Domain-Newsletter

Ausgabe #1322 – 25. Juni 2026

Themen: CENTR – Kritik an Cybersecurity Act 2 der EU | NIS-2 – BSI setzt 2. Frist und winkt mit Bußgeld | TLDs – Neues von .de, .ee und .un | UDRP – Doppelsieg für deutsche Unternehmen | Superintelligenz – gräbt .si .ai das Wasser ab? | goka.com – Höllenfeuer für US$ 399.995,– | München – 25. Bayerischer IT-Rechtstag im Oktober

CENTR – KRITIK AN CYBERSECURITY ACT 2 DER EU

Das Council of European National Top Level Domain Registries (CENTR) hat den Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zum EU-Rechtsakt zur Cybersicherheit kritisiert. Er könnte die europäischen ccTLDs und das gesamte Ökosystem der Internetinfrastruktur unverhältnismäßig stark belasten.

Am 20. Januar 2026 hat die EU-Kommission ein Cybersicherheitspaket vorgeschlagen, um die Widerstandsfähigkeit der EU im Bereich der Cybersicherheit zu stärken. Teil dieses Pakets ist ein überarbeiteter Rechtsakt zur Cybersicherheit (Cybersecurity Act 2, kurz CSA2). Er zielt darauf ab, die Cybersicherheitskapazitäten und -resilienz zu verbessern und eine Fragmentierung im digitalen EU-Binnenmarkt zu verhindern. Auch die Lieferketten der EU im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) hat man im Visier; Produkte, die EU-Bürger erreichen, sollen durch ein einfacheres Zertifizierungsverfahren „cybersicher“ sein. Der CSA2 soll zudem die Agentur der EU für Cybersicherheit (ENISA) bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten und der EU beim Umgang mit Cybersicherheitsbedrohungen stärken. Dieses Vorhaben findet auch beim CENTR Anklang. Dort begrüßt man den ambitionierten Ansatz des Vorschlags und die Bestätigung des Mandats der ENISA zur Unterstützung kritischer Infrastrukturen ausdrücklich. Die CENTR-Mitglieder, also die Betreiber europäischer ccTLDs, haben als direkt betroffene Einrichtungen jedoch mehrere Bedenken. Konkret geht es CENTR um fünf Punkte:

– Die politischen Entscheidungsträger der EU sollen davon absehen, Verpflichtungen zu duplizieren oder den ccTLDs im Bereich der Cybersicherheit unnötige zusätzliche Belastungen aufzuerlegen.

– Jegliche Risikobewertungen, die Hochrisikolieferanten ausschließen, sollen auf konkreten, evidenzbasierten Sicherheitsrisiken beruhen und in einem klaren Rahmen verankert sein, der die Art kritischer Infrastrukturen und branchenspezifische Sicherheitsbedenken berücksichtigt.

– Einer verbindlichen Entscheidung zum Ausschluss wichtiger IT-Lieferanten müsse eine fundierte Folgenabschätzung vorausgehen, und betroffene wesentliche Einrichtungen müssten die Möglichkeit haben, Einspruch zu erheben und sich sinnvoll an Ausnahmegenehmigungsverfahren zu beteiligen.

– Allen betroffenen Unternehmen müsse eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, und falls keine praktikablen Alternativen bestehen, müsse eine finanzielle Entschädigung vorgesehen werden.

– Die Definition der IKT-Lieferkette müsse überarbeitet werden, um ihren Anwendungsbereich auf Lieferanten mit einer direkten vertraglichen Beziehung zum betroffenen Unternehmen zu beschränken und allgemeine Aussagen über wichtige Internet-Infrastrukturprotokolle wie das DNS zu vermeiden.

