Domain-Newsletter

Ausgabe #1233 – 29. August 2024

Themen: Web3 – Rechtsstreit um eth.link endet gütlich | Report – Olympia in Paris ein Fest für Cybergauner | TLDs – Neues von .eu, .farms und .nz | Unterscheidungskraft – Firma-Streit landet am BGH | moon-swatch.com – naiver Streit um Uhren-Domain | crypto.co.uk – Verschlüsseltes für GBP 100.000,– | Hybrid – DENIC lädt im September zum IGF-D

WEB3 – RECHTSSTREIT UM ETH.LINK ENDET GÜTLICH

Der seit September 2022 schwelende Rechtsstreit um die Domain eth.link hat ein gütliches Ende gefunden: der Ethereum Name Service (ENS) darf die Domain behalten, ihre Kosten tragen die beteiligten Parteien selbst.

Wer im September 2022 die Domain eth.link aufrief, steckte inmitten eines Krimis. Statt Informationen über den ENS oder die Krypto-Währung Ethereum zu erhalten und Blockchain-Domains mit der alternativen Endung .eth registrieren und aufrufen zu können, erschien nur eine leere Website. Die über den US-Registrar GoDaddy registrierte Domain eth.link war am 26. Juli 2022 ausgelaufen. Der Einzige, der sie hätte verlängern können, war ihr Inhaber Virgil Griffith. Doch Griffith saß ohne Internetanschluss im Gefängnis, nachdem er im April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten verurteilt worden war, weil er geheime Informationen an Nord-Korea weitergegeben hatte. Da es Griffith nicht gelang, die Domain rechtzeitig zu verlängern, wurde sie über Dynadot versteigert; den Zuschlag erhielt das Unternehmen Manifold Finance, das einen Rekordpreis von US$ 851.919,30 (umgerechnet ca. EUR 845.000,–) geboten hatte. Um den Domain-Verlust abzuwenden, erhoben True Names Ltd. (nunmehr firmierend als ENS Labs Ltd.), die Unternehmung hinter ENS, und Griffith vor einem Gericht in Arizona (Case No. 2:22-cv-01494-PXH-JJT) Klage gegen GoDaddy, Dynadot und Manifold Finance. Die Kläger warfen GoDaddy vor, dass der Registrar die Domain zu Unrecht habe auslaufen lassen. Um die über zwei Millionen .eth-Domains nicht zu gefährden, die über eth.link damals verknüpft waren, hatte das Gericht vorläufig angeordnet, dass GoDaddy die Domain nicht transferieren darf und ENS wieder als Inhaber eingetragen wird. Dynadot übertrug die Domain auf die Kläger, versah sie jedoch mit einer Übertragungssperre, um zu verhindern, dass sie auf einen anderen Registrar übertragen wird. In der Hauptsache ging der Rechtsstreit weiter.

Nachdem Manifold Finance aus dem Rechtsstreit mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausschied, ist dieser nun auch im Übrigen durch einen Vergleich beendet worden. In einer Mitteilung der Parteien an das Gericht vom 23. August 2024 heißt es: „All parties to this action, including Plaintiffs ENS Labs, LTD, and Virgil Griffith and Defendants GoDaddy Inc., GoDaddy.com, LLC, and Dynadot LLC, hereby stipulate to a dismissal of the above-captioned action with prejudice in its entirety, including all claims, causes of action, and parties, with each of the parties to bear its own attorney fees and costs.“ Die Klage wird also einvernehmlich nicht weiter verfolgt, jede Partei trägt ihre Anwaltsgebühren und Kosten selbst. Der exakte Inhalt des Vergleichs ist öffentlich bisher nicht bekannt. Allerdings hat ENS mitgeteilt, dass Manifold Finance einen Betrag von US$ 300.000,– erhalten soll und „confidentiality and non-disparagement clauses“ unterzeichnet, also Vertraulichkeits- und Nichtverunglimpfungsklauseln; im Gegenzug bleibt die Domain eth.link bei ENS. Diesem Vergleich hatten die Mitglieder der Dezentralisierten Autonomen Organisation (DAO) von ENS mit einer Mehrheit von 87,96 Prozent zugestimmt. Für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits hatte ENS auf hohe Kosten verwiesen; bereits bis März 2024 sollen sich die Ausgaben auf etwa US$ 750.000,– belaufen haben.

