Themen: Editorial: News to Use – Abschied und die letzten Tipps | nTLDs – VeriSign kündigt Start von .web an | Analyse – Strukturasymmetrie bei gTLD-Registraren | TLDs – Neues von .juniper, .pm und .uk | hOLG Hamburg – Impressumsfehler auf Instagram | UDRP – Gigalaw Domain Dispute Digest Q2/2026 | evan.com – Vornamen-Domain für US$ 400.000,– | nic.at – Domain pulse 2027 am Wolfgangsee
NEWS TO USE – ABSCHIED UND DIE LETZTEN TIPPS
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
mit der Ausgabe #1.327 des domain-recht.de Newsletters und fast 27 Jahre nach dem erstmaligen Erscheinen im Dezember 1999 verabschieden wir uns vorerst von Ihnen. Getreu unserem Motto „news to use“ wollen wir Ihnen noch einige Leseempfehlungen für die Zukunft ans Herz legen, damit Sie in Sachen Domains auch weiterhin nichts verpassen:
– icann.org
– heise.de/newsticker/
– domainincite.com/
– domainnamewire.com/
– goldsteinreport.com/
– circleid.com/
Autoren wie Monika Ermert, Andrew Allemann, Kevin Murphy und David Goldstein werden Sie hoffentlich noch lange mit gut recherchierten Hintergrundberichten jenseits aller KI-gestützten Automatisierung versorgen. Verlässliche und aktuelle Informationen aus erster Hand erhalten Sie zudem für .de von der DENIC eG (denic.de), für .ch von der Schweizer SWITCH (switch.ch) und für .at von dem ebenso fantastischen wie herzlichen Team von nic.at (nic.at).
Unser Dank gilt abschließend den Gründern der united-domains AG mit Florian Huber, Markus Eggensperger, Alexander Helm, Johann Hermann und dem viel zu früh verstorbenen Nikolai Tiedemann an der Spitze. Sie haben das Potential einer eher unscheinbaren Dienstleistung früh erkannt, die Nutzer und damit Sie in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt und so dazu beigetragen, dass Domain-Namen aus unser aller Alltag nicht mehr wegzudenken sind.
Es war uns eine Ehre,
Ihr Domain-Newsletter Team
Florian Hitzelberger
Daniel Dingeldey
NTLDS – VERISIGN KÜNDIGT START VON .WEB AN
Zum Abschied haben wir eine echte Krachermeldung: die .com- und .net-Registry VeriSign Inc. hat angekündigt, noch in diesem Jahr .web-Domains anzubieten. Inhaber von .com-Domains sollen dabei das Recht zum Erstzugriff erhalten.
Die Endung .web gilt als die wertvollste nTLD aus der Einführungsrunde des Jahres 2012. Sie eignet sich für Inhalte aller Art und ist kurz, einfach und prägnant, zudem selbsterklärend, international verständlich und von weltweiter Relevanz. Damit eröffnet sich auch Nischenanbietern beste Chancen auf attraktive, griffige, werbewirksame und vor allem noch freie, also verfügbare Internetadressen. Dementsprechend groß war das Interesse; mit Web.com Group Inc., Afilias Domains No. 3 Limited, DotWeb Inc., Charleston Road Registry Inc., Schlund Technologies GmbH, Ruby Glen LLC und NU DOT CO LLC traten 2012 gleich sieben Bewerber bei ICANN an, wobei sich am 27. Juli 2016 der Neuling NU DOT CO LLC im Rahmen einer Auktion nach 23 Runden zum Rekordgebot von US$ 135 Mio. durchgesetzt hat. Doch als herauskam, dass NU DOT CO LLC im Rahmen eines „Domain Acquisition Agreement“ finanzkräftige Unterstützung von VeriSign erhalten hatte, war der Grundstein für jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen gelegt. So hatte Afilias Domains No. 3 Limited, die inzwischen als Altanovo Domains Ltd. firmiert, im November 2018 ein IRP-Verfahren (Independent Review Process) gegen ICANN eingeleitet. Der zentrale Vorwurf lautete, dass es NU DOT CO LLC versäumt hatte, offenzulegen, dass man mit VeriSign einen finanzstarken Partner im Rücken hatte, der das siegreiche Auktionsgebot von US$ 135 Mio. erst möglich gemacht hat. Am 30. April 2023 stellte das Board of Directors von ICANN auf Weisung des International Centre for Dispute Resolution (ICDR) fest, dass NU DOT CO LLC weder durch den Abschluss des „Domain Acquisition Agreement“ mit VeriSign noch durch die Teilnahme an der .web-Auktion gegen die Regelungen im Bewerberhandbuch oder die Auktionsregeln verstoßen hat. Prompt folgte im Juli 2023 ein zweites IRP-Verfahren, in dem Afilias die Vorwürfe aus dem ersten Verfahren im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Damit war eine weitere Verzögerung von mehreren Jahren vorprogrammiert.
