Themen: nTLDs – ICANN verbietet Privatauktionen | IP Twins – Schiedsverfahren unter 239 ccTLDs | TLDs – Neues von .be, .io und .locker | US-Studie – Wahrnehmung von Markendomains | Kein Pippifax – Markenstreit um Urinal-Domains | win.ai – KI-Sieg mit 3 Zeichen für US$ 130.000,– | März – CloudFest 2025 im Europa-Park Rust
NTLDS – ICANN VERBIETET PRIVATAUKTIONEN
Die Internet-Verwaltung ICANN hat das Wettbieten um neue generische Top Level Domains eingeschränkt: private Auktionen sind künftig untersagt. Zudem sind Bewerbungen um Singular- oder Pluralvarianten bereits existierender Domain-Endungen verboten.
Was tun, wenn sich mehrere Unternehmen um die gleiche Top Level Domain bewerben und keine davon Priorität genießt? Das Bewerberhandbuch der Internet-Verwaltung ICANN aus der Einführungsrunde 2012 verweist in solchen Fällen auf eine „Auction of Last Resort“, also ein Wettbieten, das derjenige gewinnt, der das meiste Geld bezahlt. Für ICANN war das einträglich; bei bisher 17 Auktionen flossen insgesamt US$ 240.590.128,– in die Kassen der Internet-Verwaltung. Es hätte jedoch noch viel mehr sein können, hätten sich nicht zahlreiche Bewerber für private Auktionen entschieden und letztlich untereinander eine gütliche Lösung gesucht – ohne Beteiligung ICANNs. So haben sich zum Beispiel einige Bewerber ihr Teilnahmerecht an der „Auction of Last Resort“ abkaufen lassen, um so einem Mitbewerber den Zuschlag zu erleichtern, und damit zugleich in die eigene Tasche gewirtschaftet. Die Proteste waren massiv, auch wenn ICANN selbst nur von Unbehagen gegenüber dieser Praxis spricht. So forderte das Governmental Advisory Committee (GAC), der Vertreter nationaler Regierungen innerhalb ICANNs, dass man den Einsatz privater monetärer Mittel zur Lösung dieser Konkurrenzsituationen einschließlich privater Auktionen verbieten oder zumindest stark einschränken müsste. Auch das At-Large Advisory Committee (ALAC) als Vertreter der Internetnutzer schlug vor, künftig alle Formen der privaten Streitbeilegung nach Antragstellung zu verbieten, sofern keine Community-Bewerbung vorlag.
Dieser Forderung ist nun auch ICANN gefolgt. Anlässlich einer Sitzung des Board of Directors vom 14. November 2024 beschloss der Vorstand „to prohibit all forms of private resolution of contention sets in the Next Round, including prohibiting the formation of joint ventures among applicants after the submission of their applications.“ Zur Begründung verweist ICANN unter anderem darauf, dass die Zulassung privater Auktionen möglicherweise auch Manipulationen gefördert habe, weil Bewerbungen bereits mit der Absicht eingereicht worden seien, sich den Verzicht auf die Auktionsteilnahme vergüten zu lassen, ohne überhaupt die gewünschte Top Level Domain ernsthaft betreiben zu wollen. Das Beratungsunternehmen NERA habe zudem festgestellt, dass ein Verbot privater Auktionen gängige Praxis sei; es sei hingegen äußerst selten, dass eine Partei, die ein Vergabeverfahren durchführt, den Bewerbern gestattet, Zuteilungs- und Preisentscheidungen untereinander zu treffen. Alternative Methode wie eine Vickrey-Auktion (bei der der Höchstbietende den Zuschlag erhält, dieser aber nicht den Betrag seines eigenen Gebots, sondern nur den des zweithöchsten Gebots zahlen muss) oder sogar eine Verlosung schloss der Vorstand hingegen aus. Dass die Anzahl der „Auctions of Last Resort“ damit gegenüber 2012 künftig stark steigen könnte, zieht ICANN ausdrücklich in Betracht, einschließlich erhöhter Auktionserlöse und der streitigen Fragen, zu welchem Zweck diese Mittel zu verwenden sind.