Für CENTR ist das Internet ein globalisiertes und vernetztes Ökosystem, das auf offenen Standards und freier Open-Source-Software basiert. Es sei fragwürdig, die grundlegenden Protokolle des Internets protektionistisch und innerhalb nationaler Grenzen zu behandeln, indem man sie Risikobewertungen durch nationale oder regionale Gesetze unterwerfe, die ihren globalen Charakter ignorieren. Stattdessen sei die EU aufgerufen, sicherzustellen, dass ihre strategischen Interessen in den globalen Foren vertreten werden, in denen die Entwicklung der Protokolle und Standards des Internets stattfindet. Doppelte Standardisierungsbemühungen, sei es durch nationale oder regionale Gesetze oder durch andere multilaterale Foren, würden das Risiko einer technischen Fragmentierung in sich bergen und das Internet schwächen. Insbesondere die Unterstützung der ENISA sei zwar zu begrüßen; die CENTR-Mitglieder möchten jedoch den Grundsatz der Subsidiarität in Bezug auf die ccTLD-Governance unterstreichen und gleichzeitig das Multi-Stakeholder-Modell respektiert wissen. Ob sich die EU-Kommission davon beeindrucken lässt, bleibt abzuwarten; das Gesetzgebungsverfahren zum CSA2 wird voraussichtlich noch bis ins Jahr 2027 oder sogar 2028 andauern.

Die Stellungnahme von CENTR finden Sie unter:
> https://www.centr.org/images/CENTR_Comment_on_Cybersecurity_Act_2.pdf

Quelle: centr.org, eigene Recherche

NIS-2 – BSI SETZT 2. FRIST UND WINKT MIT BUSSGELD

Auch mehrere Monate nach Inkrafttreten der NIS-2-Richtlinie haben sich tausende von Unternehmen noch nicht beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registriert. Die Behörde erhöht nun den Druck – und weist auf hohe Bußgelder hin.

Nach jahrelanger Verzögerung ist am 06. Dezember 2025 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten wird der Anwendungsbereich des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) deutlich erweitert: Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind und dabei gesetzlich festgelegte Schwellenwerte mit Blick auf Mitarbeiter, Umsatz und Bilanz überschreiten, fallen künftig unter die neuen Kategorien „wichtige Einrichtungen“ und „besonders wichtige Einrichtungen“. Diese müssen drei zentralen Pflichten nachkommen: Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich als NIS-2-Unternehmen zu registrieren, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebliche Sicherheitsvorfälle zu melden und Risikomanagementmaßnahmen zu implementieren sowie diese zu dokumentieren. Soweit die Theorie, denn die Praxis fällt ernüchternd aus: obwohl die Registrierungsfrist bereits am 06. März 2026 abgelaufen ist, hat sich von rund 29.500 erwarteten Unternehmen nicht einmal die Hälfte beim BSI gemeldet.

Wie die .de-Registry DENIC eG mitteilt, hat das BSI daher nun eine neue Frist bis Ende Juli 2026 gesetzt. Das deckt sich mit einem Bericht von heise.de, wonach das BSI davon ausgeht, dass alle noch ausstehenden Registrierungen bis spätestens 31. Juli 2026 abgeschlossen werden; nach Behördenangaben hätten sich bis Ende Mai knapp 18.500 Einrichtungen registriert. Gegen bis dahin nicht registrierte Unternehmen kann ein erhebliches Bußgeld von bis zu EUR 500.000,– verhängt werden. Der Meldeprozess sieht vor, dass sich betroffene Einrichtungen in einem zweistufigen Prozess registrieren. In einem ersten Schritt muss eine Registrierung beim digitalen Dienst „Mein Unternehmenskonto“ des BSI vorgenommen werden. Für den sicheren Austausch von Cybersicherheitsinformationen hat das BSI zudem ein Portal eingerichtet, das unter anderem als Meldestelle für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle dient; hier erfolgt in einem zweiten Schritt eine Registrierung. Wer sich unsicher ist, ob er von der gesetzlichen Neuregelung überhaupt betroffen ist, kann eine vom BSI bereitgestellte, unverbindliche Betroffenheitsprüfung durchführen; auf Grundlage eines Fragenkatalogs erhalten Einrichtungen eine Ersteinschätzung, ob sie voraussichtlich von der Regulierung betroffen sind und welche Pflichten sich daraus ergeben. Die Nutzung erfolgt anonym; es werden keine personenbezogenen Daten oder identifizierenden Unternehmensinformationen erhoben. Die Ersteinschätzung ist jedoch nicht rechtlich bindend und ersetzt keine rechtliche Beratung. Außerdem stellt das BSI eine Handreichung für Geschäftsleitungsschulungen zur Verfügung. Sie soll Schulungsanbietern, aber auch Geschäftsleitungen als Orientierung dienen und erläutert unter anderem, wer geschult werden muss, welche Inhalte abgedeckt sein sollten und wie sich die Schulungspflicht in den gesetzlichen Rahmen einfügt. Die Handreichung versteht sich als Auslegungshilfe und berücksichtigt Umfang und Anspruch der gesetzlichen Vorgaben.

