Themen: Fake News – US-Senator hat Registrare im Visier | IPv4 – gehen dem Netz die Adressen doch nicht aus? | TLDs – Neues von .ch, .org und .seo | eagledata.com – UDRP-Streit geht massiv schief | Vortrag – Gerald M. Levine zu UDRP-Verfahren | oov.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 400.000,– | November – Infrastruktur-Workshop des eco eV
FAKE NEWS – US-SENATOR HAT REGISTRARE IM VISIER
Der US-amerikanische Senator Mark R. Warner, Vorsitzender des Sonderausschusses für Geheimdienste, will Domain-Registrare bei der Bekämpfung von „fake news“ stärker in die Verantwortung nehmen. Für den Fall von Versäumnissen drohte er gesetzliche Abhilfemaßnahmen an.
Anfang September 2024 hatte das US-Justizministerium bekanntgegeben, eine von der russischen Regierung finanziell unterstützte Operation zur Einflussnahme aus dem Ausland vereitelt zu haben. Konkret ging es um die Beschlagnahme von 32 Domain-Namen im Rahmen der Aktion „Doppelgänger“, die den Unternehmen Social Design Agency (SDA), Structura National Technology (Structura) und ANO Dialog dazu dienten, verdeckt russische Regierungspropaganda zu verbreiten mit dem Ziel, die internationale Unterstützung für die Ukraine zu verringern, prorussische Politik und Interessen zu stärken und Wähler bei US-amerikanischen und ausländischen Wahlen, einschließlich der US-Präsidentschaftswahlen 2024, zu beeinflussen. Dazu setzte man nach Angaben des US-Justizministeriums Cybersquatting, erfundene Influencer und gefälschte Profile ein, um heimlich von KI generierte falsche Narrative in den sozialen Medien zu verbreiten. Erwähnt wird die Registrierung von Domains wie fox-news.in, www.fox-news.top, washingtonpost.ltd oder washingtonpost.pm (letztere als Nachahmung der Website washingtonpost.com), um Nachrichten der russischen Regierung zu veröffentlichen. Weitere Ziele der russischen Propaganda seien unter anderem Deutschland, Mexiko und Israel gewesen.
An diese Aktion schließt der demokratische Senator Warner in einem offenen Brief, gerichtet an die .com-Registry VeriSign und die fünf Domain-Registrare NameCheap, GoDaddy, Cloudflare, NewFold Digital und NameSilo, an. Er fordert die Unternehmen auf, unverzüglich Schritte gegen den anhaltenden Missbrauch ihrer Dienste zur verdeckten Einflussnahme aus dem Ausland zu unternehmen, insbesondere in der Zeit vor und nach dem US-Wahltag am 05. November 2024. Untersuchungen des Facebook-Konzerns Meta aus dem Jahr 2023, auf die sich Warner maßgeblich bezieht, hätten deutlich gemacht, in welchem Ausmaß die Domain Name Industry bösartige russische Einflussnahme und insbesondere Doppelgänger-Kampagnen ermöglicht und erleichtert habe. So hätten die Unternehmen eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Aktivitäten verhindert, etwa durch Vorenthaltung wichtiger Registrierungsinformationen, das Ignorieren ungenauer WHOIS-Daten und das Versäumnis, wiederholte Fälle von „intentional and malicious domain name squatting“ zu erkennen. Dabei wäre anhand einer Reihe von Techniken der Missbrauch erkennbar gewesen, darunter die Verwendung von Kryptowährungen zur Begleichung der Registrierungsgebühren, die intensive Nutzung einer Anonymisierungsinfrastruktur (einschließlich der Verwendung von Internet Service Providern, die mit Verschleierungsnetzwerkaktivitäten in Verbindung gebracht werden), die Verwendung von Kreditkarten, die auf ein US-Unternehmen mit erheblicher Verbindung zu Russland ausgestellt sind, die Verwendung fiktiver Registrierungsdaten und in mindestens einem Fall die Verwendung einer russischen Adresse.
