Themen: Konsolidierung – Com Laude übernimmt Markmonitor | ACAP – INTA fordert Grundsatzurteil zu Domains | TLDs – Neues von .anime, .bo und .za | nTLDs – ICA-Webinar zur Einführungsrunde | wero.eu – ein ADR-Streit, mehrere Verlierer | beside.com – Nebensache für US$ 150.000,– | Hamburg – Domainer treffen sich im November 2025
KONSOLIDIERUNG – COM LAUDE ÜBERNIMMT MARKMONITOR
Die Konsolidierung in der Domain Name Industry setzt sich fort: Com Laude, ein in London ansässiger Anbieter von Corporate-Domain-Services, hat die Übernahme des US-Konkurrenten Markmonitor Inc. bekanntgegeben. Zum Kaufpreis wurden keine offiziellen Angaben gemacht.
Ein „Dream Team“ und ein „industry-leading service powerhouse“ – in vollmundigen Worten teilte Com Laude am 24. September 2025 mit, dass man Markmonitor im Rahmen einer bahnbrechenden „Carve-out-Transaktion“ (also das Herauslösen von Unternehmensteilen einer Geschäftseinheit aus einem Konzernverbund) übernommen habe. Com Laude und Markmonitor konzentrieren sich beide auf die Verwaltung von Domain-Portfolien und den Schutz digitaler Marken für große multinationale Kunden. Markmonitor betreut laut Pressemitteilung rund 2.000 Kunden in 80 Ländern und verwaltet rund 700.000 .com-Domains. Durch die Transaktion entstehe ein weltweit führender Anbieter von Kundenservice, fortschrittlichen Tools und maßgeschneiderten Services für Corporate-Domain-Kunden mit einem Unternehmenswert von rund US$ 450 Mio.; zum Kaufpreis selbst gibt es bisher keine offiziellen Angaben. Kunden von Markmonitor sind mit dieser Situation vertraut: Das Unternehmen wurde 2012 von Thomson Reuters übernommen und 2016 an Clarivate Analytics weiterverkauft. Clarivate Analytics wiederum verkaufte Markmonitor dann im Jahr 2022 für rund US$ 300 Mio. an Newfold Digital. Newfold erklärte, die erneute Veräußerung spiegele die Strategie wider, Vermögenswerte aus der Domain Name Industry zu rationalisieren und Marken wie Web.com und Register.com unter dem Dach von Network Solutions zu konsolidieren. Hinter Com Laude wiederum steht das Private-Equity-Unternehmen PX3 Partners.
„Markmonitor is the best known name in domain services for corporate clients, having virtually invented the category twenty-six years ago, and since then grown a long list of blue chip clients with its ‚white glove‘ customer service“, so Ben Crawford, CEO von Com Laude. „Together we will be uniquely positioned to protect and grow the digital presence of any company that needs assistance with its domain names, internet infrastructure and security, online brand protection, internet policy and compliance, and online strategy.“ Stu Homan von Markmonitor ergänzte: „With this acquisition, Markmonitor has found owners who value our dedicated corporate services as much as our clients do.“ Die Übernahme erfolgt nicht ohne Zufall im Vorfeld der Öffnung des Bewerbungsfensters für neue generische Top Level Domains, die für April 2026 erwartet wird. Com Laude dürfte darauf spekulieren, dass sich zahlreiche Unternehmen um ihre Markenendung bewerben, die dann künftig verwaltet werden muss. So hat sich die International Trademark Association (INTA) in einer Resolution vom 15. September 2025 dafür ausgesprochen, weitere .brands einzuführen. Offiziell bestätigte Mitteilungen zu .brand-Bewerbungen gibt es bisher aber nicht. Entweder, die Unternehmen halten sich bewusst bedeckt oder sie haben verfolgt, dass sich zahlreiche weltberühmte Marken wie .bentley, .comcast oder .volkswagen zwar 2012 um ihre .brand beworben, den Registry-Vertrag mit ICANN aber mittlerweile schon wieder gekündigt haben.
Für Com Laude ist es die zweite Unternehmensübernahme binnen weniger Wochen. Erst Mitte September 2025 hatte man den Zusammenschluss mit dem Domain-Beratungsunternehmen FairWinds Partners verlautbart. FairWinds hat seinen Hauptsitz in Washington (DC) und verfügt über langjährige Erfahrung mit .brands für amerikanische Marken sowie bei der Verwaltung ihrer Domain-Portfolien und der Überwachung digitaler Markenrechtsverletzungen. Anlässlich der Einführungsrunde 2012 hatte FairWinds 133 Bewerbungen von sogenannten Blue-Chip-Kunden bearbeitet, also Unternehmen mit einem besonders hohen Umsatz und einer besonders hohen Marktkapitalisierung.
