Domain-Newsletter

Ausgabe #1300 – 22. Januar 2026

Themen: Vorratsdaten – erneuter Gesetzesanlauf der Politik | nTLDs – defensive Registrierung oder doch .brand? | TLDs – Neues von .meow, .twin und .tz | WIPO – Allzeithoch bei UDRP-Verfahren in 2025 | UDRP – TÜV Nord verzettelt sich bei tuvinsp.com | midnight.com – letzter Mio.-Deal des Jahres | Meissen – 20. EuroSSIG im Sommer 2026

VORRATSDATEN – ERNEUTER GESETZESANLAUF DER POLITIK

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Anbieter für Internetzugänge sollen demnach IP-Adressen sämtlicher Nutzer drei Monate lang anlasslos speichern.

Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Verbreitung von Kinderpornographie oder der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messenger-Dienste. Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren wie die von ihnen verwendete IP-Adresse. Diese Spuren sind meist flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden hat aber nur dann Erfolg, wenn die Daten noch gespeichert sind. Mit dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren“ soll nun (wieder) eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt werden. Konkret sollen Internetzugangsdiensteanbieter verpflichtet werden, für drei Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen und weitere Daten wie die Portnummer zu speichern, sofern dies für eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Dadurch können Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden anhand eines Zeitstempels, einer IP-Adresse und gegebenenfalls einer Portnummer die Bestandsdaten beim Internetzugangsdiensteanbieter abfragen. Die geplante Speicherpflicht betrifft dabei alle Nutzer von Internetzugangsdiensten in Deutschland. Es soll sich jedoch um keine Vorratsdatenspeicherung von allen Verkehrs- und Standortdaten handeln, wie das Ministerium betont. Aus den gespeicherten IP-Adressdaten ließen sich insbesondere keine Surf- oder Bewegungsprofile erstellen, wie es im Entwurf heißt. Die Frist von drei Monaten geht wiederum auf einen politischen Kompromiss zurück: die Union wollte sechs Monate, die SPD einen Monat, also traf man sich in der Mitte.

Juristisch gilt die Speicherung von IP-Adressen nach mehreren Entscheidungen des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts als heikel, doch das Justizministerium sieht sich diesmal auf der sicheren Seite. Die Einführung einer Speicherpflicht stehe insbesondere in Einklang mit Verfassungsrecht. Die vorsorgliche Speicherung allein der Telekommunikationsverkehrsdaten, die erforderlich sei, um den Anschlussinhaber zu einer anderweitig ermittelten dynamischen IP-Adresse beauskunften zu können, habe ein erheblich weniger belastendes Eingriffsgewicht als eine nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen. Bei der gewählten Ausgestaltung stelle die Speicherpflicht keinen schwerwiegenden Eingriff dar und sei durch das Ziel, Straftaten zu bekämpfen, gerechtfertigt. Die Blogger von netzpolitik.org teilen diese Auffassung nicht. Das Justizministerium behaupte erneut, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung notwendig sei; dafür gäbe es jedoch keinen wissenschaftlichen Nachweis. Das Max-Planck-Institut für Strafrecht habe im Jahr 2011 Strafverfolgung in Deutschland mit und ohne Vorratsdatenspeicherung untersucht; demnach gäbe es ohne Vorratsdatenspeicherung keine Schutzlücken in der Strafverfolgung. Die IP-Adresse liefere nur den Hinweis auf einen bestimmten Internetanschluss, nicht zwingend auf die handelnde Person. Laut Bundeskriminalamt wäre zudem eine Speicherverpflichtung von zwei bis drei Wochen ohnehin regelmäßig ausreichend. Sollte der Entwurf Gesetz werden, ist damit eine erneute Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorgezeichnet.

Ohnehin droht dem Entwurf, rasch überholt zu sein. Die EU-Kommission beabsichtigt, die Frage der Speicherpflicht von IP-Adressen europaweit einheitlich zu regeln. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission eine Folgenabschätzung zur Vorratsdatenspeicherung durch Diensteanbieter für Strafverfahren angestoßen. Die Kommission plant vorerst mehrere Konsultationsmaßnahmen zur Unterstützung ihrer Initiative. Dies diene der Sammlung von Erkenntnissen und Sichtweisen eines breiten Spektrums von Interessenträgern. Die erste Phase lief bis 18. Juni 2025 und steht jedermann zur Teilnahme offen; konkrete Ergebnisse sind frühestens im 1. Quartal 2026 zu erwarten.

