Domain-Newsletter

Ausgabe #1247 – 05. Dezember 2024

Themen: .com – US-Demokraten wollen gegen Monopol vorgehen | Statistik – .org klettert auf über 11 Mio. Domains | TLDs – Neues von .lipsy, .nl und .uk | VG Frankfurt/M – BaFin kann DNS-Sperre anordnen | hOLG Hamburg – Moneypenny hofft auf Bond-Effekt | employer.com – viel Arbeit für US$ 450.000,– | NamesCon – Neuauflage im November 2025 in Miami

.COM – US-DEMOKRATEN WOLLEN GEGEN MONOPOL VORGEHEN

Kaum ist die Tinte unter dem Registry-Vertrag für .com trocken, droht VeriSign Inc. erneut Ungemach: die US-Senatorin Elizabeth Warren und der Abgeordnete Jerry Nadler von den Demokraten haben die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) aufgefordert, gegen ein Monopol von VeriSign bei den Gebühren für .com-Domains vorzugehen.

In ihrer Pressemitteilung vom 22. November 2024 führen die Politiker aus, dass VeriSign die alleinige Kontrolle und damit ein staatlich genehmigtes Monopol über .com habe. Dieses Recht habe VeriSign missbraucht: „Verisign has squeezed customers to enrich its investors while doing little to improve service“, schreiben sie. „Verisign is ripping off the owners of 150 million .com websites by charging over $10 annually for each .com registration, making over $1 billion with its predatory pricing scheme that the Company then uses to pad its shareholders’ pockets.“ Dieses Problem habe sich unter der (ersten) Präsidentschaft von Donald Trump nur noch verschärft. Während Trumps erster Amtszeit habe die dem US-Justizministerium unterstellte NTIA bereits bestehende Beschränkungen für Preiserhöhungen bei VeriSign gelockert; seitdem habe VeriSign den Preis seiner jährlichen Registrierungsgebühr um mehr als 30 Prozent erhöht – ohne dabei die eigenen Dienste zu ändern oder zu verbessern. Den Gewinn habe VeriSign genutzt, um Aktien zurückzukaufen. Bis zum 30. November 2024 fordere man die NTIA auf, die Preisgestaltung bei .com zu untersuchen und zu prüfen, ob es im besten Interesse der Verbraucher sei, den Vertrag mit VeriSign in Zukunft nicht zu verlängern. Zugleich bitte man das Justizministerium zu prüfen, ob VeriSign ein Monopol innehat, das gegen den Sherman Act verstößt.

Unklar bleibt, weshalb Warren und Nadler diesen Vorstoß erst jetzt wagen. Bereits am 25. November 2025 gab VeriSign bekannt, dass das Registry Agreement mit der Internet-Verwaltung ICANN für .com um weitere sechs Jahre verlängert worden ist. Dieser Schritt erfolgt nicht überraschend; schon im September 2024 hatte ICANN den Entwurf des Verlängerungsvertrages veröffentlicht. Er gibt VeriSign weiterhin das Recht, die Gebühren für .com-Domains in den letzten vier Jahren jeder sechsjährigen Vertragsperiode um jeweils sieben Prozent zu erhöhen. Der Domain-Experte John Levine verweist darauf, dass der aktuelle Großhandelspreis von US$ 10,26 für .com dem anderer Top Level Domains entspräche; das sei ungefähr so viel wie .org verlangt und weniger als das, was die meisten nTLD-Registries für ihre neuen Domain-Endungen verlangen. Selbst wenn der Großhandelspreis halbiert würde, fiele er im Gesamtpaket von Hosting und Website-Design nicht wesentlich ins Gewicht. Zu günstige Domains würden außerdem Kriminelle anziehen. Den Registry-Vertrag öffentlich auszuschreiben, sei außerdem riskant, denn egal, was man von VeriSign halte: das Unternehmen sei technisch sehr kompetent und der Betrieb laufe seit Jahrzehnten zu 100 Prozent ohne Ausfälle. Keine andere Registry verwalte eine TLD, die auch nur halb so groß ist wie .com. Levine räumt ein, dass .com eine „Cash Cow“ sei; die sinkende Anzahl an Domain-Registrierungen zeige aber, dass .com keine Wachstumsaussichten habe, außer durch Preiserhöhungen, was das Interesse Dritter weiter einschränke.

