Domain-Newsletter

Ausgabe #1296 – 04. Dezember 2025

Themen: RDRS – ICANN verlängert Test für WHOIS-Nachfolger | AfriNIC – Kritik an ICANN-Engagement für CAIGA | Neues von .tw, .uk und .wolterskluwer | nTLDs – „String Contention“ als Bewerberrisiko | UDRP – Schriftsatzschwemme und KI führen zu RDNH | nickel.com – Cashflow-Vorteil für US$ 325.000,– | April 2026 – 13. Deutscher IT-Rechtstag in Berlin

RDRS – ICANN VERLÄNGERT TEST FÜR WHOIS-NACHFOLGER

Der ICANN-Vorstand hat beschlossen, den Testversuch für den WHOIS-Nachfolger „Registration Data Request Service“ (RDRS) um bis zu zwei Jahre zu verlängern. Die Benutzerfreundlichkeit für Antragsteller und Domain-Registrare soll sich kontinuierlich verbessern.

Fehlende rechtliche Verpflichtung, eine unklare Rechtslage und ein hoher Arbeitsaufwand – aus Sicht der Domain-Registrare gab es viele Gründe, nicht am RDRS teilzunehmen. Mit der Zahl der akkreditierten Registrare nahm auch die Zahl der Domains mit generischer Top Level Domain, für die eine RDRS-Abfrage möglich ist, drastisch ab; sie lag zuletzt bei unter 50 Prozent. Für nicht einmal jede zweite Domain mit generischer Endung ist also eine Abfrage über das RDRS-System möglich. Das trifft nicht nur Strafverfolgungsbehörden, sondern vor allem die Inhaber von Kennzeichenrechten hart, da damit die Möglichkeiten, gegen die von einer Domain ausgehenden Rechtsverletzungen vorzugehen, eingeschränkt werden. Die Vorzeichen, dass der im November 2023 gestartete Dienst das Ende der auf zwei Jahre angelegten Testphase erreicht, standen daher nach allgemeiner Erwartung ungünstig. Da überraschte bereits im August 2025 ein Report des RDRS Standing Committee (SC) der Generic Names Supporting Organization (GNSO); er empfahl, den Testversuch fortzuführen. Zur Begründung führte das SC aus, dass es verfrüht sei, den RDRS offline zu nehmen, denn: „The pilot has proven somewhat useful as a stopgap, providing value to users.“ Man solle daher die erzielten Fortschritte bewahren und als Grundlage nutzen, anstatt sie zu verwerfen, auch wenn es künftig zu Änderungen kommen wird.

Dieser Einschätzung hat sich nun auch das Board of Directors von ICANN angeschlossen. Am 30. Oktober 2025 verabschiedete der ICANN-Vorstand eine Resolution, den RDRS für bis zu zwei Jahre, also bis Dezember 2027, über die bisherige Pilotphase hinaus weiterzuführen. In den vergangenen zwei Jahren seien im RDRS über 13.000 individuelle Anfragekonten eingerichtet worden. Zu den Anfragern hätten Strafverfolgungsbehörden, Experten für geistiges Eigentum, Cybersicherheitsforscher und andere gezählt, die das RDRS genutzt haben, um rund 3.600 Anfragen zur Offenlegung nicht-öffentlicher Registrierungsdaten für Domain-Namen mit generischer Top Level Domains zu stellen. Während der verlängerten Frist will ICANN damit beginnen, einige Systemverbesserungen umzusetzen, um die Benutzerfreundlichkeit für Registrare und Antragsteller kontinuierlich zu verbessern. Dies umfasse Verbesserungen der Benutzeroberfläche sowie die laufende Entwicklung eines Authentifizierungsprotokolls für Strafverfolgungsbehörden. Die Arbeiten an Validierungs- und Authentifizierungsmethoden für Strafverfolgungsbehörden scheinen dabei im Mittelpunkt zu stehen; die Inhaber von Markenrechten müssen sich also vorerst hintanstellen. Aus der Begründung der Resolution wird aber auch deutlich, dass es ICANN schlicht an Alternativen zum RDRS mangelt. So habe der Wunsch bestanden, den RDRS so lange weiterzuführen, bis politische Empfehlungen für eine langfristige Lösung verabschiedet und umgesetzt sind und mit anderen offenen politischen Fragen (einschließlich der Offenlegung der WHOIS-Daten von Domains, die bei Anbietern von Datenschutz-/Proxy-Diensten registriert sind) sowie einem Zeitplan für die Beantwortung dringender Anfragen von Strafverfolgungsbehörden in Einklang gebracht werden.

