Newsletter-Ausgabe #608: März 2012

Themen: Afilias – Studie prognostiziert viele Marken-TLDs | Namecheck – Suchmaschine neu mit „instant search“ | TLDs – Neues von .ss, .tk und .tel | Filesharing – Bruchlandung beim Gerichtsstand | SEO – bevorzugt Google neue Domain-Endungen? | cdn.net – ein Akronym für US$ 185.000,- | WIPO – UDRP-Fortbildung in Genf |

AFILIAS – STUDIE PROGNOSTIZIERT VIELE MARKEN-TLDS

Afilias, Registry der Top Level Domain .info, hat eine Studie über das Interesse von Markeninhabern an eigenen Domain-Endungen vorgelegt. Danach beabsichtigt über die Hälfte der befragten grossen Marken, sich um eine globale Top Level Domain bewerben zu wollen.

Ausweislich der Studie, die von Vanson Bourne im Auftrag von Afilias durchgeführt wurde und über 200 verbraucherorientierte Unternehmen mit einer Größe von 3.000 bis mehr als 10.000 Mitarbeitern umfasst hat, ist bei 82 Prozent der Teilnehmer bekannt, dass man sich um eine eigene Domain-Endung bewerben kann. Hiervon gaben wiederum 54 Prozent an, dass sie eine Bewerbung beabsichtigen; in absoluten Zahlen entspricht dies 44 Prozent der befragten Unternehmen. Weitere 40 Prozent der Unternehmen, die über das TLD-Programm von ICANN informiert sind, gaben an, eine Bewerbung in Betracht zu ziehen, wobei hiervon wiederum 71 Prozent das Programm für eine bedeutsame Entwicklung halten. Afilias zieht daher den Schluss, dass die Internetnutzer ab 2013 eine substantielle Anzahl von Marken-Endungen im Internet erwarten dürfen. Wen genau Afilias allerdings zu den „grossen Marken“ zählt, ist nicht angegeben.

Nicht ganz unter den Tisch fallen sollte der Hinweis, dass Afilias selbst als Registry-Provider ein geschäftliches Interesse haben dürfte, dass sich möglichst viele Unternehmen um eine Domain-Endung bewerben und dabei auf einen kompetenten technischen Ansprechpartner (idealerweise also Afilias) setzen; der Zeitpunkt der Veröffentlichung der im Februar durchgeführten Studie dürfte daher kaum zufällig sein. Der Aufruf von Afilias-CMO Roland LaPlante, dass Unternehmen jetzt handeln müssen, bleibt allerdings richtig.

Untermauert werden die Studienergebnisse durch die Entwicklungen bei ICANN. Wie die Internet-Verwaltung vor wenigen Tagen mitgeteilt hat, sind 290 Organisationen über das TLD Application System (TAS) akkreditiert, wobei jede Akkreditierung zu bis zu 50 Domain-Anmeldungen berechtigt. Allgemein wird damit gerechnet, dass die Zahl der Organisationen noch weiter ansteigen wird, da viele Bewerber weitere Entwicklungen und insbesondere mögliche Änderungen im Bewerberhandbuch abwarten möchten. So langsam wird die Zeit allerdings knapp: offiziell läuft die Bewerbungsphase zwar noch bis 12. April 2012; wer teilnehmen möchte, muss sich aber bis spätestens 29. März 2012 – also lediglich noch eine Woche nach Erscheinen dieses Newsletters – über das Top Level Domain Application System (TAS) angemeldet haben. Bis zur nächsten Einführungsrunde dürften dagegen noch etliche Jahre vergehen.

Quelle: marketwatch.com

NAMECHECK – SUCHMASCHINE NEU MIT „INSTANT SEARCH“

Der Starnberger Domain-Registrar united-domains AG hat seine innovative Begriffe-Suchmaschine Namecheck weiter optimiert: dank „instant search“ erhält der Nutzer ab sofort schon beim Eintippen des Wunschbegriffs seine Ergebnisse angezeigt.

