Domain-Newsletter

Ausgabe #1309 – 26. März 2026

Themen: nTLDs – ist der Markt noch nicht aufgewacht? | AfriNIC – Klagewelle droht RIR zu lähmen | TLDs – Neues von .be, .ens und .ro | OLG Hamburg – Inlandsbezug trotz .com-Domain | WIPO – Rekord-Verfahren um 705 L’Oréal-Domains | ngbet.com – Wettdomain für US$ 158.000,– | April – Domainer Expo 2026 in Los Angeles (USA)

NTLDS – IST DER MARKT NOCH NICHT AUFGEWACHT?

Wenige Wochen vor Öffnung des Bewerbungsfensters um eine neue generische Top Level Domain ist das Interesse zumindest in den Niederlanden gering. Viele Mitglieder der .nl-Verwalterin SIDN sehen keinen Sinn in weiteren neuen Domain-Endungen.

Ab dem 30. April 2026 können sich Personen, Unternehmen und Organisationen weltweit für die Dauer von 105 Tagen, also bis zum 12. August 2026, bei der Internet-Verwaltung ICANN um die eigene Top Level Domain bewerben. Öffentliche Ankündigungen, am Bewerbungsverfahren teilnehmen zu wollen, gibt es bisher kaum. So hat etwa die 0G Foundation angekündigt, die Zuteilung der neuen generischen Top Level Domain .robot beantragen zu wollen; zuvor hatte das mit Web3-Domains bekannt gewordene Unternehmen Unstoppable Domains verlautbart, unter anderem .anime, .agi, .brave und .privacy bei einer ICANN-Bewerbung unterstützen zu wollen, auch für .ens gibt es nTLD-Pläne. Ob diesen Ankündigungen Taten folgen, ist aber unklar. Eine aktuelle Umfrage unter Mitgliedern der .nl-Registry Stichting Internet Domeinregistratie Nederland (SIDN) deutet darauf hin, dass die Nachfrage nach neuen Domain-Endungen geringer sein könnte als bisher oft angenommen. Die Umfrage ergab, dass 59 Prozent der 190 Befragten gar nichts über das bevorstehende Bewerbungsfenster wussten. Das ist umso bemerkenswerter, als die SIDN-Mitglieder als Ansprechpartner in allen Fragen rund um Domains in der Regel besser informiert sind als die meisten Menschen. SIDN hält dieses Ergebnis für besorgniserregend; frühzeitige Informationen seien unerlässlich für jede Organisation, die an einer Bewerbung interessiert ist oder stark von ihrem Online-Namen, ihrer Marke und ihrer Vertrauenswürdigkeit abhängt. Wenn aber noch nicht einmal die SIDN-Mitglieder ausreichend informiert sind, können sie auch keine Informationen weitergeben. „I think that lots of people have no idea that more new extensions are coming soon. There are going to be repercussions before long, but no one is paying much attention.“, so SIDN.

Bei der Entscheidung für oder gegen eine Bewerbung ist es nach Einschätzung von SIDN wichtig zu überlegen, ob die Nutzer die neue Domain-Endung voraussichtlich annehmen werden. Die Umfrage ergab, dass die Meinungen zu nTLDs zwar stark gespalten, aber dennoch bemerkenswert ausgewogen sind. Die Anzahl der Befragten, die sich für neue gTLDs aussprachen, war genauso hoch wie die Anzahl derjenigen, die eine neutrale Meinung vertraten. Gleichzeitig äußerte sich eine beträchtliche Gruppe kritisch oder lehnte weitere Einführungen sogar ab. Fragen des Vertrauens standen im Mittelpunkt der unterschiedlichen Meinungen: Während einige Chancen für Kreativität, Markenbildung und bessere Auffindbarkeit betonten, befürchteten andere Verwirrung, Missbrauch oder eine weitere unkontrollierte Zunahme von Domain-Namen. Aus den Antworten geht weiter deutlich hervor, dass die Meinungen sowohl zu nTDs im Allgemeinen als auch zu den verschiedenen Kategorien von nTLDs stark auseinandergehen. Erweiterungen für Städte und Regionen – wie beispielsweise die von SIDN verwaltete Städte-Endung .rotterdam – würden positiver bewertet als andere nTLD-Kategorien wie .brands oder allgemein-beschreibende Begriffe. Solche geoTLDs würden typischerweise als wiedererkennbar, logisch und als gute Möglichkeit gelten, die lokale Identität auszudrücken. Viele Befragte sehen aber auch keinen Sinn in weiteren neuen Domain-Endungen. Wo Interesse besteht, liegt es oft daran, dass die .nl- oder .com-Variante der Wunsch-Domain bereits vergeben ist. In solchen Fällen wird die Verfügbarkeit neuer Endungen als Chance gesehen, einen kurzen, einprägsamen Domain-Namen zu sichern. Anders ausgedrückt: Neue Domain-Endungen bieten Möglichkeiten, die bestehende Endungen nicht mehr bieten.

