Domain-Newsletter

Ausgabe #1282 – 28. August 2025

Themen: WHOIS-Nachfolger – wird der RDRS zur Dauerlösung? | US-Urteil – kein Anspruch auf Ein-Zeichen-Domains | TLDs – Neues von .india, .nl und .no | Pfändung – Österreichs OGH stärkt Nic.at | RDNH – Wenig Weitblick im UDRP-Streit um sro.com | law.ai – künstliches Recht für US$ 350.000,– | RIPE 91 – Treffen Ende Oktober 2025 in Bukarest

WHOIS-NACHFOLGER – WIRD DER RDRS ZUR DAUERLÖSUNG?

Totgesagte leben länger: ein Komitee der Generic Names Supporting Organization (GNSO) hat empfohlen, den Testversuch für den WHOIS-Nachfolger „Registration Data Request Service“ (RDRS) auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Selbst für ccTLD-Registries soll der Service in Zukunft offenstehen.

Die fehlende rechtliche Verpflichtung, eine unklare Rechtslage und ein hoher Arbeitsaufwand machen die Teilnahme am RDRS für viele Domain-Registrare unattraktiv. Das drückt sich auch in Zahlen aus; die Zahl der bei ICANN akkreditierten Registrare sank im Juni 2025 auf 78, nachdem mehrere namhafte Registrare ausgestiegen sind. Mit der Zahl der akkreditierten Registrare sank auch die Zahl der Domains, für die eine RDRS-Abfrage möglich ist, drastisch ab; sie liegt statt bei bisher 54 Prozent nur noch bei 47 Prozent. Für nicht einmal jede zweite Domain mit generischer Endung ist also eine Abfrage über das RDRS-System möglich. Das trifft nicht nur Strafverfolgungsbehörden, sondern vor allem Inhaber von Kennzeichenrechten hart, da damit die Möglichkeiten, gegen die von einer Domain ausgehenden Rechtsverletzungen vorzugehen, eingeschränkt werden. Die Vorzeichen, dass der im November 2023 gestartete Dienst das Ende der auf zwei Jahre angelegten Testphase erreicht, standen daher nach allgemeiner Erwartung ungünstig.

Umso mehr überrascht ein Bericht, den das RDRS Standing Committee (SC) der GNSO am 19. August 2025 veröffentlicht hat. In dem 90-seitigen Dokument heißt es gleich zu Beginn: „The SC recommends maintaining the RDRS pilot service and continuing to promote voluntary registrar participation beyond its initial two-year term until a long-term permanent solution or a successor system is agreed upon.“ Zur Begründung führt das SC aus, dass es verfrüht sei, den RDRS offline zu nehmen, denn: „The pilot has proven somewhat useful as a stopgap, providing value to users.“ Man solle daher die erzielten Fortschritte bewahren und als Grundlage nutzen, anstatt sie zu verwerfen, auch wenn es künftig zu Änderungen kommen wird. Besonders die Mechanismen zur Authentifizierung bestimmter Benutzergruppen, beginnend mit den Strafverfolgungsbehörden, haben es dem SC angetan; hier könne ICANN technische und administrative Standards für diese Gruppe von Antragstellern festlegen. Zudem spricht das SC Empfehlungen für einige Systemverbesserungen aus. Dazu zählt die Integration einer Schnittstelle für Antragsteller und Domain-Registrare, um die Systeminteroperabilität zu verbessern und den Datenaustausch zu optimieren. Zudem sollen die Antragsformulare einfacher und intuitiver werden. Ferner soll eine Abfrage über das RDRS künftig nicht nur gTLDs, sondern auch ccTLD erfassen: „User feedback and the number of requests that were not able to be processed further due to their reference to ccTLD indicate that this extension would be beneficial to the users.“ Allerdings droht hier die nächste Zersplitterung, da ICANN keine RDRS-Pflicht für ccTLDs durchsetzen kann und die Datenschutzgesetze national oft erheblich voneinander abweichen.

Alles in allem liest sich der Report wie ein Mittelweg, der bei der Suche nach einer WHOIS-Dauerlösung gegangen werden könnte. Mit Widerstand der Strafverfolgungsbehörden ist jedoch zu rechnen, ebenso wie von der Markenlobby. Der Bericht des SC liegt vorerst bis 29. September 2025 zur öffentlichen Kommentierung aus. Im Anschluss entscheidet die GNSO über den Abschlussbericht, der dann dem ICANN Board of Directors vorgelegt wird.

