Domain-Newsletter

Ausgabe #1323 – 02. Juli 2026

Themen: CUII – erneut Panne bei Domain-Sperrung | TMCH – neues White Paper klärt Markeninhaber auf | TLDs – Neues von .au, .ch und .meow | Kein Wachstum – IDN Market Report für 2026 | Gressus-Domains – RDNH im WIPO-Doppelpack | eves.com – Evas Domain bringt US$ 120.000,– | Köln – 16. NRW IT-Rechtstag 2026 im September

CUII – ERNEUT PANNE BEI DOMAIN-SPERRUNG

Die „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) hat beim Einsatz einer DNS-Sperre schwer gepatzt: wie das Blog netzpolitik.org berichtet, wurde eine Domain versehentlich gesperrt – wegen eines Rechtschreibfehlers.

Im Februar 2021 haben Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Deutschland, darunter 1&1, die Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone Deutschland GmbH, gemeinsam mit Rechteinhabern wie dem Bundesverband Musikindustrie eV, der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und der Motion Picture Association (MPA), die „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ gegründet. Ihr Ziel ist es, „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ zu bekämpfen. Darunter versteht man Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Eine Sperre erfolgt seit Juli 2025 auf Grundlage des neuen CUII-Verhaltenskodex 2.0 nur nach vorheriger gerichtlicher Überprüfung. Die CUII prüft demnach nicht mehr die Sperransprüche selbst, sondern koordiniert nur noch die Einleitung und Durchführung der Verfahren, die Umsetzung der gerichtlichen Sperrentscheidungen und die Entsperrung von nicht mehr rechtsverletzenden Domains. Seitdem konnten durch die durch die CUII gemanagten DNS-Sperren nach Angaben der Organisation Millionen von Internetnutzerinnen und -nutzer davon abgehalten werden, solche Webseiten zu besuchen. Dennoch hat die Zahl solcher Webseiten nicht abgenommen, wie die CUII ausdrücklich einräumt. Das Vorgehen der CUII traf bereits in der Vergangenheit auf vielfältige Kritik. Eine Liste der gesperrten Domains wird nach Angaben der CUII auf deren Website veröffentlicht; ein Schüler, der sich selbst „Damian“ nennt, hatte aber bereits 2024 aufgedeckt, dass die veröffentlichte Liste unvollständig ist und nicht regelmäßig gepflegt wird. Ein Drittel der Domains war zum Zeitpunkt seiner Recherchen zu Unrecht gesperrt, weil über die damit verbundene Website keine Urheberrechte verletzt wurden. Erst nachdem er über netzpolitik.org öffentlich Druck aufbaute, wurden zahlreiche Sperren aufgehoben.

Nach einem Bericht der Blogger von netzpolitik.org ist es nun kürzlich zu einem weiteren Patzer gekommen. Die 18-jährige Studentin „Lina“, die sich selbst als Erzfeind der CUII versteht, hat erneut Domains recherchiert, die die CUII zu Unrecht gesperrt hat. „Auch in der neuesten Sperr-Runde hat sie wieder einige Fails aufgestöbert. Die gesperrten Seiten switchroms.me und megakino.tw existieren gar nicht mehr. Mit stikeout.im hat die CUII zudem eine Domain gesperrt, die es nie gab. Gemeint war wohl strikeout.im, die CUII hat vermutlich per Tippfehler die falsche Domain gesperrt“, berichtet netzpolitik.org. „Dass sowas niemandem auffällt, ist schon interessant“, wird Lina zitiert. „Es ist schade, wie die CUII weiterhin so achtlos mit unserem offenen Internet umgeht, und so simple Fehler weiterhin begeht.“ Lange habe Lina Zugang zur jeweils aktuellsten CUII-Sperr-Liste gehabt, ein CUII-Mitglied habe diese wohl versehentlich ins Netz gestellt. Diese Liste sei inzwischen offline, doch Lina gebe nicht auf. Aktuell scanne sie gemeinsam mit Freunden das gesamte Internet nach Domains, die von der CUII gesperrt wurden; so fand sie auch die aktuellen Fails.

Dass öffentlich kaum Protest gegen unberechtigte Blockaden erhoben wurde, dürfte an der Ineffektivität von DNS-Sperren liegen – die Cyberkriminellen weichen meist binnen kürzester Zeit auf Ersatz-Domains aus. Die als rechtswidrig beanstandeten Inhalte selbst sind von der DNS-Sperre ohnehin nicht betroffen. Einmal mehr gilt, was die vom eco – Verband der Internetwirtschaft eV ins Leben gerufene Initiative „topDNS“ gefordert hat: illegale Online-Inhalte müssen nach dem Grundsatz „Löschen statt Sperren“ von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an der Quelle unschädlich gemacht werden. Domain-Abschaltungen sind hingegen kein wirksames Mittel im Kampf gegen illegale Internetinhalte, da diese nicht nachhaltig gelöscht werden.

