Domain-Newsletter

Ausgabe #1297 – 11. Dezember 2025

Themen: nTLDs – Interview mit Rechtsanwalt Peter Müller | Statistik – weltweit 378,5 Mio. Domains vergeben | TLDs – Neues von .br, .ee und .eu | UDRP – WIPO und ICA legen Reformempfehlungen vor | BGH – Miss Moneypenny ist zu charakterschwach | diffs.com – Kommandozeilen für GBP 99.000,– | Hamburg – 14. IT-Rechtstag im Januar 2026

NTLDS – INTERVIEW MIT RECHTSANWALT PETER MÜLLER

Voraussichtlich im April 2026 öffnet sich zum zweiten Mal nach 2012 das Zeitfenster für Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain. Aber lohnt sich die eigene Domain-Endung überhaupt? Ist das Bewerbungsverfahren nicht komplex und vor allem teuer? Rechtsanwalt Peter Müller (München), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Experte mit jahrzehntelanger Erfahrung in allen Fragen des Domain-Rechts und selbst als Schiedsrichter bei vier internationalen Domain-Streitbeilegungsstellen tätig, gewährt uns in einem exklusiven Interview einen Einblick in das aktuelle Bewerbungsverfahren – und was sich im Vergleich zur ersten Einführungsrunde 2012 geändert hat.

Herr Müller, in der Öffentlichkeit spielt das Thema nTLDs bisher keine große Rolle. Provokant gefragt: brauchen wir überhaupt weitere Domain-Endungen?

Betrachtet man die öffentliche Wahrnehmung, scheint die Antwort „Nein“ zu sein. Es gibt bereits eine unüberschaubare Vielzahl von Domain-Endungen für alle speziellen Bedürfnisse und die Registrierungszahlen zeigen, dass die Nachfrage nach wie vor bei den „alten“ Domain-Endungen wie .com, .net oder .org sowie bei Länderendungen wie .cn, .de oder .uk am höchsten ist. Andererseits bieten neue Endungen auch eine Nische für Start-Ups oder spezielle Berufsgruppen. Die klassischen TLDs (.com, .net, .de) sind in den besten, kurzen und generischen Namen bereits vergeben, sodass es extrem schwierig geworden ist, einen kurzen, leicht zu merkenden Namen zu finden. Hier können neue Endungen wie .app, .gmbh oder die von mir genutzte .legal neue Möglichkeiten eröffnen. Ich sehe in jedem Fall noch Use-Cases für neue Domain-Endungen, die 2012 noch nicht vergeben wurden. Auch im Bereich der geographischen TLDs (geoTLDs) sehe ich noch Entwicklungspotenzial. Mit .berlin, .hamburg oder .bayern haben wir hier allein in Deutschland sehr gute Beispiele dafür, dass durch diese Endungen eine lokale digitale Identität geschaffen und gefördert werden kann.

Das vollständige Interview mit Rechtsanwalt Peter Müller finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-registrierung/neue-top-level-domains/ntlds-und-das-bewerbungsverfahren-exklusives-interview-mit-dem-domain-experten-peter-mueller-70172.html

Quelle: eigene Recherche

STATISTIK – WELTWEIT 378,5 MIO. DOMAINS VERGEBEN

Im Herbst 2025 gibt die Domain Name Industry nochmal richtig Gas: nach Angaben der .com- und .net-Registry VeriSign ist die Zahl der weltweit registrierten Domain-Namen im 3. Quartal auf 378,5 Mio. angestiegen. Und sowohl .xyz als auch .top lassen vermuten, dass da noch mehr geht.

