Domain-Newsletter

Ausgabe #1295 – 27. November 2025

Themen: Schweiz – Domain-Verordnung hat sich bewährt | nTLDs – fast vollständige FAQ für Markenendungen | Neues von .com, .org und .salesforce | Präfix – RDNH im UDRP-Streit um augment.ai | KI-Domains – Website unter .ai, .io oder .com? | skins.com – teure Häute für US$ 1.459.450,– | Branchen-Event – CloudFest im März 2026 in Rust

SCHWEIZ – DOMAIN-VERORDNUNG HAT SICH BEWÄHRT

Im Kampf gegen Missbrauch des Domain Name Systems hat sich die in der Schweiz geltende Verordnung über Internet-Domains (VID) bewährt. Das hat der Bericht „Abschaltung von betrügerischen Websites. Nationale Koordination bei Internetbetrug“ des schweizerischen Bundesrats bestätigt, fordert zugleich jedoch eine konsequentere Anwendung.

Betrügerische Webseiten durch Fake-Shops, also täuschend echt gestaltete Internetauftritte, oder unseriöse Investitionsplattformen stellen nicht nur in Deutschland und Österreich eine wachsende Bedrohung dar. Aus der polizeilichen Kriminalstatistik der Schweiz geht hervor, dass sich die Anzahl der erfassten Straftaten im digitalen Bereich seit 2020 von 24.389 auf 59.034 mehr als verdoppelt hat. Allein 2024 wurden 890 Fälle von Internetbetrug mittels betrügerischer Webseiten polizeilich registriert, bei einer Aufklärungsquote von nur 20,9 Prozent. Mit dem „Postulat 22.3457 Müller-Altermatt“ erging daher ein Prüfauftrag an den Bundesrat, ob mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen die Koordination zwischen Nationalem Zentrum für Cybersicherheit (NCSC), Kantonspolizei und Registry-Betreibern funktioniert und ob in Missbrauchsfällen schnell genug reagiert wird. Als Grundlage sollte eine Analyse zur Anzahl der Websites bzw. Domains vorgelegt werden, die in den vergangenen Jahren pro Kanton gemäß Artikel 15 VID blockiert und gemäß Artikel 15a VID umgeleitet wurden. Ebenso war zu prüfen, wie viele Websites bzw. Domains in den vergangenen Jahren von Domain-Registraren auf Antrag des BAKOM unter Anwendung von Artikel 15c Absatz 1 VID nach einer Frist von 30 Tagen widerrufen wurden.

In Erfüllung des Postulates hat der Bundesrat die Koordination zwischen dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS), den Polizeibehörden und den Registry-Betreibern für .ch- und .swiss-Domains geprüft. Der Bericht zeigt: Die VID ermöglicht ein wirksames Vorgehen. So würden bereits heute die Bestimmungen der Artikel 15 ff. VID eine tragfähige, flexible und rechtsstaatlich abgesicherte Grundlage bieten, um gegen missbräuchlich genutzte Domain-Namen unter den Endungen .ch und .swiss vorzugehen. Sie würden sowohl kurzfristige Maßnahmen – etwa technische oder administrative Blockierungen – als auch längerfristige Eingriffe wie den Widerruf oder die Umleitung von Daten zur Analyse („Sinkholing“) ermöglichen. Diese Eingriffe würden unter strikter Beachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze und des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Der Anwendungsbereich der Artikel 15 bis 15c VID sei dabei primär auf die Bekämpfung von Phishing und der Verbreitung von Malware ausgerichtet; für andere Missbrauchsformen sehe die VID ergänzende Instrumente vor, namentlich Interventionsmaßnahmen nach Artikel 30 VID sowie Möglichkeiten zur Identifizierung von Domain-Inhabern nach Artikel 16 Absatz 3 VID auch außerhalb der Tatbestände Phishing und Malware. Betrügerische Webseiten könnten somit je nach konkreter Ausgestaltung über verschiedene Bestimmungen der VID adressiert werden. Bei konsequenter Anwendung liege die Erfolgsquote bei Blockierungen von betrügerischen Websites regelmäßig über 95 Prozent.

