Domain-Newsletter

Ausgabe #1246 – 28. November 2024

Themen: ASP – ICANN-Unterstützung für klamme nTLD-Bewerber | Ampel-Aus – Faeser will IP-Adressen speichern | TLDs – Neues von .fm, .ie und .xxx | UDRP – Tesla scheitert an Zubehöranbieter-Domain | Gigalaw – Domain Dispute Digest für das Q3/2024 | Kartenportal – mapy.com zieht US$ 100.000,– | Dresden – Agenda der Domain pulse 2025 liegt vor

ASP – ICANN-UNTERSTÜTZUNG FÜR KLAMME NTLD-BEWERBER

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die Antragsphase für das Applicant Support Program (ASP) eröffnet. Potentiellen Bewerbern um eine neue generische Top Level Domain winkt neben finanzieller Unterstützung eine Reihe von weiteren wirtschaftlichen Vorteilen.

Voraussichtlich im 2. Quartal 2026 öffnet sich zum zweiten Mal nach 2012 und nur für wenige Wochen das Zeitfenster, um Bewerbungen für eine neue Domain-Endung bei ICANN einzureichen. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Bewerberhandbuch (Applicant Guidebook, kurz AGB), das derzeit erarbeitet wird und bis Mai 2025 vorliegen soll. Zu diesen Einzelheiten gehört die Bewerbungsgebühr, die sich voraussichtlich zwischen US$ 208.000,– und US$ 293.000,– bewegen wird; beim derzeitigen Umrechnungskurs wären das also zwischen EUR 199.000,– bis zu EUR 280.000,–. Viele Interessenten drohen, schon an dieser Gebühr zu scheitern, von den übrigen Kosten des Bewerbungsverfahrens und dem Betrieb einer Registry ganz zu schweigen. Hier setzt das ASP von ICANN an, in dem es bestimmten besonders qualifizierten und berechtigten Bewerbungsgruppen „financial and non-financial support“ zur Verfügung stellt. Insgesamt will ICANN das gTLD-Programm somit zugänglicher machen und den Kreis potentieller Bewerber weit fassen. Das ASP-Verfahren läuft dabei getrennt vom Bewerbungsverfahren um eine neue Domain-Endung ab, so dass Interessenten im Vorfeld wissen, ob sich wirtschaftlich die Einreichung einer Bewerbung rechnet.

Im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigt sind vorerst Angehörige folgender fünf Kategorien von Organisationen: „nonprofit, charity or equivalent“, „intergovernmental organizations (IGOs)“, „indigenous/tribal peoples’ organizations“, „social impact or public benefit micro- or small-sized business“ und „micro- or small-sized business from a less-developed economy“. Vor allem für gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 52 Abgabenordnung kann sich die Teilnahme lohnen. Zu den finanziellen Vorteilen zählen „75-85% reduction in applicable gTLD evaluation fees“, ein „Bid credit (pending outcome of contention resolution)“ und „Reduced base registry agreement fees“. Als weitere wirtschaftliche Vorteile nicht-finanzieller Art stehen „Training materials (e.g. applying for a gTLD, becoming a registry operator)“, ein „capacity development program“, Zugang zu einem Bewerbungsberater und eine Adressliste mit freiwilligen professionellen TLD-Dienstleistern zur Verfügung. Die Mittel des ASP sind dabei nicht unbegrenzt: ICANN hat sie auf 40 bis 45 Interessenten beschränkt. Hat man seinen Antrag im ASP eingereicht, soll die Prüfung binnen 12 bis 16 Wochen abgeschlossen sein.

Die Antragsphase für das ASP läuft 12 Monate und endet am 19. November 2025. Bewerbern wird dringend empfohlen, sich frühzeitig um Unterstützung zu bemühen. Je früher man sich bewirbt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass man einen freien Platz erhält. Und je früher ein Antragsteller in das ASP aufgenommen wird, desto eher kann er die Unterstützung in Anspruch nehmen, die vor der Öffnung des Bewerbungsfensters angeboten wird.