VeriSign hat gegenüber wired.com bereits auf das Schreiben reagiert. „We intend to respond to senator Warren and representative Nadler’s letter, which repeats inaccuracies and misleading statements that have been aggressively promoted by a small, self-interested group of domain-name investors for years“, sagte VeriSign-Sprecher David McGuire. „We look forward to correcting the record and working with policymakers toward real solutions that benefit internet users.“

Das Schreiben von Elizabeth Warren und Jerry Nadler finden Sie unter:
> https://www.warren.senate.gov/newsroom/press-releases/warren-nadler-urge-regulators-to-take-action-on-verisigns-monopoly-over-com-website-prices

Quelle: domainnamewire.com, circleid.com, eigene Recherche

STATISTIK – .ORG KLETTERT AUF ÜBER 11 MIO. DOMAINS

Es gibt sie noch, die freudigen Ereignisse für generische Top Level Domains: wie die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) mitteilt, hat man die Marke von elf Mio. registrierten Domains geknackt. In Indonesien freut sich .id immerhin über die erste Million.

Zunächst der Blick auf .com, der ernüchternd ausfällt. Auch im November 2024 hat die Kommerzendung unter dem Strich Domain-Registrierungen verloren, wobei das Minus mit rund 175.000 Domains sehr viel deutlicher ausfällt als im Oktober mit etwa 45.000 Domains. Gegenüber dem Jahresbeginn hat .com damit über drei Mio. Domains verloren, und sollte nicht unter vielen Christbäumen eine .com-Domain liegen, wird auch der Dezember das Ergebnis nicht verbessern. Strahlende Gesichter gibt es dagegen bei .org, die nicht nur in den letzten vier Wochen zulegen konnte. Am 11. November gab PIR bekannt, dass man mit Erreichen der elfmillionsten Domain einen großen Meilenstein feiern dürfe. „We’re incredibly proud of this milestone because we’ve grown responsibly – keeping our nonprofit mission to make the Internet a safer place front and center along the way“, so Jon Nevett, CEO von PIR. Man habe unter anderem in Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen wie dem Roten Kreuz, Regierungsbehörden wie der US-amerikanischen Food and Drug Administration und Überwachungsorganisationen wie der Internet Watch Foundation investiert, um Gefahren im Internet schnell zu identifizieren und zu bekämpfen. Außerdem hat man das NetBeacon Institute gegründet, dass sich dem Kampf gegen DNS Abuse verschrieben hat; damit soll .org auch in Zukunft ein sicherer Raum bleiben.

In den Club der Domain-Millionäre aufgestiegen ist Indonesiens Länderendung .id. Nach Angaben der Registry Perkumpulan Pengelola Nama Domain Internet Indonesia (PANDI) waren im November 2024 erstmals mehr als eine Million .id-Domains registriert. In einer Pressemitteilung ist von 1.002.513 .id-Domains die Rede, die sich auf diverse offizielle Subdomains wie .my.id (370.759 registrierte Domains), .biz.id (125.325), .co.id (101.522) und .sch.id (43.716) aufteilen. Direkt unterhalb von .id sind es 280.119 registrierte Domains. Damit ist .id die größte ccTLD in Südostasien, noch vor .my (Malaysia), .vn (Vietnam), .sg (Singapur) und .th (Thailand). PANDI räumt aber zugleich ein, dass die Zunahme negativer Inhalte wie zum Beispiel Online-Glücksspiele die größte Herausforderung im Zeitalter der digitalen Transformation darstellt. Daher habe man die Plattform Indonesia Domain Abuse Data Exchange (IDADX) geschaffen, um die Datensicherheit vor Cyber-Bedrohungen zu verbessern, den Service für Partner und Kunden zu optimieren und insgesamt das öffentliche Vertrauen in .id zu stärken. Potential bleibt für .id mehr als genug: der Inselstaat hat 277,5 Mio. Einwohner und ist damit nach China, Indien und den USA das viertgrößte Land der Welt.

