Domain-Newsletter

Ausgabe #1318 – 28. Mai 2026

Themen: DNS – ICANN startet „KSK rollover“ im Oktober | AfriNIC – ICANN wird zum Rechtsstreit zugelassen | TLDs – Neues von .aero, .art und .gov | WIPO – AXA scheitert im Streit um axa.org erneut | UDRP – RDNH wegen fehlender Gebührenzahlung | Schlau – Agenten-Domain für US$ 150.000,– | Kempten – „Domain Summit Europe 2026“ im August

DNS – ICANN STARTET „KSK ROLLOVER“ IM OKTOBER

Die Internet-Verwaltung ICANN hat angekündigt, dass der nächste „Key Signing Key (KSK) rollover“ am 11. Oktober 2026 stattfinden wird. Dieser Prozess ist ein wichtiger Schritt zur Aufrechterhaltung der langfristigen Sicherheit, Stabilität und Ausfallsicherheit des DNS.

„First Root KSK Rollover Successfully Completed“ – diese Botschaft ließ ICANN am 15. Oktober 2018 verkünden und gab damit erleichtert zu verstehen, dass ein Schritt, bei dem der Zusammenbruch des Domain Name Systems (DNS) nicht ausgeschlossen werden konnte, zum ersten Mal erfolgreich vollzogen worden war. Der KSK ist ein kryptographischer Schlüssel, der zur Überprüfung der Legitimität von DNS-Antworten und deren Unversehrtheit während der Übertragung dient; er trägt also dazu bei, dass Internetnutzer beim Zugriff auf Websites und Online-Dienste authentische DNS-Daten erhalten. Der Rollover-Prozess ersetzt dabei den aktuellen KSK durch einen neuen, um die hohe kryptographische Sicherheit des DNS aufrechtzuerhalten; er war bis 2018 seit seiner Einrichtung im Jahr 2010 nicht geändert worden. Um das seither gestiegene Risiko von erfolgreichen Angriffen zu reduzieren, hatte ICANN beschlossen, den Schlüssel zu ändern. Ganz reibungslos verlief die Änderung damals nicht; das meldete zumindest die .com-Registry VeriSign, zugleich Betreiber der beiden A- und J-Root Server. So belief sich die Zahl der Anfragen nach den DNSKEY-Daten in den Tagen vor dem Rollover auf rund 15 Millionen täglich; in den Tagen danach waren es 75 Millionen, und bis zum 21. März 2019 sogar 1,15 Milliarden am Tag, also der 75fache Wert. Nach endgültiger Löschung des alten Schlüssels am 22. März 2019 war die Zahl der Anfragen aber wieder erheblich gesunken.

Am 20. Mai 2026 gab ICANN nun bekannt, dass der nächste „KSK rollover“ bevorsteht und für den 11. Oktober 2026 angesetzt ist. Ganz überraschend kommt die Ankündigung nicht. Der Rollover-Prozess folgt einem in mehreren Phasen verlaufenden Implementierungszeitplan, der 2024 begann und 2027 abgeschlossen sein wird. Während dieses Zeitraums bleiben sowohl der aktuelle als auch der neue KSK gültig, wodurch rekursive Resolver – die von Internetdienstanbietern und anderen Unternehmen, die DNS-Informationen im Auftrag von Benutzern abrufen und überprüfen – Zeit erhalten, den neuen Schlüssel zu übernehmen, bevor der neue KSK im Oktober 2026 mit der Signierung der Root-Zone beginnt und der alte Schlüssel im Januar 2027 außer Betrieb genommen wird. Der Oktober-Termin ist dabei ein besonderer Meilenstein, weil der neue Schlüssel erstmals zur Erstellung von Signaturen verwendet wird. „The trust anchor rollover is a carefully coordinated process that helps safeguard the integrity of the DNS“, sagte Kim Davies, Vice President, Internet Assigned Numbers Authority (IANA) Services und President of Public Technical Identifiers (PTI). „While most Internet users will not notice any change, operators of DNS software should confirm that their systems are properly configured to trust the new key ahead of the rollover.“ Da jegliche Änderungen die Sicherheit und Stabilität des DNS und damit die Kernaufgabe von ICANN betreffen, wird jeder „KSK rollover“ weltweit mit Argusaugen verfolgt.

