Themen: NIS-2 – Update für Gesetzesentwurf veröffentlicht | Freename – Web3-Provider wird zum ICANN-Registrar | TLDs – Neues von .ape, .eu und .me | BYD – Mischkonzern agiert planlos | UDRP-Doppel – wenn man die .ai-Domain verpasst | Handarbeit – madeiniran.com bringt US$ 250.000,– | Berlin – 5. IT Juristinnen Tag im November 2024
NIS-2 – UPDATE FÜR GESETZESENTWURF VERÖFFENTLICHT
Für rund 30.000 Unternehmen in Deutschland rücken die verschärften IT-Sicherheitsvorkehrungen aus der NIS-2 näher: seit Ende Juni 2024 liegt der vierte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht vor.
Am 16. Januar 2023 ist die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2) in Kraft getreten. Im Rahmen der Umsetzung der NIS-2 in nationales Recht soll in Deutschland das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) erlassen werden. Der erste Referentenentwurf wurde im April 2023 vorgestellt; am 24. Juni 2024 folgte nun der vierte Entwurf. Dabei steht schon jetzt fest: Mit der NIS-2 kommen auf zahlreiche Unternehmen neue Auflagen im Bereich Cybersicherheit zu. Im Mittelpunkt stehen sogenannte Risikomanagementmaßnahmen. Was damit gemeint ist, ist nach wie vor nicht abschließend definiert, sondern lediglich konkretisiert. Die NIS-2 setzt hierzu Mindeststandards für solche Risikomanagementmaßnahmen, die erfüllt werden müssen. Dazu zählen organisatorische und technische Maßnahmen, um Daten und Systeme gegen Angriffe zu schützen. Erwähnt wird unter anderem die Erstellung einer Risikoanalyse, Krisenmanagement („Incident-Response-Plan“), Backup-Management, Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie sowie Schulungen von Mitarbeitern im Bereich der IT-Sicherheit. Umso wichtiger ist es, dass sich Unternehmen frühzeitig mit den Anforderungen der NIS-2 vertraut machen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Umsetzung ergreifen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des NIS2UmsuCG verdeutlichen auch die geschätzten Kosten; der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund EUR 2,2 Mrd. erhöht; insgesamt soll einmaliger Aufwand von rund EUR 2,1 Mrd. entstehen. Dieser sei fast ausschließlich der Kategorie Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zuzuordnen.
Keine Änderungen haben sich durch den vierten Gesetzesentwurf im geplanten Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG ergeben. Voraussetzung ist daher, dass ein Unternehmen mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über EUR 10 Mio. aufweist und damit als „wichtige Einrichtung“ im Sinne des NIS2UmsuCG gilt; als „besonders wichtig“ und damit verschärft handlungspflichtig gelten Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über EUR 50 Mio. und zudem eine Jahresbilanzsumme von über EUR 43 Mio. aufweisen. Eine vorsichtige Lockerung zeichnet sich im Bereich der Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen ab. Sie sollen zwar verpflichtet bleiben, Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen; auch bei Einschaltung von Hilfspersonen bleibt das Leitungsorgan letztverantwortlich. Nach dem neuen § 38 Abs. 2 haben Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten verletzen, ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts einzustehen; eine Haftung nach dem NIS2UmsuCG soll nur greifen, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine entsprechende Haftungsregelung enthalten. Das bisher geplante Verbot, auf solche Ersatzansprüche verzichten zu können, ist im vierten Referentenentwurf aber gestrichen, ebenso das Verbot, einen in einem groben Missverhältnis zu einer bestehenden Ungewissheit stehenden Vergleich zu schließen; sowohl ein Verzicht als auch ein Vergleich wären demnach grundsätzlich möglich. Unverändert bleibt auch die Pflicht für Registries, genaue und vollständige Registrierungsdaten im Einklang mit dem Datenschutzrecht mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen. Die Behörden können die Erfüllung dieser Vorgaben überprüfen.
Zum weiteren zeitlichen Ablauf gilt, dass am 24. Juli 2024 – also inmitten der parlamentarischen Sommerpause – der NIS2UmsuCG-Entwurf von der Bundesregierung beraten werden soll; das lässt sich jedenfalls dem Kabinettzeitplan vom 21. Juni 2024 entnehmen. Dies spricht dafür, dass der 4. Referentenentwurf der Endfassung sehr nahekommt. Das Blog nis2-navigator.de berichtet weiter, dass die NIS-2 zwar bis zum 17. Oktober 2024 von jedem der 27 EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss; man gehe jedoch davon aus, dass es sowohl in Deutschland als auch in weiteren EU-Mitgliedsstaaten zu Verspätungen kommen wird.