„Has your name or brand been taken?“ – unter diesem Motto kann weltweit jedermann seit März 2010 ohne Kosten und ohne vorherige Anmeldung auf einen Blick prüfen, ob ein bestimmter Name oder Begriff noch verfügbar ist und damit angemeldet werden kann. Im Gegensatz zu klassischen Domain-Suchmaschinen, deren Prüfung sich darauf beschränkt, ob der gesuchte Begriff unter einer oder mehreren Top Level Domains noch registriert werden kann, schließt eine Prüfung bei namecheck.com nicht nur die wichtigsten generischen Top Level Domains wie .com, .net, .org oder .info sowie die aktuell besonders gefragten Länderdomains .me und .co ein, sondern erfasst auch die Verfügbarkeit des Begriffs in Social Networks wie zum Beispiel Facebook, Twitter, YouTube, lastFM, eBay oder Flickr; selbst der beliebte Bloganbieter WordPress ist in die Prüfung mit eingeschlossen. Aktuell ist die Suche auch auf die kostenlose Vormerkung möglicher neuer globaler Top Level Domains wie .web, .shop, .music oder .berlin erweitert worden.

Doch namecheck.com geht noch einen Schritt weiter: darüber hinaus liest der Suchservice auch wichtige Markendatenbanken aus und prüft, ob eine bestimmte Zeichenfolge als Marke in Deutschland, Europa, den USA oder als internationale IR-Marke (WIPO) eingetragen worden ist. Neben der reinen Verfügbarkeit kann man so gleichzeitig feststellen, ob der gesuchte Name unberechtigt von einem Dritten verwendet wird und damit möglicherweise ein Namensmissbrauch vorliegt, auf den Inhaber von Kennzeichenrechten reagieren müssen. Wie real diese Gefahr ist, zeigt ein Beispiel aus Deutschland: so war lange Zeit der Twitter-Username „deutschebahn“ von einem Unbekannten besetzt, der mit Tweets wie „Ein wenig Geduld bitte noch. Antworten auf eure Beiträge kommen bald. Unser Social Media-Berater sitzt in der Bahn fest“ für wenig Heiterkeit bei der Bahn AG gesorgt hat; inzwischen ist der Account suspendiert, ohne allerdings von der Bahn genutzt werden zu können.

Das Suchergebnis des Namechecks wird auf einer einzigen Seite präsentiert; optische Hilfsmittel und die Verwendung von roten und grünen Ergebnisfeldern erleichtern die rasche Orientierung. Und anders als bisher klappt die Suche jetzt noch schneller: mit Hilfe der schon von Google bekannten Instant Search erhält der Nutzer das Ergebnis sofort und dynamisch geliefert, noch während er seinen Wunschbegriff eintippt. Man kann also schon während des Tippens die Suchergebnisse ins Auge nehmen. Ein Klick auf das jeweilige Suchergebnis, und man wird zum Beispiel im Falle von Domain-Namen auf die Startseite von der united-domains AG weitergeleitet, wo man ergänzende Informationen findet. Noch einfacher lassen sich Wunschnamen, Begriffe sowie Rechte nicht im Blick halten!

Den kostenlosen Name-Check-Service finden Sie unter:
> http://www.namecheck.com

Zur Information: Domain-Newsletter und domain-recht.de sind
Projekte der united-domains AG.

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .SS, .TK UND .TEL

Der Südsudan muss weiter auf seine Länder-Domain warten: aus nicht näher bekannten Gründen verzögert sich die Eintragung des Kürzels .ss in die Root Zone. Für Tokelaus .tk geht die Entwicklung dagegen steil nach oben, während .tel mit gemischter Bilanz aufwartet – hier die Kurznews.

