Domain-Newsletter

Ausgabe #1234 – 05. September 2024

Themen: CUII – Liste gesperrter Domains veröffentlicht | GDC – ICANN sorgt sich um Multi-Stakeholder-Modell | TLDs – Neues von .am, .shop und .tw | gigapay.com – Bösgläubigkeit bei passivem Halten | Investorenrisiko – Fehler bei Domain-Auktionen | Gelöst – solutions.com bringt US$ 415.000,– | IETF – Task Force-Treffen im November in Dublin

CUII – LISTE GESPERRTER DOMAINS VERÖFFENTLICHT

Ein 17-jähriger Schüler hat die „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) blamiert: auf seiner Website hat er die vollständige Liste aller Domain-Namen veröffentlicht, die auf Betreiben von Rechteinhabern ohne vorherige gerichtliche Prüfung gesperrt werden.

Im Februar 2021 haben Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Deutschland, darunter 1&1, die Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone Deutschland GmbH, gemeinsam mit Rechteinhabern wie dem Bundesverband Musikindustrie eV, der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und der Motion Picture Association (MPA), die CUII gegründet. Ihr Ziel ist es, „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ zu bekämpfen. Darunter versteht man Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Eine Sperre erfolgt, wenn die außergerichtliche, nach eigenen Angaben unabhängige Clearingstelle unter Vorsitz eines pensionierten Richters des Bundesgerichtshofes das empfiehlt und die Bundesnetzagentur unter den Maßgaben der EU-Netzneutralitätsverordnung keine Bedenken hat. Eine Sperrungsempfehlung durch die CUII kann nur bei Einstimmigkeit des dreiköpfigen Prüfausschusses erfolgen. Mittel der Wahl sind dabei DNS-Sperren. Sie verhindern die Zuordnung einer Domain zu einer IP-Adresse und somit den direkten Zugang zu einer Webseite. Die Sperren unterliegen keinem Richtervorbehalt; eine gerichtliche Überprüfung bleibt aber für alle Betroffenen möglich.

Wer wissen will, welche Domains von der CUII gesperrt sind, findet eine Übersicht auf deren Website im Abschnitt „Empfehlungen“. Allerdings handelt es sich dabei nur um einen Teil der Wahrheit. Ein 17-jähriger Schüler, der sich selbst Damian nennt und eine Leidenschaft für Informatik pflegt, hat eine vollständige Liste aller 275 aktuell gesperrten Domains im Netz veröffentlicht. In einem Interview mit netzpolitik.org weist er auf mindestens zwei Probleme hin, die er mit der CUII habe. Zum einen sei er dagegen, dass die CUII seiner Meinung nach eine Art privatwirtschaftliche Paralleljustiz betreibe. „Wenn eine private Organisation ohne Anhörung von Richter*innen entscheiden kann, welche Internetseiten sie sperrt, dann ist das ein Problem“, so Damian gegenüber netzpolitik.org. „Es gibt einen richtigen Weg, wie man solche Ansprüche durchsetzen kann. Das ist mit Aufwand für die Rechteinhaber verbunden. Die müssen beweisen, wo genau die Urheberrechtsverstöße stattfinden, versuchen, den Betreiber ausfindig zu machen, beim Hoster eine Löschung erbitten. Und für die Internetanbieter ist das auch unpraktisch, denn dann müssen sie vor Gericht. Der Rechtsweg stellt aber sicher, dass das im gesetzlichen Rahmen abläuft. Die CUII hingegen entscheidet das ganz allein. Das ist eine Art Selbstjustiz“. Zum anderen kritisiert Damian die Intransparenz. Die CUII halte geheim, welche Websites genau von ihren Sperren betroffen sind. Und der Nutzer kenne auch nicht das Ausmaß der Sperren. Er könne sich kein Bild davon verschaffen, welches Muster dahinter steht. „Deshalb wollen wir die CUII transparenter machen“, sagt Damian. Woher er die Liste hat, verrät er nicht; nach Einschätzung von netzpolitik.org stammt die Liste offenbar von einem Internetprovider.