Den 4. Referentenentwurf zum NIS2UmsuCG finden Sie unter:
> https://intrapol.org/wp-content/uploads/2024/06/NIS2-Referentenentwurf-Bearbeitungsstand-24.06.2024-16-13.pdf
Quelle: beck.de, eigene Recherche
FREENAME – WEB3-PROVIDER WIRD ZUM ICANN-REGISTRAR
Die für ihre Web3-Domains bekannte Freename AG mit Sitz in Wollerau (Schweiz) schlägt die Brücke ins klassische Domain Name System: vor kurzem hat eine Freename-Tochtergesellschaft die Akkreditierung erhalten, Domain-Namen mit generischer Endung zu verkaufen.
Am Schnittpunkt von Technologie und Gesellschaft, an dem digitale Nomaden die Technologie von morgen mitgestalten – dort sieht sich die im Jahr 2021 gegründete Schweizer Freename AG. Ruft man die Website auf, fühlt man sich an einen klassischen Domain-Registrar erinnert. Zur Auswahl stehen zahlreiche Endungen wie .metaverse, .moon, .chain, .free, .airdrop, .fitnesstrainer, .roadmap, .4house oder .send, häufig zu Gebühren im mittleren zweistelligen Euro-Bereich. Besonders verlockend: wer eine dieser Domains registriert, zahlt lediglich eine Einmalgebühr; Verlängerungsgebühren („renewal fees“) fallen nicht an. Der große Haken: bei den angebotenen Domain-Endungen handelt es sich um Web3-Domains. Web3 ist ein Überbegriff für verschiedene Unternehmen und Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie. Blockchain-Domains basieren nicht auf dem traditionellen Domain Name System (DNS). Statt auf zentralen Nameservern einer einzigen Instanz werden die Daten des Blockchain-Systems dezentral auf vielen Servern verteilt gespeichert. Bislang sind Blockchain-Domains noch nicht massentauglich, denn nur wenige Browser unterstützen diese Technologie. So müssen beispielsweise Nutzer von Chrome und Firefox Add-ons installieren; Browser wie Brave, Opera und Puma unterstützen Web3-Domains hingegen bereits.
„We really don’t know what WEB3 will ultimately bring forward“ bekennt Freename freimütig. Das dürfte einer der Gründe sein, warum das Unternehmen auch klassische Domains nicht links liegen lassen will. Darauf deutet zumindest eine frische ICANN-Akkreditierung der Freename Limited aus dem „United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland“ hin. Um einen Domain-Namen mit generischer Endung wie .com, .net oder .info zu registrieren, muss der künftige Domain-Inhaber die Dienste eines durch ICANN akkreditierten Registrars in Anspruch nehmen. Um die Akkreditierung durch ICANN zu erlangen, muss der Registrar wiederum einen Vertrag mit ICANN abschließen, das sogenannte „Registrar Accreditation Agreement“ (RAA). Aktuell gibt es mehrere tausend dieser „ICANN-Accredited Registrars“ – und mit der IANA-Nummer 4323 seit kurzem auch die Freename Limited. Ob und wie Freename diese Akkreditierung nutzt, bleibt abzuwarten; auf der Unternehmenswebsite unter freename.io findet sich aktuell noch kein weiterer Hinweis. In jedem Fall sollte man es vermeiden, das Angebot von Web2- mit jenem von Web3-Domains zu verwechseln.
Für Aufsehen sorgte Freename im vergangenen Jahr mit der Meldung, dass man beim U.S. Patent and Trademark Office einen Antrag auf Eintragung einer „Service Mark“ für das Zeichen .swoosh gestellt hat. Der „Swoosh“ ist das Symbol des US-Sportartikelherstellers von Nike und gehört zu den wohl bekanntesten Markenzeichen der Welt. Der Antrag Nummer 97851937 datiert auf den 22. März 2023 und bezog sich unter anderem auf „Registration of domain names (legal services); consultancy relating to the registration of domain names; leasing of internet domain names; registration of domain names for identification of users on a global computer network (legal services)“. Erfolg hatte dieser Antrag allerdings nicht; in der Datenbank des USPTO heisst es: „Abandoned because the applicant failed to respond or filed a late response to an Office action.“
Quelle: icann.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .APE, .EU UND .ME
Schlechte Zeiten für Premium-Domains: die Nachfrage nach besonders attraktiven .me-Domains ist erheblich zurückgegangen. Derweil versuchen sich .ape und .magic an einem US-Markeneintrag, während .eu auf das Jahr 2023 zurückblickt – hier unsere Kurznews.