ICANN schätzt, dass für die Aufrechterhaltung des RDRS etwa zwei Vollzeitstellen benötigt werden, zuzüglich geringfügiger Kosten für Softwarelizenzen und sonstige potenzielle externe Gebühren. Die Bereitstellung des Dienstes liege aber im öffentlichen Interesse, da er Dritten eine zentrale Plattform biete, um Anfragen nach nicht-öffentlichen Registrierungsdaten zu richten. Der fortgesetzte Betrieb entspreche auch der Mission von ICANN, Konsensfindung zu unterstützen.

Quelle: icann.org, eigene Recherche

AFRINIC – KRITIK AN ICANN-ENGAGEMENT FÜR CAIGA

Die Internet-Verwaltung ICANN hat Berichten widersprochen, wonach mit dem Council of African Internet Governance Authorities (CAIGA) ein Nachfolger für das kriselnde African Network Information Centre (AfriNIC) etabliert werden soll. Doch AfriNIC wackelt mehr als je zuvor.

Millionenschwere Klagen, Kontenpfändungen, ein Insolvenzverfahren, Unregelmäßigkeiten bei der Vorstandswahl, ein von der Regierung eingesetzter Sonderermittler und zuletzt ein Antrag auf Liquidierung – keine andere Regional Internet Registry (RIR) hat für eine vergleichbare Welle an Skandalen gesorgt wie AfriNIC. Während das für RIRs zuständige Council der Number Resource Organization (NRO) noch daran arbeitet, durch vertragliche Vereinbarungen ein ähnliches Fiasko künftig zu vermeiden, versucht ein neues Projekt namens Smart Africa Fakten zu schaffen. Hinter Smart Africa steht ein Zusammenschluss von um die 40 afrikanischen Regierungen, die sich für eine beschleunigte Einführung digitaler Technologien auf dem Kontinent einsetzt und zu diesem Zweck mit dem CAIGA ein neues Modell der Internet-Governance in Afrika entwickelt hat. Im November 2024 unterzeichneten ICANN und Smart Africa eine Absichtserklärung, um ein stabiles, sicheres und zugängliches Internet in Afrika zu fördern. Zur Umsetzung dieser Absichtserklärung schlossen ICANN und Smart Africa zudem eine Projektvereinbarung, wonach Smart Africa ein Referenzdokument, den „IG Blueprint“, entwickeln sollte. Dieser legt eine langfristige Vision und einen Fahrplan für die Internet-Governance in Afrika fest. ICANN selbst hat das Vorhaben mit US$ 40.000,– finanziell unterstützt und damit in der afrikanischen Internet-Community Besorgnis ausgelöst. Die Kenianerin Alice Munyua, die leitende Positionen bei der Internet Society und ICANN innehatte, deutete an, dass CAIGA eine neue Ebene staatlicher und regulatorischer Autorität darstelle, die über dem gewählten Vorstand von AfriNIC angesiedelt sei. Auch Milton Mueller vom Georgia Institute of Technology kritisierte CAIGA: „The ‚Council‘ would be an as-yet unformed, totally untested group selected by a board dominated by African heads of state, with unclear powers over registry operations.“

So viel öffentliche Kritik wollte ICANN-CEO Kurtis Lindqvist nicht unkommentiert stehen lassen. In einem Blog-Artikel verteidigte er ICANNs Engagement für die afrikanische Internet-Community. Sowohl die Absichtserklärung als auch die Projektvereinbarung mit Smart Africa würden sich auf allgemeinere Fragen der Internet-Governance und nicht auf die Rolle der RIRs konzentrieren. Der „IG Blueprint“ ziele daher auch nicht auf eine Regulierung oder Modifizierung von AfriNIC oder die zur Entwicklung einer alternativen RIR-Struktur für diese Region ab. ICANN unterstütze die Bemühungen von Smart Africa lediglich administrativ bei der Organisation regionaler Dialoge zur Entwicklung eines Internet-Governance-Ansatzes auf kontinentaler Ebene. Alle Änderungen oder Vorschläge zur Internet-Governance durch AfriNIC müssten von den AfriNIC-Mitgliedern und der afrikanischen Internet-Community diskutiert und beschlossen werden. ICANN erwarte außerdem, dass die Beiträge der Internet-Community – also nicht nur der afrikanischen Regierungen – angemessen und mit ausreichend Zeit berücksichtigt werden, bevor ein Modell finalisiert werde. „From ICANN’s perspective, there is no foregone conclusion as to how we will participate or what the Internet governance model should look like, so long as that model is supported by stakeholders and, in the case of AFRINIC, is consistent with the criteria of ICP-2 and is supported by the community“, so Lindqvist.