Die Auswertung der Fallzahlen von 2017 bis 2024 offenbart jedoch auch erhebliche Schwankungen: Die Anzahl der Blockierungsanträge variierte zwischen 20 und 1.492 pro Jahr. Diese Zahlen zeigen nach Einschätzung des Bundesrates, dass die verfügbaren Instrumente nicht systematisch genug genutzt werden und stark von einzelnen behördlichen Projekten abhängen. Der Bundesrat sieht deshalb Verbesserungsbedarf auf operativer Ebene: Melde- und Reaktionsprozesse zwischen den Akteuren sollen standardisiert, technische Automatisierungen gefördert und kantonale Ansprechstrukturen vereinheitlicht werden. Unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf hat sich nicht ergeben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Motion 24.4393 Götte („Es braucht griffige Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung von schweizerischen Domains!“) ein weiteres parlamentarisches Geschäft mit komplementärer Stoßrichtung noch in parlamentarischer Beratung ist.

Den Bericht des Bundesrates finden Sie unter:
> https://www.ncsc.admin.ch/dam/ncsc/de/dokumente/dokumentation/berichte/br/Bericht_zum_Postulat_22-3457_NA_DE.pdf.download.pdf/Bericht_zum_Postulat_22-3457_NA_DE.pdf

Quelle: admin.ch, eigene Recherche

NTLDS – FAST VOLLSTÄNDIGE FAQ FÜR MARKENENDUNGEN

Sie sind Inhaber einer bekannten oder gar berühmten Marke und überlegen, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die eigene Markenendung zu bewerben? Dann hat das indische Markenschutzunternehmen LdotR Antworten auf (angeblich) alle Ihre Fragen.

Gut vier Monate sind es noch, bis voraussichtlich im April 2026 und zum ersten Mal seit 2012 das Bewerbungsfenster für eine neue Top Level Domain geöffnet wird. Für Markeninhaber aus aller Welt bietet sich dann zeitlich begrenzt die Möglichkeit, ihre Marke als Domain-Endung in das Domain Name System (DNS) einzutragen und sich damit wie zuvor .apple, .audi oder .microsoft ein exklusives Stück vom Internet zu sichern. So hat etwa das US-amerikanische Softwareunternehmen Salesforce Inc. bekanntgegeben, sich 2026 um .salesforce bewerben zu wollen. Doch viele Markeninhaber halten sich mit öffentlichen Ankündigungen bedeckt; zu unklar ist häufig, was die eigene .brand verspricht. Das 2017 gegründete und in Mumbai ansässige Markenschutzunternehmen LdotR setzt an diesem Punkt an und liefert „Everything you need to know about dotBrands and the ICANN new gTLD round 2026: The complete FAQ“ zum Thema .brands. Zahlenmäßig hat LdotR einen wichtigen Hinweis: von den insgesamt 1.930 Bewerbungen aus der Einführungsrunde 2012 stammte rund ein Drittel von .brands. Zur Wahrheit gehört aber auch: im Jahr 2025 gab es bisher vier Unternehmen, die sich freiwillig von ihrer .brand getrennt haben, nämlich .lancaster, .pramerica, .redstone und .dunlop; insgesamt sind es sogar über 100 .brands, die das Registry Agreement mit ICANN trotz erfolgreicher Bewerbung wieder gekündigt haben.

In jedem Fall drängt die Zeit. LdotR geht aktuell von folgendem Zeitplan aus, den jeder Bewerber beachten sollte:

– Oktober bis Dezember 2025: Identifizieren Sie die zu beteiligenden Interessensvertreter und legen Sie Ihre Strategie fest.

– Januar bis März 2026: Bereiten Sie die Bewerbungsunterlagen und -materialien vor.

– April bis August 2026: Reichen Sie Ihre Bewerbung innerhalb des Zeitfensters von 12 bis 15 Wochen ein.