Die Resolution der INTA finden Sie unter:
> https://www.inta.org/wp-content/uploads/public-files/advocacy/board-resolutions/091525-INTA-Support-of-Dot-Brands-INTA-Board-Resolution.pdf
Quelle: comlaude.com, newfold.com, eigene Recherche
ACAP – INTA FORDERT GRUNDSATZURTEIL ZU DOMAINS
Die International Trademark Association (INTA) hat den U.S. Supreme Court aufgefordert, einen Grundsatzstreit im US-Domain-Recht zu entscheiden: wann liegt eine Domain-Registrierung im Sinne des Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) vor – nur bei Erstregistrierung oder auch bei Folgeregistrierungen einer Domain?
Zum Aufhänger einer Grundsatzentscheidung möchte die INTA den Streit um die Domain trx.com machen. Sie wurde erstmals 1999 registriert und vom Beklagten Loo Tze Ming etwa im Jahr 2018 über die Domain-Börse 4.cn erworben. Die Klägerin, die JFXD TRX ACQ LLC, übernahm am 26. August 2022 unter anderem die etwa 2003 entstandene Marke „TRX“ und das sonstige geistige Eigentum einer Unternehmung namens Fitness Anywhere, die am 16. Juni 2022 Konkurs angemeldet hatte. Im Herbst 2022 beauftragte Fitness Anywhere ein UDRP-Verfahren um die Domain trx.com, obwohl sie da schon nicht mehr Inhaberin der Marke „TRX“ war. Die UDRP-Entscheidung ging zu Gunsten von Fitness Anywhere aus. Als Ming davon erfuhr, reichte er fristgerecht eine Zivilklage in Arizona (USA) ein, mit dem Antrag, festzustellen, dass er weiterhin Inhaber der Domain trx.com ist. Hieraus entsponn sich ein Verfahren unter anderem um Gerichtszuständigkeiten, in dem sich zwei Pole gegenüberstehen: Das „Ninth Circuit Law“ sieht vor, dass nur die Erstregistrierung einer Domain eine „Registrierung“ im Sinne des 15 USC § 1125(d) ACPA darstellt. Diese Ansicht steht im direkten Widerspruch zur Rechtsprechung der Third, Fourth und Eleventh Circuits, die alle zu dem Schluss kamen, dass „Registrierung“ auch die Folgeregistrierungen einer Domain einschließt.
Mit einem „amicus brief“ hat sich die INTA nun der letztgenannten Auffassung angeschlossen und den Obersten Gerichtshof der USA aufgefordert, den Streit über die Bedeutung einer „Registrierung“ gemäß ACPA zu lösen. In ihrer Stellungnahme argumentiert die INTA, dass die enge Auslegung des Ninth Circuit der klaren Bedeutung des Gesetzestextes, der gesetzgeberischen Absicht des ACPA und den anerkannten Grundsätzen des Markenrechts widerspreche. Mit der Registrierung erwerbe man kein dauerhaftes Eigentum, sondern schließe einen befristete Dienstleistungsvertrag, der bei jeder Neuregistrierung einer Domain neue Vereinbarungen erfordere. Daher stellen nachfolgende Registrierungen neue Transaktionen dar, die auf bösgläubige Absicht geprüft werden können und sollten. Andernfalls entstünden gefährliche Schlupflöcher, wenn man Cybersquattern erlaube, sich der Verantwortung zu entziehen, nur weil sie nicht die Erstinhaber einer Domain sind. Solche Lücken würden den Hauptzweck des ACPA untergraben: den Schutz von Markeninhabern und Verbrauchern vor der bösgläubigen Ausbeutung durch Domain-Namen. Der Verband warnt außerdem, dass das Urteil des Ninth Circuit das Forum Shopping fördere, Cybersquatting auf Sekundärmärkten begünstigt und Markeninhabern, die ihre Rechte über komplexere Rechtswege verteidigen müssen, erhebliche Kosten auferlege. Der „amicus brief“ hebt außerdem hervor, dass der Ansatz des Ninth Circuit nicht mit der Rechtsprechung nach Maßgabe der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) übereinstimme, was die Inkonsistenz und Unvorhersehbarkeit für Markeninhaber noch verstärke.