Allen Sperren zum Trotz verweist auch Damian darauf, dass sie ineffektiv sind, weil sie leicht umgangen werden können. Auf seiner Website hat er eine Schritt-für-Schritt Anleitung veröffentlicht, in der er die notwendigen Umgehungsmaßnahmen erklärt. Wer zum Beispiel mit Firefox im Netz surft, braucht dafür lediglich drei Klicks, ohne jegliche Zusatzsoftware; bei Chrome und Edge ist es ein Schritt mehr.

Die Liste von „Damian“ finden Sie unter:
> https://cuiiliste.de/domains

Weitere Informationen zur „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) finden Sie unter:
> https://cuii.info/

Quelle: netzpolitik.org, eigene Recherche

GDC – ICANN SORGT SICH UM MULTI-STAKEHOLDER-MODELL

Rund drei Wochen vor Beginn des „Summit of the Future“ werden die Warnrufe zum Schutz des Multi-Stakeholder-Modells der Netzverwaltung lauter: Ende August 2024 hat sich auch die Internet-Verwaltung ICANN in einem offenen Brief zu Wort gemeldet.

Vom 20. bis 23. September 2023 findet in New York auf Initiative der Vereinten Nationen der „Summit of the Future“ statt. Neben dem „Pact for the Future“ und der „Declaration on Future Generations“ soll dort auch der „Global Digital Compact“ (GDC) verabschiedet werden. Anfang April 2024 wurde ein erster Entwurf (Zero-Draft) für den GDC vorgelegt; seither wurde er drei Mal überarbeitet. Die Verhandlungen rund um den GDC werden zum Teil scharf kritisiert, da sie weitgehend auf Ebene der UN-Mitgliedsstaaten stattfinden; die technische Community und die Zivilgesellschaft werden dagegen nur rudimentär eingebunden. Durch die fehlende Einbindung aller Interessengruppen gilt der Multi-Stakeholder-Prozess der Internet-Verwaltung als bedroht; befürchtet wird, dass an seine Stelle staatliche Zentralisierung, wie sie unter anderem die Internationale Fernmeldeunion (ITU) fordert, rückt. Hochrangige Experten, die an der Entwicklung des Internets beteiligt sind, darunter die Internetpioniere Vint Cerf und Tim Berners-Lee, der Erfinder des World Wide Web, hatten daher bereits im Juli 2024 in einem offenen Brief vor dieser Entwicklung gewarnt: „And this means, necessarily, that there is no center of control on the Internet.“

Nun hat sich auch die Internet-Verwaltung ICANN nochmals in die Debatte eingeschaltet und ebenfalls einen offenen Brief verfasst, der von Alexey Trepykhalin, bei ICANN zuständig für Government and IGO Engagement, veröffentlicht wurde. Darin betont ICANN, dass der Erfolg des Internets das Ergebnis einer Reihe von Faktoren sei, zu denen auch das seit langem etablierte Multi-Stakeholder-Modell der Internet Governance gehört, das 2005 in der Tunis-Agenda des „World Summit on the Information Society“ und in der Resolution 70/125 der UN-Generalversammlung verankert wurde. Die technische Community, deren wichtigster Teil ICANN bilde, sei ein Kernbestandteil dieses Modells, denn sie habe einen stabilen, sicheren und widerstandsfähigen Betrieb des Internets gewährleistet. Man erkenne dabei auch die entscheidende Rolle der Regierungen und ihre Beiträge an, insbesondere unter Einbeziehung des ICANN-Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC). Man ermutige aber dazu, im GDC die Unterstützung des Multi-Stakeholder-Modells als den anpassungsfähigsten, umfassendsten und effektivsten Ansatz für die Internet Governance zu bekräftigen. Indem man diesen aufrechterhalte, stelle man sicher, dass das Internet weiterhin als Katalysator für Innovation, Inklusivität, Wirtschaftswachstum und globale Konnektivität für alle diene.

