Themen: ACTA – Handelsabkommen ein zahnloser Tiger? | .com/.net – VeriSign vor Vertragsverlängerung | TLD-News – .berlin, .blog und .brussels | OLG Hamm – wenn der Abmahner treuwidrig handelt | Appraisal – GoDaddy startet Domain-Bewertung | phonemarket.com – Handy & Co für US$ 180.000,– | San Diego – Domain Boot Camp im September |
ACTA – HANDELSABKOMMEN EIN ZAHNLOSER TIGER?
Bisher weist wenig darauf hin, dass mit der Umsetzung des AntiCounterfeiting Trade Agreements (ACTA) die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gestärkt wird. Zu diesem Ergebnis kommt David Martin, ACTA-Berichterstatter im EU-Parlament.
Es sollte eine Art Heilmittel gegen Rechtsverletzung im Internet werden: ACTA, ein Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedsstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, Marokko, Neuseeland, Singapur, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika. Gemeinsam will man dafür sorgen, dass die Rechte des geistigen Eigentums wirksam durchgesetzt werden, um ein dauerhaftes Wachstum der Wirtschaft sicherzustellen. Obgleich nicht ausdrücklich erwähnt, schreckt man selbst vor Internetsperren nicht zurück, in dem man Anbieter von Internetdienstleistungen zu Hilfspolizisten der Staatsanwaltschaft umfunktioniert: Artikel 27 Absatz 4 des Abkommens verlangt hierzu, dass jedes Land seine Behörden dazu ermächtigen kann, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen.
Für David Martin, den ACTA-Berichterstatter des EU-Parlaments, stellt sich jedoch die Frage, ob ACTA nicht weit mehr an Hoffnungen schürt als mit Nachteilen durch die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Bisher gebe es wenig Anzeichen dafür, dass ACTA zum erhofften international anerkannten Standard in der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums werde, so Martin in einem Debattenbeitrag für das Magazin publicserviceeurope.com. Demgegenüber würden beispielsweise über der Einschränkung fundamentaler Rechte, der Kriminalisierung Einzelner und Bedrohungen im Fall von Generika noch große Fragezeichen hängen. Ein absichtlicher vager Text des Abkommens könnte so sehr gefährliche Folgen auslösen. Die Arbeit und Analyse müsse daher weitergehen, wobei derzeit die Ängste die Hoffnungen überwiegen
Möglicherweise löst sich das Problem für das EU-Parlament auch von selbst. So hat die EU-Kommission am 4. April 2012 den ACTA-Vertragstext vorgelegt und um Beantwortung der Frage gebeten, ob das Abkommen mit den Europäischen Verträgen, insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kompatibel ist. Wann das Gericht entscheidet, ist derzeit jedoch offen.
Das ACTA finden Sie in deutscher Sprache unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/538
Ein Informationsangebot der EU zu ACTA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/539
Quelle: heise.de, eigene Recherche
.COM/.NET – VERISIGN VOR VERTRAGSVERLÄNGERUNG
Die Internet-Verwaltung ICANN hat den Entwurf des neuen Registry-Vertrages für die beiden weltweit wichtigsten generischen Top Level Domains .com und .net veröffentlicht. Danach drohen Preissteigerungen von bis zu 31 Prozent.
Noch bis zum 30. November 2012 läuft der aktuelle Vertrag, der VeriSign Inc. die Verwaltung von .com sowie .net und damit angesichts von zusammen über 116 Millionen registrierten Domain-Namen garantierte Einnahmen ebenfalls in Millionenhöhe sichert. Der neue, wiederum sechs Jahre laufende Vertrag sieht einige Detailänderungen vor. Ausweislich des von ICANN veröffentlichten, 22seitigen Entwurfes soll VeriSign zum Beispiel künftig verpflichtet sein, IPv6-Adressen zu akzeptieren und das Sicherheitsprotokoll DNSSEC zu implementieren, beides keine wirklichen Hürden für die erfahrene Registry. Zudem arbeitet ICANN an einer Verbesserung des WHOIS-Systems, welches ebenfalls von VeriSign implementiert werden muss. Schließlich sind Optimierungen im Bereich Sicherheit und Stabilität vorgesehen, wohingegen der vor Jahren eingeführte Sitefinder-Service, mit dem VeriSign durch so genannte „Wildcards“ den Datenverkehr unregistrierter Domains abgefangen und zu Werbezwecken genutzt hat, ausdrücklich ausgeschlossen sein wird.
