Domain-Newsletter

Ausgabe #1241 – 24. Oktober 2024

Themen: UDRP-Reform – WIPO und ICA bilden Projektteam | Vorratsdaten – Buschmann drängt auf Quick-Freeze | TLDs – Neues von .ai, .com und .pw | lambo.com – US-Gericht bestätigt UDRP-Urteil | UDRP – auch 2. Versuch zu authentlc.com scheitert | trill.com – US$ 289.000,– für Vogelfutter? | Konferenz – Domain Days Dubai 2024 im November

UDRP-REFORM – WIPO UND ICA BILDEN PROJEKTTEAM

Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) und der Lobby-Verband Internet Commerce Association (ICA) bündeln ihre Kräfte: beide Organisationen haben ein Projektteam zusammengestellt, das Reformen der UDRP prüft.

Um internationale Konflikte bei Domain-Streitigkeiten zu lösen, hat die Internet-Verwaltung ICANN am 24. Oktober 1999 – also taggenau vor 25 Jahren – mit der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) eine Schiedsgerichtsordnung eingeführt. Markeninhaber waren von Anfang an von der UDRP überzeugt, war sie doch schnell (von der Einreichung einer Beschwerde bis zur Entscheidung vergehen in der Regel nur wenige Wochen), kostengünstig (die Gebühren beginnen bei US$ 1.500,–) und effektiv (im Fall des Obsiegens erhält der Markeninhaber die streitige Domain übertragen, was im deutschen Recht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt). Bereits am 02. Dezember 1999 beantragte die World Wrestling Federation Entertainment Inc. im Streit um die Domain worldwrestlingfederation.com das erste UDRP-Verfahren; am 14. Januar 2000 entschied das Schiedsgericht auf die Übertragung der Domain. Seither kamen über 70.000 weitere Verfahren hinzu. Auch wenn es über die Jahre immer wieder zu kleineren Updates gekommen ist, beruht der materiell-rechtliche Kern der UDRP nach wie vor auf den Regelungen aus dem Jahr 1999.

Das könnte sich demnächst ändern. Mitte Oktober 2024 teilten WIPO und die ICA, die vor allem die Interessen von Domain-Händlern vertritt, gemeinsam mit, dass man an einer Reform der UDRP arbeite. Das Hauptziel des Projekts bestehe darin, die UDRP als effizienten und vorhersehbaren Mechanismus zur außergerichtlichen Streitbeilegung für eindeutige markenrechtliche Streitigkeiten beizubehalten. Allzu großen Änderungsbedarf scheint man aber nicht zu sehen; so heißt es in der Pressemitteilung, dass etwaige Reformempfehlungen durch einen nachgewiesenen, zwingenden Änderungsbedarf untermauert sein müssen; fallspezifische oder anekdotische Mängel der UDRP würden hingegen keine umfassende Überarbeitung rechtfertigen. Das von Brian Beckham (WIPO) und Zak Muscovitch (ICA) koordinierte Projektteam, das aus Experten und UDRP-Interessenvertretern aus der ganzen Welt besteht, ist unter anderem mit Sarah Deutsch (ICANN), Paul Keating (Rechtsanwalt) und Nat Cohen (Domain-Investor) prominent besetzt. Das Projektteam hat bereits eine Reihe von Gesprächen geführt, darunter mit ccTLD-Registries wie Nominet, Registraren (Tucows, Namecheap, GoDaddy), UDRP-Schiedsgerichten (Forum, CAC und CIIDRC), Befürwortern einer UDRP-Reform (Georges Nahitchevansky und Steve Levy) sowie Anwälten mit Vertretungsschwerpunkt auf Seiten der Domain-Inhaber (Gerald Levine und John Berryhill). Allein die Tatsache, dass die WIPO Domain-Investoren in ihre Gespräche einbezieht, zeigt nicht nur, dass die Branche gereift ist, sondern auch, dass die Bedeutung des Sekundärhandels mit Domains weiter zunehmen wird.

Das Projekt ist unabhängig von ICANN und läuft damit auch außerhalb der üblichen Policy-Prozesse. Die Überprüfung beschränkt sich auf den bestehenden markenrechtlichen Rahmen der UDRP und basiert auf den praktischen Erfahrungen von Diskussionsteilnehmern, Rechtsberatern, Parteien und Anbietern. Derzeit wird ein Berichtsentwurf erstellt, der voraussichtlich Anfang 2025 einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Der Abschlussbericht wird sodann an ICANN weitergeleitet, um ihn bei einer etwaigen UDRP-Überprüfung zu berücksichtigen.