Wie VeriSign in der aktuellen Ausgabe des „Domain Name Industry Brief“ mitteilt, ist die Zahl der weltweiten Domain-Registrierungen zum 30. September 2025 um 16,2 Mio. gegenüber dem gleichen Quartal des Vorjahres gestiegen – das ist umso erstaunlicher, als gerade .com in der ersten Jahreshälfte 2025 mit stark sinkender Nachfrage zu kämpfen hatte. Doch das scheint wie weggewischt, wie auch unsere Zahlen aus dem November 2025 bestätigen. Waren es Ende September 2025 noch rund 159,4 Mio. registrierte .com-Domains, nähert sich der Branchenprimus zwei Monate später schon der Marke von 161 Mio. Domains an. Stark nachgefragt war auch .info, die in den vergangenen vier Wochen um fast eine halbe Mio. Domains zulegen kann. All das verblasst aber gegen die Entwicklung bei den beiden neu eingeführten Endungen .xyz und .top. Konnte .xyz im Oktober 2025 sagenhafte 1.028.909 Domains hinzugewinnen, sind es im November 2025 immerhin 744.709 Registrierungen. Und .top steht mit einem Nettozugewinn von 383.395 Domains (im Oktober 2025 waren es 477.982) ebenfalls glänzend da. Der Verdacht liegt weiterhin nahe, dass der weit überwiegende Teil dieser Registrierungen auf Marketingaktionen zurückgeht, in deren Rahmen stark vergünstigte Gebühren zur Anmeldung verleiten sollen; wie nachhaltig das Wachstum ist, wissen wir erst in einem Jahr, wenn die Verlängerung ansteht. Möglicherweise stehen dann auch bereits die ersten neuen Domains aus der nächsten Einführungsrunde in den Startlöchern, die für April 2026 erwartet wird.

Aus Frankreich erreicht uns die Nachricht der .fr-Verwalterin AFNIC, dass die Zahl der registrierten .fr-Domains im Herbst 2024 erstmals die Marke von 4,2 Mio. überschritten hat. Inzwischen sind um die hunderttausend Domains hinzugekommen; aktuell notiert .fr per Dezember 2025 bei etwa 4,13 Mio. Domains. Noch wichtiger als die bloßen Zahlen ist AFNIC, dass .fr in der französischen Bevölkerung hohes Vertrauen genießt. So ist .fr die bevorzugte Domain-Endung französischer KMU und Kleinstunternehmen; fast 6 von 10 haben sich für diese Domain-Endung ihrer Website entschieden. Die einfache Zugänglichkeit, Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit werden als Hauptgründe für die Wahl genannt. Bei alldem betreibt AFNIC die .fr-Infrastruktur direkt, ohne die Vergabe an die großen Internetkonzerne zu vergeben. Insgesamt bestätige .fr damit seinen Status als vertrauenswürdige Top Level Domain für Unternehmen, Verbände, lokale Behörden und Privatpersonen, so die Registry in einer Pressemitteilung.

In „down under“ hat die .au Domain Administration (auDA), Verwalterin der australischen Landesendung .au, ihren Jahresbericht 2024 / 2025 vorgelegt. Per 30. Juni 2025 waren 4.275.710 .au-Domains registriert, ein Plus von 0,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. An einem durchschnittlichen Tag werden dabei 50.400 .au-Domains neu registriert; zur Zahl der Löschungen macht auDA keine Angaben. Dabei hat auDA wie zahlreiche andere Registries auch mit DNS Abuse zu kämpfen; die Zahl der gemeldeten Missbrauchsfälle ist im Berichtszeitraum auf 1.584 und damit um 14 Prozent gestiegen. Dennoch erreichte auDA eine hundertprozentige Verfügbarkeit des .au-DNS, so dass Internetnutzer ohne Unterbrechung auf Websites und eMail-Adressen mit der Endung .au zugreifen konnten. „Through our engagement with the multi-stakeholder community and robust governance, auDA has established a strong foundation to deliver against its 2026–30 strategic goals and meet the challenges of a dynamic future operating environment“, so der auDA-Vorstand Alan Cameron. Die Entwicklung des „auDA’s Reconciliation Action Plan“ zur Einbindung der Aborigines und der Torres-Strait-Insulaner unterstreicht, dass auch die indigene Bevölkerung unter .au ihre Heimat gefunden hat.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.649.998 – (Vergleich zum Vormonat: + 9.533)
.at – 1.492.168 – (Vergleich zum Vormonat: + 2.273)
.com – 160.686.559 – (Vergleich zum Vormonat: + 499.967)
.net – 12.475.624 – (Vergleich zum Vormonat: + 19.705)
.org – 11.476.796 – (Vergleich zum Vormonat: + 46.239)
.info – 4.903.894 – (Vergleich zum Vormonat: + 457.329)
.biz – 1.211.062 – (Vergleich zum Vormonat: – 947)
.eu – 3.663.988 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.804)