Den Bericht finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/generic-names-supporting-organization-council-gnso-council/rdrs-sc-council-report-19-08-2025-en.pdf

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

US-URTEIL – KEIN ANSPRUCH AUF EIN-ZEICHEN-DOMAINS

Das US-Unternehmen VerandaGlobal Inc. und der US-Amerikaner Bryan Tallman sind endgültig mit dem Versuch gescheitert, die Internet-Verwaltung ICANN klageweise zur Zuteilung von Ein-Zeichen-.com-Domains zu verpflichten. Der Superior Court of California wies ihre Klage am 11. Juli 2025 ab.

Sie zählen zu den begehrtesten Internet-Adressen der Welt, und dennoch sind nur eine Handvoll vergeben. Im Jahre 1993 hat der mittlerweile verstorbene Internet-Pionier Jon Postel über die seinerzeit von ihm geführte IANA (Internet Assigned Numbers Authority) nahezu alle einbuchstabigen Domain-Namen unter den generischen Top Level Domains .com, .net sowie .org registriert. Im Fall von .com blieben lediglich q.com, x.com und z.com unberührt; sie genießen aufgrund prioritätsälterer Rechte Bestandsschutz. Mit einer Klage vom 16. August 2023 begehrte die VerandaGlobal Inc., die im geschäftlichen Verkehr als First Place Internet Inc. auftritt und sich als „global leader in International search and brand development“ versteht, gemeinsam mit Bryan Tallman von ICANN das alleinige Recht, bestimmte Ein-Zeichen-.com-Domains wie a.com in Übereinstimmung mit den von ICANN veröffentlichten Richtlinien registrieren zu dürfen. Wie der Kauf der Domain x.com durch Elon Musk zeige, sei es gestattet, solche „single-character domain names“ zu registrieren und alle zwölf Monate zu verlängern. Wenn ICANN dies einigen wenigen Personen gestatte, sei es willkürlich, anderen – wie den Klägern – dieses Recht zu verweigern. Ergänzend machten sie geltend, dass sie internationalisierte Varianten (in Katakana, Hangul und Hebräisch) von .com und .net als Domains registriert hätten. Nach den Regelungen von ICANN habe der Inhaber solcher Domains das Recht, an einem Verfahren teilzunehmen, bei dem er das alleinige Recht habe, dieselbe .com- oder .net-Domain zu registrieren; dies habe ICANN jedoch verweigert. Die Kläger beriefen sich insbesondere auf unlauteren Wettbewerb, Vertragsbruch, Verletzung der Sorgfaltspflicht von Treu und Glauben und des redlichen Verkehrs, Fahrlässigkeit sowie betrügerische Veranlassung. Im Erfolgsfall sollten die Kläger somit alle Ein-Ziffern-Domains sowie zahlreiche Ein-Buchstaben-Domains unter .com und .net erhalten; deren Wert geht in die Millionen.

Diesem Ansinnen schob der Superior Court of California (County of Los Angeles) bereits im Februar 2024 einen Riegel vor. Ohne eine mündliche Verhandlung anzusetzen, gab das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung vorläufig statt; zugleich erhielten die Kläger jedoch Gelegenheit, ihre Klage nachzubessern. Davon machten sie in den vergangenen Monaten reichlich Gebrauch, blieben jedoch auch damit ohne Erfolg. Am 11. Juli 2025 wies der Superior Court of California die Klage endgültig ab und sprach dabei den Klägern zum Teil bereits die Klagebefugnis ab. Soweit die Kläger behauptet hatten, dass ICANN Gelder von den Klägern erhalten habe, als diese Domain-Namen registriert und verlängert haben, sei dies bereits tatsächlich falsch; Gelder habe ICANN von den Domain-Registraren, aber nicht von den Klägern erhalten. Auch mit dem Vorwurf, ICANN habe in betrügerischer Weise versprochen, die eigenen Richtlinien einzuhalten, drangen sie nicht durch. Der angebliche Verstoß von ICANN gegen eigene Richtlinien sei nicht von Natur aus betrügerisch. Auch im Übrigen hätten es die Kläger versäumt, ausreichend Tatsachen zur Unterstützung ihrer Behauptung vorzutragen, das Verhalten von ICANN sei unfair oder rechtswidrig im Sinne von Section 17200 des Business and Professions Code. Von Vertragsbruch könne ebenfalls keine Rede sein, denn einen Vertrag hätten die Kläger nur mit den Domain-Registraren, aber nicht mit ICANN geschlossen. Soweit sich die Kläger schließlich auf eine Reihe weiterer angeblicher Verstöße berufen hätten (erwähnt werden “ breach of fiduciary duty, tortious interference, and quiet title“), wären sie nicht berechtigt, ohne die Erlaubnis des Gerichts neue Ansprüche hinzuzufügen, und eine solche Erlaubnis liege nicht vor: „The Court has already provided Plaintiffs with an opportunity to state claims against Defendant, and Plaintiffs failed to do so. As such, the Court concludes leave to amend is futile“.