Den Artikel von netzpolitik.org finden Sie unter:
> https://netzpolitik.org/2026/zensur-agentur-clearingstelle-urheberrecht-sperrt-domain-wegen-rechtschreibfehler/

Quelle: netzpolitik.org, eigene Recherche

TMCH – NEUES WHITE PAPER KLÄRT MARKENINHABER AUF

Das Trademark Clearinghouse (TMCH), zentrale Datenbank zum Schutz von Markeninhabern im Zusammenhang mit neuen Top Level Domains, hat ein „White Paper“ für .brand-Interessenten veröffentlicht. Doch der Zeitdruck auf potentielle Bewerber wächst.

Die Öffnung des Bewerbungsfensters für neue generische Top Level Domains am 30. April 2026 markiert einen wichtigen Meilenstein für Inhaber von Markenrechten. Zum ersten Mal seit 2012 haben sie die Möglichkeit, eine eigene, ihrer Marke entsprechende Top Level Domain (TLD) zu beantragen und damit zur eigenen .brand im Domain Name System zu werden. Eine .brand bietet Rechteinhabern einen eigenen, kontrollierten digitalen Raum. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen in die Marke zu stärken, die Online-Sicherheit zu erhöhen und das Risiko von Domain-Missbrauch zu verringern. Bereits bei der Einführungsrunde 2012 war das Interesse an .brands groß; etwa 640 der insgesamt 1.930 Bewerbungen gingen auf Markeninhaber zurück und man darf vermuten, dass auch 2026 viele Markeninhaber antreten werden, bevor das Bewerbungsfenster am 12. August 2026 schließt. Um Rechteinhaber bei der Einschätzung dieser historischen Chance zu unterstützen, hat das Trademark Clearinghouse gemeinsam mit dem TLD-Beratungsunternehmen Com Laude (MarkMonitor Group) ein „white paper“ veröffentlicht: „From Trademark to TLD: How rights holders can turn trademarks into trusted digital spaces.“ Das „white paper“ erläutert den strategischen Wert von .brands, beschreibt die damit verbundenen operativen Aspekte und zeigt auf, welche Vorbereitungen potentielle Bewerber treffen sollten, wenn sie eine Antragstellung in der aktuell bereits laufenden Einführungsrunde in Erwägung ziehen.

Das „white paper“ ist in die Kapitel „The strategic case for dotBrands TLDs“, „Lessons from the first round“, „Why the second round is different“, „Trademark protection and the role of TMCH“, „Application requirements“, „Technical and operational readiness“ und „What success could look like“ aufgeteilt. Erfrischend offen spricht das Papier eine Grundfrage der Bewerbung an. Eine der wichtigsten Erkenntnisse aus der Einführungsrunde 2012 ist, dass der Erfolg einer .brand eng mit einem überzeugenden Geschäftsmodell zusammenhängt. Der Großteil der Bewerber aus 2012 handelte aus rein defensiven Motiven; sie wollten ihre Marken schützen und vermeiden, wertvolle Rechte an Dritte abzugeben. Diese Gründe sind zwar nachvollziehbar und gelten nach wie vor, führten aber selten zu einer aktiven Nutzung mit dem Ergebnis, dass die meisten .brands bis heute kaum aktiv genutzt werden. Die zweite Runde bietet nach Einschätzung des TMCH die Chance, diesen Fehler zu vermeiden. Die erfolgreichsten Bewerber in den kommenden Jahren sollen demnach diejenigen sein, die ihre eigene .brand von Anfang an als Teil einer umfassenderen Digital- und Markenstrategie betrachten. Der konkrete Anwendungsfall variiert dabei je nach Unternehmen; doch der gemeinsame Nenner ist, dass die Domain-Endung ein reales Geschäftsproblem lösen oder ein wichtiges strategisches Ziel ermöglichen sollte – sei es auch nur der Schutz geistigen Eigentums im hart umkämpften digitalen Raum.

Wer mehr wissen möchte: das „white paper“ steht ab sofort nach Eingabe einiger weniger persönlicher Daten zum kostenfreien Download bereit. Allerdings darf man sich nicht täuschen lassen. Wer erst jetzt mit den Überlegungen beginnt, sich um seine .brand zu bewerben, hat bereits viel wertvolle Zeit verloren; der Zeitdruck bis 12. August 2026 ist enorm. Noch ist es aber nicht zu spät. Wer dagegen überlegt, auf die dritte Einführungsrunde zu warten, sollte wissen, dass deren Start völlig unklar ist. Übrigens: innerhalb der Bewerbungsphase gilt der Grundsatz des „first come, first served“ nicht; Bewerbungen in letzter Sekunde haben die gleichen Chancen wie die der ersten Bewerber. Bewerber und ihre Bewerbungen verrät die Internet-Verwaltung ICANN vorerst leider nicht.