Das US-amerikanische Start-Up D3 Global hat beim U.S. Patent and Trademark Office (USPTO) Markenanmeldungen für die beiden Top Level Domains .ape und .magic eingereicht. Zu .ape ist bereits bekannt, dass sich die APE Foundation, selbst ernannter „Steward“ der Kryptowährung ApeCoin (APE), bei der Internet-Verwaltung ICANN um diese Top Level Domain bewerben will; von einer Bewerbung um .magic war bisher öffentlich nichts bekannt. Die Anmeldung kollidiert aber ohnehin mit der langjährigen Praxis des USPTO, Markenanmeldungen für Top Level Domains zurückzuweisen. Kevin Kreuser, Director of Legal and Compliance bei D3, begründet den Schritt wie folgt: „There is no brightline rule against trademark registrations covering domain name services involving TLDs. For example, fTLD has successfully registered trademarks for .bank and .insurance. The goal of filing the trademark applications is the same for all trademarks – we want to do whatever we practically can to do help guard consumers from confusion.“ Diese Aussage ist ungenau; die Marken von fTLD betreffen Logos, keine Wortmarken für .bank oder .insurance. Es wird daher erwartet, dass das USPTO auch für .ape und .magic keinen Markenschutz gewährt.
Die .eu-Verwalterin EURid hat ihren Jahresbericht für das Jahr 2023 veröffentlicht. Demnach hat .eu mit seinen mittlerweile 53 Angestellten das vergangene Jahr mit offiziell bestätigten 3.684.820 Domains abgeschlossen, ein Minus von 17.444 Domains oder umgerechnet 0,47 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit setzt sich ein leichter Abwärtstrend fort, denn auch im Vergleich 2021 zu 2022 hatte .eu 11.540 Domains verloren. Die meisten .eu-Domains, nämlich 985.934, sind in Deutschland registriert, gefolgt von den Niederlanden (456.298) und Frankreich (306.477). Das größte Wachstum melden Zypern (47,6 Prozent), Kroatien (11,7 Prozent) und Portugal (8,6 Prozent). Zu den wichtigsten Neuerungen des Jahres 2023 bei EURid gehört „WebClass“, eine maschinelle Lösung, die automatisiert Webseiten in jeder europäischen Sprache in verschiedene vordefinierte Nutzungskategorien einordnet. Dabei hat sich herausgestellt, dass mit 14,8 Prozent der größte Anteil aller .eu-Domains für Webshops genutzt wird. Der gesamte siebenseitige Report samt Finanzbericht kann ab sofort kostenlos heruntergeladen werden.
Domain.me, Registry der Länderendung .me von Montenegro, hat einen exklusiven Einblick in den Verkauf von Premium-Domains im Jahr 2023 gewährt. Und es war kein besonders gutes Jahr; ein deutlich schwächerer Primär-Markt in der Post-COVID-Ära in Verbindung mit langsameren Wirtschafts- und Risikokapitalinvestitionen auf globaler Ebene habe sich laut Domain.me eindeutig auf den Premium-Markt ausgewirkt. Insgesamt wurden 51 Premium-Domains unter .me verkauft, darunter best.me, made.me und belong.me. Der durchschnittliche Preis je Premium-Domain lag im Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2023 bei EUR 6.215,69, der Höchstpreis bei EUR 70.000,–; insgesamt wurden EUR 317.500,– (ohne die Marge des Domain-Registrars, die bei üblicherweise 15 bis 25 Prozent liegt) umgesetzt. Im Jahr 2022 waren es mit 77 verkauften Premium-Domains für insgesamt EUR 591.500,– noch deutlich mehr. Domain.me verweist aber darauf, dass sich die Preise bei den Zwei-Zeichen-Domains und bei den Ziffern-Domains solide entwickelt haben; auf sie entfallen mehr als 15 Prozent der Premium-Registrierungen im Jahr 2023. Die größte Nachfrage nach Premium-Domains unter .me kam aus den USA; dort wurden 34 der 51 Domains registriert. Zu Deutschland, Österreich und der Schweiz liegen keine Zahlen vor.