Alles in allem kommt SIDN zu dem Ergebnis, dass der niederländische Markt noch nicht aufgewacht ist. Die bevorstehende Bewerbungsphase biete vielen die Chance, sich zu profilieren und ihre lokale oder branchenspezifische Identität zu stärken. Viele niederländische Unternehmen wissen jedoch weder von der Möglichkeit einer Bewerbung noch von den möglichen Vorteilen einer eigenen Top Level Domain. Viel Zeit, diese Wissenslücke zu schließen, bleibt nicht mehr.

Die Mitteilung von SIDN finden Sie unter:
> https://www.sidn.nl/en/news-and-blogs/new-domain-name-extensions-netherlands-is-not-ready-for-application-window-that-opens-soon

Quelle: sidn.nl, eigene Recherche

AFRINIC – KLAGEWELLE DROHT RIR ZU LÄHMEN

Das African Network Information Centre (AfriNIC) kommt nicht zur Ruhe: nachdem im Herbst 2025 unter schwierigen Umständen ein neuer Vorstand gewählt wurde, droht nun eine Welle von Gerichtsverfahren mit der Cloud Innovation Ltd (CIL), die Tätigkeit der Regional Internet Registry zu lähmen.

Fünf Regional Internet Registries (RIRs) kümmern sich weltweit um die Zuteilung von IP-Adressen, darunter das Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC) für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien sowie das AfriNIC für Afrika. Die RIRs sitzen an der Schnittstelle für ein begehrtes Gut: IP-Adressen im Format IPv4, denn rund um den Globus gehen diese Adressen aus. Um eben diese IP-Adressen ist zwischen AfriNIC und ihrem Mitglied CIL, eine auf den Seychellen ansässige, aber mit der in Hong Kong ansässigen Larus Ltd. in Geschäftsverbindung stehende Unternehmung, ein heftiger Streit entbrannt. CIL hat über AfriNIC etwa 6,2 Mio. IPv4-Adressen bezogen. Im Jahr 2020 fiel AfriNIC bei einer Prüfung auf, dass die Mehrzahl dieser IPv4-Adressen vertragswidrig außerhalb der AfriNIC-Region eingesetzt wird; daher drohte man CIL den Entzug der IPv4-Adressen an. Das war der Auslöser für CIL, AfriNIC mit zahlreichen Klagen zu überziehen und zuletzt in ein Insolvenzverfahren zu drängen. In einer Mitteilung vom 12. März 2026 gab AfriNIC nun einen Einblick in den aktuellen Stand der Rechtsstreitigkeiten, und der fällt wenig positiv aus: „Specifically, we are currently facing a web of litigation and procedural roadblocks driven by CIL, Larus Ltd, and associated advocacy campaign“, so AfriNIC.

