Themen: ICANN – 2. Chance für .corp, .home und .mail? | NIS 2 – DENIC eG gibt Ausblick auf Domain-Praxis | TLDs – Neues von .art, .pg und .ua | OGH – Grundsatz des Domain-Rechts bestätigt | Private ordering – Universitätsstudie zur UDRP | gold.com – erster Blockbuster-Deal des Jahres! | Lettland – CyberChess im Oktober 2024 in Riga
ICANN – 2. CHANCE FÜR .CORP, .HOME UND .MAIL?
Für die drei aktuell gesperrten Top Level Domains .corp, .home und .mail könnte es eine zweite Chance geben: die „Name Collision Analysis Project Discussion Group“ (NCAP DG) von ICANN hat in einer neuen Studie die Tür für eine Zulassung aller drei Domain-Endungen geöffnet.
Im Januar 2013 hatte das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN darauf hingewiesen, dass es zu Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und solchen Domains kommen könnte, die wie zum Beispiel .corp, .home und .mail inoffiziell in privaten Netzwerken verwendet werden. Es würde sich dabei der öffentliche und der private Namensraum überlappen mit der Folge, dass eine Domain nicht mehr eindeutig auflöst. Dies könne nicht nur dazu führen, dass ein bestimmtes Angebot unerreichbar bleibt, sondern auch den gesamten eMail-Verkehr beeinträchtigen. Die Studie „Name Collision in the DNS“ untersuchte im August 2013 deswegen acht Terabyte des Datenverkehrs von 11 der insgesamt 13 Root-Server und kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Endungen .corp und .home ein hohes Risiko für die Sicherheit und Stabilität des Internets darstellen würden. Weitere 20 Prozent seien als unkalkulierbares Risiko einzustufen, während für die verbleibenden 80 Prozent zumindest eine geringe Risikostufe gilt. Im Juli 2014 verabschiedete ICANN zunächst das „Name Collision Occurrence Management Framework“ mit einer Reihe von Maßnahmen, ohne das Problem jedoch endgültig zu lösen. Erst am 04. Februar 2018 beschloss das ICANN Board of Directors, dass die drei Endungen auf unbestimmte Zeit nicht delegiert werden.
Doch das Kapitel scheint nicht endgültig geschlossen zu sein. Darauf deutet der „Name Collision Analysis Project Study Two Report“ hin, den die NCAP DG am 05. April 2024 veröffentlicht hat und der sich als eine Art Obergutachten zum Problem der „Name Collision“ versteht. Die Arbeitsgruppe sichtete frühere Studien und führte eigene Analysen durch, um ein modernes Bild der Auswirkungen und dem potenziellen Schaden durch „name collision“ zu erstellen. Die Berichte über Namenskollisionen werden demnach durch die Messdaten ausdrücklich gestützt, gleichwohl ließen sich Namenskollisionen nicht mit gleichbleibender Sicherheit vorhersagen oder verhindern; neue Fälle könnten auch für reservierte Top Level Domains jederzeit auftreten. Außerdem seien quantitative Daten allein unzureichend, um das Risiko von Namenskollisionen abschließend zu bewerten, da sie kein vollständiges Bild des Ausmaßes und der Auswirkungen vermitteln. Wörtlich heißt es: „Regarding .CORP, .HOME, and .MAIL, high query volume is not a sufficient indicator of high-risk impact. The complexity and diversity of query sources further complicate the assessment of risk and impact. It is impractical to create a pre-emptive „do-not-apply“ list for gTLD strings due to the dynamic nature of the DNS and the need for real-time, comprehensive analysis.“
Da der Report lediglich Empfehlungen gibt, ist weder mit einer raschen Zulassung von .corp, .home oder .mail zu rechnen noch mit der baldigen Möglichkeit, Domain-Namen mit diesen Endungen zu registrieren. Im Hinblick auf eine weitere nTLD-Einführungsrunde im Jahr 2026 stünde ICANN zudem vor dem Problem, dass man klären müsste, ob vorrangig die Bewerber aus dem Jahr 2012 zum Zuge kommen müssen. Das Interesse wäre enorm; im Jahr 2012 gab es für .corp sechs Bewerbungen, für .home elf Bewerbungen und für .mail sieben Bewerbungen. Eines steht damit fest: das letzte Kapitel um .corp, .home und .mail ist noch nicht geschrieben.