Weiter im Aufschwung befindet sich .ai (Anguilla), die vom anhaltenden Boom künstlicher Intelligenz profitiert. Per 27. November 2024 waren 572.575 Domains registriert. Gegenüber dem 01. Oktober 2024 konnte .ai damit um 39.507 Domains zulegen. Noch deutlicher wird die positive Entwicklung, wenn man auf den 20. Dezember 2023 zurückblickt; damals meldete die Registry 353.928 .ai-Domains. Von solchen Zahlen aktuell nur träumen kann die Estonian Internet Foundation (EIF) mit der von ihr verwalteten Landesendung .ee. Per 14. November 2024 waren insgesamt 172.716 .ee-Domains registriert. In den vergangenen zehn Jahren hat sich die Zahl der estnischen Domains damit verdoppelt. So viel Wachstum hat aber auch hier Schattenseiten. „This rise in the value of the Estonian domain has also led to an increase in domain-related threats. Companies should register relevant domains early and remain vigilant about the security of their existing domains“, so Heiki Sibul von der EIF. Helfen soll eine „domain threat awareness campaign“, die in Kürze startet. Die Initiative ermutigt Start-Ups, ihre .ee-Domain frühzeitig zu registrieren und fordert Unternehmen auf, ihre Domains rechtzeitig zu erneuern.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
—————————-

.de – 17.660.894 – (Vergleich zum Vormonat: – 35.136)
.at – 1.481.030 – (Vergleich zum Vormonat: + 867)
.com – 156.481.216 – (Vergleich zum Vormonat: – 173.057)
.net – 12.732.801 – (Vergleich zum Vormonat: + 11.715)
.org – 11.024.729 – (Vergleich zum Vormonat: + 20.145)
.info – 3.593.561 – (Vergleich zum Vormonat: + 47.995)
.biz – 1.221.792 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.564)
.eu – 3.633.671 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.692)

.xyz – 4.322.823 – (Vergleich zum Vormonat: + 88.200)
.shop – 3.860.985 – (Vergleich zum Vormonat: + 78.524)
.online – 3.592.024 – (Vergleich zum Vormonat: – 80.614)

(Stand 01. Dezember 2024)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: pandi.id, internet.ee, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .LIPSY, .NL UND .UK

Der „Black Friday“ kam für .lipsy schon im Oktober: das gleichnamige britische Modeunternehmen hat den Registry-Vertrag für die Markenendung gekündigt. In den Niederlanden will man betrügerische Webshops noch schneller aus dem Verkehr ziehen, während auch die britische Landesendung .uk den Kampf gegen DNS-Abuse verschärft – hier unsere Kurznews.

Die im Großbritannien ansässige Lipsy Ltd. trennt sich von ihrer Markenendung .lipsy. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 kündigte Lipsy das Registry-Agreement mit der Internet-Verwaltung ICANN. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Gründen der Kündigung machte die Registry nicht. Die Endung .lipsy wurde am 29. April 2016 delegiert und kommt aktuell auf 90 Domains; zu Bestzeiten waren es rund 130. Der Großteil der verbliebenen Domains wurde am 22. Oktober 2024 gelöscht – einen Tag vor der Kündigung. Lipsy ist auf der Insel bekannt für Mode und Kosmetikprodukte. Im Januar 2018 stellte Lipsy den Verkauf über die eigene Website ein und beschloss, sich auf den Verkauf über externe Websites und den Verkauf in Geschäften zu konzentrieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen 50 Geschäfte in Großbritannien und 31 weltweit. ICANN hat bereits entschieden, die Endung .lipsy vorläufig auf keine Nachfolge-Registry zu übertragen.

Die niederländische SIDN hat angekündigt, künftig jeden gefälschten Webshop sofort und ohne weitere Untersuchung zu schließen, wenn eine Aufforderung durch das Police National Internet Fraud Desk (LMIO) eingeht. „If, on the basis of their expertise, the police say ‚This webshop is a fake and people are being scammed,‘ we want to accept their judgement and take appropriate action, preferably right away“, erklärt Chiel van Spaandonk, Missbrauchsspezialist der .nl-Verwalterin. Ein schnelles Eingreifen sei sehr wichtig, denn jede Stunde, in der ein krimineller Webshop online bleibe, fordere mehr Opfer. Das Pilotprojekt ist vorläufig auf die Dauer eines Jahres angelegt. Dringender Handlungsbedarf soll bestehen, da die Zahl gefälschter Webshops von 16.000 im Jahr 2023 auf 20.000 und mehr im Jahr 2024 gestiegen sein soll. SIDN hat seit einigen Jahren eine ähnliche Vereinbarung mit der Reporting Hotline for Internet Child Pornography. Dies ist jedoch das erste Mal, dass SIDN eine externe Organisation offiziell als „trusted flagger“ anerkannt hat. LMIO verspricht, jede Betrugsmeldungen immer gründlich zu prüfen; ein Schwerpunkt der Untersuchungen sind dabei die Registrierungsdaten. „For instance, we can see whether a registrant has registered lots of other domain names as well“, so Gijs van der Linden, Team-Leader beim LMIO. Entscheidend sei, dass immer das Vier-Augen-Prinzip eingehalten werde, bevor eine Meldung erfolge.