Doch nun scheint jeglicher Streit beendet. Seit dem 23. Juli 2026 ist die Top Level Domain .web in die Root Zone eingetragen und delegiert. Als offizielle Registry wird VeriSign Inc. geführt. In einer Pressemitteilung von VeriSign heißt es: „The delegation of .web follows the successful resolution of all previous disputes related to the generic top-level domain (gTLD), the details of which are confidential.“ Das lässt vermuten, dass sich die Beteiligten wirtschaftlich geeinigt haben; gesicherte Informationen gibt es jedoch nicht. Und dann kommt die Meldung, die aufhorchen lässt: „Verisign plans to begin offering .web domain names through its channel partners later this year and will share further details about the planned launch in the coming months.“ Der Einführung vorausgehen wird eine 30-tägige Sunrise Period, an der Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse teilnehmen können; zudem soll es eine „Limited Registration Period“ (LRP) für Inhaber von .com-Domains geben. „We intend to run an LRP, and the rules that we will use is we will give all of our holders of .com registrations, the opportunity to come and get the same registration in .web before we open registrations for general availability“, so VeriSign-CEO Jim Bidzos. Bei den Gebühren für .web unterliegt VeriSign keinen Beschränkungen. Geradezu demonstrativ weist das US-Unternehmen darauf hin, dass für .web das „Base Registry Agreement“ mit ICANN gilt und nicht das strengere „Cooperative Agreement“ mit dem US-Handelsministerium, das bei .com die Möglichkeit zur Gebührenerhöhung einschränkt. Es spricht also einiges dafür, dass .web-Domains teurer sind als .com-Domains und Premium-Domains zu erhöhten Gebühren angeboten werden; auch hier bleiben die Details aber abzuwarten.
Die Einführung von .web wird das Domain Name System voraussichtlich nicht über Nacht verändern, aber das Potential ist riesig. Und sie wirft eine spannende Frage auf: Kann in einer Zeit, die von digitalen Adressen überfüllt ist, ein vertrautes dreibuchstabiges Wort noch immer die Phantasie des Netzes beflügeln?
Die Mitteilung von VeriSign finden Sie unter :
> https://www.verisign.com/news-insights/newsroom/news-releases/articles/?article=2026-07-23T00:25:00.000Z_Verisign-Announces-Delegation-of-Web
Quelle: verisign.com, eigene Recherche
ANALYSE – STRUKTURASYMMETRIE BEI GTLD-REGISTRAREN
GoDaddy, Namecheap, IONOS, Tucows oder natürlich united-domains.de – wer mit Domain-Namen zu tun hat, kennt die großen Domain-Registrare. Doch wie ist dieser regulierte Markt strukturiert? Dieser Frage ist Tobias Sattler, Mitbegründer der TechOps-Gruppe bei ICANN, in der Studie „A Data-Driven Analysis of Structural Asymmetries in the gTLD Registrar Market“ nachgegangen.
Wer seinen Kunden Domain-Namen mit generischer Endung (gTLD) anbieten möchte (ohne bloßer Reseller zu sein), muss sich bei der Internet-Verwaltung ICANN akkreditieren lassen. Dazu schließt man ein „Registrar Accreditation Agreement“, das für alle Domain-Registrare weltweit gleich ist. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen gelten ebenso gleichermaßen für alle Registrare, unabhängig davon, ob sie – wie aktuell etwa GoDaddy – 52,7 Mio. .com-Domains verwalten oder gar keine. Diese Vereinheitlichung gewährleistet Vorhersagbarkeit, Gleichbehandlung und Chancengleichheit; dem Domain Name System hat sie seit mittlerweile über zwei Jahrzehnten gute Dienste geleistet. Trotz der prinzipiell gleichen Ausgangsgrundlage hat sich der Registrar-Markt in dieser Zeit entwickelt und gefestigt. Dieser Struktur ist Sattler in seiner Studie nachgegangen. Grundlage seiner Studie sind die Transaktionsberichte für jede generische Top Level Domain, die von ICANN monatlich veröffentlicht werden; daraus sind Neuregistrierungen, Verlängerungen, Transfers, Löschungen und Wiederherstellungen von Domains getrennt nach Registraren ersichtlich. Diese Berichte hat Sattler für acht der größten gTLDs (.com, .net, .org, .info, .shop, .store, .top und .xyz) über einen Zeitraum von 24 Monaten, von Januar 2023 bis Dezember 2024, gesammelt und ausgewertet.