In der Debatte um den GDC hatte sich zuvor auch die .de-Verwalterin DENIC eG zu Wort gemeldet. Gemeinsam mit anderen Branchenschwergewichten wie GoDaddy, Identity Digital, Public Interest Registry, Nominet und der .au Domain Administration (auDA) veröffentlichte die DENIC ein Statement, in dem man als Teil der technischen Community Bedenken in Bezug auf Intransparenz des gesamten GDC-Prozesses äußerte. Es sei unklar, ob und inwieweit die bisher übermittelten Stellungnahmen wirksam und sinnvoll zum GDC-Zero-Entwurf und seinen nachfolgenden Überarbeitungen beigetragen hätten. Trotz der breiten Unterstützung für eine Multi-Stakeholder-Internet-Governance in allen Stakeholder-Konsultationen und des starken Engagements vieler Mitgliedsstaaten bestehe die Gefahr, dass diese Unterstützung nicht ausreichend berücksichtigt werde. Zugleich fordere man eine zusätzliche, zeitnahe und sinnvolle Einbindung der Multi-Stakeholder-Gemeinschaft und eine klare Angabe, wie deren Beiträge in die Ergebnisse integriert würden. Nur durch die regelmäßige und sinnvolle Einbindung aller Interessengruppen könne man dessen erklärtes Ziel der „shared principles for an open, free and secure digital future for all“ erfolgreich erreichen.

Den offenen Brief von ICANN finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/blogs/details/icann-voices-support-for-an-open-global-and-interoperable-internet-23-08-2024-en

Das Statement der DENIC eG finden Sie unter:
> https://blog.denic.de/internet-governance-blitzlicht-tccm-statement-zum-un-prozess-zum-global-digital-compact/

Quelle: icann.org, denic.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AM, .SHOP UND .TW

Politisch trennt sie Welten, doch im Internet rückt man näher: Taiwans .tw lässt Ein-Zeichen-Domains mit chinesischen Schriftzeichen zu. Derweil plagt sich .shop mit Kryptogaunern herum, während .am Geburtstag feiert – hier unsere Kurznews.

Happy Birthday, .am: die von der Internet Society of Armenia verwaltete Länderendung von Armenien hat am 26. August 2024 ihren 30. Geburtstag gefeiert. Aus diesem Anlass hat man bei Youtube eine Serie von kurzen Videos veröffentlicht, die unter dem Stichwort „30 Facts About .AM“ Einblick in den Domain-Alltag gewährt. Zu Beginn wurde .am – meist im Doppelpack mit .fm – als Radio-Domain vermarktet; mit dem Aufkommen des Digitalradios und von Streaming-Diensten hat dieser Bereich jedoch an Bedeutung verloren. Gleichwohl ist die Zahl der registrierten .am-Domains mit 44.482 per 01. September 2024 beachtlich. „The ISOC Armenia Chapter has a very limited budget, a small handful of sponsors and few investors, probably due to most people not knowing where Armenia is located“, so Nick Cervantes von der Registry. Für die Zukunft setzt auch .am auf die Blockchain-Technik. „I have put two .am ccTLDs on the new DNS ENS Offchain to show the ISOC.AM chapter that their .am is capable of WEB3. The domains are ArmeniaDomains.am and Pop.am. These are the only 2 known .am ccTLDs put on the new DNS ENS Offchain. More will be added later and begin creating WEB3 sites in the near future“, sagt Cervantes. Unter armeniadomains.com hat er außerdem eine Website eingerichtet, über die man mehr zur internationalen Seite vom .am erfährt, mit Domains wie stre.am, te.am, c.am, dre.am und scre.am. Der Grundstein für weiteres Wachstum ist damit gelegt.