Die .uk-Verwalterin Nominet macht es SIDN gleich und sorgt für mehr Sicherheit im Namensraum. So hat die Registry angekündigt, über die gesetzlichen Vorgaben der „Internet Domain Registry (Prescribed Practices and Prescribed Requirements) Regulations 2024“ hinausgehen zu wollen. Das Gesetz verlangt, gegen bestimmte Missbrauchspraktiken wie Phishing, Malware und anderen Formen des DNS-Abuse vorzugehen und stellt gleichzeitig sicher, dass eine Domain nicht auf kinderpornographische Inhalte verweist. Nominet will die Messlatte für Sicherheit und Missbrauchspraktiken aber noch höher legen. So überprüft man erneut die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen effektiv umgesetzt werden. Zudem hat man eine neue Richtlinie angekündigt, die den Umgang mit missbrauchten Domains näher regelt. Weiter verspricht man die Förderung einer Kultur der proaktiven Schadensbegrenzung; dahinter steckt ein proaktiver Ansatz zur Missbrauchsprävention, und zwar durch Teamarbeit zwischen verschiedenen Abteilungen bei Nominet. Schließlich setzt man verstärkt auf Branchenzusammenarbeit mit Registries und Registraren. Weitere Einzelheiten zu den spezifischen Richtlinienänderungen und deren Umsetzung will Nominet in Kürze bekannt geben.

Die Kündigung für .lipsy finden Sie unter:

> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreement/lipsy-termination-notice-23-10-2024-en.pdf

Quelle: icann.org, sidn.nl, nominet.uk

VG FRANKFURT/M – BAFIN KANN DNS-SPERRE ANORDNEN

Ein Internet Service Provider kann auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet sein, eine DNS-Sperre einzurichten, wenn ein Unternehmen ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt. Das hat das VG Frankfurt/Main (Urteil vom 23.10.2024 – Az. 7 K 800/22.F) entschieden.

Die Klägerin gehört zu den größten Internetdienstanbietern weltweit. Die Beigeladene, die in den Niederlanden ansässige Future Traders Corporation Ltd., betreibt im Internet unter future-traders.com eine ausschließlich deutschsprachige Website, über die sie Kunden die Vermittlung von Aktien und Anleihen andient. Mit Bescheid vom 25. März 2021 untersagte die beklagte BaFin der Beigeladenen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG, das Depotgeschäft zu betreiben und die Anlagevermittlung- und -beratung zu erbringen, da sie nicht über die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfüge. Darüber hinaus wies sie die Beigeladene an, jegliche Werbung für ihre Geschäftstätigkeit, insbesondere über die Website, die sich an Personen mit Sitz oder regelmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik richtet, einzustellen bzw. zu unterlassen. Bei den Ermittlungen der BaFin war bekannt geworden, dass die Beigeladene die Internetpräsenz eines anderen Marktteilnehmers unberechtigt kopiert und die gefälschte Seite europaischeakademiefurfinanzfragen.de für einen eigenen Marktauftritt verwendet hatte. Darüber hinaus hatte die Beigeladene ein Anhörungsschreiben der BaFin verfälscht, um eine Zahlungsaufforderung an ihre Kunden zu legitimieren. Die Beigeladene kam den Weisungen der BaFin nicht nach, der Bescheid vom 25. März 2021 ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 20. August 2021 wies die BaFin die Klägerin an, eine DNS-Sperre für die .com-Domain der Beigeladenen einzurichten. Zudem gab sie der Klägerin auf, ihre Kunden bei Eingabe der Domain auf eine Untersagungsverfügung gegen die Beigeladene weiterzuleiten, die die BaFin auf ihrer Website veröffentlicht hatte. Die Klägerin sei in die unerlaubten Geschäfte der Beigeladenen durch die Erbringung der von ihr angebotenen Dienstleistungen als Internet-Provider einbezogen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG. Die Weisung diene dazu, die Fortsetzung der unerlaubten Geschäfte der Beigeladenen zu unterbinden bzw. jedenfalls zu erschweren und Abrufinteressenten über den Verstoß gegen das Kreditwesengesetz zu informieren. Gleichlautende Bescheide erließ die BaFin gegenüber mehreren weiteren Internet-Providern mit Sitz in der Bundesrepublik.