Den Report der „Name Collision Analysis Project Discussion Group“ finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/13/5V6CPZFJ-5V6A9FW3-5V6A9FVY-3MKR9O.pdf
Den Beschluss des ICANN-Boards zu .corp, .home und .mail finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/13/5V6CPZFJ-5V6A9FW3-5V6A9FVZ-MFGB8S.html
Quelle: icann.org, eigene Recherche
NIS 2 – DENIC EG GIBT AUSBLICK AUF DOMAIN-PRAXIS
Die .de-Verwalterin DENIC eG hat einen ersten Ausblick gegeben, wie sie sich die praktische Umsetzung der Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (NIS-2) vorstellt.
Noch bleiben rund fünf Monate, bis die NIS-2 von jedem der 27 EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt sein muss. Die NIS-2 wird dabei mit geschätzt rund 30.000 Unternehmen große Teile der deutschen Wirtschaft betreffen, da sie Cybersicherheit zur zentralen Aufgabe macht. Im Mittelpunkt des Interesses steht aber auch die DENIC; so verweisen die Erwägungsgründe zur NIS-2 explizit darauf, dass die Pflege genauer und vollständiger Datenbanken mit Registrierungsdaten (WHOIS-Daten) und ein rechtmäßiger Zugang zu diesen Daten entscheidend seien, um die Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu gewährleisten, was wiederum zu einem hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union beitrage. Es seien genaue und vollständige Registrierungsdaten zu erfassen und zu pflegen sowie unrichtige Registrierungsdaten zu verhindern bzw. zu berichtigen. Mit anderen Worten: von der NIS-2 betroffene Registries und Registrare müssen die Daten der Domain-Inhaber künftig validieren und verifizieren. Beispiele für Überprüfungsverfahren können sowohl Ex-ante-Kontrollen zum Zeitpunkt der Registrierung als auch Ex-post-Kontrollen nach der Registrierung sein; mindestens eine Kontaktmöglichkeit des Domain-Inhabers ist zu prüfen. Um die in der NIS-2 enthaltenen Bestimmungen mit Blick auf die Bedürfnisse von Domain-Managern zu betrachten, hat die DENIC bereits Anfang 2023 die NIS-2-Working Group ins Leben gerufen; ihr folgten zwei weitere DENIC-Arbeitsgruppen, die sich mit den rechtlichen Aspekten und der technischen Implementation befassen.
Der für die Domain Name Industry zentrale Artikel 28 der NIS-2 fordert, dass die Domain-Registrare künftig Name und Adresse sowie die eMail-Adresse des Domain-Inhabers verifizieren müssen. Bei der Verifizierung von Domain-Inhaberdaten verfolgt die DENIC einen risikobasierten Ansatz. Der erarbeitete Plan sieht vor, dass die DENIC für neu registrierte und aktualisierte Domains sowie für Domains, die zu einem neuen Provider transferiert worden sind, eine Risikobewertung durchführt. Wird die Domain als „verdächtig“ bewertet, muss das verwaltende DENIC-Mitglied die Domain-Inhaberdaten verifizieren; wird das Risiko als „hoch“ eingestuft, kommt die Domain in Quarantäne. Für die detaillierten Abläufe zu Verifizierung und Quarantäne wurden in der NIS-2 AG 2023 Modellprozesse definiert. Was die Ausgabe von Inhaberdaten betrifft, sieht die Planung vor, für juristische Personen in Zukunft Name, Adresse, eMail-Adresse, Telefonnummer, das letzte Registrierungsdatum der Domain sowie den Registrar im WHOIS zu veröffentlichen; für natürliche Personen werden das letzte Registrierungsdatum und der Registrar ausgegeben. Das Konzept sieht weiter vor, dass ein Domain-Registrar alle Domain-Inhaber einmal jährlich über die bei ihm gespeicherten Inhaberdaten und deren mögliche Veröffentlichung informieren muss.