Drei Erkenntnisse stechen dabei besonders hervor. So ist zunächst der Grad der Marktkonzentration hoch. Die sieben größten Registrare (Top 1 Prozent) vereinen 51,9 Prozent aller Neuregistrierungen und eingehenden Transfers auf sich. Die Top 10 Prozent der Registrare kommen auf 92,64 Prozent; die übrigen Registrare tragen zusammen nur 0,028 Prozent zum Markt bei. Zweitens ist ein beträchtlicher Teil der akkreditierten Domain-Registrare praktisch inaktiv. 116 Registrare, etwa 17 Prozent der gesamten Stichprobe, verzeichnen nahezu keine Transaktionsaktivität. Ihre Domain-Portfolien bleiben zwar durch Vertragsverlängerungen bestehen, ihr Beitrag zur Marktdynamik ist jedoch vernachlässigbar. Und drittens dominieren Vertragsverlängerungen das gesamte Transaktionsvolumen. Fast die Hälfte aller erfassten Transaktionen (49,7 Prozent) sind Vertragsverlängerungen. Bei den meisten Registraren übertreffen Verlängerungen alle anderen Transaktionsarten zusammen. Das Geschäft der gTLD-Registrare ist daher, wie die Transaktionsdaten zeigen, primär ein Portfolio-Management-Geschäft, während die Aktivitäten im neuen Markt auf wenige große Betreiber konzentriert sind. Auch ein regionales Muster konnte Sattler identifizieren. In der EU ansässige Domain-Registrare sind deutlich weniger konzentriert als der übrige Markt: Die größten 10 Prozent der EU-Registrare verzeichnen 72,9 Prozent der Neuregistrierungen und eingehenden Transfers, verglichen mit 94,9 Prozent bei Unternehmen außerhalb der EU. Ein Teil dieses Unterschieds dürfte auf eine größere Anzahl mittelständischer europäischer Registrare zurückzuführen sein. Ein anderer Teil könnte schlichtweg darauf beruhen, dass europäische Registrare einen Großteil ihres Geschäfts mit ccTLDs abwickeln, die in den ICANN-Transaktionsberichten für gTLDs nicht sichtbar sind.
Auf zwei Einschränkungen weist Sattler hin. So wird der Reseller-Markt, mithin jene Registrare, die ihre Domains über ICANN-akkreditierte Registrare ein- und dann weiterverkaufen, nicht gesondert erfasst. Ein akkreditierter Registrar erscheint daher als eine Einheit, auch wenn sein Volumen auf Tausende von Resellern verteilt ist. Zudem ist die Analyse deskriptiv, nicht kausal. Sie erklärt weder, warum der Markt so aussieht, noch prüft sie, ob eine bestimmte Änderung des „ICANN uniform policy framework“, welches die Registrare einheitlich reguliert, Verbesserungen bringen würde. Gleichwohl liefert die Studie eine empirische Grundlage, die in der Diskussion bisher fehlte: ein reproduzierbares und überprüfbares Bild der tatsächlichen Marktungleichheit. Die Zahlen liegen nun auf dem Tisch; es liegt an den Marktbeteiligten, die notwendigen Schlüsse zu ziehen.
Die Publikation „A Data-Driven Analysis of Structural Asymmetries in the gTLD Registrar Market“ ist frei zugänglich in IEEE Access unter:
> https://doi.org/10.1109/ACCESS.2026.3709387
Der Datensatz und die Analysepipeline finden Sie unter:
> https://doi.org/10.5281/zenodo.15619901
Quelle: eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .JUNIPER, .PM UND .UK
Die erste .brand des Jahres 2026 kehrt dem DNS den Rücken: der Netzwerkausrüster Juniper trennt sich zum nächst zulässigen Termin von .juniper. Derweil baut AFNIC sein Domain-Portfolio aus, während die britischen Steuerbehörden künftig Domains sperren können – hier unsere Kurznews.
Der Exodus der Markenendungen aus dem Domain Name System hält an. Mit Schreiben vom 03. Juni 2026 kündigte die im US-Bundesstaat Kalifornien ansässige Juniper Networks Inc. das Registry-Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Motiven seiner Kündigung machte das Unternehmen nicht, aber wie bei vielen anderen .brands zuvor scheint man keine Verwendungsmöglichkeit zu haben; mit Ausnahme der obligatorischen nic.juniper ist keine weitere Domain registriert, obwohl die Delegierung auf den 25. Juli 2016 zurückreicht. Juniper Networks Inc. ist einer der weltweit größten Netzwerkausrüster und seit 2025 Teil von Hewlett Packard Enterprise; das könnte erklären, warum kein Bedarf mehr an .juniper-Domains besteht. Der Öffentlichkeit geht mit dem Rückzug kaum etwas verloren. „The new .juniper gTLD will operate as a restricted registry, in which Juniper Networks, Inc (Juniper) can create and control domain spaces that promote its brand identity and authenticity“ heißt es in den Bewerbungsunterlagen, so dass .juniper von Anfang an als reine Markenendung ohne freie Registrierung geplant war.
AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, erweitert ihr Domain-Portfolio. Wie die Registry bekanntgab, wurde sie nach mehreren öffentlichen Ausschreibungen von der französischen Regierung mit der Verwaltung der Domain-Endungen .pm (Saint-Pierre und Miquelon), .re (Réunion), .tf (Französische Süd- und Antarktisgebiete), .wf (Wallis und Futuna) und .yt (Mayotte) beauftragt; zusätzlich wechseln .gf (Französisch-Guayana), .gp (Guadeloupe) und .mq (Martinique) zu AFNIC. Für die ccTLDs von Französisch-Guayana, Guadeloupe und Martinique wird ein Übergang vorbereitet. Mit den bisherigen Registries wurden Gespräche aufgenommen, um die Übergabe aus technischer und rechtlicher Sicht bis Ende 2026 zu organisieren; für die Domain-Inhaber ändert sich nichts. Allerdings gelten für .gf, .gp und .mq während der Übergangszeit besondere Regeln, die in die neue Fassung der „Afnic Naming Policy“ aufgenommen wurden, die am 06. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Die an AFNIC übertragenen Konzessionen sehen ferner die Entwicklung von Initiativen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen lokalen Communities vor, um die Nutzung der ccTLDs durch ausländische Unternehmen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Unterstützungsprogrammen für Kleinstunternehmen und KMU, die darauf abzielen, deren Online-Präsenz zu stärken.
Die britischen Steuer- und Zollbehörden sind künftig in der Lage, die Suspendierung bis hin zur Löschung von Domain-Namen zu veranlassen. Das geht aus dem „UK Crime and Policing Act“ hervor, der am 29. April 2026 vom Königlichen Rat bestätigt wurde. Das Gesetz umfasst ein breites Spektrum an Straftaten, darunter „anti-social behaviour, sexual offences and knife crime“. Es beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Sperrung von IP-Adressen und Domain-Namen, wobei die erlassenen Anordnungen sowohl für Registries als auch Registrare gelten. Es gibt vier Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Richter einem Antrag auf Sperrung einer Domain stattgibt. Den Antrag auf Erlass der Suspendierungsverfügung können in England, Wales und Nordirland folgende Amtsträger stellen: „a constable, a National Crime Agency officer, an officer of Revenue and Customs, a member of staff of the Financial Conduct Authority, a person designated or appointed as an enforcement officer by the Gambling Commission under section 303 of the Gambling Act 2005“; in Schottland gilt die Antragsbefugnis für Staatsanwälte. Die Sperrfrist darf 12 Monate nicht überschreiten; bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die weitere Sperrung notwendig und verhältnismäßig ist, um eine Nutzung der Domain für schwere Straftaten zu verhindern, kann eine Verlängerung beantragt werden. Das Gesetz soll voraussichtlich Ende des Jahres 2026 in Kraft treten.
Den „UK Crime and Policing Act“ finden Sie unter:
> https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2026/20/pdfs/ukpga_20260020_en.pdf
Quelle: icann.org, afnic.fr, nominet.uk
HOLG HAMBURG – IMPRESSUMSFEHLER AUF INSTAGRAM
Vor einem Jahr hatten wir über die Entscheidung des OLG Braunschweig hinsichtlich der Anforderungen an die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit eines Internet-Impressums auf einem Plattform-Account berichtet. Nun bietet das hOLG Hamburg eine weitere Facette zu den Anforderungen eines Impressums auf einem Instagram-Account, bei dem die Weiterleitung auf die Website der Influencerin zeitweise nicht funktionierte.