Die Klägerin hat daraufhin am 18. März 2022 Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2021 verlangt. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG sei keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer DNS-Sperre. Weder sei eine solche Sperre ausdrücklich darin genannt, noch werde § 37 KWG dem Zitiergebot gerecht. Darüber hinaus sei § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG nicht hinreichend bestimmt im Hinblick auf die Anordnung einer DNS-Sperre. Die angeordnete Sperre sei materiell rechtswidrig, weil sie gegenüber der Klägerin ermessensfehlerhaft sei. Die BaFin habe nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Heranziehung der Beigeladenen ausgeschöpft. Die Anordnung der Einrichtung einer DNS-Sperre sei auch nicht verhältnismäßig; sie sei nicht geeignet, die unerlaubten Geschäfte der Beigeladenen zu unterbinden. Sie sei dazu auch nicht erforderlich. Bei anderen Markteilnehmern reiche nach Auffassung der BaFin eine – hier auch erfolgte – Warnung auf der Website der Beklagten aus. Ein Unterschied zur vorliegenden Konstellation sei nicht erkennbar. Die Anordnung der Einrichtung einer DNS-Sperre sei angesichts der Vielzahl der damit verbundenen Grundrechtseingriffe (Art. 12, Art. 5, Art. 10 GG, Netzneutralität) schließlich auch nicht angemessen. Dasselbe gelte für die der Klägerin auferlegte Informationspflicht.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 20. August 2021 auf, wenngleich auch mit Einschränkungen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG könne die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen oder den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG bestünden diese Befugnisse auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung der Geschäfte einbezogen ist. Die Klägerin sei hier als Internet- oder Access-Provider ohne ihr Wissen in die unerlaubten Geschäfte der Beigeladenen einbezogen worden, indem sie Nutzern den Zugriff auf die Website der Beigeladenen ermöglicht. Die Anordnung einer DNS-Sperre sei eine grundsätzlich aufgrund von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung zulässige Maßnahme. Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass der Tatbestand des § 37 Abs. 1 KWG in Bezug auf das Merkmal des Einbezogenseins sehr weit gefasst ist. Allerdings sei durch die Gestaltung der Vorschrift als Ermessensvorschrift gesichert, dass bei der Prüfung etwaiger Maßnahmen aufgrund von § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 KWG Verhältnismäßigkeitserwägungen in die Entscheidungsfindung eingestellt werden. Insofern scheitere die Anordnung einer DNS-Sperre auch nicht an einer mangelnden Bestimmtheit des § 37 Abs. 1 KWG. Der Anordnung einer DNS-Sperre stehe auch nicht ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen, denn keines der von der DNS-Sperre betroffenen Grundrechte unterfalle der Schranken-Schranke des Zitiergebots.

Im Streitfall war die Einrichtung einer DNS-Sperre jedoch nicht verhältnismäßig. Die BaFin habe sich nicht ausreichend darum bemüht, den Verstoß der in den Niederlanden ansässigen Beigeladenen mit Maßnahmen zu beenden, die ebenso effektiv – wenn nicht gar noch effektiver – gewesen wären. Sie habe sich insbesondere nicht darum bemüht, Kenntnisse über den Host-Provider für die Internetseite der Beigeladenen zu erlangen und gegebenenfalls Maßnahmen gegenüber diesem anzuordnen. Als derjenige, der die Internetseite der Beigeladenen auf seinem Server zur Verfügung stellt, wäre der Host-Provider nicht nur ebenfalls in die unerlaubten Geschäfte der Beigeladenen einbezogen. Ein Vorgehen gegen den Host-Provider wäre überdies effektiver, da dadurch sichergestellt wäre, dass die Internetseite nicht mehr besteht und auch nicht mehr über ein VPN oder durch eine schlichte Umbenennung der Seite aufgerufen werden könnte. Der Klägerin als Nicht-Störerin könne nur als ultima ratio die Einrichtung einer DNS-Sperre auferlegt werden, wenn Maßnahmen gegen die Störer nicht erfolgversprechend sind. Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu, so dass davon auszugehen ist, dass der Rechtsstreit in 2. Instanz seine Fortsetzung findet.