Weitere Informationen zum ASP finden Sie unter:
> https://newgtldprogram.icann.org/en/application-rounds/round2/asp

Quelle: icann.org, eigene Recherche

AMPEL-AUS – FAESER WILL IP-ADRESSEN SPEICHERN

Nach dem Scheitern der Ampel-Koalition hat Innenministerin Nancy Faeser (SPD) ihre Forderung nach anlassloser Vorratsdatenspeicherung erneuert. Mit den Stimmen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hofft sie auf eine gesetzliche Neuregelung vor der Bundestagswahl.

Noch im Oktober 2024 war der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung“ vorgeprescht, der das von ihm bevorzugte „Quick-Freeze“-Verfahren etablieren sollte. In einem neu gefassten § 100g Abs. 6 StPO sollte das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung bereits vorhandener und künftig anfallender Verkehrsdaten eingeführt werden. Die Maßnahme sollte im Grundsatz nur auf Anordnung eines Richters zulässig sein; damit werde die Menge der zu speichernden Daten auf das notwendige Maß begrenzt, da nur die bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten für betriebliche Zwecke ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden dürfen („Einfrieren“). Diese Daten sollen den Strafverfolgungsbehörden für eine begrenzte Zeit für eine spätere Erhebung und Auswertung zur Verfügung stehen; dies hätte einer erneuten richterlichen Anordnung bedurft („Auftauen“). Doch dazu wird es voraussichtlich nicht mehr kommen: nachdem Buschmann mit dem Scheitern der Ampel-Koalition auf sein Verlangen hin aus dem Amt entlassen wurde, hat nunmehr Volker Wissing das Bundesjustizministerium bis zu den nächsten Wahlen, die voraussichtlich im Februar 2025 stattfinden, übernommen.

Prompt drängt Faeser neuerlich darauf, künftig IP-Adressen wieder auf Vorrat zu speichern. Anlässlich der BKA-Herbsttagung 2024 sagte sie am 20. November 2024: „Im internationalen Vergleich müssen wir allerdings feststellen, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden in technischer Hinsicht nicht auf der Höhe der Zeit sind, was ihre Befugnisse angeht. Wir bleiben an vielen Stellen hinter unseren Möglichkeiten zurück. Ich nenne hier nur exemplarisch das Thema IP-Adressenspeicherung. Ich bin da glasklar in meiner Haltung: Wir brauchen diese Daten.“ Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof hätten Korridore aufgezeigt, welche Möglichkeiten man nutzen könne. In der analogen Welt habe die Polizei Zugriff auf das Melderegister; im digitalen Raum sei das ohne IP-Adressenspeicherung nicht der Fall. „Trotzdem war es in dieser Wahlperiode insbesondere wegen eines Koalitionspartners leider nicht möglich, Einigungen auf nötige Verbesserungen zu erzielen. Verbesserungen, die sogar der EuGH mittlerweile für dringend geboten hält. Wäre es nach mir gegangen, hätten wir die verpflichtende Speicherung längst umgesetzt. Verhindert haben das andere“, so Faeser mit einer Spitze Richtung FDP und Buschmann. Nach Angaben von heise.de führt Faeser derzeit Gespräche mit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, offenbar um die notwendigen Mehrheiten für die anlasslose Vorratsdatenspeicherung zu bekommen; dort hat man erst im Oktober 2024 (Drucksache 20/13225) wieder gefordert, die Mindestspeicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gemäß der Rechtsprechung des EuGH zu regeln.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 20. September 2022 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht sind, da das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten wie zum Beispiel IP-Adressen entgegensteht. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in Sachen „La Quadrature du Net“ wegen französischer Regelungen zum Schutz von geistigem Eigentum im Internet nach eigenen Angaben präzisiert, im Ergebnis aber gelockert. Mit Urteil vom 30. April 2024 (Az. C‑470/21) entschied der EuGH, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Danach ist die Vorratsdatenspeicherung zulässig, wenn die nationale Regelung Speichermodalitäten vorschreibt, die eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleistet und es damit ausschließt, dass genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person gezogen werden können.

Quelle: bmi.bund.de, heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FM, .IE UND .XXX

Die Rotlicht-Domain .xxx springt auf grün: ab sofort müssen Domain-Inhaber nicht mehr Mitglied der Sponsoring Organisation sein. Auch die Radio-Domain .fm macht weiter, während sich Irlands .ie auf die Suche nach Verlusten macht – hier unsere Kurznews.