Die Mitteilung des Trademark Clearinghouse finden Sie unter:
> https://trademark-clearinghouse.com/tmch-x-com-laude-whitepaper-from-trademark-to-tld-is-your-brand-ready/

Quelle: trademark-clearinghouse.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .CH UND .MEOW

Keine anonymen Domains in der Schweiz: Käufer von .ch- oder .swiss-Domains sollen sich künftig identifizieren müssen. Derweil meldet die australische Länderendung .au eine Datenpanne, während .meow seine Einführung vorantreibt – hier unsere Kurznews.

Die .au Domain Administration Ltd. (auDA), Verwalterin der australischen Länderendung .au, hat eine Datenpanne offengelegt. In Einzelfällen sind personenbezogene Daten von .au-Domain-Inhabern, darunter auch von Behörden ausgestellte Identifikationsnummern, die mit Ausweisdokumenten verknüpft sind, öffentlich sichtbar geworden, wenn die Domain über den WHOIS-Dienst abgefragt wurde. Dies lag laut auDA an der versehentlichen Eingabe von Informationen während des Registrierungsprozesses in Felder, die ausschließlich für die Erfassung öffentlicher Informationen vorgesehen sind (wie Australian Business Numbers oder Australian Company Numbers). auDA hat vier betroffene Felder identifiziert: „Registrant ID, Registrant Name, Eligibility ID und Eligibility Name“. Die Überprüfung ergab etwa 100 Fälle, in denen die Informationen in diesen Feldern dem Format von amtlichen Kennungen zu entsprechen scheinen oder eine Postanschrift darstellen. Die Registry hat diese Informationen aus der öffentlichen Ansicht entfernt. Alle betroffenen Domain-Inhaber werden von auDA kontaktiert, um ihnen zu empfehlen, ihre Informationen mit ihrem Registrar zu überprüfen. Bei auDA nimmt man den Datenschutz sehr ernst und entschuldigt sich bei den betroffenen Domain-Inhabern für etwaige Unannehmlichkeiten und Bedenken.

Das Schweizer Parlament hat seine Absicht bekräftigt, dass sich Käufer von Schweizer Domains (.ch und .swiss) künftig eindeutig als natürliche oder juristische Personen identifizieren müssen. Bereits am 18. März 2026 hatte der Ständerat drei entsprechende Motionen aus dem Nationalrat angenommen. Die kleine Kammer hieß damals die Vorstöße von Martin Candinas (Mitte/GR), Priska Seiler Graf (SP/ZH) und Michael Götte (SVP/SG) ohne Gegenantrag gut. Konkret forderte Götte eine Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe von schweizerischen Domains unterhalb der Endungen .ch und .swiss. Solche Domains sollten gemäß Motionstext nur an eindeutig identifizierte natürliche oder juristische Personen herausgegeben werden. Die große Kammer hielt nun an der entsprechenden Motion von Götte in ihrer ursprünglichen Fassung fest, wie die Parlamentsdienste mitteilen. Nur so könnten die zuständigen Behörden Missbrauchsmeldungen effizient bearbeiten. Abgesehen von der Identifikationspflicht sei auch eine Ausweitung der Gründe für eine Domain-Sperrung Teil des Vorstoßes. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Nationalrats, wie es in der Mitteilung heißt. Nun geht das Geschäft zurück an den Ständerat.

Die belgische dotMeow Foundation, eine nach eigenen Angaben queer-geführte und queer-betriebene Non-Profit-Organisation, hat ihre Ambitionen unterstrichen, die Top Level Domain .meow einzuführen. In ihrem jüngsten Projekt-Update gab die Stiftung bekannt, dass sie CORE als Registry-Service-Provider für .meow ausgewählt hat. Wesentlich erleichtert wurde die Bewerbung zudem durch die Aufnahme in das Applicant Support Program von ICANN; dadurch reduziert sich unter anderem die Bewerbungsgebühr um 75 Prozent. Die Endung .meow hat bereits zu Beginn des Jahres für Aufsehen gesorgt. Weit vor Ablauf der selbst gesetzten Frist am 17. Februar 2026 gelang es der Organisation im Rahmen einer Kickstarter-Kampagne bereits Mitte Januar 2026, das Ziel von EUR 80.000,– an Spendengeldern einzusammeln. Dennoch bleibt der Weg steinig. Die Stiftung erklärte, dass ihr Hauptsitz in Belgien zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit NIS-2 verursache; die nationale Umsetzung gelte unabhängig von der Größe einer Registry. Man bereitet sich deshalb darauf vor, die NIS-2-Konformität durch Delegation zu erreichen. Sollte es allerdings einen Konkurrenten für .meow geben und es zu einer „string contention“ kommen, würde sich dotMeow ohnehin freiwillig zurückziehen.