Die DENIC betont, dass NIS-2 uns alle angeht. Die Richtlinie ziele auf zahlreiche Aspekte von Cybersicherheit und betreffe eine ganze Palette von wichtigen Einrichtungen, darunter auch DNS-Diensteanbieter, Anbieter von Cloud-Computing oder Rechenzentrumsdiensten, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf für das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) geht von jährlichen Kosten für die Wirtschaft von EUR 2,1 Mrd. aus – die NIS-2 zu unterschätzen, hieße also, die Anpassung digitaler Geschäftsprozesse zu versäumen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/13/5V6CPZFJ-5V6A9FW3-5V6A9FW0-A6L57R.html
Quelle: denic.de, eigene Recherche
TLDs – Neues von .art, .pg und .ua
Der pazifische Inselstaat Papua-Neuguinea hat Großes vor: mit dem ersten PNG Domain Name System Forum möchte man das Interesse an .pg wecken. Derweil setzt die Ukraine auf neue Subdomains aus dem einheimischen Alphabet, während .art Geburtstag feiert – hier unsere Kurznews.
Die Kunst-Domain .art feiert ihren siebten Geburtstag. Seit Einführung im Mai 2017 kann die von der britischen UK Creative Ideas Limited verwaltete Top Level Domain auf aktuell rund 260.000 registrierte Domains zurückblicken, wobei das Wachstum von Anbeginn an sehr beständig ausfiel; auf Marketingaktionen mit günstigen Gebühren und kurzfristig steigenden Registrierungszahlen ist .art nicht angewiesen. Dazu beigetragen haben einige Aktionen wie die „Art Therapy Initiative“, bei der mit der Einrichtung eines Stipendienfonds in Höhe von US$ 1 Mio. Graduiertenstudien in Kunsttherapie an der George Washington University unterstützt werden. Zudem ist .art regelmäßig auf der Jahrestagung der American Alliance of Museums (AAM) vertreten und demonstriert so die kontinuierliche Unterstützung für Museen und Kulturinstitutionen. Aktuell hat die Registry die Beta-Phase für id.art eingeleitet; diese Plattform mit patentiertem Provenienz-Schutz soll es jeder Einzelperson oder Kunstorganisation unabhängig von ihren technischen Fähigkeiten ermöglichen, ihre Kunstwerke zu digitalisieren, zu schützen, zu bewerben und zu monetarisieren und sich gleichzeitig im digitalen Raum der Kunstwelt zu identifizieren. Unter anderem kann man die eigene Arbeit in einer professionellen Online-Galerie präsentieren. Wir gratulieren herzlich!
Papua-Neuguinea, der flächenmäßig drittgrößte Inselstaat der Welt, möchte künftig verstärkt das Potential seiner Länderendung .pg nutzen. Man habe aufgrund von Statistiken der Internet Society festgestellt, dass man im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern der Region im Internetbereich hinterherhinke. Daher hat das Department of Information and Communication Technology (DICT) in Zusammenarbeit mit der University of Technology im Mai 2024 das erste PNG Domain Name System Forum abgehalten. „Wir möchten das Bewusstsein und das Verständnis für DNS-bezogene Probleme stärken, Best Practices im DNS-Management fördern und Möglichkeiten zur Stärkung unserer nationalen kritischen DNS-Infrastruktur erkunden“, so Minister Timothy Masiu. Vorrangig gehe es um technische Verbesserungen, unmittelbare Folgen für die Registrierung von .pg-Domains ergaben sich noch nicht. Aktuell listet die IANA-Datenbank die PNG DNS Administration an der Papua New Guinea University of Technology als zuständige Verwalterin. Die Domain-Registrierung ist unterhalb der Subdomains .com.pg, .net.pg, .ac.pg, .gov.pg, .mil.pg und .org.pg möglich, setzt allerdings eine lokale Präsenz oder Interessen in Papua-Neuguinea voraus.