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und von mehr als 25 Verbraucherverbänden in Deutschland. Die Beklagte betreibt auf Instagram einen Account mit 9,3 Mio. Followern. Der Kläger beanstandet eine unzureichende Zugänglichkeit der sogenannten Impressumsangaben auf dem Instagram-Account und hat zudem Bedenken wegen nicht gekennzeichneter Werbung. Bei einem Aufruf des Instagram-Accounts der Beklagten am 20. und 21. November 2023 erschien bei Anklicken des Links in ihrer „Bio“ zu ihrer Domain eine Fehlermeldung. Nach Schließen dieser Fehlermeldung sowie Anklicken des angezeigten Links „mehr“ sowie des weiteren Links mit dem enthaltenen Begriff „Impressum“ gelangte man auf ein Impressum, welches mit Anklicken eines dortigen Links „mehr“ vervollständigt werden kann. Aus Sicht des Klägers lag so ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG vor, da die dort vorgeschriebenen Impressumsangaben bei dem obigen Ablauf nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Er erhob Klage vor dem Landgericht Hamburg und stellte unter anderem den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem Instagram Profil die Anbieterinformation gemäß § 5 DDG nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu halten bzw. halten zu lassen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug unter anderem vor, ihre Impressumsangaben seien trotz des technischen Fehlers noch leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gewesen. Das LG Hamburg wies die Klage als nicht begründet ab, da der Kläger nicht dargelegt habe und es nicht ersichtlich sei, dass der aufgetretene technische Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten aufgetreten ist (Urteil vom 22.10.2024 – Az. 406 HKO 31/24). Dieser Fehler könne, wie von der Beklagten vorgetragen, auch nur bei der Internetnutzung durch die Klägerin aufgetreten sein. Zudem könne der Fehler auf technische Probleme im Internet außerhalb des Verantwortungsbereiches der Parteien zurückzuführen sein. Jedenfalls könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein der Beklagten anzulastender Fehler festgestellt werden. Das LG Hamburg wies damit die Klage ab. Der Kläger legte Berufung zum hOLG Hamburg ein.
Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers ab, wobei es sich an die Begründung des LG Hamburg hielt und auf eigene Erfahrungen mit Instagram verwies (Urteil vom 21.05.2026 – Az. 15 U 99/24). Das Gericht konnte einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, das Impressum in erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 DDG), nicht feststellen. Dem habe die Beklagte mit dem in blauer Schrift gefassten Link in ihrer „Bio“ auf Instagram Genüge getan: für den durchschnittlichen Nutzer war der Link jederzeit gut wahrnehmbar und ohne nennenswertes Suchen auffindbar. Zur Beurteilung dessen sei auf den durchschnittlichen Instagram-Nutzer abzustellen, der mit einem externen Link rechne. Das konnte das Gericht aufgrund seiner spezifischen Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen. Und der Kläger habe ja nicht geltend gemacht, das Impressum auf der Webseite der Beklagten sei schwer auffindbar gewesen oder inhaltlich hinter den Anforderungen des Gesetzes zurückgeblieben. Der Kläger beziehe sich allerdings auf die Abrufbarkeit des Impressums auf der Website über den Link auf Instagram am 20. und 21. November 2023, als es zu den Fehlermeldungen „Hochladen fehlgeschlagen“ und „Beim Laden dieser Website ist ein Problem aufgetreten“ kam. Doch eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründe für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG und der Pflicht, das Impressum „ständig verfügbar“ zu halten. Dem Vortrag des Klägers lasse sich weder entnehmen, „ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei.“ Das Gericht unterstellte deshalb zu Gunsten der Beklagten, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist. In der Folge käme es auf die Frage, ob die auf dem separaten Instagram-Profil aufgeführten Impressumsangaben den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG genügen, nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch im Hinblick auf die Frage von unzureichend gekennzeichneter Werbung hatte der Kläger keinen Erfolg. Das hOLG Hamburg wies die Berufung insgesamt zurück und machte deutlich, dass bei einem Streitwert von EUR 25.000,– ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung des hOLG Hamburg (Urteil vom 21.05.2026, Az.: 15 U 99/24) finden Sie unter:
> https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647569
Die Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 22.10.2024, Az.: 406 HKO 31/24) finden Sie unter:
> https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001648594
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: beckmannundnorda.de, eigene Recherche
UDRP – GIGALAW DOMAIN DISPUTE DIGEST Q2/2026
Domain-Rechtsanwalt Doug Isenberg legt seinen statistischen Bericht zu UDRP-Entscheidungen für das zweite Quartal 2026 vor. Die Anzahl von UDRP-Verfahren stieg gegenüber dem Vorjahresquartal um elf Prozent an – für WIPO rechnet Isenburg mit einem Plus von rund sechs Prozent für das Gesamtjahr.