Angesichts des zu erwartenden knappen Ausgangs um die Wahl des Amtes des US-Präsidenten sei die Bevölkerung besonders auf Medienorganisationen und staatliche Regierungswebsites angewiesen, um verlässliche und genaue Wahlinformationen zu erhalten. Es sei daher zwingend erforderlich, das Risiko zu minimieren, dass ausländische Angreifer falsche Narrative mit Hilfe falscher Domains verbreiten. Sollten die angeschriebenen Unternehmen ihren Pflichten künftig nicht nachkommen, stellte Warner neue Gesetze in Aussicht: „Given the continued lapses of your industry to address these abuses, I believe Congress may need to evaluate legislative remedies that promote greater diligence across the global domain name ecosystem“.
Das Schreiben von Mark R. Warner finden Sie unter:
> https://www.warner.senate.gov/public/_cache/files/4/e/4e9969ec-3780-464a-ab2d-691db067837d/FB1EF8A7559A823A51351A5A2FA96E2077226711B7534E7720C7157D73496C8F.10.24.24-doppelganger-letters.pdf
Quelle: senate.gov, eigene Recherche
IPV4 – GEHEN DEM NETZ DIE ADRESSEN DOCH NICHT AUS?
Stell Dir vor, dem Internet gehen die IPv4-Adressen aus und niemand interessiert es. Der Wissenschaftler Geoff Huston ist dem Phänomen des schleichenden Übergangs zum Nachfolgeprotokoll IPv6 auf den Grund gegangen – und stellt ihn in Frage.
Seit dem Jahr 2002 berichten wir an dieser Stelle über das Internet der Zukunft, basierend auf dem Internetprotokoll IPv6. IP-Adressen bilden die Grundlage des Domain Name Systems (DNS), sie wandeln Zahlenkombinationen in leichter zu merkende Domains um. In der aktuell verbreiteten Version IPv4 werden die verfügbaren Adressen jedoch knapp, da rechnerisch „nur“ 4,2 Milliarden Alternativen denkbar sind. Seit Anfang der 90er Jahre beschäftigen sich daher die Ingenieure der Internet Engineering Task Force (IETF) mit dem Nachfolgeprotokoll IPv6, das längst zur öffentlichen Verfügung steht und theoretisch 3,4 X 10 hoch 38 Adressen möglich macht; gleichwohl steht sein Durchbruch nach wie vor aus. Die Adressknappheit hat mittlerweile zwar zu einem regen Handel mit Preisen zwischen US$ 30,– bis 40,– pro IPv4-Adresse geführt; aber trotz regelmäßiger Warnungen der fünf Regional Internet Registries (RIR), dass dem Internet die Adressen ausgehen, ist ein flächendeckender Einsatz von IPv6 nicht abzusehen. Bereits im Mai 2022 merkte Geoff Huston vom Asia-Pacific Network Information Centre (APIC), einem der fünf RIRs, an: wenn die Aussicht auf ein Aufbrauchen aller IPv4-Adressen den Bemühungen der RIRs irgendeine Dringlichkeit verliehen habe, dann lebe man damit nun schon seit einem Jahrzehnt und sei mittlerweile abgestumpft. Er hoffte jedoch zumindest, dass man dem Übergang nähergekommen sei.
Rund zweieinhalb Jahre später hat Huston auch diese Hoffnung aufgegeben. Für das Jahr 2024 hat er ermittelt, dass etwas mehr als ein Drittel der Internetnutzer auf einen reinen IPv6-Dienst zugreifen kann; alle anderen nutzen immer noch nur IPv4 – obwohl die Adressen längst ausgegangen sein müssten, denn die Zahl der Geräte mit Internetanschluss steigt beständig. Ende 2024 werden Schätzungen zufolge etwa 20 Milliarden Geräte das Internet nutzen. Möglich sei das, weil das Internet jede einzelne IPv4-Adresse mit durchschnittlich sieben Geräten teile. „If end-to-end was the sustaining principle of the Internet architecture then as far as the users of IPv4-based access and services are concerned, then it’s all over!“, so Huston. Zugleich zeigte er sich aber auch selbstkritisch: IPv6 sei nicht schneller, nicht vielseitiger und nicht sicherer als IPv4; es biete auch sonst keine greifbaren Vorteile in Form von geringeren Kosten, höheren Einnahmen oder größeren Marktanteilen, sondern stelle lediglich mehr Adressen zur Verfügung.