Den Gesetzesentwurf finden Sie unter:
> https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile

Quelle: bmjv.de, netzpolitik.org, eigene Recherche

NTLDS – DEFENSIVE REGISTRIERUNG ODER DOCH .BRAND?

Sollen Unternehmen im Zuge der Einführung neuer Domain-Endungen auf eine defensive Domain-Registrierung setzen oder sich doch an die eigene Marken-Endung wagen? Mit diesem Dilemma für Portfolio-Manager weltweit hat sich das australische Domain-Beratungsunternehmen Brandsec pty Ltd. auseinandergesetzt – eine einfache Antwort gibt es nicht.

Wie die Internet-Verwaltung ICANN kurz vor Weihnachten 2025 mitgeteilt hat, öffnet sich am 30. April 2026 für die Dauer von 105 Tagen, also bis 12. August 2026, das globale Zeitfenster für die Bewerbung um eine neue Top Level Domain. Viele Unternehmen und Organisationen stehen nun vor dem Problem, ob sie sich um die eigene Marken-Endung (.brand) bewerben sollen oder ob sie weiter darauf setzen, im Rahmen einer defensiven Domain-Strategie potentiell gefährliche Domains vorbeugend zu registrieren. Die schlechte Nachricht gibt das Beratungsunternehmen Brandsec vorweg: eine pauschale Antwort gibt es nicht, Unternehmen und Organisationen müssen individuell entscheiden. Doch die gute Nachricht folgt: Brandsec hilft, indem man die Alternativen anhand konkreter Beispiele gegenüberstellt und so die Entscheidungsfindung unterstützt. Die wohl beliebtere Variante ist die defensive Registrierung. Sie konzentriert sich auf die Registrierung von Domain-Namen, die möglicherweise missbraucht werden, darunter häufige Rechtschreibfehler, Kombinationen aus Marke und Schlüsselwort, neue gTLD-Varianten und Länderkennungen. Diese Domains werden in der Regel auf eine Hauptwebsite weitergeleitet und durch Überwachungs- und Löschungsdienste geschützt. Dieser Ansatz ist schnell umzusetzen und relativ kostengünstig; viele Markeninhaber sammeln allerdings im Laufe der Zeit hunderte, manchmal tausende von Domains an, um ihre Marke vor Online-Rechtsverletzungen zu schützen. Mit der Erweiterung des Domain-Namensraumes stößt man hier an Grenzen, je nachdem, wie umfassend man sich schützen will.

Die sinnvolle Alternative kann daher die eigene .brand sein. Anstatt eine große Anzahl von Domains anzuhäufen und hierfür Gebühren an Registries und Registrare zu bezahlen, konzentriert man sich mit der eigenen Marken-Endung auf Klarheit, Markenkonsistenz und direkte Kontrolle auf der obersten Ebene des Domain Name Systems. Diese Namensräume sind in der Regel geschlossen, so dass Dritte keine Domains darin registrieren können. Dadurch wird eine ganze Kategorie von Phishing- und Identitätsdiebstahlrisiken bereits auf Ebene des DNS eliminiert. Zudem lassen sich klare, logische Strukturen schaffen, seien es produktbasierte Domains wie product1.brand und product2.brand, regionale Strukturen wie de.brand und .at.brand oder funktionsbezogene wie investor.brand; das Ergebnis ist eine einfachere Domain-Hierarchie. Mit der Zeit entwickelt sich die .brand zu einem Vertrauensanker. Sie bietet einen Raum, in dem Kunden sicher sein können, direkt mit der Marke und nicht mit einem Nachahmer zu interagieren. Mit wachsendem Vertrauen kann die Abhängigkeit von großen defensiven Domain-Portfolien reduziert werden, und die Durchsetzungsmaßnahmen werden gezielter statt kontinuierlich. Der Betrieb einer Marken-Endung bringt allerdings fortlaufende Governance-, Registry- und Compliance-Verpflichtungen mit sich, die weit über die erfolgreiche Bewerbung hinausgehen. Die Registry muss die vertraglichen Anforderungen gegenüber ICANN erfüllen, darunter regelmäßige Berichterstattung, Audits, Daten-Treuhandservice, Missbrauchsbekämpfung und die Einhaltung der DNS-Stabilitäts- und Sicherheitsstandards. Der Alltag wird dominiert von DNS-Betrieb, Ausfallsicherheit, Monitoring und Reaktion auf Sicherheitsvorfälle. Diese Verpflichtungen sind kontinuierlich und nicht nur sporadisch; sie erfordern eine ständige Überwachung und Budgetzuweisung, um sicherzustellen, dass die .brand sicher bleibt.