Die Umsetzung der NIS-2 ist für das BSI mehr als eine (weitere) regulatorische Verpflichtung. Die Anforderungen sollen einen gemeinsamen europäischen Rahmen markieren, um die Cybersicherheit zu stärken und Verantwortung klar zuzuordnen. Unternehmen können so ihre Sicherheitsstrukturen überprüfen, Prozesse professionalisieren und Informationssicherheit dauerhaft in ihre Unternehmenssteuerung integrieren. Unternehmen – und nach erster vorsichtiger und unverbindlicher Einschätzung der DENIC zählen dazu auch Anbieter von DNS-Diensten für Dritte – sollten daher jetzt prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der NIS2-Regelungen fallen und ob die vorgesehenen Registrierungs- und Organisationsschritte bereits umgesetzt wurden.

Die Betroffenheitsprüfung des BSI finden Sie unter:
> https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/

Den Frage-Antwort-Katalog des BSI finden Sie unter:
> https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Regulierte-Wirtschaft/NIS-2-regulierte-Unternehmen/nis-2-regulierte-unternehmen_node.html

Quelle: heise.de, denic.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DE, .EE UND .UN

Gibt es im Domain Name System bald die Top Level Domain .un der Vereinten Nationen? Das fordert zumindest ein UN-Fachmann für Kommunikation. Derweil veröffentlicht Estlands .ee ihren Jahresbericht 2025, während die DENIC eG einen populären Irrtum aufklärt – hier unsere Kurznews.

Die .de-Verwalterin DENIC eG hat auf einen weit verbreiteten Irrtum im Internet hingewiesen. Wer online öffentlich Inhalte bereitstellt – sei es über eine Website, ein Profil in sozialen Medien, auf Plattformen wie Online-Marktplätzen oder auch einem Blog –, trägt rechtlich die Verantwortung dafür, ganz gleich, ob es sich dabei um ein privates oder um ein kommerzielles Angebot handelt. Damit jederzeit transparent und nachvollziehbar ist, wer speziell hinter bestimmten „geschäftsmäßigen digitalen Diensten“ steht, hat der Gesetzgeber in Deutschland die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung und damit zum Führen eines Impressums geschaffen, das den Anbieter solcher Inhalte identifiziert. Soweit jedoch empfohlen wird, die Angaben zum Betreiber im Impressum einer Website mit den hinterlegten Inhaberdaten der Domain abzugleichen, kann dies in die Irre führen, denn es gibt keine Verpflichtung, dass Domain-Inhaber und Webseitenbetreiber ein und dieselbe Person zu sein haben. Von Fall zu Fall könne es sogar gute und legitime Gründe dafür geben, dass sie es nicht sind – und trotzdem seriös. So sind Domains von Einrichtungen der öffentlichen Hand häufig nicht auf die jeweilige Einrichtung selbst, sondern auf technische Dienstleister registriert, die als Anstalten öffentlichen Rechts im Auftrag diverser Verwaltungsbehörden agieren. Die Angaben im Impressum einer Website und die Registrierungsdaten von Domains erfüllen zudem unterschiedliche Zwecke. Der Impressumsabgleich einer Website mit den Inhaberdaten einer darauf verweisenden Domain kann daher immer nur einer unter vielen Bausteinen sein, um die Seriosität eines Webangebots zu prüfen – in keinem Fall aber alleiniger Beurteilungsmaßstab dafür.