Die FSM Telecommunications Corporation, Registry der Länderendung .fm (Mikronesien), hat sich mit der in San Francisco ansässigen BRS Media Inc. auf eine Verlängerung ihrer jahrzehntelangen Partnerschaft verständigt. Im Jahr 1998 begann BRS Media damit, das bis dahin kaum bekannte Länderkürzel der Föderierten Staaten von Mikronesien als „Radio-Domain“ zu vermarkten; die Abkürzung „FM“ (Frequency Modulation) ist die englische Bezeichnung für den UKW-Rundfunk. Damit können .fm-Domains vor allem im Bereich Broadcasting, Podcasting, Streaming und Social Entertainment eingesetzt werden, aber auch „Web3, blockchain, cryptocurrency, and NFTs“ will man laut Pressemitteilung erschließen. „This new agreement extends our partnership to over 30 years, highlighting the reliability and stability of the .FM TLD. Originating in the world of radio and now a symbol of creativity and media, .FM stands as the original domain for content creators. From podcasters to musicians and vloggers, .FM empowers you to establish your presence in the digital landscape as a true pioneer of content creation“, so George T. Bundy, Chairman & CEO von BRS Media.

Die irische .ie-Registry kämpft, wie zahlreiche andere europäische Länderendungen auch, mit dem Auslaufen von Registrierungsverträgen und dem damit verbundenen Rückgang der Registrierungszahlen. In den vergangenen Monaten hat man daher intensiv daran gearbeitet, Erklärungen für die sinkende „renewal quote“ zu finden und mögliche datengestützte Auswege zu erarbeiten, die den Trend umkehren können. Herausgekommen ist der Blog-Artikel „The Renewal Prediction Playbook“, für den von November 2022 bis Oktober 2023 insgesamt 292.410 Domains mit einer Verlängerungsrate von 83 Prozent untersucht wurden, um Schlüsselmerkmale zu identifizieren, die vorhersagen, ob eine Domain verlängert wird oder nicht. Dazu zählt, dass ältere Domains (zehn Jahre und älter) und solche, die in bestimmten Monaten erstellt wurden, eher verlängert werden. Bei Domains mit mehr als zehn Zeichen besteht hingegen eine etwas höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie gelöscht werden. Auch Domains mit wenigen Inhalten und solche, die kein Content-Management-System verwenden, unterliegen einem höheren Löschungsrisiko. Die Erkenntnisse von .ie kann jede Registry verwenden, um die eigene wirtschaftliche Zukunft verlässlicher zu planen.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die Verlängerung des Registry-Vertrages für die Rotlicht-Domain .xxx durchgewunken. Am 10. November 2024 beschloss das Board of Directors, den am 30. November 2024 auslaufenden Vertrag mit der zu GoDaddy gehörende ICM Registry LLC zu verlängern. Die Parteien standen bereits seit vier Jahren in Verhandlungen. Streitig war vor allem, dass sich ICM von ihrer Sponsoring-Organisation International Foundation For Online Responsibility (IFFOR) trennen wollte, da sich das befürchtete erhöhte Risiko einer Rotlicht-Domain nicht verwirklicht habe. Stattdessen soll es eine Vielzahl von „Public Interest Commitments“ (PICs), also freiwilliger Selbstverpflichtungen geben, um beispielsweise die Verbreitung von Kinderpornographie zu unterbinden. Dieser Forderung hat ICANN nun entsprochen, so dass für .xxx insoweit die gleichen Regeln gelten wie für .adult, .porn und .sex. Bemerkenswert ist, dass selbst der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) keine Bedenken gegen das Streichen der Sponsor-Verpflichtung hatte. Für die Nutzer wird es damit leichter, .xxx-Domains zu registrieren, da sie kein Mitglied der „sponsored community“ mehr sein müssen, die ohnehin nie ernsthaft existierte. Nach den zuletzt verfügbaren Zahlen aus dem Juli 2024 sind 44.853 .xxx-Domains registriert.

