Domain-Newsletter

Ausgabe #1224 – 27. Juni 2024

Themen: nTLDs – GAC fordert Verbot von Auktionen | Vorratsdaten – kommt doch kein „Quick-Freeze“? | TLDs – Neues von .anime, .dabur und .za | IDN – World Report 2024 erschienen | oris.com – Im Streit ticken die Argumente anders | c8.com – Zwei-Zeichen-Domain für US$ 200.000,– | ICA – Premiere der „Levine Lectures“ im Juli

NTLDS – GAC FORDERT VERBOT VON AUKTIONEN

Das Governmental Advisory Committee (GAC), Vertreter nationaler Regierungen innerhalb ICANNs, will das Wettbieten um neue generische Top Level Domains verbieten. Das geht aus dem aktuellen Kigali-Kommuniqué des GAC hervor.

Das Buzzword der Einführungsrunde aus dem Jahr 2012 lautete „Auction of Last Resort“. Dahinter verbirgt sich ein endgültiger Lösungsmechanismus, der darüber entscheidet, wer den Zuschlag für eine neue Domain-Endung bekommt, sofern mehr als eine Bewerbung vorliegt, keine davon Priorität genießt und sich die Bewerber nicht gütlich geeinigt haben. Die Auktionen selbst führte das US-Unternehmen Power Auctions online im Auftrag von ICANN durch, und zwar im Modus der „ascending clock“, bei dem jeder Bewerber innerhalb eines zuvor mitgeteilten, fixen und in der ersten Runde 30 Minuten langen Zeitfensters sein Gebot abgeben kann. Vor allem bei besonders begehrten Endungen wie .app mit 12 Bewerbern, .art (10 Bewerber), .shop (9 Bewerber) und .gmbh (5 Bewerber) hoffte ICANN, einen eleganten Lösungsweg gefunden zu haben, ohne langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten fürchten zu müssen. Die „Auction of Last Resort“ ist dabei von „private auctions“ streng zu unterscheiden; dort fand ein Wettbieten der Bewerber ohne Beteiligung ICANNs statt mit der Folge, dass der Erlös aus dem Höchstgebot nicht an ICANN floss, sondern gleichmäßig oder proportional unter den unterlegenen Bewerbern aufgeteilt wurde. So wurde das finanzielle Risiko für viele Bewerber minimiert und zugleich Mittel generiert, die in andere nTLDs gesteckt werden konnten.

Doch mit solchen Auktionen soll künftig Schluss sein. Im Kigali-Kommuniqué, das anlässlich des 80. ICANN-Meetings veröffentlicht wurde, empfiehlt das GAC dem ICANN Board of Directors „to prohibit the use of private auctions in resolving contention sets in the next round of New gTLDs“. Zugleich soll der ICANN-Vorstand umgehend eine Community-weite Diskussion anstoßen, um Alternativen sowohl zu ICANN-Auktionen als auch zu privaten Auktionen zu finden, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Auch wenn die Einschränkung folgt, dass es sich um die aktuellen Überlegungen des GAC handele, wird der Ton gegenüber dem ICANN-Board rauer. Im Kommuniqué zum 77. ICANN-Meeting hatte das GAC noch in abgeschwächter Form gefordert, Auktionen wenn nicht zu verbieten, dann zumindest stark zu erschweren. Hintergrund der Forderung ist die Kritik, dass es eine Auktion nicht-kommerziellen oder weniger finanzstarken Bewerbern aus Entwicklungsländern erschwert, im Bereich der generischen Top Level Domains Fuß zu fassen. „The 2012 round was basically a game for millionaires“, sagte etwa Jonathan Zuck, Vorsitzender des At-Large Advisory Committee (ALAC), dem Interessensvertreter der einzelnen Internetnutzer innerhalb ICANNs. „There were many things that made the last round kind of a joke… but this was the very big thing that made the community look bad.“ ICANN selbst scheint zu einer Entschärfung der Auktionen zu tendieren; eine abschließende Entscheidung gibt es bisher aber nicht. Der Handlungsspielraum von ICANN ist eingeschränkt, da man Verstöße gegen Glücksspielrecht ausschließen muss.