Ebenfalls entschieden hat der ICANN-Vorstand zwei Streitfragen rund um die Zulassung der Singular- und Pluralversionen derselben Zeichenfolge. Zum einen beschloss der ICANN-Vorstand, dass beispielsweise im Fall von Bewerbung um .bitcoin und .bitcoins über den Zuschlag in einem einheitlichen Verfahren entschieden wird, also nur eine Variante eingeführt wird. Zum anderen sind Bewerbungen dann verboten, wenn es bereits eine Singular- oder Pluralversion als Top Level Domain gibt. So wäre eine Bewerbung um .apartment unzulässig, weil es bereits die Endung .apartments gibt; gleiches gilt umgekehrt für .blogs, da die Endung .blog bereits delegiert ist. Angaben, wann die Endfassung des Bewerberhandbuchs mit allen verbindlichen Vergaberegelungen vorliegen soll, machte der ICANN-Vorstand nicht.
Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche
IP TWINS – SCHIEDSVERFAHREN UNTER 239 CCTLDS
Das französische Markenschutzunternehmen IP Twins hat eine Studie zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unter country code Top Level Domains veröffentlicht. Auch wenn die UDRP allgemein hohes Ansehen genießt, stellt sie nur eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten dar.
Im Dezember 2024 feiert die Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ihren 25. Geburtstag. Eingeführt für Streitigkeiten um Domain-Namen mit generischer Endung (gTLDs) wie .com, .net oder .shop, haben inzwischen zahlreiche Länderendungen (ccTLDs) die UDRP in inhaltlich unveränderter Form übernommen, namentlich .ag, .ai, .as, .bm, .bs, .bz, .cc, .cd, .co, .cv, .cy, .dj, .ec, .fj, .fm, .ga, .gd, .gt, .la, .lc, .md, .me, .mg, .mw, .nr, .nu, .pa, .pk, .pn, .pr, .pw, .ro, .sc, .sl, .sn, .so, .tj, .tt, .tv, .ug, .ve, .vg und .ws; dazu gibt es etliche Länderendungen wie .ac, .br, .ch, .es oder .lv, deren Streitbeilegungsverfahren an die UDRP angelehnt, aber nicht mit ihr identisch ist. In einem 12-seitigen „Whitepaper“, das kostenfrei gegen Hinterlegung einiger persönlicher Angaben abgerufen werden kann, hat IP Twins versucht, einen Überblick über die weltweit verschiedenen Streitbeilegungsverfahren zu geben, die für 239 untersuchte ccTLDs zur Anwendung kommen. Dabei werden regionale Unterschiede und die jeweiligen Schiedsgerichte, die diese Verfahren durchführen, hervorgehoben. Ziel ist es, Markeninhaber zu informieren und besser zu schützen, um den Missbrauch von Domains einzudämmen.
Nach den Recherchen von IP Twins bieten insgesamt 153 ccTLDs ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Für 114 hiervon gilt die UDRP oder ein angelehntes Verfahren, für das beispielsweise zusätzliche Kriterien zum Nachweis von Bösgläubigkeit erfüllt werden müssen, bei dem das Verfahren auf Rechte jenseits von eingetragenen Marken ausgedehnt ist oder für das eine bestimmte Verfahrenssprache vorgeschrieben wird; die restlichen 39 ccTLDs setzen auf ein eigenes Verfahren. In Europa, Amerika und Ozeanien haben mehr als 65 Prozent der untersuchten Länder formelle Streitbeilegungsmechanismen eingeführt; in Amerika und Ozeanien ist die UDRP mit rund 35 Prozent sehr häufig anwendbar. Europa zeigt seine Besonderheit mit einer sehr hohen Verfügbarkeitsrate eines außergerichtlichen Verfahrens, das fast 75 Prozent der Domain-Endungen bieten. In Afrika haben dagegen nur die Hälfte der untersuchten Länder Richtlinien zur Streitbeilegung für ihre ccTLDs implementiert. Grund dafür sind begrenzte Ressourcen, ein heterogenerer Grad der digitalen Nutzung und nationale Prioritäten, die sich auf andere Aspekte der digitalen Entwicklung konzentrieren. Nicht zu vergessen sei jedoch, dass in über 35 Prozent der Länder weltweit gar kein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren für Domains existiert. Dieser Mangel an formellen Mechanismen erhöht die Risiken für Rechteinhaber, da es oft keinen schnellen oder leicht zugänglichen Weg gibt, um Domain-Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Markeninhaber oder andere Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum auf oft langwierige, kostspielige und komplexe Gerichtsverfahren zurückgreifen müssen, um Probleme wie Cybersquatting zu bekämpfen.