– 2027: Zugelassene Bewerber nehmen den Betrieb ihrer .brand auf.

Wichtig zu wissen: diese Zeitangaben sind offiziell noch nicht bestätigt. Das gilt insbesondere für den Starttermin der Einführungsrunde und die Dauer der Öffnung des Bewerbungsfensters. Und auch die Dauer der Bearbeitung einer Bewerbung – von LdotR beziffert mit in der Regel 12 bis 18 Monate – ist allenfalls geschätzt. Wer aber nicht jetzt damit beginnt, Vertreter aus IT-, Marketing- und Rechtsabteilung zusammenzubringen und ein Budget aufzustellen, wird es für eine Bewerbung kaum mehr rechtzeitig schaffen. Doch warum sollte man sich überhaupt bewerben? Das liegt für LdotR auf der Hand: Vorteile im Marketing und der Suchmaschinenoptimierung (besserer Google-Rank, bessere Sichtbarkeit in AI-gestützten Suchergebnissen), Steigerung des Vertrauens der Verbraucher in die eigene Marke, geringere Risiken für Rechtsverletzungen, da Betrieb eines eigenen, geschützten Namensraumes; erwähnen sollte man vor allem aber die Möglichkeit zur Kontrolle von Daten und Datenverkehr. Auch die juristischen Minenfelder „String Confusion Objection“, „Legal Rights Objection“ und „Public Interest or Community Objection“ finden bei LdotR Erwähnung.

Wirklich „complete“ erscheinen uns die FAQ von LdotR nicht, zu sehr sind sie vom geschäftlichen Interesse getrieben, potentielle Bewerber zu unterstützen. Außerdem sind sie mit 35 Fragen nicht umfassend genug; sinnvollerweise zieht man daher bei ernsthaftem Interesse an einer Bewerbung erfahrene Fachleute hinzu, wie spezialisierte Rechtsanwälte und Domain-Experten. Gleichwohl helfen die Fragen und Antworten, den Überblick im Bewerbungsdschungel zu bewahren.

„The complete FAQ“ von LdotR finden Sie unter:
> https://www.ldotr.red/post/dotbrands-new-gtld-round-2026-faqs

Informationen zur neuen gTLD-Einführungsrunde („NEW gTLD Program: Next Round“) findet man unter:
> https://newgtldprogram.icann.org/en

Das noch nicht ganz fertig gestellte ICANN Applicant Guide Book für die kommende Einführungsrunde findet man unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/policy-development/new-gtld-program-next-round-draft-applicant-guidebook-for-public-comment-30-05-2025-en.pdf

Online Brand Protection bietet unter anderem auch die united-domains GmbH, deren Projekt der Domain-Newsletter und domain-recht.de ist, unter:
> https://www.united-domains.de/brand-protection/

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .COM, .ORG UND .SALESFORCE

Dreht VeriSign im Jahr 2026 an der Preisschraube für .com-Domains? Die Vertragsauslegung scheint dies jedenfalls möglich zu machen. Für die Registry PIR finanziell erfreulich entwickelt sich auch .org, während Salesforce die Bewerbung um die Markenendung .salesforce in den Raum stellt – hier unsere Kurznews.

