Domain-Newsletter

Ausgabe #1315 – 07. Mai 2026

Themen: ICANN – Bilderbuchstart für zweite nTLD-Runde | Statistik – .com bringt uns den 400 Mio. nahe | TLDs – Neues von .idn, .uk und .us | BFH & Co – 3 Entscheidungen mit Interneteinschlag | UDRP – Gescheitert trotz Schweigen der Gegner | Exklusiv – club.com für US$ 10 Mio. verkauft | Online – 3. Levine Lectures im Juli 2026

ICANN – BILDERBUCHSTART FÜR ZWEITE NTLD-RUNDE

Keine Verzögerung, kein technischer Wackler: seit dem 30. April 2026 und damit wie geplant nimmt die Internet-Verwaltung ICANN Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Doch bisher halten sich fast alle Bewerber bedeckt.

Zum ersten Mal seit dem Jahr 2012 und noch bis zum 12. August 2026 haben Unternehmen, Communitys, Regierungsstellen und andere Organisationen die Möglichkeit, sich um – so ICA-„einzigartige digitale Assets“ wie .brand, .city oder .industry zu bewerben, die sie für ihre Unternehmen, Kunden oder Wähler nutzen können. ICANN spricht in einer (sogar in deutscher Sprache veröffentlichten) Pressemitteilung von einem strategischen Instrument für das digitale Zeitalter und verweist darin auf Vorteile beim Aufbau von Markenvertrauen, bei der Schaffung lebendiger lokaler digitaler Ökosysteme und bei der Bereitstellung einer intuitiveren Navigation für die Nutzer. „gTLDs sind einzigartige digitale Werkzeuge, die auf sinnvolle und innovative Weise genutzt werden können, um langfristige Ziele zu erreichen“, sagte Kurtis Lindqvist, Präsident und CEO von ICANN. „Ob es darum geht, eine Marke für ein Unternehmen aufzubauen, eine geographische Region oder eine Stadt ins Rampenlicht zu rücken, eine Gemeinschaft zu stärken oder ein Unternehmen zu gründen, das Domain-Namen unter einer neuen Registry anbietet – eine neue gTLD kann ein innovatives Instrument für Handel, Sicherheit und Kommunikation sein.“ Die Netzverwaltung hebt dabei hervor, dass die Anzahl der Sprachen, die für „Internationalized Domain Names“ (IDNs) zur Verfügung stehen, erweitert wurde, indem Bewerbungen in 27 verschiedenen Skripten akzeptiert werden, die Hunderte von Sprachen wie Arabisch, Chinesisch, Devanagari und Thai repräsentieren. Durch diese Erweiterung werde das Internet für Milliarden von Menschen, die keine lateinischen Schriftzeichen verwenden, zugänglicher und benutzerfreundlicher.

Von den potentiellen Bewerbern hat sich bisher niemand offiziell an die Öffentlichkeit gewagt und eine Antragstellung bestätigt. Während der japanische Elektronik-Konzern Canon Inc. anlässlich der Bewerbungsrunde 2012 bereits gut zwei Jahre vor Öffnung des Bewerbungsfensters seine Bewerbung um .canon angekündigt hatte, ist es bisher still. Es besteht auch keine Eile; während der gesamten Bewerbungsphase gilt der Grundsatz des „first come, first served“ nicht, es hat also keinen Einfluss auf die Bewerbung, ob man zu den ersten Bewerbern zählt oder zu den letzten. Der Domain-Blogger Andrew Allemann vermeldet, dass er wilde Spekulationen über die Anzahl der diesjährigen Bewerber vernommen hat; 2012 waren es am Ende 1.930 für rund 1.400 verschiedene Domain-Endungen, von denen um die 1.200 delegiert wurden. Wie viele es dieses Mal sein werden, gilt daher als völlig offen, auch wenn die 75 Teilnehmer aus dem „Applicant Support Program“ nahelegen, dass das Interesse groß ist. Sollten keine außergewöhnlichen Umstände eintreten, plant ICANN, die Liste aller eingegangenen Bewerbungen neun Wochen nach Schließung des Bewerbungsfensters zu veröffentlichen („reveal day“); das wäre voraussichtlich der 14. Oktober 2026. Die endgültige Bewerberliste wird am „String Confirmation Day“ veröffentlicht, da den Bewerbern eine Frist von zwei Wochen nach dem „reveal day“ zur Verfügung steht, innerhalb derer sie in Kenntnis aller eingegangenen Bewerbungen unter Umständen eine Ersatzendung benennen können; der „String Confirmation Day“ ist daher voraussichtlich am 28. Oktober 2026. Domain-Anwalt John Berryhill prognostiziert, dass es am Ende doch wieder ein „sue your way to a new TLD“-Verfahren geben wird, gleich wie oft ein Bewerber versichert, ICANN nicht verklagen zu wollen.

