Themen: DNS – Hype um Web3-Domains schon wieder vorbei? | InterNetX – Global Domain Report für 2026 ist da | TLDs – Neues von .ch, .pn und .uk | OGH – „Ausrichten“ mit Hilfe der Top Level Domain | UDRP – Rachefeldzug in der Porno-Branche | yal.com – Drei Zeichen zum sechsstelligen Preis | Juni – Domainstammtisch trifft sich in Hamburg
DNS – HYPE UM WEB3-DOMAINS SCHON WIEDER VORBEI?
Hat der Hype um Web3-Domains schon wieder geendet, bevor er richtig begonnen hat? Ein aktuelles Posting im Kurznachrichtendienst X legt das zumindest nahe. Das System der klassischen Domain-Namen dürfte uns dagegen noch lange begleiten.
Der Abgesang auf das Domain Name System (DNS) wurde erstmals schon vor Jahrzehnten angestimmt. Ob Keyword-Systeme, ENUM, Sprachsteuerung oder Apps – es gab zahlreiche Versuche, Domain-Namen durch eine andere Technologie abzulösen. Als aktueller Herausforderer verstehen sich sogenannte Blockchain-Domains. Anders als klassische Domain-Namen, die auf IP-Adressen basieren und zentral von ICANN verwaltet werden, nutzen Blockchain-Domains dezentral die Blockchain-Technologie. Da sie direkt mit Kryptowährungs-Wallets verknüpft werden können, werden viele Blockchain-Domains auch als Web3-Domains bezeichnet. Es gibt für sie kein WHOIS-System, und statt regelmäßig zu zahlender Registrierungsgebühren genügt häufig eine Einmalgebühr, um eine Blockchain-Domain dauerhaft zu erwerben. Die drei aktuell bekanntesten Anbieter von Blockchain-Domains sind Ethereum Name Service (ENS), Unstoppable Domains und Handshake. Bisher sind diese alternativen Adressen aber noch nicht massentauglich, was unter anderem daran liegt, dass kaum ein Browser oder eMail-Programm diese Technologie unterstützt; so müssen beispielsweise Nutzer von Chrome und Firefox zusätzliche Add-ons installieren.
Umso mehr ließ eine Botschaft aufhorchen, die Matthew Gould, Gründer von Unstoppable Domains, am 17. März 2026 über X verbreiten ließ. „Web3 only domains were part of the crypto craze in 2021 but did not cross the chasm into mainstream usage. And for a while now we have believed they will remain a niche market now and into the future“, so Gould. „They were a great place to start our journey into domains, but going forward our focus will be even more on the traditional market as it’s the market that has crossed the chasm and is seeing mainstream usage.“ Klassische DNS-basierte Domain-Namen würden mittlerweile rund 90 Prozent des Geschäfts von Unstoppable Domains ausmachen; er geht davon aus, dass das DNS und das traditionelle Web in zwei bis drei Jahren sogar 99 Prozent des Geschäfts ausmachen werden. Das Unternehmen hatte sich 2024 bei ICANN um eine Akkreditierung als Domain-Registrar bemüht und diese auch erhalten; im Zuge der nTLD-Einführungsrunde 2026 will man zudem für zahlreiche Bewerber als Registry Service Provider fungieren. Ob Gould damit nur für Unstoppable Domains spricht oder die Nische der Web3-Domains an sich, bleibt abzuwarten; für den Domain-Blogger Andrew Allemann steht aber schon jetzt fest: „Web3 ‚domains‘ are dead“. Die Nutzer wollen seines Erachtens Konsistenz und verlässliche Regelungen; sie wollen Zentralisierung, nicht Dezentralisierung. Die Vorteile von Web3-Domains würden die Nachteile schlicht nicht überwiegen.