Seit dem Jahr 2001 verwaltet VeriSign mit .com die wohl wertvollste Ressource im Domain Name System. Ganz uneigennützig erfolgt das nicht. Derzeit ist VeriSign berechtigt, in den letzten vier Jahren jeder sechsjährigen Vertragsperiode den Höchstpreis, den man für die jährliche Registrierung oder Verlängerung einer .com-Domain erhält, um bis zu sieben Prozent gegenüber dem Vorjahr anzuheben; dieses Recht hat VeriSign bisher stets vollumfänglich ausgeschöpft. Doch während man bisher davon ausging, dass in den Jahren 2025 und 2026 kein Recht zur Preiserhöhung besteht, macht der Domain-Blogger Andrew Allemann nun auf ein mögliches Missverständnis aufmerksam. In den Verträgen zwischen VeriSign und ICANN heißt es: „with the first six year period beginning on October 26, 2018“; die Laufzeit ist also nicht mit dem Kalenderjahr identisch. Mit anderen Worten: VeriSign wäre demnach berechtigt, die .com-Gebühren Ende Oktober 2026 zu erhöhen, von aktuell US$ 10,26 auf dann bis zu US$ 10,97. Bisher handelt es sich hierbei aber um reine Spekulation, eine offizielle Ankündigung von VeriSign gibt es dazu nicht. Die müsste spätestens im April 2026 erfolgen, denn VeriSign ist verpflichtet, eine Gebührenerhöhung mindestens sechs Monate vorher bekanntzugeben – warten wir also ab.

Für die Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der Top Level Domain .org, hat sich die Vertragsverlängerung mit dem technischen Backend-Provider mehr als ausgezahlt. Im Oktober 2023 war bekannt geworden, dass PIR den Vertrag mit Identity Digital Inc. (vormals Donuts) fortsetzt. Finanzielle Details wurden damals nicht öffentlich. Die lassen sich nun aber den Steuererklärungen von PIR entnehmen. Demnach hat PIR im Jahr 2024 einen Betrag von US$ 10,5 Mio. an Identity Digital bezahlt; im Vorjahr waren es mit US$ 15,1 Mio. deutlich mehr. Bei rund 11,1 Mio. registrierten .org-Domains liegen die Backend-Provider-Kosten damit bei etwa US$ 1,– pro .org-Domain. Insgesamt sind die Kosten für die Backend-Registry bei .org seit dem Jahr 2016 um rund 75 Prozent gesunken. Hauptbegünstigter von PIR ist übrigens die Internet Society, wobei die Zahlungen rückläufig sind. Im Jahr 2024 waren es US$ 61,0 Mio., ein leichter Rückgang gegenüber den US$ 64,8 Mio. im Jahr 2023 und den US$ 69,3 Mio. im Jahr 2022. Aber auch ICANN wird bedacht; 2024 erhielt die Netzverwaltung US$ 3,1 Mio. von PIR.

Das US-amerikanische Softwareunternehmen Salesforce Inc., bekannt für seine Cloud-Computing-Produkte, hat inoffiziell angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Markenendung .salesforce bewerben zu wollen. Die Mitteilung stammt von David Lawrence, Software-Engineering-Architekt bei Salesforce und Vertreter der Internet Engineering Task Force (IETF) im ICANN-Vorstand; sie wurde am Rande des 84. ICANN-Meetings in Dublin bekannt. Dort enthielt sich Lawrence bei der Abstimmung über das Bewerberhandbuch mit den Worten: „I work for an employer to apply for a brand TLD.“. Nach einer Vielzahl von Web3-Unternehmen ist Salesforce damit der erste weltweit bekannte Interessent an einer eigenen Domain-Endung, namentlich an einer .brand. Zwar wird gemunkelt, dass zahlreiche weitere Unternehmen ebenfalls eine .brand-Bewerbung prüfen und vorbereiten, öffentlich bestätigt hat das bisher aber niemand. Bei der Einführungsrunde 2012 hatte der japanische Elektronik-Konzern Canon Inc. das Eis gebrochen und im März 2010 offengelegt, die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme von .canon eingeleitet zu haben.

Quelle: domnainnamewire.com, domainincite.com

PRÄFIX – RDNH IM UDRP-STREIT UM AUGMENT.AI

Im Streit um die KI-Domain augment.ai scheiterte der die Beschwerde führende Markeninhaber an seinem unbelegten Vortrag und dem Wörterbuchbegriff der Domain. Das Panel ging so weit, Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.