„Gigalaw’s Domain Dispute Digest Second Quartal, 2026“ ist ein 16-seitiger Report über die Entwicklung der UDRP-Verfahren in den zweiten drei Monaten dieses Jahres. Doug Isenberg wertete dafür die entschiedenen UDRP-Verfahren aller fünf von ICANN akkreditierten Streitbeilegungsstellen (WIPO, Forum, CAC, ADNDRC und CIIDRC) aus. In seinem Vorwort berichtet Isenberg diesmal über das WIPO-Meeting vom Mai 2026 in Genf. Dort wurde unter anderem der Einsatz von KI besprochen, wobei der Umgang damit noch nicht geklärt sei, und der seit Februar geltende WIPO Overview 3.1, dessen Neuerungen für KI vermerkt: „In cases where arguments and/or evidence presented to the panel is created with the assistance of AI tools, the credibility of such arguments/ evidence may be impacted by the inclusion (e.g., in an annex) by the parties of specific prompts and their results.“
Im aktuellen „Domain Dispute Digest“ zeigt Isenberg die Zunahme an Entscheidungen und davon umfassten Domains gegenüber dem 2. Quartal 2025 auf, welches seinerseits gegenüber dem 2. Quartal 2024 einen Rückgang der Verfahren verzeichnete. Während also das 2. Quartal 2024 insgesamt 2.132 Entscheidungen um 4.941 Domains aufwies und die Zahlen im zweiten Quartal 2025 auf 2.077 Entscheidungen (-2,58 Prozent) über 3.015 Domains (-38,98 Prozent) zurückgingen, gibt es nun im 2. Quartal 2026 einen deutlichen Anstieg auf 2.324 (+ 11,89 Prozent) Entscheidungen um 3.349 (+ 11,08 Prozent) Domains. Damit übertreffen die Entscheidungen die Anzahl nicht nur im 2. Quartal 2025, sondern auch im 2. Quartal 2024, während die Anzahl der Domains hinter denen im 2. Quartal 2024 zurückstehen. Im Rahmen der 2.324 Entscheidung im 2. Quartal 2026 wurde für 3.871 Domains (95,07 Prozent) auf Transfer entschieden, bei 152 Domains (4,54 Prozent) wurde ein Transfer verneint („denied“) und bei 13 Domains (0,39 Prozent) wurde das Verfahren vorzeitig beendet („cancelled“). Die zurückgewiesenen Transferansprüche behalten damit beinahe das Niveau des Vorjahresquartals (5,07 Prozent), das gegenüber 2024 (2,47 Prozent) deutlich angestiegen war.
Die meisten Entscheidungen ergingen wie üblich bei WIPO (1.337), gefolgt von Forum (707). In 88,36 Prozent aller Verfahren ging es um lediglich eine Domain, bei 5,71 Prozent um zwei Domains. Der prozentuale Anteil nimmt ab, je mehr Domains beteiligt waren. Das umfangreichste Verfahren war ein Streit von 7-Eleven um 115 Domains. Die meisten, nämlich 28 Verfahren, bestritt Walmart. Die meisten Verfahren unter den gTLDs betrafen .com-Domains (2.392), gefolgt von diesmal .org (130) und .net (116), während .shop, das im Vorjahr mit 148 Entscheidungen Platz 2 belegte, sich nun mit 106 Entscheidungen auf Platz 4 zurückzieht. Unter den Länderendungen lag .co (Kolumbien) mit 48 Verfahren vor .ai (Anguilla) mit 25 Verfahren, während sich .cc (Cocos-Inseln) mit 20 Verfahren auf den 3. Platz beschränken darf.
Vor einem Jahr widmete sich Isenberg in seinem „Domain Dispute Digest“ zum ersten Mal dem Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), wobei er auf 18 (0,77 Prozent) von 2.324 Entscheidungen kommt. Den höchsten prozentualen Anteil an RDNH-Entscheidungen weist das Forum auf mit 6 von 707 Entscheidungen (0,85 Prozent), gefolgt von WIPO mit 11 von 1.337 Entscheidungen (0,82 Prozent) und dem Czech Arbitration Court (CAC) mit einer Entscheidung von 202 (0,5 Prozent). Verblüffender Weise erfreut sich das URS-Verfahren größerer Beliebtheit. Isenberg zählt 47 Entscheidungen (+ 88 Prozent) über 62 Domains (+ 40,91 Prozent), wobei in 57 Entscheidung (91,94 Prozent) die Domains suspendiert wurden, in 4 Entscheidungen (6,45 Prozent) der Antrag zurückgewiesen wurde und in einem Fall (1,61 Prozent) das Verfahren vorzeitig beendet wurde.
Das 16-seitige „Gigalaw Domain Dispute Digest, Q2/2026“ gibt einen schnellen, übersichtlichen und nachvollziehbaren Überblick über die Entwicklung der UDRP- und URS-Verfahren im zweiten Quartal 2026. Wir empfehlen – wie immer – die Lektüre.