Dass ICANN mit der Rolle des AfriNIC unzufrieden ist und nach Alternativen sucht, lässt sich dabei kaum leugnen. „If the RIR communities wish to have the ability for an RIR to be governed in the way that CAIGA proposes for AFRINIC, to allow direct governmental involvement in RIR governance […] now is the time for those proposals to be raised and evaluated in the ICP-2 conversation“, erklärte Lindqvist weiter in einem Brief vom 24.11.2025 an Rafik Dammak, Chair der ICANN Non-Commercial Stakeholder Group. Damit öffnet er die Tür, die Frage der Internet-Verwaltung in Afrika neu zu gestalten – klingt so, als neige sich die Zeit des AfriNIC dem Ende.

Den Blog-Artikel von Kurtis Lindqvist finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/blogs/details/icanns-commitment-to-the-africa-community-18-11-2025-en

Quelle: icann.org, theregister.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .TW, .UK UND .WOLTERSKLUWER

Die nächste nTLD-Einführungsrunde wirft ihren Schatten voraus, doch so manche .brand hat ihr Interesse verloren: Wolters Kluwer trennt sich von der Markenendung .wolterskluwer. Derweil setzt Taiwans .tw auf mehr Glaubwürdigkeit, während .uk an der Sicherheit arbeitet – hier unsere Kurznews.

Sie sind Inhaber einer taiwanesischen .tw-Domain und wollen Ihrem Internetauftritt besondere Glaubwürdigkeit verleihen? Dann hat die Registry Taiwan Network Information Center (TWNIC) mit dem „.tw Green Domain Name Verified Service“ eine neue Dienstleistung für Sie. Über dieses Angebot kann jedermann auf Antrag seine WHOIS-Daten überprüfen und verifizieren lassen. TWNIC überprüft dabei also die Identität des Domain-Inhabers; der Inhalt der Website ist nicht Gegenstand der Prüfung. Derzeit werden Bewerbungen von eingetragenen Unternehmen/Organisationen im In- und Ausland entgegengenommen, die Kosten je Antrag liegen bei umgerechnet etwa US$ 130,–. Im Erfolgsfall erhält man im WHOIS den zusätzlichen Eintrag „This domain name is Green Domain Name Verified.“ Nicht zur Prüfung angenommen werden Domains, deren Restvertragslaufzeit weniger als 90 Tage beträgt oder wenn es sich um ungewöhnliche Verfahren handelt, z. B. wenn sich die .tw-Domain in einem Streitbeilegungsverfahren befindet, wenn sie unsachgemäß verwendet wird oder wenn sich der Domain-Name bereits im Verfahren zur Übertragung zu einem anderen Registrar befindet.

Die .uk-Registry Nominet hat ein neues System zur Meldung von Domain Name Abuse eingeführt. Der „CleanDNS“ genannte Dienst ist entweder über ein Online-Formular oder – nach vorheriger Registrierung – über eine technische Schnittstelle nutzbar. Gemeldet werden kann jede Art von Missbrauch des Domain Name Systems, vorrangig aber „unlawful content, botnets, pharming, malware, phishing, spam (that is being used to propagate other forms of abuse) and fraud“. Die Analysten von Nominet werden sowohl in die Untersuchung als auch in die Entscheidungsfindung eingebunden sein, bevor Domain-Registrare Missbrauchsbenachrichtigungen erhalten. Die Registrare wiederum sollen von verbesserten Benachrichtigungen über Missbrauch profitieren, die Links zu Beweismitteln enthalten. „Our new partnership with CleanDNS platform marks a significant step forward in our ongoing efforts to fight domain abuse“, sagte David Carroll, Chief Customer Officer bei Nominet. „By streamlining reporting and centralising resources, we aim to support registrars and the wider community where it matters most. We look forward to working closely with our members, partners, and stakeholders as we roll out these enhancements and encourage any feedback to help further improve the service.“ Insgesamt soll so das Vertrauen in und die Sicherheit des Namensraumes unter .uk gesteigert werden.

Die niederländische Wolters Kluwer N.V. trennt sich von ihrer Markenendung .wolterskluwer. Mit erst jetzt veröffentlichtem Schreiben vom 17. September 2025 kündigte das für Fachinformationen und Services in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Steuern, Buchhaltung und Finanzen bekannte Unternehmen das Registry Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Angaben zu den Gründen der Kündigung machte das Unternehmen nicht. Blickt man in die IANA-Daten, wurde .wolterskluwer am 09. Februar 2016 delegiert, also in die Root Zone eingetragen. Aktuell ist jedoch lediglich eine Domain registriert, nämlich die obligatorische Adresse nic.wolterskluwer. Die Zahl der gekündigten .brands ist im Jahr 2025 damit auf fünf angestiegen; insgesamt liegt ihre Zahl inzwischen aber deutlich über 100.