Die StayinFront Inc. sieht ihre Rechte an der Marke „AUGMENT“ durch die Domain augment.ai verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor dem Forum. Dort verwies sie auf ihre beiden Wortmarken „AUGMENT“. Die erste hatte sie im September 2017 angemeldet, zwei Monate später habe der Gegner die Domain augment.ai registriert. Sie selbst sei als Unternehmen im Bereich „Extended Reality immersive technology products and services“ tätig und Inhaberin der Domain augment.com. Der Gegner habe die Domain augment.ai gezielt zwei Monate nach Beantragung der Marke registriert. Er habe sie nie im Zusammenhang mit einer ordentlichen Geschäftstätigkeit genutzt, sondern halte sie passiv und biete sie zu dem exorbitanten Preis von US$ 4.999.429,– zum Kauf an.

Der Gegner Narendra Ghimire / Deep Vision Architects ließ sich vom Domain-Anwalt John Berryhill vertreten und vortragen, er sei Domain-Investor. Der Domain-Name beruhe auf einem allgemeinen Begriff, der im Zusammenhang mit dem Grundkonzept „augmented reality“ innerhalb von KI-Technologien von vielen genutzt werde. Die Beschwerdeführerin habe kein exklusives Recht am Begriff „augment“. Es gäbe zahlreiche weitere Inhaber einer Marke „AUGMENT“ und ebenso Nutzer von Domains unter anderen Top Level Domains, die unter ihren „augment.TLD“-Domains ordentliche Geschäfte betreiben. Als Domain-Investor reihe sich die Domain augment.ai in eine Serie von anderen von ihm registrierten Domains ein, die einen allgemeinen Begriff aufgreifen. Mit der Domain habe er nicht auf die Beschwerdeführerin gezielt: als er sie registriert habe, wusste er nichts von der Beschwerdeführerin oder ihrer Marken, und Inhalte unter augment.ai weisen auch nicht auf diese. Der Vortrag der Beschwerdeführerin leide erheblich darunter, dass sie keinerlei Nachweise für eine geschäftliche Tätigkeit vorgelegt und ihre Behauptungen nicht belegt habe.

Für die Prüfung wurde ein Dreierpanel eingesetzt, bestehend aus dem britischen Juristen Nick J. Gardner als Vorsitzendem sowie der australischen Rechtsanwältin Claire R. Kowarsky und dem Domain-Anwalt Gerald M. Levine als Beisitzer. Dieses Panel wies die Beschwerde ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (FORUM Claim Number: FA2509002177628). Nach einer Vorprüfung hinsichtlich verspätet eingegangenen weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin stellte das Panel das Vorliegen ihrer Marken fest und sah das erste Element der UDRP-Prüfung erfüllt. Doch der Vortrag der Beschwerdeführerin als Anscheinsbeweis hinsichtlich eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain augment.ai vermochte das Panel nicht zu überzeugen. Es fehlten Nachweise zur Art und Größe des Geschäfts der Beschwerdeführerin und ihrer Bekanntheit. Der Begriff „augment“ sei ein allgemeiner Begriff, der im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz stehe. Und der Gegner sei ein Domain-Händler, der bereits in früheren UDRP-Verfahren erfolgreich gezeigt habe, dass er mit auf allgemeinen Begriffen aufbauenden Domains Handel treibe. Da reichten aus Sicht des Panels zwei eingetragene Marken alleine nicht, um einen Anscheinsbeweis zu belegen. Man habe keinen Anlass, die Behauptung des Gegners in Frage zu stellen, wonach er bei Registrierung der Domain von der Beschwerdeführerin und deren Nutzung des Begriffs „augment“ nichts wusste. Damit sei der Anscheinsbeweis seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht und das zweite Element der UDRP nicht erfüllt, womit das Verfahren an dieser Stelle enden würde.