Für Huston lautet die Lösung daher, den Übergang von IPv4 zu IPv6 dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn IPv4 nicht mehr erforderlich ist, also wenn ein Internet Service Provider einen brauchbaren Dienst betreiben kann, der nur IPv6-Adressen verwendet und überhaupt keine unterstützten IPv4-Zugriffsmechanismen hat. Die Verantwortung liege daher bei den Netzwerken und Netzwerkbetreibern, zunächst in den Übergang zu einer Dual-Stack-Plattform zu investieren, mit dem Ziel, die IPv4-Unterstützung auslaufen zu lassen. Außerdem gelte es, alles aus dem Netzwerk in Anwendungen zu verlagern. Fast ketzerisch stellt Huston die Frage: „Is universal unique endpoint addressing a 1980s concept whose time has come and gone? If network transactions are localized, then what is the residual role of a unique global endpoint addressing clients or services?“ Er stellt sogar die Definition des Internets als eine gemeinsame Übertragungsstruktur und einen gemeinsamen Protokolladresspool in Frage, ohne aber eine abschließende Antwort zu geben. Die braucht es aber auch nicht, denn eines ist jedenfalls klar: aller IPv4-Adressknappheit zum Trotz sind dem Wachstum des Internets jedenfalls keine unmittelbaren technischen Grenzen gesetzt – und erst recht nicht dem Registrieren von Domain-Namen.
Den Artikel von Geoff Huston finden Sie unter:
> https://blog.apnic.net/2024/10/22/the-ipv6-transition/
Quelle: apnic.net, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .CH, .ORG UND .SEO
Etappensieg für Namecheap: die Klage des US-Registrars gegen die Internet-Verwaltung ICANN um die Preiserhöhungen bei .org-Domains muss vor einem Zivilgericht verhandelt werden. Derweil warnen die Eidgenossen vor den Risiken ausgelaufener Domains, während sich in Frankreich die Einführung von .seo andeutet – hier unsere Kurznews.
Das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) der Schweiz warnt vor „Schabernack mit aufgegebenen oder vergessenen Internet-Domänen“. Dem BACS wurde ein Fall gemeldet, den es exemplarisch wie folgt beschreibt: Ein Kanton betreibt eine Anwendung unter der (fiktiven) Subdomain anwendung.kt.ch. Dabei führt dieser Name aber nicht direkt auf eine IP-Adresse, sondern stellt nur eine Art Alias dar, der wiederum auf die Domain kanton-anwendung.ch leitet. Dann wurde diese Anwendung außer Betrieb gesetzt und die Domain kanton-anwendung.ch aufgegeben. Dies haben Betrüger bemerkt, die Domain erneut registriert und sie mit einer Weiterleitung auf eine Seite mit betrügerischen Gewinnspielen versehen. Dazu kam, dass vergessen wurde, den alten Alias zu löschen; deshalb konnten die Betrüger Links mit der offiziellen Domain anwendung.kt.ch für ihre Zwecke missbrauchen. Dabei nutzten sie die Tatsache aus, dass Kantone einen vertrauenswürdigen Ruf genießen. Das BACS empfiehlt daher unter anderem: Ist eine Domain nicht mehr in Verwendung, ist abzuwägen zwischen den (geringen) Kosten, um sie trotzdem behalten zu können, und den möglichen Folgen, die eine Übernahme der Domain durch Dritte haben könnte.