Für Brandsec stellt sich eine grundsätzliche Entscheidung, die sorgfältige Überlegung verdient, insbesondere für Marken mit hoher Sichtbarkeit, einem anhaltenden Risiko von Identitätsdiebstahl und einer langfristigen Perspektive auf digitales Vertrauen. Für viele Organisationen sei der pragmatischste Weg nach vorn kein abrupter Wechsel, sondern eine schrittweise Strategie: die Fortsetzung des defensiven Domain-Managements heute, während gleichzeitig geprüft werden sollte, ob eine .brand Teil der zukünftigen Domain- und Vertrauensarchitektur sein sollte. Eine pauschal falsche Entscheidung gibt es also nicht; falsch wäre allenfalls, über die richtige Strategie nicht nachzudenken und untätig zu bleiben.

Den Artikel von Brandsec finden Sie unter:
> https://www.brandsec.com.au/brand-gtld-vs-defensive-domain-strategy/

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .MEOW, .TWIN UND .TZ

Das erste Etappenziel ist erreicht: die nTLD-Bewerberin um .meow hat die Kickstarter-Marke von EUR 80.000,- geknackt. Derweil bemüht sich auch .twin, ins Domain Name System zu gelangen, während Tansanias .tz darauf setzt, zum Liebling der eigenen Bevölkerung zu werden – hier die Kurznews.

Die belgische dotMeow Foundation hat mit ihrer Kickstarter-Kampagne durchschlagenden Erfolg: weit vor Ablauf der selbst gesetzten Frist am 17. Februar 2026 gelang es der Organisation bereits Mitte Januar 2026, das Ziel von EUR 80.000,– an Spendengeldern einzusammeln und damit den Weg für eine Bewerbung um die neue Top Level Domain .meow freizumachen. Die bisher über 1.200 Unterstützer erhalten – je nach Unterstützungsbetrag – mindestens einen „domain voucher“, der zu einer einjährigen Registrierung einer .meow-Domain berechtigt; bei einer Zahlung von EUR 5.000,– sind es sogar 256 „domain vouchers“. Die gemeinnützige Stiftung hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, die soziale Inklusion, Vernetzung und Stärkung der LGBTQIA+-Community in Belgien und im Ausland zu fördern, indem sie Organisationen und Projekte, die dieses Ziel verfolgen, durch finanzielle, technische und beratende Ressourcen unterstützt. Demgemäß sollen sämtliche Gewinne mit .meow in die Infrastruktur der LGBTQIA+-Community fließen. Dabei zeigt man sich selbstbewusst, eine – 2026 erstmals mögliche – Alternative zur Wunschendung .meow will man bei ICANN im Rahmen der Bewerbung nicht benennen. Sollte es allerdings einen Konkurrenten für .meow geben und es zu einer „string contention“ kommen, würde sich dotMeow freiwillig zurückziehen.

Das Softwareunternehmen Synergetics.ai aus Santa Ana (US-Bundesstaat Kalifornien) hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Einführung der Top Level Domain .twin bewerben zu wollen. Synergetics.ai beschreibt sich als Pionier im Bereich „Agent Economy“ und hat sich auf agentische künstliche Intelligenz (AI Agents) und dezentrale AI-Systeme spezialisiert. Mit .twin will man die erste weltweit anerkannte Namensinfrastruktur schaffen, die speziell für digitale Zwillinge entwickelt wurde, also die virtuellen Abbilder physischer Systeme, Prozesse und Anlagen in Unternehmensumgebungen. „Digital twins depend on accurate, real-time data and reliable mapping to the systems they represent“ sagte Raghu Bala, CEO von Synergetics.ai. Unterstützt wird die Bewerbung einmal mehr von Unstoppable Domains, einem bei ICANN-akkreditierten Registrar, der für blockchainbasierte Web3-Domains bekannt ist. „As twins model everything from energy assets to transportation systems, they require names that are stable, trusted, and globally resolvable. Entering the ICANN process is an important step toward giving digital twins the same level of identity consistency that people and organizations have enjoyed for decades“, so Sandy Carter, Chief Business Officer von Unstoppable Domains. Sollte die Bewerbung Erfolg haben, würde .twin in Standardbrowsern aufgelöst, während gleichzeitig die On-Chain-Funktionen zur Authentifizierung und Koordination über dezentrale Netzwerke hinweg erhalten blieben.