Hostmaster Ltd., Registry des ukrainischen Länderkürzels .ua, hat die Registrierungsregeln für mehrere offizielle Subdomains geändert. Um den ukrainischen Domain-Raum zu harmonisieren und die Anerkennung ukrainischer Domains zu erhöhen, ist seit dem 01. Mai 2024 die Registrierung unter folgenden Domain-Endungen eingestellt: .chernigov.ua, .chernovtsy.ua, .khmelnitskiy.ua, .kirovograd.ua und rovno.ua. Bereits registrierte Domains bleiben davon aber unberührt und können sowohl verlängert als auch transferiert werden. Parallel stellt die Registry unter .chernihiv.ua, .chernivtsi.ua, .khmelnytskyi.ua, .kropyvnytskyi.ua und .rivne.ua Alternativen zur Verfügung, die den Namen regionaler Zentren und den aktuellen Regeln für die Transliteration des ukrainischen Alphabets ins Lateinische entsprechen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird außerdem nach dem Prinzip der Spiegelung beispielsweise für den Inhaber der Domain example.rovno.ua die Domain example.rivne.ua reserviert. Ziel ist es, den ukrainischen Namensraum besser erkennbar und zugänglicher zu machen, und gleichzeitig die Kontinuität der Nutzung bestehender Domains zu wahren.
Quelle: art.art, looppng.com, hostmaster.ua
OGH – GRUNDSATZ DES DOMAIN-RECHTS BESTÄTIGT
Ein aktueller Rechtsstreit bot dem Obersten Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) Gelegenheit, einen Grundsatz des Domain-Rechts zu bestätigen: Domain-Namen, die keinen beschreibenden Charakter haben, können als Unternehmenskennzeichen schutzfähig sein (Beschluss vom 04.04.2024 – Az. 4 Ob 156/23d).
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer internationalen Marke mit dem Schutzbereich „Produits pharmaceutiques et chimiques pour l‘hygiène“. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) übersetzte den Schutzbereich mit „Pharmazeutische und chemische Produkte für die Hygiene“. Die deutsche Basismarke wiederum schützt „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege“ ohne Hygiene-Zusatz. Die Antragstellerin vertreibt unter dieser Marke ein (Arznei- oder Nahrungsergänzungs-)Mittel zum Ausgleich eines Magnesiummangels, der Störungen der Muskeltätigkeit verursacht. Sie benutzt dafür auch eine deutsche Website, deren Second Level Domain dem Wortlaut der Marke entspricht. Unter Berufung auf ihre internationale Marke und die Benutzung der gleichnamigen Second Level Domain versuchte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Benutzung desselben Zeichens und ähnlicher Zeichen für Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel sowie ähnlicher Produkte zu verbieten. Vor dem OLG Wien (Beschluss vom 26.07.2023 – Az. 4 R 85/23h) blieb die Antragstellerin damit erfolglos, weil die Marke wegen zumindest fünfjähriger Nichtbenutzung für die Waren, für die sie eingetragen sei, verfallen gewesen sei. Das Mittel der Antragstellerin, also das Magnesiumpräparat, für das die Marke benutzt worden sei, sei nicht unter die im Warenverzeichnis enthaltene Bezeichnung zu subsumieren, weil es sich dabei nicht um ein Produkt für die Hygiene handle. Das Warenverzeichnis der Marke sei auch nicht so auszulegen, dass es alle pharmazeutischen und chemischen Produkte umfasse, weil sonst die Einschränkung „pour l‘hygiène“ gegenstandslos wäre. Die Verwendung der mit der verfallenen Marke namensgleichen Domain begründe für sich allein keine Ansprüche nach § 9 Absatz 1 UWG, weil diese Bestimmung Namens- und Firmenrechte, nicht aber Produktkennzeichen schütze, die nicht als Marke registriert seien.