Den Jahresbericht 2023 von EURid finden Sie unter:
> https://eurid.eu/media/filer_public/25/64/2564bd47-f371-4b48-89ae-8c144eab6d80/2023_annual_report.pdf
Den Premium-Bericht 2023 von .me finden Sie unter:
> https://domain.me/wp-content/uploads/2024/07/Premium-Domain-Report-2023.pdf
Quelle: domainnamewire.com, eurid.eu, domain.me
BYD – MISCHKONZERN AGIERT PLANLOS
Wir erinnern immer wieder daran, wie wichtig für Unternehmen und Markeninhaber eine Domain-Strategie ist. Die wirkt vorbeugend gegen Domain-Missbrauch durch Dritte, unnötige UDRP-Verfahren und schlechte PR. Der chinesische Elektroautomobilhersteller BYD bietet hier ein gutes und aktuelles Beispiel.
Der 1995 gegründete chinesische Mischkonzern BYD, der in Europa besonders für seine Elektroautos bekannt ist, kam dieser Tage in die Schlagzeilen, weil unter der Domain byd.de keine seiner Autos angeboten werden, sondern mit den Worten „Buy Your Dildo“ ein zukünftiges Angebot angepriesen wird. Auf den ersten Blick spricht das für eine schlechte Markenpolitik des BYD-Konzerns, der sich so eine Domain nicht schon längst gesichert hat. Wir haben uns auch einen zweiten Blick erlaubt und einige andere BYD-Domains relevanter Endungen angeschaut.
Zunächst bleiben wir aber bei byd.de. Die Domain wurde spätestens 2003 registriert, wahrscheinlich schon früher. Über die Jahre wurde sie vom jetzigen Inhaber für unterschiedliche Zwecke genutzt, seien es Weiterleitungen auf andere Angebote oder für das Angebot „Beyond Your Design“. Jetzt findet man dort das Angebot „Buy Your Dildo“, das bald aktiv werden soll. Im Zuge der Fußball-Europameisterschaft EURO2024 sah sich der Anbieter genötigt, darauf hinzuweisen, nicht Sponsor dieser Veranstaltung zu sein und auf die Domain byd.com zu verweisen. Für BYD bedeutet das verlorene Kundschaft, denn so tief scrollt kaum ein Besucher dieser Website herunter, um den Hinweis zu finden. BYD scheint recht spät auf den Domain-Zug aufspringen zu wollen, wenn überhaupt. Der Konzern stieg laut wikipedia.org erst 2003, nach der Übernahme eines chinesischen Automobilherstellers, in den Automobilbau ein; zuvor lag der Schwerpunkt auf der Batterieproduktion. Bei seiner Expansion legte er den Schwerpunkt auf Nord- und Südamerika, wo er Werke errichtete, um den dortigen Markt zu erschließen. Den europäischen Raum scheint er erst deutlich später in den Blick genommen zu haben. Derzeit vertraut er auf die Domains byd.com, bydglobal.com und bydmobil.com. Wie sieht es nun in Europa aus?
Vorab muss man sich klar machen, dass Drei-Zeichen-Domains – seit es Domains gibt – als beliebte Spekulationsobjekte gelten, weshalb sie in der Regel schon sehr früh, also Ende der 1990er oder in den frühen 2000ern, registriert wurden. Wie sich zeigt, stehen die Domains byd.fr, byd.es und byd.eu unter den prominenten europäischen Endungen zum Verkauf. Für BYD besser aus sieht es bei den Domains byd.at, byd.nl, byd.be, byd.ch, byd.it, byd.dk und byd.no, die entweder zu Seiten von Händlern für BYD-Fahrzeuge führen oder auf byd.com oder bydglobal.com weiterleiten. Einige Domains laufen auch ins Leere, wie etwa die seit 1999 registrierte und früher genutzte byd.pl, die jetzt keine Inhalte aufweist, wie auch byd.se, byd.fi und byd.uk. Unter byd.co.uk, die der Dulwich Storage Company Ltd. gehört, kann man zumindest Kontakt zu einem Domain-Entwickler aufnehmen, um sich nach der Domain zu erkundigen. Die portugiesische byd.pt gehört einer Internetmarketing-Agentur und wird ordentlich genutzt. Endungen mit besonderen Funktionen, die man als Konzern, Unternehmen und Markeninhaber eigentlich auch gerne haben möchte, befinden sich ebenfalls nicht in den Händen von BYD: byd.tv und byd.io, beide erst 2015 registriert, sind nicht konnektiert. Und der letzte Schrei, byd.ai, leitet zu einem Forumseintrag unter pr.ai mit dem Titel „List of Anguilla domain names .ai for robotics and artificial intelligence“ weiter, wo man lange Listen von zum Verkauf stehenden .ai-Domains findet, darunter byd.ai.
