Themen: ICANN – höhere Gebühren für kleinere ccTLDs | Statistik – Europas ccTLDs stecken in der Krise | TLDs – Neues von .agi, .ee und .gn | BGH – unwirksamer AGB-Verweis in Postwurfsendung | UDRP – RDNH bei gefälschter Markeneintragung | adapt.ai – angepasster Preis von US$ 300.000,– | Köln – NRW IT-Rechtstag 2025 beginnt im September
ICANN – HÖHERE GEBÜHREN FÜR KLEINERE CCTLDS
Die Verwalter kleinerer Länderendungen (ccTLDs) müssen sich auf höhere Zahlungen an ICANN einstellen. Das geht aus einem Bericht der country code Names Supporting Organisation (ccNSO) hervor, der am 28. August 2025 verabschiedet wurde.
Das Budget der Internet-Verwaltung ICANN speist sich aus verschiedenen Quellen, wobei die Zahlungen von Registries und Registraren für Domain-Namen mit generischer Endung dominieren. Im Sinne einer ganzheitlichen Internet-Governance tragen aber auch die ccTLDs finanziell dazu bei, dass das Domain Name System funktioniert. Geregelt ist das in der „ccNSO Financial Guideline“, die im November 2013 verabschiedet wurde, rein freiwilligen Charakter hat und alle fünf Jahre überprüft wird. Dieses Finanzierungsmodell basiert auf der Anzahl der von jeder ccTLD-Registry verwalteten Domains. Der zu bezahlende Beitrag ist fix und nicht pro Domain festgelegt, sondern nach Bandbreiten gestuft. Die Gesamtzahlung an ICANN schlüsselt sich dabei bisher auf in US$ 1,1 Mio. an spezifischen Kosten (vor allem für Policy-Entwicklung), US$ 3,1 Mio. an geteilten Kosten (Aktivitäten und Kostenkategorien, die sowohl ccTLDs als auch anderen Stakeholdern zu Gute kommen) sowie US$ 0,6 Mio. an Sachleistungen. Doch ICANN hat sich seit Inkrafttreten der „ccNSO Financial Guideline“ aus dem Jahr 2013 weiterentwickelt, so dass im Dezember 2024 eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, die das Finanzierungsmodell überprüft hat. Das Ergebnis lässt sich dem Bericht „Financial Contributions of ccTLDs to ICANN“ entnehmen, der am 28. August 2025 verabschiedet wurde.
Im Mittelpunkt steht demnach künftig ein „Contribution Model“, das große ccTLDs wie .de aufatmen lässt. Maßgeblich für den zu zahlenden Betrag ist unverändert die Zahl der „Domains under Management“ (DUM), der als der fairste Ansatz betrachtet wird. Sie werden künftig in zehn Stufen von A bis J eingeteilt, damit drei mehr als die bisherigen sieben Stufen A bis G. In Stufe A, die jährliche Zahlungen an ICANN von US$ 225.000,– vorsieht, finden sich ccTLDs mit mehr als fünf Millionen DUMs wieder, was aktuell für .de, .uk, .cn, .ru, .nl und .br gelten würde; für sie ändert sich nichts. Das gleiche gilt auch für ccTLD-Registries mit zwischen 2,5 Mio. bis 5 Mio. DUMs; sie sollen wie bisher US$ 150.000,– im Jahr zahlen. In den nachfolgenden Stufen folgt jedoch zum einen eine feinere Ausdifferenzierung, zum anderen eine Anpassung nach oben. So galt die letzte Stufe G bisher bei bis zu 50.000 DUMs; künftig ist sie bereits bei bis zu 10.000 DUMs gedeckelt, so dass ein Überschreiten dazu führt, dass die nächsthöhere Gebührenstufe greift. Insgesamt wird prognostiziert, dass vor allem kleinere ccTLD-Registries höhere Zahlungen leisten müssen, auch wenn die Steigerungen teils nur wenige hundert US-Dollar betragen sollen. Von den insgesamt 306 ccTLDs soll ICANN Gesamtzahlungen von US$ 4.704.500,– erwarten können, wobei ccTDs der Stufe G zahlenmäßig mit 172 den größten Teil ausmachen – vorausgesetzt, die freiwilligen Zahlungen erfolgen wie vorgesehen.
