Domain-Newsletter

Ausgabe #1243 – 07. November 2024

Themen: NIS-2 – DENIC reagiert auf Gesetzesänderungen | Statistik – .shop rückt auf Platz zwei vor | TLDs – Neues von .au, .cv und .fr | UDRP – af-ss.com und „AFS“ ähneln sich kaum | Lockvogelgebote – GoDaddy gegen „shill bidding“ | rocket.com – teuerste Domain des Jahres 2024? | Frankfurt/Main – 13. IT-Rechtstag im November

NIS-2 – DENIC REAGIERT AUF GESETZESÄNDERUNGEN

Die NIS-2 wirft ihren Schatten voraus: die .de-Registry DENIC eG hat bekanntgegeben, wie sie auf die geplanten gesetzlichen Änderungen reagieren wird, die voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2025 in Deutschland gelten.

Bis zum 17. Oktober 2024 hätte jeder der 27 EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2) in nationales Recht umsetzen müssen. Vor allem Artikel 28 NIS-2 hat erhebliche Auswirkungen auf die Domain Name Industry, da er Vorgaben zu der „Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten“ macht. Doch nicht nur Deutschland hat diese Hürde gerissen; nur Belgien und Kroatien haben die Frist eingehalten. In anderen EU-Mitgliedsländern ist die Lage unklar, da dort ein schrittweiser Ansatz zur Umsetzung gewählt wurde. In den Niederlanden etwa wird ein Cybersicherheitsgesetz erst im dritten Quartal 2025 erwartet. Die Fortschritte sind nach Einschätzung der .nl-Registry SIDN vor allem deshalb langsam, weil die Richtlinie den Mitgliedsstaaten einen großen Ermessensspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht einräumt, was zu zeitraubenden Debatten geführt habe. Trotz aller Verwirrung und Verzögerung bleibt den von der Richtlinie betroffenen Unternehmen und Institutionen aber nichts anderes übrig, als zu handeln, denn die Einhaltung der neuen Regelungen erfordert in vielen Fällen erhebliche Vorbereitungen.

Den Herausforderungen der NIS-2 hat sich daher auch die DENIC bereits jetzt gestellt und bekanntgegeben, wie sich die Geschäftsprozesse ändern werden. Betroffen sind die bei der Domain-Registrierung zu erfassenden Daten samt Prüfung dieser Daten sowie die WHOIS-Auskunft. Künftig werden die Registrierungsdaten von juristischen Personen über die WHOIS-Domainabfrage vollständig ausgegeben. Hierzu zählen Name und Anschrift des Domain-Inhabers sowie seine eMail-Adresse und Telefonnummer. Ebenfalls angezeigt wird, wann die Domain registriert wurde, sowie Name und Kontaktdaten des zuständigen Registrars. Nicht über das WHOIS ausgegeben werden Inhaberdaten weiterhin dann, wenn es sich bei dem Domain-Inhaber um eine natürliche Person und bei deren Daten somit um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt. In diesen Fällen werden nur das Datum, wann die Domain registriert wurde, sowie Name und Kontaktdaten des zuständigen Registrars angezeigt. Darüber hinaus können Domain-Inhaber nach wie vor ihre bei der DENIC hinterlegten Daten über das WHOIS abrufen. Hierzu legitimieren sie sich durch die Angabe der von ihnen bei der DENIC registrierten Postleitzahl oder eMail-Adresse und erhalten dann dorthin einen zeitlich limitierten Abruf-Link.

Durch die NIS-2 unberührt bleiben die Regelungen der DSGVO. Daher sind über das WHOIS der DENIC-Website nach wie vor keine personenbezogenen Daten zu Domain-Inhabern zugänglich. Im Einzelfall kann die DENIC aber bei Nachweis eines berechtigten Interesses die Daten von Domain-Inhabern zum Beispiel an die Inhaber von Namens- und Kennzeichenrechten, Insolvenzverwalter und Anspruchsteller im Besitz eines vollstreckbaren Titels herausgeben. Für diese Gruppen stellt die DENIC spezialisierte Formulare bereit, mit denen eine Inhaberauskunft beantragt werden kann.