Im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses steht allerdings die Entwicklung der Registrierungsgebühren. Wie im bisherigen Vertrag sieht auch der Entwurf des neuen Vertrags vor, dass VeriSign innerhalb der kommenden sechs Jahre die Gebühren vier Mal anheben darf, wobei jede einzelne Anhebung auf maximal sieben Prozent gedeckelt ist; da jede Erhöhung weiterhin sechs Monate vorher angekündigt werden muss, bleibt die alte Regelung praktisch unverändert. Ausgehend von US$ 7,85 pro .com-Domain im Jahr 2012 bietet der Vertrag somit für VeriSign die Möglichkeit, auf die gesamte Vertragslaufzeit bis 30. November 2018 die Gebühren auf maximal US$ 10,29 und damit um bis zu 31 Prozent zu erhöhen. Zusätzlich erhält ICANN anstelle des bisherigen jährlichen Pauschalbetrages von US$ 4,5 Millionen für jede registrierte, verlängerte oder übertragene .com- oder .net-Domain eine Gebühr von US$ 0,25. Ob die Domain-Registrare die erhöhten Preise unverändert an ihre Kunden weitergeben, ist aber noch völlig offen und angesichts des Wettbewerbs kaum anzunehmen.
Der Vertragsentwurf liegt nun vorerst bis zum 26. April 2012 zur öffentlichen Stellungnahme aus. Doch selbst wenn sich sowohl ICANN als auch VeriSign handelseinig werden, bedarf der Vertrag noch der Zustimmung des US-Wirtschaftsministeriums. Ob und in welcher Weise man dort seine Karte ausspielt, könnte unter anderem vom weiteren Verlauf der Diskussionen um die Einführung neuer globaler Top Level Domains abhängen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/572
Quelle: icann.org, goldsteinreport.com, eigene Recherche
TLD-NEWS – .BERLIN, .BLOG UND .BRUSSELS
Es war nur eine Formalie, aber eine enorm wichtige: die dotBERLIN GmbH & Co. KG hat sich die Zustimmung des Landes Berlin für eine Bewerbung um .berlin gesichert. Weiter scheint man da schon in Belgien zu sein, wo erste Details zur Vergabe der beiden Endungen .vlaanderen und .brussels bekannt wurden. Und bei .blog dürfte es auch sehr spannend werden – hier die Kurznews.
Die im Juli 2005 gegründete dotBERLIN GmbH & Co. KG, Vorreiterin unter den Städte-Domains in Deutschland und Europa, hat eine wesentliche Hürde für die Bewerbung um die neue globale Top Level Domain .berlin genommen. Wie das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin am 5. April 2012 mitgeteilt hat, ist durch die Senatskanzlei entschieden worden, die Bewerbung der Gesellschaft unter Geschäftsführer Dirk Krischenowski für den Betrieb der Top Level Domain .berlin mit einem „Letter of Support“ zu unterstützen. Erst dieser Unterstützungsbrief macht den Weg zur Bewerbung bei der Internetverwaltung ICANN auch in formaler Hinsicht frei. Die Entscheidung erging gerade noch rechtzeitig: am heutigen Donnerstag schließt das Bewerbungsfenster bei ICANN. Mit ersten Domain-Registrierungen rechnet das Land Berlin für das Jahr 2013.
Mit der kolumbianischen Registrar-Plattform My.co (Central Comercializadora de Internet S.A.S) hat die erste Organisation offiziell bestätigt, sich um die neue globale Top Level Domain .blog bewerben zu wollen. Wie der Blogger Kevin Murphy von domainincite.com meldet, werde die Bewerbung nach Angaben von Manager Gerardo Aristizabal durch eine Unternehmung mit dem Namen Primer Nivel eingereicht; als technischer Dienstleister ist die malaysische Qinetics mit an Bord. Wie die Endung schon verrät, soll .blog zur ersten Adresse für Weblogs werden. Allerdings ist My.co mit diesen Plänen nicht allein; insgesamt werden zahlreiche Bewerbungen erwartet, bieten doch die aktuell bereits weit über 180 Millionen Blogs eine Zielgruppe, die selbst einer Nischen-Endung eine auskömmliche Registrierungszahl ermöglichen sollte. Bisher hat sich jedoch keine weitere Organisation offiziell zu einer Bewerbung bekannt.