Die .de-Registry DENIC eG lässt Ein-Zeichen-Domains übrigens zu. In den DENIC-Domainrichtlinien heißt es: „Die Mindestlänge einer Domain beträgt ein, die Höchstlänge 63 Zeichen“. Domains wie t.de (Telekom Deutschland GmbH), s.de (S-Communication Services GmbH) oder c.de (BurdaForward GmbH) werden aber ausschließlich zu Zwecken der Weiterleitung genutzt, da die eigene Marke im Vordergrund steht; zudem könnte die Umstellung auf eine Ein-Zeichen-Domain zu Verwirrung bei den Nutzern führen. Weitere Domains wie i.de, k.de, m.de oder u.de lösen aktuell gar nicht erst auf; auf x.de kann über Sedo ein Kaufangebot von mindestens US$ 450.000,– abgegeben werden.

Die Entscheidung des Superior Court of California finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/litigation-verandaglobal-et-al-court-minute-order-14jul25-en.pdf

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .INDIA, .NL UND .NO

Das wird nicht gut gehen: die .in-Verwalterin NIXI will sich bei ICANN um .india bewerben, ohne das Bewerberhandbuch gelesen zu haben. Derweil optimiert Norwegens .no das Streitschlichtungsverfahren, während die niederländische .nl heimatnäher bleiben will – hier unsere Kurznews.

Die National Internet Exchange of India (NIXI), Verwalterin der indischen Länderendung .in, lässt mit der Mitteilung aufhorchen, dass man sich bei ICANN um die Einführung der Top Level Domains .india und .bharat bewerben wolle. In einem Interview mit „The Economic Times“ heißt es in Bezug auf NIXI-CEO Devesh Tyagi: „… aims to secure ‘.India’ and ‘.Bharat’ domains at the next new generic top-level domain (gTLD) round slated to open next year“. Die Bezeichnung .bharat, ein Sanskrit-Wort, steht für die amtliche Bezeichnung der Republik Indien. Doch da könnte NIXI die Rechnung ohne das nTLD-Bewerberhandbuch gemacht haben, denn in der aktuellen Entwurfsfassung heißt es unter Ziffer 6.5.1: „Applications for strings that are country or territory names will not be approved, as they are not available under the New gTLD Program: Next Round“. Maßgeblich ist dabei die ISO-3166-1-Kodierliste. Für ccTLD-Registries macht das Bewerberhandbuch keine Ausnahmen, auch nicht mit Zustimmung der jeweiligen nationalen Regierung. ICANN müsste also das Bewerberhandbuch in diesem Punkt ändern, was aber als unwahrscheinlich gilt, da geographische Bezeichnungen ohnehin als politisch heikel gelten und mit einem Veto des ICANN-Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC) zu rechnen wäre. Schwacher Trost für NIXI: es gibt bereits eine internationalisierte Variante von .in, die der Bezeichnung .bharat entspricht.

Die Ankündigung der .nl-Registry SIDN, einen Teil jener Technologie, die hinter der Verwaltung von .nl-Domains steckt, zu Amazon Web Services (AWS) zu verlagern, hat im Jahr 2024 für große Unruhe gesorgt. Kritiker fürchteten um die digitale Souveränität und strategische Autonomie der Niederlande. Die niederländische Regierung sah sich sogar zu einem Schnell-Scan veranlasst, in dessen Folge vereinbart wurde, dass die .nl-Zonendatei von einem niederländischen Cloud-Diensteanbieter gehostet werden muss; zudem soll nur ein kleinerer Teil des Domain-Registrierungssystems als ursprünglich vorgesehen in die AWS-Public-Cloud in Frankfurt migriert werden. Nun meldet SIDN weitere Fortschritte. 12 von ursprünglich 16 Cloud-Service-Anbietern aus den Niederlanden erhielten in den vergangenen Monaten Gelegenheit zum fachlichen Austausch mit SIDN. Die Registry bezeichnet die Gespräche als offen und fachlich informativ; sie hätten das Verständnis der niederländischen Cloud-Service-Landschaft und der Ambitionen niederländischer Anbieter vertieft. Auf Grundlage der Gespräche wurde vereinbart, konkret in Verhandlungen mit drei niederländischen Anbietern zu gehen, deren Dienstleistungen und Strategien den langfristigen Anforderungen von SIDN entsprechen könnten. Noch bleibt genügend Zeit; das neue Domain-Registrierungssystem soll im ersten Quartal 2026 eingeführt werden.