Sind Netzbetreiber nicht auf den Schlüsselwechsel vorbereitet und haben sie DNSSEC aktiviert, riskieren sie erhebliche finanzielle Einbußen. Wurde der „trust anchor“ nicht aktualisiert, um den neuen Schlüssel zu berücksichtigen, behandeln DNS-Resolver Antworten, die mit dem neuen Schlüssel signiert sind, als manipuliert und verwerfen diese Antworten. Dies führt dazu, dass Endnutzer bei jeder Abfrage eines Domain-Namens eine Fehlermeldung erhalten, was zu Supportanrufen von Kunden führen könnte. ICANN hat eine eigene Mailing-Liste eingerichtet, über die man sich weiter informieren kann.

Die Mailing-Liste finden Sie unter:
> https://lists.icann.org/postorius/lists/ksk-rollover.icann.org/

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/ksk-rollover-en

Quelle: icann.org, eigene Recherche

AFRINIC – ICANN WIRD ZUM RECHTSSTREIT ZUGELASSEN

Im Rechtsstreit um die Liquidation des African Network Information Centre (AfriNIC) ist ICANN ein Etappensieg gelungen: der Oberste Gerichtshof von Mauritius erteilte der Internetverwaltung die Zustimmung, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Millionenschwere Klagen, Kontenpfändungen, ein Insolvenzverfahren, Unregelmäßigkeiten bei der Vorstandswahl, ein von der Regierung eingesetzter Sonderermittler und ein Antrag auf Liquidierung – keine andere Regional Internet Registry (RIR) hat für eine vergleichbare Welle an Skandalen gesorgt wie AfriNIC. Allen Widrigkeiten zum Trotz gelang es am 12. September 2025, die insgesamt acht Vorstandsmitglieder zu wählen und damit den Weg frei zu machen für eine bessere Zukunft. Doch die Ruhe ist trügerisch. Cloud Innovation Ltd. (CI), die auf den Verleih von IPv4-Adressen spezialisiert ist und sich über den Hongkonger IP-Adresshändler Lu Heng seit Jahren Rechtsstreitigkeiten mit AfriNIC liefert, hatte im Juli 2025 mitgeteilt, die Liquidierung von AfriNIC anzustreben, weil dies der einzig verbleibende Weg zum Schutz der afrikanischen Internet-Community sei. „By ‚winding up,‘ we refer to the legal process of dissolving AFRINIC as a corporate entity and transitioning its responsibilities to a more trusted framework“, so das Unternehmen damals. Doch eine RIR ist angesichts ihrer systemischen Funktion kein gewöhnliches Unternehmen. Sie verwaltet Nummernressourcen im Rahmen einer globalen Architektur, die auf Koordination und Vertrauen basiert. Wenn eine solche Institution in Richtung Liquidation, Insolvenz oder Ressourceninstabilität gerät, beschränkt sich das Problem nicht mehr auf die Parteien eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens.

Das sieht nun auch der Oberste Gerichtshof von Mauritius so und hat daher am 14. Mai 2026 einem Antrag von ICANN stattgegeben, sich an diesem Verfahren beteiligen zu dürfen. „In the circumstances and being given that the respondent is no longer objecting, I hereby grant leave to the applicant to intervene as a party in the winding-up application bearing cause number SC/COM/PET/000508/2025“, heißt es in der knappen Entscheidung des Gerichts. Damit ist ICANN nun in der Lage, die öffentliche Koordinierungsfunktion einer RIR zu erläutern, nicht jedoch dazu, das Verfahren zu politisieren. AfriNIC betonte, sich weiterhin dafür einsetzen zu wollen, Transparenz und Genauigkeit aller Informationen zu gewährleisten sowie die Integrität des Systems zur Verwaltung von Nummernressourcen für die afrikanische und indische Ozean-Region zu schützen; mit der Beteiligung von ICANN dürfte das ungleich leichter fallen. „The cavalry has arrived, but the city is not yet rebuilt“, warnt allerdings der Netzwerkingenieur Amin Dayekh. Die Intervention müsse mit Bedacht eingesetzt werden. ICANN solle den Gerichtshof unterstützen, ohne den Eindruck zu erwecken, regionale Autorität an sich reißen zu wollen. ICANN selbst hat sich öffentlich zu dem Verfahren noch nicht geäußert.