Alle Tendenzen und Motive sprechen damit dafür, dass uns das heutige System der Domain-Namen auch langfristig erhalten bleiben wird. Mit zunehmender technischer Erschließung wird das Internet weiter wachsen, je mehr Menschen daran teilhaben können. Gleichzeitig bleibt die Notwendigkeit, durch klare Strukturen die unübersichtliche und chaotische Menge an Informationen zu ordnen, um sie nutzbar zu machen. Ein Adressierungssystem ist also unumgänglich: es muss möglich sein, ein ganz bestimmtes Angebot gezielt ohne Umweg ansteuern zu können. Außerhalb der Online-Welt existieren hierfür Systeme wie zum Beispiel die Postleitzahlen oder die ISBN-Nummern im Buchhandel. Und für das Internet verspricht eben das Domain Name System große Vorteile. Es genügt die simple Eingabe einer Adresse in einen Standardbrowser, um sofort ein bestimmtes Angebot zu erreichen – einfacher geht es kaum. Alternative Systeme müssten diesen Grad an Benutzerfreundlichkeit steigern, um überhaupt akzeptiert zu werden. Dann die bestehende Infrastruktur: abertausende von Servern dienen derzeit weltweit allein dem Zweck, die Navigation per DNS zu ermöglichen. Daneben ist das DNS herstellerunabhängig und daher wenig anfällig für Monopolisierungsversuche, die automatisch Wettbewerber auf den Plan rufen würden. Auch wir sind uns sicher: Domain-Namen werden uns noch viele Jahrzehnte begleiten.
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
INTERNETX – GLOBAL DOMAIN REPORT FÜR 2026 IST DA
Die Mechanismen der Domain-Suche, -Registrierung, -Bewertung und -Nutzung befinden sich in einem radikalen Wandel. Zu diesem Ergebnis kommen der Internet-Provider InterNetX GmbH aus Regensburg und die Kölner Domain-Handelsplattform Sedo GmbH in der Neuauflage ihres „Global Domain Report“ für das Jahr 2026.
Wer wissen will, wohin sich das Domain-Universum entwickelt, findet im aktuellen „Global Domain Report“ auf 102 Seiten Antworten auf nahezu jede Frage. Im Mittelpunkt stehen die Brennpunkte, welche die Branche prägen: Internet Governance, die Auswirkungen von KI, Web3, die bevorstehende nTLD-Einführungsrunde und der sich stetig verschärfende DNS-Missbrauch. Grundlage ist ein Domain-Namensraum, der mit 386,9 Mio. Registrierungen einen neuen Höchsttand erreicht hat. Die Wachstumsquote lag insgesamt bei 2,2 Prozent, wobei die ccTLDs mit einem Plus von 3,4 Prozent und das Lager der nTLDs mit sogar 29,9 Prozent herausstechen. Für die Macher des Reports verläuft das Wachstum nun eher stetig als explosionsartig, was auf eine reifere Branche hindeutet. Legacy-gTLDs wie .com, .net oder .info bleiben das Rückgrat des Marktes; doch ihre Dominanz nimmt langsam ab, während ccTLDs und einzelne nTLDs Marktanteile gewinnen. Aber man darf sich nicht täuschen lassen: Auf die Top-10-TLDs entfallen rund zwei Drittel aller weltweiten Domain-Registrierungen, was verdeutlicht, wie konzentriert der Markt an der Spitze nach wie vor ist. Die Endung .com dominiert mit einem Volumen von 161 Mio. registrierten Domains, das um ein Vielfaches höher ist als das der meisten anderen TLDs in den Top 10. Die auffälligste Veränderung findet am Rand der Rangliste statt: .xyz und .top schaffen es zum ersten Mal unter die Top 10, während .br und .au herausfallen, was auf eine starke Dynamik bei einigen wenigen nTLDs mit hohem Volumen hindeutet.