Über einen „amicus brief“ können sich an einem laufenden Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte, die ein Interesse an dessen Ausgang haben, mit einer Stellungnahme einbringen, in der Regel geprägt durch besonderes Fachwissen. Im angelsächsischen Rechtsraum sind „Amici curiae“ sehr verbreitet, in Deutschland hingegen nicht. Ob sich der U.S. Supreme Court der Sache annimmt, ist derzeit offen; aktuell läuft noch ein Antrag auf Revisionszulassung. Erst wenn dieser Erfolg hat, wäre der Weg für eine Grundsatzentscheidung frei.
Die Stellungnahme der INTA findet man unter:
> https://www.inta.org/amicus-brief/jfxd-trx-acq-llc-v-trx-com-et-al/
Quelle: inta.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .ANIME, .BO UND .ZA
Das Interesse an der Einführung der Top Level Domain .anime steigt: Unstoppable Domains hat seine Bewerbungsabsicht offiziell bestätigt. Derweil scheint Südafrikas .za in einer Finanzkrise zu stecken, während Bolivien das Streitschlichtungsverfahren für .bo modernisiert – hier unsere Kurznews.
Das US-Unternehmen Unstoppable Domains hat offiziell bekanntgegeben, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Einführung der neuen generischen Top Level Domain .anime bewerben zu wollen. Gelingen soll das in Zusammenarbeit mit Kintsugi Global Inc., einem japanischen Anbieter von Web3-Diensten und -Lösungen. Derzeit ist .anime bereits als blockchain-basierte Web3-Domain verfügbar; künftig soll die Endung Fans der japanischen Zeichentrickfilme und -serien sowohl ins Web3 als auch in das traditionelle Domain Name System locken: „That means .anime will continue to offer fan-owned, verifiable digital identity with features like crypto payments, messaging, onchain profiles, and websites, while also unlocking global accessibility through DNS“, wie Unstoppable Domains mitteilte. Damit zeichnet sich um die Einführung von .anime ein Wettbieten ab. Am 26. Februar 2025 hatten das Web3-Unternehmen D3 Global, Azuki und die Animecoin Foundation, eine gemeinnützige Stiftung, die sich auf die Entwicklung und Förderung des Wachstums von Animechain und Animecoin konzentriert, ebenfalls bekanntgegeben, dass man sich bei ICANN um den Zuschlag für .anime bewerben wolle. Sollten diesen Ankündigungen Taten folgen, dann sehen die Regelungen von ICANN ein „contention set“ vor, das letztlich durch eine Auktion aufgelöst wird; der Meistbietende würde dann den Zuschlag erhalten.
Die World Intellectual Property Organization (WIPO) teilt mit, dass sich die Schiedsgerichtsordnung für Streitigkeiten um .bo-Domains (Bolivien) geändert hat und modernisiert wurde. So ist künftig die Übersendung der Schriftsätze und Anlagen in Schriftform durch die Parteien nicht mehr notwendig; es genügt also die rein elektronische Abwicklung. Als Verfahrenssprache wurde weiter Spanisch festgelegt. Zudem können sich Markeninhaber sowohl auf eine eingetragene Marke als auch eine „service mark“ stützen, wenn sie Rechtsverletzungen durch eine .bo-Domain geltend machen wollen. Künftig genügt es zudem, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass die Registrierung oder die Nutzung einer .bo-Domain bösgläubig erfolgt; bisher mussten beide Merkmale – wie bei der UDRP – kumulativ erfüllt sein. Sollte sich an das Streitschlichtungsverfahren schließlich ein Zivilrechtsstreit anschließen, muss dieser künftig vor Gerichten in Bolivien ausgetragen werden. Das Risiko von Markenrechtsverletzungen durch .bo-Domains ist aber gering; nach aktuellen Schätzungen sind lediglich zwischen etwa 3.600 und knapp 13.000 Domains unter .bo registriert.