Weitere Informationen zum „.tw Green Domain Name Verified Service“ finden Sie unter:
> https://greendn.tw/indexen.html

Das Kündigungssschreiben für .wolterskluwer finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/wolterskluwer/wolterskluwer-termination-notice-17-09-2025-en.pdf

Quelle: webnic.cc, nominet.uk, icann.org

NTLDS – „STRING CONTENTION“ ALS BEWERBERRISIKO

Die Domain-Beratungsunternehmung TLDz (tldz.com) stellt in einem „String Contention Survival Guide 2026“ kurz und prägnant dar, worum es sich bei „String Contention“ handelt und wie sich das auf die Kosten der Bewerbung um eine neue Top Level Domains auswirken kann.

Die 2023 von Christa Taylor und Martin Sutton gegründete TLDz bietet Dienstleistungen im Bereich von Domain-Strategie, Marketing, Vorbereitung auf eine TLD-Bewerbung und Geschäftsmodellentwicklung an. Mit dem aktuell vorgelegten „String Contention Survival Guide 2026“ will der in Dublin (Irland) niedergelassene Dienstleister über die wirklichen Risiken einer gTLD-Bewerbung in der zweiten Runde nach 2012 aufklären. Wir haben uns den Guide angeschaut und können vorab mitteilen: den braucht es nicht. Bereits auf der Einführungsseite findet man alle Informationen, um das notwendige Verständnis für das Verfahren und die damit möglicherweise einhergehenden Probleme zu gewinnen. Als kleinen Bonus kann man natürlich unter Angabe des eigenen Vornamens und einer eMail-Adresse den prägnanten und unterhaltsamen „String Contention Survival Guide 2026“ herunterladen.

ICANN sieht für die Bewerbungsrunde 2026 um neue generische Top Level Domains unter anderem den „String Contention“ (Zeichenfolgenkonflikt) vor, der im „Module 4“ des Applicant Guidebook (AGB) beschrieben wird. Ein Zeichenfolgenkonflikt tritt auf, wenn eine oder mehrere beantragte Zeichenfolgen identisch („direct contention“), ähnlich oder eine Variante einer anderen Zeichenfolge sind („indirect contention“), die von einem anderen Antragsteller beantragt wurde. Diese konkurrierenden Zeichenfolgen bilden jeweils eine Konfliktgruppe, die in verschiedenen Phasen des Antragsverfahrens identifiziert werden kann. Eine solche Konfliktgruppe durchgeht eine Prüfung, die je nach Bewerber oder Bewerbung letztlich in einer für die Beteiligten unter Umständen teuren Auktion enden kann. Dass eine Auktion das eigene geplante Budget weit übertreffen kann, zeigen Auktionen im Rahmen der ersten Bewerbungsrunde 2012: die Endung .shop ging für US$ 41,5 Mio. an die japanische GMO Registry Inc., .app hatte 13 Bewerber und ging nach einem harten Bieterverfahren für US$ 25 Mio. an Google. TLDz empfiehlt zur Umgehung einer Auktion, die Endung, um die man sich bewerben will, als Community-String aufzubauen: Wenn die Bewerbung eine klar definierte und organisierte Gemeinschaft repräsentiert, wird sie bevorrechtigt behandelt. Der Aufwand für eine Gemeinschaftsendung ist höher als bei allgemeinen Endungen, doch erspart einem die bevorzugte Behandlung eine Auktion. Unter den knapp 1.930 Bewerbungen in 2012 waren 84 Gemeinschaftsendungen; die, die als Gemeinschaftsendungsbewerbung akzeptiert wurden, umgingen ein Auktionsverfahren.

ICANN hat sich aber auch eine Alternative zur Umgehung einer Auktion von identischen oder ähnlichen Endungen ausgedacht: den „Replacement-String“ (die Ausweichendung). Bewerber können – mit der Bewerbung – eine zweite Endung angeben, auf die sie ihre Bewerbung innerhalb eines Zeitrahmens umstellen dürfen, soweit Identität oder Ähnlichkeit mit einer anderen Bewerbung besteht. Da die Investition in die Bewerbung und die Nutzung der erfolgreich in die Root Zone eingetragenen Endung bereits deutliche Kosten verursacht, sollte man nicht halbherzig bei der Wahl der Ausweichendung sein. Mit dieser Änderung des Bewerberverfahrens geht allerdings auch die Änderung einher, dass zwischen den Bewerbern keine inoffiziellen Abmachungen getroffen werden dürfen, um teuren Auktionen aus dem Weg zu gehen. Auszahlungen von Millionenbeträgen von Bewerber an Bewerber waren in der ersten Runde 2012 noch üblich. Mit dieser Möglichkeit kamen einige Bewerbungen um populäre Endungen allein mit der Absicht auf das Feld, sich von ernsthaften Bewerbern auszahlen zu lassen. Das ist jetzt nicht mehr möglich.