Die Estonian Internet Foundation (EIF), Registry der Länderendung .ee von Estland, hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Per 31. Dezember 2025 waren demnach 182.081 .ee-Domains registriert, ein Plus von 5,31 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die „renewal rate“ war mit 84,2 Prozent erfreulich hoch. Die durchschnittliche Länge einer .ee-Domain beträgt mittlerweile 8,95 Zeichen; das entspricht einem Rückgang um 0,8 Zeichen im Jahresverlauf. Dies stellt laut EIF eine Trendwende dar, denn bislang war zu beobachten, dass die Namen eher länger wurden. Andererseits würden globale Markttrends – bedingt durch den Einfluss der KI – eher längere Domains begünstigen. Ein großer Teil der .ee-Domains wird für geschäftliche Zwecke registriert, der Anteil juristischer Personen unter den Domain-Inhabern liegt bei 55,5 Prozent. Allerdings werden auch etliche von Privatpersonen registrierte Domains für dieselben Zwecke genutzt. Interessant: 77 Prozent aller .ee-Domains wurden von Männern registriert. Die größte Gruppe der Domain-Inhaber entfällt auf die Altersklasse der 35- bis 39-Jährigen, gefolgt von den Altersgruppen der 40- bis 44-Jährigen und der 45- bis 49-Jährigen. Der jüngste Inhaber einer nationalen Domain wurde im Jahr 2024 geboren, während der älteste aus dem Jahr 1930 stammt und 95 Jahre alt ist. Der gesamte 35-seitige Bericht steht ab sofort zum Download bereit.

Gabriel Accascina, ehemaliger Direktor der Wissensmanagementgruppe beim Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und ehemaliger Stipendiat am Harvard Kennedy School Center for International Development, hat sich für die Einführung einer Top Level Domain .un ausgesprochen. In einer zunehmend von KI geprägten Informationswelt hänge institutionelle Autorität nicht mehr allein von der Qualität der Veröffentlichungen ab, sondern auch davon, ob Maschinen diese erkennen und korrekt zuordnen können. Die digitale Präsenz der UN sei über Tausende von Domains verstreut, die sich über Jahrzehnte organisch angesammelt haben – ohne maschinenlesbares Authentizitätssignal. Sein Vorschlag sieht daher vor, analog zur .eu-Domain oder zu .gov für Regierungsbehörden der USA eine Endung .un einzuführen. Das UN-System basiere aktuell auf einer .org-Domain, wo sich jeder registrieren könne. Die Teilnahme an einem geschützten .un-Namensraum würde eine verifizierte institutionelle Beziehung darstellen, was Identitätsdiebstahl reduzieren, das Vertrauen stärken und sowohl Menschen als auch automatisierten Systemen ein klares, maschinenlesbares Signal geben würde, dass sie authentische UN-Inhalte einsehen. Anlass für seine Forderung ist die noch bis zum 12. August 2026 laufende Einführungsrunde neuer generischer Top Level Domains; dort wäre eine Bewerbung um .un jedoch ausgeschlossen, weil das Bewerberhandbuch eine Mindestlänge von drei Zeichen verlangt. Im Einvernehmen mit der Netzverwaltung ICANN wäre die außerordentliche Einführung von .un gleichwohl möglich; Bestrebungen in diese Richtung hat ICANN bisher aber nicht erkennen lassen.

Den Hinweis der DENIC eG finden Sie unter:
> https://blog.denic.de/policy-erklart-hinter-domain-und-website-muss-immer-zwingend-dieselbe-person-stehen-ein-verbreiteter-irrtum/

Den „.ee annual report“ für das Jahr 2026 finden Sie unter:
> https://meedia.internet.ee/files/2025%20EE%20ANNUAL%20REPORT.pdf

Den Artikel von Gabriel Accascina finden Sie unter:
> https://circleid.com/posts/the-un-needs-its-identity-in-the-digital-space-a-case-for-un-top-level-domain

Quelle: denic.de, internet.ee, circleid.com

UDRP – DOPPELSIEG FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMEN

Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen deutscher Rechteinhaber verdeutlichen, wie sinnvoll und gut das von ICANN eingeführte und von der WIPO entwickelte Streitbeilegungsverfahren bei Rechtsverletzungen durch Domains ist.

scfreiburgmerchandise.com – WIPO Case No. D2026-1701
Der Sport-Club Freiburg e.V. ist Inhaber zweier im August 2022 und im Juni 2023 eingetragener EU-Wort-/Bild-Marken „SCFREIBURG“. Er sieht seine Rechte durch die im Oktober 2025 registrierte Domain scfreiburgmerchandise.com verletzt, unter der der chinesische Inhaber einen Merchandising-Shop unter Verwendung der Marke des Sport-Clubs entsprechende Artikel anbietet. Der Sport-Club Freiburg startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug entsprechend vor. Der Gegner meldete sich nicht. Als Panelist wurde der Rechtsanwalt mit Sitz in Hong Kong, Douglas Clark, tätig.

