Themen: USA – wird .com-Vertrag öffentlich ausgeschrieben? | NIS-2 – Bundesregierung beschließt NIS2UmsuCG | TLDs – Neues von .be, .magic und .rw | UDRP – Lego klemmt sich erfolgreich lego.box | Service – Gebühren-Übersicht bei UDRP-Verfahren | xug.com – steht für Vieles, kostet US$ 42.898,– | München – Bayerischer IT-Rechtstag im Oktober
USA – WIRD .COM-VERTRAG ÖFFENTLICH AUSGESCHRIEBEN?
Die Verlängerung der Verträge zur Verwaltung von .com-Domains entwickelt sich zum juristischen Zankapfel: Drei Vertreter des US-Repräsentantenhauses haben die Möglichkeit aufgeworfen, dass sich die aktuelle Registry VeriSign Inc. einer öffentlichen Ausschreibung stellen muss.
Das seit 2001 bestehende Recht von VeriSign, .com verwalten zu dürfen, ruht derzeit auf zwei Pfeilern: dem „Registry Agreement“ (RA) mit ICANN und dem „Cooperative Agreement“ mit der National Telecommunications and Information Administration (NTIA), die dem US-Handelsministerium untersteht. Parallel hat sich VeriSign gegenüber ICANN verpflichtet, zusätzliche finanzielle Mittel bereitzustellen, um die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems zu gewährleisten; die Zahlungspflicht setzte am 01. Januar 2021 ein, erstreckt sich über fünf Jahre und umfasst einen Betrag von US$ 4 Mio. jährlich. Im Gegenzug ist VeriSign berechtigt, in den letzten vier Jahren jeder sechsjährigen Vertragsperiode den Höchstpreis, den man für die jährliche Registrierung oder Verlängerung einer .com-Domain erhält, um bis zu sieben Prozent gegenüber dem Vorjahr anzuheben. Dieses Recht hat VeriSign bisher stets vollumfänglich ausgeschöpft. Sowohl das „Registry Agreement“ als auch das „Cooperative Agreement“ gelten aktuell bis zum 30. November 2024; sie verlängern sich automatisch, wenn nicht innerhalb von 120 Tagen vor Ablauf eine schriftliche Mitteilung über die Nichtverlängerung übermittelt wird. Da dieser Termin näher rückt, wurden zuletzt Forderungen laut, die Vergabe von .com durch ein Ausschreibungsverfahren neu zu regeln und insbesondere die Gebühren zu begrenzen; unter anderem die American Economic Liberties Project, der Demand Progress Education Fund und das Revolving Door Project hatten ICANN und VeriSign vorgeworfen, ein De-Facto-Kartell zu bilden, das zu übermäßigen Gewinnen führt.
In diese Diskussion haben sich nun auch Vertreter der Republikanischen Partei eingeschaltet. Cathy McMorris Rodgers, Vorsitzende des „House Energy and Commerce Committee“, Bob Latta, Vorsitzender des „Subcommittee on Communications and Technology“ und Morgan Griffith vom „Subcommittee on Oversight and Investigations“ haben sich am 25. Juli 2024 an die NTIA gewandt und zusätzliche Informationen angefordert. Die NTIA trage sowohl als Partei des Abkommens mit VeriSign, aber auch als Mitglied des Governmental Advisory Committee (GAC) von ICANN die Verantwortung für die Unterstützung eines Domain Name Systems, welches das Wachstum des Online-Handels ermögliche. Sowohl Privatkunden als auch Unternehmen seien auf eine verantwortungsvolle Verwaltung angewiesen. Monopolistische Elemente und übermäßige Preiserhöhungen würden hingegen die Möglichkeit potentieller Domain-Inhaber behindern, online ihre Geschäfte zu tätigen. Sodann folgen fünf Fragen, in deren Mittelpunkt die beiden ersten Fragen stehen:
– Has the NTIA engaged in any negotiations with Verisign regarding the modification or renewal of the Cooperative Agreement? If so: a. When did these begin? b. When does the NTIA anticipate they will conclude?
– Has the NTIA conducted or commissioned any studies on the following: a. The effect of the recent price increases implemented by Verisign on the .com domain name marketplace; or b. the impact of potential registration price increases on the .com domain name market?