Weitere Informationen zum „The Renewal Prediction Playbook“ von .ie finden Sie unter:
> https://www.weare.ie/factors-influencing-domain-non-renewals/

Quelle: businesswire.com, weare.ie, icann.org

UDRP – TESLA SCHEITERT AN ZUBEHÖRANBIETER-DOMAIN

Zum zweiten Mal in kurzer Folge scheitert der Elektromobilhersteller Tesla Inc. im Streit um eine „tesla“-Domain, weil der Domain-Inhaber einen ordentlichen Handel betreibt. Unter teslaunch.net bietet der Gegner des UDRP-Verfahrens Zubehör und Informationen zu Fahrzeugen von Tesla.

Die US-amerikanische Tesla Inc., Herstellerin von Elektrofahrzeugen, Batterien sowie Solaranlagen und Inhaberin zahlreicher Marken „TESLA“, sieht ihre Rechte durch die Domain teslaunch.net verletzt. Sie startete im Oktober 2024 ein UDRP-Verfahren vor The Forum. Dort trägt sie unter anderem vor, die Marke „TESLA“ durchgehend seit 2003 zu nutzen; Eintragungen beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) datieren unter anderem auf Dezember 2013 und Juni 2014. Im Internet ist sie unter tesla.com zu erreichen. Die Domain teslaunch.net sei im April 2022 registriert worden; sie beinhaltet die Marke „TESLA“ vollständig und unterscheidet sich lediglich durch die zusätzlichen Zeichen „unch“ und die Endung .net. Der Gegner habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain, unter der er eine Website betreibt, auf der die Marke „TESLA“ angezeigt wird, nebst Bildern der Fahrzeuge von Tesla. Er beabsichtige, Waren der Beschwerdeführerin an Dritte zu verkaufen. Der Gegner, „hao zou / FEL – Friendly Elder Life Store“ mit Sitz in China, meldete sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde der US-Rechtsanwalt Steven M. Levy berufen.

Levy wies die Beschwerde von Tesla ab, weil es sich um eine Rechtsangelegenheit handele, für die das Verfahren nach der UDRP nicht geeignet ist (The Forum, Claim Number: FA2410002120768). Er bestätigte die Marken der Beschwerdeführerin und dass die Domain mit diesen zum Verwechseln ähnlich ist. Die Beschwerdeführerin habe aber den Beweis des ersten Anscheins, wonach der Gegner unberechtigt handle, nicht erbracht. Jegliche Behauptung, die Aktivitäten des Gegners verletzten die Markenrechte der Beschwerdeführerin, gehe über den Anwendungsbereich der UDRP hinaus und seien besser geeignet, vor einem zuständigen Zivilgericht geklärt zu werden. Unter anderem trage die Beschwerdeführerin vorsorglich vor, der Gegner könne sich nicht auf die Oki Data Verteidigung berufen. Beim „Oki Data Test“ (Oki Data Americas Inc. gegen ASD Inc. – WIPO Case No. D2001-0903) muss der Domain-Inhaber vier Kriterien erfüllen, aus denen sich eine berechtigte Nutzung einer „Marken-Domain“ ergeben kann: (1) der Gegner muss aktuell Waren oder Dienstleistungen anbieten, (2) die Website darf ausschließlich zum Vertrieb dieser Markenprodukte oder -dienstleistungen genutzt werden, (3) die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen, und (4) der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Screenshots ergäbe sich, dass die Website des Gegners den Begriff „TESLAUNCH“ in zwei unterschiedlichen Schrifttypen anzeigt, die beide nicht dem ähneln, den Tesla nutzt. Weiter finden sich Bilder der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und in einem Menü links Bezeichnungen wie „Add Your Tesla“, „Model 3“ und „Model Y“. Es werden zudem Titel von Blog-Einträgen angezeigt wie „Can You Put A Solar Panel on a Cybertruck?“, „What Accessories Are Available for the Cybertruck“ und „Should I Buy a Used Tesla?“ sowie Bilder mit unterschiedlichem Zubehör von Drittherstellern für Tesla-Fahrzeuge.