Christa Taylor (tldz.com) merkt an, dass 2012 viele Bewerbungen auf der Annahme basierten, dass die Akzeptanz für eine nTLD folgen würde, sobald die Domain delegiert wurde. Heute würden die Bewerber über mehr als ein Jahrzehnt an realen Daten zur Leistung der Registrierungsstellen verfügen, was Einfluss darauf habe, wie Domains bewertet und wie Geschäftsmodelle entwickelt werden. Gut möglich also, dass es bei der zweiten Einführungsrunde 2026 deutlich weniger Bewerbungen gibt, dafür die „use cases“ deutlich besser entwickelt sind und erheblich an Mehrwert für die Nutzer schaffen. „It’s an exciting moment, particularly as advances in AI, identity, and automation continue to expand the role domains can play within modern digital experiences“, so Taylor.

Quelle: icann.org, domainnamewire.com, domainincite.com

STATISTIK – .COM BRINGT UNS DEN 400 MIO. NAHE

In der Domain Name Industry herrscht eitel Sonnenschein: die Gesamtzahl der weltweit registrierten Domain-Namen nähert sich der Marke von 400 Mio. Dazu trägt nicht nur .com, sondern auch die Kontinental-Domain .eu sowie die Landesendung .fr von Frankreich bei.

Der „Domain Name Industry Brief“ der .com- und .net-Registry VeriSign gilt als zuverlässiges Branchenthermometer, so dass jede Neuauflage für öffentliche Beachtung sorgt. Das gilt auch für die Auflage zum 1. Quartal 2026. Per Ende März 2026 zählte VeriSign weltweit 392,5 Mio. Domains (ein Plus von 5,6 Mio. Domains gegenüber dem Vorquartal und sogar von 24,1 Mio. gegenüber dem 1. Quartal 2025), davon 246,1 Mio. mit generischer und 146,3 Mio. mit Landesendung. Bei den generischen Endungen führt .com das Feld mit 163,6 Mio. registrierten Domains an, gefolgt von .net (12,4 Mio.) und .org (11,7 Mio.). Bei den Landesendungen führt Chinas .cn mit 20,9 Mio. Domains vor dem deutschen Landeskürzel .de (17,9 Mio.) und der britischen .uk (10,4 Mio.). Der Hauptwachstumstreiber bleibt .com, die sich in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 von 161 Mio. auf die genannten 163,6 Mio. registrierten Domains steigern konnte. Alles in allem zeigt sich VeriSign zuversichtlich, dass dieses Wachstum anhält; ging man bisher von einem Wachstum für das Gesamtjahr 2026 von 1,5 Prozent bis 3,5 Prozent aus, könnten es nun sogar 3,1 Prozent bis 4,3 Prozent werden. Interessant: die „renewal quote“ lag bei VeriSign für Domains im ersten Jahr bei „nur“ 45 Prozent; ist das erste Jahr geschafft, springt sie aber auf 85 Prozent. Ob sich der Preisanstieg bei .com um sieben Prozent auswirkt, bleibt abzuwarten; er greift erst für Registrierungen und Verlängerungen ab dem 01. November 2026.

Pünktlich zum 20-jährigen Geburtstag legt die Europa-Domain .eu ein überdurchschnittlich gutes erstes Quartal 2026 hin. Wie die Registry EURid meldet, waren zum Ende März 2026 offiziell bestätigte 3.810.119 .eu-Domains registriert, was einem Wachstum von 2,25 Prozent entspricht. Die Zahl der Neuregistrierungen lag bei insgesamt 182.156, die „renewal quote“ bei 81 Prozent. Am beliebtesten ist .eu unverändert in Deutschland mit 966.585 Registrierungen, gefolgt von den Niederlanden (440.848) und Frankreich (318.403). EURid bekräftigte zudem das Engagement für die Einbindung junger Menschen, indem es Bewerbungen für sein Jugendkomitee entgegennahm. Die Initiative stieß auf großes Interesse bei jungen Menschen, die ihre Ideen und Perspektiven einbringen wollten; zwei neue Mitglieder werden dem Komitee beitreten.