– Has the NTIA consulted with the Department of Justice or any other federal agencies regarding renewal of the Cooperative Agreement or the Registry Agreement?
– Has the NTIA provided any opportunities for public feedback or comment on the Cooperative Agreement or Registry Agreement? If so, please provide the dates and method used.
– Has the NTIA consulted or sought feedback from any other stakeholders or entities involved with the management of ICANN? If so, please provide the dates and parties consulted?
Zu dem Vorwurf, ICANN und VeriSign würden ein Kartell oder gemeinsam mit der NTIA ein „incestuous legal triangle“ bilden, nehmen die Politiker keine Stellung; möglicherweise fürchtet man ein Tätigwerden der EU-Kommission. Für die Beantwortung der fünf Fragen hat die NTIA Zeit bis 08. August 2024. Konkrete Anzeichen dafür, dass die Vertragsbeziehung zwischen der NTIA, ICANN und VeriSign tatsächlich zum 30. November 2024 enden könnten, gibt es bisher nicht; dafür dürfte die Ressource .com für alle Beteiligten zu wichtig und wertvoll sein.
Das Schreiben finden Sie unter:
> https://d1dth6e84htgma.cloudfront.net/07_25_2024_NTIA_re_com_Registry_Agreements_c218231930.pdf
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
NIS-2 – BUNDESREGIERUNG BESCHLIESST NIS2UMSUCG
Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) beschlossen. Auf rund 30.000 Unternehmen in Deutschland kommen damit verschärfte IT-Sicherheitsvorkehrungen zu.
Am 16. Januar 2023 ist die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2) in Kraft getreten. Da es sich um eine Richtlinie handelt, bedarf sie der Umsetzung in nationales Recht; dies wird in Deutschland durch das NIS2UmsuCG geschehen. Nach Angaben der Bundesregierung wird das deutsche IT-Sicherheitsrecht damit umfassend modernisiert und neu strukturiert. So werden die beiden Kategorien „wichtige Einrichtungen“ und „besonders wichtige Einrichtungen“ eingeführt, die mit einer signifikanten Ausweitung des bisher auf Betreiber kritischer Infrastrukturen, Anbieter digitaler Dienste und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse beschränkten Anwendungsbereichs einhergeht. Dazu zählt ein Katalog an Mindestsicherheitsanforderungen, der unter anderem Risikoanalysekonzepte, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, Backup-Management und Konzepte zum Einsatz von Verschlüsselung als verpflichtend vorsieht. Die bislang einstufige Meldepflicht bei Cybersicherheitsvorfällen wird durch ein dreistufiges Meldesystem ersetzt; vorgesehen ist eine Erstmeldung binnen 24 Stunden, ein Update binnen 72 Stunden und ein Abschlussbericht, der binnen eines Monats zu übermitteln ist. Besondere Risiken stecken dabei in § 38 NIS2UmsuCG. Danach haben die Geschäftsleitungen von Unternehmen die konkret zu ergreifenden Maßnahmen als für geeignet zu billigen und deren Umsetzung kontinuierlich zu überwachen; auch bei Einschaltung von Hilfspersonen bleibt das Leitungsorgan letztverantwortlich und kann für Pflichtverletzungen persönlich haftbar gemacht werden.