Clark bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. D2026-1701). Zunächst bestätigte er Englisch als Verfahrenssprache, da Domain und Website in englischer Sprache gehalten sind und davon auszugehen war, dass der Gegner des Englischen mächtig ist. Er bestätigte, dass die Domain mit der Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Er sah zudem den Anscheinsbeweis einer rechtlosen Nutzung der Domain gegeben. Dabei prüfte er auch den „OKI-Data Test“. Beim diesem Test (Oki Data Americas, Inc. gegen ASD, Inc. – WIPO Case No. D2001-0903) muss der Domain-Inhaber vier Kriterien erfüllen, aus denen sich eine berechtigte Nutzung einer „Marken-Domain“ ergeben kann: (1) der Gegner muss aktuell Waren oder Dienstleistungen anbieten, (2) die Website darf ausschließlich zum Vertrieb dieser Markenprodukte oder -dienstleistungen genutzt werden, (3) die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen, und (4) der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen. Für Clark war klar, dass zumindest der dritte Punkt, die Darstellung der Beziehung zum Markeninhaber auf der Website des Gegners, nicht erfüllt war. Er bestätigte damit das 2. Element der Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Schließlich bestätigte er auch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain, da dieser unter anderem die Marken und das Branding des Beschwerdeführers nutzte, um eine Website zu erstellen, die fälschlicherweise vorgibt, ein offizieller Online-Shop des Beschwerdeführers zu sein, der eine Vielzahl von Sportbekleidungsartikeln unter seiner Marke anbietet. Clark entschied auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer.

sonderpreis-baumarkts.com – WIPO Case No. D2026-1588
Beschwerdeführer ist in diesem Fall die Fishbull Franz Fischer SE & Co. KG, die in Deutschland zahlreiche Sonderpreis-Baumärkte betreibt, über die sie Heimwerkerbedarf vertreibt. Das Unternehmen ist zudem seit 2014 Inhaber der EU-Wort-/Bild-Marke „SONDERPREIS BAUMARKT“. Der Gegner, P Russell Mary, MaryP Russell mit Sitz in den USA, registrierte die Domain sonderpreis-baumarkts.com im März 2016, unter der er, unter Nutzung der Wort-/Bild-Marke des Beschwerdeführers, seinerseits Handwerkerbedarf anbietet. Der Beschwerdeführer sieht seine Markenrechte verletzt und beantragte im UDRP-Verfahren vor der WIPO die Übertragung der Domain. Der Gegner meldete sich nicht.

Als Panelist wurde der brasilianische Rechtsanwalt Gabriel F. Leonardos tätig, der die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. D2026-1588). Wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, bestätigte Leonardos, dass die Domain der Marke entspricht, bis auf das angehängte Plural-„s“, das aber an der verwirrenden Ähnlichkeit nichts ändere. Er sah auch den Anscheinsbeweis für das fehlende Recht oder berechtigte Interesse des Gegners durch den Vortrag des Beschwerdeführers gegeben. Und er bestätigte die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain. Der Beschwerdeführer wusste oder hätte zumindest um den Beschwerdeführer und seine Marke wissen müssen; seine Daten seien ja öffentlichen Quellen zu entnehmen. Leonardos macht deutlich, die Registrierung der Domain erfolgte durch den Gegner, der dafür verantwortlich war zu prüfen, ob die Registrierung der Domain die Rechte Dritter verletzt oder gegen diese verstößt. Angesichts des Domain-Namens und der Nutzung der Domain als Shop unter Verwendung der Marke des Beschwerdeführers sei zu schließen, dass der Gegner in der Absicht handelte, aus der Marke „SONDERPREIS! BAUMARKT“ Kapital zu schlagen und Internetnutzer anzulocken, um daraus einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Damit lag auch die Bösgläubigkeit vor und Leonardos entschied auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain scfreiburgmerchandise.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-1701.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain sonderpreis-baumarkts.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-1588.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

SUPERINTELLIGENZ – GRÄBT .SI .AI DAS WASSER AB?