Seit Januar 2024 streitet der US-Registrar Namecheap Inc. mit der Internet-Verwaltung ICANN vor dem Superior Court of the State of California (Case No. 24SMCP00066). Im Mittelpunkt dieses zivilrechtlichen Streits, der an einen „Independent Review Process“ (IRP) anschließt, steht die Streichung sogenannter „price caps“, also Gebührenobergrenzen, in den Registry-Verträgen der generischen Top Level Domains .org, .info und .biz. Und Namecheap kann nun einen ersten Teilerfolg verbuchen: das Gericht entschied, die Klage zuzulassen und eröffnet damit die Tür für eine Entscheidung in der Sache. Die Klageschrift enthalte einen ordnungsgemäßen Antrag nach §§ 1286.2 und 1286.4 CCP, führt das Gericht aus. ICANN hatte eingewandt, dass Namecheap zusätzliche Forderungen an ICANN stellt, die weit über den Umfang des Schiedsspruchs aus dem IRP-Verfahren hinausgingen, weil man etwa die unverbindlichen Empfehlungen des Schiedsgerichts in verbindliche Anforderungen umgewandelt habe. Namecheap hat nun Zeit bis 27. Dezember 2024, weitere Schriftsätze und Erklärungen einzureichen; eine Anhörung ist für den 24. Januar 2025 in Santa Monica angesetzt.
Der französische nTLD-Berater Jean Guillon (Jovenet Consulting) hat angedeutet, dass es eine Bewerbung um die neue Top Level Domain .seo geben könnte. Die Abkürzung SEO steht für „Search Engine Optimization“ (Suchmaschinenoptimierung) und dient dazu, die Sichtbarkeit einer Website im Internet zu erhöhen. Aus Sicht von Guillon gäbe es mehrere gute Gründe, warum .seo ein Erfolg werden könnte. Allein in Frankreich gäbe es zwischen 5.000 und 30.000 SEO-Experten; dies vermittele eine Vorstellung vom Potenzial einer solchen Domain-Endung weltweit. Er gehe zudem davon aus, dass .seo-Domains von Google besser verarbeitet werden können, da sie speziell der Suchmaschinenoptimierung gewidmet sind. Da jeder bei Google an erster Stelle stehen möchte, glaube er weiter, dass Premium-Domains unter .seo sehr schnell populär werden würden. Er sei fest davon überzeugt, dass neue Top Level Domains die Ergebnisse von Suchmaschinen präziser machen. Jedenfalls seien derartige neue Domain-Endungen sinnvoller als Web3-Domains, deren Registrierung und Einrichtung so kompliziert sei, dass sie in den meisten gängigen Browsern nicht funktionieren. Einen konkreten Namen, wer sich um .seo bewerben könnte, nannte Guillon jedoch nicht. Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain nimmt ICANN nach derzeitigem Stand voraussichtlich im 2. Quartal 2026 entgegen.
Die Empfehlungen des BACS finden Sie unter:
> https://www.ncsc.admin.ch/ncsc/de/home/aktuell/im-fokus/2024/wochenrueckblick_42.html
Quelle: admin.ch, icann.org, gtld.club
EAGLEDATA.COM – UDRP-STREIT GEHT MASSIV SCHIEF
Ein erst 2017 gegründeter US-amerikanischer Finanzdienstleister mit der 2024 zu seinen Gunsten eingetragenen Marke „EAGLE DATA“ startete ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der bereits 2002 registrierten Domain eagledata.com. Das ging sehr schief.
Die US-amerikanische Eagle Data Inc. sieht sich durch die Domain eagledata.com in ihren Markenrechten verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren vor der WIPO startete. Unter anderem trägt sie vor, ihre Markenrechte mit Aufnahme ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Jahr 2018 erlangt zu haben; darüber hinaus verfüge sie über eine Markeneintragung beim USPTO vom Juni 2024. Weiter meint sie: „[t]he domain name is registered and used in bad faith since at least October 4, 2003, as the only purpose of it, is to be sold“. Der Gegner, „first last, eagle data inc“, meldete sich in der Sache nicht. Als Entscheider wurde der südafrikanische Rechtsanwalt Jeremy Speres berufen, der für seine sehr kurzen Entscheidungen bekannt ist und auch in diesem Fall nicht enttäuschte.