Für ICANN ist die „auction of last resort“ ein einträgliches Geschäft. Bei bisher 17 Auktionen flossen insgesamt US$ 240.590.128,– in die Kassen der Internet-Verwaltung. Sie verteilen sich wie folgt:

.web – NU DOT CO LLC – US$ 135.000.000,–
.webs – Vistaprint Limited – US$ 1,–
.shop – GMO Registry Inc. – US$ 41.501.000,–
.app – Charleston Road Registry Inc. – US$ 25.001.000,–
.tech – Dot Tech LLC – US$ 6.760.000,–
.realty – Fegistry LLC – US$ 5.588.888,–
.salon – Outer Orchard LLC – US$ 5.100.575,–
.buy – Amazon EU S.à r.l. – US$ 4.588.888,–
.mls – The Canadian Real Estate Association – US$ 3.359.000,–
.baby – Johnson & Johnson Services Inc. – US$ 3.088.888,–
.vip – Minds + Machines Group Limited – US$ 3.000.888,–
.hotels – Booking.com B.V. – US$ 2.200.000,–
.spot – Amazon EU S.à r.l. – US$ 2.200.000,–
.ping – Ping Registry Provider Inc. – US$ 1.501.000,–
.dot – Dish DBS Corporation – US$ 700.000,–
.srl – mySRL GmbH – US$ 400.000,–

Dazu kommt eine internationalisierte nTLD, die sich die Beijing Tele-info Network Technology Co. Ltd. für US$ 600.000,– sichern konnte.

Das Kigali-Kom­mu­ni­qué des GAC finden Sie unter:
> https://gac.icann.org/contentMigrated/icann80-kigali-communique

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

VORRATSDATEN – KOMMT DOCH KEIN „QUICK-FREEZE“?

Die Diskussion um die Wiedereinführung einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung hält an: bei einem Treffen der Innenministerkonferenz (IMK) wurde deutlich, dass man das von Justizminister Marco Buschmann bevorzugte Quick-Freeze-Verfahren für unzureichend hält.

Die Rechtslage schien geklärt: mit Urteil vom 20. September 2022 hatte der EuGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht sind, da das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten wie zum Beispiel IP-Adressen entgegensteht. Ausnahmen erkannte das Gericht nur in wenigen Fällen an, die sich aus dem Schutz der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ergeben. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in Sachen „La Quadrature du Net“ wegen französischer Regelungen zum Schutz von geistigem Eigentum im Internet nach eigenen Angaben präzisiert, im Ergebnis aber gelockert. Mit Urteil vom 30. April 2024 (Az. C‑470/21) entschied der EuGH, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Danach ist die Vorratsdatenspeicherung zulässig, wenn die nationale Regelung Speichermodalitäten vorschreibt, die eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleistet und es damit ausschließt, dass genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person gezogen werden können. Unter diesen Voraussetzungen kann die Vorratsdatenspeicherung auch dann zulässig sein, wenn es „nur“ um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet geht. Die EU-Mitgliedstaaten können zudem unter bestimmten Bedingungen der zuständigen nationalen Behörde Zugang zu den Identitätsdaten gewähren, die IP-Adressen zuzuordnen sind, sofern eine solche, die strikte Trennung der verschiedenen Datenkategorien gewährleistende Vorratsspeicherung sichergestellt worden ist.