Das eigentliche „String Contention“ endet in einem Auktionsprozess. Teilnehmen kann, wer den gesamten Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hat. Das heißt, der Bewerbungsprozess als solcher ist erfolgreich durchlaufen, geltend gemachte Einsprüche und Beschwerden sind geklärt, alle Bewertungsanfechtungen sind abgeschlossen (siehe Modul 4.6.2 des AGB). Die Auktion läuft dann nach dem Prinzip „ascending-clock, second-price“ ab: der Preis steigt in Stufen langsam an und Bewerber steigen aus, wenn der Preis für sie zu hoch wird. Die Auktion endet, wenn nur noch ein Bieter vorhanden ist. Der Bieter mit dem höchsten Gebot gewinnt die Auktion und zahlt das zweithöchste Gebot. Während Teilnehmer einer „Direct Contention“ je Gruppe eine eigene Auktion haben, kommen Bewerber einer „Indirect Contention“ in eine gemeinsame Auktion, weshalb es bei letzterer mehrere Gewinner geben kann.

TLDz bietet mit dem Artikel „gTLD String Contention: Welcome to the Hunger Games of 2026“ einen kurzen und einprägsamen Überblick über Herausforderungen einer Bewerbung um eine Top Level Domain in der zweiten Runde 2026, der sich noch durch den „String Contention Survival Guide“ unterhaltsam abrunden lässt. Aber auch das AGB von ICANN in der aktuell adaptierten Fassung vom Mai 2025 ist nicht minder klar und kurz gefasst, informiert allerdings über das gesamte Bewerbungsverfahren. Auf diese Lektüre muss man sich letzten Endes einlassen.

Den TLDz-Artikel „gTLD String Contention: Welcome to the Hunger Games of 2026“ findet man unter:
> https://tldz.com/gtld-string-contention-hunger-games-2026/

Das ICANN Applicant Guidebook (AGB) findet man unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/policy-development/new-gtld-program-next-round-draft-applicant-guidebook-for-public-comment-30-05-2025-en.pdf

Quelle: tldz.com, eigene Recherche

UDRP – SCHRIFTSATZSCHWEMME UND KI FÜHREN ZU RDNH

Im Streit um die Domain upscaleavenues.com wird die KI-Begleitung in UDRP-Verfahren sichtbar und führt prompt zu einem Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Der Panelist Robert A. Badgley reduzierte die Prüfung dieses vom Beschwerdeführer mit Schriftsätzen überfluteten Falles auf die Prüfung der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung der Domain und die Frage, ob ein RDNH vorliegt.

Der US-Amerikaner Victor Adam Bosak III wandte sich in einem UDRP-Verfahren gegen Robert Rogers und die R D Rogers LLC. Die Parteien sind im Immobiliengeschäft in Norfolk (US-Bundesstaat Virginia) tätig, haben eine gemeinsame Vorgeschichte und führen einen umfangreichen Rechtsstreit. Der Beschwerdeführer Victor Adam Bosak III trägt im UDRP-Verfahren vor der WIPO unter anderem vor, Rechte an der 2019 registrierten US-Marke „UPSCALE AVENUES“ zu haben. Seine Rechte, die er mit dem Gegner teile, seien in einer gemeinsamen Vereinbarung anerkannt; u.a. heißt es darin, er, der Beschwerdeführer, habe die Marke „Upscale Avenues“ im Jahr 2015 ins Leben gerufen und beide Parteien teilen sich zu gleichen Teilen das Recht an der Marke und allen damit verbundenen Markenwerten – einschließlich Domain-Namen, Social-Media-Handles, Logos, Grafiken, Marketinginhalten und dem mit der Marke verbundenen Goodwill. Die Vereinbarung verbiete es beiden Parteien außerdem, diese Vermögenswerte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei zu übertragen oder zu verkaufen. Der Gegner habe die Marke und die damit verbundenen Handelsvermögenswerte ohne Genehmigung einseitig unter seine Kontrolle gebracht und die Registrierung im Jahr 2025 auslaufen lassen. Die Vereinbarung bestätige, dass der Gegner die Marke seit 2018 im Zusammenhang mit seinem Immobiliengeschäft nutze. Die Markeneintragung, die Gegenstand der Vereinbarung vom Mai 2019 ist, wurde am 03. Oktober 2025 gelöscht. Der Gegner habe seine Firma später zweimal geändert; die Domain upscaleavenues.com leitete dann jeweils auf die Domain für die neue Firmierung weiter. Mittlerweile stehe die Domain für US$ 7.500,– zum Verkauf. Die Parteien tauschten mehrfach Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen aus. Der Gegner, vertreten durch Domain-Anwalt John Berryhill, trug unter anderem vor, er sei durchgehend alleiniger Inhaber der Domain upscaleavenues.com gewesen. Der Beschwerdeführer trage selbst vor, dass der Gegner zu 50 Prozent Rechte an der Marke habe und konterkariere damit seinen Vortrag darüber, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe.