Die .no-Verwalterin NORID hat die Regelungen für das außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren überarbeitet. Die wohl wichtigste Änderung: die Mindestanzahl der Mitglieder im „Alternative Dispute Resolution Committee“ sinkt von neun auf sechs. Der Grund ist erfreulich, nämlich der deutliche Rückgang der Beschwerdezahlen in den letzten Jahren. In der aktualisierten Fassung der Richtlinie heißt es zudem, dass die Mitglieder des Komitees eine von NORID ausgestellte Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen müssen. Die Änderung präzisiert damit den Inhalt der Geheimhaltungspflicht und setzt § 13 des „Norwegian Public Administration Act“ um. Darüber hinaus wird festgelegt, dass das Komitee keine anderen Entscheidungen treffen darf als die vom Beschwerdeführer beantragten; es gilt also ähnlich wie in der deutschen Zivilprozessordnung der Grundsatz der Antragsbindung. NORID stellt ferner klar, dass dieser Grundsatz für alle Arten von Beschwerden gilt. Die Änderungen sind am 12. August 2025 in Kraft getreten.

Quelle: indiatimes.com, sidn.nl, norid.no

PFÄNDUNG – ÖSTERREICHS OGH STÄRKT NIC.AT

Mit einer internationalen Domain-Pfändungsangelegenheit musste sich der Oberste Gerichtshof in Österreich beschäftigen. Der Möglichkeit, hoheitliche Maßnahmen durch mündliche Vereinbarungen zu umgehen, erteilte das Gericht dabei eine klare Absage und stärkte zudem die Stellung der Registry Nic.at (OGH Österreich, Urteil vom 24.06.2025 – Az. 3 Ob 32/25i).

Mit Beschluss vom 30. August 2023 bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien dem Beklagten antragsgemäß die Zwangsvollstreckung (in Österreich als „Exekution“ bezeichnet) durch Pfändung und Verwertung der Domain l*.at. Der .at-Registry Nic.at wurde die Exekutionsbewilligung als Drittschuldnerin zugestellt. Die Klägerin begehrt nun, diese Exekution für unzulässig zu erklären. Sie behauptet, dass sie bereits vor Einbringung des Exekutionsantrags durch mündliche Vereinbarung die neue Inhaberin der gepfändeten Domain geworden sei. Der Beklagte hingegen wendet im Wesentlichen ein, ohne Einbindung von Nic.at sei eine Übertragung der Domain nicht möglich. Das Erstgericht wies die Klage ab. Eine Übertragung einer Vertragsbeziehung erfordere nicht nur einen Gläubiger-, sondern auch einen Schuldnerwechsel. Da die Klägerin eine Zustimmung von Nic.at nicht einmal behauptet habe, sei das Vorbringen schon nicht schlüssig und die Klage abzuweisen. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hob die Entscheidung jedoch auf. Der Klägerin sei zuzugestehen, dass ihr (erstmals in der Berufung erstattetes) Vorbringen darüber, dass die Domain nach den – gemäß einer Bestimmung des vorgelegten Vertrags auf diesen anzuwendenden – Gesetzen von Gibraltar rechtswirksam übertragen worden sei, bisher nicht erörtert wurde. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils sei aus diesem Grund unumgänglich. Außerdem sei der Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht festgestellt worden. Die Pfändung der Rechte aus einer Internet-Domain sei aber durch ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten zu bewirken, während ein Leistungsverbot an Nic.at als Drittschuldnerin unterbleiben könne; die Drittschuldnerin sei von der Pfändung der Domain nur zu verständigen. Für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Pfändung sei daher die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Verpflichtete maßgeblich. Allerdings ließ das Bezirksgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zur Frage zu, ob sich Titel und Modus der Übertragung einer Domain zwischen zwei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, nach fremdem Recht richteten, auch wenn die Registrierungsstelle im Inland ansässig sei. In seinem Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragte der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts; die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.