Schaut man sich an, wie viele Domains aktiv genutzt werden, fällt das Bild oft ernüchternd aus. Nicht bei jeder Domain-Endung führt ein hohes Registrierungsvolumen automatisch zu vielen entwickelten Websites: Bei .xyz gibt es beispielsweise mehr Registrierungen, aber vergleichsweise wenige aktive Websites, während bei .space der gegenteilige Trend zu beobachten ist. Dies unterstreicht, wie unterschiedlich nTLDs eingesetzt werden. Weiter ist zu beobachten, dass nTLDs bei der Einführung wichtiger Sicherheitsmaßnahmen noch hinterherhinken. Eine gute DNS-Hygiene wirkt wie ein Schutzschild: > httpS verschlüsselt den Datenverkehr, SPF und DMARC helfen dabei, eMail-Spoofing zu verhindern, DNSSEC schützt DNS-Antworten vor Manipulationen, während IPv6-Unterstützung und CDNs die Ausfallsicherheit, Reichweite und Leistung verbessern. Die nTLDs weisen bei mehreren dieser Sicherheitsmaßnahmen generell niedrigere Akzeptanzraten auf. Mögliche Gründe hierfür sind jüngere, volatilere Portfolios, ein höherer Anteil an geparkten oder spekulativen Registrierungen sowie viele kleinere Registries oder Hosting-Konfigurationen, die sich noch nicht vollständig an bewährten Sicherheitsstandards ausgerichtet haben. Einerseits enttäuschend aber andererseits zumindest in Teilen erfreulich: Marken-TLDs (.brands) machten in der Einführungsrunde 2012 etwa 34 Prozent der Bewerbungen aus, gleichwohl bleiben die meisten Domains unter Marken-Endung bislang inaktiv. So verfügen nur 14 Prozent über entwickelte Websites; in einigen Fällen wird die eigene Domain-Endung sogar nur für eMails genutzt. Interessanterweise gehören mehr als die Hälfte aller .brands deutschen Unternehmen, was die Bedeutung Deutschlands im Namensraum unterstreicht.
All das ist natürlich nur ein kleiner Ausschnitt aus dem Report. Wie bereits in den Vorjahren ist er auch in seiner Neuauflage 2026 sehr lesenswert. Und es ist mehr als erfreulich, dass InterNetX und Sedo ihre und Daten aus anderen Quellen zusammentragen, um einen praktisch nützlichen Einblick in die Domain Name Industry zu gewähren; bleibt zu hoffen, dass das auch nach einem im Raum stehenden Verkauf von Sedo so bleibt. Bis dahin bietet die aktuelle Ausgabe des „Global Domain Report“ eine Menge wertvoller Informationen, die bei der Beurteilung von Fragen zur Domain-Strategie herangezogen werden können und sollten.
Den „Global Domain Report 2026“ erhält man nach Angabe einiger persönlicher Daten unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/6TDYJKPR-6TD1PQ2G-6TD1PQ2D-W3U6U5.html
Quelle: internetx.com, eigene Recherche
TLDs – Neues von .ch, .pn und .uk
Neustart für .pn: mit technischer Unterstützung von Nominet ist eine Registrierung der Piraten-Domain künftig deutlich leichter möglich. Derweil gibt die .uk-Registry Nominet selbst die ersten geförderten Fondsprojekte bekannt, während die Schweiz an der Domain-Sicherheit arbeitet – hier unsere Kurznews.
Nach dem Willen des Schweizer Parlaments soll es für Personen aus dem Ausland schwieriger werden, über Telefonnummern und Internetadressen der Bevölkerung einen Standort in der Schweiz vorzugaukeln. Der Ständerat hat am 18. März 2026 drei entsprechende Motionen aus dem Nationalrat angenommen. Die kleine Kammer hieß die Vorstöße von Martin Candinas (Mitte/GR), Priska Seiler Graf (SP/ZH) und Michael Götte (SVP/SG) ohne Gegenantrag gut. Konkret forderte Götte eine Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe von schweizerischen Domains unterhalb der Endungen .ch und .swiss. Solche Domains sollten gemäß Motionstext einerseits nur an eindeutig identifizierte natürliche oder juristische Personen herausgegeben werden. Andererseits sollte die Blockierung einer Domain nicht nur bei Phishing oder der Verbreitung von Schadsoftware, sondern auch bei anderen Arten von Missbrauch möglich sein. Die Mehrheit der Ständeratskommission und auch des Ständerats selbst befürworteten nur den zweiten Punkt. Den ersten Punkt lehnten sie ab, weil er einen zu großen administrativen Aufwand bedeuten würde.