Die Mitteilung der WIPO finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/resources/wipo-icaudrpreview.html

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

VORRATSDATEN – BUSCHMANN DRÄNGT AUF QUICK-FREEZE

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) geht in Sachen Vorratsdatenspeicherung in die Offensive: die Blogger von netzpolitik.org haben einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der das vom Liberalen bevorzugte „Quick-Freeze“-Verfahren etablieren soll.

Die Rechtslage schien geklärt: mit Urteil vom 20. September 2022 hatte der EuGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht sind, da das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten wie zum Beispiel IP-Adressen entgegensteht. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in Sachen „La Quadrature du Net“ wegen französischer Regelungen zum Schutz von geistigem Eigentum im Internet nach eigenen Angaben präzisiert, im Ergebnis aber gelockert. Mit Urteil vom 30. April 2024 (Az. C‑470/21) entschied der EuGH, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Danach ist die Vorratsdatenspeicherung zulässig, wenn die nationale Regelung Speichermodalitäten vorschreibt, die eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleistet und es damit ausschließt, dass genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person gezogen werden können. Prompt entbrannte eine neue Debatte in der Ampel-Koalition; während das Bundesinnenministerium unter Nancy Faeser (SPD) darauf drängt, IP-Adressen auf Vorrat zu speichern, spricht sich Buschmann dafür aus, die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten („Quick-Freeze“) einzuführen.

Diesem Wunsch verleiht Buschmann mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung“ Nachdruck, den er kürzlich in die Ressortabstimmung gegeben hat und der den Aktivisten von netzpolitik.org vorliegt. In einem neu gefassten § 100g Abs. 6 StPO soll das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung bereits vorhandener und künftig anfallender Verkehrsdaten eingeführt werden. Deren Sicherung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten zulässig sein, soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Maßnahme soll im Grundsatz nur auf Anordnung eines Richters zulässig sein; damit werde die Menge der zu speichernden Daten auf das notwendige Maß begrenzt, da nur die bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten für betriebliche Zwecke ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden dürfen („Einfrieren“). Diese Daten sollen den Strafverfolgungsbehörden für eine begrenzte Zeit für eine spätere Erhebung und Auswertung zur Verfügung stehen; dies bedarf einer erneuten richterlichen Anordnung („Auftauen“). Diese „Quick-Freeze-Regelung“ steht nach Auffassung des Bundesjustizministeriums im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung. Den Strafverfolgungsbehörden werde ein rechtssicheres und effektives Ermittlungsinstrument zur Bekämpfung schwerer Kriminalität im digitalen Raum an die Hand gegeben. Die verpflichteten Unternehmen sollen für ihren Aufwand ferner angemessen entschädigt werden.

De facto wird in der Bundesrepublik bereits seit über 14 Jahren keine Vorratsdatenspeicherung mehr durchgeführt und zu Strafverfolgungszwecken eingesetzt. Ob und wie viele Fälle hätten aufgeklärt werden können, gäbe es die Vorratsdatenspeicherung, ist laut Bundesjustizministerium aber Spekulation. Das Max-Planck-Institut für Strafrecht hatte 2011 in der Untersuchung „Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?“ festgestellt, dass es solche in der Strafverfolgung nicht gibt. Seither hat digitale Kommunikation indes eine immer größere Bedeutung erlangt; in vielen Strafverfahren stehen neben digitalen Spuren kaum weitere Ermittlungsansätze zur Verfügung.

Den Artikel von netzpolitik.org finden Sie unter:
> https://netzpolitik.org/2024/statt-vorratsdatenspeicherung-wir-veroeffentlichen-den-gesetzentwurf-fuer-quick-freeze/

Quelle: netzpolitik.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AI, .COM UND .PW

Kommt es bei .com zum spektakulären Registry-Wechsel? An diesem nahezu aussichtslosen Unterfangen versucht sich derzeit ein Unternehmen namens Asxit LLC. Derweil wagt .pw den Schritt ins Blockchain-Universum, während .ai stabiler wird – hier unsere Kurznews.