Um potenziell betroffene Unternehmen zu informieren, hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Unterstützungsangebote veröffentlicht. Eine Betroffenheitsprüfung enthält konkrete, an der NIS-2 orientierte Ja/Nein-Fragen, um Unternehmen in vier Kategorien einzuordnen: Betreiber kritischer Infrastrukturen, besonders wichtige Einrichtungen, wichtige Einrichtungen und nicht betroffene Unternehmen. Zudem wurde ein FAQ-Katalog vorgestellt; er umfasst Fragen und Antworten zu den wichtigsten Themen der NIS-2, etwa zur Betroffenheit, zu Ansprechstellen und gesetzlichen Pflichten. „Die Bedrohungslage im Bereich der Cybersicherheit ist unvermindert hoch“, so Bundesinnenministerin Nancy Faeser. „Mit unserem Gesetz erhöhen wir den Schutz vor Cyberangriffen, egal ob sie staatlich gelenkt oder kriminell motiviert sind. Künftig müssen mehr Unternehmen in mehr Sektoren Mindestvorgaben für die Cybersicherheit und Meldepflichten bei Cybervorfällen erfüllen.“ Nach Einschätzung von BSI-Präsidentin Claudia Plattner werden künftig rund 29.500 Unternehmen in Deutschland zur Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen verpflichtet sein. „Sie gewährleisten die Versorgungssicherheit der Bevölkerung und bilden das Rückgrat der Cybernation Deutschland. Daher wird das BSI sie dabei bestmöglich unterstützen und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben so reibungslos wie möglich gestalten.“ Ein Selbstläufer wird das NIS2UmsuCG aber innerhalb der Ampel-Regierung nicht. Nach Angaben von heise.de kritisierte der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz den Entwurf und kündigte an, dass sich das Parlament im weiteren Verfahren nun „sehr intensiv“ mit dem Gesetz beschäftigen werde.
Der Jurist Fabricio Vayra aus der international tätigen Kanzlei Perkins Coie LLP rief unterdessen die Internet-Verwaltung ICANN nochmals dazu auf, das WHOIS-System mit Artikel 28 der NIS-2 zu harmonisieren. Obwohl die Bestimmungen der NIS-2 am 18. Oktober 2024 in den meisten EU-Mitgliedsstaaten in Kraft treten, sei nach wie vor unklar, was von Registries und Registraren verlangt werde. Es sei aber an der Zeit, die Umsetzung von Artikel 28 mit der gleichen Leidenschaft anzugehen, mit der ICANN 2018 die Harmonisierung der DSGVO und des WHOIS vorangetrieben habe. Es genüge nicht, die Verantwortung allein den Registries und Registraren zuzuschieben.
Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie unter:
> https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/CI1/nis2-regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Den Artikel von Fabricio Vayra finden Sie unter:
> https://circleid.com/posts/20240725-harmonizing-whois-with-nis2-article-28
Quelle: bmi.bund.de, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .BE, .MAGIC UND .RW
Das wird zauberhaft: die US-amerikanische D3 Global Inc. will mit .magic eine weitere Bewerbung um eine Domain-Endung ins ICANN-Rennen schicken. Derweil geht Ruandas .rw mit kurzen Domains neue Wege, während Belgiens .be vor unlauteren Praktiken warnt – hier unsere Kurznews.
DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, warnt vor irreführenden Verkaufspraktiken. Aktuell machen Mitteilungen einer Unternehmung namens IS BNL die Runde, in welchen Inhaber einer .com-Domain kontaktiert und mit sanftem Druck aufgefordert werden, die .be-Variante ihrer Domain zu registrieren. Dabei wird vorgegeben, dass unbekannte Dritte an der Registrierung interessiert seien und man dem zuvorkommen solle, um Imageschäden oder Kundenverluste zu vermeiden. Im Fall von IS BNL soll dabei ein Registrierungsvertrag für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen werden – mit entsprechend hohen Gebühren. Die Registry weist darauf hin, dass man bereits im Dezember 2023 vor dem gleichen Vorgehen von DNS EU gewarnt habe; ein Gericht in Lüttich hatte zudem geurteilt, dass ähnliche Praktiken von IDS Belgium und DNS Benelux irreführend oder sogar geradezu betrügerisch seien. Man solle das Angebot von IS BNL auf keinen Fall annehmen, sondern sich stattdessen an den Domain-Registrar des Vertrauens wenden. Betroffene können sich zudem an FPS Economy wenden und dort eine Beschwerde einreichen; die Behörde ist für die Untersuchung unlauterer Geschäftspraktiken zuständig. In jedem Fall gilt: man bitte die Inhaber von Domain-Namen, wachsam zu sein.