Und das wiederum ist alles andere als sicher. Tatsächlich haben zuletzt nur 109 ccTLD-Registries überhaupt Zahlungen an ICANN geleistet. Einige Länder, darunter Großbritannien, Israel und Russland, haben ihre Finanzierung gekürzt oder ganz eingestellt. ICANN wird es verschmerzen können; die Gesamteinnahmen der Netzverwaltung („funding“) lagen zuletzt bei rund US$ 150 Mio. pro Fiskaljahr.
Den Bericht „Financial Contributions of ccTLDs to ICANN“ find Sie unter:
> https://ccnso.icann.org/sites/default/files/field-attached/adopted-ccnso-council-financial-wg2-final-report-15aug25-en.pdf
Quelle: icann.org, eigene Recherche
STATISTIK – EUROPAS CCTLDS STECKEN IN DER KRISE
Berichtssaison im ccTLD-Markt: gleich drei europäische Registries blicken im August 2025 auf die Entwicklungen der letzten Monate zurück. Der positiven globalen Entwicklung bei .com und dem marketinggesteuerten Zuwachs unter nTLDs zum Trotz können sich die Länderendungen den gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen nicht entziehen.
Nach Freigabe durch das Board of Directors hat die französische AFNIC ihren Jahresbericht für 2024 veröffentlicht. Demnach schloss Frankreichs Länderendung .fr das vergangene Jahr mit offiziell bestätigten 4.216.786 registrierten Domains ab, ein Plus von 83.112 Domains oder umgerechnet 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit lag .fr über dem Durchschnittsplus europäischer ccTLDs, der 2024 bei lediglich 0,4 Prozent lag. Die „renewal rate“ ist leicht von 83,4 Prozent auf 82,6 Prozent gesunken. Dies spiegelt nach Ansicht von AFNIC eine höhere Volatilität neu registrierter .fr-Domains wider, die nach dem ersten Jahr seltener als üblich erneuert werden und zudem ein wirtschaftliches Umfeld, das durch einen deutlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen gekennzeichnet ist. Der Marktanteil von .fr in Frankreich bezogen auf alle anderen Top Level Domains hat sich mit 40,44 Prozent stabilisiert. Ebenso erfreulich: die Zahl der SYRELI-Verfahren, einer AFNIC-eigenen außergerichtlichen Streitbeilegungsvariante, ist von 392 im Jahr 2023 auf 274 im Jahr 2024 stark gesunken.
Von einem schwierigen niederländischen Marktumfeld in der ersten Jahreshälfte 2025 berichtet die .nl-Verwalterin SIDN. Den Rückgang sowohl unter .nl (-1,55 Prozent) als auch unter .com (-5,2 Prozent) erklärt die Registry mit dem aktuellen Geschäftsklima (die Zahl der Unternehmensschließungen ist gegenüber dem Vorjahr um 23 Prozent gestiegen, die Zahl der Neugründungen um 17 Prozent gesunken), aber auch den Preiserhöhungen in der Domain-Branche. Das Verbrauchervertrauen – ein weiterer wichtiger Indikator – befindet sich auf einem sehr niedrigen Niveau; der aktuelle Wert von -36 liegt deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt von -10. Das alles trägt dazu bei, dass die .nl-Zone im ersten Halbjahr 2025 keine Anzeichen einer Erholung zeigte. Die Marktentwicklung in den kommenden Monaten dürfte maßgeblich von der Anzahl der Unternehmen in den Niederlanden abhängen. Wird die hohe Schließungsrate anhalten oder wird es eine Erholung geben? SIDN wird weiter berichten.
Auf das 1. Quartal 2025 blickt schließlich die .pl-Verwalterin NASK zurück. Bei unseren polnischen Nachbarn war demnach der Domain-Markt von Stabilität und anhaltend hoher Registrierungsaktivität geprägt. Ende März 2025 notierte die Registry 2.579.014 aktive .pl-Domains, wobei durchschnittlich pro Tag 2.155 neue .pl-Domains registriert wurden. Die „renewal rate“ kam an das Ergebnis aus Frankreich allerdings nicht heran; sie steht bei 71,37 Prozent. Im Durchschnitt sind zudem 2,25 .pl-Domains pro Domain-Inhaber vergeben. Schließlich wird .pl immer sicherer, da sich der Aufwärtstrend bei den DNSSEC-gesicherten Domains fortsetzte.