Speres wies die Beschwerde kurzerhand ab, weil die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen hatte, und stellte zudem ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest, weil die Beschwerdeführerin bei Erstellen der Beschwerde Hinweise auf den WIPO Overview 3.0 nicht beachtet hat (WIPO Case No. D2024-3666). Die Identität von Marke und Domain konnte Speres bestätigen. Die Prüfung des Bestehens eines Rechts oder berechtigten Interesses seitens des Gegners übersprang er und widmete sich gleich der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain durch den Gegner. Da die Beschwerdeführerin keine Details zur Nutzung ihrer Marke angab, prüfte er die Umstände kraft der Regelungen §§ 10 und 12 der UDRP, die das Panel zur unabhängigen Untersuchung berechtigen. Es zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Marke „EAGLE DATA“ bereits 2017 nutzte und dies ab 2018 auch im geschäftlichen Verkehr. Ihre Domain eagledata.biz, unter der sie als Finanzdienstleisterin tätig ist, hat sie 2017 registriert. Die Domain eagledata.com wurde bereits 2002 registriert, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass sich die Inhaberschaft seitdem jemals geändert hat, womit sie – schon nach Angaben der Beschwerdeführerin, die von einer Registrierung in 2003 ausgeht – vom Gegner bereits 15 Jahre vor der ersten Markennutzung durch die Beschwerdeführerin registriert wurde. Wie der Gegner die Domain unter diesen Umständen in böser Absicht und mit Blick auf die Beschwerdeführerin registriert haben könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht erklärt und ist äußerst unwahrscheinlich. Speres sah damit das 3. Element der UDRP, die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain, als nicht erfüllt an.
Er prüfte dann von sich aus ein RDNH und listete die von anderen Panels anerkannten Voraussetzungen hierfür auf, die er auch alle in diesem Fall als erfüllt sah. Die Beschwerde war im Online-Formular der WIPO eingereicht worden. Hätte sich die Beschwerdeführerin dem dort befindlichen Hinweis gemäß daran gemacht, den WIPO Overview 3.0 vor Absendung des Formulars zu lesen, hätte sie erkannt, dass die Beschwerde ohne Erfolgschance ist und sie unterlassen. Weiter nutzte die Beschwerdeführerin auch die „UDRP Model Complaint“ (Beschwerdevorlage), in der in roter Schrift folgendes steht: „[N.B., registration in bad faith is generally considered to be possible only when the domain name registration occurs after your trademark rights accrue, please refer to section 3.8 of the WIPO Overview 3.0.]“ Speres stellte fest, dass die Beschwerdeführerin entweder über die Art der Bösgläubigkeit informiert war und sich dafür entschied, die Beschwerde trotzdem einzureichen, wobei sie wusste, dass sie keinen Erfolg haben konnte. Oder sie reichte die Beschwerde leichtfertig ein, ohne die Dokumente, auf die sie sich bei der Einreichung der Beschwerde stützte, ordentlich zu prüfen. Beide möglichen Abläufe seien ihr vorwerfbar. Die Beschwerdeführerin selbst trage zudem vor, dass die Domain mindestens bereits 2003 vom Gegner registriert worden ist, womit sie wusste, dass die Domain lange bevor sie selbst Markenrechte erlangte, registriert war. Folglich wusste die Beschwerdeführerin oder musste wissen, dass die Beschwerde keinerlei Erfolg haben würde. Das stelle einen Missbrauch des Streitbeilegungsverfahrens nach der UDRP dar. Folglich wies Speres die Beschwerde ab und stellt RDNH fest.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain eagledata.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-3666.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
VORTRAG – GERALD M. LEVINE ZU UDRP-VERFAHREN
Kürzlich fand der „CIIDRC 2024 UDRP Panelist Training & Workshop“ in Vancouver (Kanada) statt, bei dem sich Domain-Anwalt und Panelist Gerald M. Levine in seinem Vortrag „Prevailing In Contested And Close Cases“ mit heiklen UDRP-Fällen auseinandersetzte. Der Vortrag liegt nun verschriftlicht vor und wir haben ihn uns angeschaut.