Die belgische Domain-Verwaltung DNS.be hat eine Informationsseite im Zusammenhang mit der Bewerbung um die beiden Geo-TLDs .vlaanderen und .brussels freigeschaltet. Sollte man demnach den Zuschlag erhalten, stehen beide Domain-Endungen grundsätzlich jedermann zur Registrierung offen; Details werden derzeit mit der Stadt Brüssel beziehungsweise der flämischen Regierung verhandelt. Preislich sollen sie sich auf Niveau von .be bewegen und damit verhältnismäßig günstig sein; für den Anfang hat man jedoch aufgrund erheblicher Investitionskosten erhöhte Gebühren eingeplant. Vorregistrierungen sind nicht möglich; allerdings ist im Vorfeld des Live-Starts eine Sunrise-Phase geplant, in der unter anderem Inhaber von Kennzeichenrechten ihre Domains bevorzugt registrieren können. Allein der Umstand, bereits Inhaber einer .be-Domain zu sein, verschafft dabei keinen Vorteil. Erste Registrierungen sollen Mitte 2013 möglich sein.
Weitere Informationen zu .berlin finden Sie unter:
> http://dotberlin.de/
Weitere Informationen zu .vlaanderen und .brussels finden Sie unter:
> http://dns.be/en/info_on_gtlds
Quelle: berlin.de, domainincite.com, dns.de
OLG HAMM – WENN DER ABMAHNER TREUWIDRIG HANDELT
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm macht derzeit von sich reden: Ein abmahnendes Unternehmen, das für sich auf der eigenen Webseite reklamiert, dass es selbst vor einer Abmahnung kontaktiert werde, um Anwaltskosten zu sparen, mahnte ab und blieb auf den Anwaltskosten sitzen (Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11). Wir haben uns die Entscheidung angesehen.
Die Klägerin vermittelt unter anderem Pflegekräfte. In ihrem Internetangebot bat sie unter dem Label „Haftungsausschluss“ darum, im Falle von wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen und ähnlichen Problemen nicht gleich kostenpflichtig abzumahnen, sondern zuvor Kontakt aufzunehmen, um so die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden. Man werde sich andernfalls auf Schadensminderungspflicht des Gegner berufen. Die Klägerin ließ den Beklagten abmahnen, weil er eine Zeitungsanzeige geschaltet hatte, in der er Pflegedienste anbot. Die Anzeige erweckte aus Sicht der Klägerin den unzutreffenden Eindruck eines privaten Stellengesuchs, jedoch betreibe der Beklagte seine Pflegedienstleistung gewerblich. Der Beklage gab die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, weigerte sich aber, die Kosten zu tragen. Die Klägerin reichte daher Klage auf Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten ein. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 18.10.2011, Az.: 15 O 123/11); die Klägerin ging nunmehr in Berufung zum OLG Hamm.
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Das OLG Hamm schließt nicht aus, dass der Unterlassungsanspruch gegebenenfalls bestanden habe, doch sei die Abmahnung nicht berechtigt gewesen. Wie das LG Bielefeld sah das OLG Hamm seitens der Klägerin treuwidriges Verhalten, denn sie verlange von ihren Mitbewerbern, diese sollten sie vor einer kostenpflichtigen Abmahnung kontaktieren, um die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung niedrig zu halten. Dieser selbst aufgestellten Anforderung wurde sie aber nicht gerecht, da sie den Beklagten sogleich anwaltlich abmahnen ließ. Dieses widersprüchliche Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das OLG Hamm führte aus: „Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte.“ Aufgrund des so entstehenden, unauflösbaren Selbstwiderspruches sei der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu versagen.
Das Urteil des OLG Hamm überrascht nicht, sondern ist im Sinne des von der Klägerin aufgestellten Maßstabes nur konsequent. Dabei ist die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine der schwammigsten juristischen Angelegenheiten überhaupt. Diese beruht weitestgehend auf Einzelfallentscheidungen, zu denen dieses Urteil des OLG Hamm nun zu zählen ist.
Das Urteil des OLG Hamm findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/574
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: internet-law.de, eigene Recherche
APPRAISAL – GODADDY STARTET DOMAIN-BEWERTUNG
Im Bereich des Domain-Handels tut sich immer etwas. So offeriert godaddy.com nun eine gut versteckte, aber kostenlose Domain-Bewertung, und NameCheap reiht sich in das Afternic.com DLS Netzwerk ein.