Die aktuellen Domain-Zahlen:
—————————-
.de – 17.616.031 – (Vergleich zum Vormonat: + 9.245)
.at – 1.484.727 – (Vergleich zum Vormonat: – 805)
.com – 158.939.626 – (Vergleich zum Vormonat: + 432.396)
.net – 12.508.456 – (Vergleich zum Vormonat: – 7.521)
.org – 11.309.422 – (Vergleich zum Vormonat: + 46.906)
.info – 4.160.565 – (Vergleich zum Vormonat: + 82.004)
.biz – 1.208.641 – (Vergleich zum Vormonat: – 4.615)
.eu – 3.642.209 – (Vergleich zum Vormonat: + 20.822)
.xyz – 6.251.254 – (Vergleich zum Vormonat: + 372.986)
.top – 6.229.988 – (Vergleich zum Vormonat: + 435.223)
.shop – 4.071.240 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.910)
(Stand 01. September 2025)
Den „2024 Afnic Annual Report“ finden Sie unter:
> https://www.afnic.fr/wp-media/uploads/2025/08/Afnic-Annual-Report-2024.pdf
Den .pl-Report für das 1. Quartal 2025 finden Sie unter:
> https://www.dns.pl/sites/default/files/2025-08/Raport_Q1_2025_ENG.pdf
Quelle: afnic.fr, sidn.nl, dns.pl, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .AGI, .EE UND .GN
Ein weiterer nTLD-Bewerber wagt sich aus der Deckung: .agi sagt mit künstlicher Intelligenz Anguillas .ai den Kampf an. Derweil wechselt die Verwaltung von Guineas .gn zurück in staatliche Hände, während Streitigkeiten unter .ee günstiger werden – hier unsere Kurznews.
Die 0G Foundation mit Sitz auf den Cayman Islands hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Einführung der Top Level Domain .agi bewerben zu wollen. Die Zeichenkette .agi steht als Abkürzung für „artificial general intelligence“ und hat als Zielgruppe Entwickler, Forscher und Unternehmen im Auge, die künstliche Intelligenz entwickeln; sie steht damit in Konkurrenz zu den derzeit heißbegehrten .ai-Domains aus Anguilla. Erleichtert werden soll die Einführung durch Kooperation mit dem US-Unternehmen Unstoppable Domains, das Web3-Domains in der Blockchain anbietet. Dort hat am 03. September 2025 bereits der Vorverkauf von .agi-Domains begonnen, die Reservierungsgebühren beginnen bei US$ 5,– pro Domain. „.AGI will be the home for AI agents, labs, and platforms that need verifiable identity, payments, and messaging at blockchain speed“, sagt Michael Heinrich, Mitgründer und CEO der 0G Foundation. „0G’s decentralized AI stack is purpose built for data intensive AI workloads, and pairing it with Unstoppable naming gives AGI builders the performance and reach they need.“ Das Unternehmen entwickelt zudem ein dezentrales KI-Betriebssystem und „modular AI Layer 1“, die für hohen Datendurchsatz und Speicherung ausgelegt ist.
Eesti Interneti Sihtasutus (EIS), Registry der estnischen Länderendung .ee, hat die Gebühren für das nationale außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren gesenkt. Seit dem 01. September 2025 betragen die neuen Gebühren für Streitigkeiten, die eine bis fünf .ee-Domains betreffen, EUR 390,– für Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Land, Kommunen und deren Träger; Unternehmen und andere juristische Personen müssen EUR 790,– bezahlen. Die Gebühren können sich je nach der Anzahl der streitigen Domain-Namen oder der Anzahl der Schiedsgerichtsmitglieder erhöhen. „Until now, the cost of filing a domain dispute has been too high for many NGOs and private individuals. Since legal costs can also be involved, many haven’t been able to challenge unfair domain registrations. That means some domains haven’t been returned to their rightful owners. This change will help create a cleaner and fairer Estonian internet by making the process more accessible“, sagte CEO Heiki Sibul. Das Domain Disputes Committee wurde im Jahr 2010 eingerichtet. Es entscheidet über Fälle, in denen eine .ee-Domain möglicherweise unrechtmäßig registriert wurde und kann die Domain stornieren oder an den rechtmäßigen Inhaber übertragen, wenn der Anspruch berechtigt ist. Das Komitee bearbeitet jährlich etwa zehn Fälle und hat in den letzten 15 Jahren über bekannte Domains wie kerstikaljulaid.ee, tallinnalennujaam.ee und starbucks.ee geurteilt.