Das Panel schaute sich aber auch noch die Frage der Bösgläubigkeit an, kam aber – unter Verweis auf die vorangegangene Prüfung – zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Schließlich prüfte das Panel das Vorliegen von RDNH und befand die Feststellung eines Missbrauchs des Verfahrens in diesem Falle für angemessen. Die Beschwerdeführerin habe ihre gegen den Gegner gerichteten Behauptungen nicht belegt. Sie hätte erkennen müssen, dass eine Beschwerde auf der Grundlage einer Marke, die einem Wörterbuchbegriff entspricht, nicht einfach zu begründen war und dass zumindest Nachweise für die Bekanntheit und den Ruf der Marke dafür erforderlich waren, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Weise auf die Beschwerdeführerin abzielte oder sie ausnutzte. Das Fehlen jeglicher Nachweise zur Untermauerung der aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin mache die Beschwerde unzulänglich. Zusammengenommen führen diese Faktoren zum RDNH. Damit wies das Panel die Beschwerde ab, stellte RDNH fest und entschied, dass die Domain augment.ai beim Gegner verbleibt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain augment.ai finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2177628.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

KI-DOMAINS – WEBSITE UNTER .AI, .IO ODER .COM?

In einem kurzen Artikel legt Andrew Allemann auf domainnamewire.com dar, warum Stephan Garden, der Dienstleistungen rund um KI-Chatbots anbietet, statt einer .ai-Domain die weitaus teurere .com-Variante wählte und die .io-Domain sogar eine bessere Lösung als die .ai-Domain darstellte. Wir haben ein wenig näher hingeschaut.

ELIZA ist ein Chatbot-Programm des MIT-Professors Joseph Weizenbaum, das bereits zu Beginn der 60er Jahres des 20. Jahrhunderts Nutzer beeindruckte, obwohl es bei näherer Hinsicht keinesfalls darüber hinwegtäuschen konnte, dass es eine nur sehr geringe Varianz bei Antworten auf Fragen von Nutzern an den Tag legte und leicht als „Machine“ entlarvt werden konnte. Den Entrepreneur Stephan Garden zog es gleichwohl zu dem Namen „Eliza“, wegen seiner geschichtlichen Bedeutung für Chatbots. Bereits vor fünf Jahren liebäugelte Garden daher mit der Domain eliza.com. Doch war der Preis, zu dem sie angeboten wurde, viel zu hoch. Im Zuge seines neugegründeten KI-Beratungsunternehmens kam er auf eliza.com zurück. AI-Unternehmungen bevorzugen .ai-Domains, weshalb Garden sein Projekt Eliza zunächst unter einer .ai-Domain startete, doch strebte er die Domain eliza.com an.

Mit der .ai-Domain (es ist nicht bekannt welche, eliza.ai war es jedenfalls nicht), stieß er auf technische Probleme mit Unternehmensfirewalls, insbesondere beim Empfang von eMails. Garden wich Mitte 2025 auf eliza.io aus, die er der Inhaberin, die ihrerseits Eliza heißt, abkaufte. Die wandte sich von .io-Domains ab und registrierte im Juni 2025 elizaio.com. Garden sagt, wegen der eMail-Komplikationen sei eliza.io sein „Fallback“ gewesen, und mit der .io-Domain habe er nicht die gleichen technischen Probleme gehabt wie mit .ai. Gleichzeitig blieb er an eliza.com dran, die seit spätestens September 2025 auf Garden registriert ist. Allemann interpretiert die Angaben von Garden dahin, dass er für die .com-Domain einen siebenstelligen Betrag gezahlt habe. Die Bereitschaft eines jungen Unternehmens bei der Domain so in die Vollen zu gehen, zeugt von Überzeugung. Garden meint, .com-Domains sind viel glaubwürdiger. Menschen seien es zudem gewohnt, die Endung .com bei eMail-Adressen einzugeben und nicht .ai. Seine Unternehmung ziele mit seiner Dienstleistung auf die „Fortune 500“-Unternehmen, die Endung .com transportiere da mehr Seriosität und deute auf ein etabliertes Geschäft.