.xyz – 8.811.239 – (Vergleich zum Vormonat: + 744.709)
.top – 7.538.684 – (Vergleich zum Vormonat: + 383.395)
.shop – 5.053.209 – (Vergleich zum Vormonat: + 305.794)

(Stand 01. Dezember 2025)

Den „Domain Name Industry Brief“ für das 3. Quartal 2025 finden Sie unter:
> https://www.dnib.com/articles/the-domain-name-industry-brief-q3-2025

Den auDA Jahresbericht 2024 / 2025 finden Sie unter:
> https://www.auda.org.au/about-auda/corporate-reporting/annual-reports/

Quelle: afnic.fr, auda.org.au, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BR, .EE UND .EU

Sie wollen Ihre .eu-Domain winterfest machen? Dann hat die Brüsseler Registry EURid fünf Tipps für Sie. Derweil haben sich Brasiliens .br und Portugals .pt auf eine Kooperation verständigt, während sich Estlands .ee dem Missbrauch widmet – hier unsere Kurznews.

Die gemeinsame Sprache legt es nahe, jetzt wird es auch formell umgesetzt: Nic.br, Verwalterin der brasilianischen Länderendung .br, und Portugals Registry Associação DNS.PT haben sich auf eine Zusammenarbeit verständigt. Am 24. November 2025 unterzeichneten beide Organisationen ein Kooperationsprotokoll, das die jahrelange Kooperation zwischen den beiden Institutionen formalisiert. Das Abkommen stärkt die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen für die Stabilität und Sicherheit des digitalen Ökosystems: Austausch von technischem Wissen, Minderung von Sicherheitsvorfällen, Interoperabilität und Automatisierung im Domain-Management, Stärkung der DNS-Infrastruktur, gemeinsame Forschungsprojekte, spezialisierte Schulungen und Initiativen zur Förderung der Präsenz der portugiesischen Sprache im Internet. „This partnership consolidates the historical collaboration between .PT and NIC.br, present in international forums, in LusNIC, and in the Lusophone Internet Governance Forum, ensuring continuity and greater responsiveness to common Internet challenges.“, heißt es in einer Pressemitteilung. Die Inhaber von .br- und .pt-Domains dürfen sich freuen.

„DNS Abuse“ ist in aller Munde, aber wie zeigt er sich in der Praxis? Rowena Schoo vom NetBeacon Institute hat sich anlässlich der Baltic Domain Days mit dem Missbrauch unterhalb der estnischen Länderendung .ee befasst. Die gute Nachricht: Der Missbrauch ist minimal. In einer globalen Graphik waren die baltischen ccTLDs nur winzige Punkte am äußersten Rand der Diagramme. Betrachtet man den Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2025, lag die durchschnittliche Anzahl missbräuchlich registrierter Domains pro Monat bei lediglich zwei unter .ee, zwei unter .lv (Lettland) und einer in .lt (Litauen). Um die Zahlen besser vergleichen zu können, berechnete Schoo die Missbrauchsrate anhand der Größe jeder Domain. Selbst dann schnitten die baltischen Länder hervorragend ab. Estland, Lettland und Litauen wiesen allesamt sehr niedrige Werte auf – etwa eine schädliche Domain pro 100.000 aktive Domains. Das Fazit war eindeutig: Im Baltikum ist der DNS-Missbrauch gering, und die lokalen Domain-Registrare liegen im globalen Vergleich im Mittelfeld, wobei es einige deutliche Verbesserungen gibt. Die Branche sollte sich jedoch auf die nächste Herausforderung vorbereiten: schädliche Domains bereits bei der Registrierung zu verhindern und nicht erst, wenn sie bereits Schaden anrichten.