Die Tanzania Communications Regulatory Authority (TCRA), Verwalterin der Landesendung .tz von Tansania, hat eine Marketingkampagne zur Steigerung der eigenen Identität des Landes im Cyberspace gestartet. Ziel der 12 Monate dauernden Kampagne ist es, das Verständnis der Bevölkerung für Domain-Namen und deren Bedeutung zu fördern sowie zu deren Registrierung anzuregen. Viele Unternehmen des Landes agieren bisher ausschließlich auf Social-Media-Seiten, kostenlosen Webdomains oder gemeinsam genutzten Plattformen, was nach Ansicht der TCRA ihre Glaubwürdigkeit einschränke, die Online-Sicherheit verringere und die Authentizität ihrer digitalen Identität schwäche. Dies habe zu Herausforderungen wie Identitätsdiebstahl, Desinformation, Markenmissbrauch, Cyberbetrug und eingeschränkter Online-Sichtbarkeit tansanischer Inhalte beigetragen. Die in Ostafrika gelegene Vereinigte Republik Tansania ist mit rund 62 Mio. Einwohnern das nach Bevölkerung fünftgrößte Land Afrikas. Gleichwohl ist die Nutzung von .tz-Domains relativ gering; im September 2025 gab es 35.621 Registrierungen, aktuell sind es rund 1.000 Domains mehr. „As more services shift to digital platforms, ranging from e-commerce and digital payments to government services, the importance of owning a verified and secure domain name has become more critical than ever“, so TCRA Director General Dr. Jabiri Bakari. Markeninhaber sollten diese Entwicklung im Auge haben, da derartige Marketingkampagnen häufig das Risiko von Rechtsverletzungen erhöhen.

Quelle: domainnamewire.com, globenewswire.com, thecitizen.co.tz

WIPO – ALLZEITHOCH BEI UDRP-VERFAHREN IN 2025

WIPO hat dieser Tage einen Überblick über ihr Domain-Jahr 2025 gegeben, in dem nicht nur das 25-jährige Jubiläum des UDRP-Verfahrens gefeiert, sondern mit über 6.200 Verfahren auch mehr denn je um Domains gestritten wurde.

Die WIPO bearbeitete 2025 über 6.200 UDRP-Verfahren – die höchste Fallzahl seit Bestehen der Organisation. In den letzten 25 Jahren hat die WIPO damit über 80.000 Verfahren verhandelt. Über 70.000 davon betreffen generische Top Level Domains (gTLD) und fast 10.000 länderspezifische Top Level Domains (ccTLD). Im Vergleich zum Jahr 2024, das seinerseits mit insgesamt 6.168 etwas weniger Verfahren als 2023 mit 6.192 aufwies, liegt also jetzt wieder ein Anstieg vor.

Für das aktuelle Jahr 2025 weist die WIPO-Statistik insgesamt 6.282 Fälle aus. 5.463 davon betrafen gTLDs und 819 ccTLDs. Unter den gTLDs liegt bei der Anzahl der im Streit befangenen Domains ganz klar .com vorne, mit insgesamt 5.713 Domains. Ihr folgt .shop mit 447 Domains, .net mit 366 und .org mit 333. Unter den Länderendungen liegt wie gehabt die kolumbianische Endung .co als direkter .com-Konkurrent mit 132 Verfahren an erster Stelle. Ihr folgen die KI-Endung .ai für Anguilla mit 72 Verfahren, die Endung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) mit 60 Verfahren und Australiens .au mit 59 Fällen. Insgesamt liegt das Feld der Top 10 ccTLDs dicht an dicht. 2025 akzeptierte WIPO .ht (Haiti) als weitere Landesendung von mittlerweile 87, die ein Streitbeilegungsverfahren im Sinne der UDRP eingerichtet haben. Die Endungen .ad (Andorra) und .lv (Lettland) verzeichneten in 2025 ihre ersten Verfahren, wobei auffällt, dass bei den vier (.ad) und fünf (.lv) Verfahren das jeweils erste um die jeweilige Domain temu.ccTLD geführt wurde. Die Endung von Kap Verde, .cv, hatte 2025 ebenfalls ein erstes Verfahren, aber tatsächlich nur eines, das frühzeitig beendet („terminated“) wurde.