So wurden laut AfriNIC Klagen eingereicht, mit denen versucht wird, vor dem Obersten Gerichtshof von Mauritius die Ernennung der in den Vorstand berufenen Direktoren für ungültig erklären zu lassen. Des Weiteren hat CIL gegen den Antrag des derzeitigen Insolvenzverwalters auf Entlassung Einspruch erhoben und gleichzeitig die Bestellung eines weiteren Insolvenzverwalters gefordert. Zudem hat der Insolvenzverwalter gemäß den Verpflichtungen von AfriNIC IP-Adresszuweisungen genehmigt; hiergegen wendet sich CIL und argumentiert vor Gericht, dass der Insolvenzverwalter seine Befugnisse überschritten habe, indem er die Bereitstellung von IP-Adressen an neue und bestehende Netzbetreiber, akademische Einrichtungen, Internet-Knotenpunkte und Unternehmen im Versorgungsgebiet von AfriNIC ermöglicht hat. Ungelöst ist auch der Antrag auf Auflösung von AfriNIC, den CIL im Juli 2025 gestellt hat; über diesen Antrag hat das Gericht noch nicht entschieden. Der Premierminister von Mauritius hatte AfriNIC damals gemäß dem Companies Act vorsorglich als „Declared Company“ (geschütztes Unternehmen) einstufen lassen; diese Einstufung ist weiterhin gültig. Parallel zu diesem Liquidationsantrag hat CIL einen Antrag gestellt, um AfriNIC die Zuteilung von IP-Adressen zu untersagen. Ferner berichtet AfriNIC von Desinformationskampagnen, in denen Mitglieder aufgefordert werden, vorgefertigte Protestbriefe einzureichen, um AfriNIC in weitere Gerichtsverfahren zu verwickeln. Schließlich soll CIL versuchen, Governance-Reformen bei AfriNIC zu behindern. Neben den negativen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben diese Maßnahmen laut AfriNIC Millionen von US-Dollar an Anwaltskosten gekostet.

Die genannten Maßnahmen, zusammen mit einer Vielzahl weiterer, direkt oder indirekt von CIL eingeleiteter Rechtsstreitigkeiten, würden eindeutig die Absicht belegen, Afrikas einzige RIR zu stören und/oder lahmzulegen. Man fühle sich jedoch verpflichtet, die Organisation weiterhin vor Gericht zu verteidigen, deren Integrität zu schützen und gemeinsam mit der afrikanischen Internet-Community die Ressourcen durch einen basisorientierten Prozess zu verwalten. Die künftige Ausrichtung solle von den AfriNIC-Mitgliedern anhand global anerkannter Prinzipien und nicht durch Einschüchterung, Erpressung oder die Manipulation des Rechtssystems bestimmt werden. Dass Lu Heng, CEO von CIL und Larus, von seinen Klagen abläss, ist allerdings nicht anzunehmen. „This is not merely a dispute about Cloud Innovation or litigation tactics“, so Lu. „There are only two coherent end states. One is decentralization: lower single-point discretion, more distributed trust, and less dependence on one fragile institutional gatekeeper. The other is radical reconstruction: split the current shell into separately accountable layers for technical registry functions, dispute resolution, and economic rights or transfer entitlement“.

Die Mitteilung von AfriNC finden Sie unter:
> https://afrinic.net/afrinic-member-update-organisational-stability-and-ongoing-legal-challenges

Die Stellungnahme von Lu Heng finden Sie unter:
> https://heng.lu/on-when-registry-power-detaches-from-liability-why-the-present-rir-coordination-model-cannot-survive-in-its-current-form/

Quelle: theregister.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BE, .ENS UND .RO

Braucht die Welt Domains mit der Endung .ens? In Kürze werden wir es wissen, denn ENS Labs Ltd. hat mitgeteilt, sich bei ICANN um diese Top Level Domain bewerben zu wollen. Derweil verschärft Belgien die staatliche Kontrolle über .be, während Rumäniens .ro ihr Schiedsverfahren liberalisiert – hier unsere Kurznews.