Der OGH gab dem Rekurs statt. Nach der Rechtsprechung des Senats sei eine Exekutionsführung in die Rechte an einer Internet-Domain möglich und zulässig. Gegenstand der Pfändung eines solchen Vermögensrechts im Sinn des § 326 EO ist – ähnlich wie nach deutschem Recht – die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Auch gegen eine solche Exekutionsführung kann ein Dritter, der einen Eingriff in das die Domain betreffende Verfügungsrecht geltend macht, grundsätzlich eine sogenannte Exszindierungsklage erheben. Die Registrierung einer Domain mit den Endungen .at, .or.at und .co.at erfolge über Nic.at; sie ist die österreichische Registrierungsstelle und Vertragspartnerin der jeweiligen Domain-Inhaber. Die Übertragung einer Domain erfolge dabei nach den Grundsätzen der Vertragsübernahme (samt Abtretung der vertraglichen Rechte) unter Einbindung der Registrierungsstelle, wobei der Registrierungsvertrag bzw. die diesem zugrunde liegenden AGB der Registrierungsstelle in der Regel nähere Bestimmungen dafür vorsehen. Die Übertragung einer Domain bedürfe somit jedenfalls der Mitwirkung und grundsätzlich auch der Zustimmung der jeweiligen Registrierungsstelle. Die Übertragung einer .at-Domain laufe nach den AGB von Nic.at, die Inhalt des (zu übertragenden) Registrierungsvertrags seien, in der Regel in zwei Schritten ab: Zunächst müsse Nic.at eine schriftliche, sowohl vom bisherigen Inhaber als auch vom Übernehmer der Domain unterschriebene Inhaberwechsel-Bestätigung übermittelt werden. Danach müsse (innerhalb einer bestimmten Frist) zusätzlich ein Online-Auftrag des Übernehmers bei Nic.at einlangen. Gegenüber Nic.at gelte nur derjenige als Domain-Inhaber, der in die Datenbank von Nic.at als Inhaber eingetragen ist. Nur dieser kann wirksam über die Domain verfügen. Der Erwerber erlangt somit erst mit der Eintragung (seiner Daten) als neuer Domain-Inhaber in die Datenbank die Rechtsposition als Domain-Inhaber und die Verfügungsbefugnis über die Domain.

Und eben das wurde der Klägerin zum Verhängnis. Dass die Klägerin ein Formular vor der Wirksamkeit der exekutiven Pfändung der zugrunde liegenden Domain ausgefüllt und an Nic.at übermittelt hätte, behauptet sie nicht einmal selbst. Sie argumentierte – wie im gesamten Verfahren – ausschließlich dahin, dass sie durch den zwischen ihr und der Verpflichteten mündlich abgeschlossenen, „zu Dokumentationszwecken zu einem späteren Zeitpunkt verschriftlichten“ Kaufvertrag rechtswirksam Eigentümerin der Domain geworden sei. Der Zeitpunkt der „Verschriftlichung“ lag aber unstrittig nach der bereits durchgeführten gerichtlichen Pfändung. Außerdem hatte die Klägerin vorgebracht, dass sich Nic.at mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte exekutive Pfändung rechtswidrig geweigert habe, die Klägerin als neue Anspruchsinhaberin der Domain zu registrieren. Auch daraus ergibt sich gerade nicht, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung der Domain auf die Klägerin erfüllt wären. Zusammenfassend folgt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin eine wirksame Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem von der Verpflichteten mit Nic.at abgeschlossenen Domain-Registrierungsvertrag vor dem mit der Klage nach § 37 EO bekämpften exekutiven Zugriff und damit die Berechtigung des Begehrens auf Unzulässigerklärung der Exekution nicht ableiten lässt. Die Klage war damit – ohne Vorliegen eines Erörterungsmangels – unschlüssig geblieben, was das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Die vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung erwies sich als entbehrlich. Gleiches galt für die Erhebung der Rechtslage in Gibraltar, weil es jedenfalls an der – nach den in den zu übertragenden Vertrag einbezogenen AGB – für die wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung der Domain erforderlichen Einbindung von Nic.at mangelt.

Die Entscheidung des OGH finden Sie unter:
> https://rdb.manz.at/document/ris.just.JJT_20250624_OGH0002_0030OB00032_25I0000_000

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

RDNH – WENIG WEITBLICK IM UDRP-STREIT UM SRO.COM

Wenig Weitblick bewies ein Anbieter von Observatoriumsdienstleistungen aus Kalifornien: im Streit um die Domain sro.com kassierte er vor dem Genfer Schiedsgericht der WIPO ein Reverse Domain Name Hijacking.