WIPO teilt weiter mit, dass insgesamt in 79 Prozent der Fälle auf Übertragung der Domain entschieden wurde, während immerhin fünf Prozent der Beschwerden zurückgewiesen wurden. In 15 Prozent der Fälle konnten sich die Parteien einigen („settled“), und in ein Prozent wurde das Verfahren abgebrochen („cancelled“). Nach Branchenbereichen sortiert steht „Internet and IT“ mit elf Prozent kurz vor „Banking and Finance“, „Biotechnology and Pharmaceuticals“ und „Entertainment“ mit jeweils zehn Prozent der Verfahren. Zu den Beschwerdeführern, die die meisten Verfahren angestrengt haben, zählen Meta (Instagram, WhatsApp), Carrefour, Michelin, Fenix International, Philip Morris und Lego. Schließlich listet WIPO noch die Anwaltskanzleien, die die meisten Beschwerden vorgetragen haben, darunter Dreyfus & associés, Hogan Lovells (Paris), The GigaLaw Firm (Douglas Isenberg) und Nameshield.

Neben diesen UDRP-orientierten Fakten gibt WIPO auch weitere Informationen zum Jahr 2025, in dem das 25-jährige UDRP-Jubiläum gefeiert wurde. So ernannte ICANN WIPO zum exklusiven „Legal Rights Objections und String Confusion Objections Provider“ für die kommende Einführungsrunde neuer generischer Top Level Domains.

Alle diese Informationen gibt es kurz und knackig wie auch übersichtlich mit graphischen Elementen gestaltet unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/news/2026/news_0001.html

Quelle: wipo.int, domainnamewire.com, eigene Recherche

UDRP – TÜV NORD VERZETTELT SICH BEI TUVINSP.COM

Die TÜV Nord AG führte ein UDRP-Verfahren wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung durch die Domain tuvinsp.com, unter der Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsdienstleistungen von Drittanbietern in Saudi-Arabien angeboten werden. Das WIPO-Panel sah gute Gründe zu Gunsten des Gegners, musste aber auch Details selbst überprüfen, ehe es die Beschwerde abwies.

Die Beschwerdeführerin TÜV Nord AG bietet unabhängige Prüf- und Verifizierungsdienstleistungen an. Sie sieht – unter Verweis auf ihre zahlreichen Marken, unter anderem seit 2003 auch in Saudi-Arabien – ihre Rechte durch die Domain tuvinsp.com verletzt. Die Domain leitet auf eine Website weiter, auf der unter dem Titel „Times United“ Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsdienstleistungen von Drittanbietern in Saudi-Arabien angeboten werden. Die Domain weiche von der Marke „TÜV“ lediglich im Hinblick auf die fehlenden Punkte des Umlauts „Ü“ und dem angehängten „insp“ ab, das für „inspection“ stehe. Der Gegner handele unter dem Namen „Times United“, für den das Kürzel „TUV“ kein gültiges Akronym sei. Er sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt und habe auch keine eigenen entsprechenden Markenrechte; vielmehr nutze er die Domain für geschäftliche Zwecke, indem er ähnliche Dienstleistungen wie die TÜV Nord AG anbiete. Der Gegner hielt entgegen, er betreibe ein rechtmäßig registriertes Unternehmen namens „Times United Verifications and Inspections“, die Domain sei eine technische Bezeichnung für seine Dienstleistungen. Er legte Dokumente wie Handelsregisterauszüge und Rechnungen als Beweis für seine legitimen Geschäftsaktivitäten vor.

Der als Panelist berufene britische Rechtsanwalt Steven A. Maier wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück, da deren Behauptungen hinsichtlich fehlender Rechte und berechtigter Interessen des Gegners dessen Argumenten und Belegen nicht standhielten (WIPO Case No. D2025-4484). Das Bestehen der Marken der Beschwerdeführerin und die Ähnlichkeit der Domain tuvinsp.com mit diesen stellte Maier kurzerhand fest. Hinsichtlich der Frage bestehender Rechte oder berechtigter Interessen auf Seiten des Gegners ließ sich Maier von den Behauptungen und Belegen des Gegners überzeugen. Die Wahl des Domain-Namens an sich, der sich aus „tuv“ als Abkürzung für „Times United Verification“ und „insp“ für „inspection“ zusammensetze, um damit ein aktives Geschäft für Prüfungs- und Zertifizierungsdienstleistungen in Saudi-Arabien zu bewerben, sei glaubwürdig. Der Vorwurf, der Gegner habe kein berechtigtes Interesse, da er die Marke der Beschwerdeführerin nur ausnutze, greife nicht. Dazu hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass das Geschäft des Gegners kein „bona fide“ (gutgläubiges) Unternehmen, sondern lediglich ein Vorwand („sham“) für die bösartige Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin ist. Der Gegner habe mit Dokumenten belegt, dass er einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgehe. Maier betonte, dass die UDRP kein Mechanismus zur Lösung reiner Markenkonflikte ist, solange das Geschäft des Gegners kein Scheinunternehmen ist.