Das in Las Vegas ansässige Start-Up D3 Global Inc. hat eine weitere Bewerbung um eine generische Top Level Domain öffentlich gemacht. Gemeinsam mit der Cross-Chain-NFT-Plattform Magic Eden will man sich bei ICANN um den Zuschlag für die Domain-Endung .magic bewerben, sobald sich das Bewerbungsfenster öffnet. Wie zahlreiche andere von D3 Global unterstützte Endungen zuvor, will .magic die Brücke zwischen Web2- und Web3-Domains schlagen. „Our partnership with Magic Eden is intended to marry the many benefits of Magic Eden’s web3 ecosystem with crucial connections to traditional internet users“, so Fred Hsu, Mitgründer und CEO von D3 Global. Über das On-Chain-Netzwerk von D3 sollen Entwickler und Blockchain-Projekte interoperable Apps, Plattformen und Dienste erstellen, die nicht nur den Nutzen des Web3 verbessern, sondern auch die bestehende, auf dem klassischen Domain Name System basierende Internetinfrastruktur nutzen. „The Magic Eden community is at the heart of everything we do, and we are excited to provide users with their own .magic domain in partnership with D3“, ergänzt Chris Akhavan, Magic Eden Chief Revenue Officer. Nach derzeitigem Stand nimmt ICANN Bewerbungen für neue Top Level Domains im 2. Quartal 2026 entgegen.
Die Rwanda Internet Community and Technology Alliance (RICTA) Ltd. arbeitet an einer spannenden Weiterentwicklung der von ihr verwalteten Länderendung .rw. Aktuell bereitet sich die Registry darauf vor, .rw-Domains bestehend aus nur einem oder zwei Zeichen einzuführen. Der Schritt folge einem Trend, der in anderen Ländern weltweit zu beobachten sei und verspreche erhebliche Vorteile sowohl für Kunden als auch für die Registrare, so RICTA in einer Mitteilung. Man wolle mit kürzeren und einprägsameren Domains mehr Möglichkeiten für Markendarstellung und Online-Identität bieten. „Clients who have long wished to own a short RW domain for their brands will now have the chance to acquire one. Registrars, in turn, will benefit from this as it adds another valuable service to their current offerings“, so Grace Ingabire, CEO von RICTA. Der genaue Prozess zur Registrierung dieser in der Regel hochbegehrten Ein- und Zwei-Zeichen-Domains wird in Kürze bekannt gegeben. RICTA fordert aber bereits jetzt alle Interessenten auf, sich über die neuesten Ankündigungen auf der RICTA-Website auf dem Laufenden zu halten, um sicherzustellen, dass sie diese Gelegenheit nicht verpassen.
Quelle: dnsbelgium.be, prnewswire.com, ricta.org.rw
UDRP – LEGO KLEMMT SICH ERFOLGREICH LEGO.BOX
Die Lego Juris A/S ist ein weiteres Unternehmen, das – wie AVM im Fall fritz.box – um eine .box-Domain streiten musste. Im UDRP-Verfahren um lego.box setzte sich der Klemmbausteinhersteller durch. Es bleibt aber die Frage offen, was aus dem NFT lego.box wird.
Die dänische LEGO Juris A/S sieht ihre Markenrechte durch die Domain lego.box verletzt. Die Domain wurde am 26. Februar 2024 registriert. Die Top Level Domain .box steht für die Verknüpfung von Web2-Domains im klassischen DNS mit Blockchain-basierten Web3-Domains. Die Beschwerdeführerin machte als Domain-Inhaber Paul Gauvreau aus den USA aus. Dieser trug im Rahmen des UDRP-Verfahrens vor, er sei Mitarbeiter von 3DNS, dem Reseller, über den lego.box registriert wurde. Warum er als Inhaber eingetragen sei, könne er nicht nachvollziehen. Tatsächlicher Inhaber nach Angaben im 3DNS-System sei Androux Reabow aus Großbritannien. Der trug informierend vor, er habe die Domain bei my.box, einem Marktplatz für .box-Domains, zusammen mit dem zugehörigen NFT erstanden. Er sei bereit, die Angelegenheit mit der Beschwerdeführerin zu diskutieren und eine Lösung herbeizuführen. Der Fall schien nicht gegen ihn, sondern gegen „frühere Parteien“ gerichtet zu sein, weshalb das Verfahren unrechtmäßig sei. Außerdem habe er my.box angeboten, die Domain zurückzugeben und dafür eine andere zu nehmen, woraufhin der Reseller eine Erstattung angeboten habe.