ZA Domain Name Authority, Registry der südafrikanischen Länderendung .za, steckt nach einem Pressebericht in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Wie mybroadband.co.za mitteilt, hätte die von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft durchgeführte Untersuchung ergeben, dass ZADNA im Jahr 2022 ZAR 7,4 Mio. (umgerechnet ca. EUR 365.000,–) auf der Bank hatte; bis 2025 sei dieser Betrag auf ZAR 32.166 gesunken. Eines der ZADNA-Konten sei zudem um über ZAR 66.000 überzogen. ZADNA habe außerdem ZAR 2,5 Mio., die auf einem Tagesgeldkonto gespart waren, fast vollständig aufgebraucht. Nur dank eines Festgeldkontos bei der Nedbank mit ZAR 10 Mio. sei die Registry nicht bankrott. Ursache sei Missmanagement durch CEO Molehe Wesi, der extravagante Ausgaben getätigt haben soll. So habe Wesi ZADNA-Gelder verwendet, um teuren Alkohol in gehobenen Clubs und Restaurants zu kaufen, er habe in seiner Heimatprovinz Luxusautos gemietet, obwohl er sein eigenes Fahrzeug hätte benutzen können, und er soll außerdem an internationalen Konferenzen teilgenommen haben, dabei Business-Class geflogen sein und luxuriöse Unterkünfte genossen haben, wenn Fernreisen möglich waren. Wesi selbst äußerte sich auf Nachfrage knapp: „I have shared your enquiry with the Board; they should respond in due course“; den Bericht der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft selbst habe er nicht gelesen. Ob und welche Auswirkungen dies auf die Zukunft von .za hat, ist unklar; als ccTLD fiele .za nicht in die Zuständigkeit von ICANN, so dass beispielsweise das EBERO-Programm (Emergency Back-end Registry Operator) standardmäßig nicht zur Anwendung käme.
Den Bericht von mybroadband.co.za finden Sie unter:
> https://mybroadband.co.za/news/internet/612016-big-problems-at-agency-responsible-for-za-internet-addresses-in-south-africa.html
Quelle: unstoppabledomains.com, wipo.int, mybroadband.co.za
NTLDS – ICA-WEBINAR ZUR EINFÜHRUNGSRUNDE
In einem aktuellen ICA-Webinar diskutierten Fachleute aus der Domain-Branche die kommende Einführungsrunde neuer gTLDs und besprachen Fragen und Probleme, mit denen Bewerber um eine neue Top Level Domain konfrontiert sind.
Der Lobby-Verband Internet Commerce Association (ICA) setzt sich für den Schutz und die Interessen von Domain-Inhabern ein und bietet seit Jahren Informationsseminare. In einem aktuellen Webinar vom 17. September 2025 mit dem Titel „Next Round of New gTLDs“ kamen unter der Moderation von Zac Muscovitch (ICA General Counsel) Fachleute aus der Domain-Branche zusammen, um ihre Einschätzungen zur kommenden Einführungsrunde neuer generischer Top Level Domains abzugeben. Mit dabei waren Susan Payne (Head of Legal Policy, Com Laude), Christa Taylor (Co-founder, TLDz), Jeff Neuman (Founder, JJN Solutions) und Marc Trachtenberg (Internet Attorney, Greenberg Traurig LLP). Die Teilnehmenden sind sich einig, dass die eigentliche Arbeit für den Betrieb einer eigenen Endung jetzt, bei den Vorbereitungen, liegt.
Im Hinblick auf den aktuellen Stand der Einführungsrunde gehen sie davon aus, ICANN werde die finale Fassung des Applicant Guidebook (AGB) bereits Ende Oktober 2025 vorstellen und im ICANN-Meeting in Dublin beschließen. Laut Taylor klappt auch die Öffnung des Bewerbungsfensters im April 2026. Rechtsanwalt Trachtenberg meint, es seien nur noch wenige Punkte im Hinblick auf Markenrechtsschutz zu regeln. Laut Trachtenberg werde ICANN die 2. Runde starten, ob man mit den Vorbereitungen fertig ist oder nicht. Die Community, so Neuman, habe getan, was sie konnte, doch sobald ICANN das AGB finalisiert hat, werden Dinge aufkommen, die übersehen wurden. Er geht davon aus, dass es kein Beta-Testing der Systeme geben wird und, wie schon in der Bewerbungsphase in der ersten Einführungsrunde, ICANN Korrekturen „on the fly“ vornehmen wird.