In der Auseinandersetzung zwischen AfriNIC und CI hat der Oberste Gerichtshof zudem ebenfalls am 14. Mai 2026 eine einstweilige Verfügung erlassen, nachdem über die CI-Tochtergesellschaft Larus Ltd. falsche und irreführende Aussagen veröffentlicht worden sein sollen. Insbesondere soll fälschlicherweise behauptet worden sein, dass der Oberste Gerichtshof von Mauritius die Vermietung von AfriNIC-zugeteilten IP-Adressen genehmigt oder anderweitig autorisiert habe; solche Behauptungen muss CI nun künftig unterlassen. CI bleibt es aber unbenommen, ein Hauptsacheverfahren anzustrengen. Die Auseinandersetzung wird uns also noch eine ganze Weile begleiten.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von Mauritius finden Sie unter:
> https://afrinic.net/ast/pdf/case_73_555-2025-140526_Redacted.pdf

Die Mitteilung von AfriNC finden Sie unter:
> https://afrinic.net/afrinic-communique-15052026

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AERO, .ART UND .GOV

Das Gate für .aero ändert sich: die Nischen-Domain für die Luftfahrt wechselt ihre Registry. Derweil lobt .art einen Preis aus, während CENTR für einen vertrauenswürdigen Namensraum unter .gov.ccTLD wirbt – hier unsere Kurznews.

Die Luftfahrtdomain .aero bekommt eine neue Registry. Wie der Datenbank der Internet-Verwaltung ICANN zu entnehmen ist, hat die zu Identity Digital Inc. gehörende Jolly Host LLC mit Vereinbarung vom 01. Mai 2026 die Registry-Rechte von der SITA Information Networking Computing USA übernommen. Die 2001 eingeführte Top Level Domain .aero ist die erste sponsored TLD im Domain Name System; hinter ihr steckt also eine bestimmte Community, deren Interessen durch die Registry mit der Domain bedient werden sollen. Aktuell sind .aero-Domains nur Mitgliedern der Luftfahrtbranche zugänglich, weshalb die Zahl der registrierten Domain-Namen mit rund 13.700 überschaubar ist. SITA löst sich allerdings nicht völlig von .aero, sondern bleibt jedenfalls vorläufig als „sponsor“ erhalten; das lässt darauf schließen, dass eine allgemeine und freie Registrierung von .aero-Domains jedenfalls in naher Zukunft nicht geplant ist. Jolly Host LLC hat sich öffentlich bisher nicht geäußert; eine „Befreiung“ von den Fesseln einer sponsored TLD ist grundsätzlich möglich und wurde in der Vergangenheit etwa bei .xxx bereits umgesetzt. Das Unternehmen baut sein Portfolio damit beständig aus; zuvor hatte Jolly Host LLC im Jahr 2026 bereits mit der Übernahme von .onl, .jot, .got, .circle und zuletzt .safety auf sich aufmerksam gemacht.

Pünktlich zu ihrem zehnjährigen Bestehen lässt die .art-Verwalterin UK Creative Ideas Limited auch die Nutzer an ihrem Erfolg teilhaben. Aus diesem Anlass wurde der „.ART Award“ ins Leben gerufen, ein globales Auszeichnungsprogramm mit einem Preisgeld von über US$ 50.000,– für Künstler weltweit, darunter ein erster (Geld-)Preis in Höhe von US$ 15.000,– und eine „One-month residency at Château du Fresne“ in Frankreich. Das Besondere an diesem neuen Preis: Anstatt nur ein fertiges Werk einzureichen, teilen Künstler ihren kreativen Prozess über ihre .art-Domain der Öffentlichkeit mit. „We rarely get to see how an idea becomes a work of art. This award changes that by making the journey as important as the destination.“, so .art-Gründer Ulvi Kasimov. Die Domain kann auf eine Website oder ein Social-Media-Profil verweisen, die Teilnahme ist kostenlos. Eine hochkarätige zehnköpfige Jury, darunter Jerry Saltz (New York Magazine), Dean Phelus (AAM) und Akanksha Ballaney (Artsy/Artnet), wählt die Gewinner aus. Bewerbungen sind bis zum 01. November 2026 möglich; die Gewinner werden am 03. Dezember 2026 auf der Art Basel Miami bekanntgegeben.