Auf zu neuen Ufern heißt es für .pn, die Landesendung der für ihre Piraten-Historie bekannten Pitcairninseln. Die im südöstlichen Pazifik gelegene Inselgruppe, die administrativ zu den Britischen Überseegebieten gehört, hat im Jahr 2023 die technische Verwaltung ihrer ccTLD in die Hände der .uk-Verwalterin Nominet übergeben; dort hat man die Zeit seither genutzt, um das Registrierungssystem zu modernisieren. Dazu gehört, die Sicherheit von .pn mit Hilfe der DNS Security Extension (DNSSEC) zu verbessern und die Einführung eines Registry-Registrar-Support-Modells zu ermöglichen, das ein branchenübliches Extensible Provisioning Protocol (EPP) für ein Shared Registry System (SRS) mit modernem Registration Data Access Protocol (RDAP)-Server und einen wettbewerbsfähigen Registrar-Markt nutzen wird. Und davon profitiert die ganze Welt: seit wenigen Tagen kann jedermann zu jedem beliebigen legalen Zweck .pn-Domains registrieren, der zuvor händische Registrierungsprozess gehört damit der Vergangenheit an. Ganz günstig werden .pn-Domains allerdings nicht; im Großhandel verlangt Nominet US$ 100,– pro Jahr und .pn-Domain. Vermarktet wird .pn als Abkürzung unter anderem für Prompt Network, Protocol Native, Payment Node, Photonic Network, Peer Network, Private Node, Precision Numerics, Pioneer und Panem; Einschränkungen in der Nutzung ergeben sich daraus aber nicht.
Die .uk-Verwalterin Nominet hat die ersten Projekte bekanntgegeben, die sich über Unterstützung aus dem neuen „Nominet DNS Fund“ freuen dürfen. Der Fonds investiert in die Stabilität und Widerstandsfähigkeit von Open-Source-Domain-Name-System-Technologien, die für ein reibungsloses Funktionieren des Internets sorgen; im ersten Antragszeitraum standen bis zu GBP 370.000,– (umgerechnet ca. EUR 427.000,–) zur Verfügung. Die ersten geförderten Projekte sind Cascade von NLnet Labs (für ein neues DNSSEC-Signaturtool), Validns by OARC (für eine Sicherheitsprüfung von Domain-Namen), die OpenSSL-Bibliothek (eine der weltweit am häufigsten verwendeten kryptografischen Bibliotheken), Quad9 (für das öffentliche DNS-Resolver-Netzwerk) und BIND 9 von ISC (das Open-Source-DNS-System wird von vielen Root-, TLD- und Second-Level-Domain-Betreibern weltweit genutzt). Zur Gestaltung des Fondsprogramms wurde ein Expertengremium eingerichtet, darunter Vertreter von ICANN, der Sovereign Tech Agency, der Linux Foundation und Mitglieder von Nominet. Die erste Förderrunde ist erst der Anfang, im Laufe des Jahres 2026 soll die nächste Antragsphase folgen. Teilnehmen kann jede Organisation, die sich für den Schutz, die Stärkung oder die Weiterentwicklung des DNS und der zugehörigen Open-Source-Technologien einsetzt.
Weitere Informationen zu .pn finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/6TDYJKPR-6TD1PQ2G-5JXB2BQ8-1DQ8SZ.html
Quelle: watson.ch, nic.pn, nominet.uk
OGH – „AUSRICHTEN“ MIT HILFE DER TOP LEVEL DOMAIN
Kann ein österreichischer Verbraucher, der den Motor eines Autos in Niedersachsen überholen lässt, Gewährleistungsansprüche im Heimatland geltend machen? Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) meinte nein – und stellt dabei unter anderem auf eine Top Level Domain ab (Beschluss vom 16.12.2025 – Az. 8 Ob 130/25p).