Die Hinweise der DENIC finden Sie unter:
> https://blog.denic.de/neue-gesetzgebung-was-andert-sich-fur-nutzer-der-denic-domainabfrage-whois-2/

Quelle: denic.de, sidn.nl, eigene Recherche

STATISTIK – .SHOP RÜCKT AUF PLATZ ZWEI VOR

Die Zahl der weltweit registrierten Domain-Namen ist im 3. Quartal 2024 gesunken. Das teilt die .com-Registry VeriSign in ihrem aktuellen „Domain Name Industry Brief“ mit. Gegen den Trend arbeitet nur .shop: sie ist im Oktober 2024 auf Platz zwei der nTLD-Weltrangliste geklettert.

Mit 362,3 Mio. registrierten Domains quer über alle Domain-Endungen schloss das 3. Quartal 2024 nach Angaben von VeriSign. Auf das Lager der generischen Domain-Endungen entfielen davon 222,2 Mio. Domains, an der Spitze .com mit 156,7 Mio. Registrierungen vor .net mit 12,9 Mio. Domains, und 140,1 Mio. Domains unter Länderendungen. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Domains bedeutet dies einen sehr leichten Rückgang von 0,1 Mio. gegenüber dem Vorquartal; stellt man allein auf .com und .net ab, liegt der Rückgang aber bei 1,1 Mio. Domains, wobei auch die „renewal quote“ im Vorjahresvergleich von 73,5 Prozent auf 72,3 Prozent sank. War bisher die sinkende Nachfrage aus China eine der Haupterklärungen für den Rückgang, teilte VeriSign-CEO Jim Bidzos nun mit, dass sich die Domain-Registrare in den USA stärker darauf konzentrieren, die Rentabilität bei ihren Bestandskunden beispielsweise durch erhöhte Registrierungsgebühren zu steigern und weniger darauf, mit günstigen Gebühren durch Neuregistrierungen neue Kunden zu gewinnen. Das sei zwar gut für die Gewinne der Registrare, aber nicht für VeriSign. Für das Gesamtjahr 2024 erwartet VeriSign eine Entwicklung zwischen -2,9 und -2,3 Prozent; damit reduziert die Registry ihre bisherige Prognose von -3 bis -2 Prozent. Wirtschaftlich steht VeriSign aber blendend dar; das „net income“ stieg von US$ 188 Mio. im 3. Quartal 2023 auf nun US$ 201 Mio. im gleichen Quartal 2024.

Aber es ist nicht alles trist, das beweist .shop. Wie vermutet, ist die am 09. Mai 2016 delegierte Top Level Domain mittlerweile auf den zweiten Platz der nTLD-Weltrangliste vorgerückt. Geholfen hat dabei ein Plus von über 163.000 Domains im Oktober 2024, während die bisher zweitplatzierte Endung .online zugleich über 7.000 Domains verloren hat. Damit setzt .shop den seit spätestens August 2020 andauernden Wachstumskurs unbeirrt fort und steuert stark auf die Marke von vier Mio. Domains zu. Selbst die topplatzierte .xyz sollte sich warm anziehen. Markeninhaber und Portfolio-Manager, die noch keine .shop-Domain ihr Eigen nennen, sollten daher spätestens jetzt über eine präventive Registrierung nachdenken. Über .shop hinaus fällt positiv auf, dass sich die Gesamtzahl aller registrierten Domains mit neuer Endung in den vergangenen vier Wochen von 40.124.127 deutlich auf 40.591.069 erhöht hat.