Weitere Informationen zu .meow finden Sie unter:
> https://www.dotmeow.org/de/what/

Quelle: auda.org.au, michaelgoette.ch, domainnamewire.com

KEIN WACHSTUM – IDN MARKET REPORT FÜR 2026

Im Mai 2026 legte NetKnowledge.com.au einen aktuellen IDN-Marktbericht vor. Der Rückgang von IDN-Domains in den letzten Jahren schwächt sich etwas ab, verstetigt sich aber. Weniger an der Studie beteiligte Teilnehmer als zuvor glauben an einen Anstieg der Zahlen in den kommenden fünf Jahren. Alfredo Calderón-Serrano nutzt die Erkenntnisse für eine Analyse und einen Ausblick auf zu ergreifende Maßnahmen, um IDNs und „Universal Acceptance“ (UA) in den kommenden Jahren voranzubringen.

Internationalisierte Domain-Namen (IDNs) sind Domains in nicht-lateinischen Schriftzeichen, wie etwa die deutschen Umlaute ä, ö und ü, aber auch arabische, chinesische, kyrillische Schriftzeichen. IDNs umfassen einerseits Domain-Namen unter „lateinischen“ Endungen (wie .com, .de, .fr) oder ihrerseits internationalisierten Endungen (.рф, .中国). Diese Domains ermöglichen es Nutzern, in ihrer eigenen Sprache und Schrift Domains zu registrieren und am Internet teilzunehmen. Man spricht von „Universal Acceptance“ (UA). Es ist das Prinzip, wonach alle gültigen Domain-Namen und eMail-Adressen von allen internetfähigen Systemen akzeptiert, validiert, gespeichert, verarbeitet und korrekt angezeigt werden.

Der aktuelle IDN Market Report basiert auf Daten von 374 Top Level Domains, 71 davon Länderendungen, sowie 303 generischen Endungen, und auf einer von Januar bis April 2026 durchgeführten Umfrage, die sich an Registries, Registrare und Interessierte aus der Domain-Branche richtete. Insgesamt sind danach etwa 4,3 Mio. IDNs registriert, was einen Verlust von ca. 0,1 Mio. Registrierungen gegenüber 4,4 Mio. in 2025 darstellt. Insgesamt stehen laut der Studie alle Zeichen auf Abstieg: unter den 28 größten ccTLDs gingen 2025 IDN-Registrierungen um 0,4 Prozent zurück; bei gTLDs waren es minus 0,8 Prozent. Profitiert hat die kyrillische Endung von Russland, .рф, die sich um 2,3 Prozent steigerte. In Europa registrierten 19 von 28 ccTLDs Verluste, in Asien waren es 16 von 18 ccTLDs. In Amerika verbuchten zumindest 6 von 8 ccTLDs wirkliches IDN-Wachstum: .ar, .br, .ca, .pm, .py und .uy. Insgesamt gibt es 90 reine IDN-gTLDs, die zusammen auf 176.000 Registrierungen kommen. Die Studie gibt zahlreiche weitere Informationen zu Fragen der Bekanntheit von IDNs in den unterschiedlichen Weltteilen, Hindernisse bei der Einführung und Umsetzung von IDNs, technische Umsetzungen, WHOIS-Darstellung, eMail-Akzeptanz und den Ausblick auf die kommenden fünf Jahre. Sie erweist sich als informativ und lesenswert.