Liegt bei solchen Registrierungen Missbrauch vor? Es kommt drauf an, z.B. wann und zu welchem Zweck eine Domain registriert wurde, was darunter für Inhalte zu finden sind und wie sie sonst genutzt wird. Es sind Fragen des Einzelfalles. Liegt hier ein Versagen bei der Domain-Strategie von BYD vor? Im Grunde ja. Einige für eine Marktexpansion wichtige Domains waren sicher noch nicht registriert, als klar wurde, wohin die Reise mit BYD geht. Andere wichtige und rechtmäßig registrierte Domains hätte man zu einem frühen Zeitpunkt günstig erwerben können. Mit der großen Werbeaktion von BYD anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2024 wird es schwieriger, an legal registrierte Domains zu kommen. Preise wie der von byd-auto.de, die für EUR 2.980,– im Januar 2024 erzielt wurden und eine Seite mit Informationen zum Kauf von BYD-Automobilen liefert, sind passe. Es ist übrigens die einzige BYD-Domain, von der wir wissen, dass sie verkauft wurde. Der BYD-Konzern muss jetzt langsam schauen, wie er zukünftig mit BYD-Domains umgehen, ob und zu welchen Preisen er sie kaufen und wie er seine Marke schützen will.
Quelle: eigene Recherche, de.wikipedia.org
UDRP-DOPPEL – WENN MAN DIE .AI-DOMAIN VERPASST
Wir haben die Entwicklungen von UDRP-Streitigkeiten bei .ai weiterhin im Blick. Zwei aktuelle WIPO-Beschlüsse machen deutlich, wie wichtig vorausschauendes Domain-Registrieren in vielen Bereichen ist, um die eigene Marke zu schützen.
datamotion.ai (WIPO Case No. DAI2024-0035)
Im Streit um die Domain datamotion.ai standen sich die DataMotion Inc. und Emi Roberti, Data Motion aus Großbritannien gegenüber. Die Beschwerdeführerin DataMotion Inc., ein US-amerikanisches Unternehmen, betreibt eine Plattform, auf der sie sichere, intelligente Lösungen für den Datenaustausch anbietet. Sie trägt vor, seit 1995 Dienste unter datamotion.com anzubieten. Sie sei unter anderem auch in Europa über Geschäftsbeziehungen mit Großunternehmen präsent. Zudem ist sie seit 2011 Inhaberin eine US-Marke „DATAMOTION“. Die Domain datamotion.ai wurde im Oktober 2023 registriert und ist mit einer Website verknüpft, auf der Software-Entwicklungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Sicherheitsvideokameras und Verwaltungsdienstleistungen neben individuellen SaaS-Lösungen angeboten werden. Die Beschwerdeführerin hat sich mehrfach wegen einer Markenrechtsverletzung bei unterschiedlichen Service-Providern beschwert, die in Verbindung mit der Domain und deren Angebot standen. Das führte auch zu einer vorübergehenden Sperrung des Angebots. Versuche der Kontaktaufnahme über Kontaktpunkte auf der Website unter datamotion.ai führten zu keinem Erfolg, weshalb die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren bei der WIPO beantragte. Die Gegenseite verwies auf eine 2017 eingetragenen UK-Marke „DATAMOTION“ einer Unternehmung, die mit keiner der beiden Parteien zu tun hat. Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte Warwick A. Rothnie berufen.