Ebenfalls auf das 3. Quartal 2024 zurückgeblickt hat die .eu-Registry EURid. Zum 30. September 2024 waren demnach offiziell bestätigte 3.670.426 .eu-Domains registriert, ein Verlust von 40.601 Domains gegenüber dem Vorquartal. Die „renewal quote“ blieb mit 83 Prozent stabil. Mit 963.885 sind die meisten .eu-Domains unverändert in Deutschland registriert, gefolgt von den Niederlanden (455.207) und Frankreich (306.810). Auch die meisten .eu-Registrare sitzen in Deutschland (97), in den Niederlanden sind es 62. Weiter weist EURid nochmals auf die Einführung des EURidity-Systems hin, das den Identitätsüberprüfungsprozess für Domain-Inhaber automatisiert. Das System spielt eine entscheidende Rolle bei der Erkennung verdächtiger .eu-Domains. Zwischen Januar und Juli 2024 wurden 33.987 Domains als verdächtig gekennzeichnet, verglichen mit 18.763 im gleichen Zeitraum des Jahres 2023, was auf erhöhte Sicherheitsmaßnahmen hinweist.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.696.030 – (Vergleich zum Vormonat: + 15.262)
.at – 1.480.163 – (Vergleich zum Vormonat: – 343)
.com – 156.654.273 – (Vergleich zum Vormonat: – 45.919)
.net – 12.721.086 – (Vergleich zum Vormonat: – 129.672)
.org – 11.004.584 – (Vergleich zum Vormonat: + 36.560)
.info – 3.545.566 – (Vergleich zum Vormonat: + 9.677)
.biz – 1.220.228 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.256)
.eu – 3.636.363 – (Vergleich zum Vormonat: – 120)

.xyz – 4.234.623 – (Vergleich zum Vormonat: + 22.254)
.shop – 3.782.461 – (Vergleich zum Vormonat: + 163.109)
.online – 3.672.638 – (Vergleich zum Vormonat: – 7.383)

(Stand 01. November 2024)

Die aktuelle Ausgabe des „Domain Name Industry Brief“ finden Sie unter:
> https://dnib.com/articles/latest-report

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: dnib.com, eurid.eu, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .CV UND .FR

Frohe Botschaft für Markeninhaber: auch für Streitigkeiten um .cv-Domains, die Länderendung von Kap Verde, kann man künftig die UDRP bemühen. Derweil lobt AFNIC den registry-eigenen „mediation service“, während Australiens .au Wachstum vermeldet – hier unsere Kurznews.

Die .au Domain Administration (auDA), Registry der australischen Länderendung .au, hat ihren Jahresbericht 2023-2024 veröffentlicht. Er umfasst den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 und fällt mit 122 Seiten sehr umfangreich aus. Demnach waren zum 30. Juni 2024 exakt 4.249.923 .au-Domains registriert, ein leichtes Plus von 0,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2022-2023 lag das Wachstum noch bei 17,6 Prozent, was auDA vorrangig mit der Einführung der Registrierung von Second Level Domains direkt unterhalb von .au und der digitalen Transformation infolge der Pandemie in Verbindung bringt. Mit 3.168.755 sind die meisten Domains aktuell noch unter .com.au registriert, direkt unterhalb von .au sind es 769.032, Tendenz stark steigend. Insgesamt ist .au aktuell die – gemessen an den Registrierungen – siebtgrößte Länderendung weltweit und die zehngrößte unter allen Top Level Domains. Für die Registry wichtig war die einhundertprozentige Verfügbarkeit von .au im Berichtszeitraum; zudem sank die Zahl der DNS-Missbrauchsfälle auf 0,0002 Prozent, was deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt liege. „During 2023-24, auDA successfully delivered critical .au infrastructure and services and contributed to the community through advocacy, research and grants. Through this work, auDA not only supports Australians online but also promotes improved internet policy and governance on an international stage to benefit internet users globally“, so auDA-CEO Rosemary Sinclair.

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) erweitert ihr Angebot an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren für Länderendungen. Seit Oktober 2024 nimmt die WIPO – bisher als einziges Schiedsgericht – auch Streitigkeiten um Domain-Namen mit der Endung .cv des afrikanischen Inselstaats Kap Verde an. Grundlagen der Entscheidung sind die Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP), die UDRP Rules und die WIPO Supplemental Rules; das Verfahren um eine .cv-Domain unterscheidet sich damit nicht von einem UDRP-Verfahren um eine generische Top Level Domain. Das Verfahren kommt zum richtigen Zeitpunkt: Dank einer Partnerschaft mit der US-amerikanischen OlaCV sind .cv-Domains seit kurzem über zahlreiche namhafte Registrare weltweit erhältlich. Die Abkürzung „CV“ wird vor allem in englischsprachigen Ländern für „curriculum vitae“, also Lebenslauf, verwendet. Daher zielt .cv darauf ab, ein Ökosystem rund um digitale Identitäten, Profile und Referenzen zu schaffen. Markeninhaber sollten daher auf die weiteren Entwicklungen ein waches Auge haben und präventive Registrierungen in Betracht ziehen.