Die Beschwerdeführerin, die Sierra Remote Observatories LLC, bietet seit dem Jahr 2007 unter der Unternehmensmarke „SRO“ diverse Leistungen rund um den Betrieb von Sternwarten und Teleskopen in den Ausläufern des Fresno-County (US-Bundesstaat Kalifornien) an. Hinweise auf die Größe des Unternehmens oder auf ihre Bekanntheit machte die Beschwerdeführerin nicht. Am 25. Oktober 2022 erhielt sie vom US-Patent- und Markenamt eine US-Dienstleistungsmarkenregistrierung für die Marke „SRO“. Inhaber der Domain sro.com und damit Beschwerdegegner ist der Norweger Jon Berg. Die Domain wurde erstmals am 04. Oktober 1994 registriert. Berg selbst hatt die Domain am 27. November 2017 für US$ 65.000,– von einem Dritten erworben; danach hat er sie zeitweise zum Verkauf angeboten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Domain jemals zu einer Website mit substanziellem Inhalt weiterentwickelt wurde. Am 23. März 2023 bot die Beschwerdeführerin an, die Domain für US$ 500,– zu kaufen; dieses Angebot erfolgte über eine Handelsplattform, auf der die Domain zum Verkauf angeboten wurde. Hierauf erhielt sie eine (mutmaßlich automatisierte) Nachricht von einem Dag Ford; er teilte am 02. April 2023 mit, dass die Domain US$ 490.000,– koste. Am 14. März 2024 erhöhte sich der Preis auf US$ 690.000,–. Die Beschwerdeführerin reagierte hierauf nicht, sondern leitete am 15. Mai 2025 ein UDRP-Verfahren bei der WIPO ein. Zum Panelisten wurde der Brite Nick J. Gardner bestellt.

Bereits bei der Frage nach einem Markenrecht an der Bezeichnung „SRO“ hatte Gardner erste Zweifel. Zwar ließ er die Dienstleistungsmarke aus dem Jahr 2022 ohne weiteres gelten; soweit die Beschwerdeführerin ergänzend behauptet hatte, seit 2007 über nicht eingetragene Markenrechte an dem Begriff „SRO“ zu verfügen, folgte er dem jedoch nicht. Seine Feststellung liest sich wie eine Klatsche für die (immerhin anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin: „In the present case there is a complete lack of any evidence supporting the claim to unregistered trademark rights and the Panel does not accept that claim.“ Den zweiten UDRP-Prüfungspunkt zu Rechten oder berechtigten Interessen an der Domain übersprang Gardner dann ganz, da die Beschwerde jedenfalls an der dritten Tatbestandsvoraussetzung, der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain durch den Beschwerdegegner, scheiterte. Soweit behauptet wurde, der Beschwerdegegner habe bei seinem Verkaufsangebot die Beschwerdeführerin im Kopf gehabt, folgte Gardner dem ebenfalls nicht; es fehle jeglicher Beweis, dass die Beschwerdeführerin bereits 2017 über Markenrechte verfügt habe oder dass der in Norwegen ansässige Beschwerdegegner überhaupt Kenntnis von ihr haben könnte. Es gäbe zwar einige dreibuchstabige Marken wie BMW, die weltweit etabliert sind und den Schluss zulassen, dass die Registrierung einer entsprechenden Domain auf diesen Markeninhaber abziele; das sei hier aber nicht der Fall, da es zahlreiche andere Verwendungsmöglichkeiten für das Akronym „sro“ gäbe. Der Beschwerdegegner hatte sich auf Begriffe wie „Software Refactoring & Optimization“, „Self-Regulatory Organization“, „Search Result Optimization“ und „Standing Room Only“ berufen. Auch dass der Beschwerdegegner einen sehr hohen Kaufpreis aufrief, erachtete der Panelist nicht als Beweis für eine bösgläubige Nutzung; dreibuchstabige Domains seien nun einmal von erheblichem Wert, da leicht zu merken und begrenzt in ihrer Anzahl. Damit scheiterte die Beschwerde, und die Domain bleibt bei ihrem bisherigen Inhaber.

Blieb noch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking (DNH), die Gardner ebenfalls prüfte. Anlass hierzu gab ihm, dass die Markeneintragung 2022 erfolgt ist, mithin erst weit nach erstmaliger Registrierung der Domain im Jahr 1994 und auch weit nach deren Erwerb durch den Beschwerdegegner im Jahr 2017. Hier war sich Gardner sicher: „In the view of the Panel this is a Complaint which should never have been launched.“ Die Beschwerdeführerin habe überhaupt keinen Versuch unternommen, nachzuweisen, dass sie in Bezug auf das Akronym „SRO“ Bekanntheit besaß. Spätestens nachdem der Beschwerdegegner die Kaufrechnung aus dem Jahr 2017 vorgelegt hatte, war das Verfahren aussichtslos. Die Beschwerdeführerin sei dann aber dazu übergegangen, sich einfach auf nicht eingetragenen Markenrechte zu berufen, ohne jegliche Beweise zur Untermauerung dieser Rechte vorzulegen. Unter diesen Umständen stimmte der Panelist mit dem Beschwerdegegner überein, dass RDNH vorlag und die Beschwerde einen Missbrauch des Verfahrens darstellte.