Levine stellt sich in seinem Vortrag die Aufgabe, die Kriterien für das Obsiegen in strittigen und knappen UDRP-Fällen zu definieren und die Erwartungen an die Beweise zu skizzieren, die Markeninhaber benötigen, um ihre Rechte an strittigen Domains nachzuweisen. Sein Vortrag dreht sich um jene fünf Prozent UDRP-Verfahren, in denen die Beschwerdeführer verlieren. Ausgangspunkt ist, dass die UDRP ursprünglich nur für die relativ enge Klasse von Fällen „missbräuchlicher Registrierungen“ gedacht war, die 1999, als die UDRP entwickelt wurde, als eindeutige Fälle von Cybersquatting interpretiert wurden. Dass die für „clear cut cases“ gedachte einfache Regelung der UDRP aber Neuland betrat und bei der Prüfung von Domain-Streitigkeiten den Fachleuten nicht nur Schwierigkeiten machte, sondern sie zur kreativen Rechtsentwicklung aufforderte, zeigte sich bereits beim allerersten Verfahren: Der Fall World Wrestling Federation Entertainment Inc. gegen Michael Bosman um worldwrestlingfederation.com (WIPO Case No. D99-0001) forderte den Entscheider M. Scott Donahey bei der Frage heraus, wie der Begriff „use“ im Zusammenhang mit einer bösgläubigen Nutzung der Domain zu verstehen ist. Ist das passive Halten einer Domain ein „nutzen“? Über einige weitere frühe Fälle, auf die Levine Bezug nimmt, entwickelt sich im Laufe der Jahre die Auslegung der UDRP, die sich in den WIPO-Overviews (2005, 20011 und 2017) widerspiegelt, die zugleich Orientierungspunkte für Panelisten, aber auch für die Parteien der Streitbeilegungsverfahren liefert. So kommt es, dass Beschwerdeführer sich nicht einfach an der UDRP orientieren können, sondern auch den aktuellen WIPO Overview 3.0 (auf den sie bei Beantragung einer Beschwerde verwiesen werden) zur Kenntnis nehmen müssen, um ein erfolgversprechendes Verfahren führen zu können.
Die Erfolgsquote bei den Verfahren hat sich über die Jahre deutlich entwickelt. Levine zieht die Statistiken seines Kollegen Doug Isenberg heran. Im Jahr 2000 wurden 14,11 Prozent der Verfahren abgewiesen, 2001 sogar 15,75 Prozent. Mittlerweile liegt die Quote bei rund fünf Prozent, wobei in diesem Jahr erst 2,47 Prozent Abweisungen vorliegen. Die Entwicklung beruhe darauf, dass immer weniger unklare und immer mehr eindeutige Fälle von Cybersquatting eingereicht würden. Die Parteien orientierten sich an der Rechtsentwicklung und -bildung der UDRP. Besonders Markeninhaber seien sensibler für die an sie gestellten Anforderungen geworden. Im Gegenzug hätten sich aber auch die Gegner entwickelt, die keine Stellung nehmen, wenn es keine Argumente gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführer gäbe, oder sich professionelle Hilfe holen und mit dieser der Beschwerde erfolgreich entgegentreten. Levine zeichnet die entscheidenden Anforderungen an Beschwerdeführer auf, deren Nichtbeachtung ein UDRP-Verfahren scheitern lassen, und zieht jeweils eine maßgebende Entscheidung zur Veranschaulichung heran. Aber es kann nur bei einigen Beispielen bleiben, denn, so resümiert Levine, es gibt einfach zu viele Fragen, um eine vollständige Auflistung strittiger und knapper UDRP-Fälle geben zu können. Er liefert das Fazit: Je stärker eine Marke ist, die vor der Registrierung der Domain bekannt und auf dem Markt präsent ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Markeninhaber einen Anspruch hat. Umgekehrt gilt: Je verbreiteter die Marke und je geringer ihre Unterscheidungskraft auf dem Markt, gemessen an ihrem Alter und ihrer Bekanntheit, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Gegner eine stichhaltige Verteidigung aufbieten kann.