Aufatmen können alle Inhaber von .eth-Domains. Die alternativen Web3-Adressen sind mit der Domain eth.link verknüpft; so löst die Domain example.eth auf zu example.eth.link. Mit dem Verlust von eth.link wären die .eth-Domains innerhalb des Domain Name Systems praktisch unbrauchbar gewesen. ENS betont, dass finanzielle Risiken minimiert wurden und man sich wieder auf seine Kernaufgaben konzentrieren wolle, ohne durch weitere juristische Auseinandersetzungen abgelenkt zu werden.

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBH-1CX511VW.html

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

REPORT – OLYMPIA IN PARIS EIN FEST FÜR CYBERGAUNER

Die Olympischen Spiele in Paris waren nicht nur ein Fest für Sportler, sondern auch für Kriminelle: wie das Sicherheitsunternehmen BforeAI berichtet, war die Veranstaltung von böswilligen und cyberkriminellen Aktivitäten geprägt. Domain-Monitoring gewinnt einmal mehr an Bedeutung.

Vom 26. Juli bis 11. August 2024 fand in der französischen Hauptstadt zum dritten Mal die größte Sportveranstaltung der Welt statt. Bereits im Vorfeld erwartete sich Frankreich einen Milliarden-Impuls für die Wirtschaft – und der kam, wenn auch auf andere Weise als gehofft. Wie das Sicherheitsunternehmen BforeAI berichtet, wurde die Popularität der Veranstaltung ausgenutzt, um gefälschte Ticketsysteme einzurichten und betrügerische Kryptowährungen in Umlauf zu bringen. Analysiert und ermittelt wurden 166 Domains, die zwei Wochen vor Beginn der Spiele registriert worden waren und die üblichen Anzeichen von „DNS Abuse“ in sich trugen, wie etwa Typosquatting oder Keyword-Stuffing. Auffällig sei gewesen, dass ein Großteil der Domains unter Endungen wie .xyz, .win, .stream, .mobi, .shop oder .store registriert wurde, nach Einschätzung von BforeAI, weil sie billiger und weniger reguliert sind. Darüber hinaus wurden häufige Rechtschreibfehler oder Variationen von „Olympics“ verwendet, darunter „olymplics“, „olymppics“, „olympicpepe“ oder „olympicgold“. Insgesamt sei eine signifikante Verwendung von Schlüsselwörtern festgestellt worden, die sich auf die Olympischen Spiele und bestimmte Jahre oder Ereignisse beziehen, darunter „paris2024“, „olympics2024“ oder vorausschauend „winterolympics2034“. Damit wollen die Cyberkriminellen Traffic anziehen und für Suchmaschinen relevant erscheinen.