Allerdings sah Maier einige Unstimmigkeiten beim Vortrag des Gegners und den vorgelegten Unterlagen, die ihn dazu veranlassten, seinerseits Ermittlungen vorzunehmen – im Rahmen der Möglichkeiten, die die UDRP gewährt. Für Irritation sorgte die dem Registrar mitgeteilte Postanschrift des Gegners, die aus einer Wohnadresse in Leeds (Vereinigtes Königreich) besteht. Der Gegner behauptete allerdings, es handele sich um eine Adresse in Riad (Saudi-Arabien). Diese wurde noch dadurch verstärkt, dass der Gegner weder auf seiner Website noch in den von ihm vorgelegten Unterlagen eine vollständige Postanschrift angab, sondern lediglich eine Postleitzahl für Riad. Weiter irritierte, dass die meisten vorgelegten Dokumente, Gewerbeanmeldung, Steuerrechnungen, Kassenbelege und Prüfbescheinigungen selbst erstellt worden waren und nicht von unabhängigen Dritten stammten. Darum überprüfte Maier die vom Gegner geltend gemachten ISO-Zertifizierung durch Dritte, indem er eine Abfrage der Datenbank des International Accreditation Forum vornahm. Die bestätigte die beiden von Intercert Inc. im Namen von „TIMES UNITED VERIFICATIONS AND INSPECTIONS“ ausgestellten Zertifikate. Zugleich enthüllte das Suchergebnis auch eine vollständige Postanschrift des Gegners innerhalb des von ihm angegebenen Postleitzahlengebiets von Riad.

Maier sah sich von der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Nutzung der streitigen Domain durch den Gegner für seine offensichtlichen geschäftlichen Zwecke tatsächlich eine Täuschung oder ein Vorwand ist, nicht überzeugt. Damit lag das zweite Element der UDRP nicht vor. Maier sprach in einem kurzen Absatz unter Verweis auf seine vorangehende Prüfung noch die Frage der Bösgläubigkeit an, sah aber dafür angesichts der offensichtlich seriösen Natur des Geschäfts des Gegners keinen Raum. Damit wies Maier die Beschwerde ab. Er verwies letztlich auf die Möglichkeiten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, welches eine umfassendere Tatsachenuntersuchung ermögliche als die UDRP.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain tuvinsp.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2025/d2025-4484.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MIDNIGHT.COM – LETZTER MIO.-DEAL DES JAHRES

Die vergangene Domain-Handelswoche umfasst gleich mehrere Wochen, weil Sedo Anfang des Jahres 2026 gleich drei letzte Handelswochen 2025 veröffentlicht hat. Zum Abschluss des Jahres 2025 vermeldet die Handelsplattform noch den Verkauf von midnight.com zum erfreulichen Preis von US$ 1.150.000,– (ca. EUR 991.576,–).

Mit der Domain midnight.com zum Preis von US$ 1.150.000,– (ca. EUR 991.576,–) endet das Domain-Jahr 2025 mit einem Kracher. Die Domain reiht sich auf Rang 8 der Jahresbestenliste ein. Die Zwei-Zeichen-Domain c4.com erzielt US$ 265.000,– (ca. EUR 228.494,–) und verbessert sich deutlich gegenüber den US$ 107.500,– (ca. EUR 67.419,–) aus dem März 2008.

Unter den Landesendungen steht seit langem wieder einmal eine deutsche Domain an erster Stelle: meinort.de kommt auf EUR 25.000,–. Die Domain amelie.de verbessert sich von EUR 2.222,- im Juli 2012 auf jetzt EUR 5.000,–.

Die neuen generischen Endungen bieten eine Reihe bei uns nicht verzeichneter .now-Domain-Verkäufe aus 2025, mit titan.now zum Preis von US$ 26.496,– (ca. EUR 22.846,–) an erster Stelle. Die klassischen generischen Endungen melden sich zum Abschluss mit der Drei-Zeichen-Domain ohp.org zum Preis von US$ 18.000,– (ca. EUR 15.520,–). criterion.org kommt auf aktuell US$ 8.880,– (ca. EUR 7.657,–) und verbessert sich deutlich gegenüber den im April 2007 erzielten US$ 1.250,– (ca. EUR 916,–). Verloren hat hingegen merch.org mit nur noch US$ 3.100,– (ca. EUR 2.673,–) gegenüber US$ 4.999,– (ca. EUR 4.273,–) im August 2025. Die letzten Domain-Handelswochen bieten unter .com ordentliche bis sehr erfreuliche Zahlen, doch sonst fehlt ein wenig der Drive.