CENTR, das Council of European National Top-Level Domain Registries, hat sich dafür ausgesprochen, auf Ebene von nationalen Länderendungen Subdomains im Format .gov.ccTLD einzuführen. Wie Patrick Myles, Datenanalyst bei CENTR, am Beispiel der Endung .gov.au mitteilt, ist dieser Namensraum ausschließlich australischen Regierungsbehörden vorbehalten, deren Berechtigung von der Registrierungsstelle geprüft wird. Sie führt die Überprüfung einmalig bei der Akkreditierung durch, und jeder nachfolgende Nutzer profitiert davon, solange die Domain existiert. Die Domain selbst stelle damit die Garantie dar, dass die Inhalte vertrauenswürdig sind. Ähnliches gilt in unterschiedlichem Maße für vergleichbare andere ccTLDs weltweit, darunter .gov.uk, .gov.nz, .gob.es und .gouv.fr. AFNIC, die französische Registry, verweist auf praktische Vorteile der Beibehaltung der .gouv.fr-Domain: „Je mehr staatliche Dienste systematisch unter der .gouv-Domain registriert sind, desto einfacher lässt sich Typosquatting im Zusammenhang mit staatlichen Diensten bekämpfen“, so CEO Pierre Bonis. AFNIC merkt außerdem an, dass ein einziger autoritativer Namensraum die konsistente Implementierung der eMail-Authentifizierung (SPF, DKIM, DMARC) in der gesamten Regierungskommunikation deutlich vereinfacht. Es liege daher nahe, Domain-Vertrauen als Reputationsfrage zu betrachten. In Europa bieten jedoch weniger als die Hälfte der Registries eine solche Domain an, was bedeute, dass einem erheblichen Teil der europäischen Namensräume diese Vertrauensebene fehle. Theoretisch möglich wäre das auch unter .de; die Domain .gov.de verweist auf die Website des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

Weitere Informationen zum „.ART Award“ finden Sie unter:
> http://award.art/

Den Blog-Artikel von Patrick Myles (CENTR) finden Sie unter:
> https://www.centr.org/library-members/news/blog/the-quiet-value-of-gov-cctld-restricted-slds-as-trust-infrastructure-2.html

Quelle: icann.org, art.art, centr.org

WIPO – AXA SCHEITERT IM STREIT UM AXA.ORG ERNEUT

Manche UDRP-Fälle sehen auf Anhieb klarer aus als andere. Wenn man dann doch scheitert, sollte man beim zweiten Anlauf zumindest vorsichtiger sein. Beim zweiten Versuch der AXA-Versicherung, die Domain axa.org im Wege eines UDRP-Verfahren zu erstreiten, scheiterte sie jedoch abermals, musste aber immerhin kein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) einstecken.

Die Versicherung AXA SA mit Sitz in Paris sah ihre Markenrechte durch die Domain axa.org verletzt, die auf die Advocates Across America mit Sitz in Arizona (USA) registriert war. 2018 führte sie deshalb ein UDRP-Verfahren, das sie, weil sie die Bösgläubigkeit der gegnerischen wohltätigen Organisation nicht nachweisen konnte, verlor (WIPO Case No. D2017-2497). 2019 wurde die indische VV Reddi Domain-Inhaberin, die axa.org für rund US$ 1.500,– über GoDaddy kaufte. Sie startete unter der Domain das Projekt „American Experience Association“. Seit Februar 2026 standen AXA durch ihren Portfolio-Manager und VV Reddi, American Experience Association in Kontakt. Letztere erklärte unter anderem, niemals habe die Absicht bestanden, eine Marke, ein Unternehmen oder eine Website nachzuahmen, darauf Bezug zu nehmen, sie falsch darzustellen oder Verwechslungen hervorzurufen, und dass man bei konkreten Bedenken hinsichtlich der Ähnlichkeit des Markenauftritts uneingeschränkt bereit sei, das zu prüfen und anzupassen, um sicherzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Zuletzt bot sie zudem an, um diese Sache gütlich zu klären, die Domain für einen Betrag von US$ 1.600,– bis US$ 1.650,–, der sich aus dem belegten Kaufpreis von etwa US$ 1.500,– nebst weiterer Kosten für Registrierung und Betrieb in Höhe von US$ 100,– zusammensetzt, zu übertragen.