Der als Entscheider eingesetzte Panelist, Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler Robert A. Badgley aus Chicago, wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. D2025-4174). Er erklärte, er habe den überwiegenden Teil des Schriftverkehrs der Parteien außenvorgelassen. Er übersprang auch die beiden ersten UDRP-Prüfungspunkte und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Hier gab es zwei unausweichliche Punkte: der Gegner registrierte die Domain upscaleavenues.com am 08. April 2018, also am selben Tag, an dem er eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Virginia mit dem gleichen Namen wie die Domain registrierte. Und die gemeinsam geschlossene Vereinbarung vom Mai 2019 über die Mitinhaberschaft an der Marke bestätige, dass der Gegner die Marke „UPSCALE AVENUES“ registriert hatte und diese Marke seit 2018 im Zusammenhang mit seinem Immobiliengeschäft verwendete. Obwohl der Beschwerdeführer behauptet, die Marke im Jahr 2015 geschaffen zu haben, räumt er in seiner Beschwerde auch ein, dass die Registrierung der Domain während des gemeinsamen Arbeitsgesprächs der Parteien stattfand, bei dem es um die Marke „UPSCALE AVENUES“ ging. Das spiegele sich auch in der Vereinbarung über die Mitinhaberschaft an der Marke vom Mai 2019 wider. Damit würden jegliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Nutzung der Marke „UPSCALE AVENUES“ durch den Beschwerdegegner seit 2018 und die Registrierung der Marke „UPSCALE AVENUES“ am 19. März 2019 hinfällig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Domain-Registrierung durch den Gegner während der Arbeitsbesprechung der Parteien über die Marke „UPSCALE AVENUES“ in böser Absicht erfolgt sein könnte. Es liege folglich keine Bösgläubigkeit vor, weshalb die Beschwerde scheitere.

Badgley prüfte dann RDNH, auch wenn seitens des Gegners kein Antrag dazu vorlag, das er bestätigte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass sein Fall aufgrund der Vereinbarung über die Mitinhaberschaft an der Marke äußerst wackelig ist. Weiter habe der Beschwerdeführer wiederholt unaufgefordert Schriftsätze und Unterlagen eingereicht, darunter allein fünf noch bevor der Gegner auf die Beschwerde reagiert habe. Das sei unangemessen und grenze an Missbrauch, zumal der Beschwerdeführerin eines Verfahrens alleine den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bestimmt und im Vorfeld ausreichend Zeit hat, sein Vorbringen vorzubereiten. Badgley spricht von einer Flut weiterer Schriftsätze, auf die der Gegnervertreter kaum Zeit hatte zu reagieren, zumal die Inhalte immer wieder auch aus Wiederholungen bestanden. Für ihn war das ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers. Ein dritter Aspekt kam für Badgley ins Spiel, da die Schriftsätze des Beschwerdeführers mehrere nicht existierende Fälle zur Untermauerung seines Falls enthielten. Der Beschwerdeführer führte auch mehrere tatsächliche Fälle an, die aber nicht zur Argumentation passten, für die sie angeführt wurden. Es könne ja passieren, dass man versehentlich einmal fehlerhaft zitiere, was als momentane Unachtsamkeit abgetan werden könne. Aber die schiere Menge an falschen Fallzitaten in diesem Fall zwinge zu mehr als nur einem Achselzucken. Badgley sei sich bewusst, dass Anwälte dabei erwischt wurden, wie sie vor US-Gerichten falsche Fälle zitierten. Die Anwälte sollen KI-Programme verwendet haben, deren Arbeitsergebnisse voller sogenannter KI-Halluzinationen gewesen seien. Er mutmaßt, dass vielleicht genau das hier passiert ist, wobei dies die wohlwollendste Interpretation für die Falschzitate in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers wäre. Doch wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seine Schriftsätze auf Korrektheit der Zitate zu überprüfen. Das Versäumnis, eine solche Sorgfaltspflicht walten zu lassen (was wiederum die harmloseste Auslegung darstelle), und die daraus resultierenden massiven und irreführenden Fehler in den zur Prüfung vorgelegten Unterlagen konnte Badgley nicht hinnehmen. So stellte er ein RDNH fest und wies die Beschwerde zurück.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain upscaleavenues.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2025/d2025-4174.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

NICKEL.COM – CASHFLOW-VORTEIL FÜR US$ 325.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche leistet sich diesmal gleich sechs Domains im sechsstelligen Bereich, deren höchstdotierte nickel.com mit US$ 325.000,– (ca. EUR 280.308,–) ist.