GoDaddy, derzeit mit mehr als 45 Mio. verwalteter Domains global größter Domain-Registrar, wegen Eskapaden des Gründers Bob Parsons, der Positionierung pro SOPA und der jährlichen SuperBowl-Werbung umstritten, bietet nun kostenlose Domain-Bewertungen an. Sehr ernst meint es das Unternehmen aus Scottsdale, Arizona (USA) nicht: Zugriff auf die Bewertungsfunktion haben lediglich Kunden. Der Weg zur Bewertung ist kompliziert. Die FAQs zum Thema drehen sich ein wenig im Kreise. Hat man es dann allerdings geschafft und im eigenen Domain-Portfolio unter „Buy/Sell“ „Appraisal“ aufgerufen, spuckt der Generator zweifelhafte Zertifikate mit weit gestreuten Zahlen aus. Die Differenzen zwischen unterem und oberem Wert betragen gerne auch 400 Prozent. GoDaddy berücksichtigt die üblichen Charaktere einer Domain für die Bewertung: Länge der Domain, Anzahl der Worte, Zahlen, Endungen, Bindestriche usw. Der so generierte Algorithmus liefert jedoch keine guten Ergebnisse, befinden Domain-Blogger Andrew Allemann und seine Leser von domainnamewire.com. In seinen Appraisal-AGB weist GoDaddy allerdings darauf hin, dass Domain-Bewertungen zu keinen verbindlichen Ergebnissen führen.
Was GoDaddy bereits im Oktober 2011 erreichte und während der Domainer-Konferenz T.R.A.F.F.I.C. verkündet wurde, erzielte NameCheap dieser Tage: das Joint Venture mit dem Afternic DLS (Domain Listing Service) Netzwerk. NameCheap ist ein Domain-Registrar, der knapp drei Mio. Domains verwaltet. Domains, die via Afternic zum Verkauf stehen, erscheinen nun auch in der Domain-Suche von NameCheap.com, soweit sich die Domain-Namen exakt entsprechen. Damit ist die Reichweite von Afternic.com nochmals gestiegen. Ob Nutzer allerdings damit zurecht kommen, wenn eine zum Verkauf stehende Domain mit Einkaufswagen, erheblichem Preisauszeichnung und dem Label „Premium“ angeboten wird, während andere gelistete, noch freie Domains lediglich eine Checkbox und den originären Registrierungspreis aufweisen, bleibt die Frage.
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
PHONEMARKET.COM – HANDY & CO FÜR US$ 180.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte mit der Telekommunikationsdomain phonemarket.com für satte US$ 180.000,– (ca. EUR 136.364,–) und einer weiteren .com-Adresse gleich zwei Domains im sechsstelligen Bereich. Die Endungen Montenegros und Tuvalus lieferten die Topseller unter den Länderendungen.
Letztere Domains waren app.me und jeu.tv für je US$ 50.000,–, wobei jeu.tv im Jahr 2008 lediglich US$ 4.500,– erzielte. An dritter Position lag die australische Domain homeloancalculator.com.au mit AUD 36.251,– (ca. EUR 28.499,–). Erst dann stellte sich die deutsche hb.de ein, die das Unternehmen Hugo Boss zum Preis von EUR 26.000,– erstand, während die Zwei-Zeichen-Domain im Jahr 2009 lediglich EUR 5.100,– erzielte.
app.me – US$ 50.000,– (ca. EUR 37.879,–)
jeu.tv – US$ 50.000,– (ca. EUR 37.879,–)
homeloancalculator.com.au – AUD 36.251,– (ca. EUR 28.499,–)
hb.de – EUR 26.000,–
camcorderinfo.de – EUR 4.600,–
capacities.de – EUR 3.690,–
kreditbroker.de – EUR 3.500,–
stromtanken.de – EUR 3.500,–
software.com.co – EUR 20.000,–
reisen.pl – EUR 11.500,–
studyonline.ca – US$ 15.000,– (ca. EUR 11.364,–)
cheapestloans.co.uk – EUR 10.000,–
carhireinsurance.co.uk – EUR 7.500,–
foc.us – US$ 6.000,– (ca. EUR 4.545,–)
regalo.mx – EUR 4.000,–
reise.pl – EUR 4.000,–
goodzone.ru – EUR 3.500,–
vergaderstoelen.nl – EUR 3.500,–
sunshinecoast.net.au – AUD 4.400,– (ca. EUR 3.459,–)
use.co.uk – GBP 2.800,– (ca. EUR 3.391,–)
Unter den jüngeren generischen Endungen weist die Erotik-Endung .xxx mit footfetish.xxx für US$ 89.000,– (ca. EUR 67.424,–) auf eine große Zukunft im Handel. Ihr folgten zwei .info-Domains:
footfetish.xxx – US$ 89.000,– (ca. EUR 67.424,–)
spielturm.info – EUR 4.202,–
downloads.info – EUR 4.100,–
Die älteren generischen Endungen zeigten sich wieder gänzlich unaufgeregt mit dem Höchstpreis von US$ 10.000,–, den flexible.net erzielte.