Der sehr lesenswerte Vortrag von Gerald M. Levine zeigt sehr schön, dass die UDRP ab 1999 nicht einfach da und alles klar war, sondern dass über die vergangenen 25 Jahre eine Entwicklung der Auslegung der Normen stattfand, die immer noch andauert. Wer ein UDRP-Verfahren führen oder einer Beschwerde entgegentreten will, kommt nicht umhin, sich mit dieser Entwicklung und deren aktuellem Stand vertraut zu machen, sonst kann es gehen wie im Streit um die Domain eagledata.com (WIPO Case No. D2024-3666), bei dem die Marke erst 15 Jahre nach Registrierung der Domain entstanden ist; ein klassischer Fehlversuch der Beschwerdeführerin, der in einem Reverse Domain Name Hijacking mündete.
Sie finden den verschriftlichten Vortrag von Gerald M. Levine anlässlich des „CIIDRC 2024 UDRP Panelist Training & Workshop“ vom 18. Oktober 2024 unter:
> https://www.internetcommerce.org/blog/prevailing-in-contested-and-close-cases-by-mr-gerald-m-levine/
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: internetcommerce.org, eigene Recherche
OOV.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 400.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche fällt etwas schwächer aus, bietet allerdings mit oov.com zum Preis von US$ 400.000,– (ca. EUR 370.542,–) eine Domain zum Spitzenpreis.
Die Drei-Zeichen-Domain oov.com kommt mit US$ 400.000,– (ca. EUR 370.542,–) auf Platz 10 der Jahresbestenliste. Die Domain recce.com steht seit Jahren still und konnte sich vom Oktober 2012 mit einem Preis von damals US$ 7.000,– (ca. EUR 5.400,–) auf jetzt lediglich US$ 7.257,– (ca. EUR 6.723,–) verbessern. Abwärts ging es hingegen mit licking.com, die im Februar 2009 auf stolze US$ 16.000,- (ca. EUR 12.403,-) kam und jetzt nur noch US$ 6.497,– (ca. EUR 6.019,–) zu bieten hat.
Unter den Länderendungen liegen zwei Domains gleich auf: pulse.co, die im November 2013 gerade einmal US$ 1.400,– (ca. EUR 1.040,–) einbrachte, kommt jetzt auf US$ 50.000,– (ca. EUR 46.318,–), die auch rhyme.ai für sich verbucht.
Die neuen generischen Endungen sind diesmal schwach besetzt und die klassischen generischen Endungen bieten ihrerseits ebenfalls wenig. Die Domain-Handelswoche ist, ohne die aktuelle Liste von Sedo, schwächer als sonst, bietet aber das Glanzlicht oov.com.
Länderendungen
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pulse.co – US$ 50.000,– (ca. EUR 46.318,–)
rhyme.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 46.318,–)
across.ai – US$ 40.000,– (ca. EUR 37.054,–)
swarms.ai – EUR 22.150,–
void.ai – US$ 17.820,– (ca. EUR 16.508,–)
sentiens.ai – US$ 5.080,– (ca. EUR 4.706,–)
760.tv – US$ 4.200,– (ca. EUR 3.891,–)
solaxpower.com.pl – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.779,–)
strategy.vc – US$ 2.614,– (ca. EUR 2.421,–)
biotech.io – US$ 2.509,– (ca. EUR 2.324,–)
Neue Endungen
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my.pics – US$ 4.170,– (ca. EUR 3.863,–)
industry.xyz – US$ 2.582,– (ca. EUR 2.392,–)
tech.link – US$ 2.359,– (ca. EUR 2.185,–)
Generische Endungen
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icsi.org – US$ 8.519,– (ca. EUR 7.892,–)
thbecker.net – US$ 5.099,– (ca. EUR 4.723,–)
daisy.net – US$ 3.802,– (ca. EUR 3.522,–)
nccecojustice.org – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.242,–)
meningitis-angels.org – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.242,–)
uhc.org – US$ 3.213,– (ca. EUR 2.976,–)
experienceworks.org – US$ 2.800,– (ca. EUR 2.594,–)
tqnyc.org – US$ 2.700,– (ca. EUR 2.501,–)
