – sie schützt dennoch die grosse Mehrheit“, so Serdar Günal Rütsche, „Chef Cybercrime“ bei der Kantonspolizei. „Für viele Nutzerinnen und Nutzer ist die Umgehung eben nicht trivial. Die Sperre reduziert Schäden, verlangsamt Täter und erhöht die Hürden.“

Die Folien zum Vortrag von Prof. Dr. Simon Schlauri finden Sie unter:
> https://winterkongress.ch/2026/documents/slides/aktuell_ein_neuer_anlauf_fur_netzsperren_in_der_schweiz.pdf

Eine umfassende Berichterstattung samt juristischer Aufbereitung des Falles finden Sie bei Rechtsanwalt Martin Steiger unter:
> https://steigerlegal.ch/2026/03/02/netzsperren-schweiz-staatsanwaltschaften/

Quelle: steigerlegal.ch, swisscybersecurity.net, digitec.ch

TLDS – NEUES VON .ARPA, .AU UND .ORG

Wenig erfreulich, aber auch wenig überraschend: nach rund zehn Jahren Preisstabilität erhöht .org die Domain-Gebühren. Derweil muss sich .arpa mit Phishern herumplagen, während .au auf den WHOIS-Nachfolger RDAP setzt – hier unsere Kurznews.

Die vom Internet Architecture Board (IAB) verwaltete Domain-Endung .arpa entwickelt sich zum Liebling der Phisher-Szene. In Spam-Mails geben sich die Versender als bekannte Marken aus und versprechen einen kostenlosen Gewinn. Die Nachrichten enthalten lediglich ein Bild, das einen eingebetteten Hyperlink verbirgt. Dieser führt das Opfer auf eine schädliche Website, häufig über mehrere Weiterleitungen. Das Besondere an diesem Angriff ist, dass die Bildlinks anstelle eines herkömmlichen Domain-Namens einen Reverse-DNS-String verwenden, zum Beispiel in dem Format dde0.6.3.0.0.0.7.4.0.1.0.0.2.ip6.arpa; Reverse-DNS-Domains sind ausschließlich für die Internetinfrastruktur vorgesehen. Würde der Nutzer bemerken, dass er auf eine so lange Domain weitergeleitet wird, wäre er vermutlich alarmiert. Bei diesen Kampagnen ist die Domain jedoch verborgen. Klickt der Nutzer auf das Bild, löst das Gerät die .arpa-Domain auf. Da .arpa eine kritische Top Level Domain für den Betrieb des Internets ist, werden diese Domains häufig nicht blockiert. Der Missbrauch von .arpa ist damit insofern neuartig, als er eine Infrastruktur missbraucht, die implizit als vertrauenswürdig gilt und für den Netzwerkbetrieb unerlässlich ist. Einmal mehr gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Generische Top Level Domains ebneten den Weg, jetzt ziehen auch immer mehr Länderendungen nach. Die australische .au Domain Administration (auDA) hat angekündigt, den WHOIS-Nachfolger Registration Data Access Protocol (RDAP) implementieren zu wollen. RDAP wurde von der Internet Engineering Task Force (IETF) entwickelt, von ICANN übernommen und soll zum Standard beim Zugriff auf Registrierungsdaten werden. Es bietet verbesserte Sicherheits- und Datenschutzfunktionen, vor allem aber einen Zugriff in einem strukturierteren Format als das vormalige WOIS-Protokoll. Auf diese Weise ermöglicht RDAP einen authentifizierten Zugriff, bei dem vordefinierte Informationsebenen autorisierten Nutzern wie Domain-Registraren, aber auch Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Dies gewährleistet vor dem Hintergrund strenger datenschutzrechtlicher Regelungen wie der DSGVO den legitimen Zugriff auf ausgewählte Registrierungsdaten und schützt gleichzeitig personenbezogene Daten wie Postanschriften und Telefonnummern. Die Verfügbarkeit von .au-Domains können Nutzer weiterhin über den TCP-Port 43 unter domaincheck.auda.org.au prüfen.

Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der generischen Top Level Domain .org, erhöht ihre Gebühren. Mit Wirkung ab dem 01. Juni 2026 kostet die Registrierung, Verlängerung oder der Transfer einer .org-Domain statt wie bisher US$ 9,93 künftig US$ 11,–. Dabei handelt es sich um den Großhandelspreis; der Endkundenpreis bei den Domain-Registraren weicht davon meist nach oben ab, da zusätzliche Leistungen mitverkauft werden. Auch wenn jede Preiserhöhung schmerzt, im Fall von .org kommt sie wenig überraschend. Im Gegensatz zu den meisten anderen generischen Top Level Domains, die ihre Preise fast jährlich erhöhen, ist dies die erste Preiserhöhung für .org seit 2016. Dabei wäre das durchaus möglich gewesen; 2019 unterzeichnete PIR eine neue Vereinbarung mit ICANN, die die Preisobergrenzen für .org-Domains aufhob. Ein Sprecher von PIR teilte dem Blog domainnamewire.com mit, dass die .org-Verwalterin derzeit keine weiteren Preiserhöhungen plant. Die gute Nachricht: wer dauerhaft auf eine .org-Domain angewiesen ist, kann die Registrierung vor dem 01. Juni 2026 bei vielen Domain-Registraren noch zum aktuellen Preis um bis zu zehn Jahre verlängern.

Zur neuen RDAP-Schnittstelle von .au kommen Sie über:
> https://www.auda.org.au/news-insights/statements/auda-implements-rdap-protocol-to-access-public-au-registry-data/

Quelle: infoblox.com, auda.org.au, domainnamewire.com

WIPO – EXPRESS-VERFAHREN UND GERINGERE GEBÜHREN

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) trägt den Veränderungen im Domain Name System (DNS) und in der Rechtsdurchsetzung Rechnung: In einer Pressemitteilung vom 09. März 2026 teilt WIPO Neuerungen für das von ihr maßgeblich entwickelte und von ICANN übernommene UDRP-Streitbeilegungsverfahren mit. So wird es in Zukunft einen Prioritätsservice für die beschleunigte Fallbearbeitung geben, und die Gebührenordnung wurde überarbeitet: die frühzeitige Beendigung von Verfahren wird günstiger. An letzterem übt Domain-Anwalt John Berryhill Kritik.

Für die beschleunigte Fallbearbeitung („Expedited Case Processing“) sichert WIPO eine Entscheidungsfindung in UDRP-Verfahren binnen eines Monats (von Anfang bis Ende) zu. Damit werden Beschwerdeführer, die eine dringende Notwendigkeit für eine schnellere Lösung haben, bevorzugt behandelt. Für die beschleunigten Verfahren stehen ausgewählte Experten zur Verfügung. Der Service ist nur möglich, wenn keine unvorhergesehenen Ereignisse eintreten (wie z. B. die Beantragung eines Schiedsgremiums aus drei Mitgliedern) und setzt eine sofortige Antwort des Registrars sowie schnelle Reaktionen der einreichenden Partei voraus. Selbstverständlich muss der Beschwerdeführer sich in so einem Verfahren um eine verzögerungsfreie Gebührenzahlung kümmern. Die vom Beschwerdeführer zu zahlende Gebühr liegt beim Streit um 1 bis 5 Domain-Namen (mit demselben Registranten) für die beschleunigte Bearbeitung bei US$ 4.000,– (davon US$ 1.000,– für die WIPO und US$ 3.000,– für das Panel). Hat der Beschwerdeführer keine beschleunigte Bearbeitung beantragt, kann der Beschwerdegegner den Rest eines Standardverfahrens ab der Einreichung seiner Erwiderung beschleunigen, indem er freiwillig eine Gebühr von US$ 2.500,– zahlt. Das Standardverfahren für die überwiegende Mehrheit der Verfahren hat weiterhin Bestand.

Weiter reduziert die WIPO die Gebühr bei vorzeitiger Beendigung von UDRP-Verfahren. Nach Einreichung einer Beschwerde erhält die WIPO vom Registrar die durch einen Privacy-Service oder aus anderen Gründen verborgenen Kontaktinformationen des Registranten und leitet diese an den Beschwerdeführer weiter. An dieser Stelle kann der Beschwerdeführer überprüfen, ob seine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Erkennt er die Erfolglosigkeit seine Beschwerde, weil sichtbar wird, dass der Beschwerdegegner berechtigter Domain-Inhaber ist (etwa weil sein Name der Domain entspricht oder er Lizenznehmer des Beschwerdeführers ist), erscheint es sinnvoll, die Beschwerde zurückzunehmen. Früher kostete dies den Beschwerdeführer US$ 500,–, die von den Gesamtgebühren in Höhe von US$ 1.500,– für bis zu 5 streitige Domains von WIPO einbehalten wurden. Nun behält die WIPO, wenn die Beschwerde vor dem offiziellen Beginn des Verfahrens über bis zu 5 streitige Domains zurückgezogen wird, nur noch US$ 100,– und erstattet US$ 1.400,–. Voraussetzung ist, die Beschwerderücknahme erfolgt vor Benachrichtigung des Beschwerdegegners. Die WIPO behält weiterhin US$ 500,– ein in Fällen, die erst nach der formellen Benachrichtigung des Beschwerdegegners beendet werden.