Auf ein Rekordjahr 2025 blickt AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, zurück. Mit 4.319.120 registrierten Domain-Namen per 31. Dezember 2025 und umgerechnet einem Wachstum von 2,4 Prozent hat sich .fr als Eckpfeiler der französischen digitalen Souveränität etabliert. Die Zahl der neu registrierten .fr-Domains ist dabei stark gestiegen, nämlich um 6,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr 2024, und hat mit 853.000 einen neuen Rekordwert erreicht. Der Anteil der mehrjährigen Registrierungen hat zudem exponentiell zugenommen, von drei Prozent im Jahr 2023 auf 14 Prozent im Jahr 2025. Lediglich die „renewal quote“, also der Anteil der Vertragsverlängerungen, verzeichnet mit 82,2 Prozent einen leichten Rückgang; 2024 lag diese Quote noch bei 82,6 Prozent. Trotz dieser Faktoren wird für 2026 ein Wachstum zwischen ein und zwei Prozent prognostiziert, was dem Wachstum anderer europäischer ccTLDs entspricht. Als Registry sieht sich AFNIC bestens positioniert, um die Anpassung der französischen Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die digitale Transformation, weiter zu begleiten.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.902.835 – (Vergleich zum Vormonat: + 44.707)
.at – 1.508.761 – (Vergleich zum Vormonat: + 4.127)
.com – 164.490.768 – (Vergleich zum Vormonat: + 856.999)
.net – 12.430.614 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.257)
.org – 11.827.175 – (Vergleich zum Vormonat: + 75.082)
.info – 5.250.593 – (Vergleich zum Vormonat: + 17.914)
.biz – 1.220.992 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.656)
.eu – 3.694.283 – (Vergleich zum Vormonat: + 762)

.xyz – 10.416.634 – (Vergleich zum Vormonat: + 185.584)
.top – 9.373.408 – (Vergleich zum Vormonat: + 500.392)
.shop – 6.295.265 – (Vergleich zum Vormonat: + 255.699)

(Stand 01. Mai 2026)

Die aktuelle Ausgabe des „Domain Name Industry Brief“ finden Sie unter:
> https://www.dnib.com/articles/the-domain-name-industry-brief-q1-2026

Den Jahresbericht 2025 für .fr finden Sie unter:
> https://www.afnic.fr/wp-media/uploads/2026/03/The-FR-in-2025.pdf

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .IDN, .UK UND .US

Die USA schreiben den Registry-Vertrag für ihre Landesendung .us neu aus: noch gut zwei Wochen können sich Interessenten um den Zuschlag bewerben. Derweil will Großbritanniens .uk attraktiver für die Kunden werden, während .idn zum Scheitern verurteilt bleibt – hier die Kurznews.

Wer im Zuge der zweiten nTLD-Einführungsrunde meint, es sei eine clevere Idee, sich um das Kürzel .idn zu bewerben, dem kann man nur dringend abraten. In einem Schreiben vom 01. Mai 2026 hat ICANN-Vertreterin Theresa Swinehart das indische Unternehmen Nameshop erneut darauf hingewiesen, dass deren Bewerbung um .idn aus dem Jahr 2012 keinen Erfolg haben wird: „your application for .IDN is unable to move forward“, so Swinehart. Das Unternehmen hat nun Zeit bis 15. Mai 2026, die Bewerbung freiwillig zurückzuziehen. Nameshop hatte erst kurz nach Abgabe der Bewerbungsunterlagen festgestellt, dass die Wunsch-Domain keine zuteilungsfähige Endung ist, weil das Kürzel „IDN“ nach der Liste der „ISO 3166-1 alpha-3 codes“ das geschützte Zeichen für Indonesien ist; deren Registrierung war 2012 und ist auch 2026 ausgeschlossen. Nameshop wollte daher auf diesen Fehler reagieren und zu .internet umschwenken, wird aber auch damit keinen Erfolg haben: „Given that we are unable to take further action on Nameshop’s application for .IDN or its change request to change the string to .INTERNET, as explained in full above and several times before, we encourage you to withdraw the application for a full refund of Nameshop’s application fee of $47,000 and consider applying in a subsequent round for .INTERNET“, schreibt Swinehart. Ob sich Nameshop nun in der aktuell laufenden Einführungsrunde 2026 um .internet bewirbt, ist öffentlich bisher nicht bekannt.