Die .fr-Verwalterin AFNIC hat ein Jahr nach dem Start des freiwilligen „mediation service“ ein positives Fazit gezogen. Seit dem 03. Juli 2023 bietet AFNIC ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren für .fr und alle französischen Übersee-TLDs an; es gibt den Parteien in Begleitung eines Mediators über eine Frist von sieben Arbeitstagen Zeit, um eine Verhandlungslösung zu finden. Zwischen Juli 2023 und Juli 2024 gingen 108 Mediationsanträge ein. 42 Prozent der Anträge führten zu einer Mediation, das heißt, der Domain-Inhaber erklärte sich bereit, am Mediationsverfahren teilzunehmen; 58 Prozent der eröffneten Verfahren endeten mit einer endgültigen Einigung. 95 Prozent der getroffenen Vereinbarungen führten zur Übertragung der streitigen Domain, bei den restlichen fünf Prozent erfolgte die Löschung. Im Durchschnitt benötigten die Parteien nur vier Werktage, um eine Einigung zu erzielen. Die Parteien betonten nach Angaben von AFNIC die Einfachheit und Wirksamkeit der Mediation, die Klarheit der bereitgestellten Informationen und die Verfügbarkeit des Mediators. Es hätten viele Streitigkeiten beigelegt werden können, die sonst in einem längeren und kostspieligeren Verfahren hätten beigelegt werden müssen. Neben dem „mediation service“ gibt es mit AFNICs ADR-Verfahren, das sich in „Syreli“ und „Parl Expert“ aufteilt, zwei weitere Möglichkeiten zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.

Den auDA-Jahresbericht 2023-2024 finden Sie unter:
> https://assets.auda.org.au/a/2024-10/2023-24_annual_report.pdf?VersionId=O399Zt4gOU0oi9ymdNeQmX9d9CfzqR7_

Weitere Informationen zum Streitbeilegungsverfahren um .cv-Domains finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/new/cv.html

Den AFNIC-Bericht zu einem Jahr „mediation service“ finden Sie unter:
> https://www.afnic.fr/wp-media/uploads/2024/10/Datavisualization-Afnic-Mediation-Service-2023-2024.png

Quelle: auda.org.au, wipo.int, afnic.fr

UDRP – AF-SS.COM UND „AFS“ ÄHNELN SICH KAUM

Eine gemeinnützige Agentur mit der Marke „AFS“ scheiterte in einem UDRP-Verfahren um die Domain af-ss.org bereits an der Frage der Ähnlichkeit von Marke und Domain. Da sie sich von einer Anwaltskanzlei vertreten ließ, bestätigte der Entscheider im Verfahren auch ein Reverse Domain Name Hijacking.

Die North Seattle Community College Foundation DBA American Financial Solutions, eine gemeinnützige Agentur für Kreditberatung, Finanzbildung und Schuldenkonsolidierung, sieht ihre Rechte an der Marke „AFS“ durch die Domain af-ss.org verletzt und startete mit der beauftragten Anwaltskanzlei Fish & Richardson P.C. vor The Forum ein UDRP-Verfahren gegen den Domain-Inhaber Christopher Johnson. Die Beschwerdeführerin ist seit 2003 Markeninhaberin und hat die Markenregistrierung zuletzt 2024 verlängert. Seit 2002 ist sie Inhaberin der Domain americanfinancialsolutions.com, die auf myfinancialsolutions.org weiterleitet. Der Gegner registrierte die Domain af-ss.org im August 2024 und leitet sie aktuell auf eine Baustellenseite weiter. Die Beschwerdeführerin meint unter anderem, die Domain verletze ihre Marke „AFS“, der Gegner sei unter dem Zeichen nicht bekannt, er habe keine Lizenz für die Nutzung des Zeichens und sei auch auf keine andere Weise berechtigt, die Marke „AFS“ zu nutzen. Der Gegner meldete sich nicht. Als Panelist wurde US-Anwalt Terry F. Peppard berufen.