Auf Anbieter von Tabakwaren, Kosmetika und Alkohol kommen in Belgien harte Zeiten zu. Wie die .be-Verwalterin DNS Belgium mitteilt, wird das „Notice & Action“-Verfahren, das 2018 mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie (also mit dem Wirtschaftsministerium des Königreichs) abgeschlossen wurde, nach und nach auf weitere Ministerien erstreckt. Nachdem Ende 2025 eine entsprechende Vereinbarung mit der Glücksspielkommission getroffen wurde, wird aktuell eine ähnliche Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium aufgebaut. Das Verfahren wird vom Inspektionsdienst des Ministeriums durchgeführt. Dieser Dienst überwacht unter anderem den Online-Handel mit Tabakwaren (einschließlich E-Zigaretten, die gänzlich verboten sind), Kosmetika, Alkohol (ohne Überprüfung des Mindestalters der Verbraucher), tierischen Nebenprodukten und gentechnisch veränderten Organismen. Die Vereinbarung ermöglicht es dem Inspektionsdienst, Verstöße auf belgischen Webseiten an DNS Belgium zu melden. Sobald DNS Belgium eine solche Meldung erhält, werden die Nameserver-Einträge innerhalb eines Werktages deaktiviert; Besucher der Website werden auf eine Warnseite weitergeleitet. Dem Domain-Inhaber wird im Gegenzug die Möglichkeit gegeben, die Regeln einzuhalten; sollte er dies nicht tun, wird die Domain widerrufen. Dieser Ansatz soll gewährleisten, dass illegale Webseiten schnell unzugänglich werden, während der Domain-Inhaber noch die Möglichkeit hat, die Situation zu korrigieren.

Der in Singapur ansässige Ethereum Name Service (ENS Labs Ltd.) hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Zuteilung der generischen Top Level Domain .ens bewerben zu wollen. „We are applying for .ens in the upcoming gTLD round. If naming is to serve as global identity, it must be secure, interoperable, and built to last. Teams exploring Web3 naming in the DNS can reach out.“ ließ das Unternehmen über einen X-Account verkünden. ENS hat vor allem durch alternative Blockchain-Domains Bekanntheit erlangt, die vorrangig als „Wallet“ für Kryptowährungen dienen; dazu dient auch der Vertrieb der Web3-Domains unterhalb der Endung .eth, von denen nach Unternehmensangaben derzeit rund 1,6 Mio. registriert sein sollen. Eine Bewerbung um .eth wäre daher zwar naheliegend gewesen, scheidet aber aus, weil diese Zeichenkette in der ISO-3166-1-Kodierliste als Abkürzung für Äthiopien geführt ist; das ICANN-Bewerberhandbuch schließt solche Kürzel von einer Zulassung allgemein aus. Sollte ENS den Zuschlag für .ens erhalten, ist derzeit noch völlig offen, zu welchen Bedingungen eine Registrierung möglich ist; zu den Vergaberegeln machte das Unternehmen ebenso wenig öffentliche Angaben wie zu den voraussichtlichen Registrierungsgebühren.

Das National Institute for R&D in Informatics, Verwaltung der rumänischen Länderendung .ro, ändert die Regelungen für das Streitschlichtungsverfahren. Neben dem Vorbringen, dass ein Domain-Name mit einer Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist, können sich Beschwerdeführer nun alternativ auch auf Rechte an einer in Rumänien oder nach EU-Recht geschützten geographischen Angabe stützen. Damit setzt die Registry Artikel 46 der Verordnung 2023/2411 über den Schutz geographischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse um. Der Zeitpunkt ist interessant, da geographische Angaben in letzter Zeit wiederholt Gegenstand von Diskussionen waren und viele Fachleute vorgeschlagen haben, auch die UDRP-Regeln entsprechend zu überarbeiten und auszuweiten. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass künftig der Nachweis der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung einer .ro-Domain nicht mehr als kumulatives Erfordernis gilt. Der Beschwerdeführer muss lediglich nachweisen, dass die streitige Domain in böswilliger Absicht genutzt wurde. Diese Änderung erweitert den Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens nicht unerheblich und macht es für Inhaber geschützter Rechte noch attraktiver.