Der Aufstieg von .shop scheint verstärkt Cyberkriminelle anzuziehen. Symantec, US-amerikanischer Anbieter von Sicherheitssoftware, meldet, dass die Endung in letzter Zeit verstärkt missbraucht wurde, um Spam-Mails für Kryptowährungen zu versenden. Man habe anhaltende Spam-Wellen beobachtet, die Empfänger dazu verleiten sollen, auf verkürzte URLs zu klicken, die wiederum zu gefälschten .shop-Domains weiterleiten, die Inhalte zu Kryptowährungen hosten. Erkennbar sei dies unter anderem daran, dass die Betreffzeilen aus zufälligen Vor- und Nachnamen bestehen und über Anbieter kostenloser eMail-Dienste versendet werden. Die eMail selbst hat keinen oder nur wenig Inhalt; lediglich gefälschte oder dubiose Kryptowährungsdomains unterhalb von .shop werden in verkürzten URLs versteckt und im Textteil der eMail angegeben. Sobald der Empfänger darauf klickt, wird er auf eine Werbeseite für Kryptowährungen weitergeleitet. Die am 09. Mai 2016 delegierte Endung .shop weist seit dem Jahr 2018 ein außerordentlich stabiles Wachstum auf und ist mit aktuell rund 3,5 Mio. registrierten Domains zur drittbeliebtesten nTLD der Welt aufgestiegen, Tendenz weiter positiv.

Das Taiwan Network Information Center (TWNIC), Registry der taiwanesischen Landesendung .tw, wird international: ab dem 05. November 2024 ist es möglich, Ein-Zeichen-.tw-Domains mit Schriftzeichen in der Landesprache – die Standardvarietät des Mandarin – zu registrieren. Die Einführung verläuft zweiteilig. Den Auftakt macht eine Landrush-Phase, die vom 05. bis 19. November 2024 läuft; dann folgt eine kurze Auszeit, bis am 22. November 2024 die Phase der allgemeinen Registrierung folgt. Die Vergabe folgt nach dem Grundsatz des „first come, first served“. Jedes in- und ausländische Unternehmen, jede juristische Person (sofern sie rechtlich registriert ist) und jede natürliche Person kann eine Registrierung beantragen. Die Registrierung erfolgt dabei direkt unterhalb von .tw auf der Ebene der Second Level Domain. Die erhöhten Gebühren in der Landrush-Phase werden nur einmal fällig, in den Folgejahren gelten dann die üblichen Gebühren. Im Fall von etwaigen Rechtsverletzungen kommen die „TWNIC Domain Name Dispute Resolution Policy“ und die „Rules for the TWNIC Domain Name Dispute Resolution Policy“ zur Anwendung, beide sind an die UDRP angelehnt.

Quelle: dnjournal.com, broadcom.com, twnic.tw

GIGAPAY.COM – BÖSGLÄUBIGKEIT BEI PASSIVEM HALTEN

In einem aktuellen Domain-Streit hatte die schwedische Beschwerdeführerin Erfolg, obwohl ihre Markenrechte erst nach der Registrierung der Domain gigapay.com durch den Gegner entstanden waren.

Die Beschwerdeführerin ist die am 03. Dezember 2018 gegründete schwedische Unternehmung Gigapay Sweden AB, die Zahlungsdienstleitungen in 80 Ländern anbietet. Im November 2018 registrierte sie die schwedische Domain gigapay.se sowie im August 2019 gigapay.co. Die Konzernmutter der Beschwerdeführerin beantragte im August 2019 „GIGAPAY“ als EU-Marke und als Marke in Großbritannien. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Markenrechte durch die Domain gigapay.com verletzt, weshalb sie im Mai 2024 ein UDRP-Verfahren vor der WIPO anstrengte. Unter anderem trägt sie vor, mit dem ehemaligen Inhaber der Domain gigapay.com im Dezember 2018 und Anfang Januar 2019 über den Kauf verhandelt zu haben. Der schien bereit, die Domain für unter US$ 10.000,– verkaufen zu wollen. Ende Oktober 2019 erfuhr sie von einem Broker, dass die Domain an den Gegner (JUNGYUHKOOK) verkauft worden sei. Die Beschwerdeführerin machte 2023 und 2024 Kaufangebote an JUNGYUHKOOK. Der verlangte US$ 180.000,– für die Domain. Die Domain nutze er nicht, trug die Beschwerdeführerin weiter vor, und er sei auch unter dem Namen „Gigapay“ nicht bekannt. JUNGYUHKOOK sei bereits in zahlreiche UDRP-Verfahren verwickelt gewesen, in denen er wegen eines Musters bösgläubigen Verhaltens regelmäßig unterlag. Der Gegner Gigapay, der mit JUNGYUHKOOK identisch ist, trug unter anderem vor, die Beschwerdeführerin habe die Bösgläubigkeit nicht belegt, da er die Domain gigapay.com bereits am 16. Januar 2019 registrierte, deutlich vor Beantragung der Marken der Beschwerdeführerin. Als Entscheiderin wurde die in Südkorea niedergelassen US-amerikanische Rechtsanwältin Kathryn Lee berufen.