Die westafrikanische Republik Guinea hat die Verwaltung ihrer Landesendung .gn wieder in die eigenen Hände genommen. Die am 09. August 1994 delegierte Top Level Domain, die bisher von der britischen PSGNet verwaltet wurde, untersteht künftig der National Agency for State Digitalization (ANDE), wie die Regierung am 04. September 2025 mitteilte. Subdomains wie .com.gn für Unternehmen, .gov.gn für Behörden und .edu.gn für Schulen sollen den nationalen Institutionen mehr Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit im Internet verschaffen. Wie die Regierung weiter angab, steht dieser Schritt im Einklang mit Guineas langfristiger Strategie „Simandou 2040“, die darauf abzielt, den enormen Mineralreichtum des Landes für ein nachhaltiges Wachstum zu nutzen und gleichzeitig die digitale Infrastruktur in den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Diversifizierung zu stellen. Erwartet wird, dass die renationalisierte Domain-Verwaltung die Cybersicherheit verbessert, den E-Commerce und digitale Dienste fördert sowie die Identität des Landes im Internet stärkt. Aktuell erfolgt die Registrierung von .gn-Domains über eMail mithilfe eines einfachen ASCII-Formulars; alternativ bietet ande.gov.gn ein Webformular an, mit dem man die Textdatei des Registrierungsdokuments erstellen kann. Registrierungen müssen von Organisationen mit tatsächlicher Präsenz im Land und der nachweislichen Absicht erfolgen, den Domain-Namen regelmäßig im Internet zu verwenden; für „Eitelkeitszwecke“ ist die Registrierung nicht geeignet.
Weitere Informationen zum Streitschlichtungsverfahren für .ee-Domains finden Sie unter:
> https://www.internet.ee/domain-disputes/domain-disputes-committee.
Quelle: prnewswire.com, internet.ee, wearetech.africa
BGH – UNWIRKSAMER AGB-VERWEIS IN POSTWURFSENDUNG
Im Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherverband und einem Telekommunikationsunternehmen um einen in einer Postsendung enthaltenen, als Klausel verpackten Verweis auf die online abrufbaren AGB des Telekommunikationsunternehmens zogen die Parteien bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH stellte fest, dass der Verweis in einem Brief auf Online-AGB nicht zu deren Einbeziehung führt – zumindest, wenn kein Bezug zu einer eindeutigen Version der AGB besteht.
Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, ließ 2023 an eine Vielzahl von Verbrauchern Posteinwurfsendungen verteilen, in denen sie für einen Tarif für einen DSL-Anschluss warb. Das Antragsformular beinhaltete unter anderem die Klausel: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif 1N DSL 16 profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“ Die Klägerin, ein Verbraucherverband, mahnte die Beklagte erfolglos ab und reichte alsdann Klage ein, in der sie unter anderem die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel begehrte. Das LG München I bestätigte u.a. diesen Anspruch. Die Beklagte ging in Berufung vor das OLG München, wo sie keinen Erfolg hatte. Das OLG sah die Klage hinsichtlich der Klausel „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“ als begründet an, da sie nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genüge. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags würden, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte übersende ihre Werbeschreiben per Briefpost, das darin enthaltene Antragsformular müsse von interessierten Kunden ebenfalls per Briefpost zurückgeschickt werden. In diesem Fall reiche der Hinweis auf im Internet auffindbare Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Verschaffung einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit nicht aus. Es liege ein Medienbruch vor, der die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwere.
Die Beklagte verfolgte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der noch streitigen Klausel in der Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter. Der BGH überprüfte in der Revision die Entscheidung des OLG München und bestätigte sie. Dem Kläger stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu. Die beanstandete Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das Transparenzverbot verstoße (Urteil vom 10.07.2025 – Az. III ZR 59/24). Der BGH stellte fest, dass diese Klausel nicht klar und verständlich genug ist, weil sie nicht erkennen lässt, welche Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden soll. Die Klausel enthalte eine dynamische Verweisung auf die AGB, die auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar sind. Dem Unternehmen ermögliche die Klausel, seine Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, ohne dass die Verbraucher vorhersehen könnten, in welchen Bereichen und in welchem Umfang sie mit Änderungen zu rechnen haben. In der Folge könnten Verbraucher nicht wissen, welche Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen wird, wenn sie den Vertrag abschließen. Durch diese Unklarheit werden Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil sie bei Vertragsschluss nicht beurteilen können, ob der Vertragsschluss für sie günstig ist. Aufgrund dieser unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher sei die Klausel unwirksam.