In der Studie Erwähnung findet übrigens auch Deutschland, für dessen Landesendung .de kein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren existiert. Hierzulande setzt man – wie in Luxemburg – auf den sogenannten Dispute-Eintrag. Dazu muss der Anspruchsteller gegenüber der DENIC eG nachweisen, dass ihm ein Recht an der streitigen Domain zukommen könnte; eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann dann von ihrem Inhaber zwar weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Es liegt jedoch am Domain-Inhaber selbst, sein behauptetes Recht weiterzuverfolgen und gegebenenfalls zivilgerichtlich durchzusetzen. Dieser Ansatz stellt nach Einschätzung von IP Twins ein minimalistisches Verfahren dar.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://iptwins.com/2024/11/07/study-on-cctld-dispute-resolution-policies-worldwide/
Den Dispute-Service der DENIC finden Sie unter:
> https://www.denic.de/service/dispute
Quelle: iptwins.com, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .BE, .IO UND .LOCKER
Machen wir uns .locker: die Brücken-Domain zwischen Web2 und Web3 ist in ihre Live-Phase gestartet. Derweil geht man in Belgien dem Phishing bei Länderendungen auf den Grund, während .io noch mindestens fünf gute Jahre vor sich hat – hier unsere Kurznews.
DNS Belgium, Registry der belgischen Landesendung .be, hat eine internationale Studie zum Phishing bei country code Top Level Domains (ccTLDs) veröffentlicht. Gemeinsam mit der niederländischen SIDN und der irischen IE Domain Registry Limited hat man mehr als 28.000 .be-, .nl- und .ie-Domains untersucht, die in Phishing verwickelt waren. Die Studie ergab, dass bei den drei erfassten ccTLDs die am häufigsten nachgeahmten Unternehmen ihren Sitz nicht in Belgien, den Niederlanden oder Irland haben. Weiter fördert sie zutage, dass 80 Prozent der Phishing-Angriffe kompromittierte Websites und nicht neu registrierte Domains nutzen. Diese Wahl könne auch finanzielle Gründe haben; es sei günstiger, eine bestehende Domain für betrügerische Aktivitäten zu verwenden, als eine Domain neu zu registrieren – samt der damit verbundenen Hosting-Kosten. Bei ihren Phishing-Angriffen geben sich Cyberkriminelle bevorzugt als Banken, Finanzinstitute und große IT-Unternehmen aus. Microsoft ist insoweit am häufigsten betroffen; die Domains von Microsoft, Google, Netflix und PayPal wurden bei bis zu 58 Prozent aller Phishing-Angriffe in den drei untersuchten ccTLDs verwendet. Die gesamte Studie kann ab sofort kostenfrei heruntergeladen werden.