Auslöser der Auseinandersetzung war ein Gewährleistungsanspruch. Der Kläger, ein in Österreich wohnender Verbraucher, hatte im Februar 2023 die Beklagte, die ihren Sitz im deutschen Bundesland Niedersachsen hat, im Rahmen eines Werkvertrages damit beauftragt, den Motor eines Autos zu überholen. Der Kläger hatte zunächst sein Auto zur Reparaturwerkstätte der Beklagten nach Deutschland geliefert; dazu wurde es vom Kläger nach Traunstein/Deutschland gebracht, dort von einem Mitarbeiter der Beklagten übernommen und in die Werkstätte der Beklagten verbracht. Nachdem die Beklagte den Motor ausgebaut, generalüberholt und wieder eingebaut hatte, holte der Kläger sein Fahrzeug selbst aus Deutschland ab. In der Folge wurde das Fahrzeug aufgrund einer Reklamation des Klägers nach Passau/Deutschland und von dort von einem Transportunternehmen zur Überprüfung neuerlich zur Beklagten verbracht. Auch danach hat der Kläger sein Fahrzeug erneut aus Deutschland abgeholt. Insgesamt soll die Beklagte mangelhaft gearbeitet haben, woraufhin der Kläger in Österreich Klage erhob. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage unter anderem mit dem Einwand der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts. Die Vorinstanzen wiesen die Klage sämtlich ab. Die Beklagte habe ihre Dienstleistungsaktivitäten nicht im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Österreich „ausgerichtet“. Das Rechtsmittelgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob getrennte Unternehmensbereiche bei der Beurteilung des „Ausrichtens“ der Tätigkeit eines Unternehmers auf Österreich zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanzen gingen dabei davon aus, dass die Beklagte einerseits einen Online-Handel mit Austauschmotoren und Motorenteilen betreibt und andererseits Werkstättendienstleistungen im Hinblick auf Ein- und Ausbauservice sowie Motortuning erbringt.
Dies gab dem OGH Gelegenheit, sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit zu befassen. Grundsätzlich sind nach Artikel 4 f EuGVVO Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 von Kapitel II (Artikel 7 bis 26) EuGVVO etwas anderes ergibt. Nach Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Weitere Voraussetzung nach Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, „ausrichtet“ und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dabei für die Anwendbarkeit des Artikels 17 Abs. 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen. Von diesem Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst.
Im Streitfall hat OGH ein solches „Ausrichten“ im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Beide Tätigkeitsfelder der Beklagten (Online-Handel und Dienstleistung vor Ort) werden auf der – (nur) den Domain-Namen .de tragenden – Webseite genannt und angeboten; die in deren Impressum angeführte deutsche Telefonnummer der Beklagten wird ohne internationale Vorwahl angegeben. Unter der Überschrift „Rechtliches“ finden sich auf der Webseite (lediglich) der Online-Handel mit Motoren und deren Teile betreffende Zahlungs- und Versandbedingungen einerseits für Deutschland und andererseits für andere EU-Länder, darunter Österreich. Der Webseite ist kein Angebot etwa dahin zu entnehmen, ein Fahrzeug auch im Ausland abzuholen und wieder zu retournieren, ebenso wenig eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland oder sonst ein sich an Verbraucher mit Bedarf an Motorenüberholung außerhalb Deutschlands richtender Hinweis mit irgendeinem Bezug zur Werkstättentätigkeit. Im Facebook-Profil der Beklagten wird unter der Überschrift „intro“ der „Verkauf von generalüberholten & instandgesetzten Austauschmotoren, sowie diversen Motorenteilen“ angeboten und eine Telefonnummer mit deutscher internationaler Vorwahl angeboten. Die Beklagte verfügt überdies über ein Youtube-Profil, das überhaupt keinen internationalen Bezug aufweist. Da unter anderem ein konkretes Angebot, aus welchem generell zu schließen wäre, dass die Beklagte vor dem Vertragsschluss mit Verbrauchern ihren Willen ausgedrückt hätte, in Ansehung der Werkstättenleistungen Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen, nicht ersichtlich war, bestätigte der OGH die klageabweisenden Entscheidungen.
Der Wahl der Top Level Domain kommt damit ebenso wie der inhaltlichen Ausgestaltung der Website eine entscheidende Rolle bei der Beantwortung der Frage zu, auf welchen Markt ein Angebot „ausgerichtet“ ist. Es kann sich daher lohnen, Sorgfalt zu investieren, will man nicht plötzlich in einen Rechtsstreit im europäischen Ausland verwickelt sein.