Das Beispiel von Garden spricht nicht nur wegen der Vertrauenswürdigkeit und den Gewohnheiten der Menschen für die Endung .com. Der Aspekt der Kommunikation, die bei .ai-Domains unter Umständen nicht optimal ist, spricht ebenfalls für eine .com-Lösung. Wenn dann sogar .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean)-Nutzer auf eine .com-Domain umsteigen, wobei das „io“ mit in den Domain-Namen einbezogen wird, und man den Markt der .com-Domains sieht, bei denen „ai“ ebenfalls integriert ist (z.B. security-ai.com, stack-ai.com, kingai.com, w-ai.com, bergai.com, human-ai.com usw.), verliert die Endung .ai von Anguilla doch ein wenig an Notwendigkeit. Den Markt von „ai.com“-Domains haben ohnehin auch Cybersquatter schon lange für sich entdeckt, wie zahlreiche UDRP-Entscheidungen zeigen (vgl. die Verfahren um etrader-ai.com, 7eleven-ai.com, pte-ai.com, vanguardmatrix-ai.com, lancomebet-ai.com, groq-ai.com, euronext-ai.com usw.). Die hohe Investition in eine .com-Domain lässt sich so allemal rechtfertigen, gerne ergänzt um eine „ai.com“-Variante, was Garden allerdings bisher nicht umgesetzt hat.

Quelle: domainnamewire.com, wikipedia.org, eigene Recherche

SKINS.COM – TEURE HÄUTE FÜR US$ 1.459.450,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit skins.com zum Preis von US$ 1.459.450,– (ca. EUR 1.267.797,–) wieder einmal einen Millionen-Seller. Darüber hinaus waren die Preise mehr als ordentlich.

Die Kommerzendung .com setzt sich dank skins.com zum Preis von US$ 1.459.450,– (ca. EUR 1.267.797,–) mit einem massiven Abstand an die Spitze. skins.com liegt damit auf Platz 5 der Jahresbestenliste 2025. Der Verkauf fand wohl bereits im Juni statt, der Preis wurde jetzt erst publik gemacht. Die Domain coregrid.com kommt auf US$ 10.000,– (ca. EUR 8.687,–) und verbessert sich gegenüber den US$ 2.495,– (ca. EUR 2.366,–), die sie im Oktober 2015 erzielt hatte.

Wieder liegt eine Domain aus Anguilla unter den Landesendungen vorne: intuitive.ai kommt auf US$ 125.000,– (ca. EUR 108.585,–) und verbessert sich über ein gutes Jahr deutlich gegenüber den im Juli 2024 erzielten US$ 15.000,– (ca. EUR 13.819,–). Die neuen generischen Endungen sind dünn gesät, aber warten zumindest mit society.xyz zum Preis von US$ 29.888,– (ca. EUR 25.963,–) auf. Die klassischen generischen Endungen sind bei Sedo diesmal nicht vertreten. Die vergangene Domain-Handelswoche bietet wieder üppige Preise mit der Spitzendomain skins.com als besonderes Aushängeschild.

Länderendungen
————–

intuitive.ai – US$ 125.000,– (ca. EUR 108.585,–)
reps.ai – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.374,–)
webot.ai – US$ 15.500,– (ca. EUR 13.465,–)
deepnode.ai – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.682,–)
dirac.ai – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.737,–)

velocity.io – US$ 100.000,– (ca. EUR 86.868,–)
orb.io – US$ 52.700,– (ca. EUR 45.780,–)
aerospace.io – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.737,–)

ryze.eu – EUR 9.999,–
redwire.eu – EUR 5.999,–
aquacomet.de – EUR 5.746,–
elasten.cn – EUR 5.000,–
hovione.cn – EUR 5.000,–
ekko.in – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.343,–)
forward.in – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.343,–)
cntr.eu – EUR 4.999,–
amiable.fr – EUR 4.499,–
algorithms.co – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.606,–)
starinvest.eu – EUR 2.999,–
mymeds.eu – EUR 2.999,–
parisorly.fr – EUR 2.980,–
collab.fr – EUR 2.950,–
bodyhub.de – EUR 2.749,–
growthclub.de – EUR 2.620,–
barabulles.fr – EUR 2.500,–
autometa.de – EUR 2.500,–
allpower.de – EUR 2.500,–