Das Government of Anguilla, Registry der aktuell weltweit beliebten Top Level Domain .ai (Anguilla), und die nTLD-Registry Identity Digital (vormals Donuts) haben eine neue, vorerst auf fünf Jahre angelegte Partnerschaft bekanntgegeben. Laut einer Pressemitteilung soll sie die Einnahmen der Regierung aus .ai erhöhen; gleichzeitig soll Anguilla von der Branchenexpertise von Identity Digital profitieren. Letzteres gilt als Hinweis darauf, dass Identity Digital künftig als Backend-Registry für .ai tätig wird; bisher wurde diese Aufgabe über die Plattform von CoCCA (Council of Country Code Administrators) abgewickelt. Für Anguilla ist .ai von erheblicher Bedeutung; die derzeit über 500.000 Domains generierten im Jahr 2023 allein 20 Prozent der Gesamteinnahmen des Überseegebiets des Vereinigten Königreichs. Die Regierung von Anguilla plant, diese Gelder wieder zu investieren, unter anderem in den Ausbau des Flughafens, die Verbesserung des Technologieberufszentrums und die Verbesserung der Gesundheitsversorgung für ältere Menschen. Registrare wie Domain-Inhaber dürften diese Nachricht begrüßen, da sie auf einen weiterhin stabilen Betrieb von .ai hoffen können.

Die Chronistenpflicht gebietet den Hinweis, dass eine Person namens Sundram Tiwari für ein Unternehmen namens Asxit LLC ein „Request for Reconsideration“ bei ICANN gegen die Verlängerung des .com-Vertrages mit VeriSign angestrengt hat. Zur Begründung heißt es: „As the current operator, Verisign’s management of the .COM registry has been monopolistic and lacks sufficient focus on supporting students, developers, startups, and universities—groups that would greatly benefit from more affordable and competitive domain options.“ Auch eine Alternative hat Tiwari parat: „I seek to become a registry operator committed to making .COM domains more affordable and accessible to students, startups, and developers. The decision to renew Verisign’s contract hinders competition, limiting opportunities for more innovative registry operators like Asxit LLC to contribute to the digital ecosystem“. Asxit LLC setzt sich nach eigenen Angaben vorrangig für Start-ups, Studenten und kleine Online-Unternehmen ein. Dass .com doch eine Nummer zu groß sein könnte, sieht Tiwari nicht und hat dies in einem Anhang auf 25 Seiten näher erläutert. ICANN ist nun gezwungen, sich mit der Beschwerde formal auseinanderzusetzen; Erfolgsaussicht hat sie keine.

Unstoppable Domains, nach eigenen Angaben der weltweit größte Onchain-Domain-Anbieter, schlägt erneut die Brücke ins klassische Domain Name System. Gemeinsam mit der nTLD-Registry Radix hat man die Länderendung .pw des Inselstaates Palau auserkoren, um das Beste aus beiden Welten zu vereinen. Neben der Nutzung als klassische Web2-Adresse können .pw-Domains damit als Wallet-Adresse für Inhaber von Bitcoin, Ethereum, Solana und anderen Kryptowährungen verwendet werden, indem lange und komplexe Zeichenfolgen durch einfache, personalisierte Domains ersetzt werden. Das Kürzel „pw“ wird dabei im Krypto-Bereich als Akronym für „Public Wallet“ umfunktioniert; damit will man den gleichen Effekt erzielen, den .ai im Bereich der künstlichen Intelligenz erreicht hat. „We find that both of our visions align nicely, as we both want to expand the world of top level domains and allow brands, businesses and individuals the ability to control their footprint on the internet“, so Suman Das von Radix. „This is a significant step towards a more decentralized and user-centric internet, where digital identity and ownership are paramount.“

Das „Request for Reconsideration“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/reconsideration-24-2-tiwari-request-redacted-10oct24-en.pdf

Quelle: businesswire.com, icann.org, circleid.com

LAMBO.COM – US-GERICHT BESTÄTIGT UDRP-URTEIL

Nachdem Domain-Investor Richard Blair im UDRP-Streit um lambo.com im Jahr 2022 unterlegen war, klagte er vor den US-Zivilgerichten auf Feststellung, dass er berechtigter Domain-Inhaber sei und dass kein Anspruch auf Übertragung der Domain auf die Automobili Lamborghini S.p.A besteht. Jetzt, zwei Jahre später, liegt das Urteil des „United States District Court for the District Of Arizona“ vor.