Die Mitteilung von DNS Belgium finden Sie unter:
> https://www.dnsbelgium.be/en/news/illegal-e-cigarette-and-alcohol-sales-taken-offline-faster-thanks-collaboration-fps-health

Quelle: dnsbelgium.be, domainnamewire.com, worldtrademarkreview.com

OLG HAMBURG – INLANDSBEZUG TROTZ .COM-DOMAIN

Eine englischsprachige Internetseite unter der Top Level Domain .com schützt nicht vor der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Website deutsche Unternehmen dahingehend anspricht, zu einem im Ausland stattfindenden Kongress Teilnehmer zu entsenden (OLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2025 – Az. 3 W 37/25).

Die Antragstellerin entwickelt und produziert Produktverpackungen und Printprodukte unter der Marke „T.“. Sie gehört zu den großen und bekannten Anbietern am Markt für Verpackungen und benutzt das Zeichen „T.“ seit ihrer Gründung 1984. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Verpackungsprodukte her. Sie hat das Zeichen „t.“ kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Workshops für die Tabakverpackungsindustrie benutzt, und zwar auf der unter der Domain t.-summit.com abrufbaren Internetseite sowie im Rahmen des Domain-Namens t.-summit.com selbst. Auf der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Webseite t.-summit.com wurde von der Antragsgegnerin ein am 14. und 15. Mai 2025 im asiatischen Ausland abgehaltener Kongress unter der Bezeichnung „T. S.“ mit dem Ziel des Informationsaustausches unter Unternehmen der Tabakverpackungsindustrie präsentiert. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin – nachdem sie am 24. Juni 2025 von den Zeichennutzungen Kenntnis erlangt hat – mit Schreiben vom 02. Juli 2025 abgemahnt und markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens durch die englischsprachige Internetseite geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, obschon der Kongress unter den Zeichen „T.“ und „T. S.“ im Ausland stattgefunden habe, richte er sich erkennbar auch an den deutschen Verkehr. So sei die Antragsgegnerin im Impressum der Internetseite mit ihrer deutschen Anschrift als verantwortliche Betreiberin genannt. Auf der Internetseite wurden weiter zahlreiche deutsche und europäische Unternehmen als Partner eines Netzwerkes benannt; auf dem Kongress selbst wurden zahlreiche Vorträge von deutschen Sprechern gehalten. Teilnehmende deutsche Unternehmen berichteten über den Kongress in ihrer Unternehmenskommunikation; zudem berichteten deutschsprachige Medien über den Kongress. Die Antragsgegnerin hat die Abmahnung mit Schreiben vom 18. Juli 2025 zurückgewiesen.

Nachdem die Antragstellerin vor dem Landgericht Hamburg mit ihren Unterlassungsansprüchen kein Gehör fand, weil es ihr den Inlandsbezug absprach (Beschluss vom 14.08.2025 – Az. 327 O 274/25), sah das OLG Hamburg die Sache im Berufungsverfahren anders und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Streitig war im Kern auch hier, ob die von der Antragstellerin beanstandete Zeichenbenutzung den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufwies. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränke sich der Schutzbereich eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setze deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löse nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweise. Diesen bejahte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall. Die streitgegenständliche Internetseite sprach unstreitig auch deutsche Unternehmen an, da diese zu dem beworbenen Kongress Teilnehmer entsenden sollten. Der Umstand, dass diese Teilnehmer in Bezug auf die Tabakverpackungsindustrie auf der Angebots- und nicht der Nachfrageseite stehen, sei nicht entscheidend, denn der Zweck der Konferenz habe gerade darin bestanden, die – auch deutsche – Angebots- und die asiatische Nachfrageseite zusammenzubringen bzw. asiatische Kunden zu aktivieren, die mit den lokalen/regionalen Gesellschaften der – auch deutschen – Partner der „T.“-Allianz in Kontakt gebracht werden sollten. Die Internetseite diene der Förderung dieses Zwecks und spreche damit auch deutsche Fachkreise an. Dass der „T. Summit“ und damit auch die darauf bezogene Internetseite auch für die deutschen Fachkreise von Interesse waren und die Antragsgegnerin daher zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit der Internetseite profitiert habe, werde auch dadurch belegt, dass das an dem „Summit“ beteiligte deutsche Unternehmen S. seine Beteiligung auf seiner deutschsprachigen Internetseite verkündet und die Fachpresse darüber auf Deutsch berichtet habe. Damit bejahte das OLG die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens „T.“ Der bloße Umstand, dass der auf der Internetseite beworbene Kongress zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag, stand der Dringlichkeit schließlich nicht entgegen. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sei mit einer kerngleichen Zeichennutzung zur Bewerbung zukünftiger Kongresse zu rechnen, so das OLG in seinem Beschluss.