Die AXA SA startete gleichwohl ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Als Beschwerdeführerin trug sie unter Bezug auf ihre auch in Indien eingetragene Marke vor, der Gegner scheine die Domain im Zusammenhang mit Tätigkeiten in den Bereichen Beratung und Customer Experience Management zu nutzen, was nicht als gutgläubige Nutzung einzustufen sei. Die Nutzung der Domain im Zusammenhang mit dem Projekt „American Experience Association“ sei nicht glaubwürdig, da das Akronym „AXA“ nicht auf natürliche Weise diesem Ausdruck entspreche. Der Gegner hielt entgegen, „AXA“ sei ein Begriff arabischer und hebräischer Herkunft, der die Bedeutung „der/die Beschützte“ und „Quelle des Lebens“ trage. Zudem bedeute „axa“ im Kurmanji-Kurdisch („Agha“) „Feudalherr“ oder „Meister“. Weiter erklärte der Gegner, seine gesamte Unternehmensidentität stütze sich auf drei Säulen: Customer Experience (CX), Employee Experience (EX) und Everything Experience (XX). Das „X“ stehe in der Industrie allgemein für „Experience“. Die Initiative „American eXperience Association“ (AXA.org) habe man im Jahr 2019 als natürliche Erweiterung des eigenen etablierten Ökosystems „Customer eXperience Association“ (CXA.org) gestartet, lange vor dem aktuellen UDRP-Verfahren. Man bewege sich zudem in einer ganz anderen Branche als die Beschwerdeführerin. Der Gegner beantragte die Feststellung eines RDNH. Als Entscheider wurde der australische Jurist Andrew F. Christie aktiv.

Christie wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Bösgläubigkeit des Gegners erbrachte (WIPO Case No. D2026-1113). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain war offensichtlich. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners übersprang Christie und kam gleich zur ausführlichen Prüfung der Bösgläubigkeit. Christie ging davon aus, der Gegner wusste um die Marke der Beschwerdeführerin, als er die Domain registrierte. Dass er sie für sein Projekt „American eXperience Association“ als natürliche Erweiterung des eigenen Ökosystems (CXC) registriert habe, hielt Christie für weit hergeholt. Auch der Bezug auf „American“ im Projektnamen und auf der Website erschließe sich nicht. Für den Gegner spreche allerdings, dass die Drei-Zeichen-Domain einen Wert an sich hat, dass die Bedeutung von „AXA“ sich nicht auf die Beschwerdeführerin beschränke und es auch zahlreiche englischsprachige Worte gäbe, die mit „X“ beginnen. Alles in allem habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen, dass die größere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, der Gegner habe die Domain registriert, um sie ins Visier zu nehmen und nicht etwa wegen des Wertes der Drei-Zeichen-Domain an sich und der zahlreichen anderen, nicht rechtsverletzenden Möglichkeiten, die Domain zu nutzen. Hinweise für eine Verwechslungsgefahr aufgrund der konkreten Nutzung der Domain waren ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich sei der Gegner im Vorfeld konstruktiv auf die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domain eingegangen, habe sich bereit erklärt, den in der Beschwerde enthaltenen Vorschlägen zur Änderung der Nutzung der Domain nachzukommen, um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Als er von der Beschwerdeführerin zur Übertragung der Domain gedrängt wurde, habe er sich bereit erklärt, dies gegen eine angemessene, belegte Erstattung der Auslagen zu tun. Die Bösgläubigkeit des Gegners habe die Beschwerdeführerin damit nicht nachgewiesen.