Nach der Ankündigung von Justizminister Marco Buschmann, die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten („Quick-Freeze“) einzuführen, ging es bei einem Treffen der IMK, das vom 19. bis 21. Juni 2024 in Potsdam stattfand, in die umgekehrte Richtung. „Die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen muss endlich eingeführt werden“, sagte nach Angaben von heise.de Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU). „Das sind wir den Opfern von Terror, sexuellem Missbrauch und anderen Formen von Hass und Gewalt schuldig.“ Die IMK sehe „das Quick-Freeze-Verfahren von Telekommunikationsdaten als unzureichend an“, führte Stübgen aus und stellte sich damit gegen das „Quick-Freeze“-Verfahren. „Denn wo nichts in der Gefriertruhe ist, kann auch nichts eingefroren werden.“ Schon im April 2024 soll Stübgen im Namen seiner Amtskollegen hervorgehoben haben: „Auch der Europäische Gerichtshof hält die Vorratsdatenspeicherung für notwendig, um die Identität eines Täters zu ermitteln, der Kinderpornografie erworben, verbreitet, weitergegeben oder im Internet bereitgestellt hat.“ Auch das Bundeskriminalamt war zu der Einschätzung gekommen: „Für die Identifizierung eines noch unbekannten Tatverdächtigen selbst bietet das Quick-Freeze-Verfahren keinen Nutzen, sofern die relevanten Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht mehr oder unvollständig gespeichert sind.“

Die Innenministerkonferenz fordert die Bundesregierung weiterhin auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Zudem hat der Deutsche Richterbund (DRB) den Druck für eine Vorratsdatenspeicherung erhöht. „Der Europäische Gerichtshof hat der Politik einen europarechtskonformen Weg für eine eng begrenzte Mindestspeicherung von IP-Adressen gewiesen“, sagte DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn. „Diesen Kompromissweg sollte die Bundesregierung jetzt beschreiten und eine rechtsstaatlich eingehegte, auf vier Wochen befristete Speicherpflicht für IP-Adressen und zugehörige Port-Nummern auf den Weg bringen“, so Rebehn.

Quelle: heise.de, netzpolitik.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .ANIME, .DABUR UND .ZA

Fans japanischer Zeichentrickfilme dürften sich freuen: Unstoppable Domains hat angekündigt, die beiden Domain-Endungen .anime und .manga einführen zu wollen. Dagegen möchte sich .dabur aus dem Domain Name System verabschieden, während .za die Gebühren erhöht – hier unsere Kurznews.

Das 2018 gegründete US-Unternehmen Unstoppable Domains entwickelt sich immer mehr zum nTLD-Massenbewerber. Am 18. Juni 2024 gab man bekannt, sich gemeinsam mit Kintsugi Global Inc., einem japanischen Anbieter von Web3-Diensten und -Lösungen, bei der Internet-Verwaltung ICANN um die beiden neuen Top Level Domains .anime und .manga bewerben zu wollen. Kintsugi ist nach eigenen Angaben dafür bekannt, Anime-Fans innovative Möglichkeiten zu bieten, sich mit ihren Lieblingsserien und -figuren zu beschäftigen. Aktuell unterstützt man die von der japanischen Regierung geförderte Vision für eine digitale Gartenstadt-Nation („DigiDen“). Im Rahmen dieser Initiative möchte Kintsugi eine Anime- und Manga-Plattform starten, die Schöpfern durch die Blockchain-basierte Inhaltsverteilung und Kontrolle über ihr geistiges Eigentum mehr Macht verleiht und gleichzeitig Web3-Communitys und Fan-Engagement durch digitale Sammlerstücke fördert. „Our pursuit of the .anime and .manga Web3 domains through this ICANN application represents Kintsugi’s commitment to empowering creators, cultivating global fan communities, and uniting the worldwide anime and manga cultures under distinctive digital identities they can proudly claim“, sagt Ron Scovil, CEO von Kintsugi. Unstoppable Domains setzt damit den Kurs fort, Web3-Domains in das klassische DNS zu integrieren. Dabei konzentriert man sich auf eine kuratierte Auswahl von Endungen und plant, weiteren Unternehmen eine integrierte Namenslösung zu reduzierten Kosten anzubieten.