Vor wenigen Wochen haben die Regierungen von Großbritannien und Mauritius bekanntgegeben, dass die politische Souveränität des im Indischen Ozean gelegenen Chagos-Archipel, dem letzten noch verbliebenen Teil des Britischen Territoriums im Indischen Ozean, an Mauritius übergeht. Seither steht die Zukunft der Top Level Domain .io in den Sternen. Nun hat sich erstmals die Internet-Verwaltung ICANN zur Zukunft von .io geäußert. Kim Davies, Vicepresident IANA Services, betonte, dass man sich bei der Vergabe von ccTLDs auf die Standardliste nach ISO 3166-1 verlasse. Aktuell wird .io unverändert in dieser Liste geführt, so dass sich aktuell auch keine Änderung ergebe, zumal die Ratifizierung der völkerrechtlichen Verträge erst für 2025 erwartet werde. Davies betonte jedoch auch: „There is a possibility that ‚IO‘ may be removed as an assigned code in the ISO 3166-1 standard. Should this happen, ICANN’s community-developed retirement policy will apply. In essence, a five-year time window will commence during which time usage of the domain will need to be phased out. That time window might be extended under certain circumstances.“ Mit anderen Worten: bis mindestens 2030 müssen Inhaber einer .io-Domain nicht um deren Existenz fürchten. Unternehmen, deren Hauptpräsenz auf einer .io-Domain beruht, haben also ausreichend Zeit, sich um eine sinnvolle Alternative zu bemühen, um bei Bedarf Infrastruktur und Inhalte auf eine Ausweich-Domain umziehen zu können.
Die in New York ansässige Orange Domains LLC, ein Joint Venture aus Trust Machines, Tucows und Hiro Systems, ist mit der von ihr verwalteten Top Level Domain .locker in die Live-Phase gestartet. Ab sofort kann jedermann weltweit .locker-Domains registrieren, die Vergabe erfolgt nach dem „first come, first served“-Prinzip. Die Endung .locker steht an der Schnittstelle zwischen Web2 und Web3, indem sie Domains und digitale Identitäten auf der Bitcoin-Blockchain verwendet. Das bedeutet, dass man mit .locker-Domains die Ökosysteme von Web3-Apps nutzen kann, die durch das Sicherheitsniveau von Bitcoin unterstützt werden. Sobald man eine .locker-Domain registriert hat, erhält man eine eMail, mit der man seine digitale Identität beanspruchen und sich für eine digitale Geldbörse („wallet“) anmelden kann, die man wiederum für Web3-Apps benötigt. Mittels .locker-Domain kann jeder Inhaber also seine digitalen Assets, NFTs und Krypto-Wallets mit einem für Menschen lesbaren Namen verknüpfen, der als leicht zu merkender Benutzername dient. Oder wie es die Registry formuliert: „Anyone can get started with web3, and .locker is here to make that happen.“ Davon unabhängig können .locker-Domains wie .com- oder .de-Domains verwendet werden, zum Beispiel zur Adressierung einer Website oder für eMail-Korrespondenz.
Die Phishing-Studie von DNS Belgium finden Sie unter:
> https://www.dnsbelgium.be/en/news/international-study-phishing-using-cctlds
Die Stellungnahme von ICANN zu .io finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/blogs/details/the-chagos-archipelago-and-the-io-domain-14-11-2024-en#main
Quelle: dnsbelgium.be, icann.org, my.locker
US-STUDIE – WAHRNEHMUNG VON MARKENDOMAINS
In der aktuellen Studie „Insights on Domain Names Backed by Deep Audience Research“ des Domain-Beratungsunternehmen Atom.com (ehemals Squadhelp) zeigt sich, dass Verbraucher aus den USA mehr Vertrauen in Brands mit .com-Domain haben, dieses Vertrauen aber sinkt, wenn gleichnamige Brands unter anderen Endungen aktiv sind.
Atom.com bezeichnet sich selbst als umfassendes Start-Up-Ökosystem, in dem Domains und Start-Ups zusammengebracht werden. In der aktuellen Studie „Insights on Domain Names Backed by Deep Audience Research“ untersuchte Atom.com das Vertrauen und die Vertrautheit, die Verbraucher und Investoren in Domain-Endungen haben, wie eine Domain mit einer Marke korrespondieren sollte und den Einfluss, den eine Domain auf die Sicherung von Finanzierungsrunden bei Start-Ups hat. Für die Studie wurden – soweit ersichtlich, überwiegend – amerikanische Verbraucher und Investoren befragt. Über die genaue Anzahl und Verteilung der Befragten gibt die Studie keine Auskunft.