Christie prüfte alsdann das Vorliegen eines RDNH. Hier fasste er sich kürzer und teilte mit, angesichts der offensichtlich erfundenen Begründung des Gegners für die Registrierung der Domain sei er nicht davon überzeugt, die Beschwerdeführerin hätte zum Zeitpunkt, da sie die Beschwerde erhob, wissen müssen, dass sie im Verfahren keinen Erfolg haben würde. Damit sprach er sich gegen ein RDNH aus, wies aber die Beschwerde ab, so dass die Domain axa.org beim Gegner blieb.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain axa.org finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-1113.pdf

Mehr zur früheren UDRP-Entscheidung über axa.org finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/udrp-axa-zieht-im-streitbeilegungsverfahren-ueber-axa-org-den-kuerzeren-66264.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – RDNH WEGEN FEHLENDER GEBÜHRENZAHLUNG

Einen schweren Stand bescherte sich die 2014 gegründete Swanky Socks Pty Ltd. mit Sitz in Australien. Sie wandte sich wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung gegen den Inhaber der Domains swankysocks.com und swankysocks.co, gegen den sie parallel bereits ein Zivilrechtsverfahren führt. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO konnte sie sich nicht durchsetzen; das Dreier-Panel stellte sogar ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.

Der Gegner wurde zwischen dem 29. Juli und dem 08. August 2013 Inhaber der Domain swankysocks.com, jedenfalls 14 Monate, bevor die Beschwerdeführerin gegründet wurde. Er wurde zunächst alleiniger Geschäftsführer und Sekretär der Beschwerdeführerin, und die von ihm kontrollierte Gesellschaft war deren alleinige Anteilseignerin. Im Laufe der Jahre änderte sich seine Rechtsbeziehung, bis er zuletzt nur noch Angestellter war. Am 18. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die australische Marke „SWANKY SOCKS“, 2025 wurde auch eine IR-Marke für sie eingetragen. Kurz vor Ende seiner Anstellung registrierte der Gegner am 28. Mai 2025 die Domain swankysocks.co. Seit dem 07. September 2025 streiten die Parteien vor dem Bundesgericht von Australien unter anderem auch um die Inhaberschaft an den Domains. Der Gegner übertrug die Domains bisher nicht, die weiterhin die Website der Beschwerdeführerin zeigen. Im UDRP-Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin nun die Übertragung der Domains. Der Gegner hält entgegen und beantragte einerseits ein Dreier-Panel und andererseits die Feststellung von RDNH.

Das Dreier-Panel bestehend aus dem australischen Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten Warwick A. Rothnie als Vorsitzendem und den beiden Beisitzenden, den australischen Rechtsanwält*innen Rebecca Slater und Nicholas Weston, wies die Beschwerde ab und stelle ein RDNH der Beschwerdeführerin fest (WIPO Case No. D2026-0356). Mit dem parallellaufenden Zivilrechtstreit, der auch die Domains umfasst, hatte das Panel kein Problem, da der Umfang der in dem Gerichtsverfahren aufgeworfenen Fragen vermuten lasse, dass es einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, während das UDRP-Verfahren einfach und zügig entschieden werde könne. Damit ging es in die Sachprüfung und bestätigte kurzerhand die Ähnlichkeit von Domains und Marken. Aufgrund der Umstände prüft das Panel sogleich danach die Bösgläubigkeit, wobei es die beiden Domains einzeln durchging. Bei der Domain swankysocks.com war klar: der Umstand, dass der Gegner die Domain 14 Monate vor Gründung der Beschwerdeführerin registriert hatte, lasse die Schlussfolgerung nicht zu, er hätte sie im Hinblick auf die Gründung der Beschwerdeführerin registriert, womit keine Bösgläubigkeit vorliege. Fragen zu den Rechten und Pflichten als früherer Geschäftsführer und späterer Angestellter der Beschwerdeführerin hinsichtlich geistiger Eigentumsrechte seien im Rahmen des Zivilrechtsstreits zu klären. Anders könne das bei der Domain swankysocks.co sein, die er zu einem Zeitpunkt registrierte, da die Beschwerdeführerin bereits gegründet und Inhaberin von Markenrechten war. Die Beschwerdeführerin müsse aber auch da nachweisen, dass die Registrierung mit der Absicht erfolgte, ihre Markenrechte zu beeinträchtigen oder auszunutzen. Diesen Nachweis habe sie, wie schon bei der .com-Domain, nicht erbracht. Damit lag kein Nachweis für eine bösgläubige Registrierung bei beiden Domains vor, und die Beschwerde war abzuweisen.