Länderendungen
————–

meinort.de – EUR 25.000,–
serum.de – EUR 6.490,–
patrickkowalski.de – EUR 5.000,–
immomiet.de – EUR 6.000,–
amelie.de – EUR 5.000,–
aquamarin.de – EUR 5.000,–
toensberg.de – EUR 4.000,–
newtrading.de – EUR 3.988,–
flowstack.de – EUR 3.750,–
vantix.de – EUR 3.100,–
fairino.de – fEUR 3.000,–

alex.eu – EUR 15.000,–
sifr.eu – EUR 5.999,–
recoup.eu – EUR 3.499,–
powerpulse.eu – EUR 3.499,–
catalog.eu – US$ 3.100,– (ca. EUR 2.673,–)

bix.fi – EUR 10.000,–
invest.uk – GBP 9.400,– (ca. EUR 10.838,–)
revision.ai – US$ 8.950,– (ca. EUR 7.717,–)
aris.in – US$ 7.988,– (ca. EUR 6.888,–)
claim.ca – US$ 7.300,– (ca. EUR 6.294,–)
draft.md – EUR 4.500,–
demant.cn – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.449,–)
nextgen.kr – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.018,–)
yourcloud.de – EUR 3.300,–
enhance.me – US$ 3.200,– (ca. EUR 2.759,–)
istanbul.kr – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.587,–)

Neue Endungen
————-

titan.now – US$ 26.496,– (ca. EUR 22.846,–)
hungry.now – US$ 14.892,– (ca. EUR 12.840,–)
pure.now – US$ 12.999,– (ca. EUR 11.208,–)
rare.now – US$ 11.359,– (ca. EUR 9.794,–)
equity.now – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.622,–)

play.plus – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.622,–)
uvd.xyz – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.622,–)
fabric.foundation – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.215,–)
datacenter.fyi – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.018,–)
maze.agency – US$ 2.988,– (ca. EUR 2.576,–)
docs.vip – US$ 2.658,– (ca. EUR 2.292,–)
con.bet – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.156,–)
bitcoinsfree.xyz – GBP 2.000,– (ca. EUR 2.306,–)
watch.skin – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.156,–)

Generische Endungen
——————-

ohp.org – US$ 18.000,– (ca. EUR 15.520,–)
morsecode.org – US$ 11.000,– (ca. EUR 9.485,–)
snowboard.net – EUR 10.000,–
criterion.org – US$ 8.880,– (ca. EUR 7.657,–)
tbea.org – US$ 6.812,– (ca. EUR 5.874,–)
kvg.net – EUR 5.000,–
bergstrom.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.311,–)
canines.org – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.139,–)
osman.org – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.449,–)
rambus.net – EUR 3.800,–
akuma.net – US$ 3.800,– (ca. EUR 3.277,–)
stables.net – US$ 3.480,– (ca. EUR 3.001,–)
qtrade.net – US$ 3.299,– (ca. EUR 2.845,–)
merch.org – US$ 3.100,– (ca. EUR 2.673,–)
danielstark.net – US$ 2.900,– (ca. EUR 2.500,–)
oops.net – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.724,–)

.com
—–

midnight.com – US$ 1.150.000,– (ca. EUR 991.576,–)
c4.com – US$ 265.000,– (ca. EUR 228.494,–)
tii.com – US$ 170.000,– (ca. EUR 146.581,–)
salesperson.com – US$ 90.000,– (ca. EUR 77.602,–)
9mall.com – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.112,–)
teamperks.com – US$ 40.000,– (ca. EUR 34.490,–)
sun8.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 25.867,–)
wexi.com – US$ 29.000,– (ca. EUR 25.005,–)
sitehive.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.556,–)
wechange.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.556,–)
arkk.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.556,–)
manyfest.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.556,–)
usdcx.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.556,–)
ktop.com – US$ 24.995,– (ca. EUR 21.552,–)
imyours.com – US$ 21.950,– (ca. EUR 18.926,–)
safetydocs.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.245,–)
checkprice.com – US$ 17.500,– (ca. EUR 15.089,–)
trc20.com – US$ 16.500,– (ca. EUR 14.227,–)
quantumagents.com – US$ 16.000,– (ca. EUR 13.796,–)
heavion.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.934,–)
madu.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.934,–)
lukke.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.934,–)
wonderwork.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.934,–)
s-ai.com – US$ 14.999,– (ca. EUR 12.933,–)
militech.com – US$ 14.995,– (ca. EUR 12.929,–)
360one.com – US$ 14.899,– (ca. EUR 12.847,–)
jbca.com – US$ 13.800,– (ca. EUR 11.899,–)
instinctivehealth.com – US$ 13.799,– (ca. EUR 11.898,–)
marqus.com – US$ 13.500,– (ca. EUR 11.640,–)
thetokencompany.com – GBP 9.999,– (ca. EUR 11.528,–)
rootcube.com – EUR 11.000,–
redhaven.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.347,–)
jollie.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 9.485,–)
xaue.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.622,–)
startgame.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.622,–)
pcmtech.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.622,–)
ancmedia.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.622,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MEISSEN – 20. EUROSSIG IM SOMMER 2026