Neue Endungen
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society.xyz – US$ 29.888,– (ca. EUR 25.963,–)
aitradingmodel.xyz – EUR 6.000,–

.com
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skins.com – US$ 1.459.450,– (ca. EUR 1.267.797,–)
metareels.com – US$ 99.999,– (ca. EUR 86.867,–)
solit.com – US$ 80.000,– (ca. EUR 69.495,–)
wildbets.com – US$ 35.000,– (ca. EUR 30.404,–)
amplifyai.com – US$ 26.000,– (ca. EUR 22.586,–)
tennis1.com – EUR 20.000,–
affordably.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 17.374,–)
gatito.com – US$ 11.299,– (ca. EUR 9.815,–)
lacoqueta.com – US$ 10.670,– (ca. EUR 9.269,–)
secondly.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.687,–)
coregrid.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.687,–)
coldleads.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.687,–)
esimworld.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.515,–)
crexo.com – US$ 5.725,– (ca. EUR 4.973,–)
rxrevolution.com – US$ 5.620,– (ca. EUR 4.882,–)
mindsim.com – US$ 5.275,– (ca. EUR 4.582,–)
i-shift.com – EUR 5.000,–
lekbox.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.343,–)
41234.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.343,–)
serverspawn.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.343,–)
collectivecare.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.343,–)
tiptax.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.339,–)
schemantic.com – US$ 4.899,– (ca. EUR 4.256,–)
mybtf.com – US$ 4.850,– (ca. EUR 4.213,–)
cjgibson.com – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.475,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com

BRANCHEN-EVENT – CLOUDFEST IM MÄRZ 2026 IN RUST

Das CloudFest 2026 findet – wie immer, so auch im kommenden Jahr – im März im Europa-Park bei Rust statt. Es ist die 22. Ausgabe des CloudFest, und sie läuft unter dem Thema „The Sustainability of Everything“. Organisator ist die WHD Event GmbH in Köln.

Alle Jahre wieder lädt die WHD Event GmbH zum CloudFest. Im kommenden Jahr findet die Veranstaltung in Deutschland vom 23. bis 26. März 2026 wie gehabt im Europa-Park bei Rust statt. Details zur Agenda des CloudFest 2026 liegen noch nicht vor, aber es gibt einen ersten Überblick (Bird’s-Eye View) über die anstehende viertägige Veranstaltung und den vorausgehenden Hackathon am 21. und 22. März 2026. Der Veranstalter kündigt Neuerungen an. So wird es diesmal unter anderem im Bereich der Anmeldung und Information eine 800 qm große Bühne, ein Café und einen Ausstellungsbereich geben, der unter dem Label „CloudFest Lab“ läuft. Er dient unter anderem dem Knüpfen und Verstärken von Kontakten. Weiter wird es ein Street Food Festival geben, bei dem Essen unterschiedlicher Küchen aus aller Herren Länder angeboten wird; die Verpflegung daraus ist vom Festival Pass abgedeckt. Neben zusätzlichen Räumlichkeiten, einem neuen Zuschnitt der Veranstaltungsräumlichkeiten und fünf Themenschwerpunkte, die in eigenen Tracks über den gesamten Zeitraum des CloudFest bespielt werden, wird es auch ein Podcast-Studio geben.

Das CloudFest 2026 findet vom 23. bis 26. März 2026 im Europa-Park, Europa-Park-Straße 2, 77977 Rust (Deutschland) statt. Derzeit gibt es Tickets wie folgt: den „Standard Pass“ für EUR 499,– (zzgl. Steuer) und den „VIP Pass“ EUR 999,– (zzgl. Steuern). Darüber hinaus gibt es den „VendorPass“ für ebenfalls EUR 999,– (zzgl. Steuer) und den „Vendor WIP Pass“ für EUR 1.999,– (zzgl. Steuer).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.cloudfest.com

Quelle: cloudfest.com, eigene Recherche

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