Kevin Murphy (domainincite.com) berichtete im August 2022, dass nickel.com für CAD 313.977,– (damals ca. EUR 238.330,–) einen neuen Inhaber fand. So hat sich der Preis von nickel.com auf aktuell US$ 325.000,– (ca. EUR 280.308,–) positiv entwickelt. Aber die Domain ist nicht die Einzige in dieser Woche, die das von sich sagen kann: mayan.com kommt jetzt auf US$ 300.000,– (ca. EUR 258.746,–), nachdem die Domain im November 2004 nur US$ 6.000,– (ca. EUR 4.650,–) und im Februar 2012 auch gerade US$ 9.000,– (ca. EUR 6.666,–) erzielt hatte. indiana.com steht heute bei US$ 167.810,– (ca. EUR 144.734,–) und hat sich – nach langer Zeit – deutlich gegenüber den am 13. August 2003 erzielten US$ 50.000,– (ca. EUR 44.300,–) verbessert. Weiter gehts mit 123hao.com zum Preis von aktuell US$ 80.000,– (ca. EUR 68.999,–), die im Februar 2011 US$ 6.000,– (ca. EUR 4.380,–) erzielte, gefolgt von randomwalk.com für US$ 24.995,– (ca. EUR 21.558,–), die im Juli 2017 nur US$ 3.337,– (ca. EUR 2.952,–) erzielte, und brightest.com mit US$ 17.001,– (ca. EUR 14.663,–), die im Januar 2015 bei US$ 15.000,– (ca. EUR 12.274,–) lag. Im Februar 2011 erzielte localhero.com US$ erfreuliche 27.500,– (ca. EUR 20.073,–), im Juli 2018 waren es nur EUR 16.000,–. Jetzt liegt der Wert bei lediglich noch US$ 15.000,– (ca. EUR 12.937,–). Und schließlich mindmesh.com, die im August 2010 auf US$ 3.000,– (ca. EUR 2.362,–) kam und jetzt US$ 10.514,– (ca. EUR 9.068,–) einbrachte.

Unter den Länderendungen liegt zur Abwechslung wieder einmal eine .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) vorne: die Zwei-Zeichen-Domain mb.io kommt auf US$ 220.000,– (ca. EUR 189.747,–). Zwei Domains aus Anguilla liegen ebenfalls im sechsstelligen Bereich. Eine exzeptionelle Steigerung erfährt soulmate.ai, die von den US$ 1.425,– (ca. EUR 1.320,–) im Februar 2023 auf jetzt US$ 80.000,– (ca. EUR 68.999,–) kommt. Die deutsche Endung redet heute ebenfalls ein Wort mit: vivid.de bringt EUR 16.800,– ein und verbessert sich deutlich gegenüber den im Juli 2009 erzielten EUR 7.000,–.

Die neuen generischen Endungen bescheiden sich mit white.world zum Preis von US$ 4.999,– (ca. EUR 4.312,–) als beste Domain. Die klassischen generischen Endungen sind zumindest mit dictionary.net zum Preis von US$ 17.250,– (ca. EUR 14.878,–) dabei. Die vergangene Domain-Handelswoche ragt mit gleich sechs Domain im sechsstelligen Dollar-Bereich heraus.

Länderendungen
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mb.io – US$ 220.000,– (ca. EUR 189.747,–)
constructive.io – US$ 14.999,– (ca. EUR 12.936,–)

odds.ai – US$ 110.000,– (ca. EUR 94.873,–)
cloudx.ai – US$ 100.000,– (ca. EUR 86.249,–)
specs.ai – US$ 85.000,– (ca. EUR 73.311,–)
soulmate.ai – US$ 80.000,– (ca. EUR 68.999,–)
cursive.ai – US$ 70.000,– (ca. EUR 60.374,–)
companies.ai – US$ 65.999,– (ca. EUR 56.923,–)
gandalf.ai – US$ 65.000,– (ca. EUR 56.062,–)
righthand.ai – US$ 55.000,– (ca. EUR 47.437,–)
cei.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.124,–)
conversive.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.124,–)
wrangle.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.124,–)
courtroom.ai – US$ 45.000,– (ca. EUR 38.812,–)
specific.ai – US$ 45.000,– (ca. EUR 38.812,–)
layerone.ai – US$ 33.750,– (ca. EUR 29.109,–)
44.ai – US$ 23.000,– (ca. EUR 19.837,–)

hilfe.de – EUR 46.000,–
green-energy.de – EUR 22.000,–
100.de – EUR 21.800,–
vivid.de – EUR 16.800,–
ndh.de – EUR 15.800,–
betreuung24.de – EUR 9.520,–
servershop.de – EUR 8.000,–

invest.co.uk – GBP 25.000,– (ca. EUR 28.499,–)
logo.fr – EUR 12.990,–
chiaro.it – EUR 12.500,–
dauntless.vc – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.625,–)