Peppard wies die Beschwerde bereits bei der Frage der Ähnlichkeit von Marke und Domain ab und stellte sogar Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (Forum, Claim Number: FA2409002115900). Da der Gegner keine Stellung genommen hatte, musste sich Peppard ganz auf den Vortrag der Beschwerdeführerin stützen. Er konzedierte, dass eine Marke „AFS“ auf die Beschwerdeführerin eingetragen ist, sah aber keine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen ihr und der Domain. Zur genaueren Prüfung schnurrte er die Domain af-ss.org auf ihren Kern zusammen: „afss“. Die Endung falle heraus, weil sie eine technische Notwendigkeit ist, und der Bindestrich falle weg, weil der keinerlei Bedeutung hinzufüge noch den Klangcharakter ändere („a hyphen adds nothing to the meaning, nor does it change the phonetic character“). Was bleibe, sei ein zusätzliches „s“ gegenüber der Marke. „AFS“ und „afss“ seien jedenfalls nicht identisch, aber sie sind ähnlich. Es komme aber nicht auf die Ähnlichkeit von Marke und Domain an, sondern darauf, ob man sie verwechseln kann. Peppard bemängelt, die Beschwerdeführerin habe keinen Hinweis darauf gegeben, warum der Gegner das zweite „s“ bei der Domain angefügt hat, oder inwieweit so ein Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt würde. Um das Problem zu veranschaulichen, zog Peppard andere Inhaber von „AFS“-Marken herbei, deren Geschäftsnamen durch das Akronym „AFS“ abgekürzt werden. Es stelle sich die Frage, ob jeder dieser Inhaber einer „AFS“-Marke wegen verwechselbarer Ähnlichkeit im Sinne der UDRP gegen den Gegner ein Verfahren führen könne, oder ob jeder dieser Markeninhaber die Marke der Beschwerdeführerin angreifen könne. Das zeige, die Marke der Beschwerdeführerin sei außerhalb ihres Geschäftsbereichs einfach nicht unterscheidungskräftig und der Beschwerde seien keine ausreichenden Unterlagen beigefügt, die irgendwelche Anhaltspunkte dafür geben, dass der Gegner versucht, mit der Domain den Ruf der Beschwerdeführerin auf dem Markt auszunutzen. Zudem biete die Beschwerdeführerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einfache Existenz der Domain zu irgendeiner Verwechslung geführt habe, oder dass dies für die Zukunft wahrscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, es handele sich um eine Tippfehlerdomain. Und die Beschwerdeführerin lege keine Nachweise für ihre Behauptung vor, der Gegner habe bei der Domain-Registrierung die Marke „AFS“ gekannt oder hätte sie kennen müssen. Damit hatte die Beschwerdeführerin aus Peppards Sicht das erste Element des Verfahrens nicht erfüllt. Er sparte sich die Prüfung weiterer Voraussetzungen, zumal der Vortrag der Beschwerdeführerin auch bei diesen deutliche Lücken aufweise.

Peppard nahm sich aber die Zeit, noch die Frage eines RDNH zu prüfen und bestätigte dessen Vorliegen, denn die Beschwerdeführerin wurde von einer Anwaltskanzlei vertreten. Sie wusste, dass ihre Marke „AFS“ außerhalb ihres Geschäftsbereichs nicht unterscheidungskräftig ist, sie habe nicht belegt, dass eine Verbindung zwischen ihrem Geschäftsfeld und der Domain besteht, sie habe keinen Nachweis für eine Verwechslung vorgelegt, sie habe den Vorwurf einer Vertipperdomain nicht vorgebracht und nicht belegt, dass der Gegner sie und ihre Marke kannte. Da sie gleichwohl das UDRP-Verfahren startete, liege ein Missbrauch des Verfahrens vor, womit ein Fall von RDNH gegeben sei. Damit entschied Pappard, dass die Domain af-ss.org beim Gegner verbleibt und die Beschwerdeführerin sich eines RDNH schuldig gemacht habe.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain af-ss.org finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2115900.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

LOCKVOGELGEBOTE – GODADDY GEGEN „SHILL BIDDING“

In einem aktuellen Artikel erklären die GoDaddy-Mitarbeiter Bartosz Mozyrko und Mihai Nicolae, was der US-Registrar gegen sogenanntes „shill bidding“ (Lockvogelgebote) bei Domain-Auktionen unternimmt.