Die im Juli 2011 in die Unabhängigkeit vom Sudan entlassene afrikanische Republik Südsudan muss weiter auf ihre Länderdomain warten. Nachdem die International Organization for Standardization (ISO) mitgeteilt hat, dass das Land mit dem Alpha-2 Code „ss“ in der Standard 3166-1-Liste geführt wird, an der sich die Zuteilung von ccTLDs orientiert, war allseits erwartet worden, dass die Länderendung .ss in Kürze online geht. Doch noch ist dafür nichts ersichtlich: auch über ein halbes Jahr später ist in der IANA-Datenbank noch keine Delegierung eingetragen. Im Gegenteil heißt es, dass .ss noch nicht in die Root Zone eingetragen ist. An einer Domain-Verwaltung würde es allerdings nicht fehlen: die designierte Verwalterin South Sudan Registry nimmt bereits die ersten Akkreditierungen von potentiellen Domain-Registraren entgegen. Zu lesen ist weiter, dass die ersten Domains Anfang des nächsten Jahres erhältlich sein werden, wobei offenbleibt, welches Jahr gemeint ist. Möglicherweise hat der Bezug zur Geschichte des Nationalsozialismus doch mehr Diskussionen angestossen, als der Öffentlichkeit bekannt wurde; warum jedoch die .ss-Registry für Inhalte verantwortlich sein soll, anders als jede andere Domain-Verwaltung, wäre noch zu klären.

Freedom Registry, Mutterunternehmen der .tk-Verwaltung Dot TK Registry, hat einen Einblick in die überraschende Entwicklung der Länderendung gegeben. Im Domain Industry Brief von VeriSign war das Länderkürzel der im Südpazifik beheimateten Inseln unversehens mit fast acht Millionen registrierten Domains in Erscheinung getreten. Der Erfolg hat einen Grund: .tk-Domains sind umsonst, kosten also keine Registrierungsgebühren. Allerdings muss die Domain aktiv genutzt werden, wobei eine Weiterleitung auf ein aktives Angebot genügt; wer sie dagegen lediglich parkt, kann die Domain binnen 72 Stunden verlieren. Porno- und Glücksspielangebote sind zudem untersagt. Die Registry selbst nutzt den Traffic von fünf Millionen Besuchern am Tag, um über Werbung Geld zu verdienen und hat sich damit zum inzwischen zweitgrößten Umsatzbringer des Landes entwickelt. Besonders gefragt sind .tk-Domains in China, Vietnam, Peru, Indien, Russland, Indonesien und der Türkei; in den Domainer-Hochburgen USA und Europa scheint .tk also bisher noch nicht entdeckt worden zu sein.

Telnic Ltd., Registry der Telefon-Domain .tel, hat eine neue Auflage ihres Community-Newsletters veröffentlicht. Darin kündigt Telnic an, dass in Kürze auch Videos in die Standardseite unter einer .tel-Domain eingebunden und abgespielt werden können. Die Einbindung erfolgt über eine Programmierschnittstelle (API) und nicht über das Webinterface, was so manchen Laien allerdings abschrecken dürfte. Daneben gibt Telnic einen statistischen Einblick in .tel; so sei die Zahl der Mitglieder der .tel-Community im Jahr 2011 um 41 Prozent gestiegen, wobei offen ist, wer als Mitglied zählt. Besonders gefragt ist .tel in China vor den USA und Deutschland. Insgesamt soll .tel aktuell die siebtgrösste generische Endung der Welt sein, ohne dass Telnic jedoch die exakte Zahl der registrierten Domains nennt. Bisher bekannt ist lediglich, dass Anfang 2012 genau 256.566 .tel-Domains registriert waren, wobei der Anteil internationalisierter Domains mit etwas unter 65.000 Adressen überdurchschnittlich hoch ist. Die eigenen Erwartungen dürfte .tel damit indes noch nicht übertroffen haben.

Weitere Informationen zu .ss finden Sie unter:
> http://www.southsudanregistry.com/index.html

Den .tel-Newsletter finden Sie unter:
> http://telnic.org/newsletters/dottelegraph-mar12.html

Quelle: comlaude.com, thedomains.com, domainnamewire.com

FILESHARING – BRUCHLANDUNG BEIM GERICHTSSTAND

Das Amtsgericht Frankfurt/M hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung dem fliegenden Gerichtsstand auch in Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch so genanntes Filesharing eine Absage erteilt (Urteil vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528/11 (17)). Der Kläger, der ein Versäumnisurteil beantragte, ging leer aus.

Die Klägerin hält die Nutzungsrechte unter anderem für einen Song, der per Filesharing im Internet heruntergeladen werden konnte. Dem Beklagten wurde eine IP-Adresse zugeordnet, über die der Song in einer peer-to-peer Tauschbörse bereitgestellt wurde. Im März 2011 mahnte der Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten deswegen ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab die Erklärung ab, die Kosten zahlte er nicht. Die Klägerin verlangte daher nun die Rechtsanwaltsgebühren und klagte vor dem Amtsgericht in Frankfurt/M. Im Termin stellte sie den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils.

Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab, da es nicht zuständig sei. Der Beklagte habe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des AG Frankfurt/M (§§ 12 ff ZPO) – der hier maßgebend sei. Eine Zuständigkeit nach dem so genannten fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO) liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Diese müsse eingeschränkt werden, da andernfalls jedes Gericht in Deutschland zuständig wäre, auch wenn kein örtlicher Bezug vorliege. Die Vorschrift des § 32 ZPO beruhe aber auf dem Gedanken der Sachnähe, die eine leichtere Aufklärung verspricht. Die bloße technische Abrufbarkeit hat aber nichts mit Sachnähe zu tun. Sachnähe ist an dem Ort gegeben, wo das Download-Angebot bereitgehalten wird, aber nicht, wo die Klägerin ihre Ermittlungen betreibt. Hinzu komme der Gerechtigkeitsgedanke, der dem Vorteil des Klägers, der bestimmt, in welcher Art und wann er Klage erhebt, der Wohnsitz des Beklagten als Klageort gegenübersteht. Zum weiteren Verständnis grenzte das AG Frankfurt/M Filesharing-Angebote von Online-Angeboten im World Wide Web ab: Bei Filesharing-Angeboten habe der Schädiger keinen Einfluss auf deren Verbreitung und kann den Adressatenkreis nicht begrenzen. Bei Internetseiten im WWW hingegen habe der Anbieter Einfluss auf die Sprache des Angebots, die gegebenen Inhalte, die technische Abrufbarkeit mit den verschiedenen Browserprogrammen sowie durch zum Beispiel Versandbeschränkungen. Die technischen Besonderheiten des Filesharing-Angebots rechtfertigen es nicht, den Beklagten den Nachteilen einer unbeschränkten Gerichtswahl auszusetzen.

So hat das AG Frankfurt/M erneut dem fliegenden Gerichtsstand Grenzen gesetzt. Es hat zudem auch mit der Differenzierung zwischen Filesharing und WWW, bei der es Bezug auf eine Entscheidung des LG Fankfurt/M nahm, der Klägerin weiteren Wind für den Gang zum Landgericht aus den Segeln genommen. Die Institution des fliegenden Gerichtsstands wird begründeter Weise immer weiter zurechtgestutzt. Das wird der allgemeinen Rechtsfindung auf Dauer gut anstehen, wenn Kläger sich für deliktsrechtlich angelegte Klagen nicht an das vorhersehbar freundlich entscheidende Gericht, sondern jenes mit dem sachlichen und örtlichen Bezug wenden müssen.

Die Entscheidung des AG Frankfurt/M findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/559

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: filesharinganwalt.de

SEO – BEVORZUGT GOOGLE NEUE DOMAIN-ENDUNGEN?

Domain-Spezialist Adrian Kinderis erklärt, warum neue Domain-Endungen bei Google .com und Konsorten den Rang ablaufen werden. Das lassen sich Domainer nicht sagen, und es entbrennt eine schöne Diskussion. Doch was ist wirklich dran? Ein Google-Ingenieur nimmt Stellung.

Adrian Kinderis ist CEO von der auf technische Dienstleistung hinsichtlich neuer Top Level Domains spezialisierten ARI Registry Services. In einem Artikel auf der australischen Informationsseite marketingmag.com.au stellt Kinderis die Frage, ob zukünftig Domains unter den neuen Domain-Endungen von Google gegenüber gleichen .com-Domains bevorzugt werden und beantwortet sie provokant mit: ganz einfach – sie werden. Gründe führt Kinderis mehrere auf, zum Beispiel die Korrelation von Inhalt und Endung: so werden .edu-Domains mit Bildungsinhalten gegenüber Domains mit ähnlichen Inhalten unter anderen Endungen bevorzugt. Die Spezialisierung der Endung lässt auch die auf die Endung bezogene Inhalte in besserem Licht erscheinen. Zudem ist für den Nutzer die thematische Verknüpfung von Domain-Inhalt und dem mit der Endung Bezeichneten vertrauensstiftend, was ihn dazu bringt, das Suchergebnis anzuklicken. Das wird natürlich von Seiten Googles registriert und bei zukünftigen Suchanfragen berücksichtigt. Die Argumente sind also nicht schlecht, die Kinderis ins Feld führt.