flexible.net – US$ 10.000,– (ca. EUR 7.576,–)
phys.org – US$ 6.000,– (ca. EUR 4.545,–)
musiczone.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 3.788,–)
principles.org – US$ 4.888,– (ca. EUR 3.703,–)
mobilegames.net – EUR 3.500,–
roulettestrategy.net – US$ 4.500,– (ca. EUR 3.409,–)
banqueenligne.net – EUR 3.000,–
serviceworks.net – US$ 3.588,– (ca. EUR 2.718,–)
upper.org – US$ 3.388,– (ca. EUR 2.567,–)
wohnwand.net – EUR 2.500,–
epca.org – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.273,–)
allora.net – US$ 2.988,– (ca. EUR 2.264,–)
globaltraining.org – US$ 2.600,– (ca. EUR 1.970,–)
actis.net – US$ 2.488,– (ca. EUR 1.885,–)
inaka.net – US$ 2.480,– (ca. EUR 1.879,–)
freeebook.net – US$ 2.460,– (ca. EUR 1.864,–)
podem.net – EUR 1.800,–
Die Endung .com lockte mit zwei Domains im sechsstelligen Dollarbereich: phonemarket.com erzielte mit deutlichem Abstand US$ 180.000,– (ca. EUR 136.364,–), der afw.com zum Preis von US$ 125.000,– (ca. EUR 94.697,–) folgte. Die Domain weights.com erzielte US$ 32.000,– (ca. EUR 24.242,–), was gegenüber dem Verkauf im Jahr 2005 zum Preis von US$ 25.000,– eine kleine Verbesserung darstellt. Im Übrigen waren die Preise nicht schlecht, aber auch nicht bewegend:
phonemarket.com – US$ 180.000,– (ca. EUR 136.364,–)
afw.com – US$ 125.000,– (ca. EUR 94.697,–)
cicero.com – US$ 40.000,– (ca. EUR 30.303,–)
cloudservers.com – US$ 32.010,– (ca. EUR 24.250,–)
weights.com – US$ 32.000,– (ca. EUR 24.242,–)
lovebug.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–)
parkme.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–)
cloudapp.com – US$ 24.000,– (ca. EUR 18.182,–)
totebag.com – US$ 23.000,– (ca. EUR 17.424,–)
homestays.com – US$ 22.000,– (ca. EUR 16.667,–)
healthkick.com – US$ 21.000,– (ca. EUR 15.909,–)
549.com – US$ 20.800,– (ca. EUR 15.758,–)
adjara.com – US$ 19.000,– (ca. EUR 14.394,–)
adven.com – US$ 18.541,– (ca. EUR 14.046,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
SAN DIEGO – DOMAIN BOOT CAMP IM SEPTEMBER
Domainate.com richtet das Domain Boot Camp aus, ein zweitägiger Intensiv-Workshop über Domains. Die Mai-Veranstaltung in San Diego ist bereits ausverkauft, doch findet im September 2012 eine Wiederholung statt.
Domain Boot Camp ist ein intensiver, zweitägiger Workshop von Sharon Hayes und Steve Jones (domainate.com), der das Thema Domains in einem Crash-Kurs für Neulinge im Domain-Business, Entwickler und Afiliate-Makler aufbereitet. Die beiden Macher des Boot Camp sind unter Domainern keine Unbekannten: Schon seit den 90er Jahren haben sie Erfahrung im Domain-Handel und betreiben unter anderem gemeinsam domainate.com, eine Plattform, über die sie Domain-Namen kaufen und verkaufen, aber auch beraten. Kein Wunder also, dass kaum, nachdem die Early Bird Registrierung vom 30. März 2012 an für das San Diego Domain Boot Camp vom 4. bis 6. Mai 2012 eröffnet war, die Plätze auch schon vergeben waren. Doch ist bereits jetzt für den 8. und 9. September 2012 ein weiteres San Diego Domain Boot Camp angekündigt, wobei die Anreise bereits für den 7. September 2012 empfohlen ist. Einen Termin, den man sich merken sollte.
Die September-Veranstaltung findet in San Diego, Kalifornien, USA statt. Der genaue Ort steht noch nicht fest, wird aber rechtzeitig – um den 1. August 2012 – bekanntgegeben.
Weitere Informationen unter:
> http://domainbootcamp.com
Quelle: nametalent.com, domainate.com, domainbootcamp.com