Die slowenische Landesendung .si erfreut sich in letzter Zeit größerer Beliebtheit. Unter Domain-Investoren wird sie als „Superintelligenz“ gehandelt. Wir werfen einen Blick auf die Entwicklung der Endung.

Am 24. Juni 2024 eröffnete „Andreas B“ auf namepros.com einen Thread zum Thema .si-Domains, die slowenische Landesendung. Er nimmt Bezug auf die von Microsoft bereits 2017 registrierte Domain copilot.si und fragt in die Runde, wie es die anderen mit .si-Domains halten. Der Thread umfasst mittlerweile 111 Seiten, auf denen die Teilnehmer ihre registrierten .si-Domains vorführen und Registrierungszahlen sowie Verkäufe austauschen. Sie setzen auf einen Gold-Rush wie ihn .ai, Anguillas Endung, die als „Artificial Intelligence“ vermarktet wird, erfahren hat. Auch bekannte Domain-Investoren und Blogger sprechen dieser Tage das Thema .si-Domains an. Domain-Investoren wie Elliot Silver (domaininvesting.com), Andrew Allemann (domainnamenewswire.com) und Raymond Hackney (thedomains.com) zeigen sich nicht motiviert, in die Endung zu investieren.

Register.si, das im Rahmen des slowenischen Hochschul- und Forschungsnetzwerks (ARNES) tätig ist, fungiert als nationale Registry für die slowenische Landesendung .si. Derzeit sind rund 187.000 .si-Domains registriert, im vergangenen Monat wurden rund 6.350 Domains neu registriert. Eine besondere Vermarktung der Endung findet von dieser Seite nicht statt. Auf der Website heißt es: „.si is an internationally recognized top-level domain that represents Slovenia and is the first choice of internet address for all individuals and organizations connected to Slovenia.“ Für Investoren gibt dies eigentlich keinen Anlass, groß zu spekulieren. Doch .si-Domains werden verstärkt gehandelt.

Wir konnten bisher im Laufe der Jahre folgende Käufe festhalten:

2026
build.si – EUR 17.400,–
sports.si – EUR 7.500,–
onchain.si – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.017,–)
stock.si – EUR 3.250,–
new.si – EUR 3.200,–
byte.si – EUR 3.000,–
security.si – EUR 2.999,–
house.si – EUR 2.800,–
uni.si – EUR 2.500,–
great.si – EUR 2.400,–
investing.si – EUR 2.400,–
homes.si – EUR 2.400,–
tiger.si – EUR 2.400,–
name.si – EUR 2.000,–
key.si – EUR 1.200,–

2025
bcgame.si – EUR 9.500,–
quince.si – EUR 6.500,–
artificial.si – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.463,–)
wi.si – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.021,–)
sentient.si – US$ 2.195,– (ca. EUR 1.932,–)

2024
agent.si – US$ 3.498,– (ca. EUR 3.229,–)
extratorrent.si – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.819,–)
betano.si – EUR 2.500,–

2022
foodhub.si – EUR 3.000,–
je.si – EUR 232,–
zb.si – EUR 160,–
lc.si – EUR 99,–

2014
wu.si – US$ 800,– (ca. EUR 593,–)

2013
wi.si – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.504,–)

Es wird deutlich, dass aktuell mehr .si-Domains gehandelt werden und zugleich die Preise steigen. Allemann analysierte Verkäufe von .si-Domains in 2026 unter der Prämisse, wer denn die Käufer der Domains sind. Er stellte fest, dass lediglich zwei Domains an Endnutzer gingen: recursive.si ging für US$ 20.000,– an ein KI-Unternehmen, das auf seiner Website den Begriff „Superintelligenz“ verwendet; military.si ging für US$ 1.795,– an einen polnischen Militärausstatter. Im Übrigen verzeichnete er einen chinesischen Investor, der 9 von 13 in diesem Monat verkaufte Domains erwarb. Dieser Investor hatte bereits weitere Domains im Laufe des Jahres gekauft; laut Allemann kommen 43 Prozent aller gehandelter .si-Domains auf ihn.