Die verbraucherfreundliche Gebührenerstattung bleibt nicht ohne Kritik: Für Domain-Anwalt John Berryhill wird die neue WIPO-Gebührenordnung wegen der geringeren einbehaltenen Gebühr von US$ 100,– zu einem billigen „100-Dollar-WHOIS-Service“. Er bemängelt, dass in der ersten Phase der Beschwerdeeinreichung keine inhaltliche Prüfung („Sanity Checks“) stattfindet und Beschwerden in rudimentärer Form oder sogar unter falschem Namen eingereicht werden können. WIPO schreibt weder zwingend einen Anwalt vor, noch wird die Autorisierung des Beschwerdeführers streng kontrolliert. Berryhill warnt vor dem hohen Missbrauchspotenzial, da Domain-Broker oder andere Akteure einfache Scheinbeschwerden einreichen können, um den Datenschutz zu umgehen. Sie erhalten dann die Kontaktdaten des Domain-Inhabers und ersparen sich so Maklerprovisionen oder aufwendige Recherchen. Da bis zu 5 Domains in einem solchen Verfahren gebündelt werden können, sinken die Kosten zur Identifizierung eines Domain-Inhabers auf lediglich US$ 20,– je Domain.

Die Neuerungen bei WIPO bringen somit Vor- und Nachteile mit sich. Einerseits gibt es nun die beschleunigte Fallbearbeitung, die gegen eine Zusatzgebühr eine Entscheidung innerhalb eines Monats ermöglicht. Positiv ist auch die finanzielle Entlastung für Markenrechtsinhaber: Wenn sie nach der Enthüllung der Domain-Inhaberdaten feststellen, dass ein legitimer Grund für die Registrierung vorliegt, können sie den Fall mit minimalem finanziellem Verlust zurückziehen. Nachteilig ist jedoch das von Berryhill dargestellte Missbrauchspotenzial zur Aushebelung des Datenschutzes. Da die Einstiegshürden und Kontrollen sehr gering sind, öffnet die Regelung Tür und Tor, um das System Zweck zu entfremden und Domain-Inhaber für kommerzielle Zwecke auszuspähen, noch bevor diese überhaupt über die Beschwerde informiert werden.

Die Pressemitteilung der WIPO vom 09. März 2026 finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/news/2026/news_0005.html

John Berryhill kommentiert auf Nachfrage von Domain-Investor Elliot Silver unter:
> https://domaininvesting.com/wipo-100-to-see-who-owns-a-domain-name/

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, domaininvesting.com

HOLG HAMBURG – NEUES ZUM FLIEGENDEN GERICHTSSTAND

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem hOLG Hamburg hat dessen 7. Zivilsenat im Beschlussverfahren entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Online-Berichterstattung auf einen lokalen Bereich beschränkt ist, soweit die Berichterstattung lediglich einen lokalen Adressatenkreis anspricht.

Der Streit findet im Karnevalsmilieu in Frechen statt. Ein örtlicher Karnevalsverein hatte im Mai 2025 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Vorstandswechsel beschlossen, gegen den der Antragsteller, ein Vereinsmitglied, beim Amtsgericht Köln einen Ausschlussbeschluss erwirkt hat, womit der Vorstandswechsel nicht ins Vereinsregister eingetragen werden konnte. Im online auf der Vereinswebseite veröffentlichten „Festheft für die Session 2025/2026“ ist die 2. Vorsitzende des Karnevalsvereins genannt. Der Antragsteller wendete sich vor dem Landgericht Hamburg gegen den Verein und die beiden Redakteure des Festheftes (die Antragsgegner zu 1), 2) und 3)). Aufgrund seiner Klage sei der Vorstand weiterhin in der bisherigen Besetzung kommissarisch im Amt. Gleichwohl sei auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) ein Festheft verlinkt worden, in dem unter der Rubrik „geschäftsführender Vorstand“ [eine bestimmte Person] als 2. Vorsitzende aufgeführt wird. Dies sei unwahr und eine Täuschung im Rechtsverkehr. Der Antragsteller beantragte vor dem Landgericht Hamburg sinngemäß, die Antragsgegner dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, „die bestimmte Person“ öffentlich als 2. Vorsitzende des Karnevalvereins zu bezeichnen und das online gestellte „Festheft für die Session 2025/2026“ von allen digitalen Plattformen zu entfernen. Zur Begründung, dass er das Verfahren vor dem LG Hamburg führt, erklärte der Antragsteller unter anderem, seine Schwester, die ihrerseits karnevalsbegeistert sei, wohne in Hamburg und habe ein Interesse am Umzug des Karnevalvereins in Frechen, womit Ort der Störung Hamburg und somit das LG Hamburg zuständig sei. Außerdem könnten seitens der Antragsgegnerin zu 1) (dem Karnevalsverein) geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen in Hamburg bestehen.