Als bemerkenswertesten und zugleich heikelsten Unterschied zur ersten Einführungsrunde identifizierten die Teilnehmer die fehlenden Verhandlungsmöglichkeiten unter konkurrierenden Bewerbern. Das Thema zieht sich durch das gesamte Webinar. Irgendwelche Arrangements zwischen den Bewerbern sind im Grunde ausgeschlossen. Damit wirkt ICANN dem Gemauschel der ersten Einführungsrunde entgegen, bei der es unter anderem auch Bewerber gab, die nie ernsthaft eine Endung betreiben wollten, sich aber ordentlich Einnahme versprachen, indem sie wirklich interessierte Bewerber die Endung freikaufen ließen. Taylor teilt mit, dass die von ihr betreuten Bewerber sehr nervös sind im Hinblick auf die von ICANN zur Verfügung gestellte „auction of last resorts“, die bei Mehrfachbewerbungen um einen String (Endung) zwingend zum Zuge kommt. Bei der Wahl der Endung investieren sie viel Zeit und Geld, um sicherzustellen, bei der Auktion die gewünschte Endung erringen zu können. Die Option, die Endung zu ändern, gilt als wenig sinnvoll. Mit der Bewerbung können Bewerber auch eine Ausweichendung angeben, auf die sie – bei Konkurrenzbewerbungen – optieren können, ohne dass wesentliche weitere Kosten anfallen. Am „reveal day“, nach Schließung des Bewerbungsfensters, werden alle Endungen bekannt gegeben – auch die Alternativendungen. Letztere werfen für Bewerber große Probleme auf: sie investieren Zeit und Geld in die Bewerbung und ein Geschäftsmodell, welches mit der Domain-Endung verfolgt werden soll. Das kann nicht einfach mit einer alternativen Endung verwirklicht werden. Erhebliche zusätzliche Investitionen in ein alternatives Geschäftsmodell unter der Zweitendung vorzunehmen, bedeutet einfach nur zusätzliche Kosten. Einige Bewerber kommunizieren aus diesem Grunde schon jetzt, auf welche Endung sie sich bewerben werden. Welche konkrete Wirkung die Bekanntgabe haben wird, bleibt unklar, aber die damit einhergehende Signalfunktion kann manchen anderen entmutigen, der sich um diese Endung ebenfalls bewerben will. Das kann dem Signalgeber die Bewerbung vereinfachen. Payne bedauert, dass sich das strikte Verbot von Verhandlungen zwischen Bewerbern auch auf Vorverhandlungen erstreckt. Tatsächlich könnten sich Bewerber darüber verständigen, dass der eine die Bewerbung durchzieht und man hinterher die Endung identischer Marken gemeinsam nutzt. Ein Beispiel für eine gemeinsame Lösung in der ersten Bewerbungsrunde ist .merck, bei der sich die Merck KGaA mit der zur Merck & Co Inc. gehörenden Merck Registry Holdings Inc. einigen konnte.
Weitere Punkte des Webinars waren die möglichen Kosten für Bewerber, die nicht klar benannt werden konnten, außer die Gebühr in Höhe von US$ 227.000,– (umgerechnet ca. EUR 200.000,–) gegenüber ICANN. Zusätzliche Investitionen und Rücklagen für Streitverfahren, für den Registry-Betrieb und für den Vertrieb über Registrare, lassen sich nicht beziffern, aber dass es in die Millionen gehen kann, ist nicht abwegig. Über Fristen wurde gesprochen und welche Rückzahlungen von ICANN zu erwarten sind, wenn man von der Bewerbung wann Abstand nimmt. Die Fülle an Informationen, die die Teilnehmenden zusammentragen, lässt sich nicht in einem kurzen Artikel wiedergeben, weshalb sich empfiehlt, das Webinar mit einer Länge von 69 Minuten ganz anzuschauen.
Das Webinar der ICA mit dem Titel „Next Round of New gTLDs“ findet man unter:
> https://www.internetcommerce.org/blog/watch-the-ica-webinar-replay-whats-next-for-new-gtlds/
Das Beispiel .merck hatten wir zuletzt vor einem Jahr erwähnt, unter:
> https://domain-recht.de/domain-registrierung/neue-top-level-domains/ntlds-die-beiden-merck-unternehmungen-einigen-sich-auf-eine-gemeinsam-gefuehrte-registry-fuer-merck-69587.html
Quelle: internetcommerce.org, eigene Recherche
WERO.EU – EIN ADR-STREIT, MEHRERE VERLIERER
In einem aktuellen ADR-Verfahren um die Domain wero.eu blamiert sich ein Bankenkonsortium mit Hilfe einer Lawfirm vor einem ADR-Panel, das sich nicht dazu durchringen konnte, Reverse Domain Name Hijacking festzustellen. Die auf Französisch verfasste ADR-Entscheidung wirft kein gutes Licht auf die Initiatoren und deren Pläne, ein einheitliches europäisches Zahlungsverfahren zu etablieren.