Der hiergegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs blieb vor dem OGH ohne Erfolg. Die klaren Regelungen des Art. 58 Abs 1 lit a und des Art. 189 Abs. 1, 2 der UMV (Unionsmarkenverordnung) würden den Verfall einer internationalen Marke, in deren Registrierung die Union benannt ist, an die fünfjährige nicht ernsthafte Benutzung der Marke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen binden, für die sie – und nicht eine andere Marke (wie die Basismarke) – eingetragen ist. Für die Registrierung internationaler Marken, deren Schutz sich auf die Union erstrecken soll, normiere Art. 193 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 UMV ebenso deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Die Rechtsansicht des OLG Wien, der Schutzbereich der internationalen Marke der Antragstellerin in der Union sei allein entsprechend dem Warenverzeichnis der internationalen Marke selbst (mit dem Zusatz „pour l‘hygiène“) zu bestimmen, das dafür nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem objektiven Verkehrsverständnis auszulegen sei, und nicht – wie von der Antragstellerin gefordert – entsprechend jenem der Basismarke (mit dem Zusatz „für die Gesundheitspflege“), bewege sich in dem durch die zitierten Bestimmungen und die Rechtsprechung abgesteckten Rahmen.
Soweit die Antragstellerin ergänzend auf die Benutzung einer Second Level Domain verwies, die dem Wortlaut der Marke entspricht, sei richtig, dass Domain-Namen, die keinen beschreibenden Charakter haben, als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 UWG schutzfähig sein können. Ob das OLG Wien von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, konnte aber im Streitfall mangels Präjudizialität offenbleiben: Die Antragstellerin habe keine konkreten Tatsachen bescheinigt, die den Schluss zuließen, sie habe die Domain schon rechtsbegründend benutzt, als die Antragsgegner das gleichlautende Zeichen erstmals verwendet haben. Es fehle daher jedenfalls an der Bescheinigung der Priorität. Eine Erörterung, um der Antragstellerin die Ergänzung ihres Vorbringens zu ermöglichen, komme nicht in Betracht. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidung des OGH finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/13/5V6CPZFJ-5V6A9FW3-5V6A9FW1-MJE2M2.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
PRIVATE ORDERING – UNIVERSITÄTSSTUDIE ZUR UDRP
Hat sich die Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) als nicht-staatliche Schiedsgerichtsbarkeit bewährt? Dieser Frage ist eine wissenschaftliche Studie der „The American University“ nachgegangen, die der britische Verlag Taylor & Francis kürzlich veröffentlicht hat.
Seit ihrer Einführung im Jahr 1999 soll die UDRP dabei helfen, Streitigkeiten um Domain-Namen schnell und kostengünstig auch über die Ländergrenzen hinaus zu erledigen. Im Mittelpunkt steht dabei das „trademark dilemma“, das klären soll, wem eine Domain zusteht – demjenigen, der eine Domain zuerst registriert hat oder dem legitimen Markenrechtsinhaber. In der Studie „Towards an understanding of global ‘private ordering’ in ICANN: text mining 23 years of Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) Decisions“ untersuchen die drei Autoren Derrick L. Cogburn, Theodore Andrew Ochieng und Haiman M. Wong von der „The American University“ aus Washington (DC) die Rolle der UDRP bei der Bewältigung dieses Markendilemmas und zwar aus der Perspektive des „private ordering“, also der nicht-staatlichen Schiedsgerichtsbarkeit. Im Mittelpunkt stehen drei Fragen: Inwieweit unterscheidet sich das UDRP-Verfahren zwischen den verschiedenen Schiedsgerichten? Was sind die am weitesten verbreitete Streitpunkte, dargestellt durch Schlüsselwörter und Themen? Inwieweit haben sich diese Streitpunkte im Laufe der Zeit verändert? Für das Ergebnis hat die Studie Textdaten von 75.590 UDRP-Beschwerden mit 142.423 Domain-Namen analysiert und mit Hilfe deskriptiver Statistiken und Text-Mining-Techniken ausgewertet. Das besondere an der Studie ist, dass sie dabei mit wissenschaftlichen Kriterien Vor- und Nachteil der UDRP abwägen möchte. So ist es für die Autoren selbstverständlich, mit zahlreichen Quellenangaben auf eine Vielzahl weiterer UDRP-Studien zu verweisen, die sich mit diversen Aspekten des Schiedsverfahrens bereits befasst haben.