Das LG Hamburg wies die Sache zurück, weil es nach seiner Auffassung örtlich nicht zuständig sei (Beschluss vom 03. Februar 2026, Az. 324 O 29/26). Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim hanseatischen Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg ein. Das hOLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg, wobei es vollumfänglich auf dessen Entscheidungsgründe verwies (Beschluss vom 03.03.2026, Az. 7 W 26/26). Das hOLG Hamburg orientierte sich ergänzend an der BGH-Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Veröffentlichungen in Online-Medien. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen setzt danach voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Das hOLG Hamburg überträgt nun dies auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und grenzt die örtliche Zuständigkeit auf Gerichte an dem Ort ein, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit komme in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist. Das sei bei dem in Frechen ansässigen Karnevalsverein sowie dem Antragsteller und den weiteren Antragsgegnern, die alle ihren Sitz in Frechen haben, der Fall. Außer der Tatsache, dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt, bestehe keine Verbindung nach Hamburg. Das Festheft sei dort nicht erstellt worden, und die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaften Angaben haben sich in Hamburg nicht ausgewirkt. Dem hOLG Hamburg erschloss sich auch nicht, „inwieweit nur mögliche Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu 1) zu in Hamburg ansässigen Unternehmen einen regionalen Bezug gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung herstellen sollen.“ Damit wies das hOLG Hamburg die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück, weil nicht ersichtlich war, dass ein örtlicher Bezug zu Hamburg bzw. den Hamburger Gerichten besteht und folglich der fliegende Gerichtsstand für deren örtliche Zuständigkeit nicht greift.

Den Beschluss des OLG Hamburg finden Sie unter:
> https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001635459

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: landesrecht-hamburg.de, beckmannundnorda.de, eigene Recherche

MOBILIAR – WORKSPACE.COM BRINGT US$ 1.450.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit workspace.com zum Preis von US$ 1.450.000,– (ca. EUR 906.250,–) den dritten Domain-Verkauf 2026 im siebenstelligen Bereich. Darüber hinaus gibt es weitere erfreuliche Zahlen. Die Daten haben wir diese Woche überwiegend bei NameBio.com gesammelt.

Die Domain workspace.com erzielt einen Preis von US$ 1.450.000,– (ca. EUR 906.250,–) und ist damit der dritte, öffentlich bekannte siebenstellige Deal des Jahres – und davon der höchste. Käufer ist ein Möbelhersteller; der Verkäufer ist bisher nicht bekannt. Die Domain domainwatch.com verbessert sich nach gut 14 Jahren immerhin auf US$ 20.100,– (ca. EUR 12.563,–); im Oktober 2011 wurde sie für US$ 4.000,– (ca. EUR 2.877,–) verkauft.

Die Landesendung .ai von Anguilla setzt sich unter den Landesendungen wieder ab, mit aili.ai zum Preis von US$ 85.000,– (ca. EUR 53.125,–). Allerdings kommt auch die österreichische mega.at auf großartige US$ 30.000,– (ca. EUR 18.750,–). Ebenfalls dabei ist die britische adopt.co.uk zum Preis von US$ 13.403,– (ca. EUR 8.377,–), die sich so gegenüber den im Mai 2011 erzielten GBP 3.600,– (ca. EUR 4.148,–) deutlich verbessert.