Die Entscheidung zur Domain sro.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2025/d2025-1957.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

LAW.AI – KÜNSTLICHES RECHT FÜR US$ 350.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit law.ai zum Preis von US$ 350.000,– (ca. EUR 300.915,–) wieder einen deutlichen KI-Akzent.

Die beste Endung unter .com, signable.com, wurde in britischen Pfund zum Preis von GBP 75.000,– (ca. EUR 86.649,–) gehandelt, steht damit aber deutlich hinter der diesmal bestplatzierten Domain unter einer Länderendung zurück: law.ai kommt auf US$ 350.000,– (ca. EUR 300.915,–) und ist damit bisher die zweitteuerste .ai-Domain des Jahres 2025. Zugleich liegt sie damit auf Platz vier der Jahresbestenliste für ccTLDs. Domain-Investor Hiren Partel teilt mit, die vor einem Jahr für US$ 1.651,– (ca. EUR 1.500,–) erworbene vbet.io jetzt für US$ 20.000,– (ca. EUR 17.195,–) verkauft zu haben. Die indische crest.in kommt auf EUR 3.000,– und verbessert sich gegenüber den im Oktober 2014 erzielten US$ 1.500,– (ca. EUR 1.180,–).

Die neuen generischen Endungen liefern wenige, aber gute Zahlen, angeführt von aspire.dev zum Preis von US$ 25.988,– (ca. EUR 22.343,–). Die klassischen generischen Endungen sind unter anderem von hotline.net mit US$ 3.000,– (ca. EUR 2.579,–) repräsentiert, die sich kaum gegenüber ihrem Wert von US$ 2.700,– (ca. EUR 2.195,–) im März 2018 verbessert. Die vergangene Domain-Handelswoche wird letzten Endes wieder von Anguillas Endung .ai dominiert.

Länderendungen
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law.ai – US$ 350.000,– (ca. EUR 300.088,–)
chargeback.co – US$ 9.500,– (ca. EUR 8.145,–)
workday.us – US$ 9.200,– (ca. EUR 7.888,–)
fabled.co – EUR 4.699,–
cryptocard.eu – EUR 4.000,–
meritbeauty.es – EUR 3.999,–
antares.ch – EUR 3.599,–
crest.in – EUR 3.000,–
re-search.eu – EUR 2.950,–
lazy.fi – EUR 2.898,–
try.se – EUR 2.700,–
lepelican.fr – EUR 2.450,–
prepped.ch – EUR 2.380,–
last-minute.it – EUR 2.000,–
gezondekeus.nl – EUR 2.000,–
mp3juice.cc – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.714,–)

guba.de – EUR 4.400,–
pressemitteilungen-online.de – EUR 3.500,–
immobilienpabst.de – EUR 2.800,–
powermail.de – EUR 2.050,–
dentist.de – EUR 2.000,–
halfwaythere.de – EUR 2.000,–

Neue Endungen
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aspire.dev – US$ 25.988,– (ca. EUR 22.282,–)
imagine.dev – US$ 17.999,– (ca. EUR 15.432,–)
ai.institute – US$ 16.500,– (ca. EUR 14.147,–)
atoms.dev – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.477,–)
resolute.bio – US$ 5.988,– (ca. EUR 5.134,–)

Generische Endungen
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cvu.org – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.115,–)
hotline.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.572,–)
reachahand.org – US$ 2.550,– (ca. EUR 2.186,–)
measurements.org – US$ 2.499,– (ca. EUR 2.142,–)