Sie wollen das Beste aus Ihrer .eu-Domain herausholen? Dann hat die Registry EURid fünf praktische Tipps für Sie. Zunächst: Führen Sie zu Jahresbeginn einen Website-Check durch. Überprüfen Sie Performance, Ladezeit und mobile Optimierung. Stellen Sie weiter sicher, dass Ihre Sicherheitseinstellungen aktuell sind und Ihr SSL-Zertifikat aktiv ist. Ist die technische Prüfung abgeschlossen, sollten Sie sich Ihrer Zielgruppe widmen. Wenn Sie mehrere europäische Märkte erreichen wollen, stellen Sie sicher, dass Ihre Inhalte, Sprachversionen und Struktur dies widerspiegeln; Suchmaschinen und Nutzer schätzen Klarheit. Danach sollten Sie Ihre Domain-Verwaltung überprüfen. Stellen Sie sicher, dass Verlängerungen geplant sind, Ihr Konto beim Domain-Registrar der Wahl sicher ist und Ihre Kontaktdaten korrekt sind; dadurch verringern Sie das Risiko eines versehentlichen Ablaufs oder unberechtigten Zugriffs. Weiter geht es mit einem Check, wie Ihre Website neue Nutzerverhaltensweisen unterstützen kann. Das kann eine übersichtlichere Navigation, verbesserte Produktbeschreibungen, aktualisierte Bilder oder die Integration von Tools umfassen, die Ihre Kunden bereits nutzen. Und zu guter Letzt: Seien Sie sich der Cybersicherheitsrisiken bewusst. Nutzen Sie nach Möglichkeit starke Authentifizierungsmethoden, halten Sie Ihre Software auf dem neuesten Stand und kommunizieren Sie transparent mit Ihren Besuchern darüber, wie ihre Daten verarbeitet werden. Wer diese praktischen Schritte umsetzt, kann mit seiner Website frohen Mutes in das Jahr 2026 blicken!

Die Präsentation von Rowena Schoo finden Sie unter:
> https://www.youtube.com/watch?v=subo8hb3rgk

Quelle: pt.pt, internet.ee, eurid.eu

UDRP – WIPO UND ICA LEGEN REFORMEMPFEHLUNGEN VOR

Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) und der Lobby-Verband Internet Commerce Association (ICA) haben ihren Abschlussbericht zur Reform der UDRP vorgestellt. Alles in allem hat sich das außergerichtliche Schiedsverfahren bewährt, Änderungen empfehlen die Experten lediglich im Detail.

Um internationale Konflikte bei Domain-Streitigkeiten zu lösen, hat die Internet-Verwaltung ICANN am 24. Oktober 1999 mit der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) eine Schiedsgerichtsordnung eingeführt. Auch wenn es über die Jahre immer wieder zu kleineren Updates gekommen ist, beruht der materiell-rechtliche Kern der UDRP, die inzwischen in über 125.000 Verfahren bemüht wurde, nach wie vor auf den Regelungen aus dem Jahr 1999. Mitte Oktober 2024 teilten WIPO und die ICA, die vor allem die Interessen von Domain-Händlern vertritt, gemeinsam mit, dass man an einer Reform der UDRP arbeite. Das Hauptziel des Projekts bestehe darin, die UDRP als effizienten und vorhersehbaren Mechanismus zur außergerichtlichen Streitbeilegung für eindeutige markenrechtliche Streitigkeiten beizubehalten. Empfehlungen für eine Reform müssten durch einen nachgewiesenen, zwingenden Änderungsbedarf untermauert sein; fallspezifische oder anekdotische Mängel der UDRP würden keine umfassende Überarbeitung rechtfertigen. Nachdem das Projektteam bestehend aus Wissenschaftlern, Juristen, Domain-Registries und -Registraren, Vertretern von ccTLDs und Markeninhabern unter Leitung von Brian Beckham (WIPO) und Zak Muscovitch (ICA) am 19. April 2025 den Entwurf eines ersten, 28 Seiten umfassenden Zwischenberichts vorgelegt hat, folgte nun am 02. Dezember 2025 ein 34-seitiger Abschlussbericht mit dem Untertitel „A More Efficient, Focused, and Practical Way Forward“.