Das Urteil des VG Frankfurt vom 23.10.2024 (Az. 7 K 800/22.F) finden Sie unter:
> https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240001433

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

HOLG HAMBURG – MONEYPENNY HOFFT AUF BOND-EFFEKT

Die ewig in James Bond verliebte Sekretärin Miss Moneypenny muss auch vor Gericht mit Zurückweisung leben: Das hOLG Hamburg versagte ihr in der Auseinandersetzung mit einem Sekretariatsdienst einen eigenständigen rechtlichen Schutz (Urteil vom 24.10.2024 – Az. 5 U 83/23).

Seit 1962 erschienen bisher 25 James Bond-Filme. In den Filmen ist die Figur „James Bond“ ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ seine Sekretärin. Nach dem Neustart der James Bond-Filmreihe mit „Casino Royale“ im Jahr 2006 kam die Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film „Skyfall“ als eine jüngere „Eve Moneypenny“ wieder. Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M.-G.-M. S. Inc. – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der „James Bond“-Serie benannt. Die Beklagte zu 1), die MONEYPENNY Verwaltungs GmbH, wurde am 19. November 2019 im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen; die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Nutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke „MONEYPENNY“ und der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MONEYPENNY“ mit einer Priorität vom 19. Juni 2015. Zudem ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der Domains my-moneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypenny-werden.com. Die Klägerin ließ die Beklagte zu 2) erstmals am 11. November 2015 abmahnen. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin u.a. ihre Unionswortmarke „MONEYPENNY“ geltend, die am 21. Juli 2006 angemeldet wurde; diese Marke wurde allerdings mit Wirkung zum 14. Mai 2020 gelöscht. Die Klägerin hatte des Weiteren am 18. November 2015 die Unionswortmarke „MONEYPENNY“ angemeldet, gegen die die Beklagte zu 2) Widerspruch einlegte, der gegenwärtig noch anhängig ist. Die Klägerin macht nun wettbewerbsrechtliche und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ geltend. Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 327 O 230/21) abgewiesen. Es hat gemeint, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche weder aus Wettbewerbsrecht noch aus Markenrecht zu. Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein, so dass es am hOLG Hamburg lag, das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen.

Doch auch im Berufungsverfahren war der Klägerin kein Erfolg beschieden. Nach Auffassung des hOLG Hamburg stehen der Klägerin weder aus Wettbewerbsrecht noch aus Markenrecht Unterlassungsansprüche zu. Demgemäß blieben auch weitere Klageanträge, unter anderem gerichtet auf Löschung der Domains mymoneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypennywerden.com, ohne Erfolg. Soweit die Klägerin einen Unterlassungsanspruch im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG geltend gemacht hatte, verneinte der Senat mangels Mitbewerbereigenschaft bereits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Es komme allenfalls ein Behinderungswettbewerb in Betracht. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin (und der M.-G.-M. S. Inc.) betreffend die Vermarktung / Auswertung der James Bond-Filme fehle es jedoch an einer Beeinträchtigung durch die von der Klägerin angegriffenen Handlungen der Beklagten. Soweit es um die Filmserie und deren Auswertung geht, sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Auswertung der James Bond-Filme durch das Angebot der Beklagten, die „MONEYPENNY“ in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen nutzen und insoweit ein Lizenz- und Franchise-Geschäft betreiben, behindert werden könnte. Ein nur potentielles Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf mögliche Lizenzen für Sekretariatsdienstleistungen unter der Bezeichnung „Moneypenny“ genüge nicht, die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts fehle.

Damit blieb noch zu klären, ob sich die Klägerin zeichenrechtlich mit Erfolg auf Sonderrechtsschutz – den hilfsweise geltend gemachten Werktitelschutz gemäß §§ 15 Abs. 2 und Abs. 3, 5 Abs. 3 MarkenG oder den weiter hilfsweise geltend gemachten Schutz einer Verkehrsgeltungsmarke gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 4 Nr. 2 MarkenG – berufen kann, was das hOLG Hamburg aber ebenfalls verneinte. Ein Werktitelschutz für die Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ sei nicht anzunehmen. Er setze eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, voraus, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können. Eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur „Miss Moneypenny“ lasse sich jedoch nicht feststellen; insoweit verwies der Senat auf die verschiedenen Schauspielerinnen, die die Figur verkörperten. Ein deutliches Bild ergebe sich auch nicht aus den Charaktereigenschaften der Figur, wenngleich von einer langjährigen Bekanntheit der Figur auszugehen sei; jedenfalls würde ihr vom Verkehr die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen nicht beigemessen. Er verbinde mit der Figur lediglich die stets mit James Bond flirtende Chefsekretärin, die nie mehr als einen harmlosen Körperkontakt hatte. Schließlich lag mangels markenmäßiger Benutzung auch keine Verkehrsgeltungsmarke vor.