Im Ergebnis zeigt sich bei Verbrauchern wie bei Investoren, dass die Endung .com die bekannteste Endung überhaupt ist, gefolgt von .org und .net. Erst an vierter Position zeigt sich mit der kolumbianischen .co eine Landesendung, die als Kommerzendung vermarktet wird. Es folgen .io und .ai sowie .xyz. Wie gesagt, wurden US-amerikanische Konsumenten befragt, die gerade durch die Vormachtstellung von .com einen anderen Blick auf Domain-Endungen haben als Europäer. Das zeigt der Vergleich der Befragung hinsichtlich Unternehmenswebseiten. An dieser Stelle wird zwischen US-Verbrauchern und Verbrauchern aus Großbritannien unterschieden. Der Unterschied der Wahrnehmung könnte klarer nicht sein: während 82 Prozent der US-Verbraucher .com-Domains mehr Vertrauen entgegenbringen, schenken UK-Verbraucher zu 78 Prozent der Endung .co.uk mehr Vertrauen. Atom.com meint, länderspezifische Top-Level-Domains wie .uk, .de und .jp können für Marken mit rein lokalem Markt eine Überlegung wert, aber bei der Erschließung eines globalen Publikums hinderlich sein.
Eine wichtige Erkenntnis der Studie ist auch, dass bei 77 % der Verbraucher das Vertrauen in Marken beschädigt wird, wenn andere Marken-Inhaber ihre gleichlautende Marke als Domain-Namen unter anderen Endungen verwenden. Markeninhaber, die ihre Marke unter verschiedenen Endungen gesichert haben, stehen besser da, weil die Marke so mehr Konsistenz aufweist. Weiter stellt die Studie fest, dass Domains mit Bindestrich oder Zahlen weniger Vertrauen genießen. Auch hier gilt wieder, dass dies die Sicht von US-amerikanischen Verbrauchern darstellt. Gleiches gilt für den Anspruch der Klarheit, die an Domains im Verhältnis zur Marke gestellt werden: sind Marke und Domain identisch, ist das Vertrauen beim Verbraucher größer, wobei die Ansprüche von Verbrauchern zwischen 18 und 24 Jahren höher sind als bei älteren Befragten.
Die Atom-Studie bietet noch weitere Daten, reichlich Zahlenmaterial und zusätzliche detailliertere Informationen zu den einzelnen Bereichen. Auch nach Berufsfeldern wurde hier und da differenziert; so zeigt sich, dass unter Angestellten in technischen Berufen die Endungen .io und .ai bestens bekannt sind und als vertrauenswürdig gelten. Doch auf welcher Datenbasis die Befragung beruht (die Anzahl der Befragten und die Altersgruppen), wird nicht offenbar. Im Hinblick darauf ist die Studie kritisch zu lesen, zumal sie auch vorwiegend unter einem US-Zielpublikum erfolgte und damit die europäische Sichtweise nicht berücksichtigt. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich die Lektüre der Atom Studie.
Die Atom-Studie „Insights on Domain Names Backed by Deep Audience Research“ findet man unter:
> https://www.atom.com/radar/domain-name-data-and-insights/
Quelle: atom.com, thedomains.com
KEIN PIPPIFAX – MARKENSTREIT UM URINAL-DOMAINS
Zwei US-Unternehmen, die auf dem gleichen Produktmarkt tätig sind, stehen im Streit um die Domains theurinators.com und urinator.net. Da beide bereits seit Jahren in Konkurrenz stehen, war es dem WIPO-Panel zu heikel, die Differenzen im Rahmen eines einfachen UDRP-Verfahrens zu klären. Es wies die Beschwerde ab.