Die britische Länderendung .uk steckt in der Krise. In einem Blog-Artikel vom 27. April 2026 räumt David Carroll, CCO der Registry Nominet, ein: „we have experienced a slowing demand in recent years“. Allerdings bleibt Nominet nicht untätig und hält daher mit einem „.UK Growth Programme“ dagegen, um für mehr Registrierungen unter .uk zu sorgen. Es soll am 03. Juni 2026 starten und jährlich neu aufgelegt werden. Die Teilnahme steht allen akkreditierten Registraren offen und bietet die Wahl zwischen einer „.UK price promotion“ oder „marketing campaign funds“. Die Promotionsoption würde im ersten Jahr in einem bestimmten Monat einen Rabatt auf Neuregistrierungen innerhalb der .uk-Familie bieten. Die Marketing-Option wäre dagegen wettbewerbsorientiert, wobei die Kampagnen anhand ihres ROI-(Return on Investment)-Potenzials ausgewählt und Obergrenzen die Teilnahme einer breiten Mitgliederbasis gewährleisten würden. Nominet betont, dass man keine nicht-nachhaltigen Registrierungen unterstützen möchte, die zwar anfänglich stark ansteigen, dann aber wieder abfallen oder den Missbrauch von .uk-Domains fördern. Die .uk-Domain erreichte im Juli 2019 mit 13.348.378 Registrierungen ihren Höchststand, hat aber seitdem drei Mio. Domains verloren und verzeichnete Ende März 2026 „nur“ noch 10.371.270 registrierte Domains.

Die dem US-amerikanischen Wirtschaftsministerium unterstellte National Telecommunications and Information Administration (NTIA) hat eine Ausschreibung für den Registry-Vertrag der Landesendung .us gestartet. Alle Interessenten sind im Rahmen des ursprünglich bereits für Januar 2026 erwarteten „Request for Proposals“ eingeladen, ihre Fähigkeit zur sicheren Verwaltung einer Registry mit über zwei Mio. Domains unter Beweis zu stellen und innovative Vorschläge zur Lösung komplexer Richtlinienprobleme einzureichen. Die NTIA erwartet beispielsweise Vorschläge für kreative Ansätze zur Bekämpfung von „DNS Abuse“ sowie anderen missbräuchlichen Handlungen und zur Durchsetzung der US-Nexus-Pflicht. Der Kreis der Interessenten dürfte überschaubar bleiben, denn die NTIA erwartet, dass die künftige .us-Registry ein US-amerikanisches Unternehmen mit Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Staaten ist; eine ausländische Mehrheitsbeteiligung ist untersagt. Zudem muss jeder Interessent derzeit schon mindestens zwei Mio. Domains verwalten. Aktuell hat die Registry-Tochter von GoDaddy den Registry-Vertrag inne. Er gilt als lukrativ, da die US-Regierung keinen Anteil an den Registrierungsgebühren verlangt; allerdings muss sich die Struktur der Gebühren am „public interest“ orientieren. Angebote müssen bis zum 18. Mai 2026 bei der NTIA eingereicht werden.

Das Schreiben von Theresa Swinehart zu .idn finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/correspondence/swinehart-to-muthusamy-01-05-2026-en.pdf

Die Ausschreibung für den .us-Registry-Vertrag finden Sie unter:
> https://sam.gov/workspace/contract/opp/b189f835a044428e8a41a99a0f5a331b/view

Quelle: icann.org, nominet.uk, ntia.gov

BFH & CO – 3 ENTSCHEIDUNGEN MIT INTERNETEINSCHLAG

Drei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte mit Interneteinschlag sind bemerkenswert: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben, wenn ein Gericht in seiner Entscheidung Internetquellen auswertet, ohne die Kläger darauf hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt zudem in zwei Urteilen fest, dass Access-Provider pornographische Internetangebote eines Anbieters auf Zypern nicht sperren müssen.