Der als Entscheider berufene britische Rechtsanwalt Adam Taylor trug Gauvreau und Reabow als Gegner des Verfahrens ein. Er bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. D2024-1725). Die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain bestätigte er mit einem Satz. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses der Gegner an der Domain sah er zunächst den Anscheinsbeweis erbracht, wonach diese selbst keine entsprechende Marke innehaben, nicht unter der Domain bekannt und von der Beschwerdeführerin nicht zur Verwendung der Marke legitimiert sind. Die Beschwerdegegner widerlegten den Anscheinsbeweis nicht und legten keine relevanten Beweise vor, die eigene Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain lego.box belegen. Danach widmete sich Taylor der Frage der Bösgläubigkeit. Hier machte er zunächst deutlich, dass die Gegner keine ordentliche Erwiderung eingereicht haben. Davon abgesehen hätte aber keine der Parteien den „Web3“-Kontext vollständig angesprochen oder erläutert, geschweige denn behauptet, dass dies andere Erwägungen mit sich bringen könnte als die, die sich bei einer „traditionellen“ UDRP-Prüfung ergeben würden. Deshalb hielt sich Taylor ganz an die Vorgaben der UDRP. Er ging davon aus, dass den Gegnern die berühmte Marke „LEGO“ bei Registrierung der Domain bekannt war und dass die Registrierung der Domain dazu diente, die Aufmerksamkeit von Internetnutzern auf die Website unter der Domain zu ziehen. Eine etwaige Irreführung werde nicht dadurch vermindert, dass Nutzer auf der Website keine Daten zur Beschwerdeführerin finden; hier schaffe die Domain die Gefahr, eine Verbindung mit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Die Gegner hätten keine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, warum sie die Domain registriert haben. Das von den Gegnern Vorgetragene gehe in die Richtung, dem Anbieter 3DNS und my.box die Verantwortung zuzuschieben, weil sie die Domain überhaupt angeboten haben. Aber die Gegner hätten letztlich die Entscheidung getroffen, die Domain zu registrieren. Nach Auffassung von Taylor war damit Bösgläubigkeit gegeben und alle Voraussetzungen der UDRP lagen vor, weshalb er die Beschwerde bestätigte und entschied, dass die Domain auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
So einfach und klar dieser Fall sich auch darstellt, es bleibt unklar, was mit der Web3-Domain lego.box wird, die letztlich ein NFT in der Blockchain ist. Offensichtlich ist sie von der Entscheidung Taylors nicht mitumfasst, der, mangels entsprechenden Vortrags der Parteien, die Frage umging und sich ganz an die UDRP hielt. Die sieht wiederum keine Regelung hinsichtlich Web3-Domains vor und findet nur auf Domains im DNS Anwendung. Im Hinblick darauf, und soweit tatsächlich Ende 2026 eine neue Bewerbungsrunde für Top Level Domains im DNS erfolgt, für die zahlreiche mit dem Web3 verknüpfte Endungen bereits zur Anmeldung angekündigt sind, sollte eine Lösung in Angriff genommen werden – vielleicht in einem Anhang zur UDRP oder in einem zukünftigen WIPO Overview 4.0.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain lego.box finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-1725.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
SERVICE – GEBÜHREN-ÜBERSICHT BEI UDRP-VERFAHREN
So gut die eigene Domain-Strategie auch immer ist, das ein oder andere UDRP-Verfahren bleibt häufig nicht aus. Wir haben uns angeschaut, welche Gebühren die in der Praxis überwiegend genutzten, von ICANN akkreditierten Schiedsgerichte für Domain-Streitigkeiten nehmen.
Das Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahren (UDRP) wurde 1999 geschaffen, um Domain-Streitigkeiten schnell und verhältnismäßig günstig zu beenden. 97 Prozent aller UDRP-Streitigkeiten werden vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) oder dem National Arbitration Forum (NAF) geführt. Die Kosten eines UDRP-Verfahrens variieren, je nachdem, wo man es beantragt. Wir geben einen Überblick über die Kosten bei den relevanten Anbietern.