Im nächsten Schritt prüfte das Panel das Vorliegen eines RDNH, das es bestätigte. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie zwar einen WHOIS-Auszug vorlegte, zugleich aber angab, das darin enthaltene Registrierungsdatum nicht zu kennen. Sie erfülle damit nicht die notwendigen Sorgfaltspflichten, die für ein UDRP-Verfahren geboten sind, zumal sie anwaltlich vertreten sei. Hinzu komme, dass sie ihren Anteil an den Verfahrenskosten nicht bezahlt habe, nachdem der Gegner die Besetzung durch ein Dreier-Panel gewählt hatte. Dies widerspreche dem Verhalten einer Partei, die in gutem Glauben handelt. Das Panel sah einen Missbrauch der UDRP und entschied auf RDNH.

Damit liegt, laut Zac Muscovitch, der erste Fall vor, bei dem die Nichtzahlung der Zusatzgebühr für ein Dreier-Panel durch eine Beschwerdeführerin als missbräuchlich gewertet wurde und zur Feststellung eines RDNH führte. Man kann davon ausgehen, dass das Schule macht und Beschwerde führende Parteien zukünftig auch diese Gebühren zahlen, nachdem der Gegner der Beschwerde ein Dreiergremium beauftragt hat.

Die UDRP-Entscheidung über die Domains swankysocks.com und swankysocks.co finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-0356.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

SCHLAU – AGENTEN-DOMAIN FÜR US$ 150.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche fällt gegenüber der Vorwoche deutlich ab. Sie bietet aber mit agenticintelligence.com zum Preis von US$ 150.000,– (ca. EUR 129.249,–) ein Glanzlicht.

Die Endung .com setzt sich mit agenticintelligence.com zum Preis von US$ 150.000,– (ca. EUR 129.249,–) an die Spitze der Domain-Handelswoche. Unter den Länderendungen landet ungewöhnlicherweise eine italienische Domain an der Spitze: doggy.it kommt auf EUR 15.000,–. Die neuen generischen Endungen bleiben mit rocket.market zum Preis von US$ 12.000,– (ca. EUR 10.340,–) in ruhigen Preisgefilden. Die klassischen generischen Endungen zeigen mit identitytheft.org zum Preis von US$ 30.000,– (ca. EUR 25.850,–) mehr Klasse. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit deutlich ruhiger als die Vorwochen.

Länderendungen
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doggy.it – EUR 15.000,–
scan.it – EUR 9.000,–
keez.it – EUR 7.100,–

sponge.co – US$ 12.500,– (ca. EUR 10.771,–)
joana.ai – US$ 7.995,– (ca. EUR 6.889,–)
youvsyou.de – EUR 5.070,–
mistr.al – EUR 4.000,–
fifty5blue.ca – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.308,–)
savar.eu – EUR 3.900,–
ai-ready.de – EUR 3.003,–
incourt.de – EUR 2.999,–
hesky.de – EUR 2.846,–
valsport.de – EUR 2.749,–
flexoclean.de – EUR 2.500,–
player.id – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.154,–)
guilds.eu – EUR 2.488,–
equinoxe.io – US$ 2.450,– (ca. EUR 2.111,–)
vhs.tv – US$ 2.388,– (ca. EUR 2.058,–)
enerstore.de – EUR 2.380,–
voxing.de – EUR 2.380,–
theassembly.io – US$ 1.649,– (ca. EUR 1.421,–)

Neue Endungen
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rocket.market – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.340,–)
monarch.dev – EUR 2.000,–

Generische Endungen
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identitytheft.org – US$ 30.000,– (ca. EUR 25.850,–)
pha.net – US$ 7.541,– (ca. EUR 6.498,–)
unternehmen.net – EUR 5.473,–
donar.net – US$ 3.800,– (ca. EUR 3.274,–)
iptracker.net – US$ 2.499,– (ca. EUR 2.153,–)
themetro.org – US$ 2.488,– (ca. EUR 2.144,–)

