Newsletter-Ausgabe #605: März 2012

Themen: ICANN – Zahl der nTLD-Bewerber steigt auf 144 | .ch – Switch verliert Gerichtsstreit um Switchplus | TLDs – Neues von .africa, .kaz und .mls | BVerfG – TKG teilweise verfassungswidrig | mariahradio.com – Schlappe für Marken-Inhaberin | smartstop.com – kurz gestoppt bei US$ 59.000,– | eco – dotKölsch-Treffen zur Admin-C Haftung |

ICANN – ZAHL DER NTLD-BEWERBER STEIGT AUF 144

Noch gut sechs Wochen, dann schließt sich das Zeitfenster für Bewerber um eine neue globale Top Level Domain. Für uns Anlass genug, die Entwicklungen der letzten Tage in einem eigenen Artikel für Sie zusammenzufassen.

Am 12. April 2012 ist Schicht im Schacht: nur wer bis dahin alle Unterlagen bei ICANN abgegeben und sämtliche Gebühren einbezahlt hat, darf sich um seine eigene Domain-Endung bewerben. Genauer gesagt eilt es noch mehr, denn schon am 29. März 2012 schließt das TLD Application System (TAS); wer sich bis dahin nicht akkreditiert hat, kann sich nicht weiter bewerben. Über den bisherigen Stand des Verfahrens verrät ICANN wenig; es ist lediglich gesichert, dass Ende Februar mindestens 144 Organisationen im TAS vermerkt waren, wobei sich jeder von ihnen um bis zu 50 Domain-Endungen bewerben kann. Bestätigt ist weiter, dass allein der australische Registrar Melbourne IT mindestens 120 Bewerbungen plant; bis zum Ende des Bewerbungsfenster sollen es sogar 150 sein. Auch die Top Level Domain Holdings Ltd., Mutterunternehmen von Mind+Machines, spricht von aktuell 40 Bewerbungen, die man einreichen wird. Die Gesamtzahl aller Bewerbungen bleibt aber weiter unklar; Melbourne IT geht unverändert von 1.000 bis 1.500 Domain-Endungen aus. Obwohl die Zeit drängt, scheinen viele Bewerber noch unsicher; so hat etwa der australische Internet Service Provider iiNet öffentlich bestätigt, dass man derzeit noch in der frühen Phase sei, über eine Bewerbung nachzudenken.

Australien dürfte ohnehin vom TLD-Virus infiziert sein: nachdem erst letzte Woche die Australian Football League (AFL) offiziell bestätigt hat, sich um die Top Level Domain .afl beworben zu haben, hat nun ARI Registry Services, vormals bekannt als AusRegistry International, mitgeteilt, dass man sich in der Ausschreibung um den Betrieb der geo-TLDs .melbourne, .sydney und .victoria durchgesetzt hat. Zusammen mit Ernst & Young und Melbourne IT will man ab sofort daran arbeiten, dass die ersten Domains in der ersten Hälfte des Jahres 2013 registriert werden können. Auch die walisische geoTLD feiert ein überraschendes Comeback: zwar hatte sich DotCYM Ltd. aus dem Rennen um den Zuschlag für das Kürzel .cym verabschiedet, dafür kontert die britische Registry Nominet jetzt mit der Mitteilung, dass man den Zuschlag der walisischen Regierung erhalten habe und aktuell im Interesse der walisischen Unternehmer und Verbraucher die Bewerbung sowohl für .cymru als auch .wales vorbereite, wobei die Erlöse den Walisern zufliessen sollen. Mit einer Bewerbung um beide Kürzel will man offenbar das Problem lösen, dass die zunächst bevorzugte Endung .cym gesperrt ist, nachdem sie auf der ISO 3166 Standardliste für Länderkürzel offiziell für die Cayman-Islands reserviert worden war; Cymru bedeutet dabei „Wales“ auf walisisch.

Doch nicht überall ist man über die Erweiterung des Namensraumes glücklich. So warnt die European Banking Authority (EBA) ausdrücklich vor der Einführung von Banken-Domains wie .bank oder .fin und fordert ICANN auf, sie zu sperren. So fehle es an einer Verbindung zu und damit einer Aufsicht durch die Finanzbehörden. Zudem beklagt die EBA die Kosten defensiver Domain-Registrierungen und fehlenden Schutz gegen Missbrauch und Phishing, ohne dass man einen Vorteil in solchen neuen Endungen sieht. Ob das allerdings die American Bankers Association auch so sieht, die sich um .bank bewerben will, bleibt abzuwarten; möglicherweise könnte sich dies zum Zankapfel zwischen Europa und den USA entwickeln.

Eine Liste mit Bewerbern um eine neue globale Top Level Domain finden Sie unter:
> http://icannwiki.com/index.php/New_gTLD_Applicants

Quelle: dnjournal.com, itnews.com.au, ariservices.com, nominet.org.uk, eigene Recherche

.CH – SWITCH VERLIERT GERICHTSSTREIT UM SWITCHPLUS

Die schweizer Registry SWITCH hat im Streit um ihre Tochtergesellschaft Switchplus AG eine Niederlage erlitten: das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Switchplus nicht ungerechtfertigt gegenüber anderen Grosshandelspartnern bevorzugt werden dürfe. SWITCH überlegt nun, in Rechtsmittel zu gehen.