Die European Payments Initiative (EPI) ist ein Zusammenschluss europäischer Zahlungsdienstleister und Banken aus sieben Ländern mit Sitz in Brüssel. Die EPI will ein einheitliches europäisches Zahlungsverfahren für Kunden und Händler etablieren, das unter dem Namen „Wero“ am 02. Juli 2024 gestartet ist. Es sieht seine Rechte durch die Domain wero.eu verletzt und startete ein ADR-Verfahren vor der WIPO. Dort trug es, vertreten durch eine Lawfirm, unter anderem vor, man sei Inhaberin einer EU-Marke „WERO“, angemeldet am 31. März 2023 und eingetragen am 15. August 2023. Mit dieser sei die Domain wero.eu identisch. Der Inhaber der Domain und Gegner im ADR-Verfahren habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain und verlange für die Domain überzogene Preise zwischen EUR 250.000,– und über EUR 1 Mio. Der Gegner, Adrien Remacle (BUILDOG) aus Belgien, hielt entgegen, er sei seit über 15 Jahren im Bereich der Software-Entwicklung tätig. Die Domain wero.eu habe er am 12. Juli 2022 für EUR 3.999,– gekauft, bevor die Marke „WERO“ angemeldet, eingetragen und bekannt wurde. „Wero“ sei einerseits ein Begriff, der als Akronym geeignet sei, andererseits habe er einen detaillierten Businessplan und Entwicklungen für ein Softwareprojekt unter diesem Namen erstellt. Die Verzögerung dieses Projekts sei auf ernsthafte Gesundheitsprobleme seit Anfang 2023 zurückzuführen, die ihn gezwungen hätten, seine Aktivitäten bis Ende 2024 auszusetzen. Hinsichtlich der Preisverhandlungen erklärte er, es seien von der Beschwerdeführerin beauftragte Broker an ihn herangetreten, die beharrliche Anfragen stellten und ihn dann ungenaue Aussagen unterstellten. Der Gegner beantragte die Abweisung der Beschwerde und Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Den Streit entschied ein Dreierpanel bestehend aus dem belgischen Rechtsanwalt und Professor Alain Strowel als Vorsitzendem und den Beisitzenden, dem belgischen Jurist Geert Glas und dem Brüsseler Rechtsanwalt Flip Jan Claude Petillion.
Das Dreierpanel wies die Beschwerde der EPI ab, stellte allerdings kein RDNH fest (WIPO ADR Litige No. DEU2025-0015). Zunächst bestätigte das Panel die Identität von Marke und Domain. Im Hinblick auf das fehlende Recht oder rechtliche Interesse des Gegners an der Domain stellte das Panel fest, dass die Beschwerdeführerin nicht genug Beweise vorgelegt habe. Aus dem Vortrag und den Unterlagen des Gegners ergäbe sich, dass der die Domain wero.eu am 12. Juli 2022 für EUR 3.999,– gekauft habe, seit langem im Bereich Software-Entwicklung tätig ist, Vorarbeiten zur Nutzung der Domain im Zusammenhang mit dem Projekt „WERO“ (Waste & Recycling Optimization), das unter der Domain angezeigt wird, geleistet hat, und Anfang 2023 ernsthafte Gesundheitsprobleme hatte, die die Fortführung des Projekts behinderten. Davon abgesehen verleihe der Umstand, dass die Domain aus vier Buchstaben besteht, ihr einen eigenen Wert. Damit war die Beschwerde bereits gescheitert.
Das Panel prüfte allerdings auch noch die Bösgläubigkeit des Gegners. Die war nicht gegeben, weil der einerseits die Domain wero.eu vor Beantragung und Eintragung der Marke erworben hatte, weshalb er damit nicht auf die Beschwerdeführerin abgezielt haben konnte. Andererseits sei nicht nachgewiesen, dass der Gegner mit den Inhalten unter der Domain auf die Marke und Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Bereich der digitalen Zahlungen ziele. Der Gegner habe hingegen seine ernsthaft betriebenen Vorbereitungen für das Projekt zur Optimierung der Abfallwirtschaft nachgewiesen. Weiter sei ersichtlich, dass die Kontaktaufnahme zur Übertragung der Domain von den von der Beschwerdeführerin beauftragten Brokern ausging. Im Verlauf der Verhandlungen habe der Gegner seine Preisposition gesenkt, insbesondere als er direkt von der Beschwerdeführerin angesprochen wurde; und zu einem bestimmten Zeitpunkt habe er sein Angebot unter den Wert gesenkt, den die Beschwerdeführerin während der Verhandlungen genannt hat. Das Panel geht davon aus, dass der Gegner nicht bösgläubig gehandelt habe.