Die Innovative Research Technology Inc. sieht ihre Rechte an ihrer Marke „URINATOR“ durch die Domains theurinators.com und urinator.net verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sie trägt vor, Inhaberin der im Oktober 2013 eingetragenen US-Marke „URINATOR“ für ein „anti-genetic profile testing device“ zu sein, ein Gerät zur temperierten Aufbewahrung von künstlichem Urin. Die Domains theurinators.com und urinator.net seien mit der Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner sei nicht berechtigt, die Marke zu nutzen, er habe die Domains bösgläubig registriert und nutze sie bösgläubig. Der Gegner, „Christopher Swain und Robert Grimm, 513 Ventures, LLC“, nahm in der Sache nicht Stellung. Als Entscheider wurde Rechtsanwalt und Dozent Evan D. Brown berufen.
Brown schmetterte die Beschwerde schon im Rahmen der Vorprüfung ab, da sie aufgrund ihrer Komplexität hinsichtlich markenrechtlicher Fragen nicht für ein Verfahren nach der UDRP geeignet sei, die für einfache Cybersquatting-Fälle gedacht ist (WIPO Case No. D2024-2861). Brown erlaubte sich, von seinem Recht zur eigenen Recherche Gebrauch zu machen, wozu er unter anderem archive.org nutzte. Er stellte fest, dass die Gegenseite Geräte wie die Beschwerdeführerin verkauft. Die Domain urinator.net ist seit Oktober 2006 registriert und es sehe danach aus, dass der Gegner über sie spätestens seit Oktober 2012 diese Geräte vertreibt. Die theurinators.com ist seit Juni 2019 registriert. Die Prüfung des UDRP-Verfahrens lehnte Brown unter Bezug auf die allgemeine Rechtsprechung ab. Wenn es sich bei einem Streitfall um eine potenzielle Markenverletzung handelt, die komplexe Fragen aufwirft, die über ein eindeutiges Cybersquatting hinausgehen, dann seien solche Angelegenheiten in der Regel besser in einem zivilgerichtlichen Verfahren als im Rahmen der UDRP zu klären. Brown ist der Ansicht, dass dieser Streit Fragen der Markenrechtsverletzung, des unlauteren Wettbewerbs und vielleicht auch andere Fragen des geistigen Eigentums berührt. So nutze der Gegner seit mindestens 12 Jahren die Domain urinator.net für seine Geschäftstätigkeit. Hier könnten Grundsätze der Billigkeit, einschließlich der Verjährung (Laches), Anwendung finden. Darüber hinaus entspreche die Marke „URINATOR“ trotz ihrer Eintragung ins US-Markenregister auch – in gewissem Rahmen – einem Wörterbuchbegriff, der mit den angebotenen Waren in Zusammenhang steht. Und da beide Parteien seit langem nebeneinander auf dem Markt tätig sind, muss ein Gericht möglicherweise das Vorhandensein oder Fehlen einer tatsächlichen Verwechslung der Verbraucher auf dem Markt als relevanten Faktor für die Bestimmung der jeweiligen Rechte der Parteien bewerten. Eine gerechte Lösung dieses Falles erfordere eine stärkere Abwägung der Beweise und eine umfassendere Analyse, als dies in einem UDRP-Verfahren möglich sei. Folglich scheiterte die Beschwerde. Brown nahm zur Rechtslage keine Stellung und unterstrich, dass seine Feststellung sich lediglich auf das Verfahren nach der UDRP beziehe und nicht darauf abziele, etwaige spätere Verfahren zu beeinflussen, sollten diese angestrengt werden.
Mit dieser kurzen und knappen Entscheidung wird wieder einmal deutlich, dass ein vermeintlich einfacher Fall komplexe Tiefen in sich birgt und nicht ohne Aufwand entschieden werden kann. Was hier ein wenig irritiert ist der Umstand, dass beide Parteien von Rechtsanwaltskanzleien vertreten waren, die Gegenseite aber gleichwohl davon Abstand nahm, in der Sache Stellung zu nehmen.
Die UDRP-Entscheidung über die Domains theurinators.com und urinator.net finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-2861.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
WIN.AI – KI-SIEG MIT 3 ZEICHEN FÜR US$ 130.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte einen Winner mit win.ai zum Preis von US$ 130.000,– (ca. EUR 122.642,–). Eine weitere .ai-Domain lag vor der höchstdotierten .com.