Da trifft es sich gut, dass der Puerto-Ricaner Alfredo Calderón-Serrano sich parallel den Stand der Dinge von Universal Acceptance und IDNs angeschaut hat. Dabei nimmt er deutlich die Position des Endnutzers in den Blick, der gegebenenfalls feststellen muss, dass das Internet für ihn nicht funktioniert, weil er eine Domain oder eine eMail in seiner Sprache nutzt. Es gehe nicht einfach um technische Anforderungen, sondern digitale Teilhabe, Vertrauen, Identität und alltägliche Nutzung. Für den Nutzer muss es, um digitale Teilhabe zu gewährleisten, möglich sein, mit seiner IDN-eMail-Adresse ein Online-Formular auszufüllen, seinen eMail-Client zu nutzen, sich unproblematisch auf einer Website einzuloggen und Zahlungssysteme zu nutzen, geschweige denn von Registrierungsportalen. Das alles ist nach wie vor kein Standard. Und der beruht letztlich auf fehlender technischer Umsetzung. Die Technik ist aufgrund zahlreicher Standards festgelegt, doch beruhen viele Angebote auf veraltetem Code, vor Jahren programmiert und dann nicht mehr angefasst, der die Standards nicht berücksichtigt. Das hat aber auch Nachteile für Unternehmungen, wenn sie nicht IDN-ready sind, da ihnen mögliche Geschäfte und Kunden verloren gehen, weil diese keinen Zugriff auf deren Seiten haben. Leider fehlt es bei den in diesen Fällen zuständigen Stellen an Wissen um IDNs: Es betrifft Pädagogen, kleine Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Software-Entwickler, Cybersicherheitsexperten, Trainer für digitale Kompetenz und gemeinnützige Organisationen. Die Normalität von IDNs muss auch für sie normal werden. Calderón-Serrano stellt Fragen, die essentiell für die zukünftige Entwicklung sind: funktioniert es, wenn ich meine IDN auf meine Visitenkarte drucke, wenn jemand eine IDN in das Suchfenster des Browsers tippt oder mit der mobilen App nutzt. Solche praxisorientierten Fragen sollten die kommende Entwicklungsphase von UA leiten. Gegenwärtig befinden wir uns in einer Übergangsphase, meint Calderón-Serrano. Die nächsten Schritte sind: UA muss eine Anforderung bei der Beschaffung werden, sie muss Teil der Ausbildung von Entwicklern werden, Unternehmungen müssen ihre Angebote von der Nutzerseite her testen, nicht vom technischen Ende her, digitales Verständnis muss auch IDNs umfassen und schließlich sollte Universal Acceptance nicht als Domain-bezogen verstanden werden, sondern die Menschen als das wahrnehmen, was sie sind. Er resümiert mit den Worten: „We are closer than ever to a multilingual Internet, but not yet close enough for the end user.“

Den IDN Market Report 2026 findet man unter:
> https://www.idnworldreport.eu/market-report-2026

Den Artikel von Alfredo Calderón-Serrano findet man unter:
> https://www.idnworldreport.eu/post/universal-acceptance-and-idns-where-are-we-today-from-the-end-user-perspective

Quelle: idnworldreport.eu, eigene Recherche

GRESSUS-DOMAINS – RDNH IM WIPO-DOPPELPACK

Ein Mexikaner ist Inhaber der Marke „Gressus“ und ging gegen die jeweiligen Inhaber der Domains gressus.com und gressus.org im Wege zweier UDRP-Verfahren vor. In beiden Fällen erhielt er vom selben Panelisten eine deutliche Abfuhr – nebst Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking.

Guillermo Vázquez Álvarez mit Sitz in Mexiko ist Inhaber zweier mexikanischer Marken „GRESSUS“, die im August 2017, mit Erstnutzungshinweis für den 02. Oktober 2015, und im September 2020 eingetragen wurden. Er sieht seine Markenrechte durch die Domains gressus.com und gressus.org verletzt, die zwei unterschiedlichen Inhabern gehören, weshalb er zwei UDRP-Verfahren vor der WIPO startete. Entscheider war jeweils der südafrikanische Rechtsanwalt Jeremy Speres.