Levy prüfte die Oki Data Voraussetzungen und stellte fest, dass der Gegner offensichtlich nicht reklamiere, Produkte von Tesla zu verkaufen, sondern ausschließlich von Drittanbietern. Am Fußende einer jeden Seite finde sich der Hinweis, wonach „TESLAUNCH“ in keiner Verbindung zur Tesla Inc. steht, die Inhalte mit Tesla-Bezug lediglich Identifizierungszwecken dienen und das angebotene Zubehör nicht von Tesla stammt. Und es finde sich kein Hinweis, dass der Gegner weitere „Tesla“-Domains registriert habe. Demnach erweise sich der Gegner als Verkäufer von Zubehör Dritter für Fahrzeuge von Tesla. Das sei keine Frage das Oki Data Falles, sondern spreche für eine erlaubte Nutzung. Demnach habe die Beschwerdeführerin nicht den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Gegner kein Recht habe oder nicht berechtigt sei an der Domain teslaunch.net. Der Gegner nutze die Marke „TESLA“ folglich erlaubterweise. Alle Tatsachen und Beweise in dieser Sache weisen aus Sicht von Levy darauf hin, dass der Fall im Hinblick auf markenrechtliche Fragen über den Horizont der UDRP hinausgehe. Es komme hinzu, dass zwar eine Anmeldung der Marke „TESLAUNCH“ des Gegners vom Markenamt wegen Ähnlichkeit zur Marke „TESLA“ zurückgewiesen wurde; jedoch laufe derzeit ein weiteres Markenanmeldeverfahren, das noch nicht abgeschlossen sei. Das impliziere zwar nicht, dass der Gegner seinerseits Markeninhaber ist. Sollte das USPTO diesem neueren Antrag jedoch stattgeben und sollten die Parteien in ein Widerspruchsverfahren vor dem U.S. Trademark Trial and Appeals Board (TTAB) verwickelt werden, würde dies ebenfalls Fragen aufwerfen, die über den Anwendungsbereich der UDRP hinausgehen.

Levy prüfte weiter das Vorliegen der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain teslaunch.net, sah aber auch hier die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es sei unwahrscheinlicher, dass der Gegner ein Cybersquatter ist, der versucht, die Marke der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise auszunutzen, als es wahrscheinlich sei, dass er ein Verkäufer von Zubehör und Teilen für Tesla-Fahrzeuge ist. Die Aktivitäten des Gegners erfüllten nicht die Anforderungen eines bösgläubigen Handelns. Zu guter Letzt ging Levy noch auf das Argument der Beschwerdeführerin ein, der Gegner sei seinen Pflichten gegenüber seinem Registrar nicht nachgekommen, sicherzustellen dass die Domain in keiner Weise Rechte Dritter verletzen wird. Dieses Argument überraschte Levy, denn das sei eine Vertragsangelegenheit allein zwischen dem Domain-Inhaber und seinem Registrar, mit dem die Beschwerdeführerin nichts zu tun und das in einem UDRP-Verfahren nichts zu suchen habe. Damit wies Levy die Beschwerde von Tesla ab und entschied darauf, dass die Domain teslaunch.net beim Gegner verbleibt.

Das ist nicht der erste Fall, den Tesla verliert. Wieder ließ sich Tesla, wie im Streit um teslashop.com im Juni 2024, von Sarah Alberstein of ArentFox Schiff LLP vertreten. Auch seinerzeit griff das Argument nicht, der Gegner könne sich nicht auf die Oki Data Verteidigung stützen, wenn auch aus anderen Gründen. Vielleicht sollte sich Tesla andere rechtliche Unterstützung suchen. Der aktuelle Fall ist jedenfalls ein weiteres gutes Beispiel (wie der in der vergangenen Woche besprochene Streit um die Urinal-Domains) dafür, dass ein Panel seine Pflichten und den begrenzten Anwendungsbereich der UDRP ernst nimmt, insbesondere wenn seitens des Gegners keine Erwiderung eingereicht wird.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain teslaunch.net finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2120768.htm

Mehr über das UDRP-Verfahren um die Domain teslashop.com finden Sie in unserem Artikel unter:
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/udrp-tesla-scheitert-am-streit-um-teslashop-com-69437.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

GIGALAW – DOMAIN DISPUTE DIGEST FÜR DAS Q3/2024

Domain-Rechtsanwalt Doug Isenberg legt seinen statistischen Bericht zu UDRP-Entscheidung für das dritte Quartal 2024 vor. Die Steigerung der Anzahl von UDRP-Verfahren geht erstmals seit zehn Jahren etwas zurück.