Lee bestätigte die Beschwerde, da mehr dafür sprach, der Gegner habe die Domain bösgläubig registriert und genutzt (WIPO Case No. D2024-2028). Als Verfahrenssprache legte Lee Englisch fest, da unter anderem andere Verfahren gegen JUNGYUHKOOK bereits auf Englisch geführt wurden. Dass Domain und Marke identisch sind, war klar. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners prüfte Lee nicht explizit, sondern verwies auf die Ausführungen zur Bösgläubigkeit des Gegners, die zeigten, dass keine Rechte zu Gunsten des Gegners bestehen. Normalerweise würde keine Bösgläubigkeit vorliegen, wenn die Domain registriert wurde, bevor der Beschwerdeführer seine Markenrechte erlangt hat. Es gäbe aber Ausnahmen. Hier habe der Gegner die Domain registriert, nachdem die Beschwerdeführerin im November 2018 Social-Media-Konten auf Twitter, Instagram und Snapchat unter dem Namen „Gigapay“ registrierte sowie nutzte und im selben Monat eine Marketingkampagne auf Instagram startete. Es sei wahrscheinlich, dass der Gegner, der nach eigenen Angaben als Unternehmen mit Domains handelt, dieses neu gegründete Unternehmen entdeckte und die Domain gigapay.com registrierte, um aus der Verbindung mit der Beschwerdeführerin Nutzen zu ziehen, oder wahrscheinlicher in der Hoffnung, sie an die Beschwerdeführerin zu verkaufen.

Lee führte weiter aus, es sehe so aus, als ob der Gegner die Domain direkt vom früheren Inhaber und nicht aus einem Register nicht registrierter oder verfallener Domains erworben habe. Das deute stark darauf hin, dass er, im Wissen um die Beschwerdeführerin, den Kauf der Domain gezielt tätigte und damit auf sie abzielte. Weiter greife hier die Regel, wonach eine ungenutzte Domain auch keine bösgläubige Nutzung darstellt, nicht. Der Gegner habe keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte gutgläubige Nutzung der Domain vorgetragen, geschweige denn belegt. Unter diesen Umständen stehe das passive Halten der Domain einer Feststellung der Bösgläubigkeit nicht entgegen. Lee bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain gigapay.com auf die Beschwerdeführerin.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain gigapay.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-2028.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

INVESTORENRISIKO – FEHLER BEI DOMAIN-AUKTIONEN

Domain-Investor Elliot Silver macht auf ein Risiko für Domain-Investoren aufmerksam: in einem aktuellen Rechtsstreit vor „The United States District Court For The District Of Arizona“ muss sich GoDaddy als Auktionshaus verantworten, das dem erfolgreichen Bieter der Domain calor.com diese nach zwei Monaten entzog und dem früheren Inhaber wieder zugeschlagen hat.