Die im Mai 2009 gegründete Switchplus AG bietet Endkunden die Registrierung der von SWITCH verwalteten .ch- und .li-Domains an. Im März 2010 eröffnete das schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Aufsichtsverfahren, in dessen Folge SWITCH mit Verfügung vom 11. April 2011 unter anderem verpflichtet wurde, sämtliche Leistungen allen so genannten Wholesale­-Partnerinnen zu gleichen Bedingungen anzubieten. Des weiteren hatte SWITCH eine Liste der Leistungen zu erstellen, die allen Wholesale-Partnerinnen inklusive der Switchplus AG zu gleichen Bedingungen angeboten werden; die Preise und die übrigen Konditionen sollten dabei verbindlich festgelegt werden. Ferner hatte SWITCH sicherzustellen, dass Switchplus künftig von keinen werbewirksamen Leistungen profitiert, die anderen Wholesale-Partnerinnen nicht zur Verfügung stehen; dieser Punkt bedeutet, dass der Link zu den Leistungen von Switchplus unterhalb von switch.ch entfernt werden muss. Gegen diese Verfügung erhob SWITCH Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde weitgehend ab. Das aus der Wirtschaftsfreiheit hergeleitete verfassungsrechtliche Grundprinzip der Gleichbehandlung der (direkten) Konkurrenten ist von SWITCH als Registry bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe der Verwaltung und Zuweisung von Domain-Namen mit der Endung .ch zu beachten. Sie darf daher nicht regulierend bzw. wettbewerbsverzerrend in das Verhältnis zwischen den Whole­sale­-Partnerinnen eingreifen; insbesondere darf SWITCH ihre Tochtergesellschaft nicht ungerechtfertigt bevorzugen, wie dies durch Werbung auf switch.ch und die Überlassung der mit ihrem Firmennamen identischen Wortmarke SWITCH geschehen ist. Gerade die Offenlegung konzerninterner Verträge und Vertragsänderungen ermöglicht es, überprüfen zu können, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen oder Quersubventionen erfolgen, die Switchplus ungerechtfertigte Vorteile verschafft. Die verhängten Aufsichtsmaßnahmen liegen daher unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im öffentlichen Interesse und sind gerechtfertigt. Für unproblematisch hielt das Gericht dagegegen die von SWITCH verwendete Software. Sie sei zwar zur Erbringung von Leistungen an die Endkunden im Bereich der Domain­-Namen erforderlich; es handele sich jedoch um Standard­-Software, die auch auf dem Markt und nicht nur bei SWITCH selbst erhältlich ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. SWITCH kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne erheben. In einer ersten Stellungnahme von SWITCH heißt es, dass man das Urteil zur Kenntnis nehme und im Sinne der Wirtschaftsfreiheit die Sachlage detailliert prüfen werde. „Wir bedauern das negative Urteil und prüfen derzeit, ob wir die Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehen.“, bestätigt Marco D?Alessandro, Mediensprecher von SWITCH.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/550

Quelle: iuswanze.blogspot.com, switch.ch, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .KAZ UND .MLS

Jenseits in Afrika tut sich Überraschendes: die bisher nicht gross in Erscheinung getretene Registry der südafrikanischen Länderendung hat den Zuschlag für die Bewerbung um .africa bekommen. International wird es dagegen in Kasachstan, während die neue Endung .mls die Immobilienmakler dieser Welt glücklich machen soll – hier die Kurznews.

Überraschung im Wettrennen um die Einführung der Kontinental-Domain .africa: galten bisher DotConnectAfrica (DCA) und die African Top Level Domains Organization (AfTLD) als heisseste Kandidaten um den Registry-Vertrag, darf sich nun die .za-Verwalterin UniForum SA über den offiziellen Segen der Afrikanischen Union freuen. Wie afrikanische Medien übereinstimmend berichten, sei die Entscheidung das Ergebnis einer Ausschreibung, die im Dezember 2011 geendet und sowohl lokal als auch international Interesse geweckt habe. Die AfTLD soll als Unterstützerin für die geplante Bewerbung bei ICANN mit an Bord sein, ohne dass aber bisher klar wäre, wie diese Unterstützung aussehen soll. Zusammen mit der Afrikanischen Union will man nun Wege entwickeln, um .africa bekannt zu machen und vor allem die Anzahl afrikanischer Inhalte im Internet künftig zu steigern. Ob DCA versucht, sich auf eigene Faust bei ICANN zu bewerben, bleibt abzuwarten.