Lockvogelgebote im Rahmen von Domain-Auktionen sind schon immer ein Problem. Dabei wird der Preis einer Domain durch falsche Gebote hochgetrieben. Es gibt mehrere Formen des „shill bidding“: einerseits kann der Verkäufer der Domain im Rahmen der Auktion seinerseits bieten, um den Preis hochzutreiben – und das gegebenenfalls mit eigenen Fake-Accounts. Andererseits können mehrere Bieter mit dem Verkäufer zusammenarbeiten und gemeinsam den Preis hochtreiben. Hier haben die Gebote zugleich den Effekt, dass echten Bietern vorgegaukelt wird, es bestehe eine erhöhte Nachfrage für die Domain und ein hoher Preis sei gerechtfertigt. Eine dritte Variante geht vom Käufer aus, der unter verschiedenen Accounts erst niedrig bietet und dann den Preis sprunghaft nach oben treibt. Das lässt sich auch mit mehreren kollaborierenden Bietern bewerkstelligen. Ziel dabei ist es, niedrige Gebote zu unangemessen hohen Beträgen zu treiben, um echte Käufer von der Abgabe von Geboten abzuhalten oder von ihnen zurückzutreten. Wenn dann der Höchstbietende nicht zahlt, bekommt gegebenenfalls der zweithöchste Bieter den Zuschlag zu einem deutlich niedrigeren Preis.

Die Auswirkungen von Lockvogelgeboten gehen über finanzielle Verluste auf allen Seiten hinaus. Einerseits verlieren Kunden das Vertrauen. Andererseits steht GoDaddy vor dem Problem, dass Einnahmen zurückgehen, weil Domains unter ihrem Marktwert verkauft werden, und die Belastung von Ressourcen steigt, da betrügerische Accounts und Kommunikation verwaltet werden müssen. Aus diesen Gründen zeigt sich GoDaddy in diesem Jahr geschäftig und legt im Artikel „How GoDaddy Auctions Fights Fraud to Increase Customer Trust“ dar, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Missbrauch durch Lockvogelgebote entgegenzutreten.

Zur Verhinderung von Lockvogelgeboten wurden automatische Regeln implementiert und das Bieterverhalten wird nun überwacht, um potenzielle Lockvogelbieter zu identifizieren, indem ungewöhnliche Aktivitäten, Zahlungsdiskrepanzen und verdächtige Bietmuster verfolgt werden. Käufer müssen nun für eine Auktionsmitgliedschaft ein umfangreiches Formular ausfüllen, das auch einen Identitätsnachweis fordert, bevor sie bieten können. Seit April 2024 findet eine besondere Account-Verifizierung statt, um zu verhindern, dass Personen zu Betrugszwecken mehrere Accounts erstellen. Mit dieser Methode wurde die Verifizierung über PayPal ersetzt. Ein dynamisches Gebotsüberprüfungssystem kennzeichnet verdächtige Gebote vor deren Abgabe. Nach der Implementation dieser Komponenten stellte GoDaddy einen deutlichen Rückgang von Lockgeboten fest. Für den Fall, dass es doch zu Lockgeboten kommt, arbeitet GoDaddy daran, die falschen Bieter zu identifizieren, streicht deren Gebote, sperrt ihre Accounts und kommuniziert zugleich mit den ordentlichen Kunden, um deren Vertrauen wiederherzustellen. GoDaddy arbeitet weiter am Ausbau des Betrugsschutzes. In einer Liste zeigt man die Entwicklung in diesem Jahr und teilt mit, dass derzeit weiter an der Entwicklung von Technologie für maschinelles Lernen und Automatisierung gearbeitet wird, um betrügerisches Verhalten zu erkennen und zu verhindern.

Den Artikel „How GoDaddy Auctions Fights Fraud to Increase Customer Trust“ findet man unter:
> https://www.godaddy.com/resources/news/how-godaddy-auctions-fights-fraud-to-increase-customer-trust

Quelle: godaddy.com, domainnamewire.com

ROCKET.COM – TEUERSTE DOMAIN DES JAHRES 2024?