In einem UDRP-Verfahren der Automobili Lamborghini S.p.A gegen den Inhaber der Domain lambo.com war die Beschwerdeführerin vor der WIPO erfolgreich: das Dreierpanel sah überwiegend die drei Elemente der UDRP erfüllt und entschied auf Übertragung der Domain. Panelist Neil Anthony Brown war anderer Ansicht und legte sie auf neun Seiten dar. Nichtsdestotrotz galt die Entscheidung, wonach die Domain zu übertragen ist. Der Gegner, der US-amerikanische Domain-Investor Richard Blair, legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, indem er am 24. August 2022 Klage bei den Zivilgerichten einreichte. Er meint, die UDRP-Entscheidung sei falsch und beantragte festzustellen, dass er die Domain nicht zu Unrecht nach dem „Anticybersquatting Consumer Protection Act“ (ACPA) innehat und nutzt, und er sie deshalb nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen muss. Unter anderem trug er vor, dass er, nachdem er die Domain lamborghini.com 2018 für US$ 10.000,– gekauft hatte, unter dem Spitznamen „Lambo“ aktiv war. Die Domain habe er für ein Projekt gekauft, welches er zurückstellte, um sich zunächst einem Projekt zu widmen, über das er dann auf einem Webblog unter lambo.com berichten wolle. Dass Lamborghini eine entsprechende Marke hat, wusste er damals nicht. Der Begriff „Lambo“ werde von vielen auf nicht Markenrechte verletzende Art genutzt. Er habe ab einem gewissen Zeitpunkt lambo.com zum Verkauf angeboten, wollte die Domain aber nie verkaufen, weshalb er exorbitante Preise angab, zu denen niemand kaufen würde. Wenn Angebote zum Kauf der Domain eingingen, wies er diese immer zurück. Nie habe er die Absicht gehabt, mit der Domain an den Rechten der Automobili Lamborghini S.p.A zu partizipieren. Die Beklagte Automobili Lamborghini S.p.A trat der Klage entgegen und versuchte mit ihrem Vortrag deutlich zu machen, dass der Kläger die Domain lambo.com unberechtigterweise nutzt. Besonders stellte die Beklagte heraus, dass die Domain lambo.com über die Jahre zum Verkauf angeboten wurde und sich ihr Preis immer weiter erhöhte – auf zuletzt US$ 75 Mio.

Nach zwei Jahren liegt nun das Urteil des „United States District Court for the District Of Arizona“ vor. Richterin Roslyn O. Silver wies die Klage ab und bestätigte die vorangegangene UDRP-Entscheidung (Order from 16th day of October, 2024, No. CV-22-01439-PHX-ROS). Sie spitzte die Entscheidung auf die Frage, ob dem Kläger eine Cybersquatting-Verletzung gemäß dem ACPA vorzuwerfen ist, zu: Die Markeninhaberin musste dazu beweisen, dass der Domain-Inhaber eine Domain registriert, damit gehandelt oder sie benutzt hat, die Domain mit der geschützten Marke des Inhabers identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist und der Domain-Inhaber in böser Absicht gehandelt hat, um von dieser Marke zu profitieren. Da der Kläger einräumt, dass er der derzeitige Domain-Inhaber ist, die Marke „LAMBORGHINI“ sowohl vor der ursprünglichen Registrierung der Domain lambo.com als auch zum Zeitpunkt des Erwerbs der Domain durch den Kläger unterscheidungskräftig war und lambo.com der Marke zum Verwechseln ähnlich ist, bleibe nur noch die Frage offen, ob der Kläger in böser Absicht handelte, um von der Marke zu profitieren. Die ACPA listet neun nicht abschließende Faktoren zur Bewertung einer bösen Absicht auf, die Silver durchging. So stellte sich unter anderem die Frage, ob der Domain-Inhaber seinerseits Marken- oder andere Rechte innehat, er den Domain-Namen zur eigenen Identifizierung nutzt, die Domain gutgläubig nichtkommerziell genutzt wird, falsche Kontaktinformationen vorliegen oder der Inhaber andere markenrechtsverletzende Domains innehat. Silver prüfte diese neun Faktoren durch und stellte fest, dass lediglich zwei Punkte für den Kläger sprechen: Es gäbe keinen Hinweis auf falsche Kontaktdaten und auch keine auf andere Markenrechte verletzende Domains beim Kläger. Doch alles andere spreche gegen ihn: Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger lambo.com ursprünglich aus redlichen Gründen erwarb, um sein Domain-Portfolio zu erweitern und die Website zu einem Blog auszubauen, und dass er keine Vorgeschichte mit Cybersquatting hat; aber jeder vernünftige Prüfer der vorliegenden Tatsachen könne nur zu dem Schluss kommen, dass die bisherigen Handlungen in Bezug auf die Domain lambo.com in der bösgläubigen Absicht erfolgten, vom Geschäftswert von Lamborghini zu profitieren. Silver führt weiter aus, die Marke „LAMBORGHINI“ sei weltberühmt und der Kläger bestätigte, „LAMBO“ sei ihr zum Verwechseln ähnlich, und stellte weiter fest, dass die breite Öffentlichkeit „LAMBO“ nicht ausschließlich mit „LAMBORGHINI“ in Verbindung bringe; doch liege es auf der Hand, dass die starke Assoziation von „LAMBO“ mit „LAMBORGHINI“ in der Öffentlichkeit der verlockendste Grund für den Erwerb der Domain durch einen potenziellen Käufer sei. Daher wies das Gericht die Klage des Klägers in vollem Umfang und vorurteilsfrei ab.