Das BGH-Urteil finden Sie als .pdf-Datei unter:
> https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=82bc255b32372c4dfd2356a5828ca7b3&nr=142278&anz=1&pos=0&Blank=1.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de
UDRP – RDNH BEI GEFÄLSCHTER MARKENEINTRAGUNG
In einer aktuellen UDRP-Entscheidung stellte der Panelist fest, dass die Beschwerdeführerin die Eintragungsbestätigung ihrer Marke in das United States Patent and Trademark Office (USPTO) gefälscht hat, um an die Domain chafezero.com zu kommen.
Die Beschwerdeführerin ist die AK Associates LLC mit Sitz den USA. Sie macht geltend, dass unter anderem ihre Vertreterin Alina Chung Mitantragstellerin für die Marke „CHAFEZERO“ ist, die am 28. Juli 2025 und am 13. August 2025 beim USPTO angemeldet wurde. Sie sei seit Februar 2022 geschäftlich tätig und beabsichtigte, die Marke „CHAFEZERO“ für ein kommerzielles Produkt zu verwenden. Die eingereichte Beschwerde enthält ein Schreiben der „Trademark Compliance Division“ des USPTO vom 29. Juli 2025, das eine „Advisory Notice“ (Bekanntmachung) an den Beschwerdegegner und eine eMail an die Beschwerdeführerin vom 01. August 2025 von einem „Primary Patent Examiner Assistant“ (Hauptpatentprüferassistent) des USPTO enthält. Darin heißt es unter anderem: „This is to inform you that, as you mentioned your intent to use this trademark in Australia, you now have permission to do so.“ („Hiermit informieren wir Sie, dass Sie, da Sie Ihre Absicht bekundet haben, diese Marke in Australien zu verwenden, nun die Erlaubnis dazu haben.“). Die Domain chafezero.com wurde am 21. April 2025 registriert und wird seitdem auf die Landing-Page eines Registrars weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Domain sei nicht entwickelt, lediglich geparkt und bei einem Makler gelistet, so dass keine Rechte oder berechtigten Interessen seitens des Gegners entstanden wären. Die Domain sei nur zu dem Zweck registriert, sie an die Beschwerdeführerin zu einem Preis zu verkaufen, der über den mit ihrer Registrierung verbundenen Kosten liegt. Sie beantragte die Übertragung der Domain. Der Gegner hält entgegen, dass er die Domain im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Produkts für ein Unternehmen namens Skin Federation Pty Ltd registriert habe, das seit seiner Gründung in Australien im Jahr 2019 neun Hautpflegeprodukte auf den Markt gebracht hat. Die Beschwerdeführerin hätte zunächst versucht, die Domain für US$ 200,– von ihm zu erwerben, was er abgelehnt habe. Nach dem Scheitern dieses Vorhabens habe die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren eingeleitet.
Der als Panelist berufene britische Rechtsanwalt Steven A. Maier wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und stellt ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2025-3087). Er überprüfte zunächst die Markeneintragung für „CHAFEZERO“ vom 29. Juli 2025 unter der Reg.-Nr. 99307329, konnte aber eine solche für die Beschwerdeführerin nicht feststellen. Die Markenanmeldung wies lediglich den Status „angemeldet“ auf; sie warte auf ihre Prüfung und war noch keinem Prüfer zugewiesen. Maier stellte dazu fest, dass eine Markenanmeldung dem Anmelder im Gegensatz zu einer Registrierung keine Markenrechte im Sinne des ersten Elements der Richtlinie verleihe. Da die Marke aber erst angemeldet war, kam Maier zu dem Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheinigung über die Markeneintragung eine Fälschung ist, ebenso wie die beiden anderen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, die ebenfalls vom USPTO stammen sollten. Weiter prüfte Maier das Vorliegen einer Gewohnheitsmarke der Beschwerdeführerin. Doch für deren Nutzung habe die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt. Trotz ihrer Behauptung, seit 2022 Handel zu treiben und seit Mai 2024 Rohstoffe im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt zu erwerben, habe sie keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass sie die Bezeichnung „CHAFEZERO“ zu irgendeinem Zeitpunkt markenmäßig verwendet habe. Damit war das erste Element der UDRP nicht erfüllt und Maier brach die Prüfung an dieser Stelle ab, um sich gleich der Frage eines RDNH zu widmen.