Besonders „beliebt“ waren gefälschte Olympia-Shop-Domains, was für Fans, die offizielle Merchandise-Artikel erwerben wollten, möglicherweise erhebliche finanzielle Verluste bedeutet hat. Zu den auffälligsten Beispielen zählten parisolympics2024.store und shop-olympics.shop, die in ihrer optischen Aufmachung täuschend ähnlich an offizielle Angebote angelehnt waren. Sie zielten darauf ab, persönliche Informationen wie Name, Adresse oder eMail-Adressen von ahnungslosen Benutzern zu gewinnen. Darüber hinaus wollten sie Besucher dazu verleiten, gefälschte Tickets zu erwerben, indem sie Zahlungsinformationen wie Kreditkartennummern, Ablaufdaten und CVC-Codes abfingen. Solche Daten landen nach Angaben von BforeAI oft im Darknet und werden dort verkauft oder für spätere Finanzbetrügereien missbraucht. Außerdem wurden zahlreiche betrügerische Kryptowährungsmünzen und -token mit olympischen Markenzeichen vermarktet; ähnliche Betrügereien habe es bereits bei früheren Großveranstaltungen wie der FIFA-Weltmeisterschaft gegeben. Weiter wurde eine kleine Gruppe von Wett-Domains identifiziert, die versuchten, Finanzinformationen von ahnungslosen Opfern zu sammeln, die daran interessiert waren, Wetten auf olympische Sportereignisse abzuschließen. Angesichts der zunehmenden Anzahl auffallend ähnlicher Domains im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen 2024 in Paris sei es unerlässlich, die Fähigkeit zur Störung feindlicher Netzwerke durch prädiktive Analysen mit künstlicher Intelligenz zu verbessern.

Für Inhaber von Markenrechten gewinnt damit Domain Monitoring weiter an Bedeutung. Domain-Monitoring beschreibt den proaktiven Prozess der aktiven Überwachung von Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Domain, die eine Marke beinhaltet. Es werden Domain-Registrierungen und -Änderungen sowie potenzielle Bedrohungen verfolgt, um unzulässige Aktivitäten sofort zu erkennen und darauf zu reagieren. Es dient auf diese Weise als Frühwarnsystem, um – bezogen auf die individuellen Bedürfnisse des Domain-Inhabers – missbräuchliche Registrierungen sowie Fremdnutzung von Content zu erkennen und zu unterbinden, sei es durch Website-Takedowns, die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen oder außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

Den Report von BforeAI finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBI-L3G6N6.html

Weitere Informationen zu Domain-Monitoring finden Sie zum Beispiel unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBJ-1767RKL.html

Quelle: infosecurity-magazine.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .FARMS UND .NZ

Schlechte Chancen für .farms: nach derzeitigem Stand wird der Web3-Domain der Sprung ins klassische Domain Name System nicht gelingen. Derweil bekennt sich .eu zu ihrer Umweltverantwortung, während Neuseelands .nz die Regelungen zum Streitschlichtungsverfahren überarbeitet – hier die Kurznews.

Die in Brüssel ansässige .eu-Registry EURid hat sich zu einem anhaltenden Engagement für eine grünere Zukunft bekannt. Seit 2012 engagiert sich EURid für mehr Umweltverantwortung durch die Teilnahme am EU-Umweltmanagement- und -Auditsystem (EMAS). Diese Initiative habe maßgeblich dabei geholfen, ökologische Auswirkungen zu reduzieren. Mit Stolz könne man daher mitteilen, auch im Juli 2024 den aktuellen Compliance-Audit erfolgreich bestanden zu haben. Praktisch zeigt sich dies unter anderem dadurch, dass man in den Büros von EURid energieeffiziente Technologien implementiert hat, den Abfall durch Recycling-Programme reduziert und, wo immer möglich, auf umweltfreundliche Lieferanten umgestiegen ist. Für die Mitarbeiter gibt es zudem Nachhaltigkeits-Workshops. Wer mehr wissen will und Anstöße für eigene Initiativen sucht: mit „Going green“ hat EURid eine eigene Website online gestellt, über die alle Bemühungen um mehr Umweltschutz im Cyberspace dokumentiert werden.