Sie finden das „Gigalaw’s Domain Dispute Digest Second Quartal, 2026“ von Doug Isenberg unter:
> https://giga.law/blog/2026/7/23/domain-dispute-digest-q2-2026
Quelle: giga.law, eigene Recherche
EVAN.COM – VORNAMEN-DOMAIN FÜR US$ 400.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche bringt gleich sechs Domains im sechsstelligen Bereich, angeführt von evan.com zum Preis von US$ 400.000,– (ca. EUR 350.877,–).
Mit evan.com zum Preis von US$ 400.000,– (ca. EUR 350.877,–) liegt die Endung .com diese Woche nicht nur mit einer Domain vorne, sondern auch mit der Drei-Zeichen-Domain kbf.com zum Preis von US$ 260.000,– (ca. EUR 228.070,–) an zweiter Position. Verbessern konnte sich gogirl.com auf US$ 50.000,– (ca. EUR 43.860,–), nachdem sie im Juli 2017 bei immerhin schon US$ 22.322,– (ca. EUR 18.758,–) lag.
Unter den Landesendungen setzt sich Anguillas Endung .ai mit flourish.ai zum Preis von US$ 165.000,– (ca. EUR 144.737,–) deutlich ab. Die neuen generischen Endungen stehen mit cat.dev zum Preis von US$ 30.000,– (ca. EUR 26.316,–) gut da. Die Kunstdomain aaa.art verbessert sich etwas von US$ 1.294,– (ca. EUR 1.244,–) im Februar 2025 auf aktuell US$ 1.550,– (ca. EUR 1.360,–). Die klassischen generischen Endungen liefern mit skills.org zum Preis von US$ 100.000,– (ca. EUR 87.719,–) ebenfalls sechsstellig ab. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit ganz ausgezeichnet, nicht nur bei den Spitzenpreisen, sondern auch im gehobenen mittleren Preissegment zwischen US$ 30.000,– (ca. EUR 26.316,–) und US$ 50.000,– (ca. EUR 43.860,–).
Länderendungen
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flourish.ai – US$ 165.000,– (ca. EUR 144.737,–)
cleats.ai – US$ 18.395,– (ca. EUR 16.136,–)
kiddish.ai – US$ 1.200,– (ca. EUR 1.053,–)
blitz.io – US$ 57.698,– (ca. EUR 50.612,–)
lock.io – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.860,–)
salu.io – EUR 7.499,–
harmonica.io – US$ 8.195,– (ca. EUR 7.189,–)
wos.io – US$ 4.865,– (ca. EUR 4.268,–)
phantoms.io – US$ 4.595,– (ca. EUR 4.031,–)
zela.io – US$ 3.394,– (ca. EUR 2.977,–)
leadmax.io – US$ 2.695,– (ca. EUR 2.364,–)
agentgrid.io – US$ 2.688,– (ca. EUR 2.358,–)
orbt.io – US$ 2.199,– (ca. EUR 1.929,–)
mercatolive.fr – EUR 45.000,–
qr.fr – EUR 15.000,–
gramicci.fr – US$ 4.099,– (ca. EUR 3.596,–)
girbaud.fr – EUR 2.099,–
ode.co – US$ 19.999,– (ca. EUR 17.543,–)
friend.co – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.070,–)
buy.gg – US$ 9.999,– (ca. EUR 8.771,–)
elo.in – EUR 6.000,–
adultwork.de – EUR 5.999,–
pwm.co.uk – GBP 4.455,– (ca. EUR 5.217,–)
tamara.in – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.211,–)
hilldickinson.cn – US$ 4.500,– (ca. EUR 3.947,–)
recup.eu – EUR 3.900,–
destinations.co.za – US$ 3.450,– (ca. EUR 3.026,–)
openset.de – EUR 3.000,–
4wall.de – EUR 3.000,–
copperbullion.co.uk – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.928,–)
beazy.de – EUR 2.800,–
mediboard.de – EUR 2.749,–
kulture.eu – EUR 2.700,–
roci.fi – EUR 2.500,–
enego.de – EUR 2.380,–
loaded.de – EUR 2.380,–
roar.co.uk – GBP 2.000,– (ca. EUR 2.342,–)
gliders.com.au – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.193,–)
Neue Endungen
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cat.dev – US$ 30.000,– (ca. EUR 26.316,–)
aurora.art – US$ 3.850,– (ca. EUR 3.377,–)
culture.art – US$ 3.105,– (ca. EUR 2.724,–)
blu.art – US$ 1.920,– (ca. EUR 1.684,–)
aaa.art – US$ 1.550,– (ca. EUR 1.360,–)
other.art – US$ 1.550,– (ca. EUR 1.360,–)
Generische Endungen
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skills.org – US$ 100.000,– (ca. EUR 87.719,–)
gallery.net – US$ 57.500,– (ca. EUR 50.439,–)
vessel.org – US$ 52.948,– (ca. EUR 46.446,–)
emergent.net – US$ 49.438,– (ca. EUR 43.367,–)