Die neuen generischen Endungen sind dünn gesät und bieten nur zwei Domains, deren beste brf.llc mit US$ 8.000,– (ca. EUR 5.000,–) ist. Die klassischen generischen Endungen agieren widersprüchlich: openclaw.org steht als beste da, mit US$ 55.000,– (ca. EUR 34.375,–). Nicht so gut sieht es für riseup.org mit US$ 11.861,– (ca. EUR 7.413,–) aus, die mächtig gegenüber den im März 2017 erzielten US$ 75.000,– (ca. EUR 69.444,–) verliert. Auch accredited.org steht mit aktuell US$ 4.250,– (ca. EUR 2.656,–) schlechter da als noch im Dezember 2016, als sie US$ 4.500,– (ca. EUR 4.206,–) erzielte. Verbessert hat sich hingegen activities.org von im Juni 2009 erzielten US$ 1.500,– (ca. EUR 1.071,–) auf aktuell US$ 3.577,– (ca. EUR 2.236,–). Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht nur dank workspace.com hocherfreulich.

Länderendungen
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aili.ai – US$ 85.000,– (ca. EUR 53.125,–)
cui.ai – US$ 45.000,– (ca. EUR 28.125,–)
thepath.ai – US$ 32.500,– (ca. EUR 20.313,–)
volterra.ai – US$ 27.995,– (ca. EUR 17.497,–)
memorybox.ai – US$ 13.999,– (ca. EUR 8.749,–)
arcova.ai – US$ 11.500,– (ca. EUR 7.188,–)
augeo.ai – US$ 9.995,– (ca. EUR 6.247,–)
collabs.ai – US$ 5.400,– (ca. EUR 3.375,–)
asoka.ai – US$ 4.988,– (ca. EUR 3.118,–)
dreame.ai – US$ 3.850,– (ca. EUR 2.406,–)
lifestory.ai – US$ 3.111,– (ca. EUR 1.944,–)
cryptoagent.ai – US$ 2.750,– (ca. EUR 1.719,–)

mega.at – US$ 30.000,– (ca. EUR 18.750,–)
adopt.co.uk – US$ 13.403,– (ca. EUR 8.377,–)
humera.de – US$ 8.678,– (ca. EUR 5.424,–)
633.cc – US$ 7.779,– (ca. EUR 4.862,–)
sport24.se – US$ 7.521,– (ca. EUR 4.701,–)
phonenumbers.ca – US$ 5.999,– (ca. EUR 3.749,–)
triercestdonner.fr – US$ 5.901,– (ca. EUR 3.688,–)
tumipay.co – US$ 5.001,– (ca. EUR 3.126,–)
fantin.ca – US$ 5.000,– (ca. EUR 3.125,–)
curative.vc – US$ 5.000,– (ca. EUR 3.125,–)
regenerative.vc – US$ 4.988,– (ca. EUR 3.118,–)
tap2pay.de – US$ 4.980,– (ca. EUR 3.113,–)
claimhero.co.uk – US$ 3.995,– (ca. EUR 2.497,–)
donero.de – US$ 3.471,– (ca. EUR 2.169,–)
9666.tv – US$ 3.400,– (ca. EUR 2.125,–)

Neue Endungen
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brf.llc – US$ 8.000,– (ca. EUR 5.000,–)
novo.plus – US$ 4.999,– (ca. EUR 3.124,–)

Generische Endungen
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openclaw.org – US$ 55.000,– (ca. EUR 34.375,–)
pulse.net – US$ 22.474,– (ca. EUR 14.046,–)
masr.org – US$ 20.000,– (ca. EUR 12.500,–)
politician.org – US$ 20.000,– (ca. EUR 12.500,–)
riseup.org – US$ 11.861,– (ca. EUR 7.413,–)
oradellaterra.org – US$ 8.300,– (ca. EUR 5.188,–)
quantumsensors.org – US$ 5.250,– (ca. EUR 3.281,–)
spcaofnenc.org – US$ 5.050,– (ca. EUR 3.156,–)
firstpersonarts.org – US$ 4.851,– (ca. EUR 3.032,–)
accredited.org – US$ 4.250,– (ca. EUR 2.656,–)
earthpledge.org – US$ 4.171,– (ca. EUR 2.607,–)
bistro555.net – US$ 4.100,– (ca. EUR 2.563,–)
centrendl.org – US$ 4.050,– (ca. EUR 2.531,–)
opportunityfundsnigeria.org – US$ 3.755,– (ca. EUR 2.347,–)
annekejans.net – US$ 3.700,– (ca. EUR 2.313,–)
global100.org – US$ 3.600,– (ca. EUR 2.250,–)
islandnow.net – US$ 3.600,– (ca. EUR 2.250,–)
activities.org – US$ 3.577,– (ca. EUR 2.236,–)
u3.net – US$ 3.548,– (ca. EUR 2.218,–)
rainbowpushwallstreetproject.org – US$ 3.506,– (ca. EUR 2.191,–)