Antragsteller in dem einstweiligen Verfügungsverfahren sind die schwedische Crisby Studio AB und der Schwede Niklas Thorin. Thorin hatte bei der Auktion der Domain calor.com, deren Registrierung auslief, ein Gebot in Höhe von US$ 11.427,17 eingereicht, womit er das zweithöchste Gebot abgegeben hatte. Der erfolgreiche Bieter zahlte allerdings nicht, weshalb Thorin am 04. April 2024 den Zuschlag erhielt, am 05. April 2024 bezahlte und die DNS- und MX-Records der Domain änderte. Die Domain wurde in seinen GoDaddy-Account transferiert. Am 27. Mai 2024 schloss die Antragsteller einen Joint Venture-Vertrag mit der rumänischen QLSC Consulting S.R.L., damit diese eine Dating-App für eine spanischsprachige Klientel entwickelt. Unter calor.com ist eine entsprechende Seite eingerichtet, über die man sich für das kommende Angebot schon einmal anmelden kann. Am 29. Mai 2024 erhielt der Kläger eine Kaufanfrage der GoDaddy-Tochter „123 Reg Limited“, über die die Domain registriert war. Das lehnten die Antragsteller unter dem Hinweis auf ihre Pläne für calor.com und das abgeschlossen Joint Venture ab. Am 04. Juni 2024 erhielten die Antragsteller dann die Nachricht des „CEO Teams“ der Antragsgegner, dass ein unerwarteter Irrtum vorliege und die Domain calor.com gar nicht hätte zum Verkauf stehen sollen. „Um den Irrtum zu korrigieren“, nahm man die Domain aus dem Account der Antragsteller, buchte den Kaufpreis zurück und schlug zur Entschädigung noch US$ 350,– drauf. Die Antragsteller verlangten nun in dem am 23. August 2024 eingereichten Antrag (2:24-cv-02165) vor dem United States District Court For The District Of Arizona unter anderem die Rückgabe der Domain, weil man rechtmäßiger Inhaber der Domain geworden sei. Das habe die Antragsgegnerin selbst per eMail bestätigt, unter anderem als sie ein Kaufangebot unterbreitete. GoDaddy ist dem Verfahren noch nicht entgegengetreten. Das Gericht hat GoDaddy auferlegt, dafür zu sorgen, dass die Domain registriert bleibt und nicht weiterverkauft wird. Für den 04. September 2024 beraumte das Gericht eine telefonische Anhörung an, um einen Verhandlungstermin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zu finden.

Elliot Silver sieht in diesem Verfahren eigene Bedenken als Domain-Investor und Wiederverkäufer bestätigt. Für ihn sei es ein normaler Vorgang, eine gerade ersteigerte Domain weiterzuverkaufen. Sollte die dem Käufer vom Auktionator dann entzogen werden, weil irgendein Irrtum vorlag, dann, so befürchtet er, wird sich der Käufer an ihn wenden. Er verweist auf ähnliche Fälle bei GoDaddy, bei denen abgeschlossene Auktionen rückgängig gemacht wurden, weil der Domain-Inhaber doch noch seine Registrierungsgebühr zahlte. GoDaddy sprach auf Anfrage in einem Tweet vom 19. März 2021 von seltenen Grenzfällen, wie Rechtsstreitigkeiten, Markenrechte, technische oder menschliche Fehler, Tod und andere, bei denen eine Rückabwicklung vorkomme. Im GoDaddy Auctions Membership Agreement heißt es unter Ziffer 6: „Diese abgelaufenen Domainnamen können auf der Website zum Zeitpunkt ihres Ablaufens angeboten werden. Sie werden jedoch erst fünfundvierzig (45) Tage nach dem Ablaufdatum endgültig verkauft. Wie im Vertrag zur Registrierung von Domainnamen beschrieben, hat der ursprüngliche Registrant während der Rückkauffrist das Recht, den abgelaufenen Domainnamen zurückzuverlangen.“ Domain-Investoren lassen sich bei GoDaddy also bewusst auf dieses Risiko ein – so sie denn den Vertrag auch wirklich lesen. Entzieht das Auktionshaus eine ersteigerte Domain, die der Bieter weiterverkauft hat, wegen eines Fehlers bei der Auktion dem Käufer, so steht ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Bieter im Raum. Das Problem wird größer, sollte der Käufer ein Domain-Projekt gestartet und darin investiert haben, ähnlich wie im aktuellen Fall von Thorin gegen GoDaddy. Wir werden beobachten, wie das Verfahren sich entwickelt.