Neue Endungen
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white.world – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.312,–)
conx.xyz – US$ 3.990,– (ca. EUR 3.441,–)
procurement.club – US$ 3.888,– (ca. EUR 3.353,–)
fashion.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 2.803,–)
insurance.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 2.803,–)
8k.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.402,–)
ben.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.402,–)
cook.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.402,–)

Generische Endungen
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dictionary.net – US$ 17.250,– (ca. EUR 14.878,–)
ijser.org – US$ 10.509,– (ca. EUR 9.064,–)
aboutsmh.org – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.900,–)
coloncancer.org – US$ 7.800,– (ca. EUR 6.727,–)
nubd.info – US$ 7.779,– (ca. EUR 6.709,–)
scdmh.net – US$ 7.350,– (ca. EUR 6.339,–)
prostatitis.org – US$ 6.598,– (ca. EUR 5.691,–)
humanitiesweb.org – US$ 6.250,– (ca. EUR 5.391,–)
cinefamily.org – US$ 6.010,– (ca. EUR 5.184,–)
fairsearch.org – US$ 5.350,– (ca. EUR 4.614,–)

.com
—–

nickel.com – US$ 325.000,– (ca. EUR 280.308,–)
mayan.com – US$ 300.000,– (ca. EUR 258.746,–)
indiana.com – US$ 167.810,– (ca. EUR 144.734,–)
tesoro.com – US$ 91.000,– (ca. EUR 78.486,–)
magik.com – US$ 90.000,– (ca. EUR 77.624,–)
123hao.com – US$ 80.000,– (ca. EUR 68.999,–)
arcon.com – US$ 39.500,– (ca. EUR 34.068,–)
randomwalk.com – US$ 24.995,– (ca. EUR 21.558,–)
towpath.com – US$ 23.000,– (ca. EUR 19.837,–)
mobly.com – US$ 20.500,– (ca. EUR 17.681,–)
bioplus.com – US$ 18.051,– (ca. EUR 15.569,–)
brightest.com – US$ 17.001,– (ca. EUR 14.663,–)
trapezeschool.com – US$ 16.500,– (ca. EUR 14.231,–)
tyba.com – US$ 15.129,– (ca. EUR 13.049,–)
schuhe.com – US$ 15.080,– (ca. EUR 13.006,–)
domek.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.937,–)
geodes.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.937,–)
localhero.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.937,–)
chestertontribune.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 9.487,–)
mindmesh.com – US$ 10.514,– (ca. EUR 9.068,–)
redevelopment.com – US$ 10.002,– (ca. EUR 8.627,–)
autarc.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.625,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

APRIL 2026 – 13. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IN BERLIN

Der 12. Deutscher IT-Rechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) findet am 23. und 24. April 2026 in Berlin statt. Bisher gilt es lediglich, den Termin zu notieren; die Agenda und Preise liegen noch nicht vor.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die DeutscheAnwaltAkademie bieten mit dem IT-Rechtstag ein Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht. Unterstützung erfahren sie üblicherweise von den einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C. H. Beck. Mit dem „Deutscher IT-Rechtstag“ werden RechtsanwältInnen, insbesondere Fachanwälte für IT-Recht, JuristInnen aus Unternehmen, Ministerien und Verbänden sowie IT-Verantwortliche angesprochen. Wir gehen davon aus, dass – wie schon bei den vorangegangenen IT-Rechtstagen – auch im kommenden Jahr der Deutsche IT-Rechtstag sowohl vor Ort als auch online stattfindet. Diesmal liegt der Termin auf dem 23. und dem 24. April 2026. Bisher liegt lediglich eine „Save the Date“-Meldung vor. Sobald eine Agenda und Preise vorliegen, werden wir berichten.

Der 13. Deutsche IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 23. April 2026 ab 12:00 Uhr bis Freitag, 24. April 2026 um 16:30 Uhr in Berlin statt. Vor Ort treffen sich die Teilnehmer im Steigenberger Hotel am Kanzleramt, Ella-Trebe-Straße 5 in 10557 Berlin. Teilnehmende am 13. Deutscher IT-Rechtstag sammeln zehn Vortragsstunden als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO.

Weitere zukünftige Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.anwaltakademie.de/seminare/13-deutscher-it-rechtstag-save-the-date.75014

Quelle: anwaltakademie.de, eigene Recherche

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