Die Entscheidung des OGH finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/6TDYJKPR-6TD1PQ2G-6TD1PQ2E-1Q7QNU.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
UDRP – RACHEFELDZUG IN DER PORNO-BRANCHE
Mit einem persönlichen Rachefeldzug in der Porno-Branche musste sich das Schiedsgericht des The Forum auseinandersetzen. Im Mittelpunkt stand der Autor Paul Mulholland, der zugleich die Grenzen des UDRP-Verfahrens aufgezeigt bekam.
Der Beschwerdeführer ist Paul Mulholland, nach eigenen Angaben ein hoch angesehener Reporter, Autor und Journalist. Er hat zu verschiedenen Themen in zahlreichen Fachgebieten umfangreich publiziert (viele seiner freiberuflichen Artikel veröffentlicht er auf seiner Medium-Website unter paulm989.medium.com), verfügt jedoch über keine eingetragenen Markenrechte. Der Beschwerdeführer gibt an, im Jahr 2021 mit seinen Recherchen zu D&E Media LLC, einem in New Jersey ansässigen Porno-Studio, begonnen zu haben. Der daraus resultierende Artikel enthüllte, wie das Unternehmen den Widerruf der Einwilligung weiblicher Darstellerinnen ignoriert, diese verletzt sowie Kritiker schikaniert und einschüchtert haben soll. Im Zuge seiner Recherchen veröffentlichte ein Direktor von D&E Media, den der Beschwerdeführer für seinen Artikel über die Geschäftspraktiken des Unternehmens interviewt hatte, in einem Forum für Erwachseneninhalte die Adresse und den Vornamen seiner Mutter sowie den seiner Schwester. Dies geschah nach Ansicht von Mulholland, um auch ihn zu schikanieren und einzuschüchtern, damit er keinen Artikel über das Unternehmen mehr schreiben und veröffentlichen konnte. Die Direktoren und/oder Beauftragten von D&E Media, die als Beschwerdegegner benannt sind, registrierten im April 2022 die Domain-Namen paulmulholland.com, paulmulholland.net, paulmulholland.org, paulmulholland.biz sowie paulmulholland.info und nutzten sie, um nach dem Vortrag von Mulholland falsche und verleumderische Informationen über den Beschwerdeführer zu veröffentlichen, mit dem Ziel, seine Glaubwürdigkeit zu schädigen und potenzielle Quellen davon abzuhalten, mit ihm für seinen Artikel zu sprechen, der schließlich am 05. Juli 2023 veröffentlicht wurde. Im Februar 2025 registrierten die Beschwerdegegner zudem die Domain paulm989medium.com, die der Adresse des Medium-Accounts des Beschwerdeführers nachempfunden ist. Insgesamt streitig waren zuletzt acht Domain-Namen mit dem Namen des Beschwerdeführers, wobei sich die Beschwerdegegner nicht zur Sache meldeten. Zum Panelist wurde der australische Jurist Alan L. Limbury bestellt.
Limbury prüfte zunächst, ob die streitigen Domains mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind. Die UDRP sieht keine ausdrückliche Klagebefugnis für nicht eingetragene oder anderweitig als Marke geschützte Personennamen vor. Wird ein Personenname jedoch im Geschäftsverkehr als markenähnliches Kennzeichen verwendet, kann der Beschwerdeführer unter Umständen auch nicht eingetragene oder gewohnheitsrechtliche Rechte an diesem Namen geltend machen, um im Rahmen eines UDRP-Verfahrens klagebefugt zu sein, sofern der betreffende Name im Geschäftsverkehr als Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen des Beschwerdeführers verwendet wird. Hier habe der Beschwerdeführer nach Ansicht des Panelist dargelegt, dass er durch umfangreiche Nutzung in den USA seit 2017 unter seinem Namen Paul Mulholland im Bereich des Journalismus Gewohnheitsrechte erworben hat. Das hätte man auch anders sehen können, denn Mulholland listet auf seiner Medium-Seite gerade einmal um die 130 Follower; auch bei Google ist er nicht auf den Spitzenplätzen zu finden. Gleichwohl unterstellte das Schiedsgericht Markenrechte des Beschwerdeführers und zog Parallelen zum bereits verstorbenen Schriftsteller Michael Crichton, besonders bekannt für den Roman „Jurassic Park“.