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt mit rocket.com zum Preis von US$ 14 Mio. (knapp EUR 12,85 Mio.) die bisher teuerste Domain des Jahres und zugleich den vierthöchsten öffentlich bekannten Domain-Kaufpreis überhaupt.

Mit rocket.com für US$ 14.000.000,– (ca. EUR 12.844.037,–) liegt wahrscheinlich die Domain des Jahres 2024 vor, die den höchsten, öffentlich verlautbarten Preis in diesem Jahr erzielt. Ein früherer Preis dieser Domain ist nicht bekannt. Die US$ 14 Mio. sind der Kaufpreis abzüglich aller Gebühren, die mit einem solchen Verkauf einhergehen. George Kirikos hat auf freespeach.com den Preis offengelegt, beim Blick in den Finanzbericht des Verkäufers der Domain. Käufer ist die börsennotierte Rocket Companies, die Muttergesellschaft von Rocket Mortgage.

Unter den Länderendungen steht die montenegrinische cloud.me mit ihrem Preis von US$ 42.500,– (ca. EUR 38.989,–) an oberster Stelle. Die beste .de-Domain ist wunschlisten.de mit EUR 3.990,–.

Die neuen generischen Endungen platzieren sich mit fin.tech zum Preis von US$ 50.000,– (ca. EUR 45.872,–) sehr gut. Die klassischen generischen Endungen liegen nicht weit dahinter: huge.org kommt auf US$ 40.000,– (ca. EUR 36.697,–). Weiter bieten sie aber ecosource.org zum Preis von jetzt US$ 3.990,– (ca. EUR 3.661,–), was gegenüber den im Mai 2009 erzielten US$ 2.000,– (ca. EUR 1.504,–) eine Verbesserung darstellt. Und arcana.net kommt auf US$ 2.988,– (ca. EUR 2.741,–) und verdoppelt ihren Preis gegenüber den im Oktober 2006 erzielten US$ 1.400,– (ca. EUR 1.100,–). Die vergangene Domain-Handelswoche wird wohl kaum noch übertroffen werden in diesem Jahr, dank rocket.com.

Länderendungen
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cloud.me – US$ 42.500,– (ca. EUR 38.989,–)
defence.eu – EUR 9.850,–
onlinekazino.lv – EUR 7.000,–
parsons.in – US$ 6.988,– (ca. EUR 6.411,–)
averna.cn – US$ 6.800,– (ca. EUR 6.239,–)
desforges.fr – EUR 5.000,–
school.co.uk – GBP 3.831,– (ca. EUR 4.568,–)
dahua.ch – EUR 4.500,–
greywolf.eu – EUR 4.450,–
ontime.eu – EUR 4.000,–
wunschlisten.de – EUR 3.990,–
aitoauto.de – EUR 3.980,–
foodsofengland.co.uk – GBP 3.300,– (ca. EUR 3.934,–)
xgimi.it – EUR 3.875,–
beesline.fr – EUR 3.850,–
hairmax.de – EUR 3.500,–
naturkostservice.de – EUR 3.500,–
unes.fr – EUR 3.500,–
spp.ch – US$ 3.804,– (ca. EUR 3.440,–)
betty.in – US$ 3.750,– (ca. EUR 3.440,–)
optimist.vc – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.211,–)
vanilla.io – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.211,–)
lucarnes.fr – EUR 3.000,–
matcha.fr – EUR 3.000,–
relo.de – EUR 3.000,–
ovol.de – EUR 2.999,–
thermic.co.uk – EUR 2.999,–
ta-bau.de – EUR 2.988,–
goldbullion.uk – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.981,–)
vitense.de – EUR 2.975,–

Neue Endungen
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fin.tech – US$ 50.000,– (ca. EUR 45.872,–)
h2.nrw – EUR 9.921,–
drafts.app – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.587,–)
doge.art – US$ 1.875,– (ca. EUR 1.720,–)

Generische Endungen
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huge.org – US$ 40.000,– (ca. EUR 36.697,–)
stronger.net – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.670,–)
ecosource.org – US$ 3.990,– (ca. EUR 3.661,–)
livinghistory.org – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.752,–)
arcana.net – US$ 2.988,– (ca. EUR 2.741,–)
truthrising.org – US$ 2.822,– (ca. EUR 2.589,–)
azadi.net – US$ 2.700,– (ca. EUR 2.477,–)
princetonmuseum.org – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.294,–)
csih.org – US$ 2.055,– (ca. EUR 1.885,–)
fang.net – US$ 2.009,– (ca. EUR 1.843,–)