Dem begegnet jedoch Matt Cutts, Ingenieur im Suchqualitätsteam von Google, auf seinem Google+-Account: was Kinderis da erzählt, ist einfach nicht wahr. Bei Google habe man eine Menge Erfahrung damit, relevante Webseiten angemessen in Suchergebnissen anzuzeigen, ganz unabhängig von der genutzten Domain-Endung. Doch schwächt Cutts seinen so nachdrücklichen ersten Satz einige Zeilen weiter deutlich ab: „Ich erwarte nicht, dass Webseiten unter neuen Domain-Endungen irgendeine Art von Bevorzugung gegenüber .com-Domains erfahren werden.“. Jedenfalls stellt Cutts klar, dass, wer eine Domain unter einer der neu einzuführenden Endungen registrieren will, um unvermittelt in der Suchmaschine Google besser zu rangieren, von einer Fehlvorstellung geleitet wird.

Letzteres dürfte zutreffen. Wie einige Kommentatoren richtig bemerken, kommt es doch immer noch deutlich auf Inhalte und den Ort an, an dem man die Suchmaschine befragt. Welche Risiken mit anderen Endungen als .com einhergehen, haben prominente Unternehmen, die auf die kolumbianische .co setzten, erst kürzlich erfahren. Der Trafficverlust hat erhebliche Ausmaße.

Adrian Kinderis‘ Artikel findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/560

Die Antwort von Matt Cutts von Google findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/561

Zudem findet man ein kurzes Video von Matt Cutts, in dem er die Sache auseinandersetzt hier:
> http://www.youtube.com/watch?v=ldFPcJZulXQ

Quelle: marketingmag.com.au, domainnamewire.com, domainincite.com,

CDN.NET – EIN AKRONYM FÜR US$ 185.000,-

Die generische Endung .net nahm die vergangene Domain-Handelswoche mit cdn.net zu US$ 185.000,- (ca. EUR 142.308,-) in die Hand. Dotcom verfehlte mit sol.com (EUR 98.000,-) dagegen die Grenze zur sechsstelligen Eurogrenze. Die Länderendungen führte .de mit online-casinos.de für EUR 65.000,- an.

Die deutsche Endung glänzte mit der teuersten Länderdomain: online-casinos.de kostete EUR 65.000,-, doch Masse brachte zum dritten Mal die montenegrinische Endung .me, die diesmal mit life.me für US$ 17.450,- (ca. EUR 13.423,-) wieder eine höherpreisige Domain lieferte. Die britische Endung bleibt weiter im Hintergrund und unter ihren Möglichkeiten.

online-casinos.de – EUR 65.000,-
talkfusion.de – EUR 14.500,-

life.me – US$ 17.450,- (ca. EUR 13.423,-)
file.me – US$ 7.301,- (ca. EUR 5.616,-)
doctor.me – US$ 7.100,- (ca. EUR 5.462,-)
wine.me – US$ 7.100,- (ca. EUR 5.462,-)
pet.me – US$ 6.100,- (ca. EUR 4.692,-)
coffee.me – US$ 5.100,- (ca. EUR 3.923,-)
shoe.me – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.538,-)

voiture.tv – EUR 7.500,-
ecommerce.nl – EUR 6.000,-
edates.nl – EUR 4.500,-
viia.co.uk – EUR 3.200,-
nowaitpaydayloans.co.uk – GBP 2.550,- (ca. EUR 3.064,-)
plentyoffish.in – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.077,-)
vicentini.it – EUR 3.025,-
romance.it – EUR 2.800,-
haftpflichtversicherung.eu – EUR 2.750,-
authentic.co – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.500,-)
biz.is – EUR 2.500,-

Die jüngeren generischen Endungen wurden von .info und .mobi vertreten:

consultant.info – US$ 3.012,- (ca. EUR 2.317,-)
evoice.mobi – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.308,-)