Nur den halben Preis der Spitzendomain der Woche erzielt repeatable.com mit US$ 65.000,– (ca. EUR 61.321,–), womit .com sich deutlich geschlagen geben muss gegenüber der KI-Domain win.ai mit ihrem Preis von US$ 130.000,– (ca. EUR 122.642,–).
Eine Domain unter der Endung von Anguilla macht einen Riesensprung: win.ai erzielte im Mai 2020 bereits gute US$ 4.999,- (ca. EUR 4.615,-), doch mit dem Hype um künstliche Intelligenz in Verbindung mit Glücksspiel bleibt keine Frage offen, warum win.ai jetzt auf US$ 130.000,– (ca. EUR 122.642,–) kommt. Sie ist aber nicht die einzige .ai-Domain dieser Woche, die zurückblicken kann: review.ai erzielt jetzt US$ 115.000,– (ca. EUR 108.491,–) und lag im September 2020 bei lediglich US$ 3.050,- (ca. EUR 2.575,-). Die Drei-Zeichen-Domain icp.ai kommt auf US$ 50.000,– (ca. EUR 47.170,–), nachdem sie im November 2023 bei lediglich US$ 2.001,– (ca. EUR 1.865,–) lag. Und saber.ai mit aktuell US$ 40.000,– (ca. EUR 37.736,–) lag im Mai 2020 bei lediglich US$ 986,– (ca. EUR 897,–).
Die neuen generischen Endungen kommen charmant daher, mit gpt.chat zum Preis von US$ 20.000,– (ca. EUR 18.868,–) als Domain zum Thema künstliche Intelligenz. Die klassischen generischen Endungen bringen Ordnung mit policies.org zum Preis von US$ 20.000,– (ca. EUR 18.868,–). Die vergangene Domain-Handelswoche zeigt wieder die Stärke von .ai-Domains, gegen die .com nichts auszurichten vermag.
Länderendungen
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win.ai – US$ 130.000,– (ca. EUR 122.642,–)
review.ai – US$ 115.000,– (ca. EUR 108.491,–)
instruct.ai – US$ 60.000,– (ca. EUR 56.604,–)
icp.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 47.170,–)
clarify.ai – US$ 40.000,– (ca. EUR 37.736,–)
saber.ai – US$ 40.000,– (ca. EUR 37.736,–)
sakura.ai – US$ 30.000,– (ca. EUR 28.302,–)
gia.in – US$ 17.499,– (ca. EUR 16.508,–)
ventures.fr – EUR 9.999,–
beautyofjoseon.cn – EUR 5.000,–
fifteencornwall.co.uk – GBP 3.350,– (ca. EUR 4.010,–)
xengine.de – EUR 3.750,–
elisabeth.at – EUR 3.660,–
cmi.es – EUR 3.500,–
jhgroup.eu – EUR 3.480,–
foodtrick-mieten.de – EUR 3.200,–
apartment.es – EUR 3.000,–
taxe-fonciere.fr – EUR 3.000,–
happysurance.de – EUR 2.999,–
handwerker24.ch – EUR 2.800,–
lean-business.de – EUR 2.750,–
kds.eu – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.993,–)
Neue Endungen
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gpt.chat – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.868,–)
blackthorn.xyz – US$ 12.888,– (ca. EUR 12.158,–)
global.art – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.434,–)
raven.pro – US$ 9.888,– (ca. EUR 9.328,–)
isometric.xyz – US$ 8.888,– (ca. EUR 8.385,–)
kpi.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.066,–)
yellow.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.066,–)
ship.art – US$ 1.625,– (ca. EUR 1.533,–)
Generische Endungen
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policies.org – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.868,–)
amarillo.org – US$ 6.500,– (ca. EUR 6.132,–)
jkd.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.717,–)
nutrition.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.717,–)
sunseeker.net – US$ 3.888,– (ca. EUR 3.668,–)