Bundesfinanzhof (Beschluss vom 15.04.2026, Az. IX B 53/25)
Der BFH stellt in seinem Beschluss vom 15.04.2026 fest, dass das Finanzgericht (FG) seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO) verletzt, wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf vorher hinzuweisen. Die Kläger hatten sich gegen einen Einkommenssteuerbescheid für 2017 gewandt und 2024 Klage sowie Akteneinsicht beantragt. Daraufhin passierte auf Seiten der Gerichtsbarkeit – auch nach mehreren Erinnerungen seitens der Kläger – lange nichts. Dann kam es zu einer mündlichen Verhandlung und schließlich zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.07.2025 (Az.: 6 K 6145/24), in dem dieses die Klage als unzulässig abwies. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger erhob Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Der BFH überprüfte sie, bestätigte sie und verwies die Sache zurück an das FG Berlin-Brandenburg.

Bezüglich des fehlenden rechtlichen Gehörs stellte der BFH fest, dass das FG in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten der Kläger ausgewertet habe und unter anderem hierauf den Schluss stützte, der Klage fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es sei weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08. Juli 2025 zu entnehmen, dass die Kläger darauf hingewiesen wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Damit habe das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Es dürfe nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird. Eigene Internetrecherchen des Gerichts würden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden. Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen. Damit hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück an das FG, nicht ohne Hinweise zur weiteren Bearbeitung des Rechtsstreits zu geben.

VG Düsseldorf (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23)
Das VG Düsseldorf kam in zwei Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Zugangsanbieter zum Internet nicht zwingen darf, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornographischen Inhalten zu sperren (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23). Aus der Pressemitteilung vom 29. April 2025 des VG Düsseldorf geht hervor, dass die Landesanstalt für Medien NRW mit Verfügung vom 23. März 2020 dem Anbieter auf Zypern die Verbreitung der pornographischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagte. Der Anbieter stellte erst im Oktober 2022 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides, wegen der geänderten Rechtslage. Die Aufhebung ihres Bescheids lehnte die Landesanstalt für Medien NRW ab. Da der Anbieter weiterhin die Inhalte im Internet anbot, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Einer der betroffenen Access-Provider erhob hiergegen Klage und hatte Erfolg.

Das VG Düsseldorf stellte fest, die Landesanstalt für Medien NRW stütze ihren Bescheid auf die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, der aber mittlerweile durch die im Februar 2024 vollständig in Kraft getretene europäische Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar ist. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag erfülle die Anforderungen an das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, demnach der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden dürfen, nicht.

Den Beschluss des BFH finden Sie unter (direkter Download):
> https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650084/

Die Pressemitteilung zu den Urteilen des VG Düsseldorf finden Sie unter:
> https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2026/29_04_2026/index.php

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: beckmannundnorda.de, eigene Recherche

UDRP – GESCHEITERT TROTZ SCHWEIGEN DER GEGNER

In zwei kürzlich entschiedenen UDRP-Fällen, einer bei WIPO und der andere beim Forum anhängig, meldeten sich die Gegner nicht zur Sache und doch wurden die Beschwerden jeweils abgewiesen. Im Streit um izypara.com nutzte das Panel die Möglichkeit der eigenen Recherche, um den Sachverhalt aufzuklären. Beide Beschwerdeführerinnen scheiterten am Nachweis der Bösgläubigkeit des Gegners.

ingramselfpublishers.com (Forum – Claim Number: FA2604002213738)
Die US-amerikanische Ingram Industries Inc. sah ihre Rechte an der Marke „INGRAM“ durch die Domain ingramselfpublishers.com verletzt. Die Domain enthalte ihre Marke sowie die beiden allgemeinen Begriffe „self“ und „publishing“. Man selbst sei als international anerkannter Mischkonzern mit 54 Unternehmen in Bereichen von der Erdölraffination bis zum Buchvertrieb aktiv. Die Buchvertriebssparte habe sich zum führenden amerikanischen Buchgroßhändler entwickelt. Die Marke beruhe auf dem Namen des Unternehmensgründers O. H. Ingram. Ingram Industries beantragte die Übertragung der Domain ingramselfpublishers.com. Der Gegner und Inhaber der Domain Aiden Markam aus Pakistan meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider wurde Charles A. Kuechenmeister berufen.