Wie vergangene Woche berichtet, hat Unstoppable Domains mit .farms eine weitere Web3-Domain gestartet. Im Gegensatz zu anderen Domain-Endungen, die Unstoppable Domains auf den Markt geworfen hat, gibt es für .farms bisher aber keine Ankündigung, sich bei ICANN um deren Zuteilung für das klassische Domain Name System bewerben zu wollen. Der Domain-Blogger Kevin Murphy weist nun darauf hin, dass eine Bewerbung um .farms nach dem Stand des bisherigen Bewerberhandbuchs unzulässig wäre. Darin soll ICANN angewiesen werden, Bewerbungen um Plural- und Singular-Varianten bereits eingeführter generischer Top Level Domains abzulehnen. Mit der von Identity Digital verwalteten Endung .farm gibt es bereits eine Singular-Variante zu .farms. Zum Prüfungsumfang bei ICANN würde lediglich gehören, dass es sich bei der gewünschten Zeichenfolge um eine Einzel- oder Pluralvariante einer bestehenden gTLD in der gleichen Sprache handelt, und dass dies in einem Wörterbuch bestätigt wird; man darf unterstellen, dass Identity Digital im Fall einer Bewerbung um .farms diesen Hinweis zeitnah erteilen würde. Wer also aktuell eine bisher ohnehin nur im Web3 nutzbare Domain unter .farms registriert, muss damit rechnen, die Brücke ins Web2 nicht schlagen zu können.

Die neuseeländische Domain Name Commission (DNC) plant Änderungen am außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren für .nz-Domains. Eingeführt vor rund 20 Jahren, seien Änderungen erforderlich, um die derzeitige „best practice“ widerzuspiegeln. Die erste geplante Änderung betrifft eine kulturelle Besonderheit Neuseelands; künftig kann eine Partei beantragen, dass ein „tikanga Māori“-Kulturförderrahmen angewandt wird, der sich aus traditionellem Wissen ableitet. Größere Praxisbedeutung dürfte haben, dass der Beschwerdeführer künftig wählen können soll, ob er ein Mediationsverfahren wünscht oder eine streitige Entscheidung durch „expert determination“. Die Wahl hat zum einen Auswirkungen auf die vorzulegenden Beweise, zum anderen an die Anforderungen an die Antwort des Beschwerdegegners. Ferner soll im Falle eines Rechtsmittels die Notwendigkeit der Einreichung einer Beschwerdeschrift zusammen mit einer nicht erstattungsfähigen Kaution abgeschafft werden. Der Beschwerdeführer reicht einfach ein Online-Formular für die Beschwerde ein, und der Beschwerdegegner kann seine Antwort ebenfalls online abgeben. Zur Entscheidung sind dann drei Sachverständige in einem Beschwerdegremium berufen. Die Öffentlichkeit hat Gelegenheit bis 19. September 2024, zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen; die Neuregelungen sollen dann am 01. Oktober 2024 in Kraft treten.

Die Website „Going green“ von EURid finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBK-1A6U8GO.html

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen bei .nz finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBL-IKJG61.html