Abschließend prüfte das Panel noch den Antrag zur Feststellung eines RDNH. Doch den wies es zurück. Aus deren Sicht habe die Beschwerdeführerin das ADR-Verfahren nicht missbräuchlich genutzt. Sie habe vertretbare Gründe gehabt, wie die Identität der Domain mit der eigenen Marke und die schnellen Preisänderungen, die vom Gegner ausgingen. Außerdem sei die Einreichung der Beschwerde nicht offensichtlich leichtsinnig gewesen. Damit schlossen sie ein RDNH aus.
Dieses ADR-Verfahren ist peinlich und unwürdig für alle Beteiligten, außer dem Gegner. Einerseits für die die Beschwerde führende EPI Company, die – organisatorisch – nicht in der Lage war, sich die Domain für das Wero-Projekt frühzeitig zu sichern, ob vom ursprünglichen Inhaber oder vom Gegner des ADR-Verfahrens. Dann, dass diese Ansammlung von Geldinstituten nicht bereit war, für ihre angestrebte Projektdomain, die genau die Identität ihres europäischen Zahlungsinstruments wiedergibt, einen gebührenden Kaufpreis zu zahlen. Wir wissen natürlich nicht, welche Beratungsleistung die die Beschwerdeführerin vertretende Lawfirm geleistet hat, aber dass die Beschwerde aussichtslos war und die Beschwerdeführerin gleichwohl ihr „go“ gegeben hat – beruht vielleicht auf einer gewissen Überheblichkeit, die mit dem Bankenstatus einhergeht. Zuletzt aber das aus drei UDRP- und ADR-erfahrenen Fachleuten bestehende Panel, das nicht in der Lage war, hier ein klares Reverse Domain Name Hijacking festzustellen, wo offensichtlich die Beschwerdeführerin unter fachkundiger Beratung mit flachen und fadenscheinigen Argumenten, insbesondere unter Bezug auf eine viel später angemeldete und registrierte Marke als die vom Gegner erworbene Domain, versucht hat, diese ihm aus den Händen zu reißen.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain wero.eu finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2025/deu2025-0015.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, de.wikipedia.org, eigene Recherche
BESIDE.COM – NEBENSACHE FÜR US$ 150.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche bietet ganz nebenbei beside.com zum Preis von US$ 150.000,– (ca. EUR 127.119,–), aber leider sonst keine hohen Preise.
Gegenüber der Vorwoche hält sich die aktuelle Domain-Handelswoche deutlich zurück und bietet lediglich beside.com mit US$ 150.000,– (ca. EUR 127.119,–) zu einer sechsstelligen Summe.
Unter den Länderendungen steht wieder eine Domain aus Anguilla vorne, aber carta.ai erreicht lediglich US$ 50.000,– (ca. EUR 42.373,–). Die niederländische tandpasta.nl (Zahnpasta) verbessert sich von US$ 1.541,– (damals ca. EUR 1.401,–) im Juli 2015 und EUR 5.850,– im Dezember 2022 auf aktuell EUR 7.500,–. Passend dazu gibt es die Zahnbürste, tandenborstel.nl, die mit EUR 25.000,– zweitteuerste Länderendung ist. Die deutsche Zwei-Zeichen-Domain rl.de kommt auf lediglich EUR 7.000,– und verschlechtert sich von EUR 8.000,– im Dezember 2022.
Die neuen generischen Endungen bieten unter anderem mit grid.app für US$ 69.888,– (ca. EUR 59.227,–) ordentliche Preise. Die klassischen generischen Endungen bieten einiges, aber zu schwachen Preisen: am besten liegt svrn.net mit US$ 4.995,– (ca. EUR 4.233,–). Die vergangene Domain-Handelswoche war deutlich schwächer als die Vorwoche, aber doch noch ganz hübsch.