Die Klageschrift von Richard Blair finden Sie unter:
> https://storage.courtlistener.com/recap/gov.uscourts.azd.1307873/gov.uscourts.azd.1307873.1.0.pdf

Das Urteil des „United States District Court for the District Of Arizona“ finden Sie unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/lambo-summary.pdf

Unsere Berichte zur UDRP-Entscheidung über die Domain lambo.com und die Klageerhebung finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/udrp-auch-im-streit-um-lambo-com-gehen-meinungen-der-entscheider-auseinander-68545.html
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/markenrechte-der-wipo-streit-um-lambo-com-landet-vor-einem-us-zivilgericht-68567.html

Die UDRP-Entscheidung über die Domain lambo.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-1570.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

UDRP – AUCH 2. VERSUCH ZU AUTHENTLC.COM SCHEITERT

Die Authentic Brands Group LLC aus New York startete kurz nach einem verlorenen UDRP-Verfahren ein zweites. Dabei reflektierte sie nicht die Entscheidungsgründe aus dem ersten Rechtsstreit, sondern versuchte nur, einen Punkt zu korrigieren, der für die Entscheidung aber nicht von Bedeutung war.

In einem UDRP-Verfahren vom Juni 2024 bei The Forum hatte die Authentic Brands Group LLC im Streit um die Domain authentlc.com eine Schlappe erfahren, da sie die von ihr behauptete Gewohnheitsmarke nicht nachgewiesen hatte. Entscheider Charles A. Kuechenmeister stellte fest, dass die Marke der Beschwerdeführerin „AUTHENTIC BRANDS“ nicht registriert ist und sie deren Unterscheidungskraft im geschäftlichen Verkehr nicht nachgewiesen habe. Er brach die Prüfung der Beschwerde bereits wegen des Nichtbestehens einer Marke ab, ging aber gleichwohl kurz auf einen Punkt bei der Frage der Bösgläubigkeit ein. Die Beschwerdeführerin hatte die missbräuchliche Nutzung der Domain mit einer eMail belegt, in der eine gefälschte Rechnung von einer Adresse der im Streit befindlichen Domain authentlc.com ausging, die der Adresse eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin unter der Domain authentic.com entspreche. Kuechenmeister hielt diesen – einzigen – Nachweis für bösgläubige Nutzung für nicht überzeugend. Er wies die Beschwerde im Juli 2024 wegen des fehlenden Nachweises eines Markenrechts ab (Forum Claim Number: FA2406002104055).