Quelle: eurid.eu, domainincite.com, dnc.org.nz

UNTERSCHEIDUNGSKRAFT – FIRMA-STREIT LANDET AM BGH

Eine Domain kann nur dann als handelsrechtliche Firma verwandt werden, wenn ihr Unterscheidungskraft zukommt. Das ist nach Ansicht des Kammergerichts bei einem Gattungsbegriff, dem die Top Level Domain .de angehängt ist, nicht der Fall. Nun muss der BGH entscheiden.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die seit dem 10. Januar 2008 zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf und seit dem 16. Oktober 2015 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen ist. Mit einer notariell beglaubigten und in elektronischer Form eingereichten Anmeldung vom 22. Dezember 2023 meldete das einzige Vorstandsmitglied dieser Aktiengesellschaft unter Beifügung eines notariell beurkundeten Beschlusses der Hauptversammlung vom gleichen Tag eine Neufassung der Satzung an. Diese enthält unter anderem eine Änderung der handelsrechtlichen Firma der Gesellschaft; sie beabsichtigt insoweit, künftig unter einer Bezeichnung zu firmieren, die nach dem Muster [gattungsbegriff].de AG aufgebaut ist, also einem allgemein-beschreibenden Begriff, der um die Top Level Domain .de ergänzt wird. Damit war das Registergericht nicht einverstanden; mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 beanstandete es die neu gewählte Firma mit dem Hinweis, dass es der Bezeichnung an der nach § 18, 30 HGB notwendigen Individualisierung mangele. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Der Verkehr nehme den Zusatz „.de“ nicht nur als Anhängsel, sondern als Individualisierungsmerkmal wahr, weil allgemein bekannt sei, dass der Zusatz einer Top Level Domain wie .de mit dem weiteren Begriff, sei es auch eine Gattungsbezeichnung, nur einmal vergeben werde. Dementsprechend sei es auch in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle zu Eintragungen gekommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück (Beschluss vom 06.05.2024 – Az. 22 W 16/24) und war ebenfalls der Ansicht, dass die gewünschte neue Firmierung nicht die notwendigen Anforderungen erfülle. Die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft fehle nicht nur dann, wenn die Bezeichnung aus einem Allerweltsnamen bestehe, sondern auch dann, wenn sie rein beschreibender Natur ist, wie dies etwa bei Gattungsbezeichnungen der Fall sei. Danach wäre die Bezeichnung „vertrieb.de“ mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht geeignet, als Name einer Handelsgesellschaft zu dienen. Bei der gewünschten Bezeichnung handele es sich darüber hinaus zwar um eine Domain, die nach den Vergaberichtlinien der DENIC eG nur einmal vergeben werde. Hieraus werde teilweise geschlossen, dass die gewählte Bezeichnung unabhängig von ihrer Unterscheidungskraft im Allgemeinen aufgrund der durch die Top Level Domain hervorgerufenen Alleinstellung auch Namensfunktion haben könne. Diese Ansicht teile das KG aber nicht. § 18 HGB setze keine Alleinstellung der Bezeichnung in irgendeiner Richtung voraus, sondern eine Kennzeichnungskraft im allgemeinen Geschäftsverkehr. Diese soll vor allem auch eine Verwechslungsgefahr ausschließen, die im Internet ausgeschlossen sein mag, nicht aber im Übrigen. So wäre eine solche etwa bei der […].com AG, die aufgrund ihrer Alleinstellung ebenfalls zulässig sein müsste, nicht gegeben, weil der Verkehr die Top Level Domain in der Regel nicht als prägend wahrnehme. Erst aus der notwendigen Kennzeichnungskraft der zulässig gewählten Firma folge dann die firmenrechtliche Alleinstellung. Hinzu komme das Freihaltebedürfnis bezüglich einer allgemein gehaltenen Bezeichnung, die die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigen dürfe. Dass die Bezeichnung zu Gunsten der Beschwerdeführerin Verkehrsgeltung habe, werde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Folglich wies das KG die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit der Bildung einer Firma aus einer Domain, die aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen besteht, umstritten sei. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin daraufhin Gebrauch gemacht. Soweit ersichtlich, ist das Verfahren über die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof unter dem Az. II ZB 9/24 anhängig.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBM-141NQJS.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

MOON-SWATCH.COM – NAIVER STREIT UM UHREN-DOMAIN

Mit vereinten Kräften zum Erfolg: Auch seine nahezu kindliche Naivität hat den Inhaber von moon-swatch.com nicht davor geschützt, einen UDRP-Rechtsstreit um die Domain zu verlieren. Doch auch die beiden berühmten Beschwerdeführer haben sich nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