WIPO
Die WIPO unterscheidet zwischen Verfahren mit einem Panelist oder mit drei Panelisten. In beiden Kategorien fächern sich die Kosten nochmals nach Anzahl der Domains, um die gestritten wird, auf. Betraut man in der Sache einen Panelist, so führt das bei bis zu fünf Domains zu Kosten von US$ 1.500,–, von denen US$ 1.000,– an den Panelist und US$ 500,– an WIPO gehen. Bei sechs bis zehn Domains fallen US$ 2.000,– an (US$ 1.300,– zu US$ 700,–), und bei mehr als zehn Domains wird in Absprache mit WIPO über die anfallenden Kosten entschieden. Bei einem Dreier-Panel fallen bei bis zu fünf Domains US$ 4.000,– an, wobei der Vorsitzende Panelist US$ 1.500,– erhält, die Beisitzenden jeweils US$ 1.000,– und WIPO US$ 1.250,–. Bei sechs bis zehn Domains entstehen Kosten von US$ 5.000,– (US$ 1.750,– zu zweimal US$ 1.000,– sowie US$ 1.250,– für WIPO). Und wie zu erwarten, wird bei mehr als zehn Domains in Absprache mit WIPO über die anfallenden Kosten entschieden.
The Forum
Auch The Forum unterscheidet zwischen Einzel- und Dreierpanels sowie der Anzahl der streitigen Domains. Beim UDRP-Verfahren um ein bis zwei Domains entstehen Kosten von US$ 1.330,– für das Einzelpanel und US$ 2.660,– bei einem Dreierpanel. Die Preise erhöhen sich dann in mehreren Stufen: Bei drei bis fünf Domains fallen US$ 1.480,– oder US$ 2.960,– an, bei sechs bis zehn Domains US$ 1.830,– oder US$ 3.660,–, bei elf bis 15 Domains US$ 2.280,– oder US$ 4.560,–. Beim Streit um mehr als 15 Domains kontaktiert man The Forum für eine „fee quote“. Eine Aufteilung der Beträge zwischen den Panelisten und dem Forum ist nicht dargestellt. Für andere Verfahren, wie das USR- oder das usNDP-Verfahren, werden andere Zahlen aufgerufen.
CAC
Neben WIPO und The Forum gibt es weitere akkreditierte Streitschlichtungsstellen für UDRP-Fälle: das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC), das Arab Center for Domain Name Dispute Resolution (ACDNDR) und das Tschechische Schiedsgericht (CAC). Bei letzterem haben wir uns die aktuellen Verfahrensgebühren noch angeschaut. Die Staffelung der Gebühren ist beim CAC ausführlicher und reicht von ein bis fünf Domains über sechs bis zehn, um dann in Zehnerschritten bis zu 41 bis 50 Domains zu schreiten. Danach heißt es: „51 domain names or more in one or more proceedi[n]gs within one calendar year“ wird nach Konsultation mit CAC entschieden. Differenziert ist auch die Darstellung über die Gebührenverteilung. Die Preise sind in Euro angegeben: Ein Verfahren mit bis zu fünf Domains kostet dann bei einem Einzelpanelisten EUR 800,–, bei einem Dreierpanel EUR 2.600,–. Die Preise steigen dann kontinuierlich mit der Anzahl von Domains, um die gestritten wird, an.
Die Kosten eines UDRP-Verfahrens sind demnach im Hinblick auf die Verfahrensgebühren recht übersichtlich. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass es mit den Verfahrensgebühren allein nicht getan ist: auch der (sinnvollerweise hinzugezogene) spezialisierte Rechtsanwalt will bezahlt sein.
Weitere Informationen und Zahlen findet man auf den Seiten der akkreditierten Streitbeilegungsstellen:
WIPO:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/fees/
The Forum:
> https://www.adrforum.com/domain-dispute/resources
CAC:
> https://udrp.adr.eu/fees
Quelle: eigene Recherche
XUG.COM – STEHT FÜR VIELES, KOSTET US$ 42.898,–
Bei der vergangenen Domain-Handelswoche orientieren wir uns weitestgehend an Daten von namebio.com, weshalb die Preise „cum grano salis“ zu nehmen sind. Die beste Domain der Woche ist xug.com mit US$ 42.898,– (ca. EUR 39.519,–).