Die European Summer School on Internet Governance (EuroSSIG) startete 2007 und findet 2026 zum 20. Mal statt. Der Termin der einwöchigen Veranstaltung liegt diesmal vom 26. Juli bis 01. August 2026 in der Evangelischen Akademie Meissen. Bewerbungen um Stipendien sind möglich.

Wer wissen will, wie die Internet-Verwaltung funktioniert, und was die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Auswirkungen der Internet-Verwaltung sind, wer die irrsinnigen Abkürzungen ICANN, RIR, DNS, IDN, IPv6, ISP, IETF, W3C, WSIS und viele mehr in ihrer Bedeutung verstehen will, der ist bei der 20. Europäische Sommerschule zur Internetverwaltung (EuroSSIG) richtig und sollte sich bewerben. Die Sommerschule 2026 bietet ein einzigartiges multidisziplinäres 48-stündiges akademisches Programm auf hohem Niveau. Die Veranstalter versprechen vom 26. Juli bis 01. August 2026 ein Programm mit einer ausgewogenen Mischung aus theoretischen Vorträgen von weltweit führenden Wissenschaftlern und praktischen Präsentationen von bekannten Experten, die direkt in der technischen Gemeinschaft, auf dem Markt oder in den Organisationen, die für Richtlinien verantwortlich zeichnen, arbeiten. Den Vorsitz der Institution hat Wolfgang Kleinwächter inne, Professor emeritus der Universität von Aarhus. Die Agenda liegt bereits vor. Das Thema für den ersten Arbeitstage (Montag, 27. Juli 2026) lautet „Internet governance and geo-strategic policy“. An den Folgetagen werden unter anderem ICANN, TLD-Management, „Cybersecurity and Cybercrime“ und DNS Abuse besprochen. Auch die Social Events stehen bereits fest. Das 20-jährige Jubiläum wird am 01. und 02. August 2026 gefeiert, Details dazu werden noch bekannt gegeben.

Für die Teilnahme bestehen unterschiedliche Voraussetzungen: Bewerben können sich Studierende und Einzelpersonen, die in der Privatwirtschaft, in Regierungen oder in zivilgesellschaftlichen Gruppen aus der ganzen Welt arbeiten. Es gibt keine Altersgrenze. Bewerbungskriterien sind ein grundlegender akademischer Abschluss oder einschlägige praktische Erfahrungen. Teilnehmer aus Ländern aufstrebender Volkswirtschaften können sich bis 28. Februar 2026 um Stipendien bewerben. Für Teilnehmer, die sich selbst finanzieren, sind zehn Plätze reserviert – sie können sich für die Teilnahme bis 31. März 2026 bewerben.

Die European Summer School on Internet Governance 2026 findet vom 26. Juli bis 01. August 2026 in der Evangelischen Akademie Meissen, Freiheit 16 in 01662 Meißen. statt. Die Teilnahmekosten sind statusabhängig. Die regulären Teilnahmekosten betragen EUR 5.000,– (nebst 19 Prozent Umsatzsteuer) für Teilnehmende aus Organisationen, Körperschaften und Regierungen aus „Western European and Other Groups“ und EUR 2.500,– (zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer) für Teilnehmende aus internationalen nichtstaatlichen Organisationen, die mit kleinen und spendenbasierten Budgets arbeiten, sowie Mitarbeiter von EuroSSIG-Sponsoren. Darin enthalten sind sieben Nächte Unterbringung in den Gästezimmern der Akademie, alle Mahlzeiten, alle zusätzlichen Veranstaltungen, WiFi und Unterrichtsmaterialien.

Weitere Informationen und Anmeldung:
> https://eurossig.eu/eurossig/

Quelle: eurossig.eu, eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top