Im Streit um moon-swatch.com vor dem Schiedsgericht der WIPO war die Bank der Beschwerdeführerinnen prominent vertreten. Sowohl die SWATCH AG als auch die OMEGA SA, die beide zur The Swatch Group Ltd. mit Sitz in der Schweiz gehören, störten sich an der Registrierung und Nutzung dieser Domain. Hinter „MoonSwatch“ verbirgt sich eine Kollektion von insgesamt elf Armbanduhren, die nach den Planeten des Sonnensystems benannt sind. Sie beruht auf einer Design-Partnerschaft der Streetstyle-Uhrenmarke Swatch mit dem Luxusuhrenhersteller Omega, der mit der Speedmaster Moonwatch einen ikonischen Zeitmesser entwickelt hat, der 1969 von Neil Armstrong und Buzz Aldrin auf der Mondoberfläche getragen wurde. Während sich die OMEGA SA auf Markenrechte an der Wortmarke „MOONWATCH“ berufen konnte, hatte sich die SWATCH AG Rechte an der Wortmarke „MOONSWATCH“ gesichert, letztere mit einem Registrierungsdatum vom 23. August 2023. Den Beschwerdeführerinnen gegenüber stand der Marokkaner Soulaimane El Maimouni, der die streitige Domain moon-swatch.com am 02. Juli 2024 registriert hatte. Er nutzte sie, um auf eine typische Parking-Website weiterzuleiten und die Domain dort zum Kauf anzubieten. Die WIPO bestellte Stephanie G. Hartung, Rechtsanwältin aus Frankfurt/Main, zur Einzelschiedsrichterin, die sich mit dem Transferverlangen der beiden Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen hatte.

Unproblematisch war zunächst das erste Tatbestandsmerkmal der UDRP, wonach die Domain moon-swatch.com mit der streitigen Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein muss. Hier konnte Hartung beides bejahen, da die Marke „MOONSWATCH“ der SWATCH AG vollständig in der Domain wiedergegeben ist; im Fall der Marke „MOONWATCH“ wurde der Domain lediglich der Buchstabe „s“ hinzugefügt, so dass die Domain der Marke zumindest täuschend ähnlich ist. Beim zweiten Tatbestandsmerkmal, dem fehlenden Recht oder dem fehlenden berechtigten Interesse des Beschwerdegegners an der Domain, bejahte Hartung einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter der streitigen Domain allgemein bekannt ist; ebenso war nicht davon auszugehen, dass er mit den Beschwerdeführerinnen oder ihrem Unternehmen verbunden ist. Schließlich war im dritten Schritt zu prüfen, ob die streitige Domain bösgläubig registriert und genutzt wird. Hier legte der Beschwerdegegner ein kindliches Unverständnis für die Regelungen der UDRP an den Tag. Er räumte nicht nur ein, dass er die Domain zum Weiterverkauf über eine Handelsplattform erworben hatte; er bot den Beschwerdeführerinnen sogar an, die Domain im Wege gütlicher Verhandlungen zu erwerben. Dabei war unstreitig, dass der Beschwerdegegner zunächst einen Verkaufspreis von US$ 28.193,– aufgerufen hatte; nach Einleitung des UDRP-Verfahrens erhöhte er seine Forderung dann auf US$ 99.888,–. Diese Umstände ließen für das Schiedsgericht keinerlei Zweifel daran, dass sich der Beschwerdegegner der Marken der Beschwerdeführerinnen voll bewusst war und versucht hat, sich durch einen Verkauf direkt an die Beschwerdeführerinnen zu bereichern. Damit waren alle drei Tatbestandsmerkmale der UDRP erfüllt und die Transferentscheidung die logische Folge.