Dynadot gibt den Verkauf von xug.com zum Preis von US$ 42.898,– (ca. EUR 39.519,–) als besten Wert für Juni 2024 an. Die Domain konnte sich von den im November 2015 erzielten US$ 21.300,– (ca. EUR 19.541,–) deutlich verbessern. Anders ergeht es premed.com, die aktuell zu US$ 16.916,– (ca. EUR 15.584,–) verkauft wurde, nachdem anlässlich einer Auktion bei Moniker im Juni 2011 das erwünschte Gebot von US$ 11.001,– nicht erreicht wurde und sie damals keinen neuen Inhaber fand. roullete.com verbessert sich von US$ 4.150,– (ca. EUR 3.374,–) im Juni 2010 auf nun US$ 11.574,– (ca. EUR 10.662,–). Hingegen verliert abcapital.com deutlich und fällt von US$ 34.488,– (ca. EUR 29.731,–) im November 2017 auf nun US$ 9.000,– (ca. EUR 8.291,–).
Eine .ai- und eine .vc-Domain teilen sich diesmal den ersten Platz unter den Länderendungen: intuitive.ai und asap.vc kommen jeweils auf US$ 15.000,– (ca. EUR 13.819,–). Für swell.io geht es von US$ 8.307,– (ca. EUR 6.981,–) im Juni 2021 auf nun US$ 6.940,– (ca. EUR 6.393,–) hinab.
Die neuen generischen Endungen sind diesmal nicht so preisintensiv, und kommen mit aifirst.xyz zum Preis von US$ 4.995,– (ca. EUR 4.602,–) an erster Stelle. Die klassischen generischen Endungen spielen dafür bessere Zahlen aus: climatecrisis.net kommt auf erfreuliche US$ 20.250,– (ca. EUR 18.655,–). Bei assets.org weiß man nicht genau, wo die Reise hingeht: sie erzielt aktuell US$ 10.000,– (ca. EUR 9.212,–), lag im Mai 2021 aber noch bei im Grunde ähnlichen US$ 11.016,– (ca. EUR 9.030,–). Die vergangene Domain-Handelswoche ist nicht überragend, bietet aber interessante Verschiebungen.
Länderendungen
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intuitive.ai – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.819,–)
asap.vc – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.819,–)
depth.co – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.212,–)
distilled.ai – US$ 9.000,– (ca. EUR 8.291,–)
swell.io – US$ 6.940,– (ca. EUR 6.393,–)
torrent.vc – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.527,–)
turing.io – US$ 3.950,– (ca. EUR 3.639,–)
bop.io – US$ 3.890,– (ca. EUR 3.584,–)
yafa.io – US$ 2.995,– (ca. EUR 2.759,–)
testdrive.us – US$ 2.250,– (ca. EUR 2.073,–)
mig.ai – US$ 2.219,– (ca. EUR 2.044,–)
bord.co – US$ 2.188,– (ca. EUR 2.016,–)
couplestherapy.eu – EUR 2.000,–
entrenar.me – US$ 2.010,– (ca. EUR 1.852,–)
marketplace.io – US$ 1.900,– (ca. EUR 1.750,–)
Neue Endungen
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aifirst.xyz – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.602,–)
eureka.xyz – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.685,–)
o.zone – US$ 3.400,– (ca. EUR 3.132,–)
l.app – US$ 3.250,– (ca. EUR 2.994,–)
mission2020.global – US$ 2.010,– (ca. EUR 1.852,–)
url.bio – US$ 1.971,– (ca. EUR 1.816,–)
quantumbiology.xyz – US$ 1.898,– (ca. EUR 1.749,–)
Generische Endungen
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climatecrisis.net – US$ 20.250,– (ca. EUR 18.655,–)
cmjcenter.org – US$ 11.250,– (ca. EUR 10.364,–)
yaleruddcenter.org – US$ 10.751,– (ca. EUR 9.904,–)
assets.org – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.212,–)
rtp-slot.pro – US$ 6.818,– (ca. EUR 6.281,–)
standagainstracism.org – US$ 5.600,– (ca. EUR 5.159,–)
camgirl.org – US$ 5.460,– (ca. EUR 5.030,–)
christmassongs.net – US$ 4.938,– (ca. EUR 4.549,–)
cuafc.org – US$ 4.001,– (ca. EUR 3.686,–)
rocket.biz – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.842,–)
.com
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xug.com – US$ 42.898,– (ca. EUR 39.519,–)