Es würde den Rahmen sprengen, auf alle Ergebnisse der Studie einzugehen, zumal sie teilweise altbekannte Fakten (beständiger Anstieg der Zahl der UDRP-Verfahren, Dominanz von Schiedsverfahren vor der WIPO und dem NAF) lediglich bestätigt. Erwähnenswert ist aber, dass die tausenden von UDRP-Entscheidungen als wachsender Pool an Präzedenzfällen dienen, auf die sich Schiedsgerichte berufen, wobei einige Verfahren (so etwa „Gaylord Entertainment Company gegen Nevis Domains LLC“) überdurchschnittlich oft genannt werden. Der fünfthäufigste Präzedenzfall („Telstra Corp Ltd gegen Nuclear Marshmallows“) mit einer inaktiven Domain wird häufig als Grundlage für Bösgläubigkeit angeführt. Wer also ein UDRP-Verfahren bearbeitet, kann sich beispielhaft auf diese Entscheidungen berufen, um den eigenen Standpunkt zu untermauern; zugleich gibt man zu erkennen, dass man sich mit der Materie auseinandergesetzt hat. Nicht minder erwähnenswert: in etwa zwei Drittel der Fälle bleibt der Vortrag des Beschwerdeführers unbestritten, wobei in solchen Fällen Markeninhaber in 97,35 Prozent der Fälle gewinnen; die Zahl der Säumnisentscheidungen ist also vergleichsweise hoch. Zusammen mit dem Umstand, dass ein UDRP-Verfahren vor der WIPO durchschnittlich 63 Tage dauert und unmittelbar in einer Transferentscheidung münden kann, die nicht erst mühsam vollstreckt werden muss, spricht das für die Attraktivität des Schiedsverfahrens. Das findet übrigens auch die „State Farm Mutual Automobile Insurance Company“, Rekordhalter mit 664 eingereichten UDRP-Beschwerden.
Alles in allem habe die UDRP einen sehr stabilen, kostengünstigen und schnellen Lösungsprozess für die private Lösung von Domain-Streitigkeiten geschaffen, so die Studie. Man sehe in der UDRP einen wesentlichen Beitrag zur privaten, nicht-staatlichen Verwaltung des Internets. Empfohlen wird aber, dass ICANN künftig alle Beschwerden entgegennimmt und sie dann nach dem Zufallsprinzip einem der akkreditierten Schiedsgerichte zuweist; dies könne „Venue Shopping“ weiter eliminieren und so das Streitbeilegungssystem für Domain-Namen stärken. Wer mehr wissen will: die gesamte Studie kann ab sofort kostenfrei heruntergeladen werden.
Den Artikel „Towards an understanding of global ‘private ordering’ in ICANN: text mining 23 years of Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) Decisions“ finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/13/5V6CPZFJ-5V6A9FW3-5V6A9FW2-RYM19JM.html
Quelle: eigene Recherche
gold.com – erster Blockbuster-Deal des Jahres!
Der erste Blockbuster-Deal des Jahres 2024 ist perfekt: die Domain gold.com wechselt für US$ 8.515.000,– (ca. EUR 7.832.983,–) den Inhaber und setzt sich damit an die Spitze der Jahresbestenliste.