.com
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rocket.com – US$ 14.000.000,– (ca. EUR 12.844.037,–)
timely.com – US$ 228.825,– (ca. EUR 209.931,–)
sydneytools.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 91.743,–)
vitalherb.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.523,–)
reversed.com – US$ 27.000,– (ca. EUR 24.771,–)
dextek.com – US$ 26.000,– (ca. EUR 23.853,–)
igent.com – US$ 25.500,– (ca. EUR 23.394,–)
qwen.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 22.936,–)
easecapital.com – US$ 22.000,– (ca. EUR 20.183,–)
rockapp.com – US$ 21.700,– (ca. EUR 19.908,–)
easyeats.com – US$ 16.500,– (ca. EUR 15.138,–)
casinonorge.com – US$ 14.995,– (ca. EUR 13.757,–)
castorpollux.com – US$ 11.299,– (ca. EUR 10.366,–)
betterwin.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 10.092,–)
dbiz.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.174,–)
jerecrute.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.174,–)
winlion.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.170,–)
rvnn.com – US$ 9.605,– (ca. EUR 8.812,–)
epicompany.com – US$ 8.800,– (ca. EUR 8.073,–)
polmark.com – US$ 8.666,– (ca. EUR 7.950,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FRANKFURT/MAIN – 13. IT-RECHTSTAG IM NOVEMBER

Die HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft und weitere veranstalten am 15. und 16. November 2024 in Frankfurt am Main den 13. Frankfurter IT-Rechtstag. Anmeldungen für die Teilnahme sind vor Ort und online noch möglich.

Der 13. Frankfurter IT-Rechtstag im November 2024 wird – wie die vorangegangenen Frankfurter IT-Rechtstage – als Hybridveranstaltung stattfinden. Veranstalter sind wie gewohnt davit – Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. und HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, in einer Kooperation mit dem Frankfurter Anwaltverein e.V. und Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Goethe Universität, Frankfurt am Main. Die Moderation übernehmen wie gewohnt Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp (Frankfurt/M) und Rechtsanwalt Stephan Schmidt (Mainz). Mittlerweile liegt die Agenda vor. Der Themenschwerpunkt liegt am ersten Tag auf Rechtsfragen zur Künstlichen Intelligenz. So fragt Anja Wyrobek „Wer haftet für Fehler Künstlicher Intelligenz?“ und bespricht wesentliche Elemente des Richtlinienvorschlags über KI-Haftung. Prof. Dr. Kristian Kersting fragt, ob künstliche Intelligenz ein Kreislauf von Daten, Datenschutz und Sicherheit ist, und neben weiteren Vorträgen zeigt Prof. Dr. Haya Schulmann, welchen Einfluss technologische Fortschritte auf die Cybersicherheitslandschaft hat. Am zweiten Tag des 13. Frankfurter IT-Rechtstags kommen unter anderem das neue EU-Datenrecht (Dr. Michelle Weber), aktuelle Entwicklungen im IT- und Datenschutzrecht im Gesundheitswesen (Charlotte Guckenmus) und digitale Beweismittel bis hin zu Deep Fakes (Prof. Dr. Christian Gomille) zur Sprache.

Der zweitägige 13. Frankfurter IT-Rechtstag 2024 findet als Präsenz- und Online-Veranstaltung am 15. November 2024 von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am 16. November 2024 von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main, statt. Wie immer ist der 13. Frankfurter IT-Rechtstag 2024 als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO für IT-Recht mit 10 Stunden anerkannt. Die Teilnahmekosten variieren zwischen EUR 487,90 (EUR 410,– netto) für die Online-Teilnahme und EUR 511,70 (EUR 430,– netto) für die Teilnahme vor Ort.

Weitere Informationen und Anmeldung zum 13. Frankfurter IT-Rechtstag 2024 unter:
> https://davit.de/event/13-frankfurter-it-rechtstag/

Quelle: hera-fortbildung.de, davit.de, eigene Recherche

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