Kuechenmeister wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain ingramselfpublishers.com nicht erbrachte. Die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestätigte Kuechenmeister noch. Im Rahmen der Prüfung eines Rechtes oder berechtigten Interesses des Gegners stellte Kuechenmeister unter anderem fest, dass der Gegner unter seiner Domain die Unterstützung bei der Selbstpublizierung von Büchern anbietet. Tatsächlich überschnitten sich die Geschäftsbereiche der Parteien also. Der Gegner biete auf seinem Angebot einen – wenn auch klein geschriebenen – Hinweis, demnach es sich hier um eine eigenständige Unternehmung handele, die nichts mit etwaigen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Namens zu tun habe. Es spräche nichts gegen das Geschäft als solches, jedoch sah Kuechenmeister keine Berechtigung des Gegners zur Nutzung der Domain, da hier fälschlicherweise eine Verbindung zur Beschwerdeführerin angedeutet werde. Bei der Frage der Bösgläubigkeit belegte die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen nicht mit Nachweisen. Der einzige Ansatz für die Behauptung, der Gegner ziele mit seiner Domain auf die Beschwerdeführerin ab, stütze sich auf die Nutzung der Marke „INGRAM“ im Domain-Namen. Das schüre zwar einen Verdacht, aber reiche nicht weit genug für die Annahme, der Gegner ziele auf die Beschwerdeführerin. Der Gegner betreibe ein eigenes, legitimes Geschäft, und der Domain-Name sei eine Beschreibung dieses Geschäfts. Nichts deute darauf hin und die Beschwerdeführerin konnte nicht beweisen, dass der Gegner sich als die Beschwerdeführerin geriere oder mit seinem Angebot auf sie ziele. Aus diesem Grund lag für Kuechenmeister keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor, weshalb die Voraussetzung des dritten Elements der UDRP nicht erfüllt war. Kuechenmeister wies die Beschwerde ab.

izypara.com (WIPO Case No. D2026-1042)
Die 2007 gegründete Easyparapharmacie aus Frankreich sah ihre Rechte durch die Domain izypara.com verletzt und leitete deshalb ein UDRP-Verfahren vor der WIPO ein. Sie handelt mit Pharmazeutika und Kosmetik im westlichen europäischen Raum und fand bereits lobenswerte Erwähnung in der Zeitschrift Capital. Seit 2022 ist sie Inhaberin der EU-Marken „EASYPARA“ und „EASYPARAPHARMACIE“. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem einen undatierten Screenshot der Website unter izypara.com vor, der eine Kopfzeile mit dem Logo eines Pandas und dem Schriftzug „Izy Para“ auf der linken Seite zeigt. „izy“ entspreche lautlich dem Begriff „easy“ und zusammen mit „para“ ergäbe sich so die Marke „EASYPARA“. Die Beschwerdeführerin brachte alsdann, aufgrund des „Panda“-Symbols, das Angebot unter der Domain mit Angeboten vermutlich gefälschter Markenkleidung auf Instagram und TikTok in Verbindung, da diese auch das Panda-Bild enthielten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain. Inhaber der im August 2025 registrierten Domain izypara.com ist Jan Michael Scott aus Polen. Er meldete sich in der Sache nicht. Als Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian berufen.

Lothian wies die Beschwerde ab. Die Ähnlichkeit von Marke und Domain bestätigte er; die Frage eines Rechtes oder berechtigten Interesses übersprang er. Im Rahmen der Bösgläubigkeitsprüfung reduzierte er die Vorwürfe der Beschwerdeführerin auf drei Punkte: Ihre Marke sei berühmt, Domain und Marke seien zum Verwechseln ähnlich sowie die Angebote auf den Social Media-Seiten, über die vermutlich gefälschte Markenwaren gehandelt würden, stünden mit der Seite des Gegners in Verbindung. Lothian räumte alle drei Punkte ab, wobei er selbst vertiefte Recherchen vornahm. Hinsichtlich der Berühmtheit der Marke bemängelte Lothian, dass die Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf eine Präsenz in Polen, wo der Gegner seinen Sitz habe, oder der Türkei behauptet und belegt habe. Im Rahmen seiner Recherche entnahm Lothian dem Quellcode der Webseite, dass sie sich an türkische Nutzer wende: „izy“ und „para“ seien türkische Begriffe, die für „einfach“ und „Geld“ stehen, so dass sich der Name der Domain als „einfaches Geld“ lesen lasse und folglich nicht die Marke „EASYPARA“ der Beschwerdeführerin nachbilde. Und was die Verbindung zu möglichen rechtswidrigen Angeboten auf Social Media-Seiten betreffe, so sei die Verknüpfung über das Panda-Bild nicht stichhaltig: Es sei durchaus möglich, dass der Gegner das identische Panda-Bild einfach aus derselben Quelle bezogen hat wie die Betreiber der Social Media-Seite. Damit lagen für Lothian nicht alle drei Elemente der UDRP vor, weshalb er die Beschwerde abwies.