Da die erste Voraussetzung der UDRP damit erfüllte war, stellte sich die Frage nach Rechten oder berechtigten Interessen der Beschwerdegegner an den streitigen Domains. Da alle Domains lange nach Tätigkeitsaufnahme des Beschwerdeführers registriert worden waren und sämtlich auf Webseiten verweisen, die den Namen des Beschwerdeführers, Bilder von ihm und diffamierende Inhalte enthalten, konnte der Panelist wiederum zu Gunsten von Paul Mulholland entscheiden. Auch hier wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen, wenn sich die Beschwerdegegner zum Beispiel auf das Recht der Meinungsäußerung berufen hätten; dann wäre es auf die hier nicht näher benannten Inhalte der Website angekommen. Schließlich stellte das Schiedsgericht auch fest, dass die Registrierung und Nutzung der Domains böswillig erfolgt ist, was sich wiederum aus dem Hosten diffamierender Inhalte ergab. Damit wurden sämtliche acht Domains auf den Beschwerdeführer übertragen (Claim Number: FA2601002200233). Wirklich gewonnen hat Mulholland aber nicht. Binnen kürzester Zeit haben die Beschwerdegegner weitere Varianten seines Namens als Domain registriert und verweisen erneut auf die Webseiten mit den rufschädigenden Inhalten. Sollte Mulholland daher eine dauerhafte Unterlassung anstreben, ist ihm zu raten, vor ein ordentliches Zivilgericht zu ziehen; das Hase-und-Igel-Spiel im UDRP-Verfahren kann er langfristig jedenfalls kaum gewinnen.
Die Entscheidung von The Forum finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/6TDYJKPR-6TD1PQ2G-6TD1PQ2F-9JV10BO.htm
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
YAL.COM – DREI ZEICHEN ZUM SECHSSTELLIGEN PREIS
Drei Zeichen zum sechsstelligen Preis: in der vergangenen Domain-Handelswoche setzte sich die bisher ungenutzte Domain yal.com mit einem Preis von US$ 139.000,– (ca. EUR 119.944,–) an die Spitze. Bei den Länderendungen waren .de und .eu gefragt.
Mit yal.com zum Preis von US$ 139.000,– (ca. EUR 119.944,–) konnte sich .com wie in der Vorwoche den Platz an der Sonne sichern. Wer die Domain erworben hat, ist bisher unklar. Das gilt auch für sayx.com, die ihrem Vorinhaber die runde Summe von US$ 50.000,– (ca. EUR 43.145,–) einbrachte. Rechtlich heikel ist möglicherweise der Verkauf von polizei.com für US$ 18.500,– (ca. EUR 15.963,–). Bisher ist die Domain mit keiner Website verknüpft; sollte sich das ändern und der Eindruck erweckt werden, man könnte dort ein Exekutivorgan zum Beispiel der Bundesrepublik Deutschland kontaktieren, stehen strafrechtliche Konsequenzen im Raum.
Die drohen theoretisch auch dem Erwerber der Länderdomain military.fi, die für günstigere EUR 5.010,– zu haben war. Aktuell findet sich dort ein Online-Shop für Militaria. Teuerste ccTLD der Woche war die zur Weiterleitung genutzte wget.eu, die EUR 11.500,– kostete. Allgemein war .eu mit gleich vier Verkäufen gut vertreten, wie auch .de mit fünf Verkäufen, deren teuerster softlandings.de für EUR 3.499,– war – und sie steht derzeit schon wieder zum Verkauf.
Bei den neuen Endungen tat sich wenig, lediglich o.app zu US$ 6.500,–(ca. EUR 5.608,–) und ai.accountants für US$ 5.000,– (ca. EUR 4.314,–) tauchten im Verkaufsradar auf. Interessant ist der Verkauf von stgregory.org für US$ 3.567,– (ca. EUR 3.077,–); Käuferin ist die St. Elias Orthodox Church im texanischen Austin. Alles in allem fiel die vergangene Handelswoche eher bescheiden aus; dass .de und .eu dem allgemeinen .ai-Trend etwas entgegensetzen konnten, bleibt jedoch angenehm in Erinnerung.