Den Artikel von Elliot Silver findet man unter:
> https://domaininvesting.com/canceled-godaddy-auction-win-results-in-lawsuit/

Die Klageschrift von Thorin findet man unter:
> https://www.courtlistener.com/docket/69078598/crisby-studio-ab-v-godaddy-incorporated/

Quelle: domaininvesting.com, courtlistener.com, eigene Recherche

GELÖST – SOLUTIONS.COM BRINGT US$ 415.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche klotzt wieder mit einer Hochpreisdomain: solutions.com kommt auf lösungsorientierte US$ 415.000,– (ca. EUR 373.874,–). Darüber hinaus war wieder einmal .ai mit erfreulichen Preisen gesegnet.

Die Kommerzendung .com bietet die Lösung für laue Domain-Preise mit solutions.com zum ordentlichen Preis von US$ 415.000,– (ca. EUR 373.874,–), womit sie auf Platz 7 der Jahresbestenliste steht. Die Domain becash.com bietet jetzt US$ 14.995,– (ca. EUR 13.509,–), was eine ordentliche Steigerung gegenüber den US$ 6.000,– (ca. EUR 4.580,–) darstellt, die im März 2012 aufgerufen wurden.

Unter den Länderendungen macht sich wieder .ai stark, mit blueprint.ai zum außerordentlichen Preis von US$ 130.000,– (ca. EUR 117.117,–). Die deutsche fitnessstudio.de verbessert sich gegenüber den im Juni 2013 erzielten EUR 13.000,– auf EUR 15.000,–; zumindest die Registrierungsgebühren für diesen gut elfjährigen Zeitraum dürften damit gedeckt sein.

Die neuen generischen Endungen üben Zurückhaltung und kommen mit based.art als teuerste Domain gerade mal auf US$ 3.250,– (ca. EUR 2.928,–). Die klassischen generischen Endungen werfen dafür craft.org mit handwerklichen US$ 41.000,– (ca. EUR 36.937,–) in den Ring. Die vergangene Domain-Handelswoche war hocherfreulich mit drei Domains im sechsstelligen Bereich und starken .ai-Preisen.

Länderendungen
————–

blueprint.ai – US$ 130.000,– (ca. EUR 117.117,–)
toro.ai – US$ 55.000,– (ca. EUR 49.550,–)
vid.ai – US$ 47.000,– (ca. EUR 42.342,–)
relax.ai – US$ 42.000,– (ca. EUR 37.838,–)
ppt.ai – US$ 39.000,– (ca. EUR 35.135,–)
penny.ai – US$ 35.000,– (ca. EUR 31.532,–)
rogo.ai – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.018,–)
nationwide.ai – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.009,–)
burrow.ai – EUR 8.500,–

fitnessstudio.de – EUR 15.000,–
kiberatung.de – EUR 12.497,–
ostfriesische.de – EUR 3.990,–
link-digital.de – EUR 3.750,–
lokalmedia.de – EUR 3.750,–

booking.ae – US$ 15.010,– (ca. EUR 13.523,–)
secure.ca – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.009,–)
snus.fi – EUR 5.000,–
vino.nl – EUR 5.000,–
hockey.co – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.505,–)
baseball.co – US$ 4.900,– (ca. EUR 4.414,–)
frs.dk – EUR 4.000,–

Neue Endungen
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based.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 2.928,–)
chocolate.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 2.928,–)
interflow.xyz – US$ 2.888,– (ca. EUR 2.602,–)
protect.group – EUR 2.000,–
copyright.art – US$ 1.950,– (ca. EUR 1.757,–)
gross.art – US$ 1.950,– (ca. EUR 1.757,–)
lore.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.464,–)