gressus.com – WIPO Case No. D2026-1481
Die bereits im Februar 2004 registrierte Domain gressus.com gehört einem Domain-Investor, der sich unter anderem auf lateinische Begriffe spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer trug unter anderem vor, „Gressus“ sei kein Begriff, sondern vielmehr ein hochgradig unterscheidungskräftigtes Kunstwort. Der Gegner nutze die Domain nicht, er halte sie passiv und spekuliere mit ihr. Zu einem früheren Zeitpunkt wurde sie zum Preis von US$ 13.799,– angeboten. Da er die Registrierung kontinuierlich verlängere, habe er ab einem gewissen Zeitpunkt wissen müssen, dass er die Marke „GRESSUS“ verletze. Der Gegner hält entgegen, dass der Begriff „Gressus“ ein vielfach von Dritten genutztes lateinisches Wort sei. Auf den Beschwerdeführer und dessen Marke habe er nie abgezielt. Er beantragte die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Speres wies die Beschwerde im Fall von gressus.com ab und stellte RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1481). Das Vorliegen der Marken des Beschwerdeführers und die Ähnlichkeit zur Domain bestätigte er. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain übersprang er und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit. Speres verwies darauf, dass die Domain bereits 2004 registriert wurde, der Beschwerdeführer selbst aber angibt, die Marke erstmals im Oktober 2015 genutzt zu haben. Im Verfahren hatte keine Partei mitgeteilt, seit wann der Gegner Domain-Inhaber ist. Tatsächlich könne er auch nach Entstehen der Markenrechte des Beschwerdeführers Domain-Inhaber geworden sein. Doch auch für diesen Fall, resümiert Speres, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend Beweise dafür vorgelegt, seine Marke zu nutzen. Der einzige Nachweis dafür sei die mexikanische Domain gressus.com.mx, die allerdings auf eine „Under Construction“-Seite leite. Speres ergriff Eigeninitiative und stellte anlässlich einer Internetsuche fest, dass es zahlreiche Dritte gibt, die den Begriff „Gressus“ auch markenmäßig nutzen. Der Beschwerdeführer sei unter den ersten drei Seiten der Suchergebnisse nicht zu finden. Speres berücksichtigte zudem, dass der Gegner in den USA sitzt, während der Beschwerdeführer in Mexiko seinen Sitz und keinerlei Nachweis für die Nutzung der Marke in den USA vorgelegt habe. Es gäbe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer unter der Marke bekannt ist und dass der Gegner das hätte wissen können oder müssen. Hingegen sei die Erklärung des Gegners nachvollziehbar, der auch Inhaber der Domains scribae.com, videtis.com und electi.com ist, die aus lateinischen Worten bestehen, dass er als Investor auf solche Domains spezialisiert sei. Speres sah keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners, weshalb er die Beschwerde abweisen konnte. Zuvor prüfte er noch ein RDNH, das er bestätigte. Gegen den Beschwerdeführer spreche, keinen Nachweis für die Nutzung seiner Marke erbracht zu habe. Zudem behauptete er, „GRESSUS“ sei kein allgemeiner Begriff, sondern eine äußerst unverwechselbare und fantasievolle Bezeichnung. Das treffe schlichtweg nicht zu und erweise sich als unlautere Aussage. Bei alledem wurde er von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, weshalb höhere Anforderungen an den Beschwerdeführer zu stellen seien. Unter den gegebenen Umständen war klar oder hätte klar sein müssen, dass das Verfahren nicht erfolgreich sein würde. Damit liege ein Missbrauch vor. Speres stellte so ein RDNH fest und wies die Beschwerde ab.

gressus.org – WIPO Case No. D2026-1482
Im Streit um die Domain gressus.org war der Vortrag von Guillermo Vázquez Álvarez im Grunde identisch mit dem im Streit um die .com-Domain. Gegner war die US-amerikanische Gressus Ventures, ein Investor, der sich auf Software und Streaming-Medien in den USA kapriziert. Die fragliche Domain wurde im Januar 2017 registriert. Auch hier machte der Gegner klar, dass es sich bei dem Begriff „Gressus“ um ein lateinisches Wort handelt, das mit „Gehen“ und „Schreiten“ übersetzt werden kann.

Wieder war Jeremy Speres als Panel am Zug, der auch hier die Beschwerde abwies und ein RDNH feststellte (WIPO Case No. D2026-1482). Die Marke bestätigte er, die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses übersprang er auch hier. Er stellte fest, dass der Gegner Nachweise dafür vorgelegt habe, wonach er bereits Ende April 2015 gegründet und seinen ersten Investmentvertrag geschlossen hatte. Das sei deutlich vor der vom Beschwerdeführer behaupteten ersten Markennutzung im Oktober 2015. Es sei also unmöglich, dass der Gegner die Domain gressus.org mit Wissen um die Marke des Beschwerdeführers habe registrieren können. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt, dass der Gegner auf ihn und seine Marke ziele. Auch in diesem Fall verwies Speres auf seine Internetsuche nach dem Begriff „Gressus“ und dass er den Beschwerdeführer dabei nicht unter den ersten drei Seiten habe finden können. Eine irritierende Kleinigkeit gab es allerdings: der Gegner hatte erklärt, Inhaber von gressus.org und gressus.com zu sein. In nachgereichten Schriftsätzen der Parteien wurde das diskutiert. Der Gegner verwies darin auf einen Vertipper und erklärte, nie Inhaber der .com-Domain gewesen zu sein. Ganz aufklären ließ sich die Sache nicht, aber Speres vermutete, dass Auslöser dafür die Angabe in der Liste der Anlagen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist, in der er „die Beweismittel für den Antrag auf Übertragung oder Löschung der Domain-Namen gressus.com und gressus.org“ aufführt. Unbeschadet dessen stellte Speres fest, dass keine Bösgläubigkeit des Gegners festgestellt werden könne.

Von sich aus prüfte Speres alsdann das Vorliegen von RDNH, das er bestätigte. Hier gab er die gleichen Gründe wie beim Streit um gressus.com an. Der Beschwerdeführer hatte keine Beweise für sein Geschäft und die Nutzung seiner Marke vorgelegt, vielmehr im Nachgang erklärt, sein Projekt sei noch nicht gestartet. Weiter stand auch wieder die Behauptung des genuinen Begriffs im Raum, der aber nicht zutraf, da es sich bei „Gressus“ um ein allgemeines lateinisches Wort handelt. Und schließlich ergab die Internetsuche von Speres, dass der Beschwerdeführer nicht im Ergebnis aufgeführt werde. Bei alledem ließ sich der Beschwerdeführer von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die hätte wissen müssen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Speres bestätigte das RDNH und wies die Beschwerde ab.