Dabur India Limited, Verwalterin der Marken-Endung .dabur, hat das Registry-Agreement mit der Internet-Verwaltung ICANN gekündigt. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Das Konsumgüterunternehmen, das seinen Hauptsitz in Ghaziabad hat und unter anderem ayurvedische Produkte herstellt, verhehlt nicht, dass man das Interesse an .dabur verloren hat: „We would like to bring to your attention that we no longer want to continue with .dabur TLD and moving forward to terminate the services with immediate effect.“ heißt es in der Kündigung. Delegiert wurde .dabur am 15. Januar 2015, mehr als neun Domains waren jedoch nie registriert. Als Registry Back-End Provider fungiert Identity Digital Inc. Weitere Top Level Domains betreibt die Dabur India Limited nicht, so dass man sich mit der Kündigung von .dabur vollständig aus dem Registry-Geschäft verabschiedet.

ZA Domain Name Authority (ZADNA), Registry der südafrikanischen Länderendung .za, hat angekündigt, die Gebühren erhöhen zu wollen. Die Erhöhung fällt im ersten Schritt zurückhaltend aus; so steigen die Gebühren für die Registrierung oder Verlängerung einer .za-Domain von ZAR 55,– (umgerechnet ca. EUR 2,86) auf ZAR 61,– (umgerechnet ca. EUR 3,17), was einem Anstieg um 5,23 Prozent entspricht. Die Preiserhöhung soll zum 01. Oktober 2024 in Kraft treten. Weitere Preiserhöhungen sind für die Jahre 2025 (um 6,56 Prozent) und 2027 (um 6,15 Prozent) aber bereits beabsichtigt; sie sollen sich an der allgemeinen Preissteigerung orientieren. „In response to a comprehensive financial analysis and the impacts of inflation and foreign exchange rates on operational expenditures, .zadna has recognized the necessity for a registry fee adjustment. This decision follows thorough consultations with industry stakeholders and aligns with current economic developments and operational needs“, sagte ZADNA-CEO Molehe Wesi. Wer jetzt noch von günstigeren Gebühren profitieren will: ZADNA arbeitet daran, mehrjährige Registrierungsverträge mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren anzubieten. Wie sich diese Entwicklung auf die Registrierungszahlen auswirkt, bleibt abzuwarten; aktuell sind knapp 1,34 Mio. .za-Domains registriert.

Das Kündigungsschreiben für .dabur finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/dabur/dabur-termination-notice-08-05-2024-en.pdf

Quelle: unstoppabledomains.com, icann.org, zadna.org.za

IDN – WORLD REPORT 2024 ERSCHIENEN

IDNWorldReport.eu legte dieser Tage seinen „IDN World Report 2024“ vor, der aktuelle Entwicklungen der internationalen Domains aufzeigt. Der Report berichtet nur bedingt Gutes. Allgemeine Meinung ist, dass fehlende Bekanntheit bei Endnutzern und mangelnde „Universal Acceptance“ IDNs zurückhält.

Der aktuelle „IDN World Report 2024 – A snap shot of the status and trends of Internationalised Domain Names (IDNs) in 2024“ von IDNWorldReport.eu liefert Statistiken, Trends und Analysen über den weltweiten IDN-Markt. Ziel des IDN-Reports ist, eine konsistente öffentliche Ressource für alle zu bieten, die sich für aktuelle Trends bei den IDN-Registrierungen, der Verbreitung und den technischen Implementierungsmerkmalen interessieren. IDNs sind internationalisierte Domain-Namen, die über den Zeichensatz des lateinischen Alphabets hinaus das Domain Name System (DNS) in lokalen Sprache nutzbar machen und so das Internet mit internationalisierten Domain-Namen (IDNs) für alle Sprachen dieser Welt öffnet. Der IDNWorldReport.eu beschränkt sich auf eine Website. Dort findet man unter den Themen „IDN availability“, „ccTLD technical features of IDNs“, „Registrations“ und „Perception of IDNs“ kurz gelistete Informationen und Zahlen. Weiter gibt es eine interaktiven Weltkarte, über die die Daten veranschaulicht werden, und unter „Insights“ werden die Informationen nochmals durchgegangen und bewertet. Die Seite schließt mit einem Blick auf die Methodologie des Reports.