„Gigalaw’s Domain Dispute Digest Third Quartal 2024“ ist ein 15-seitiger Report über die Entwicklung der UDRP-Verfahren in den vergangenen drei Monaten. Doug Isenberg wertete dafür die entschiedenen UDRP-Verfahren aller fünf ICANN-akkreditierten Streitbeilegungsstellen der Monate Juli, August und September 2024 aus. Kernfeststellung seines Berichts ist: Domain-Namen-Streitigkeiten lassen weiterhin nach – aber nur ein wenig und wahrscheinlich nicht für lange. Der Abgleich, den Isenberg vornimmt, orientiert sich jeweils am Vorjahresquartal. Insgesamt zählt er 1.982 UDRP-Entscheidungen (gegenüber 2.128 im 3. Quartal 2023 und 2.030 im 3. Quartal 2022), bei denen um 3.695 Domains gestritten wurde (gegenüber 4.704 im 3. Quartal 2023 und 3.969 im 3. Quartal 2022). Das bedeutet gegenüber dem 3. Quartal 2023 einen Rückgang um 6,86 Prozent bei den Entscheidungen und 27,31 Prozent bei den Domains. Seit einem Einbruch in 2013 steigt damit die Anzahl der Verfahren kontinuierlich an und nahm an Fahrt auf, die jetzt etwas langsamer wird. In 96,48 Prozent der Fälle wurden insgesamt 3.565 Domains transferiert; 2,60 Prozent (96 Domains) der Beschwerden wurden zurückgewiesen und 0,92 Prozent (34 Domains) abgebrochen. Unter den fünf akkreditierten Streitbeilegungsstellen liegt WIPO mit 1.175 Entscheidungen (1.178 im 3. Quartal 2023) an erster Stelle vor Forum mit 555 Entscheidungen (677 im 3. Quartal 2023). Es folgen das tschechische CAC mit 201 Entscheidungen (217 im 3. Quartal 2023), das Arab Center for Domain Name Dispute Resolution (ADNDRC) mit 35 (48 im 3. Quartal 2023) Fällen und als Schlusslicht das kanadische CIIDRC mit 16 Entscheidungen (8 im 3. Quartal 2023). Weiter zeigt sich, dass bei WIPO in 96,37 Prozent der Fälle auf Transfer entschieden wird; deutlich höher ist die Rate bei Forum (97,43 Prozent). Beim CAC liegt der Wert bei 96,48 Prozent, ADNDRC kommt auf 90,65 Prozent (und die Beschwerdegegner damit dort am besten weg), während beim CIIDRC die Transferquote bei 95,65 Prozent liegt.

Isenberg informiert in seinem Digest weiter über die Verteilung der Verfahren auf die unterschiedlichen Domain-Endungen, wobei selbstverständlich .com unter den gTLDs mit 2.558 Domains vorne liegt, gefolgt von .shop mit 264 Domains, die an .net (144 Domains) vorbeigezogen ist. Bei den ccTLDs liegt die kolumbianische .co mit 33 Domains vor .ai (Anguilla) mit 24 Domains und .cc (Kokos-Inseln) mit 15 Domains. Die aktivsten Beschwerdeführer werden nach Fällen und Domains gelistet: Die französische Einzel- und Großhandelsgruppe Carrefour liegt mit 40 Verfahren vorne, während der schwedische Klemmbausteinhersteller Lego mit insgesamt 83 Domains vorne liegt. Weiter geht Isenberg auf die Zahlen von URS-Verfahren ein, deren Anzahl gegenüber dem 3. Quartal 2023 gestiegen ist: 35 Entscheidungen bei 58 Domains im 3. Quartal 2023 entwickelten sich im 3. Quartal 2024 zu 47 Entscheidungen bei 92 Domains. Der Quartalsbericht endet mit einem umfangreichen Glossar, welches die wesentlichen Begriffe im Zusammenhang mit dem UDRP-Verfahren kurz erklärt.