Länderendungen
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carta.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 42.373,–)
livestream.ai – US$ 12.999,– (ca. EUR 11.016,–)
tandenborstel.nl – EUR 25.000,–
kilo.co – GBP 19.950,– (ca. EUR 22.841,–)
prototype.eu – EUR 9.500,–
bacher.eu – EUR 9.000,–
tribune.ie – EUR 8.999,–
muv.de – EUR 7.500,–
tandpasta.nl – EUR 7.500,–
rl.de – EUR 7.000,–
kitchenerlive.ca – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.356,–)
magnetic.ch – EUR 5.000,–
oasis.tv – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.085,–)
mst.eu – EUR 4.999,–
raumsuche.de – EUR 4.800,–
fsi.fr – EUR 4.500,–
ビットコイン.jp – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.237,–)
finanza.nl – EUR 2.500,–
espi.eu – EUR 2.000,–
aktienscout.de – EUR 1.999,–
Neue Endungen
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grid.app – US$ 69.888,– (ca. EUR 59.227,–)
timeless.app – US$ 16.999,– (ca. EUR 14.406,–)
conversational.app – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.380,–)
fifteen.app – US$ 9.499,– (ca. EUR 8.050,–)
yourway.app – US$ 6.499,– (ca. EUR 5.508,–)
giwa.xyz – EUR 2.990,–
sized.app – US$ 3.375,– (ca. EUR 2.860,–)
vibe.art – US$ 2.800,– (ca. EUR 2.373,–)
befit.app – US$ 2.199,– (ca. EUR 1.864,–)
sharer.app – US$ 2.199,– (ca. EUR 1.864,–)
Generische Endungen
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svrn.net – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.233,–)
evangelical.org – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.142,–)
datarights.org – EUR 2.995,–
blackjackbattlefield.org – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.203,–)
performance.net – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.203,–)
emwh.org – US$ 2.522,– (ca. EUR 2.137,–)
highlinerpub.net – US$ 2.510,– (ca. EUR 2.127,–)
mattkahn.org – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.119,–)
yami.net – US$ 2.400,– (ca. EUR 2.034,–)
ausiofest.net – US$ 2.222,– (ca. EUR 1.883,–)
3i.net – US$ 2.201,– (ca. EUR 1.865,–)
glam.net – US$ 2.200,– (ca. EUR 1.864,–)
subscribers.org – US$ 2.200,– (ca. EUR 1.864,–)
lepetitcafe.net – US$ 2.115,– (ca. EUR 1.792,–)
salesforcefoundation.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.695,–)
.com
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beside.com – US$ 150.000,– (ca. EUR 127.119,–)
toonie.com – EUR 70.000,–
ninetyfive.com – US$ 80.655,– (ca. EUR 68.352,–)
buildyourstore.com – US$ 75.000,– (ca. EUR 63.559,–)
freshtake.com – US$ 25.499,– (ca. EUR 21.609,–)
betropolis.com – US$ 24.995,– (ca. EUR 21.182,–)
etherex.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 16.949,–)
vailvacationrentals.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.712,–)
movementmastery.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.475,–)
undergraduates.com – US$ 9.999,– (ca. EUR 8.474,–)
pachub.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.470,–)
everysmile.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 8.390,–)
interintelligence.com – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.380,–)
contextcloud.com – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.380,–)
theskipper.com – US$ 9.800,– (ca. EUR 8.305,–)
vosom.com – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.203,–)
geomotive.com – US$ 7.200,– (ca. EUR 6.132,–)
taormina.com – US$ 7.111,– (ca. EUR 6.056,–)
lasek.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 5.962,–)
artsauna.com – US$ 6.995,– (ca. EUR 5.928,–)
moneth.com – US$ 6.520,– (ca. EUR 5.553,–)
landservices.com – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.536,–)
bood.com – US$ 6.250,– (ca. EUR 5.323,–)
baltica.com – US$ 6.098,– (ca. EUR 5.194,–)
accessfun.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.110,–)
diywindows.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.110,–)
hoefling.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.110,–)
ztoken.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.110,–)
spinestore.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.110,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
HAMBURG – DOMAINER TREFFEN SICH IM NOVEMBER 2025
Der Hamburger Domainstammtisch lädt zu seinem Wintertreffen am 28. November 2025 nach Hamburg. Anmeldungen sind bereits seit September 2025 möglich, die Anmeldefrist endet am 24. November 2025.
Beim Hamburger Domainstammtisch trifft sich zwei Mal im Jahr die Domainer-Szene. Am 28. November 2025 ist es zum zweiten Mal in diesem Jahr wieder soweit – ein wenig früher als sonst. Wie gewohnt, trifft man sich im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in Hamburg. Die Liste angemeldeter Teilnehmer ist noch nicht online. Angekündigt hat sich bereits die Domain-Handelsplattform Sedo, die Michael Darr und Florian Saupp entsendet, um am Stammtisch teilzunehmen.
Der kommende Hamburger Domainstammtisch findet am 28. November 2025 wie gehabt um 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 24. November 2025 möglich. Für Domainer, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg) und das Hotel Fritz im Pyjama (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg).
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainstammtisch.de
Quelle: domainstammtisch.de, sedo.de, eigene Recherche