In der Prüfung des RDNH stellte Maier fest, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise zeigten, dass sie zunächst den Ankauf der Domain für US$ 200,– versucht hatte. Als dieser Versuch scheiterte, entschied sie sich für das UDRP-Verfahren. Weiter unterstrich er, dass das Gegenangebot zum Verkauf der Domain für US$ 5.000,– nicht vom Gegner ausging, sondern vom Registrar-Brokerservice. Der Gegner hatte das Kaufangebot der Beschwerdeführerin ohne weiteren Kommentar abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe offenbar gefälschte Dokumente zur Stützung ihrer Beschwerde bezüglich der USPTO-Markenregistrierung vorgelegt. Er kam daher zwingend zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, das UDRP-Verfahren durch die Vorlage gefälschter Dokumente zur Stützung ihrer Beschwerde zu missbrauchen. Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie keine vernünftigen Erfolgsaussichten hatte. Die Beschwerdeführerin habe bei Einreichung der Beschwerde offensichtlich falsche Angaben in der Bescheinigung gemacht, in der sie erklärt, dass die in der Beschwerde enthaltenen Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig und richtig sind und nicht zu einem unzulässigen Zweck vorgelegt werden. Demnach kam Maier zu dem Schluss, dass es sich um einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking handelt, und zwar um einen der schwerwiegendsten Fälle dieser Art, mit denen er jemals konfrontiert war.
Domain-Anwalt Zac Muscovitch (ICA, General Counsel) lobt Maier für die Überprüfung der vorgelegten gefälschten Dokumente und verweist auf das Sprichwort: „Vorsicht ist besser als Nachsicht“. Ihn beängstigt allerdings folgende Überlegung: wenn ein Beschwerdeführer ein Markenzertifikat fälschen kann, was hindert ihn dann daran, sich als Beschwerdeführer auszugeben? Jeder könne eine UDRP-Beschwerde einreichen und behaupten, der Markeninhaber zu sein. Ein solcher Betrüger könnte sogar ein echtes Markenzertifikat einreichen, obwohl die Markeneintragung nicht der Partei gehört, die das UDRP-Verfahren einleitet. Für Panelisten gilt damit für die Zukunft, noch aufmerksamer Parteien und Unterlagen zu prüfen.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain chafezero.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2025/d2025-3087.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
ADAPT.AI – ANGEPASSTER PREIS VON US$ 300.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche bietet gleich fünf Domain-Namen im sechsstelligen Dollarbereich, knapp angeführt von adapt.ai mit US$ 300.000,– (ca. EUR 256.084,–).
Eine alteingesessene Drei-Zeichen-Domain steht unter .com an der Spitze: fjn.com kommt auf US$ 240.000,– (ca. EUR 204.867,–), womit sie lediglich drittbeste Domain der Woche ist, aber in kürzester Zeit einen exorbitanten Aufstieg feiern kann. Ende Juli 2025 erzielte sie nämlich lediglich US$ 26.003,– (ca. EUR 22.443,–), was eine beinahe Verzehnfachung des Preises binnen weniger Wochen darstellt. Ganz anders ergeht es waam.com zum Preis von US$ 5.199,– (ca. EUR 4.438,–), die sich in den vergangenen 15 Jahren deutlich gegenüber ihrem Ergebnis in Höhe von US$ 9.140,– (ca. EUR 6.134,–) aus dem Mai 2010 verschlechterte.
Domains aus Anguilla beherrschen wieder die Länderendungen, angeführt von adapt.ai zum Preis von US$ 300.000,– (ca. EUR 256.084,–), die sich gegenüber den im Februar 2022 erzielten US$ 6.510,– (ca. EUR 5.738,–) geradezu wahnsinnig verbesserte. usdc.ai erzielt US$ 59.888,– (ca. EUR 51.121,–), obwohl sie 2023 bei Dynadot für lediglich US$ 190,– gehandelt worden sein soll. Die Domain trading.me aus Montenegro kommt jetzt auf US$ 5.500,– (ca. EUR 4.695,–), während sie im April 2021 kaum weniger erzielte, nämlich US$ 5.000,– (ca. EUR 4.175,–).