Im März 2024 teilte das US-Unternehmen JM Bullion Inc., ein Online-Händler für Gold- und andere Edelmetalle, voller Stolz mit, dass man die Domain gold.com erworben habe. Mit dieser Übernahme hält JMB nun sowohl gold.com als auch silver.com, zwei der bekanntesten Domain-Namen in der Edelmetallbranche. Zur Höhe des Kaufpreises machte das Unternehmen aber keine Angaben, so dass man gespannt auf die Pflichtmitteilungen warten musste. Die liegen nun vor; einmal mehr hat Domain-Experte George Kirikos in den Informationen gegraben und entdeckt, dass in der Spalte der „intangible assets“ eine Domain auftaucht, deren Wert mit US$ 8.515.000,– (ca. EUR 7.832.983,–) angegeben ist – das Geheimnis war gelüftet. Zugleich setzt sich gold.com an die Spitze der teuersten Domains des Jahres 2024; dort hatte bisher printing.com mit ihrem Kaufpreis von US$ 2.270.000,– (ca. EUR 2.133.298,–) den ersten Rang besetzt. Abgesehen von gold.com sah es bei .com in der vergangenen Handelswoche hingegen mau aus; die nachfolgend platzierte socialexchange.com war schon für vergleichsweise günstige US$ 50.000,– (ca. EUR 45.995,–) zu haben.
Bei den Länderendungen dominiert einmal mehr .ai (Anguilla). Sie war gleich sieben Mal gut vertreten, angeführt von crew.ai zu US$ 104.900,– (ca. EUR 96.497,–). Dahinter landeten intangible.ai und picks.ai, die beide jeweils US$ 35.000,– (ca. EUR 32.196,–) kosteten. Mindestens eine Erwähnung wert ist auch mind.io aus dem Britischen Territorium im Indischen Ozean; sie fand für US$ 70.000,– (ca. EUR 64.393,–) einen neuen Inhaber.
Reges Treiben herrscht bei den nTLDs, die einige vierstellige und mit harmony.cloud zu US$ 10.000,– (ca. EUR 9.199,–) sogar einen Verkauf im fünfstelligen Dollar-Bereich vermelden können. Der Verkauf von cazino.online für EUR 4.000,– ist übrigens kein Vertipper, auch wenn die Domain bisher nicht auflöst. Alles in allem wird die vergangene Handelswoche mit dem Millionen-Deal von gold.com noch lange für Gesprächsstoff sorgen.
Länderendungen
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crew.ai – US$ 104.900,– (ca. EUR 96.497,–)
intangible.ai – US$ 35.000,– (ca. EUR 32.196,–)
picks.ai – US$ 35.000,– (ca. EUR 32.196,–)
handoff.ai – US$ 32.125,– (ca. EUR 29.551,–)
sniper.ai – US$ 30.000,– (ca. EUR 27.597,–)
datafusion.ai – US$ 12.170,– (ca. EUR 11.195,–)
alem.ai – US$ 9.900,– (ca. EUR 9.107,–)
mind.io – US$ 70.000,– (ca. EUR 64.393,–)
paystub.io – US$ 5.999,– (ca. EUR 5.518,–)
reformas.es – EUR 12.500,–
svv.de – EUR 9.999,–
inspired.ch – EUR 8.459,–
chiavi.it – EUR 6.500,–
smartdock.de – EUR 5.995,–
challen.ge – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.519,–)
smartsecurity.de – EUR 5.000,–
lighter.eu – EUR 4.750,–
fragrance.jp – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.599,–)
zen.ca – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.599,–)
chatbot.fr – EUR 4.500,–
Neue Endungen
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harmony.cloud – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.199,–)
eclipse.solar – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.899,–)
dty.vip – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.439,–)
play.club – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.439,–)
5858.vip – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.519,–)
737.vip – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.519,–)
guy.horse – US$ 5.700,– (ca. EUR 5.243,–)
cazino.online – EUR 4.000,–
ice.game – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.219,–)