Im September 2024 startete die Beschwerdeführerin erneut ein UDRP-Verfahren um die Domain authentlc.com vor The Forum (Claim Number: FA2409002117143). In der Beschwerde erklärt sie, der Entscheider im vorangegangenen Verfahren habe die Beschwerde abgelehnt, weil er die vorgelegten Beweise falsch verstanden habe: Die betrügerische eMail stamme nicht von der Beschwerdeführerin oder einem ihrer Mitarbeiter, sie kam vom Gegner. Der Entscheider habe die Absenderadresse nicht richtig gelesen (@authentic.com statt @authentlc.com), die optisch beinahe identisch sind. Wie schon im ersten Verfahren nahm der Domain-Inhaber und Gegner, Shipley Marmion aus Kalifornien (USA), keine Stellung.

Die mit der Prüfung der zweiten Beschwerde beauftragte britische Juristin und Mediatorin Dawn Osborne machte da allerdings kurzen Prozess und klar, der Grund für den Misserfolg der Beschwerdeführerin im ersten UDRP-Verfahren liege darin, dass der Entscheider der Ansicht war, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Marke „AUTHENTIC BRANDS“ Unterscheidungskraft im geschäftlichen Verkehr aufweise. Unter Verweis auf verschiedene UDRP-Verfahren prüfte Osborne, ob hier Umstände vorliegen, die ein neues Verfahren erlauben. Doch weder lag ein gravierendes Fehlverhalten des Entscheiders vor, weder wurden gefälschte Beweise vorgelegt, weder lägen jetzt neue glaubwürdige und für das Verfahren wesentliche Beweise vor, die beim ersten Verfahren vernünftigerweise nicht vorhersehbar oder bekannt waren, noch liege ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor. Im Grunde habe die Beschwerdeführerin dieselbe Beschwerde nochmals eingereicht, ohne dass sie neue Beweise oder Gründe vorlege, die im vorangegangenen Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Sie beziehe sich lediglich auf einen neuen Beweis hinsichtlich der Frage der bösgläubigen Nutzung der Domain; doch diese Frage war gar nicht Grundlage der Entscheidung, womit die Beschwerdeführerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe denselben Fall und dieselben Beweismittel erneut eingereicht, ohne auf die vom vorangegangenen Entscheider in der früheren UDRP-Sache hervorgehobenen Mängel der Beweismittel hinsichtlich der öffentlichen Bekanntheit und Unterscheidungskraft ihrer Marke einzugehen. Damit wies Osborne die Beschwerde der Authentic Brands Group LLC bereit bei der Zulässigkeitsprüfung ab, da über die Sache bereits entschieden war.

Die aktuelle UDRP-Entscheidung über die Domain authentlc.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2117143.htm

Die vorangegangene UDRP-Entscheidung über die Domain authentlc.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2104055.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

TRILL.COM – US$ 289.000,– FÜR VOGELFUTTER?

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet zwei Domains im sechsstelligen Preisbereich, von denen trill.com mit US$ 289.000,– (ca. EUR 265.138,–) vorne liegt. Auch andere Zahlen lassen sich sehen.

Die Kommerzendung überzeugt diesmal mit trill.com zum Preis von US$ 289.000,– (ca. EUR 265.138,–), nachdem sie im Oktober 2005 lediglich US$ 4.100,– (ca. EUR 3.400,–) erzielte. Damit steht sie aber nicht allein:

Mit der australischen Domain mortgagebroker.com.au zum Preis von AUD 295.000,– (ca. EUR 182.037,–) steht ein starker Name unter den Länderendungen, der sich sehen lassen kann. Die Domain liegt derzeit auf Platz 24 der Jahresbestenliste und auf Platz 2 der Bestenliste aller Landesendungen in diesem Jahr. Nicht zu übersehen ist auch die Preisexplosion bei travel.ai von US$ 3.465,– (ca. EUR 2.730,–) im Oktober 2014 auf jetzt US$ 90.000,– (ca. EUR 82.569,–).

Die neuen generischen Endungen bieten mit create.xyz zum Preis von US$ 95.868,– (ca. EUR 87.952,–) wieder einmal eine starke .xyz-Adresse. Die klassischen generischen Endungen bescheiden sich mit zwei schwachen .org-Domains. Die vergangene Domain-Handelswoche bringt zwei Domains im sechsstelligen und zwei im hohen fünfstellige Preisbereich, was sich insgesamt sehen lassen kann.