Zur IDN-Verfügbarkeit heißt es, dass 85 % der ccTLDs und 41 Prozent gTLDs die Registrierung von IDNs unterstützen. In Europa liegt die Unterstützung bei 88 Prozent, in Asien bei 87 Prozent und in Amerika bei 68 Prozent. Bei ccTLDs ist Latein die am häufigsten angebotene Schrift, gefolgt von Kyrillisch. Ganze 85 Prozent der Registries nutzen ihre eigene „Back end“-Software für Registrierungen, während andere auf Anbieter wie Identity Digital, GoDaddy Registry und CoCCA zurückgreifen. 25 Prozent der ccTLDs verwenden „Homoglyph Bundling“ als Maßnahme bei der Registrierung von Domains, um Verwechslungen von Domains aufgrund ähnlicher Zeichen in unterschiedlichen Schriftarten zu vermeiden, die andernfalls für Phishing genutzt werden könnten. Die Autoren schätzen aufgrund der vorliegenden Daten, dass weltweit 4,4 Mio. IDNs als Second Level Domain registriert sind, von denen 69 Prozent unter ccTLDs fallen. Die 4,4 Mio. entsprechen einem Anteil von etwa 1,2 Prozent aller weltweit registrierten Domains. Die meisten IDNs unter den ccTLDs finden sich unter der russischen Endung .рф mit 769.000 und dem deutschen Kürzel .de mit 648.000 Registrierungen. Dabei verzeichnet .рф hohes Wachstum, wie auch .vn und .hk, während andere Endungen praktisch kein Wachstum in 2023 aufweisen und 19 ccTLDs im IDN-Bereich sogar geschrumpft sind. Bei einer Auswahl von 41 ccTLDs liegt der mittlere Steigerungswert bei 0,6 Prozent. Die Registries halten IDNs weiterhin für wichtig oder gar sehr wichtig (insgesamt 43 Prozent), um das Internet über lokale native Sprachen zugänglich zu machen.

Der Report kommt zum Ergebnis, zwar habe die Verfügbarkeit von IDNs bei ccTLDs und gTLDs stetig zugenommen, aber das Wachstum und die Akzeptanz dieser Domains sei bemerkenswert langsam. Es fehle deutlich an der Bekanntheit der IDNs beim Endkunden, doch noch entscheidender für die weitere Entwicklung sei aus Sicht der Registries die „Universal Acceptance“, also technische Möglichkeiten, IDNs auch wirklich rundum nutzen zu können. Der lesenswerte Report endet mit den Worten: „Unless concerted efforts are made to address the awareness and technical challenges related to Universal Acceptance, the potential of IDNs to truly democratize the internet and make it accessible to language communities worldwide may remain unfulfilled.“

Den aktuellen „IDN World Report 2024“ von IDNWorldReport.eu finden Sie unter:
> https://www.idnworldreport.eu/idn-world-report-2024

Den „IDN Data Table“ mit einem Überblick über ccTLDs und wie diese mit IDNs umgehen, finden Sie unter:
> https://www.idnworldreport.eu/idn-data-table

Quelle: idnworldreport.eu, eigene Recherche

ORIS.COM – IM STREIT TICKEN DIE ARGUMENTE ANDERS

Ein alteingesessener Schweizer Uhrenhersteller vermochte die seinen Marken entsprechende Domain nicht zu erstreiten, da nicht nur die Argumentation zur Bösgläubigkeit Lücken aufwies.