Rothnie wies die Beschwerde ab, weil es aus seiner Sicht eigentlich um einen Markenrechtsstreit hinsichtlich der Markenpriorität und nicht um die Domain gehe (WIPO Case No. DAI2024-0035). Die Ähnlichkeit von Domain und Marke bestätigte er. Er sah aber eine Berechtigung des Gegners an der Domain. Der Name der 2023 gegründeten gegnerischen Unternehmung entspricht dem Domain-Namen, was für sich nicht ausreiche, ein berechtigtes Interesse anzunehmen. Doch bietet sie teilweise Dienste an, wie etwa die Verwaltung von Sicherheitskameras, die zumindest auf den ersten Blick nicht mit den Datendiensten der Beschwerdeführerin in Konflikt stehen. Außerdem zeige die UK-Marke eines Dritten, dass die Beschwerdeführerin kein ausschließliches Recht an der Nutzung des Begriffs „Data Motion“ habe. Hier handele es sich mehr um einen Markenstreit über die Priorität von Marken als um eine Art Cybersquatting, meinte Rothnie, sah das 2. Element der UDRP durch die Beschwerdeführerin als nicht erbracht und wies die Beschwerde ab.
sennheiser.ai (WIPO Case No. DAI2024-0040)
Die Sennheiser electronic GmbH & Co. KG hatte ein glücklicheres Händchen im UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sie sah ihre Markenrechte durch die Domain sennheiser.ai verletzt, die im April 2023 registriert wurde und auf eine Verkaufsseite weiterleitet, auf der man den Preis der Domain erfragen kann. So erfuhr die Beschwerdeführerin, dass die Domain sennheiser.ai zum Preis von EUR 139.689,34 angeboten wird. Die von Sennheiser beauftragte Rechtsanwaltskanzlei trug umfänglich vor und beantragte den Transfer der Domain sennheiser.ai. Der Gegner, der einen Privacy-Service nutzte, meldete sich nicht zur Sache.
Der niederländische Jurist Richard C.K. van Oerle entschied über die Beschwerde und bestätigte den geltend gemachten Transferanspruch von Sennheiser (WIPO Case No. DAI2024-0040). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain war offensichtlich. Den Anscheinsbeweis, wonach der Gegner keine Rechte und kein berechtigtes Interesse hat, sah Oerle als erfüllt an. Die Frage der bösgläubigen Registrierung und Nutzung betrachtete er differenziert. Entsprechend des Vortrags der Beschwerdeführerin bestätigte Oerle, dass der Gegner ihre weltweit bekannte Marke kannte oder hätte kennen müssen, als er die Domain registrierte. Aufgrund der Endung .ai, die als Abkürzung für „Artificial Intelligence“ interpretiert wird, könnte die Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen, die Domain sennheiser.ai diene der Identifizierung der Beschwerdeführerin und ihrer AI-Technologien. Das spreche dafür, dass der Gegner mit der Domain auf die Beschwerdeführerin ziele. Demnach liege eine Registrierung in böser Absicht vor. Hinsichtlich einer bösgläubigen Nutzung der Domain spreche die hohe Unterscheidungskraft der Marke „Sennheiser“ gegen den Gegner. Der hätte seine Absichten erklären können, habe es aber vorgezogen, zu schweigen. Zudem habe er einen Privacy-Service genutzt, um sein Identifizierung zu erschweren. Es sei höchstunwahrscheinlich, dass der Gegner die Domain sennheiser.ai zu irgendwelchen legalen Zwecken würde nutzen können. Vielmehr sehe es danach aus, dass er die Domain registriert hat, um sie sehr teuer zu verkaufen. Und das bestätige sich durch die Preisanfrage der Beschwerdeführerin, aus der sich ergibt, dass die Domain für EUR 139.689,34 angeboten wird. Damit sah Oerle auch eine bösgläubige Nutzung bestätigt und alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, so dass er auf Übertragung der Domain entschied.
Auch wenn beide Verfahren unterschiedlich ausgehen, wird eines deutlich: Die Markeninhaber sind jeweils zu spät auf die Endung .ai aufmerksam geworden. Das gilt besonders, weil beide Domains erst 2023 überhaupt registriert wurden. Zu diesem Zeitpunkt war AI schon in aller Munde. Und .ai wurde bereits einige Jahre zuvor als AI-Domain genutzt und von Domain-Investoren, aber eben auch von Cybersquattern registriert. Mit einer besseren Domain-Strategie oder einem Team, dass sich um solche Entwicklungen kümmert und relevante Domains rechtzeitig registriert, lassen sich solche UDRP-Verfahren vermeiden.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain datamotion.ai finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/dai2024-0035.pdf
Die UDRP-Entscheidung über die Domain sennheiser.ai finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/dai2024-0040.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
HANDARBEIT – MADEINIRAN.COM BRINGT US$ 250.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche kommt mit hervorragenden Geschäften um die Ecke: madeiniran.com zum Preis von US$ 250.000,– (ca. EUR 231.481,–) ist nur eine von drei Domains im sechsstelligen Bereich.