Isenberg vermutet, der Rückgang von Entscheidungen im 3. Quartal 2024 gehe im Wesentlichen auf geringere Budgets zur Verfolgung von Markenrechtsverletzungen bei den Markeninhabern wegen des Wahljahres 2024 zurück. Dabei verweist er auf die Rückmeldung durch einen Repräsentanten eines UDRP-Dienstleisters. Jedenfalls sei die Annahme falsch, es gäbe weniger Cybersquatting. Isenberg schätzt, dass das Jahr 2024 letztendlich mit in etwa demselben Werten bei Verfahren und Domains wie 2023 endet und also kein Rückgang zu verzeichnen sein wird. Er vermutet zudem, dass, da seine Statistik lediglich entschiedene Fälle berücksichtigt, mehr Fälle mit einer gütlichen Einigung enden – die Quote liege da mittlerweile bei etwa 15 Prozent. Das 15-seitige „Gigalaw Domain Dispute Digest Q3/2024“ gibt einen schnellen, übersichtlichen und nachvollziehbaren Überblick über die Entwicklung der UDRP- und URS-Verfahren im 3. Quartal dieses Jahres gegenüber dem 3. Quartal des Vorjahres. Wir empfehlen die Lektüre.

Das „Gigalaw Domain Dispute Digest Q3/2024“ können Sie hier herunterladen:
> https://static1.squarespace.com/static/58febdfcbf629aa913a85974/t/67222f42bbbb5150d18b5cbe/1730293570546/2024-q3-domain-dispute-digest

Quelle: giga.law, eigene Recherche

KARTENPORTAL – MAPY.COM ZIEHT US$ 100.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt mit mapy.com zum Preis von US$ 100.000,– (ca. EUR 95.977,–) wieder eine .com-Domain nach vorne, aber die kolumbianische Länderendung .co steht ebenfalls gut da.

Nachdem in der vergangenen Woche die Länderendungen den Spitzenplatz einnahmen, steht nun wieder eine .com als Wochenbeste da: mapy.com erzielt US$ 100.000,– (ca. EUR 95.977,–). Es ist kein Geheimnis, dass der Preis von US$ 20.000,– (ca. EUR 19.195,–) für secretagent.com nicht deren Höhepunkt darstellt: im Oktober 2007 fand sie für US$ 36.000,– (ca. EUR 25.420,–) einen neuen Inhaber und stieg demnach jetzt deutlich ab.

Unter den Länderendungen setzt sich diesmal die kolumbianische .co durch mit gleich zwei hochpreisigen Domains: garden.co kommt auf EUR 50.000,– und die Drei-Zeichen-Domain wav.co auf EUR 30.000,–. Die deutsche Endung startet bei EUR 9.200,– mit einem hundetraining.de.

Die neuen generischen Endungen liefern mit der Ein-Zeichen-Domain q.xyz zum erfreulichen Preis von US$ 15.000,– (ca. EUR 14.396,–) ab. Für poker.pro lagen im Juli 2006 lediglich EUR 1.900,– im Pott, der sich aber aktuell auf EUR 24.000,– erhöht hat. Die vergangene Domain-Handelswoche erweist sich so als durchwachsen und unterhaltsam.

Länderendungen
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garden.co – EUR 50.000,–
wav.co – EUR 30.000,–

aero.ai – EUR 33.333,–
autor.ai – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.399,–)

luckybet.in – US$ 11.000,– (ca. EUR 10.557,–)
hundetraining.de – EUR 9.200,–
qcg.de – EUR 5.000,–
casino-online.ch – EUR 4.999,–
mena.vc – US$ 4.499,– (ca. EUR 4.318,–)
woodwood.de – EUR 3.450,–
itstore.ch – EUR 3.000,–
instalco.de – EUR 2.999,–
rockyourbusiness.de – EUR 2.999,–
wohl.at – EUR 2.750,–
bubamara.de – EUR 2.699,–
fashionjobs.de – EUR 2.600,–
wohl.eu – EUR 2.599,–
brand.re – EUR 2.500,–
gut-versichert.de – EUR 2.500,–
tnt-consulting.de – EUR 2.500,–
mbbau.de – EUR 2.500,–
wpda.de – EUR 2.499,–
bertoli.eu – EUR 2.499,–
bandeoriginale.fr – EUR 2.450,–
ecoliv.de – EUR 2.400,–
itx.it – EUR 2.150,–
keller.fr – EUR 2.000,–
escgroup.de – EUR 2.000,–
329.tv – US$ 2.027,– (ca. EUR 1.945,–)
huddler.io – US$ 1.500,– (ca. EUR 1.440,–)