Doch wie häufig auch James Bond bleibt auch der Klägerin noch eine letzte Chance. Das hOLG ließ die Revision zu. Der vorliegende Fall gebe Veranlassung dazu, Leitsätze zum Werktitelrecht betreffend den Werktitelschutz von (Film-)Figuren aufzustellen bzw. zu präzisieren. Kann James Bond also „in letzter Instanz“ seine Moneypenny vor dem BGH doch noch retten?

Das Urteil des hOLG Hamburg vom 24.10.2024 (Az. 5 U 83/23) finden Sie unter:
> https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001590092

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

EMPLOYER.COM – VIEL ARBEIT FÜR US$ 450.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche überschlägt sich endlich wieder einmal mit zwei Domains im sechsstelligen Bereich und weiteren guten Preisen. So kommt employer.com auf hervorragende US$ 450.000,– (ca. EUR 428.386,–).

Nachdem bereits vergangene Woche .com vorne lag mit mapy.com für US$ 100.000,– (ca. EUR 95.977,–), steigerte sich die Kommerzendung mit employer.com auf US$ 450.000,– (ca. EUR 428.386,–). Der Inhaber, der die Domain im Februar 2015 für US$ 60.000,– (ca. EUR 53.100,–) gekauft hatte, kann sich freuen. Mindestens genauso freut sich der Verkäufer von mylogic.com, der die Domain im Dezember 2014 für US$ 2.180,– (ca. EUR 1.765,–) erworben hatte und sie jetzt für US$ 75.000,– (ca. EUR 71.398,–) losschlug.

Unter den Länderendungen steht die zweitteuerste Domain der Woche an erster Stelle: fluid.io kommt auf erstaunliche US$ 199.995,– (ca. EUR 190.389,–). Auch sonst sind die Länderendungen stark vertreten. Die deutsche Endung liegt mit beans.de als Beste bei EUR 7.000,–.

Die neuen generischen Endungen ragen mit swish.app zum Preis von US$ 10.000,– (ca. EUR 9.520,–) gerade so in den fünfstelligen Bereich hinein, die klassischen generischen Endungen mit chemicals.org zum Preis von US$ 10.000,– (ca. EUR 9.520,–) ebenso. Die Domain biblical.org kommt auf US$ 2.821,– (ca. EUR 2.686,–) und verbessert sich kaum gegenüber den US$ 2.000,– (ca. EUR 1.408,–) vom Juli 2009. Die vergangene Domain-Handelswoche war diesmal höchst erfreulich.

Länderendungen
————–

fluid.io – US$ 199.995,– (ca. EUR 190.389,–)
firestation.io – US$ 48.988,– (ca. EUR 46.635,–)
polymedia.io – US$ 5.090,– (ca. EUR 4.846,–)

reservation.ai – US$ 82.500,– (ca. EUR 78.537,–)
reservations.ai – US$ 82.500,– (ca. EUR 78.537,–)
bionic.ai – US$ 20.000,– (ca. EUR 19.039,–)
nexos.ai – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.808,–)

want.co – US$ 18.000,– (ca. EUR 17.135,–)
mai.co – GBP 13.000,– (ca. EUR 15.571,–)
valentijnsdag.nl – EUR 11.000,–
longitude.vc – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.520,–)
beans.de – EUR 7.000,–
4j.de – EUR 6.900,–
domainname.co.uk – GBP 5.700,– (ca. EUR 6.827,–)
rocklistmusic.co.uk – GBP 5.050,– (ca. EUR 6.049,–)
noir.in – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.236,–)
wealthinvest.de – EUR 4.980,–
get-it.de – EUR 4.900,–
openledger.co – EUR 4.599,–
casinowelt.at – EUR 3.750,–
senioren-umzuege.de – EUR 3.500,–
nexlevel.de – EUR 2.999,–