Das OLG Hamburg liegt damit auf einer Linie, wie sie der BGH (Urteil vom 09.11.2017 – Az. I ZR 134/16) ebenfalls verfolgt. Die Top Level Domain .com allein steht jedenfalls einem Inlandsbezug für sich noch nicht entgegen; es kommt – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Entscheidung des OLG Hamburg finden Sie unter:
> https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001629177

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

WIPO – REKORD-VERFAHREN UM 705 L’ORÉAL-DOMAINS

Die Rekordzahl von 705 Domain-Namen hat der französische Kosmetikhersteller L’Oréal in einem einzigen UDRP-Verfahren vor der WIPO erstritten. Damit dürfte er eine Betrugswelle gerade noch rechtzeitig gestoppt haben.

Die Beschwerdeführerin ist Teil eines internationalen Kosmetikkonzerns, der seit 1909 unter der Marke „L’ORÉAL“ firmiert. Sie ist Inhaberin einer Reihe eingetragener Marken einschließlich internationaler Registrierungen, deren Priorität bis zum 23. Mai 1955 zurückreichen. Auf Seiten des Beschwerdegegners sind über 50 natürliche Personen benannt. Um über das Schicksal von 705 streitigen Domains bei über 50 verschiedenen Domain-Inhabern in einem einzigen UDRP-Verfahren entscheiden zu können, stellte sich für den Panelist Adam Taylor zunächst die Frage, ob ein sogenanntes Konsolidierungsszenarium vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die streitigen Domain-Namen oder die zugehörigen Websites unter gemeinsamer Kontrolle stehen und die Zusammenlegung für die Parteien fair und angemessen ist; auch die Verfahrenseffizienz spielt bei der Prüfung eines solchen Zusammenlegungsszenarios eine wichtige Rolle. Hier fügten sich eine Reihe von Teilen zu einem Gesamtbild, die auf eine gemeinsame Kontrolle schließen ließen:

– Alle Domain-Inhaber hatten ihren Sitz in den USA.
– Die streitigen Domains wurden sämtlich in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum zwischen 23. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 registriert.
– Keiner der streitigen Domains führt zu einer aktiven Website.
– Für die Registrierung der 705 Domains wurden lediglich 48 eMail-Adressen verwendet, wobei einige der (identischen) eMail-Adressen in Verbindung mit verschiedenen Domain-Inhabern verwendet wurden.
– Alle Domains wurden über lediglich zwei Domain-Registrare registriert, wobei die Zahl der Domains je Domain-Inhaber ähnlich ist.
– Alle Domains setzen sich aus der Marke „L’ORÉAL“ und einem oder zwei Wörterbuchbegriffen zusammen, die wiederum alle mit Personalwesen zu tun haben, wie loreal-elitecareers.com und loreal-headhunting.com.
– Keiner der Domain-Inhaber hat sich im Verfahren gemeldet und gegen die Beschwerde zur Wehr gesetzt.

In Summe reichte dies für Taylor aus, die Vorfrage der „Consolidation“ zu bejahen und eine einheitliche Entscheidung in einem Verfahren zu treffen.