Beide Fälle zeigen, dass auch mit professioneller Hilfe aussichtslose Fälle nicht zu gewinnen sind. Wie immer ist dabei unklar, inwieweit die Rechtsanwält:innen den Mandanten über die schlechten Erfolgsaussichten aufgeklärt haben und ob dieser sie gleichwohl aufgefordert hat, dass Verfahren zu führen. So oder so: professionelle Hilfe bringt in Rechtsangelegenheit in der Regel Vorteile.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain gressus.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-1481.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain gressus.org finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2026/d2026-1482.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

EVES.COM – EVAS DOMAIN BRINGT US$ 120.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit eves.com zum Preis von US$ 120.000,– (ca. EUR 106.195,–) keine überwältigenden Zahlen, ist aber präsent.

Die Kommerzendung .com reißt das Führungszepter mit eves.com zum Preis von US$ 120.000,– (ca. EUR 106.195,–) an sich. In der Liste von Ron Jackson (dnjournal.com) ist allerdings auch eine Domain zum Preis von US$ 200.000,– (ca. EUR 176.991,–) gelistet, zu der er schreibt: „name removed after publication at request of both buyer & seller“. Dabei könnte es sich allerdings um die von Michael Mann gehandelte highwater.com handeln, über die auch Raymond Hackney berichtet – und die wir kommende Woche „offiziell“ listen werden. Die Drei-Zeichen-Domain tgh.com verbessert sich auf US$ 43.000,– (ca. EUR 38.053,–), nachdem sie im Oktober 2007 für lediglich US$ 10.100,– (ca. EUR 6.938,–) gehandelt wurde. Ebenfalls eine Verbesserung erfährt textcall.com von US$ 1.000,– (ca. EUR 725,–) im Oktober 2011 auf aktuell US$ 10.000,– (ca. EUR 8.850,–).

Die Landesendungen führt gum.io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) mit ihrem Preis von US$ 45.000,– (ca. EUR 39.823,–) an. Es folgt eine slowenische Domain, die uns vergangene Woche noch nicht bekannt war: die Drei-Zeichen-Domain bot.si kommt auf starke US$ 20.000,– (ca. EUR 17.699,–).

Die neuen generischen Endungen stehen mit maestro.trade zum Preis von US$ 19.888,– (ca. EUR 17.600,–) recht gut da, zumal die Domain sich so im Preis verdoppelt: im Februar 2025 kam sie auf US$ 9.499,– (ca. EUR 9.134,–). Die klassischen generischen Endungen sind wieder etwas schwächer mit usci.org zum Preis von US$ 9.888,– (ca. EUR 8.750,–) an erster Stelle. Die vergangene Domain-Handelswoche war gemäßigt.

Länderendungen
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gum.io – US$ 45.000,– (ca. EUR 39.823,–)
cleverly.io – US$ 8.999,– (ca. EUR 7.964,–)
voya.io – US$ 3.349,– (ca. EUR 2.964,–)

bot.si – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.699,–)
sigmia.fr – EUR 18.000,–
vendora.ru – EUR 12.499,–
vendora.eu – EUR 12.499,–
float.co.uk – GBP 10.000,– (ca. EUR 11.585,–)
nevo.de – EUR 9.895,–
pakket.nl – EUR 9.075,–
yuto.ai – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.850,–)
elera.ai – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.850,–)
yuto.ai – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.850,–)
investigate.eu – EUR 8.000,–
cadence.co.uk – GBP 6.925,– (ca. EUR 8.023,–)
ai.lv – EUR 8.000,–
turbo.co.uk – US$ 6.888,– (ca. EUR 6.096,–)
kirch.de – EUR 6.000,–
prelectronics.in – US$ 5.010,– (ca. EUR 4.434,–)
cler.ai – US$ 4.934,– (ca. EUR 4.366,–)
personenmarke.de – EUR 3.900,–
headsup.be – EUR 3.630,–
sanna.eu – EUR 3.500,–
jointhetribe.de – EUR 3.500,–
ilsolitario.it – EUR 3.490,–
ideabox.com – US$ 3.614,– (ca. EUR 3.198,–)
attorney.ae – US$ 3.300,– (ca. EUR 2.920,–)