Die älteren generischen Endungen zeigten zum ersten Mal in diesem Jahr, welches Potential doch in ihnen steckt: Das Akronym cdn.net erzielte berauschende US$ 185.000,- (ca. EUR 142.308,-). CDN steht unter anderem für „content distribution network“, ein zukunftsträchtiger Begriff, der in Zeiten von Cloudcomputing an Relevanz gewinnt.

cdn.net – US$ 185.000,- (ca. EUR 142.308,-)
surgeon.org – US$ 19.000,- (ca. EUR 14.615,-)
titleloans.net – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.769,-)
freewebhosting.net – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.462,-)
fail.net – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.769,-)
rabbi.net – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.000,-)
studio.org – EUR 4.867,-
psychotherapie.net – EUR 4.000,-
issue.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.846,-)
sips.net – US$ 3.588,- (ca. EUR 2.760,-)
mylink.org – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.529,-)
meubels.net – EUR 2.500,-
michio.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.452,-)
faiths.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.308,-)
openacc.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.308,-)
boxershorts.net – EUR 2.250,-
officeautomation.net – US$ 2.788,- (ca. EUR 2.145,-)
jugendzimmer.org – EUR 2.132,-

Die Kommerzendung .com lieferte vergangene Woche die zweitteuerste Domain: Ein Bier herstellender Endkunde kaufte sol.com für EUR 98.000,-. Ihr folgte deng.com zum Preis von US$ 65.000,- (ca. EUR 50.000,-). Eine traurige Entwicklung nahm 1z.com, die jetzt US$ 19.000,- (ca. EUR 14.615,-) erzielte, aber 2007 noch EUR 18.000,- kostete.

sol.com – EUR 98.000,-
deng.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 50.000,-)
slotcity.com – US$ 56.000,- (ca. EUR 43.077,-)
privatkredit.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 26.923,-)
msv.com – EUR 25.500,-
getmoneyfast.com – US$ 19.850,- (ca. EUR 15.269,-)
1z.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 14.615,-)
warriorforce.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.538,-)
royalcircle.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 11.154,-)
doorsteps.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.769,-)
nrd.com – US$ 12.111,- (ca. EUR 9.316,-)
123cards.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.692,-)
brainbeat.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.692,-)
motorblogs.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.692,-)
telefoniicdigital.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.692,-)
zodiacsigns.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.692,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, wikipedia.org

WIPO – UDRP-FORTBILDUNG IN GENF

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) bietet im Oktober 2012 einen Workshop unter dem Titel „Domain Name Dispute Resolution: Overview of Precedent and Practice“.

WIPO, eine der derzeit vier von ICANN akkreditierten Domain-Streitbeilegungsstellen, bietet wieder einmal eine mehrtägige Fortbildung zum Thema. Die zweitägige Veranstaltung richtet sich an Fachleute, die nicht zwingend bereits mit dem Domain-Streitbeilegungsverfahren nach der Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) vertraut sein müssen. Sie widmet sich besonders den aktuellen Trends in der Streitbeilegungspraxis und gibt Einsicht in das gesamte Prozedere der Streitbeilegung nach der UDRP. Angesprochen werden auch Domain-Registrare und ccTLD-Verwalter, die die Entscheidungen umsetzen müssen. Weiter gibt der Workshop auch einen Einblick in neue Verfahren, die ICANN im Zuge der Einführung neuer generischer Domain-Endungen (new gTLDs) einrichtet, etwa für Markenrechtsauseinandersetzungen hinsichtlich der new gTLDs (Legal Rights Objection procedure).

Als Referenten stehen Experten zur Verfügung, die langjährige Erfahrungen mit Streitbeilegungsverfahren unter der UDRP haben, sowie ein Markenrechtsspezialist von WIPO und weitere WIPO-Mitarbeiter. Der Workshop umfasst sowohl praktische Szenarien wie auch Diskussionsrunden zwischen Referenten und Teilnehmern.

Die Fortbildung findet vom 23. bis 24. Oktober 2012 im WIPO Arbitration and Mediation Center, World Intellectual Property Organization (WIPO), 34, chemin des Colombettes,1211 Genf 20, Schweiz, statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/562

Quelle: wipo.int

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