Mit ihrem Preis von US$ 250.000,– (ca. EUR 231.481,–) kommt madeiniran.com aktuell auf Platz 11 der Jahresbestenliste 2024. Unter den .com-Domains folgen ihr zwei hochpreisige Wett-Domains, von denen 69bet.com auf US$ 140.000,– (ca. EUR 129.630,–) kommt. In niedrigeren Preisregionen steht buildersmate.com mit GBP 5.000,– (ca. EUR 5.955,–), die sich gegenüber ihrem Preis in Höhe von US$ 2.000,– (ca. EUR 1.515,–) vom August 2009 verbessert.
Wieder stehen .ai-Domains bei den Länderendungen vorne, und das mit deutlichem Abstand: twin.ai kommt auf US$ 95.000,– (ca. EUR 87.963,–) und verbessert sich sagenhaft gegenüber ihrem Preis von US$ 1.025,– (ca. EUR 860,–) im März 2021. Gemäßigter geht thinking.ai die Sache an, die aktuell auf US$ 7.089,– (ca. EUR 6.564,–) kommt, während sie im September 2022 noch bei US$ 4.225,– (ca. EUR 4.225,–) lag. Auch die deutsche Endung schneidet auf den ersten Blick nicht schlecht ab, denn musik.de erzielte EUR 49.999,–. Doch dies bedeutet eine Halbierung ihres Preises von EUR 99.999,–, den sie im September 2009 erzielte.
Die neuen generischen Endungen sorgen für die dritte Domain im sechsstelligen Bereich: x.game kommt auf herausragende US$ 160.000,– (ca. EUR 148.148,–). Die klassischen generischen Endungen liegen wie gewohnt schwächer da, mit mixue.net zum Preis von US$ 8.800,– (ca. EUR 8.148,–) als Beste. Verblüffend ist der Verkauf von notario.org zum Preis von US$ 1.888,– (ca. EUR 1.748,–). Die Domain war gerade erst in ein UDRP-Verfahren (WIPO Case No. D2024-0906) verwickelt, in dem die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich war. Der Entscheider wies die Beschwerde ab, weil die Sache viel zu komplex für ein Verfahren nach der UDRP war. Die vergangene Domain-Handelswoche lag mit ihren Ergebnissen deutlich über dem Durchschnitt und war mithin sehr erfreulich, mal abgesehen von den Abstrichen, die musik.de machen musste.
Länderendungen
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twin.ai – US$ 95.000,– (ca. EUR 87.963,–)
banking.ai – US$ 53.055,– (ca. EUR 49.125,–)
surplus.ai – US$ 36.000,– (ca. EUR 33.333,–)
estate.ai – US$ 31.501,– (ca. EUR 29.168,–)
fc.ai – US$ 18.888,– (ca. EUR 17.489,–)
pendo.ai – US$ 10.001,– (ca. EUR 9.260,–)
basecamp.ai – US$ 9.001,– (ca. EUR 8.334,–)
thinking.ai – US$ 7.089,– (ca. EUR 6.564,–)
zoox.ai – US$ 5.101,– (ca. EUR 4.723,–)
cougar.ai – US$ 5.009,– (ca. EUR 4.638,–)
smartassistant.ai – US$ 3.828,– (ca. EUR 3.544,–)
attractive.ai – US$ 3.535,– (ca. EUR 3.273,–)
genapp.ai – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.778,–)
musik.de – EUR 49.999,–
bips.de – EUR 9.900,–
stipt.de – EUR 8.995,–
ebill.de – EUR 5.000,–
checkpoint-charlie.de – EUR 4.990,–
zomato.de – EUR 4.980,–
elcor.de – EUR 4.600,–
easybay.de – EUR 3.500,–
huntwerk.de – EUR 3.500,–
isolation.fr – EUR 20.000,–
chemistry.vc – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.889,–)
pleasures.co – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.556,–)
poellmann.at – EUR 5.000,–
tour.tw – US$ 5.300,– (ca. EUR 4.907,–)
ocb.co – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.630,–)
cash4clubs.co.uk – GBP 2.750,– (ca. EUR 3.275,–)
eta.org.uk – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.241,–)
voly.eu – EUR 2.999,–
Neue Endungen
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x.game – US$ 160.000,– (ca. EUR 148.148,–)
best.game – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.629,–)
panda.design – EUR 2.000,–
Generische Endungen