.com
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signable.com – GBP 75.000,– (ca. EUR 86.823,–)
cari.com – US$ 90.000,– (ca. EUR 77.165,–)
aktie.com – EUR 16.000,–
claud.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.288,–)
btcmoney.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 9.431,–)
llmdata.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.573,–)
fanscasino.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.569,–)
sailia.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.569,–)
bergai.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 8.488,–)
ethyn.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.859,–)
partnerbook.com – US$ 7.823,– (ca. EUR 6.707,–)
timellis.com – US$ 6.888,– (ca. EUR 5.905,–)
netranks.com – US$ 5.375,– (ca. EUR 4.608,–)
elseptimo.com – EUR 5.000,–
winecave.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.286,–)
minicart.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.286,–)
q222.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.286,–)
anubet.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.287,–)
fxmode.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.286,–)
bulkjewelry.com – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.190,–)
planclinic.com – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.190,–)
augustconstruction.com – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.190,–)
evolutionofadvertising.com – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.190,–)
dream-road.com – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.115,–)
postscout.com – EUR 3.880,–
joymall.com – US$ 4.500,– (ca. EUR 3.858,–)
forton.com – US$ 4.495,– (ca. EUR 3.854,–)
invictusassociates.com – US$ 4.488,– (ca. EUR 3.848,–)
easy4d.com – US$ 3.995,– (ca. EUR 3.425,–)
steadysight.com – US$ 3.795,– (ca. EUR 3.253,–)
tapless.com – US$ 3.750,– (ca. EUR 3.215,–)
hahayes.com – US$ 3.499,– (ca. EUR 3.000,–)
springsense.com – US$ 3.330,– (ca. EUR 2.855,–)
vpn9.com – US$ 3.203,– (ca. EUR 2.746,–)
federalbank.com – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.572,–)
wellbeingplace.com – US$ 2.999,– (ca. EUR 2.571,–)
forevermap.com – US$ 2.988,– (ca. EUR 2.561,–)
aerialcirque.com – US$ 2.888,– (ca. EUR 2.476,–)
unitedstatesinfrastructure.com – US$ 2.888,– (ca. EUR 2.476,–)
mastermindeducation.com – US$ 2.888,– (ca. EUR 2.476,–)
zxcg.com – US$ 2.548,– (ca. EUR 2.184,–)
immunoverse.com – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.143,–)
bulkinsurance.com – US$ 2.488,– (ca. EUR 2.133,–)
abstract3d.com – US$ 2.095,– (ca. EUR 1.796,–)
fabholidays.com – GBP 2.000,– (ca. EUR 2.315,–)
autobrokerllc.com – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.714,–)
fxportal.com – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.714,–)
quikit.com – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.714,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, domainnewswire.de, eigene Recherche

RIPE 91 – TREFFEN ENDE OKTOBER 2025 IN BUKAREST

Réseaux IP Européens (RIPE) lädt zum 91. RIPE-Meeting im Oktober 2025. Das zweite RIPE-Meeting des Jahres findet vom 20. bis 24. Oktober 2025 in Bukarest (Rumänien) statt. Zurzeit besteht ein „Call for Presentations“.

Das RIPE 91 wird vom 20. bis 24. Oktober 2025 vor Ort in Bukarest (Rumänien) und online stattfinden. Derzeit besteht noch die Möglichkeit, bis zum 15. September 2025 einen Talk mit Entwurf der Präsentationsfolien einzureichen. Unterschieden wird zwischen „Plenary presentations“, die auf 20 bis 25 Minuten Präsentation samt 5 bis 10 Minuten Fragen und Antworten konzipiert sind sowie zehnminütige Lightning-Talks und BoFs („Birds of a feather“) von einer Stunde Länge. Der Meeting-Plan liegt bereits in einer Entwurfsform vor und weicht wenig von früheren Agenden ab. Nach einem morgendlichen „Welcome Coffee“ um jeweils 08:30 Uhr beginnen die Arbeitstage um 09:00 Uhr, am Montag, den 20. Oktober 2025 zunächst mit Tutorials und einer sich anschließenden Einführung für Neulinge, für die es auch ein eigenes Mittagessen gibt. Es gibt eine Menge Plenarsitzungen, und am Mittwochnachmittag (22. Oktober 2025) das „General Meeting“. Daneben gibt es abends ein Networking-Event, und der Mittwochabend (22. Oktober 2025) ist als „DIY Social“ deklariert. Es sind bereits 290 TeilnehmerInnen angemeldet, von denen die weit überwiegende Mehrzahl vor Ort anwesend sein wird.

Das RIPE 91 findet vom 20. bis 24. Oktober 2025 vor Ort im JW Marriott Bucharest Grand Hotel, Calea 13 Septembrie 90, Bucharest (Rumänien) und online statt. Das Wochenticket kostet EUR 400,–, das Tagesticket EUR 130,–; Studenten zahlen lediglich EUR 50,–. Die Online-Teilnahme kostet nichts. Die Konferenz richtet sich in erster Linie an Internet Service Provider (ISPs) und Netzwerkbetreiber, die Teilnahme steht aber jedem offen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://ripe91.ripe.net

Quelle: ripe.net, eigene Recherche

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