Die neuen generischen Endungen verfehlten diesmal nur knapp die erste Position der Wochenergebnisse: super.xyz kommt auf US$ 287.607,– (ca. EUR 245.505,–) und liegt damit nur gut US$ 12.000,– hinter der bestplatzierten .ai-Domain. Unter den klassischen generischen Endungen erweist sich die Drei-Zeichen-Domain kgs.net mit US$ 12.281,– (ca. EUR 10.483,–) als beste, gefolgt von der sich etwas verbessernden goliath.net mit EUR 9.990,–, die es im Juni 2005 auf US$ 7.000,– (ca. EUR 5.820,–) gebracht hatte. Auch loyalty.net mit aktuell US$ 3.024,– (ca. EUR 2.581,–) verbessert sich über die letzten 16 Jahre etwas gegenüber im September 2009 erzielten US$ 2.500,– (ca. EUR 1.690,–). Die vergangene Domain-Handelswoche zeigt wieder erfreuliche, wenn auch nicht übertrieben hohe Verkaufspreise.
Länderendungen
————–
adapt.ai – US$ 300.000,– (ca. EUR 256.084,–)
usdc.ai – US$ 59.888,– (ca. EUR 51.121,–)
reinvention.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 42.681,–)
breed.ai – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.536,–)
chaty.ai – US$ 9.200,– (ca. EUR 7.853,–)
sterne.de – EUR 15.000,–
krawinkel.de – EUR 10.115,–
mh-gruppe.de – EUR 4.500,–
casai.de – EUR 2.999,–
corpfinance.de – EUR 2.500,–
petrovich.de – EUR 2.380,–
quantive.de – EUR 2.380,–
grandpro.de – EUR 2.000,–
percol.de – EUR 2.000,–
grifin.de – EUR 2.000,–
cordones.es – EUR 12.999,–
elitebet.io – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.441,–)
epicompany.nl – EUR 6.000,–
dynamik.eu – EUR 5.999,–
poetry.io – US$ 6.200,– (ca. EUR 5.292,–)
qualiconsult.es – US$ 5.750,– (ca. EUR 4.908,–)
trading.me – US$ 5.500,– (ca. EUR 4.695,–)
meritbeauty.cn – EUR 4.500,–
verhees.eu – EUR 4.000,–
fensterwartung.ch – EUR 3.990,–
isr.co – US$ 4.500,– (ca. EUR 3.841,–)
fovea.it – EUR 3.000,–
macrohard.nl – EUR 2.999,–
gasbbq.co.uk – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.881,–)
skill.ch – EUR 2.500,–
ajava.fi – EUR 2.500,–
devland.eu – EUR 2.500,–
etamines.fr – EUR 2.499,–
cloudprotection.eu – EUR 2.380,–
bert.at – EUR 2.380,–
webexperts.nl – EUR 2.353,–
gamecash.eu – EUR 2.250,–
Neue Endungen
————-
super.xyz – US$ 287.607,– (ca. EUR 245.505,–)
liquid.xyz – US$ 75.000,– (ca. EUR 64.021,–)
karta.xyz – US$ 34.888,– (ca. EUR 29.781,–)
metablock.xyz – US$ 29.995,– (ca. EUR 25.604,–)
yolo.app – US$ 23.000,– (ca. EUR 19.633,–)
tcy.app – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.536,–)
episode.life – US$ 5.300,– (ca. EUR 4.524,–)
cnc.dev – EUR 3.000,–
bridge.live – EUR 2.500,–
events.fun – US$ 2.245,– (ca. EUR 1.916,–)
Generische Endungen
——————-
kgs.net – US$ 12.281,– (ca. EUR 10.483,–)
goliath.net – EUR 9.990,–
commondata.org – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.267,–)
the.international – US$ 3.960,– (ca. EUR 3.380,–)
presidents.net – US$ 3.500,– (ca. EUR 2.988,–)
superalignment.org – US$ 3.298,– (ca. EUR 2.815,–)
loyalty.net – US$ 3.024,– (ca. EUR 2.581,–)
nextlight.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.561,–)
2y.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.707,–)
.com
—–
fjn.com – US$ 240.000,– (ca. EUR 204.867,–)
carz.com – US$ 174.500,– (ca. EUR 148.956,–)
itworldcanada.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 85.361,–)
pitts.com – US$ 49.995,– (ca. EUR 42.676,–)
chatplus.com – US$ 33.063,– (ca. EUR 28.223,–)
zuba.com – US$ 23.250,– (ca. EUR 19.847,–)
thinkcode.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 12.804,–)
jerkhub.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.532,–)
docshield.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 8.532,–)
soldierpoint.com – US$ 9.895,– (ca. EUR 8.447,–)
lifeswitch.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.829,–)
e8s.com – EUR 6.000,–
wybetting.com – US$ 6.999,– (ca. EUR 5.974,–)
rmyc.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.122,–)
youngindia.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.122,–)
hiben.com – US$ 5.988,– (ca. EUR 5.111,–)
waam.com – US$ 5.199,– (ca. EUR 4.438,–)
scorehq.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.438,–)
mmsllc.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.438,–)
moozapp.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.438,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche
KÖLN – NRW IT-RECHTSTAG 2025 BEGINNT IM SEPTEMBER
Der 15. NRW IT-Rechtstag startet in einer Woche, beginnend am 18. September 2025 mit zwei Folgeterminen am 24. September 2025 und am 02. Oktober 2025. Interessierte können insgesamt 15 Stunden Fachfortbildung erlangen.