Beide Entscheidungen zeigen einmal mehr, dass auch ohne Reaktion des Gegners des UDRP-Verfahrens die Beschwerden problemlos scheitern können. Dies ist unter anderem auch Folge davon, dass das Verfahren den Panels die Möglichkeit gewährt, eigene Recherchen vorzunehmen, um die Sachverhalte aufzuklären. Davon machte Lothian im Streit um izypara.com reichlich – dokumentierten – Gebrauch.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain ingramselfpublishers.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2213738.htm

Die UDRP-Entscheidung über die Domain izypara.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-1042.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, wipo.int, eigene Recherche

EXKLUSIV – CLUB.COM FÜR US$ 10 MIO. VERKAUFT

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte gleich zwei Domains aus dem Millionärsbereich, wobei club.com mit runden US$ 10.000.000,– (ca. EUR 8.547.009,–) bereits im Juni 2025 verkauft, der Preis aber erst jetzt bekannt wurde.

Bereits im Juni 2025 konnte ATM Holdings die Domain club.com für US$ 10.000.000,– (ca. EUR 8.547.009,–) an den Betreiber der unter der Domain laufenden Plattform, die speziell für Kreative entwickelt wurde und nur auf Einladung zugänglich ist, vermitteln. Andrew Miller, Präsident von ATM Holdings, teilte dieser Tage den Preis des Domain-Verkaufs auf LinkedIn mit. Die Drei-Zeichen-Domain nas.com steigert sich nochmals im Preis von im September 2020 erzielten US$ 720.000,– (ca. EUR 607.887,–) auf jetzt US$ 1.250.000,– (ca. EUR 1.068.376,–). Im Februar 2009 kam amnesia.com auf US$ 5.940,– (ca. EUR 4.670,–), nun steigerte sie sich auf US$ 130.000,– (ca. EUR 111.111,–).

Unter den Länderendungen setzt sich wieder eine Domain aus Anguilla ab: die Drei-Zeichen-Domain ely.ai kommt auf US$ 17.000,– (ca. EUR 14.530,–). Die spanische furgoneta.es verbessert sich von US$ 1.802,– (ca. EUR 1.744,–) im März 2015 auf aktuell EUR 3.000,–. Die neuen generischen Endungen bieten escape.now zum Preis von US$ 17.500,– (ca. EUR 14.957,–) als bestes Ergebnis der Woche. Unter den klassischen generischen Endungen liegt pet.pro mit US$ 35.000,– (ca. EUR 29.915,–) vorne. Die vergangene Domain-Handelswoche zeigt sich mit gleich zwei Domains im Millionenbereich als herausragend.

Länderendungen
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ely.ai – US$ 17.000,– (ca. EUR 14.530,–)

trustedtech.co.uk – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.547,–)
crosierefluviale.fr – EUR 7.000,–
cma.eu – EUR 6.900,–
ces.nl – EUR 6.500,–
jollie.es – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.128,–)
arr.nl – EUR 5.000,–
quicksearch.eu – EUR 4.950,–
fifty5blue.ca – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.274,–)
neva.at – EUR 4.250,–
epicurean.eu – EUR 3.900,–
esgroup.eu – EUR 3.900,–
coworking.nl – EUR 3.500,–
funded.ch – EUR 3.490,–
based.de – EUR 3.290,–
furgoneta.es – EUR 3.000,–
dei.eu – US$ 3.249,– (ca. EUR 2.777,–)
radicalchic.de – EUR 2.750,–
hellodog.de – EUR 2.749,–
stargames.fr – EUR 2.500,–
pierre.com.br – US$ 2.580,– (ca. EUR 2.205,–)
debounce.cc – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.137,–)
mindwell.in – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.137,–)
vibecoding.de – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.137,–)
bootsschein.de – EUR 2.200,–

Neue Endungen
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escape.now – US$ 17.500,– (ca. EUR 14.957,–)
flights.now – US$ 17.500,– (ca. EUR 14.957,–)
gratitude.now – US$ 12.988,– (ca. EUR 11.101,–)
ambition.capital – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.451,–)
jumper.app – US$ 9.499,– (ca. EUR 8.119,–)
netbook.app – US$ 3.379,– (ca. EUR 2.888,–)
plus1.app – US$ 3.379,– (ca. EUR 2.888,–)
inference.cloud – US$ 2.988,– (ca. EUR 2.554,–)
digitaltwin.app – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.137,–)