Neue Endungen
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maestro.trade – US$ 19.888,– (ca. EUR 17.600,–)
blocks.dev – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.750,–)
base.love – US$ 7.999,– (ca. EUR 7.079,–)
skydive.app – EUR 7.000,–
haven.love – US$ 6.499,– (ca. EUR 5.751,–)
spotty.app – US$ 6.499,– (ca. EUR 5.751,–)
vibe.tech – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.540,–)
go.tel – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.655,–)
garten.app – EUR 2.200,–
sail.boats – US$ 2.057,– (ca. EUR 1.820,–)
nano.link – US$ 1.299,– (ca. EUR 1.150,–)
md.now – US$ 1.250,– (ca. EUR 1.106,–)

Generische Endungen
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usci.org – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.750,–)
dyno.org – US$ 8.888,– (ca. EUR 7.865,–)
bby.org – US$ 8.800,– (ca. EUR 7.788,–)
weassist.net – US$ 4.802,– (ca. EUR 4.250,–)
aitoken.org – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.655,–)
bsn.org – US$ 2.741,– (ca. EUR 2.426,–)
box.info – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.212,–)
icuu.org – US$ 2.250,– (ca. EUR 1.991,–)
globalsustain.org – US$ 2.160,– (ca. EUR 1.912,–)

.com
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eves.com – US$ 120.000,– (ca. EUR 106.195,–)
nuq.com – US$ 95.000,– (ca. EUR 84.071,–)
kiven.com – US$ 94.888,– (ca. EUR 83.972,–)
tgh.com – US$ 43.000,– (ca. EUR 38.053,–)
crownautogroup.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 26.549,–)
herocare.com – GBP 20.000,– (ca. EUR 23.171,–)
eastgrove.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 22.124,–)
heartlandacademy.com – US$ 22.500,– (ca. EUR 19.912,–)
yumax.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.699,–)
warpspeed.com – US$ 19.812,– (ca. EUR 17.533,–)
ayma.com – US$ 18.000,– (ca. EUR 15.929,–)
londonhotel.com – GBP 10.000,– (ca. EUR 11.585,–)
restorationworks.com – US$ 13.000,– (ca. EUR 11.504,–)
2290.com – US$ 12.910,– (ca. EUR 11.425,–)
undressapp.com – US$ 12.500,– (ca. EUR 11.062,–)
agenticloop.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.619,–)
eyay.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.619,–)
xtcy.com – US$ 11.582,– (ca. EUR 10.250,–)
textcall.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.850,–)
gokabet.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.845,–)
econosport.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.845,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, eigene Recherche

KÖLN – 16. NRW IT-RECHTSTAG 2026 IM SEPTEMBER

Der 16. NRW IT-Rechtstag 2026 findet – wie die Jahre zuvor – an drei Tagen statt: am 10. September, am 17. September und am 24. September 2026. Interessierte können insgesamt 15 Stunden Fachfortbildung erlangen.

Der Kölner Anwaltverein (KAV) lädt zum 16. NRW IT-Rechtstag 2026 in drei Modulen am 10., 17. und 24. September 2026. Unterstützt wird die Veranstaltung von DAV IT-Recht (davit.de) und vom Arbeitskreis EDV und Recht. Das Modul-System der vergangenen Jahre wird fortgeführt, Teilnehmer:innen können 15 Stunden Fortbildung nach FAO an drei Online-Terminen erarbeiten. Die drei Module erstrecken sich jeweils über den ganzen Tag. Die Programmpunkte der Module sind noch nicht vollständig. Für das Modul 1 sind vier Vorträge vorgesehen, die noch nicht näher bestimmt sind. Das Modul 2 am 17. September 2026 bestreiten unter anderem Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch, der über Trends im E-Commerce-Recht berichtet, und Rechtsanwalt Peter Hense, der in zwei Teilen über Qualitäts-, Compliance- und Risikomanagement unter dem AI Act spricht. Im Modul 3 referiert Richter am OLG Köln Dr. Christian Hoppe die aktuelle Rechtsprechung zu IP- und IT-Recht, und Rechtsanwalt Guido Aßhoff widmet sich in seinem Vortrag der aktuellen Rechtsprechung zum Datenschutz.

Der 16. NRW IT-Rechtstag findet in diesem Jahr am 10., am 17. und am 24. September 2026 online statt. Die Kosten für die Teilnahme variieren, je nach Mitgliedsstatus beim Kölner Anwaltverein und ob man alle drei Tage oder lediglich einzelne Module bucht. Für das einzelne Modul betragen die Kosten zwischen EUR 149,– für KAV-Jungmitglieder und EUR 249,– für Nicht-Mitglieder. Bucht man alle drei Module, betragen die Kosten EUR 375,– bzw. EUR 625,–. Die Online-Veranstaltung ist für alle Endgerätesysteme über Internetbrowser, ohne irgendwelche Plug-Ins, zugänglich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.koelner-anwaltverein.de/fortbildungen/16-nrw-it-rechtstag-2026-komplettbuchung/
> https://davit.de/event/16-nrw-it-rechtstag-2026/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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