Generische Endungen
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craft.org – US$ 41.000,– (ca. EUR 36.937,–)
humanitynow.org – US$ 7.999,– (ca. EUR 7.206,–)
bastian.net – EUR 2.490,–
communitypower.org – US$ 4.900,– (ca. EUR 4.414,–)
accidents.net – US$ 3.088,– (ca. EUR 2.782,–)
changeofpace.org – US$ 2.990,– (ca. EUR 2.694,–)
lasvegashotels.org – EUR 2.490,–
turninglifeon.org – US$ 2.550,– (ca. EUR 2.297,–)
westernwire.net – US$ 2.550,– (ca. EUR 2.297,–)
cutiegarden.org – EUR 2.000,–
soventure.net – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.802,–)
pten.org – US$ 1.588,– (ca. EUR 1.431,–)

.com
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solutions.com – US$ 415.000,– (ca. EUR 373.874,–)
snitch.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 90.090,–)
foxbase.com – US$ 39.888,– (ca. EUR 35.935,–)
aitalent.com – US$ 29.888,– (ca. EUR 26.926,–)
exportsescrow.com – EUR 22.200,–
dospace.com – US$ 21.000,– (ca. EUR 18.919,–)
jansan.com – EUR 14.000,–
cfvi.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.514,–)
podiumsports.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.514,–)
becash.com – US$ 14.995,– (ca. EUR 13.509,–)
celsian.com – US$ 13.800,– (ca. EUR 12.432,–)
kanama.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.009,–)
dallasattorneys.com – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.008,–)
prairiecannabis.com – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.008,–)
preleased.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.005,–)
csnp.com – US$ 9.500,– (ca. EUR 8.559,–)
gehrmann.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.306,–)
pointf.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.405,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

IETF – TASK FORCE-TREFFEN IM NOVEMBER IN DUBLIN

Das 121. Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) startet am 02. November 2024 als Präsenzveranstaltung unter dem Titel „IETF 121 Dublin“ in Dublin (Irland). Eine Online-Teilnahme ist selbstverständlich möglich. Anmeldungen zur Teilnahme werden seit dem 12. August 2024 entgegengenommen.

Das kommende Treffen der IETF findet in Dublin statt und kann vor Ort, aber auch online besucht werden. Die wie immer das Treffen begleitenden Veranstaltungen „IETF Hackathon“ und „IETF Codesprint“ finden am Wochenende 02./03. November 2024 selbstverständlich auch in Dublin statt. Hierbei kann man sich ebenfalls online dazuschalten; eine Mailing-Liste gibt es auch, für Leute, die auf dem Laufenden bleiben wollen. Die Trainings und Tutorien für Neuzugänge werden wie gehabt am Sonntagnachmittag gegeben. Die Agenda für die Veranstaltung wird sicher reichhaltig, die erste Variante der Agenda wird am 04. Oktober 2024 zur Diskussion gestellt. Die Möglichkeit, „Birds of a Feather“-Sessions (BOFs) zu beantragen, endet am 06. September 2024.

Das sicherlich vollgepackte IETF 121 Dublin findet vom Samstag, 02. bis Freitag, 08. November 2024 im Convention Centre Dublin, Spencer Dock, N Wall Quay, North Wall, Dublin 1, D01 T1W6 (Irland) statt. Optional kann man auch online teilnehmen. Derzeit gibt es noch bis zum 16. September 2024 „Super Early Bird“-Preise, bei denen der Wochenpass mit US$ 875,– (US$ 1.076,25 mit Steuern) und der Tagespass mit US$ 470,– (US$ 587,10 mit Steuern) zu Buche schlägt. Studenten zahlen durchweg lediglich US$ 150,– (US$ 184,50 mit Steuern), und am Hackathon kann man gratis teilnehmen.

Weitere Informationen und Anmeldung zum IETF 121 Dublin (Irland) unter:
> https://www.ietf.org/how/meetings/121/

Berichte von CENTR zu den vergangenen IETF-Meetings findet man unter:
> https://centr.org/library/library.html

Quelle: ietf.org, eigene Recherche

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