Generische Endungen
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pet.pro – US$ 35.000,– (ca. EUR 29.915,–)
agentid.org – US$ 11.995,– (ca. EUR 10.252,–)
bsz.net – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.103,–)
soup.org – US$ 3.561,– (ca. EUR 3.044,–)
carecenter.org – US$ 2.700,– (ca. EUR 2.308,–)
istananuruliman.org – US$ 2.411,– (ca. EUR 2.061,–)
flamechallenge.org – US$ 2.036,– (ca. EUR 1.740,–)

.com
—–

club.com – US$ 10.000.000,– (ca. EUR 8.547.009,–)
nas.com – US$ 1.250.000,– (ca. EUR 1.068.376,–)
amnesia.com – US$ 130.000,– (ca. EUR 111.111,–)
rupees.com – US$ 110.000,– (ca. EUR 94.017,–)
betrust.com – US$ 28.230,– (ca. EUR 24.128,–)
vivari.com – US$ 22.999,– (ca. EUR 19.657,–)
microsoftfoundry.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.094,–)
padelbreaks.com – US$ 13.483,– (ca. EUR 11.524,–)
riseinc.com – US$ 9.442,– (ca. EUR 8.070,–)
backupnow.com – US$ 9.200,– (ca. EUR 7.863,–)
deathswitch.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.838,–)
rovel.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.838,–)
uecornella.com – EUR 6.000,–
joybook.com – US$ 6.940,– (ca. EUR 5.932,–)
lionstech.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.128,–)
feetworld.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.274,–)
institutionalyield.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.273,–)
mathgym.com – EUR 3.900,–
lbtrading.com – US$ 4.500,– (ca. EUR 3.846,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ONLINE – 3. LEVINE LECTURES IM JULI 2026

Die „Internet Commerce Association“ (ICA) lädt für den 28. Juli 2026 zur 3. Levine Lectures zu Ehren von Domain-Anwalt Gerald Levine. Vortragender ist diesmal Rechtsanwalt Nick Gardner, der sich mit dem Thema KI im Rahmen von Domain-Streitigkeiten auseinandersetzen wird.

Die ICA setzt sich für den Schutz und die Interessen von Domain-Inhabern ein und gibt nun seit einigen Jahren das „ICA UDRP Digest“ heraus, in dem aktuelle UDRP-Entscheidungen vorgestellt und teilweise kommentiert werden. Zu Ehren von Domain-Anwalt Gerald Levine, Gewinner des ICA Lifetime Achievement Award für seine bedeutenden wissenschaftlichen Beiträge zur UDRP und Autor des Buches „Domain Name Arbitration“, WIPO- und The Forum-Panelist, startete die ICA vor zwei Jahren die jährlich stattfindenden Levine Lectures. Im Rahmen der Levine-Vortragsreihe werden renommierte Referenten eingeladen, die die UDRP-Rechtsprechung maßgeblich geprägt haben. Die erste Levine Lecture hielt Tony Willoughby, seinerseits Jurist und Experte auf dem Gebiet der UDRP. Die 2. Levine Lecture bestritt Rechtsanwalt David H. Bernstein. Nun steht die 3. Levine Lecture an, die Nick Gardner halten wird. Er wird zum Thema „26 Years of Deciding UDRP Cases: What Does a Panelist Actually Do, and Why? How Will AI Change This?“ vortragen. Gardner ist ein englischer Rechtsanwalt aus London, der – seit er sich 2012 aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit zurückgezogen hat – seine juristische Tätigkeit auf die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Internet-Domains und gelegentliche Rechtsberatungen beschränkt. Seine Karriere im Domain-Recht startete 1996, als er für das Londoner Kaufhaus Harrods die Domain harrods.com erstritt. Gardner hat mittlerweile mehr als 500 UDRP-Verfahren entschieden, wobei er in rund 20 Prozent der Fälle die Beschwerden zurückgewiesen hat. Gardner ist für die WIPO, Forum und Nominet tätig.

Die „Third Annual Levine Lecture by Nick Gardner“ startet online via Zoho am 28. Juli 2026 um 18:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Zur Teilnahme bedarf es lediglich der Anmeldung unter Angabe des Namens und der eMail-Adresse.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://webinar.zoho.com/meeting/register?sessionId=1031913098

Quelle: internetcommerce.org, eigene Recherche

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