thece.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.637,–)
stq.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.425,–)
premed.com – US$ 16.916,– (ca. EUR 15.584,–)
editions-vendemiaire.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.055,–)
roullete.com – US$ 11.574,– (ca. EUR 10.662,–)
yaipay.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 10.134,–)
clicksale.com – US$ 10.858,– (ca. EUR 10.003,–)
bimble.com – US$ 10.611,– (ca. EUR 9.775,–)
jvectormap.com – US$ 10.500,– (ca. EUR 9.673,–)
poshukach.com – US$ 10.210,– (ca. EUR 9.406,–)
carolinewozniacki.com – US$ 9.601,– (ca. EUR 8.845,–)
pcbet.com – US$ 9.001,– (ca. EUR 8.292,–)
abcapital.com – US$ 9.000,– (ca. EUR 8.291,–)
esowonbookstore.com – US$ 8.850,– (ca. EUR 8.153,–)
rivercitystar.com – US$ 8.678,– (ca. EUR 7.995,–)
umsv.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.909,–)
buymynumber.com – US$ 7.350,– (ca. EUR 6.771,–)
milkmoneymidtown.com – US$ 7.300,– (ca. EUR 6.725,–)
uebet.com – US$ 7.201,– (ca. EUR 6.634,–)
singlecarrot.com – US$ 7.100,– (ca. EUR 6.541,–)
hidehocomics.com – US$ 7.088,– (ca. EUR 6.530,–)
4856.com – US$ 6.600,– (ca. EUR 6.080,–)
madcowgrill.com – US$ 6.600,– (ca. EUR 6.080,–)
suncitycenter.com – US$ 6.101,– (ca. EUR 5.621,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: namebio.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche
MÜNCHEN – BAYERISCHER IT-RECHTSTAG IM OKTOBER
Der Bayerische Anwaltverband lädt zum 23. Bayerischer IT-Rechtstag am 14. Oktober 2024 unter dem Titel „KI & Rechtspraxis“. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf Rechtsfragen zur künstlichen Intelligenz in der Rechtspraxis.
Den 23. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und die Universität Passau (Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft) gemeinsam. Er findet – wie mittlerweile üblich – als Hybrid-Tagung in Person und online statt. Ausgerichtet wird er wie bereits in den Vorjahren im hbw Conference Center in München. Die Moderation übernimmt wieder Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam (München). Der IT-Rechtstag startet am 14. Oktober 2024 um 09:00 Uhr mit der Begrüßung durch die Rechtsanwälte Michael Dudek (Präsident des Bayerischen Anwaltverbandes) und Karsten U. Bartels LL.M. (Vorsitzender des GfA davit, Berlin). Die Eröffnungsrede hält Heinz-Peter Mair vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz unter dem Titel „KI in der Justiz“. Prof. Dr. Steffen Herbold (Lehrstuhl für AI Engineering, Universität Passau) hält die Keynote mit dem Titel „Fluch oder Segen? Implikationen aus der Fehleranfälligkeit von KI-Modellen“. Vor der Mittagspause gibt es ein Panel mit dem Thema „KI und Rechtsdurchsetzung“. Auch der Nachmittag widmet sich ganz der KI, unter anderem mit einem zweiten Panel zum Thema „KI & Urheberrecht – Herausforderungen und Lösungen in der Praxis“.
Der 23. Bayerische IT-Rechtstag findet am 14. Oktober 2024 von 09:00 bis 17:30 Uhr im hbw ConferenceCenter, Max-Joseph-Str. 5 in 80333 München und online statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für DAV-Mitglieder auf EUR 290,– zzgl. USt. (= EUR 345,10) und für Nichtmitglieder auf EUR 364,– zzgl. USt. (= EUR 433,16). Die Anzahl der Präsenzplätze ist begrenzt. Für Teilnehmer gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 6,5 Stunden.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/23-bayerischer-it-rechtstag-2024-ki-rechtspraxis/
> https://www.bayerischer-it-rechtstag.de
Quelle: davit.de, bayerischer-it-rechtstag.com