Die Schweizer Uhrenherstellerin Oris Holding AG ist Inhaberin zahlreicher internationaler Wort-/Bild-Marken „ORIS“, die auf das Jahr 1964 zurückgehen sowie einer japanischen Marke vom September 1986. Oris sieht ihre Rechte durch den Inhaber der Domain oris.com verletzt. Laut WHOIS ist die Domain seit August 1998 registriert und weist keine aktive Website auf. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO trägt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, sie habe 2024 Daten erhalten, wonach die Domain in einem Reseller-Konto bei einem Registrar geführt wird. Von den Daten des Resellers, eine Postanschrift in Kobe (Japan) sowie eine Telefonnummer und eine eMail-Adresse, stimmte lediglich die Postanschrift mit den Daten im WHOIS-Verzeichnis überein. Auf eine eMail vom Februar 2024 an die hinterlegte eMail-Adresse reagierte ein Mr. Yoshiki Okada, der letztlich erklärte, er habe keinen Zugriff auf den Reseller-Account und die „On-Ramp Internet Services“, unter deren Namen die Domain registriert sei, gäbe es gar nicht, so dass er auch keinen Brief in deren Namen schreiben könne. Die Beschwerdeführerin trug das Übliche im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor, unterstrich, dass die Domain bereits über 25 Jahre registriert und nicht erkennbar sei, dass sie zu irgendwas genutzt wurde und werden würde. Mr. Okada habe zugegeben, dass ein falscher Unternehmensname zur Registrierung der Domain genutzt wurde; der, so die Beschwerdeführerin, wurde erfunden, um im Sinne eines Akronyms die ihrer Marke entsprechende Domain oris.com zu registrieren. Der von der Beschwerdeführerin benannte Gegner „On-Ramp Internet Services“ reagierte nicht auf das Verfahren. Als Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian berufen.

Lothian wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen habe (WIPO Case No. D2024-1708). Er bestätigte kurz die Ähnlichkeit von Domain und Marke. Bei der Frage eines fehlenden Rechts oder einer Berechtigung des Gegners an der Domain erkannte er den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin an. Mangels einer Entkräftung dieses Anscheinsbeweises durch den Gegner sah Lothian auch dieses Element bestätigt. So blieb noch die Frage der Bösgläubigkeit. Hier beschränkte sich Lothian auf die Frage einer bösgläubigen Registrierung der Domain, die er nicht feststellen konnte. Er konstatierte unter anderem, die 1986 registrierte Marke reiche nicht aus, dem Gegner zu unterstellen, dass er die Beschwerdeführerin kannte und die Domain ihretwegen registrierte. Er bemängelte, dass die Beschwerdeführerin keine kontinuierlichen WHOIS-Daten vorlegte und auch nicht angeboten habe, sie bei Bedarf vorzulegen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin keinerlei Informationen zu ihrer Marktpräsenz in Japan zum Zeitpunkt, da die Domain oris.com registriert wurde, vorgetragen und auch nicht dazu, dass das Zeichen „Oris“ zu dieser Zeit ausschließlich auf sie verwiesen habe. Es bestehe eine alternative Erklärung für die Registrierung der Domain, nämlich dass die Vier-Zeichen-Domain für sich einen eigenen Marktwert aufweist, und nicht wegen der Beschwerdeführerin registriert wurde. Schließlich ging Lothian auf die Person des Gegners ein.

Die Beschwerdeführerin behaupte nachdrücklich, Kontakt zu der Person hergestellt zu haben, von der sie glaube, sie sei der Domain-Inhaber. Sie bezeichne diese Person als Gegner, ohne irgendeinen Nachweis, dass sie mit der Domain in Zusammenhang steht. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass eine Information existiert, die den Zusammenhang herstellt, aber diese habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Lothian folgerte, es gäbe keine ausreichenden Beweise dafür, dass diese Person der Inhaber der Domain oder befugt ist, im Namen des Inhabers der Domain zu sprechen. Sicher gäbe es die Telefonnummer und die eMail-Adresse aus dem WHOIS, unter denen Mr. Okada zu erreichen war, aber mehr gibt es auch nicht. Die Telefonnummer und die eMail-Adresse entsprechen nicht denen des Inhabers der Domain. Die Herkunft der Kontaktdaten dieser Person wurde nicht festgestellt. Unter diesen Umständen könne er sich nicht auf das verlassen, was diese Person der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, insbesondere nicht auf deren Behauptung, der Name des Beschwerdegegners „On-Ramp Internet Services“ sei erfunden. Die Strategie der Beschwerdeführerin laufe darauf hinaus, die Gutgläubigkeit der Person, mit der sie Kontakt hatte, in ein schlechtes Licht zu rücken. Aber das wäre nur relevant, wenn es sich um den Gegner handelte. Auch weitere Behauptungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Angaben von Mr. Okada reichten Lothian – selbst wenn sie korrekt seien – nicht aus, eine Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung zu begründen. Da die Beschwerdeführerin nicht zu Lothians Zufriedenheit nachwies, dass die Domain bösgläubig registriert wurde, sparte er sich die Prüfung, ob sie gegebenenfalls bösgläubig genutzt werde, da dieser Punkt irrelevant sei. Lothian wies die Beschwerde ab und die Domain oris.com verblieb beim Domain-Inhaber.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain oris.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-1708.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