Länderendungen
————–

mortgagebroker.com.au – AUD 295.000,– (ca. EUR 182.037,–)
travel.ai – US$ 90.000,– (ca. EUR 82.569,–)
ech.vc – US$ 21.429,– (ca. EUR 19.660,–)
power.us – US$ 17.000,– (ca. EUR 15.596,–)
transfer.it – EUR 11.400,–
unseen.is – EUR 10.000,–
superminds.ai – EUR 9.700,–
dienstleistung.de – EUR 9.500,–
taza.ca – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.174,–)
humanize.io – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.798,–)
dish.nl – EUR 6.045,–
goldbullion.co.uk – GBP 5.000,– (ca. EUR 6.001,–)
einfach-sicher.de – EUR 4.900,–
pets.es – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.587,–)

Neue Endungen
————-

create.xyz – US$ 95.868,– (ca. EUR 87.952,–)
blackhole.xyz – US$ 13.000,– (ca. EUR 11.927,–)
magma.art – US$ 3.900,– (ca. EUR 3.578,–)

Generische Endungen
——————-

meritrust.org – US$ 4.499,– (ca. EUR 4.128,–)
riverschool.org – US$ 3.888,– (ca. EUR 3.567,–)

.com
—–

trill.com – US$ 289.000,– (ca. EUR 265.138,–)
unsigned.com – US$ 26.500,– (ca. EUR 24.312,–)
gaensemarkt.com – EUR 11.900,–
blackboxstorage.com – US$ 12.500,– (ca. EUR 11.468,–)
petmama.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.174,–)
culturelounge.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.170,–)
relousa.com – US$ 8.888,– (ca. EUR 8.154,–)
careteck.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.339,–)
babypepe.com – US$ 5.823,– (ca. EUR 5.342,–)
cezam.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.046,–)
jongga.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.046,–)
ring-o.com – EUR 4.800,–
377bet.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.587,–)
rockballads.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.587,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KONFERENZ – DOMAIN DAYS DUBAI 2024 IM NOVEMBER

Anfang November 2024 finden zum zweiten Mal die Domain Days Dubai (DDD) statt. Mehr als 250 Teilnehmer sind registriert, und mehr als 40 RednerInnen kommen. Die zweite Ausgabe der Domain Days Dubai bietet zudem eine Domain-Auktion.

Nach dem Erfolg im vergangenen Jahr finden die DDD vom 05. bis 06. November 2024 nun zum zweiten Mal statt. Die Domain Days Dubai sind als Geschäftsevent auf die Region Mittlerer Osten und Afrika (Middle East and Africa, MEA) ausgerichtet. Die zweitägige Konferenz bringt Experten aus der ganzen Welt zusammen, um die neuesten Trends in der Branche zu diskutieren und Einblicke in die MEA-Region zu gewinnen. In diesem Jahr bietet der Veranstalter erstmals eine Auktion, bei der, durchgeführt von der Beratungsunternehmung RightoftheDot, Domains wie alexandria.com, internet.ae und dakar.racing versteigert werden, die sich thematisch der Region widmen. Bereits vor zwei Wochen hatte Munir Badr, der Gründer der Domain Days Dubai, gegenüber Ron Jackson (dnjournal.com) berichtet, dass sich schon 185 Teilnehmer registriert hätten und 40 Redner auftreten werden sowie mehr als 30 Unternehmen die zweitägige Konferenz unterstützen. Aktuell zeigt die Veranstaltungswebsite mehr als 250 BesucherInnen und mehr als 40 RednerInnen. Die Agenda für die beiden Tage umfasst zahlreiche Vorträge und Diskussionsrunden. Für Unternehmen und Markeninhaber sehr interessant dürfte der Vortrag von Joe Alagna (it.com) werden, der sich mit dem Thema „How to Get Your Own TLD! (and whether you should or should not)“ beschäftigt.

Die Domain Days Dubai 2024 finden vom 05. bis 06. November 2024 im Marriott Resort Palm Jumeirah, Dubai 444W+J75 Palm West Beach Palm, Jumeirah Road, The Palm Jumeirah, Dubai (Vereinigte Emirate) statt. Teilnehmende zahlen für das VIP-Ticket US$ 599,– und für das Standard-Ticket US$ 399,–.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domaindays.com

Quelle: domaindays.com, dnjournal.com

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