Ob .si als „Superintelligenz“ so erfolgreich wird wie die als „Artifical Intelligence“ vermarktete .ai von Anguilla, lässt sich nicht entscheiden. .ai nahm einen sehr langen Anlauf, ehe sie, mit dem Erfolg von LLMs (large language models) im Rücken, auf einen Schlag auf dem Sekundärmarkt erfolgreich wurde. Derzeit vertreibt die slowenische Domain-Verwaltung registry.si die Domain einfach als Landesendung von Slowenien für Slowenen.

Quelle: nambio.com, domainnewswire.com, thedomains.com, domaininvesting.com, eigene Recherche

GOKA.COM – HÖLLENFEUER FÜR US$ 399.995,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit goka.com zum Preis von US$ 399.995,– (ca. EUR 348.844,–) zumindest einen sechsstelligen Domain-Deal. Andere Endungen stehen zurück, wobei .dev und .xyz immerhin jeweils eine Domain über US$ 70.000,– verzeichnen.

Nun schafft es die Kommerzendung mit goka.com zum Preis von US$ 399.995,– (ca. EUR 348.844,–) wieder auf Platz 1 in einer Wochenliste und hält alle anderen Endungen auf Distanz. Der Begriff „Goka“ hat zahlreiche unterschiedliche Bedeutungen und erfasst unter anderem den japanischen Begriff für „Höllenfeuer“, „großes Feuer“ oder „heiliges Feuer“. Die Domain thehotel.com verliert etwas an Wert und kommt nun auf US$ 6.000,– (ca. EUR 5.233,–) gegenüber US$ 7.299,– (ca. EUR 5.894,–) im Februar 2018. Ganz anders die Vier-Zeichen-Domain jowi.com, die sich von US$ 2.088,– (ca. EUR 1.813,–) im Januar 2019 auf aktuell US$ 68.100,– (ca. EUR 59.391,–) massiv steigert.

Unter den Länderendungen positioniert sich wieder .de auf Platz 1 mit chance.de zum Preis von EUR 21.800,–. Die britische cweb.co.uk verbessert sich allein durch Änderung der Währung von US$ 2.500,– (ca. EUR 1.773,–) im Januar 2009 auf nun GBP 2.500,– (ca. EUR 2.881,–).

Die neuen generischen Endungen sind stärker mit eve.dev zum Preis von US$ 77.000,– (ca. EUR 67.153,–) und der von Swetha gedealten tier.xyz zum Preis von US$ 74.888,– (ca. EUR 65.311,–). Die klassischen generischen Endungen verhalten sich ruhig und bieten agenticexperience.org mit US$ 3.580,– (ca. EUR 3.122,–) als besten Wert. Die vergangene Domain-Handelswoche ist nicht überschwänglich, bietet aber hier und da gute Preise.

Länderendungen
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chance.de – EUR 21.800,–
nex.de – EUR 10.000,–
finanzkompass.de – EUR 6.490,–
speakeasy.de – EUR 4.800,–
clubee.de – EUR 4.000,–
werbeagentur-bielefeld.de – EUR 3.927,–
foodspots.de – EUR 3.499,–
nabab.de – EUR 3.250,–
firstt.de – EUR 3.100,–
direktverbindung.de – EUR 2.500,–
next-ai.de – EUR 2.500,–
bricola.de – EUR 2.500,–
dovalue.de – EUR 2.499,–
wasserkult.de – EUR 2.380,–
pool-garten.de – EUR 2.380,–

demetrios.eu – EUR 16.900,–
actec.eu – EUR 11.900,–
datagroup.eu – EUR 3.900,–
simplifi.eu – EUR 2.750,–

mycar.ai – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.721,–)
kredit.id – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.721,–)
pesi.es – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.669,–)
blog.gg – EUR 4.999,–
almanac.in – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.361,–)
neoo.io – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.360,–)
public.co.za – US$ 4.990,– (ca. EUR 4.352,–)
speakeasy.at – EUR 4.000,–
duque.fr – EUR 2.999,–
cweb.co.uk – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.881,–)
hopp.se – EUR 2.000,–
name.si – EUR 2.000,–
ky.ro – US$ 2.288,– (ca. EUR 1.995,–)