.com
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agenticintelligence.com – US$ 150.000,– (ca. EUR 129.249,–)
renourish.com – US$ 49.000,– (ca. EUR 42.221,–)
atuin.com – US$ 38.900,– (ca. EUR 33.519,–)
osiro.com – EUR 25.000,–
cryptoway.com – US$ 21.750,– (ca. EUR 18.741,–)
iw7.com – EUR 15.000,–
practs.com – US$ 13.888,– (ca. EUR 11.967,–)
nookagency.com – US$ 9.895,– (ca. EUR 8.526,–)
gravelbike.com – US$ 9.770,– (ca. EUR 8.418,–)
mevoo.com – US$ 8.988,– (ca. EUR 7.745,–)
masgo.com – US$ 8.888,– (ca. EUR 7.658,–)
xoil.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.893,–)
civilcase.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.893,–)
hundredagents.com – EUR 6.500,–
oflo.com – GBP 5.500,– (ca. EUR 6.364,–)
junkfree.com – US$ 7.001,– (ca. EUR 6.032,–)
proseat.com – EUR 6.000,–
bitur.com – US$ 6.600,– (ca. EUR 5.687,–)
otka.com – US$ 5.011,– (ca. EUR 4.318,–)
reiscasino.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.308,–)
sailorsvalentine.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.308,–)
etalage.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.308,–)
drawinsight.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.307,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, domainnamewire.com, thedomains.com, tldinvestors.com

KEMPTEN – „DOMAIN SUMMIT EUROPE 2026“ IM AUGUST

Im August treffen sich Domain-Käufer und -Verkäufer, Investoren, Entwickler, Juristen, Registrare und Hosting-Provider von Angesicht zu Angesicht bei der als Präsenzveranstaltung stattfindenden „Domain Summit Europe 2026“. Die auf 60 Teilnehmer beschränkte Konferenz ist bereits ausgebucht, Interessierte können sich aber auf die Warteliste setzen lassen.

Nachdem sich der „London Domain Name Summit“ in den vergangenen Jahren als Magnet der Domain-Branche entwickelte und der Veranstalter zusätzlich den „Domain Summit Asia“ und „Domain Summit Afrika“ eingeführt hat, bietet er nun auch den vom 16. bis zum 19. August 2026 erstmals stattfindenden „Domain Summit Europe 2026“. Veranstaltungsort ist Kempten im Allgäu. Die Veranstalterin Domain Summit Ltd. konzipiert den „Domain Summit Europe 2026“ als Networking-Konferenz für erfolgreiche Domain-Geschäfte mit zahlreichen Panels. Mit der Ausrichtung des „Domain Summit Europe“ in Kempten startet eine Veranstaltungsreihe mit globalem Blick auf die Domain-Branche und geschäftsorientiertem Charakter, die zukünftig an verschiedenen Orten in Europa stattfinden soll.

Der „Domain Summit Europe 2026“ beginnt am Sonntag, dem 16. August mit einem Gruppenausflug zu Schloss Neuschwanstein. Am Montag geht es dann in medias res mit Vorträgen und Panels zu europäischen Länderendungen, Fragen des Domain-Hostings und eine Runde zum „Domain Investing space in DACH Region“. Am Nachmittag sprechen Michael Riedl und Andriy Khvetkevych über nächste Schritte für Registrare im Hinblick auf die zweite Einführungsrunde von gTLDs. Am Folgetag werden Rechtsfragen im DACH-Raum, Zahlungsoptionen, Broker und der Domain-Markt sowie Domains, KI und eMail besprochen. Am Abschlusstag, dem 19. August 2026, ist der Besuch einer Bierbrauerei geplant.

Der „Domain Summit Europe 2026“ findet vom 16. bis 19. August 2026 in „Die Bitcoin Metropole“, Rathausstraße 2 in 87435 Kempten (Allgäu), statt. Die Teilnahme ist per Einladung möglich. Derzeit sind alle 60 Teilnehmerplätze belegt. Interessierte können sich aber auf die Warteliste setzen lassen. Wer nicht auf eine Einladung hin teilnehmen kann, zahlt EUR 2.500,–.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://kempten26.domainsummit.eu

Quelle: domainsummit.eu, eigene Recherche

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