Generische Endungen
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vvv.net – US$ 23.500,– (ca. EUR 21.617,–)
catcoin.org – EUR 8.000,–
gmaonline.org – US$ 6.750,– (ca. EUR 6.209,–)
gifts.net – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.979,–)
cohi.org – US$ 6.499,– (ca. EUR 5.978,–)
infrastructure.info – US$ 3.999,– (ca. EUR 3.678,–)
esim.info – EUR 2.990,–
.com
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gold.com – US$ 8.515.000,– (ca. EUR 7.832.983,–)
socialexchange.com – US$ 50.000,– (ca. EUR 45.995,–)
lumeno.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 22.997,–)
utask.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.398,–)
hoku.com – US$ 17.730,– (ca. EUR 16.309,–)
u33.com – US$ 17.700,– (ca. EUR 16.282,–)
kili.com – US$ 17.100,– (ca. EUR 15.730,–)
prestigeproperties.com – US$ 15.500,– (ca. EUR 14.258,–)
soccerverse.com – EUR 10.000,–
aisq.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.199,–)
rixy.com – US$ 9.950,– (ca. EUR 9.153,–)
alltake.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 9.107,–)
adlercapital.com – US$ 8.890,– (ca. EUR 8.177,–)
vocca.com – US$ 8.800,– (ca. EUR 8.095,–)
fpaf.com – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.819,–)
telesupports.com – US$ 8.045,– (ca. EUR 7.400,–)
mathlessons.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.359,–)
reellife.com – US$ 7.559,– (ca. EUR 6.953,–)
lumite.com – US$ 6.900,– (ca. EUR 6.347,–)
my777.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.519,–)
nomoapp.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.519,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, ldinvesting.com, eigene Recherche
LETTLAND – CYBERCHESS IM OKTOBER 2024 IN RIGA
In diesem Jahr findet die Sicherheitskonferenz CyberChess Anfang Oktober 2024 in Riga (Lettland) statt, allerdings ohne die Baltic Domain Days.
Wer Interesse an Internetsicherheitsfragen hat, kommt am Markstein der Cybersicherheitsveranstaltungen im baltischen Raum, der CyberChess, nicht vorbei. Sie findet vom 01. bis 03. Oktober 2024 in Riga (Lettland) statt. Im vergangenen Jahr kooperierte man noch mit den Baltic Domain Days, die in diesem Jahr aber bereits im Juni 2024 zusammen mit der EuroDIG 2024 in Vilnius (Litauen) zelebriert werden. Veranstalter der CyberChess sind Cert.LV, das Verteidigungsministerium von Lettland, das Institut für Mathematik und Computerwissenschaften der Universität Lettland und weitere. Die dreitägige Veranstaltung bietet die Möglichkeit, sich über aktuelle Sicherheitsthemen zu informieren und sich mit baltischen Cybersicherheitsexperten auszutauschen. Erwartet werden über 500 Teilnehmer vor Ort und über 3.000 Online-Teilnehmer. Das für drei Tage konzipierte Programm soll drei parallellaufende Slots, praktische Workshops, mehr als 60 Hauptvorträge und spannende Diskussionen, die von lokalen und internationalen Experten geleitet werden, umfassen. Das Programm liegt noch nicht vor. Wer Interesse daran hat, selbst vorzutragen oder eine Partnerschaft mit CyberChess 2024 einzugehen, kann den Veranstalter unter der eMail-Adresse conference@cert.lv kontaktieren.
Die CyberChess findet vom 01. bis 03. Oktober 2024 in Riga (Lettland) statt, möglicherweise wie im vorangegangenen Jahr im Radisson BLU Latvija, Elizabetes Str. 55 in Riga. Man kann auch online teilnehmen, der Streaming-Link wird rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/13/5V6CPZFJ-5V6A9FW3-5J8Z9YE4-WCHH2T.html
Quelle: cyberchess.lv, eigene Recherche