C8.COM – ZWEI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 200.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche war dank c8.com für US$ 200.000,– (ca. EUR 187.064,–) erfolgreich und wurde durch eine .ai-Domain mit ebenfalls sechsstelligem Preis ergänzt.

Die Kommerzendung .com legt endlich wieder einmal vor, und zwar mit der Zwei-Zeichen-Domain c8.com zum Preis von US$ 200.000,– (ca. EUR 187.064,–). Ebenfalls dabei ist ellena.com mit EUR 4.999,–, die im Februar 2013 nur auf US$ 2.150,– (ca. EUR 1.600,–) kam.

Eine .ai-Domain aus Anguilla steht bei den Länderendungen wieder an der Spitze: figure.ai kommt auf US$ 100.000,– (ca. EUR 93.532,–). Ihr folgt eine Domain vom Britischen Territorium im Indischen Ozean: loft.io mit leichten US$ 75.000,– (ca. EUR 70.149,–), mit denen sie innerhalb kürzester Zeit den im vergangenen Monat erzielten Preis von US$ 3.717,– (ca. EUR 2.964,–) rapide steigert. Und reparatur.eu schafft es von US$ 1.270,– (ca. EUR 852,–) im Mai 2010 auf jetzt EUR 2.499,–.

Die neuen generischen Endungen sind lediglich mit mia.xyz zum Preis von US$ 10.000,– (ca. EUR 9.353,–) vertreten. Die klassischen generischen Endungen kommen mit zwei Domains daher, deren bessere berning.net US$ 4.802,– (ca. EUR 4.491,–) erzielt. Die vergangene Domain-Handelswoche punktet mit zwei Domains im sechsstelligen Bereich und der ungeheuren Preissteigerung von loft.io.

Länderendungen
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figure.ai – US$ 100.000,– (ca. EUR 93.532,–)
tuxedo.ai – US$ 2.375,– (ca. EUR 2.221,–)

loft.io – US$ 75.000,– (ca. EUR 70.149,–)
8080.io – US$ 8.080,– (ca. EUR 7.557,–)
ebon.io – EUR 4.000,–
askai.io – EUR 2.000,–

psychologue.fr – EUR 10.000,–
acp.us – US$ 7.500,– (ca. EUR 7.015,–)
ebill.eu – EUR 6.000,–
biosan.eu – EUR 5.300,–
cilindri.it – EUR 5.000,–
ledpe.fr – EUR 4.999,–
venturatravel.de – EUR 4.995,–
bulktech.de – EUR 4.995,–
woolville.it – EUR 4.875,–
fixleintuch.ch – EUR 3.990,–
secretsdeloly.de – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.274,–)
cesenacalcio.it – EUR 3.300,–
mbfildom.de – US$ 2.880,– (ca. EUR 2.694,–)
medisonal.co.uk – US$ 2.880,– (ca. EUR 2.694,–)
adanola.cn – EUR 2.500,–
reparatur.eu – EUR 2.499,–
sporty.me – EUR 2.488,–
cotation.fr – EUR 2.400,–
sombra.de – EUR 2.367,–
smply.co – EUR 2.299,–
betano.md – EUR 2.200,–
betano.hk – GBP 2.000,– (ca. EUR 2.364,–)
consciouscapital.ca – EUR 2.000,–
wildbiene.ch – EUR 2.000,–
smartflow.eu – EUR 2.000,–
kinderauto.de – EUR 2.000,–