So erwartbar das Ergebnis, so vermeidbar war der Rechtsstreit. Glaubt man den Angaben der Wikipedia, kam die MoonSwatch am 26. März 2022 auf den Markt und war von Anfang an – nicht zuletzt aufgrund ihrer eingeschränkten Verfügbarkeit – weltweit stark nachgefragt. Gleichwohl sollte bis zur Registrierung der Wortmarke „MOONSWATCH“ weit über ein Jahr vergehen. Und selbst, als die Marke eingetragen war, konnte der Beschwerdegegner die streitige Domain im Juli 2024 noch problemlos registrieren. Und zwar nicht unter einer vermeintlich exotischen Top Level Domain, sondern unter .com und in einer naheliegenden Zeichenfolge. Auch wenn man der Swatch Group zu Gute halten kann, dass zumindest die Domain moonswatch.com bereits am 30. Juni 2022 registriert worden war – bei umsichtigem Domain-Management hätte man auch die Bindestrich-Variante mitregistrieren müssen. So war es dem Beschwerdegegner zumindest vorübergehend möglich, die Domain zu missbrauchen. Dass er dies nicht getan hat, sondern lediglich auf den Verkaufspreis spekulierte, dürfte wiederum allein seiner Naivität geschuldet gewesen sein.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain moon-swatch.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBN-LM0Z2X.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CRYPTO.CO.UK – VERSCHLÜSSELTES FÜR GBP 100.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche liefert mit crypto.co.uk für GBP 100.000,– (ca. EUR 117.247,–) eine Domain unter der Landesendung von Großbritannien zum Bestpreis ab. Dazu kam eine hochpreisige Domain unter der Endung .world. Sonst war nicht viel los.

Diese Woche reicht es bei .com nur zum Zusammenkehren der Reste, weshalb sich die Endung mit mynames.com zum Preis von EUR 15.000,– und einigen niedrigpreisigen Domains behelfen muss.

Unter den Länderendungen dieser Woche liegt die britische crypto.co.uk mit ihrem Preis von GBP 100.000,– (ca. EUR 117.247,–) vorne und dürfte damit auf Platz fünf der Jahresbestenliste für Domains unter Länderendung liegen. Wir haben in der Vorwoche fälschlicherweise collective.ae mit ihrem Preis von US$ 6.488,– (ca. EUR 5.898,–) als schwedische (.se) Domain angegeben. Das ist hiermit korrigiert.

Die neuen generischen Endungen stehen nicht nur aufgrund der US$ 75.000,– (ca. EUR 68.182,–), die poker.world einbrachte, gut da. Für die klassischen generischen Endungen haben wir nur onlyshare.net zum Preis von US$ 2.048,– (ca. EUR 1.862,–) zu melden. Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht erfüllend, aber bot mit crypto.co.uk und poker.world zwei Knüller.

Länderendungen
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crypto.co.uk – GBP 100.000,– (ca. EUR 117.247,–)
cressbrook.co.uk – US$ 2.258,– (ca. EUR 2.053,–)
dmg.co.uk – US$ 1.791,– (ca. EUR 1.628,–)
baseone.co.uk – US$ 1.355,– (ca. EUR 1.232,–)
tdl.co.uk – US$ 1.290,– (ca. EUR 1.173,–)
audio.uk – EUR 1.120,–

superfans.io – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.909,–)
publicity.io – US$ 3.778,– (ca. EUR 3.435,–)

snus.fi – EUR 5.000,–
trad.fi – EUR 2.099,–

adsolutions.de – EUR 5.000,–
h-k.de – EUR 3.600,–
urlaub-suedtirol.de – EUR 2.800,–
strassenbedarf.de – EUR 2.380,–
omcc.de – EUR 2.380,–
exklusive-sonnensegel.de – EUR 2.100,–
cecop.de – EUR 2.000,–

collective.ae – US$ 6.488,– (ca. EUR 5.898,–)
schoenheitsberatung.ch – EUR 3.500,–
cemc.ca – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.727,–)
webmeeting.eu – EUR 2.380,–
studyonline.com.au – US$ 2.850,– (ca. EUR 2.591,–)
freyr.co.uk – EUR 2.499,–
matches.cc – EUR 2.380,–
coff.in – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.273,–)
langua.ge – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.273,–)
shiftx.eu – EUR 2.150,–
westore.eu – EUR 2.150,–
keep.fr – EUR 2.138,–
audea.de – EUR 2.100,–
cnetp2000.fr – EUR 2.000,–
projektvision.se – EUR 2.000,–
ogrodowe-meble.pl – EUR 2.000
republicans.co – US$ 1.300,– (ca. EUR 1.182,–)