.com
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workspace.com – US$ 1.450.000,– (ca. EUR 906.250,–)
everydayelectric.com – US$ 94.888,– (ca. EUR 59.305,–)
savoie-mont-blanc.com – US$ 75.500,– (ca. EUR 47.188,–)
aidrop.com – US$ 49.950,– (ca. EUR 31.219,–)
collaris.com – US$ 35.000,– (ca. EUR 21.875,–)
2933.com – US$ 33.500,– (ca. EUR 20.938,–)
phonogram.com – US$ 29.888,– (ca. EUR 18.680,–)
tools4noobs.com – US$ 25.200,– (ca. EUR 15.750,–)
domainwatch.com – US$ 20.100,– (ca. EUR 12.563,–)
3765.com – US$ 18.250,– (ca. EUR 11.406,–)
9163.com – US$ 15.888,– (ca. EUR 9.930,–)
golfsims.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 9.375,–)
consumerclaims.com – US$ 14.888,– (ca. EUR 9.305,–)
8203.com – US$ 14.600,– (ca. EUR 9.125,–)
whyschool.com – US$ 13.750,– (ca. EUR 8.594,–)
rancheritosmexicanfood.com – US$ 12.450,– (ca. EUR 7.781,–)
67b.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 7.500,–)
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tokyocowboytx.com – US$ 10.500,– (ca. EUR 6.563,–)
5296.com – US$ 10.338,– (ca. EUR 6.461,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: namebio.com, thedomains.com, eigene Recherche

DNSSEC – ECO EV BIETET HANDS-ON WORKSHOP

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eV (eco eV) und ICANN laden Mitte April und Anfang Oktober 2026 zu einem zweitägigen Lehrgang mit dem Titel „DNSSEC Hands-On Workshop“ nach Köln und Hamburg. Da der Termin im April bereits ausgebucht ist, liegt es nahe, sich jetzt für den Workshop am 01. und 02. Oktober 2026 Oktober in Hamburg anzumelden.

Leider ist der vom 13. bis 14. April 2026 angesetzte „DNSSEC Hands-On Workshop“, in dem eco eV in Kooperation mit ICANN praxisnahe Einblicke in DNSSEC bietet, bereits ausgebucht. Er wird allerdings am 01. und 02. Oktober 2026 in Hamburg wiederholt. Ulrich Wisser (Regional Technical Engagement Manager für Europa bei ICANN) zeigt in diesem Workshop, wie DNSSEC funktioniert, implementiert und in bestehende DNS-Infrastrukturen integriert wird. In der Einladung heißt es: „Das Domain Name System (DNS) bildet die Basis nahezu aller Internetdienste – von der Namensauflösung über E-Mail-Sicherheitsmechanismen bis hin zu modernen Cloud- und Webanwendungen. Ohne DNSSEC bleiben DNS-Antworten manipulierbar, wodurch Angriffe wie Phishing, Spoofing, Umleitungen auf gefälschte Webseiten oder die Umgehung bestehender Sicherheitsmechanismen möglich bleiben.“ Wisser behandelt die technischen Grundlagen als auch organisatorische Aspekte, Best Practices und die internationale Bedeutung von DNSSEC. Neben dem Workshop, der unter anderem in die Grundlagen des DNS einführt sowie DNSSEC-Signing und -Validating, den Betrieb und die Wartung von DNSSEC thematisiert, wird in „Praxis-Labs“ unter anderem „DNS/DNSSEC-Debugging“ und „Zonenanlage und -konfiguration (Primary & Secondary)“ vermittelt.

Da der im April 2026 stattfindende „DNSSEC Hands-On Workshop“ von eco – Verband der Internetwirtschaft eV bereits ausgebucht ist, gilt es jetzt zu handeln und sich für den vom 01. bis 02. Oktober 2026 in den Portus Data Centers – Hamburg, Luisenweg 40, 4.OG, 20537 Hamburg stattfindenden zweiten „DNSSEC Hands-On Workshop“ anzumelden.

Weitere Informationen und Anmeldung zum „DNSSEC Hands-On Workshop“ Anfang Oktober 2026 in Hamburg unter:
> https://www.eco.de/event/dnssec-hands-on-workshop-hamburg-2-tage/

Quelle: eco.de, eigene Recherche

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