mobilesecurity.net – US$ 3.888,– (ca. EUR 3.668,–)
redemptive.org – US$ 3.799,– (ca. EUR 3.584,–)
minga.org – US$ 3.499,– (ca. EUR 3.301,–)
iowawatch.org – US$ 3.420,– (ca. EUR 3.226,–)
building.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.830,–)
.com
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repeatable.com – US$ 65.000,– (ca. EUR 61.321,–)
ukvisas.com – GBP 29.999,– (ca. EUR 35.917,–)
transacta.com – US$ 19.995,– (ca. EUR 18.863,–)
lightnight.com – US$ 19.988,– (ca. EUR 18.857,–)
ultrabio.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.151,–)
maikr.com – US$ 11.189,– (ca. EUR 10.556,–)
beepr.com – GBP 8.800,– (ca. EUR 10.536,–)
biowulf.com – US$ 9.600,– (ca. EUR 9.057,–)
betbattle.com – EUR 8.999,–
ongeo.com – US$ 7.995,– (ca. EUR 7.542,–)
docupilot.com – US$ 7.700,– (ca. EUR 7.264,–)
exoria.com – EUR 7.000,–
eupass.com – US$ 7.300,– (ca. EUR 6.887,–)
hsfk.com – US$ 6.999,– (ca. EUR 6.603,–)
storyads.com – US$ 6.900,– (ca. EUR 6.509,–)
eagler.com – EUR 6.500,–
marcusaurelius.com – EUR 6.500,–
nattergal.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.717,–)
starvo.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.717,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche
MÄRZ – CLOUDFEST 2025 IM EUROPA-PARK RUST
Das CloudFest 2025 findet wie immer, so auch im kommenden Jahr, im März im Europa-Park bei Rust statt. Es ist die 21. Ausgabe dieser Veranstaltung und sie läuft unter dem Titel „The Human Edge – Finding Your Place in an AI World“. Organisator ist die WHD Event GmbH.
Alle Jahre wieder lädt die WHD Event GmbH zum CloudFest. Im kommenden Jahr findet die Veranstaltung in Deutschland vom 17. bis zum 20. März 2025 wie gehabt im Europapark bei Rust statt. Details zur Agenda des CloudFest 2025 liegen noch nicht vor, aber es gibt einen ersten Überblick über die anstehende viertägige Veranstaltung. Neben den „ordentlichen“ Veranstaltungspunkten gibt es am Abend auch entspannende Momente wie einen Karaoke-Abend. Wie in den Vorjahren endet das CloudFest mit einem „BierFest“ am 20. März 2024 um 19:00 Uhr. Als Vortragende sind zudem bereits jetzt Cory Doctorow, George Sadowsky und Roger Dingledine angekündigt. Bereits zwei Tage vor dem CloudFest 2025 beginnt am 15. März 2025 ein zweitägiger Hackerthon, der eine besondere Veranstaltung im neuen Hotel Krønasår verspricht. Wer sich der Open-Source Gemeinschaft zugehörig fühlt, hat die Möglichkeit, als Gast der Veranstalter für zwei Nächte nebst Frühstück dabei zu sein. Programmiert werden lösungsorientierte Open-Source Projekte. Daneben wird an Open-Source Projekten gearbeitet, die erforschen, wie sich menschliche Kreativität und neue Technologien in der Open-Source-Entwicklung ergänzen können.
Das CloudFest 2025 findet vom 17. bis zum 20. März 2025 im Europa-Park, Europa-Park-Straße 2, 77977 Rust (Deutschlands) statt. Derzeit gibt es Tickets wie folgt: den „Standard Pass“ für EUR 499,- (zzgl. Steuer) und den „VIP Pass“ EUR 999,- (zzgl. Steuern). Darüber hinaus gibt es den „VendorPass“ für ebenfalls EUR 999,– (zzgl. Steuer) und den „Vendor WIP Pass“ für EUR 1.999,– (zzgl. Steuer).
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.cloudfest.com
Quelle: cloudfest.com, eigene Recherche