Der Bericht teilt sich auf in vier Kategorien. In Kategorie eins sind Bereiche gelistet, in denen sich das Projektteam einig war und eine leichte Umsetzung einer UDRP-Reform erwartbar ist. Dazu zählen noch zu schaffende Regularien für ergänzende Schriftsätze, die Einführung von Zahlungsfristen für zusätzliche Schiedsgerichtsgebühren (etwa weil das Schiedsgericht von einem auf drei Panelisten erweitert wird), von ICANN durchgeführte Schulungen für Domain-Registrare zur effektiven Umsetzung von UDRP-Entscheidungen sowie die Erarbeitung neutraler und standardisierter Informationsmaterialien. Zudem empfiehlt man einheitliche Regelungen für die Rücknahme von UDRP-Beschwerden im Hinblick auf die Zustimmung des Beschwerdegegners. Ferner war man sich einig, dass aus den Registrierungsgebühren ein finanzieller Zuschuss für das UDRP-Verfahren gewährt werden sollte. Auch wenn die Umsetzung noch zu regeln ist, war sich das Projektteam in Kategorie zwei einig, dass eine Rechtsmittelinstanz eingeführt werden soll. Angesichts der erheblichen Kosten (oder aufgrund fehlender Rechtsmittel nach nationalem Recht) würden UDRP-Streitigkeiten nur in den seltensten Fällen vor ein nationales Zivilgericht gebracht; hier könnte ein UDRP-Berufungsverfahren für sinnvolle Ergänzung sorgen. Weiter wird überlegt, eine dauerhafte Domain-Löschung zu etablieren, wenn zum Beispiel der Markeninhaber die Gültigkeit seiner Marke regelmäßig nachweist. Das gilt aber als heikel, etwa wenn keine markenmäßige und damit zulässige Benutzung von an sich grundsätzlich geschützten Zeichen erfolgt.

Schließlich gibt es in Kategorie vier auch Themenbereiche, in denen der bisherige „status quo“ nach einhelliger Meinung beibehalten werden soll. Das gilt zum Beispiel für die Ablehnung eines „Loser Pays“-Modell ähnlich § 91 Abs. 1 ZPO, bei dem die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt; angesichts der Komplexität eines solchen Kostenerstattungsverfahrens ist dies praktisch nicht umsetzbar. Auch eine vorgeschaltete obligatorische Mediation wird es künftig nicht geben, da sie in vielen Fällen Zeit und Kosten ohne entsprechenden Nutzen verursachen könnte, wobei es den Parteien ohnehin unbenommen bleibt, Vergleichsgespräche zu führen. Und zu guter Letzt soll es auch künftig keine starren Verjährungs- oder Verwirkungsfristen geben.

Der Abschlussbericht wird im nächsten Schritt ICANN zur Berücksichtigung bei künftigen UDRP-Überprüfungen durch die Generic Names Supporting Organization (GNSO) vorgelegt. Durch die klare Darstellung der Übereinstimmungen und Meinungsverschiedenheiten soll der Bericht den ICANN-internen Überprüfungsprozess erheblich verbessern und rationalisieren, damit künftige Änderungen auf fundierten Informationen beruhen und die Beiträge der Community widerspiegeln. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ICANN diesen Empfehlungen folgt und Änderungen an der URDP beschließt, bleibt aber in jedem Fall abzuwarten; ein fixes Zeitfenster gibt es dafür bisher nicht.

Den Abschlussbericht finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/export/sites/www/amc/en/docs/wipo-ica-final-udrp-review-report_dec2025.pdf

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

BGH – MISS MONEYPENNY IST ZU CHARAKTERSCHWACH

Die ewig in James Bond verliebte Sekretärin Miss Moneypenny hat einmal mehr das Nachsehen: der Bundesgerichtshof (BGH) versagte ihr in der Auseinandersetzung mit einem Sekretariatsdienst einen eigenständigen rechtlichen Schutz (Urteil vom 04.12.2025 – Az. I ZR 219/24).