Länderendungen
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wget.eu – EUR 11.500,–
quik.eu – EUR 3.900,–
luckybox.eu – EUR 2.999,–
tikit.eu – EUR 2.000,–
softlandings.de – EUR 3.499,–
mscosmetics.de – EUR 2.950,–
monicar.de – EUR 2.380,–
dcom.de – EUR 2.023,–
leitmotif.de – EUR 2.000,–
agentworkflows.io – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.532,–)
attention.me – US$ 5.688,– (ca. EUR 4.908,–)
military.fi – EUR 5.010,–
backspace.me – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.313,–)
firma.fr – EUR 4.650,–
stopfake.ai – EUR 4.000,–
wereldklok.nl – EUR 3.800,–
molt.io – EUR 3.599,–
Neue Endungen
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o.app – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.608,–)
ai.accountants – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.314,–)
Generische Endungen
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ayl.org – US$ 8.800,– (ca. EUR 7.593,–)
stgregory.org – US$ 3.567,– (ca. EUR 3.077,–)
u3.net – EUR 3.100,–
.com
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yal.com – US$ 139.000,– (ca. EUR 119.944,–)
sayx.com – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.145,–)
erock.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.572,–)
polizei.com – US$ 18.500,– (ca. EUR 15.963,–)
newscaster.com – US$ 16.200,– (ca. EUR 13.979,–)
macdo.com – EUR 15.000,–
ibou.com – EUR 12.000,–
winim.com – US$ 11.300,– (ca. EUR 9.750,–)
coinmail.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.629,–)
aqao.com – US$ 9.140,– (ca. EUR 7.886,–)
wellband.com – US$ 8.900,– (ca. EUR 7.679,–)
mcnventures.com – US$ 6.940,– (ca. EUR 5.988,–)
casa24.com – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.608,–)
hatline.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.314,–)
arcado.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.314,–)
heavyglobal.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.314,–)
dealbound.com – US$ 4.960,– (ca. EUR 4.280,–)
oyva.com – US$ 4.490,– (ca. EUR 3.874,–)
oneuro.com – US$ 4.399,– (ca. EUR 3.795,–)
basehero.com – US$ 3.995,– (ca. EUR 3.447,–)
macrorobotics.com – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.020,–)
dopax.com – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.588,–)
thosedays.com – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.588,–)
unglove.com – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.157,–)
cargostudio.com – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.157,–)
charlesmichel.com – US$ 2.495,– (ca. EUR 2.152,–)
freesurvey.com – US$ 2.160,– (ca. EUR 1.863,–)
interiorsdirect.com – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.725,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
JUNI – DOMAINSTAMMTISCH TRIFFT SICH IN HAMBURG
Der Hamburger Domainstammtisch lädt zu seinem Sommertreffen am 26. Juni 2026 nach Hamburg zum Hamburger Sommerstammtisch. Anmeldungen sind jetzt möglich, die Anmeldefrist endet am 21. Juni 2026.
Beim Hamburger Domainstammtisch trifft sich zwei Mal im Jahr die Domainer-Szene. Am 26. Juni 2026 findet das erste Treffen des Jahres statt, der Hamburger Sommerstammtisch. Wie gewohnt, trifft man sich im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in Hamburg. Die Liste angemeldeter Teilnehmer ist noch nicht online. Die Domain-Handelsbörse Sedo hat sich bereits für ihre Teilnahme angekündigt, es werden die beiden Sales-Teamleiterinnen von Sedo dabei sein.
Der kommende Hamburger Domainstammtisch findet am 26. Juni 2026 wie gehabt um 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 21. Juni 2026 möglich. Für Domainer, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg), das Hotel Fritz im Pyjama (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg) und seit neuestem auch das NH Hamburg Mitte in der Schäferkampallee 49 in 20357 Hamburg. Von allen Hotels ist der Veranstaltungsort fußläufig zu erreichen – man kann aber auch die U-Bahn nutzen.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/6TDYJKPR-6TD1PQ2G-52I4X5DC-I341DSK.html
Quelle: domainstammtisch.de, eigene Recherche