Neue Endungen
————-

swish.app – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.520,–)
post.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.094,–)
panda.art – US$ 3.100,– (ca. EUR 2.951,–)
bk8.top – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.904,–)
bio.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.547,–)
bravo.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.547,–)
lala.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.547,–)
lea.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.547,–)
tec.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.547,–)

Generische Endungen
——————-

chemicals.org – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.520,–)
buildings.org – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.664,–)
acu.org – US$ 4.170,– (ca. EUR 3.970,–)
philippineembassy-usa.org – US$ 3.900,– (ca. EUR 3.713,–)
clubs.org – EUR 3.500,–
stuehle.org – EUR 3.500,–
openhosting.net – EUR 3.300,–
biblical.org – US$ 2.821,– (ca. EUR 2.686,–)
geoform.net – US$ 2.700,– (ca. EUR 2.570,–)
gkv.net – EUR 2.025,–

.com
—–

employer.com – US$ 450.000,– (ca. EUR 428.386,–)
gmgn.com – US$ 75.000,– (ca. EUR 71.398,–)
mylogic.com – US$ 75.000,– (ca. EUR 71.398,–)
tiantian.com – US$ 58.055,– (ca. EUR 55.267,–)
boby.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 23.799,–)
avantra.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 19.039,–)
air3.com – US$ 19.000,– (ca. EUR 18.087,–)
paywalls.com – US$ 19.000,– (ca. EUR 18.087,–)
bimota.com – US$ 18.000,– (ca. EUR 17.135,–)
tendril.com – US$ 16.899,– (ca. EUR 16.087,–)
exod.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.280,–)
cuppa.com – US$ 13.321,– (ca. EUR 12.681,–)
smartkitchen.com – US$ 10.123,– (ca. EUR 9.637,–)
msoe.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.520,–)
cumminswagner.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.515,–)
italpay.com – US$ 7.800,– (ca. EUR 7.425,–)
emeraldkey.com – US$ 6.995,– (ca. EUR 6.659,–)
thetshirtmill.com – US$ 6.995,– (ca. EUR 6.659,–)
carbonearth.com – US$ 6.600,– (ca. EUR 6.283,–)
papermonkey.com – US$ 6.600,– (ca. EUR 6.283,–)
bloochat.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.712,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

NAMESCON – NEUAUFLAGE IM NOVEMBER 2025 IN MIAMI

Die NamesCon.Global findet Anfang November 2025 diesmal nicht in Austin (Texas), sondern in Miami (Florida) statt. Veranstalter ist die WHD Event GmbH, die auch CloudFest veranstaltet. Frühbucher für die Veranstaltung erhalten hohe Rabatte.

Die NamesCon ist nach eigenen Angaben die größte und wichtigste Veranstaltung der Domain-Industrie. Gerade eben erst ist die NamesCon 2024 zu Ende gegangen, schon gibt es die Tickets für die NamesCon 2025. Sie findet am 05. und 06. November 2025 in Miami statt unter dem Motto „Unlock Tomorrow“. Die NamesCon.Global bringt Registries, Registrare, Back-End-Anbieter, Marktplätze, Makler und natürlich Domain-Investoren zusammen. Sie bietet reichlich Gelegenheit, neue Kontakte zu knüpfen und alte Kontakte aufzufrischen. 2025 blickt NamesCon.Global auf die Domain-Gemeinschaft und wie sie ihre Zukunft gestaltet. Thema wird vor allem die neue gTLD-Runde sein, die Bewegung in die Branche bringt. Mit einem Jahr Vorlauf findet sich noch keine konkrete Agenda zur Veranstaltung, aber man kann sich bereits Tickets zu günstigen Preisen sichern. Wer eine langfristige Terminplanung pflegt, kann sich schon jetzt für die NamesCon.Global 2025 einen Platz sichern.

Die NamesCon.Global 2025 findet vom 05. bis 06. November 2025 im Ice Palace Films Studios, 1400 N Miami Ave, Miami, FL 33136 (USA) statt. Bis zum 28. März 2025 gibt es bei den Tickets Frühbucherrabatt: Der Standard-Pass wird derzeit für US$ 299,– und der Vendor-Pass für US$ 599,– angeboten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://namescon.com

Quelle: thedomains.com, eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top