Seit 1962 erschienen bisher 25 James Bond-Filme. In den Filmen ist die Figur „James Bond“ ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ seine Sekretärin. Nach dem Neustart der James Bond-Filmreihe mit „Casino Royale“ im Jahr 2006 kam die Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film „Skyfall“ als eine jüngere „Eve Moneypenny“ wieder. Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M.-G.-M. S. Inc. – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der „James Bond“-Serie benannt. Die Beklagte zu 1), die MONEYPENNY Verwaltungs GmbH, wurde am 19. November 2019 im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen; die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Nutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke „MONEYPENNY“ und der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MONEYPENNY“ mit einer Priorität vom 19. Juni 2015 sowie einer international registrierten Wortmarke „MONEYPENNY“. Zudem ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der Domains my-moneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypenny-werden.com. Die Klägerin macht nun wettbewerbsrechtliche und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ geltend. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 327 O 230/21) abgewiesen, auch im Berufungsverfahren vor dem hOLG Hamburg blieb die Klägerin ohne Erfolg (Urteil vom 24.10.2024 – Az. 5 U 83/23). Nun sollte es im finalen Showdown der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren richten.

Doch auch dort nahm die Sache für die Klägerin kein gutes Ende. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In einer Pressemitteilung vom 04. Dezember 2025 teilte der BGH aber mit, dass das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen sei, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen könne. Voraussetzung für diesen Schutz sei indes, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren würden regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis darstellen, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiere. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordere aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur müsse in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. Eine solche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur sei bei „Moneypenny“ nicht gegeben. Es fehle sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der „Miss Moneypenny“ in den „James Bond“-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben würden, sei unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbiete, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Damit dürfen Sekretariatsdienste vorerst mit den Bezeichnungen „Moneypenny“ oder „My Moneypenny“ beworben werden, jedenfalls derzeit. Sollte Miss Moneypenny ihre amouröse Leidenschaft für den künftigen Bond allerdings wesentlich ausbauen und damit sowohl an Persönlichkeit als auch an Charakter gewinnen, könnte sich das aber auch wieder ändern – getreu dem Motto: Der Spion, der mich liebte.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie unter:
> https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025224.html

Das Urteil des hOLG Hamburg vom 24.10.2024 (Az. 5 U 83/23) finden Sie unter:
> https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001590092

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

DIFFS.COM – KOMMANDOZEILEN FÜR GBP 99.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bescheidet sich nach dem Furor der Vorwoche: diffs.com erhält den Lorbeerkranz als teuerstes Stück mit GBP 99.000,– (ca. EUR 113.265,–).

Das britische Pfund drückt den Preis von diffs.com in den fünfstelligen Bereich, aber mit GBP 99.000,– (ca. EUR 113.265,–) steht die Domain trotzdem gut da. Unter den Länderendungen steht die Domain sge.eu mit EUR 13.000,– vorne, die sich gegenüber den im Juni 2007 erzielten EUR 2.900,– deutlich verbessert.

Die neuen generischen Endungen bieten unter anderem mit trove.xyz zum Preis von US$ 37.500,– (ca. EUR 32.162,–) einige erfreuliche Zahlen. Die klassischen generischen Endungen werden bei Sedo diesmal lediglich von ibrl.org für US$ 2.975,– (ca. EUR 2.552,–) vertreten. Die vergangene Domain-Handelswoche war deutlich ruhiger als die Vorwoche, aber in den letzten Wochen des Jahres 2025 kann sich noch einiges ergeben.