Materiellrechtlich konnte Taylor kurzen Prozess machen, da sämtliche Voraussetzungen der UDRP erfüllt waren. Er stellte zunächst fest, dass die Marke der Beschwerdeführerin in jedem streitigen Domain-Namen erkennbar ist; das Hinzufügen von Wörterbuchbegriffen änderte daran nichts. Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegner an den Domains waren ebenfalls nicht im Ansatz ersichtlich. Schließlich lag auch eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitigen Domains vor. Gerade die Struktur der Domains und ihre Beschränkung auf den Bereich des Personalwesens legte dringend nahe, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Phishing- oder andere betrügerische Zwecke registriert worden waren. Damit gab Taylor dem Transfer-Antrag statt und entschied auf Übertragung aller 705 Domain-Namen auf die Beschwerdegegnerin (Case No. D2026-0199).

Leider verrät die Entscheidung nicht, in welcher Höhe Gebühren angefallen sind. Die Gebührentabelle der WIPO sieht für mehr als zehn streitige Domains vor: „To be decided in consultation with the WIPO Center“, gleich ob „single panelist“ oder three panelists“. Günstiger als 705 Einzelverfahren war der von L’Oréal gewählte Weg allemal.

Die Entscheidung der WIPO finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-0199.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

NGBET.COM – WETTDOMAIN FÜR US$ 158.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche beschert uns mit ngbet.com zum Preis von US$ 158.000,– (ca. EUR 137.391,–) zumindest eine Domain im sechsstelligen Bereich. Ansonsten liegen die Daten im angenehm-freundlichen Bereich.

Die teuerste Domain der Woche ist ngbet.com mit US$ 158.000,– (ca. EUR 137.391,–). Von Interesse sind die Verkäufe von sweaty.com zum Preis von US$ 20.000,– (ca. EUR 17.391,–), die sich damit gegenüber ihrem Preis von US$ 2.016,– (ca. EUR 1.376,–) aus dem September 2009 verbessert, und von alphasignals.com zum Preis von US$ 14.999,– (ca. EUR 13.043,–), die sich gegenüber ihrem Preis von US$ 1.395,– (ca. EUR 1.107,–) im Juni 2012 verbessert.

Die Länderendungen führt wie gewohnt eine Domain aus Anguilla an: stt.ai kommt auf US$ 74.456,– (ca. EUR 64.744,–). Die deutsche misse.de steigert sich leicht auf EUR 3.480,–; im August 2018 lag sie noch bei EUR 2.400,–.

Die neuen generischen Endungen sind schwächer notiert und bieten noma.xyz mit US$ 5.500,– (ca. EUR 4.783,–) als teuerste Domain der Woche. Die klassischen generischen Endungen bieten hingegen einiges Erfreuliches, angeführt von campuspride.org zum Preis von US$ 47.500,– (ca. EUR 41.304,–). Die vergangene Domain-Handelswoche war wieder etwas schwächer, aber keinesfalls schwach.

Länderendungen
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stt.ai – US$ 74.456,– (ca. EUR 64.744,–)
guthealth.ai – US$ 23.888,– (ca. EUR 20.772,–)
curecancer.ai – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.174,–)
newscaster.ai – US$ 2.395,– (ca. EUR 2.083,–)

reused.de – EUR 14.500,–
tankbillig.de – EUR 6.000,–
cellcode.de – EUR 5.799,–
triptych.de – EUR 4.999,–
611.de – EUR 3.990,–
sportcity.de – EUR 3.500,–
misse.de – EUR 3.480,–
fondee.de – EUR 2.999,–

engram.co – US$ 9.800,– (ca. EUR 8.522,–)
octopus.io – EUR 5.000,–
pai.ae – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.217,–)
skylink.in – US$ 4.988,– (ca. EUR 4.337,–)
888.at – EUR 4.350,–
ucm.se – EUR 3.995,–
securepoint.eu – EUR 3.900,–
event.be – EUR 3.700,–
usd.ar – EUR 3.500,–
nominal.eu – EUR 3.900,–
directauto.eu – EUR 3.900,–
greenlight.fr – EUR 3.799,–
real.lu – EUR 3.600,–
reception.io – US$ 3.930,– (ca. EUR 3.417,–)
oview.eu – EUR 3.200,–
kettler.at – EUR 3.200,–
mki.ca – EUR 3.000,–