Neue Endungen
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q.xyz – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.396,–)
stuehle.shop – EUR 3.500,–
kubet.win – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.879,–)
dlp.cloud – US$ 2.900,– (ca. EUR 2.783,–)

Generische Endungen
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poker.pro – EUR 24.000,–
softly.org – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.396,–)
ianimes.org – US$ 2.910,– (ca. EUR 2.793,–)
obesityfoundation.org – US$ 2.620,– (ca. EUR 2.515,–)
ardorplatform.org – US$ 1.755,– (ca. EUR 1.684,–)

.com
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mapy.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 95.977,–)
cityshop.com – US$ 30.500,– (ca. EUR 29.273,–)
secretagent.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 19.195,–)
chillcompany.com – US$ 19.965,– (ca. EUR 19.162,–)
iblush.com – US$ 17.500,– (ca. EUR 16.796,–)
queenlatifah.com – US$ 15.500,– (ca. EUR 14.876,–)
matthill.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.593,–)
kermos.com – US$ 8.999,– (ca. EUR 8.637,–)
rxbase.com – US$ 8.995,– (ca. EUR 8.633,–)
777x.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.678,–)
gsbwealth.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.799,–)
malawisee.com – US$ 4.399,– (ca. EUR 4.222,–)
tallyview.com – US$ 3.445,– (ca. EUR 3.306,–)
repairon.com – US$ 2.999,– (ca. EUR 2.878,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, domaininvestors.com, thedomains.com, eigene Recherche

DRESDEN – AGENDA DER DOMAIN PULSE 2025 LIEGT VOR

DENIC eG lädt zum kommenden Domain pulse unter dem Titel „Stable, secure, responsible – gemeinsam die digitale Zukunft gestalten!“, der vom 11. bis 12. Februar 2025 in Dresden stattfindet. Die Keynote hält Linus Neumann.

Die Domain pulse ist die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum. Die Fachtagung richten zusammen sowie alternierend die Registrierungsstellen der Länderendungen von Deutschland (DENIC eG), Österreich (Nic.at GmbH) und der Schweiz (SWITCH) aus. Aktueller Gastgeber ist die deutsche DENIC eG, die für 11. und 12. Februar 2025 nach Dresden einlädt. Die Veranstaltung startet am Donnerstag, den 11. Februar 2025 um 09:00 Uhr mit einem Get-Together, dem um 09:30 Uhr die Begrüßung durch Thomas Keller, Andreas Musielak (beide DENIC eG) und Claudia van Veen, die die Moderation übernimmt, folgt. Die Eröffnungsrede hält Linus Neumann (Hacker & Berater für IT-Sicherheit, Logbuch:Netzpolitik) zum Thema „Wie man ein komplettes IT-Security-Budget verballert, ohne dass Angreifer es merken“. Nach einer kleinen Kaffeepause referiert Markus Beckedahl (digitalpolitik.de) unter der Überschrift „Von Trollfabriken und Glaubenskriegern – Wer betreibt warum Desinformation und was könnte dagegen getan werden“. Kurz vor Mittag nimmt Manuel „Honkhase“ Atug (AG KRITIS, AGND) „Neue Herausforderungen für die IT der Zukunft“ in den Blick. Nach der Mittagspause geht Irina Soeffky (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) auf „Desinformation, Digitalstrategie, Task Forces“ ein. Ebenfalls als Referierende sind unter anderem Jorge Cancio, Wolfgang Kleinwächter, Julia Pohle, Andreas Dengel, Richard Wein und Christian Stummeyer dabei. Der zweite Arbeitstag endet mit der Stabübergabe an die SWITCH für den Domain pulse 2026 und dem sich anschließenden Abschiedslunch.

Der Domain pulse 2025 unter dem Titel „Stable, secure, responsible – gemeinsam die digitale Zukunft gestalten!“ findet vom 11. bis 12. Februar 2025 in der Volkswagen Gläserne Manufaktur, Lennéstraße 1 in 01069 Dresden statt. Am 11. Februar 2025 findet ein Abendprogramm statt, dessen Details beim Domain pulse vor Ort bekanntgegeben werden. Die Anmeldung zur Domain pulse 2025 ist eröffnet. Eine Liste von Hotels in Dresden ist angegeben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://domainpulse.de

Quelle: domainpulse.de

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