Neue Endungen
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eve.dev – US$ 77.000,– (ca. EUR 67.153,–)
tier.xyz – US$ 74.888,– (ca. EUR 65.311,–)
inherent.xyz – US$ 13.888,– (ca. EUR 12.112,–)
aeo.app – EUR 2.350,–

Generische Endungen
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agenticexperience.org – US$ 3.580,– (ca. EUR 3.122,–)
studyinchina.net – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.052,–)
boardai.info – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.616,–)
dzpk.net – US$ 2.903,– (ca. EUR 2.532,–)

.com
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goka.com – US$ 399.995,– (ca. EUR 348.844,–)
balaena.com – US$ 89.000,– (ca. EUR 77.619,–)
jowi.com – US$ 68.100,– (ca. EUR 59.391,–)
farfield.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.082,–)
travely.com – US$ 13.000,– (ca. EUR 11.338,–)
newsos.com – US$ 10.800,– (ca. EUR 9.419,–)
kcab.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.721,–)
vyle.com – US$ 9.950,– (ca. EUR 8.678,–)
lucette.com – US$ 8.924,– (ca. EUR 7.783,–)
mesothilioma.com – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.413,–)
aiolink.com – US$ 7.823,– (ca. EUR 6.823,–)
riversidehealth.com – US$ 6.895,– (ca. EUR 6.013,–)
thehotel.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.233,–)
asp-group.com – US$ 5.670,– (ca. EUR 4.945,–)
muvv.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.361,–)
perfectinks.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.360,–)
raideon.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.360,–)
scandinaviancomfort.com – US$ 4.988,– (ca. EUR 4.350,–)
purerevolution.com – US$ 4.960,– (ca. EUR 4.326,–)
wellczar.com – US$ 4.960,– (ca. EUR 4.326,–)
mysterieuse.com – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.263,–)
passdoc.com – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.263,–)
igothacked.com – US$ 4.755,– (ca. EUR 4.147,–)
monidian.com – US$ 4.745,– (ca. EUR 4.138,–)
50ss.com – US$ 3.995,– (ca. EUR 3.484,–)
coffeeco.com – GBP 3.000,– (ca. EUR 3.458,–)
vanderwaarden.com – EUR 3.250,–
navels.com – US$ 3.600,– (ca. EUR 3.140,–)
potiva.com – US$ 3.519,– (ca. EUR 3.069,–)
upsalite.com – EUR 3.000,–
gemüsekiste.com – EUR 2.499,–
moralgpt.com – EUR 2.488,–

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, tldinvestors.com, thedomains.com

MÜNCHEN – 25. BAYERISCHER IT-RECHTSTAG IM OKTOBER

Der Bayerische Anwaltverband lädt zum 25. Bayerischer IT-Rechtstag am 29. Oktober 2026. Ein Tagungstitel und die Agenda liegen noch nicht vor, aber den Termin kann man sich bereits notieren.

Den 25. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und die Universität Passau, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft, gemeinsam. Der 24. Bayerische IT-Rechtstag findet als Hybrid-Tagung in Person und online statt. Ausgerichtet wird er wie bereits in den Vorjahren im hbw Conference Center in München. Weitere Daten zur anstehenden Tagung stehen noch nicht zur Verfügung: die ModeratorInnen und ReferentInnen sind noch nicht benannt und die Agenda nicht publiziert. Lassen Sie sich nicht irritieren: auf den Ankündigungsseiten findet man derzeit das Programm von 2025. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Der 25. Bayerische IT-Rechtstag findet am 29. Oktober 2026 von 09:00 bis 17:30 Uhr im hbw ConferenceCenter, Max-Joseph-Str. 5 in 80333 München, und online statt. Die Höhe der Teilnahmekosten ist noch nicht bekannt. Jedenfalls fahren DAV-Mitglieder günstiger als Nichtmitglieder. Die Anzahl der Präsenzplätze dürfte wieder begrenzt sein. Für Teilnehmer gibt es voraussichtlich eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 6,5 Stunden.

Weitere Informationen und Anmeldung gibt es bald unter:
> https://www.bayerischer-it-rechtstag.de
> https://davit.de/event/25-bayerischer-it-rechtstag-2026/

Quelle: davit.de, bayerischer-it-rechtstag.com, eigene Recherche

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