Neue Endungen
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poker.world – US$ 75.000,– (ca. EUR 68.182,–)
dahlia.xyz – US$ 24.888,– (ca. EUR 22.625,–)
motor.world – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.090,–)
derive.xyz – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.989,–)
hype.trade – US$ 8.999,– (ca. EUR 8.181,–)
ideate.xyz – US$ 7.888,– (ca. EUR 7.171,–)
prism.earth – US$ 6.499,– (ca. EUR 5.908,–)
conv.xyz – US$ 5.988,– (ca. EUR 5.444,–)
fado.xyz – US$ 5.888,– (ca. EUR 5.353,–)
cartesian.xyz – US$ 3.888,– (ca. EUR 3.535,–)
whatnot.xyz – US$ 3.888,– (ca. EUR 3.535,–)

Generische Endungen
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onlyshare.net – US$ 2.048,– (ca. EUR 1.862,–)

.com
—–

mynames.com – EUR 15.000,–
bittnet.com – US$ 7.995,– (ca. EUR 7.268,–)
esgeo.com – US$ 7.665,– (ca. EUR 6.968,–)
wellnessoffice.com – US$ 7.250,– (ca. EUR 6.591,–)
bushop.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.364,–)
bank88.com – US$ 6.100,– (ca. EUR 5.545,–)
rent2me.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.455,–)
deepaffiliates.com – EUR 5.000,–
qualit.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.000,–)
allenfam.com – US$ 5.119,– (ca. EUR 4.654,–)
flavorista.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.545,–)
antare.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.545,–)
goprimeguard.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.545,–)
tpptech.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.545,–)
varixx.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.545,–)
urbanwise.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.545,–)
mastercardbiz360.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.541,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, eigene Recherche

HYBRID – DENIC LÄDT IM SEPTEMBER ZUM IGF-D

Die DENIC eG lädt zum Internet Governance Forum Deutschland (IGF-D) 2024, das am 11. September 2024 als Hybridveranstaltung in Berlin stattfindet.

Die DENIC hat seit Ende 2022 das Sekretariat des IGF-D übernommen. Zur Veranstaltung am 11. September 2024 in Berlin kommt die deutsche Internet-Governance-Community zusammen, um aktuelle Themen der Internet Governance und der Digitalpolitik zu diskutieren. Diesmal stehen Global Digital Compact, digitale Identitäten und der nachhaltige Betrieb des Internets im Mittelpunkt des Austauschs der beteiligten Interessensgruppen. Das IGF-D setzt sich aus Bundestagsabgeordneten, Vertretern von Regierung, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Wirtschaft und technischer Community sowie Nachwuchsvertretern zusammen, die als Teilnehmer der Hybridveranstaltung vor Ort und online erwartet werden. Die Veranstaltung startet um 09:00 Uhr mit einem Begrüßungskaffee und geht nach der einstündigen Begrüßung ab 09:30 Uhr um 10:30 Uhr in medias res. Auf der noch nicht ganz vollständigen Agenda stehen unter anderem Vorträge und Panels unter den Titeln „United we stand? Lehren und Konsequenzen aus dem Global Digital Compact“, „Kinder, ihre Rechte und das Metaversum“ und „Internet = Klimakiller! Wie kann das Internet nachhaltig betrieben werden? Internetinfrastrukturen: A sustainable way forward!“. Der Veranstaltungstag endet nach einer Zusammenfassung von 17:45 bis 17:15 Uhr um 18:00 Uhr.

Das „XV. Deutsche Internet Governance Forum (IGF-D)“ findet am 11. September 2024 im „Auditorium Friedrichstraße“, Friedrichstraße 180 in 10117 Berlin und online statt. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung notwendig.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/8/5ZL853NQ-5ZK56QBP-5ZK56QBO-10H911IE.html

Quelle: denic.de, igf-d.de, eigene Recherche

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