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mixue.net – US$ 8.800,– (ca. EUR 8.148,–)
hoodincubator.org – US$ 6.200,– (ca. EUR 5.741,–)
bhutancanada.org – US$ 4.183,– (ca. EUR 3.873,–)
egesem.org – US$ 3.050,– (ca. EUR 2.824,–)
lazismudenpasar.org – US$ 2.888,– (ca. EUR 2.674,–)
boutiquehotels.org – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.315,–)
eritrea.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.852,–)
notario.org – US$ 1.888,– (ca. EUR 1.748,–)
.com
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madeiniran.com – US$ 250.000,– (ca. EUR 231.481,–)
69bet.com – US$ 140.000,– (ca. EUR 129.630,–)
27bet.com – US$ 80.000,– (ca. EUR 74.074,–)
mypharmacy.com – US$ 71.500,– (ca. EUR 66.204,–)
centralization.com – US$ 22.500,– (ca. EUR 20.833,–)
mpalace.com – US$ 18.000,– (ca. EUR 16.667,–)
payoo.com – GBP 10.100,– (ca. EUR 12.026,–)
emailwarmup.com – US$ 12.500,– (ca. EUR 11.574,–)
eurc.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.259,–)
altware.com – US$ 8.200,– (ca. EUR 7.593,–)
amorbet.com – US$ 7.495,– (ca. EUR 6.940,–)
buildersmate.com – GBP 5.000,– (ca. EUR 5.955,–)
firmenscout.com – EUR 4.999,–
subcor.com – US$ 5.200,– (ca. EUR 4.815,–)
jaxx.com – EUR 4.700,–
ibernova.com – EUR 3.800,–
customanything.com – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.704,–)
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Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche
BERLIN – 5. IT JURISTINNEN TAG IM NOVEMBER 2024
Die Rechtsanwaltskanzleien Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten im November 2024 den 5. IT Juristinnen Tag in Berlin. Unter dem Thema „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ sind IT-JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs zum Austausch geladen.
Es ist der 5. IT Juristinnen Tag, den die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten. Die diesmal am 08. November 2024 und in Berlin stattfindende Veranstaltung bleibt dem Konzept des BarCamp treu. BarCamp bedeutet, es gibt einen Tagesablauf, aber ein Vortragsprogramm steht nicht fest, sondern wird von den Teilnehmenden vor Ort bestimmt. Durch den Tag führen die Rechtsanwältinnen Marlene Schreiber und Nina Diercks. Ziel der „Unkonferenz für IT JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs“ ist unter anderem, eine Möglichkeit zum fach- und senioritätsübergreifenden Wissenstransfer und zum entspannten Networking zu bieten. Das BarCamp wird vermutlich mit dem Anmeldungsprozedere und einer Eröffnung von Schreiber und Diercks um 09:00 Uhr beginnen. Als Keynote-Sprecherin konnte Frau Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, gewonnen werden. Als weitere Referentin ist Frau Bernadette Zierz, Dipl. Informationsjuristin, Datenschützerin und Yogalehrerin (BYV), mit im Boot.
Der 5. „IT Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ findet am Freitag, den 08. November 2024 in den Räumen der Kanzlei Härting Rechtsanwälte in der Chausseestr. 13, 10115 Berlin statt. Insgesamt ist Platz für 100 TeilnehmerInnen (75 Tickets für Frauen, 25 für Männer). Die Tickets kosten jeweils EUR 159,– (zzgl. Ticketgebühr und gesetzliche USt.). Darin enthalten sind neben Frühstück, Mittagessen, Kuchen und Fingerfood, Wein am Abend, allzeit Kaffee und alkoholfreie Getränke. Beim Erwerb eines Tickets sind die angegebenen Regeln zu beachten.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://it-juristinnentag.de
Quelle: haerting.de, eigene Recherche