gizmo.net – US$ 39.998,– (ca. EUR 35.086,–)
ben.net – US$ 35.750,– (ca. EUR 31.360,–)
psyche.net – US$ 14.998,– (ca. EUR 13.156,–)
alga.org – US$ 6.999,– (ca. EUR 6.139,–)
rallydog.info – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.386,–)
kimia.net – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.211,–)
ampera.net – EUR 3.300,–
parth.net – US$ 3.498,– (ca. EUR 3.068,–)
.com
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evan.com – US$ 400.000,– (ca. EUR 350.877,–)
kbf.com – US$ 260.000,– (ca. EUR 228.070,–)
kmau.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 87.719,–)
thundr.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 87.719,–)
skiresort.com – US$ 80.000,– (ca. EUR 70.175,–)
grandprize.com – US$ 60.000,– (ca. EUR 52.632,–)
gogirl.com – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.860,–)
theterra.com – US$ 29.888,– (ca. EUR 26.218,–)
zst.com – US$ 24.000,– (ca. EUR 21.053,–)
fluxcapital.com – US$ 21.600,– (ca. EUR 18.947,–)
watura.com – US$ 16.500,– (ca. EUR 14.474,–)
freidel.com – US$ 12.900,– (ca. EUR 11.316,–)
fairmarketvalue.com – US$ 11.598,– (ca. EUR 10.174,–)
dzin.com – EUR 9.412,–
dmdbet.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.768,–)
enterai.com – US$ 9.200,– (ca. EUR 8.070,–)
felsenstein.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.018,–)
zofe.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.579,–)
wyrm.com – EUR 6.300,–
thealice.com – US$ 5.926,– (ca. EUR 5.198,–)
khaleda.com – US$ 5.599,– (ca. EUR 4.911,–)
betpc.com – US$ 5.199,– (ca. EUR 4.561,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
NIC.AT – DOMAIN PULSE 2027 AM WOLFGANGSEE
nic.at lädt zum kommenden „Domain pulse“, der Ende Februar 2027 unter dem Titel „KI denkt. DNS lenkt.“ am Wolfgangsee stattfindet. Über zwei Tage hinweg tauschen sich Fachleute aus der Domain- und Internetbranche sowie aus Forschung und Politik über aktuelle Themen rund um Domain-Namen aus.
Der „Domain pulse“ ist die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum. Die Fachtagung richten zusammen sowie alternierend die Registrierungsstellen der Länderendungen von Deutschland (DENIC eG), Österreich (nic.at) und der Schweiz (SWITCH) aus. Aktueller Gastgeber ist nic.at, die am 25. und 26. Februar 2027 ins „Eventresort scalaria“ direkt am Wolfgangsee (Österreich) lädt. Das Motto der Veranstaltung lautet „KI denkt. DNS lenkt.“. Die Konferenz, die Fachwissen, Menschen und Institutionen aus Wirtschaft, Forschung und Politik über Grenzen hinweg vernetzt, widmet sich diesmal den großen Fragen der digitalen Zukunft: „Künstliche Intelligenz verändert Wirtschaft und Gesellschaft in rasantem Tempo – gleichzeitig bilden ein stabiles Domain Name System, digitale Souveränität und Cybersicherheit das Fundament für eine vertrauenswürdige digitale Welt.“ Am ersten Tag des Domain pulse 2027 werden die Themen KI, European Digital Sovereignty, Cyber Security und DNS besprochen. Als Referenten konnten unter anderem Prof. Dr. Christian Stummeyer, Prof. Dr. Sandra Wachter und Prof. Dr. Wolfgang Kleinwächter gewonnen werden. Noch keine Zusage liegt von Internet-Mitbegründer Vint Cerf vor. Wie üblich, gibt es nach dem ersten Arbeitstag ein Abendprogramm, über das noch nichts Näheres verlautbart ist. Der zweite Tag widmet sich Themen aus der TLD-Welt (New gTLD, ccTLD, DACH-Panel) und endet nach der Stabübergabe für den Domain pulse 2028 an die DENIC eG mit einem Abschiedslunch.
Der Domain pulse 2027 findet am 25. und 26. Februar 2027 im scalaria Event Resort, See 1 in 5360 St. Wolfgang im Salzkammergut (Österreich) statt. Eine allgemeine Anmeldung wird in Kürze starten, den Termin sollte man sich unbedingt notieren.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://domainpulse.at/
Quelle: nic.at