Neue Endungen
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mia.xyz – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.353,–)

Generische Endungen
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berning.net – US$ 4.802,– (ca. EUR 4.491,–)
pcidss.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.871,–)

.com
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c8.com – US$ 200.000,– (ca. EUR 187.064,–)
932.com – US$ 86.000,– (ca. EUR 80.438,–)
wealthestate.com – US$ 19.875,– (ca. EUR 18.590,–)
storycamp.com – US$ 18.000,– (ca. EUR 16.836,–)
glor.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.224,–)
neopayment.com – US$ 11.000,– (ca. EUR 10.289,–)
questone.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.353,–)
ainudes.com – US$ 9.696,– (ca. EUR 9.069,–)
innogence.com – US$ 9.500,– (ca. EUR 8.886,–)
365casino.com – US$ 9.000,– (ca. EUR 8.418,–)
tenbin.com – US$ 8.889,– (ca. EUR 8.314,–)
umibudou.com – US$ 8.886,– (ca. EUR 8.311,–)
floristry.com – US$ 8.795,– (ca. EUR 8.226,–)
taxku.com – US$ 6.999,– (ca. EUR 6.546,–)
workforceconnect.com – US$ 6.488,– (ca. EUR 6.068,–)
kb-group.com – US$ 5.839,– (ca. EUR 5.461,–)
wawq.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.144,–)
oddgoods.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 5.144,–)
bhifa.com – US$ 5.344,– (ca. EUR 4.998,–)
music24.com – EUR 5.000,–
ellena.com – EUR 4.999,–
ootz.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.677,–)
flosstime.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.677,–)
sofft.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.677,–)
cinefi.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.677,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

ICA – PREMIERE DER „LEVINE LECTURES“ IM JULI

Die Internet Commerce Association (ICA) lädt am 18. Juli 2024 zum Start der „Levine Lectures“ zu Ehren von Domain-Anwalt Gerald Levine.

Die ICA setzt sich für den Schutz und die Interessen von Domain-Inhabern ein und gibt seit einigen Jahren das „ICA UDRP Digest“ heraus, in dem aktuelle UDRP-Entscheidungen vorgestellt und teilweise kommentiert werden. Im Andenken an Domain-Anwalt Gerald Levine, Gewinner des ICA Lifetime Achievement Award für seine bedeutenden wissenschaftlichen Beiträge zur UDRP, Autor des Buches „Domain Name Arbitration“ sowie WIPO- und The Forum-Panelist, startet die ICA die von nun an jährlich stattfindenden „Levine Lectures“. Die erste „Levine Lecture“ am 18. Juli 2024 eröffnet Tony Willoughby, seinerseits Jurist und Experte auf dem Gebiet der UDRP. Er hat 25 Jahre Erfahrung mit Domain-Streitigkeiten und wird in seinem Vortrag über die Entwicklung der UDRP und seine Erfahrungen als WIPO-Panelist mit 600 von ihm entschiedenen Verfahren sprechen und Einblicke in die Zukunft der Streitbeilegung bei Domain-Streitigkeiten geben. Die Moderation und Begrüßung übernehmen die geschäftsführende Direktorin der ICA, Kamila Sekiewicz, und ICA-Chefsyndikus Zak Muscovitch. Einleitende Bemerkungen werden von Brian Beckham, dem Leiter des WIPO-Streitbeilegungsteams, gegeben.

Die zum ersten Male stattfindenden „Levine Lectures“ unter dem förmlichen Titel „The Inaugural ‘Levine Lecture’ Featuring Tony Willoughby“ starten online via Zoom am 18. Juli 2024 um 16:30 Uhr. Zur Teilnahme bedarf es lediglich der Anmeldung unter Angabe des Namens und der eMail-Adresse.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://us02web.zoom.us/webinar/register/WN_-AlwLhlkSBiOgiMHeCRE-w#/registration

Quelle: internetcommerce.org, eigene Recherche

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