Länderendungen
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sge.eu – EUR 13.000,–
doodlify.ai – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.146,–)
ua.se – EUR 5.000,–
silverfox.eu – EUR 3.900,–
dyk.de – EUR 3.540,–
tritonwp.eu – EUR 3.000,–
mymeds.de – EUR 2.999,–
inna.fi – EUR 2.898,–
railo.fi – EUR 2.898,–
medicoline.de – EUR 2.749,–
vliegendestart.nl – EUR 2.595,–
platformbasket.de – EUR 2.510,–
nsi-group.de – EUR 2.500,–
citations.de – EUR 2.380,–
ligaspieler.de – EUR 2.000,–
jobportal.ch – EUR 2.000,–

Neue Endungen
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trove.xyz – US$ 37.500,– (ca. EUR 32.162,–)
bitcoin.site – US$ 24.999,– (ca. EUR 21.441,–)
exe.xyz – US$ 24.888,– (ca. EUR 21.345,–)
place.bet – US$ 19.895,– (ca. EUR 17.063,–)
aiverse.click – EUR 3.000,–

Generische Endungen
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ibrl.org – US$ 2.975,– (ca. EUR 2.552,–)

.com
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diffs.com – GBP 99.000,– (ca. EUR 113.265,–)
umami.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 85.765,–)
cocobet.com – US$ 75.000,– (ca. EUR 64.324,–)
jorum.com – US$ 48.000,– (ca. EUR 41.167,–)
brokero.com – US$ 34.995,– (ca. EUR 30.014,–)
lpg.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.441,–)
h2mobility.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.153,–)
ridde.com – US$ 12.500,– (ca. EUR 10.721,–)
myseiubenefits.com – US$ 12.499,– (ca. EUR 10.720,–)
diebythesword.com – GBP 9.998,– (ca. EUR 11.438,–)
tendra.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 9.434,–)
arih.com – US$ 9.800,– (ca. EUR 8.405,–)
qahe.com – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.290,–)
watchdesk.com – EUR 5.500,–
linksight.com – US$ 5.100,– (ca. EUR 4.374,–)
signafi.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.288,–)
cordify.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.284,–)
efiler.com – US$ 4.302,– (ca. EUR 3.690,–)
hometownplumber.com – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.431,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – 14. IT-RECHTSTAG IM JANUAR 2026

DAVIT, die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein, veranstaltet zusammen mit dem Hamburgischen Anwaltverein (HAV) und mit Unterstützung des Verlages Wolters Kluwer vom 19. bis 22. Januar 2026 den 14. Hamburger IT-Rechtstag (HHITRT).

Im kommenden Jahr findet – nach einer Pause in 2025 – der Hamburger IT-Rechtstag wieder statt, aber in neuer Form und wieder ausschließlich online. Veranstalter sind die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein (DAVIT) in Kooperation mit dem Hamburgischer Anwaltverein (HAV) und mit Unterstützung des Verlages Wolters Kluwer. 2026 geht der 14. Hamburger IT-Rechtstag auf Tour zu einem intellektuellen Roadtrip durch die Republik. Die einzelnen Referenten werden vor Ort besucht und deren Vorträge werden gestreamt. Bekannt ist bisher lediglich die erste Station des Roadtrips. Der führt nach Münster zum ITM, wo Prof. Dr. Thomas Hoeren das Moderatorenteam empfängt und vorträgt. Die anderen Stationen sind noch geheim und werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Der 14. Hamburger IT-Rechtstag findet von Montag, 19. Januar 2026, bis Freitag, 22. Januar 2026, voraussichtlich jeweils von 17:00 bis 19:00 Uhr statt. Die vier Termine zu je 2 Stunden ergeben ein Seminar, das als Pflichtfortbildung im Sinne des § 15 FAO mit mindestens 8,0 Zeitstunden IT-Recht angerechnet wird – gegebenenfalls auch noch für das Jahr 2025. Die Kosten für die Teilnahme betragen regulär EUR 399,– / ermäßigt EUR 199,– für DAV- sowie DAVIT-Mitglieder und Junges Forum. StudentInnen und ReferendarInnen zahlen nur EUR 25,– und erhalten auch eine einfache Teilnahmebescheinigung.

Die Anmeldung zum 14. Hamburger IT-Rechtstag erfolgt über die Website des Hamburgischen Anwaltvereins unter:
> https://www.hav.de/de/veranstaltungen

Weitere Informationen unter:
> https://davit.de/event/14-hamburger-it-rechtstag-2026-iot-internetrecht-on-tour/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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