princetonartmuseum.org – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.316,–)
neiker.net – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.316,–)
chili.org – US$ 2.383,– (ca. EUR 2.208,–)
nextgenerationnepal.org – US$ 2.150,– (ca. EUR 1.992,–)
gaates.org – US$ 2.050,– (ca. EUR 1.899,–)
.com
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oov.com – US$ 400.000,– (ca. EUR 370.542,–)
898bet.com – US$ 16.250,– (ca. EUR 15.053,–)
wanelo.com – US$ 16.000,– (ca. EUR 14.822,–)
cloudberry.com – US$ 15.789,– (ca. EUR 14.626,–)
avantguard.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 10.190,–)
intelligo.com – US$ 9.254,– (ca. EUR 8.572,–)
upne.com – US$ 8.750,– (ca. EUR 8.106,–)
opencosmos.com – US$ 8.030,– (ca. EUR 7.439,–)
sportstickets.com – US$ 7.569,– (ca. EUR 7.012,–)
recce.com – US$ 7.257,– (ca. EUR 6.723,–)
hyfe.com – US$ 6.750,– (ca. EUR 6.253,–)
licking.com – US$ 6.497,– (ca. EUR 6.019,–)
chrystal.com – US$ 6.327,– (ca. EUR 5.861,–)
padelsmash.com – US$ 5.700,– (ca. EUR 5.280,–)
evernym.com – US$ 5.350,– (ca. EUR 4.956,–)
adfa.com – US$ 4.960,– (ca. EUR 4.595,–)
doradojewelry.com – US$ 4.895,– (ca. EUR 4.535,–)
alohasir.com – US$ 4.895,– (ca. EUR 4.535,–)
ezit.com – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.447,–)
investdirect.com – US$ 4.788,– (ca. EUR 4.435,–)
litlife.com – US$ 4.550,– (ca. EUR 4.215,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: thedomains.com, tldinvestors.com, eigene Recherche
NOVEMBER – INFRASTRUKTUR-WORKSHOP DES ECO EV
Für die kommende Woche lädt eco – Verband der Internetwirtschaft eV und seine topDNS-Initiative zu einem exklusiven Vorbereitungsworkshop für das „Forum for Internet Infrastructure Operators“ nach Frankfurt am Main ein. Die Veranstaltung findet am 05. November 2024 statt.
Mit dem am 05. November 2024 stattfindenden „Forum for Internet Infrastructure Operators“ initiiert topDNS einen Vorbereitungsworkshop, bei dem DNS-Provider, Hosting- und Cloud-Service-Provider, Internet-Service-Provider, Content-Delivery-Netzwerke usw. zusammenkommen. Sie sollen zukünftig im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenarbeiten, um Online-Missbrauch wirksam zu verhindern und zu bekämpfen. Mit dem „Internet Infrastructure Forum“ will topDNS alle relevanten Akteure, die an der Internet-Infrastruktur beteiligt sind, zusammenbringen, um die Koordinierung von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung zwischen den Betreibern von solchen Strukturen in ihren jeweiligen Rollen und Möglichkeiten zu verbessern. Als Themen stehen bei diesem Vorbereitungsworkshop Fragen an wie „Welche Arten von (Online-)Missbrauch gibt es und wie häufig kommen diese vor?“, „Was kostet Missbrauchs-Management?“, „Wie können Infrastrukturbetreiber Informationen über Missbrauch zeitnah und rechtssicher austauschen?“ auf der Agenda. Als Vortragende mit ihm Boot sind unter anderem Rechtsanwalt Thomas Rickert (Director Names & Numbers, eco eV), Markus de Brün (BSI), Bertrand de La Chapelle (Internet & Jurisdiction Policy Network), Volker Greimann (CentralNic Group) und Michael Hausding (SWITCH).
Das Vorbereitungstreffen „Internet Infrastructure Forum“ findet am 05. November 2024 von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr im 25hours Hotel Frankfurt The Trip, Niddastraße 56-58, 60329 Frankfurt a. M., statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung notwendig.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.eco.de/event/vorbereitungsworkshop-internet-infrastructure-forum/#
Quelle: eco.de