Neue Endungen
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noma.xyz – US$ 5.500,– (ca. EUR 4.783,–)
lion.bio – US$ 4.988,– (ca. EUR 4.337,–)
agent.capital – US$ 4.495,– (ca. EUR 3.909,–)
hedgehog.finance – US$ 2.988,– (ca. EUR 2.598,–)
uff.app – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.739,–)

Generische Endungen
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campuspride.org – US$ 47.500,– (ca. EUR 41.304,–)
csescienceeditor.org – US$ 20.500,– (ca. EUR 17.826,–)
amison-au.org – US$ 19.750,– (ca. EUR 17.174,–)
treehut.org – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.522,–)
wdb.org – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.347,–)
hiber.org – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.343,–)
claudia.org – US$ 4.200,– (ca. EUR 3.652,–)
bhmc.net – EUR 3.300,–
europe-aliens.org – US$ 3.433,– (ca. EUR 2.985,–)
meisel.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.609,–)
nolatrafficking.org – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.609,–)
simpatico.org – US$ 2.795,– (ca. EUR 2.430,–)
lendo.org – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.174,–)
microlearning.net – US$ 2.100,– (ca. EUR 1.826,–)
5w.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.739,–)

.com
—–

ngbet.com – US$ 158.000,– (ca. EUR 137.391,–)
emboai.com – US$ 39.888,– (ca. EUR 34.685,–)
fundamentals.com – US$ 29.000,– (ca. EUR 25.217,–)
lavanderia.com – EUR 18.500,–
dousa.com – US$ 21.450,– (ca. EUR 18.652,–)
logicwork.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.391,–)
sweaty.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.391,–)
meoo.com – US$ 17.250,– (ca. EUR 15.000,–)
alphasignals.com – US$ 14.999,– (ca. EUR 13.043,–)
laikos.com – US$ 13.900,– (ca. EUR 12.087,–)
scollection.com – US$ 13.000,– (ca. EUR 11.304,–)
eastidaho.com – EUR 11.000,–
georgianhoney.com – GBP 7.700,– (ca. EUR 8.913,–)
clerical.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.696,–)
zhena.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.696,–)
smarketer.com – EUR 8.000,–
caccia.com – EUR 7.000,–
gaptrade.com – US$ 7.800,– (ca. EUR 6.783,–)
jpstore.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.522,–)
paranaense.com – US$ 7.200,– (ca. EUR 6.261,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

APRIL – DOMAINER EXPO 2026 IN LOS ANGELES (USA)

Das Treffen für Domain-Investoren, die „Domainer Expo 2026“, findet vom 16. bis 17. April 2026 in Los Angeles (US-Bundesstaat Kalifornien) statt.

Die im April 2026 zum vierten Mal stattfindende „Domainer Expo“ bezeichnet sich selbst als die führende Konferenz für Fachleute im Bereich Domain-Namen. Sie bringt Branchenführer, Investoren, Entwickler und Unternehmer aus aller Welt zusammen mit dem Ziel, Innovation, Weiterbildung und Networking-Möglichkeiten in der sich rasant entwickelnden Domain-Branche zu fördern. Innerhalb der beiden Veranstaltungstage gibt es aufschlussreiche Vorträge, Podiumsdiskussionen, Networking-Veranstaltungen und exklusive Ausstellungen, in denen die neuesten Trends und Technologien in den Bereichen Domain-Investitionen, -Entwicklung und -Monetarisierung präsentiert werden. Als Vortragende sind unter anderem der Jurist und Domain-Investor Braden Pollock sowie die SEO-Expertin Carolyn Shelby angekündigt. In den geplanten Vorträgen geht es unter anderem um die Frage, wie man eine Domain für einen achtstelligen Betrag verkauft, Domain-Recht, die Zukunft des Domain-Investings und SEO-Updates.

Die „Domainer Expo 2026“ findet vom 16. bis 17. April 2026 in Los Angeles statt. Genaue Daten zum Veranstaltungsort liegen derzeit noch nicht vor. Bisher kann man sich lediglich in die Mailing-Liste eintragen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://domainerexpo.com/

Quelle: domainerexpo.com

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