Der Kölner Anwaltverein (KAV) lädt zum 15. NRW IT-Rechtstag in drei Modulen am 18. und 24. September sowie am 02. Oktober 2025. Das Modul-System der vergangenen Jahre wird fortgeführt, Teilnehmende können 15 Stunden Fortbildung nach FAO an drei Online-Terminen erarbeiten. Die drei Module erstrecken sich jeweils über den ganzen Tag. Die Programmpunkte der Module sind mittlerweile vollständig. Für das Modul 1 sind vier Vorträge vorgesehen: den Anfang macht Prof. Dr. Christian Heinze, der sich mit den Leitlinien zur KI-VO beschäftigt, gefolgt von Rechtsanwalt Guido Asshoff (LL.M.), der die Schnittstelle zwischen DSGVO, Data Act, CRA und dem deutschen Recht des unlauteren Wettbewerbs kritisch betrachtet. Den Nachmittag bestreiten Rechtsanwalt Prof. Dr. Malte Grützmacher (LL.M.) mit dem Data Act und einem Blick auf Standardverträge, und Rechtsanwältin Michaela Witzel, die sich mit dem Thema Künstliche Intelligenz beschäftigt. Das Modul 2 am 24. September 2025 bestreiten Prof. Dr. Indra Spiecker gen Döhmann (LL.M.) mit dem Thema „Überregulierung im Datenschutz & Datenrecht“, Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch, der Informationen zu „Trends im E- Commerce Recht“ gibt, Rechtsanwalt Jens Ferner, der aktuelle Entwicklungen im Cyberstrafrecht aufzeigt, und Rechtsanwalt Eren Basar, der sich mit den Rahmenbedingungen von „IT-Recht und Ordnungswidrigkeiten“ befasst. Das Programm des Modul 3 umfasst RiOLG Dr. Christian Hoppe, der in zwei Sessions die aktuelle Rechtsprechung im IP- & IT-Recht vorstellt, Rechtsanwalt Guido Asshoff (LL.M.), der sich um die privatrechtliche Durchsetzung des Datenrechts kümmert, Rechtsanwältin Dr. Kristina Schreiber, die die Auswirkungen der NIS-2 auf das Risikomanagement untersucht, sowie die Rechtsanwälte Sascha Kremer und David Buchholz, die zeigen, was es mit KI-Verordnung, Urheberrecht/Model Release Verträgen und Datenschutz auf sich hat.
Der NRW IT-Rechtstag findet 2025 am 18. und am 24. September sowie am 02. Oktober 2025 tagsüber statt. Die Kosten für die Teilnahme variieren, je nach Mitgliedsstatus beim Kölner Anwaltverein und ob man alle drei Tage oder lediglich einzelne Module bucht. Für das einzelne Modul betragen die Kosten zwischen EUR 149,– für KAV-Jungmitglieder und EUR 249,– für Nicht-Mitglieder. Bucht man alle drei Module, betragen die Kosten EUR 375,– bzw. EUR 625,–. Die Online-Veranstaltung ist für alle Endgerätesysteme über Internetbrowser, ohne irgendwelche Plug-Ins, zugänglich.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/15-nrw-it-rechtstag-2025/
Quelle: davit.de, eigene Recherche