Die Welt der Domain-Namen ist um eine internationalisierte Endung reicher: anlässlich einer Vorstandssitzung vom 7. Februar 2012 beschloss ICANN die Delegierung der kyrillischen Variante .kaz der kasachischen ccTLD .kz an die „Association of IT companies of Kazakhstan“. Das Länderkürzel, das sich in der ASCII-Form „xn--80ao21a“ schreibt, ist nach Ansicht von ICANN von Interesse für die Netzgemeinde; Details zu den Registrierungsbedingungen sind bisher aber nicht veröffentlicht. Vorbilder wie die internationalisierten Varianten der russischen und der serbischen Kürzel zeigen indes, dass kyrillische Domains auf erhebliche Nachfrage stoßen. Mit der Zulassung von .kaz steht zugleich fest, dass jeder Bewerber um eine identische oder ähnliche neue globale TLD auf erheblichen Widerstand stoßen wird, da ICANN das Risiko einer Verwechslung ausschließen will; so könnte etwa die Kabylei, eine Region in Algerien, das Nachsehen haben, sollte man – wie 2009 angekündigt – eine Bewerbung bei ICANN einreichen.

Die MLS Domains Association treibt ihre Bemühungen um den Zuschlag für die neue Top Level Domain .mls voran: in einer Pressemitteilung hat die Organisation bekanntgegeben, die in London ansässige CentralNic Ltd. als so genannten Registry BackEnd Service Provider ausgewählt zu haben. Das Kürzel MLS steht für Multiple Listing Service, laut Wikipedia eine Datenvernetzung, über die angeschlossene Immobilienmakler miteinander kooperieren und Gemeinschaftsgeschäfte abschließen können; in den USA soll sie als Standard gelten. Die Mitglieder der MLS Domains Association können bereits eine Art Vorregistrierung für ihre Wunsch-Domain abgeben. Allerdings hat man eingeräumt, dass es mit dem chinesischen Unternehmen Nanning Billin mindestens einen weiteren Mitbewerber um die Zeichenkette .mls geben soll, so dass die Vorregistrierungen vergeblich sein könnten.

Weiter Informationen zu .mls finden Sie unter:
> http://www.mlsdomains.org

Quelle: allafrica.com, icann.org, guillon.com, circleid.com

BVERFG – TKG TEILWEISE VERFASSUNGSWIDRIG

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Frage der Verletzung von Grundrechten durch mit Normen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gestützten Ermittlungen überprüft. Überwiegend hat das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken, aber einige wenige schon, insbesondere was die Übermittlung von dynamischen IP-Adressen an Behörden betrifft (Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 1 BvR 1299/05). Die Entscheidung ist umstritten.

Die Beschwerdeführer nutzen vorausbezahlte Mobilfunkkarten und Internetzugangsleistungen verschiedener Anbieter. Sie sehen sich durch die Vorschriften §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in ihren Grundrechten auf Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie auf Gleichbehandlung im Hinblick auf andere Kommunikationsmöglichkeiten wie Post und direkte Kommunikation (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, da damit zu rechnen ist, dass sie von einer Abfrage nach gespeicherten Daten im Sinne von §§ 112 und 113 TKG betroffen werden könnten.

Das BVerfG hat sich intensiv mit der Rechtslage auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass alleine § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. § 113 TKG regelt, dass geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstleister im Rahmen ihrer Dienstleistung erhobene Daten auf Anfrage an Ermittlungsbehörden weiter geben müssen. Der für grundrechtswidrig ästimierte Satz 2 im Absatz 1 der Norm regelt, dass erhobene Daten wie PINs, Passwörter oder PUKs, wenn sie im Rahmen eines Auskunftsersuchens anlässlich von polizeilichen Ermittlungen angefragt werden, ebenfalls weitergegeben werden. Hier sieht das Bundesverfassungsgericht das Problem, dass die Ermächtigung, diese Daten anzufragen und zu erhalten, im Hinblick auf die mit PIN, PUK und Passwort erreichbaren weiteren Daten nicht mehr von der ursprünglichen Ermächtigung gedeckt sein können. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle versäumt zu klären, wie damit umzugehen ist. Das muss er nun, so das BVerfG, bis 30. Juni 2013 regeln. Bis dahin darf § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG nur angewendet werden, wenn grundrechtskonforme Voraussetzungen für die Nutzung der erfassten Daten vorliegen.

Fachleute diskutieren die Entscheidung. Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar hat in einer ersten Stellungnahme begrüßt, dass das BVerfG im Rahmen der Entscheidung deutlich gemacht hat, dass eine dynamische IP-Adresse nicht lediglich eine Telefonnummer ist, sondern aufgrund des Zeitstempels auch den Zeitpunkt der Nutzung markiert, womit die Auskunft auch über nähere Umstände des Fernmeldeverkehrs informiert, was aber eigentlich vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist. Rechtsanwalt Thomas Stadler sieht in der Entscheidung keinen großen Wurf und erhebt erhebliche Bedenken, weil das Gericht den automatisierten Bestandsdatenzugriff (§ 112 TKG) als grundrechtskonform mit einer Begründung einschätzt, mit der „man letztlich nahezu jedwede Pflicht zur Speicherung von TK-Daten und zur Auskunftserteilung gegenüber Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen“ kann. Zudem weisen Rechtsanwalt Stadler sowie Rechtsanwalt Jörg Heidrich Gerüchte zurück, wonach damit das Filesharer-Abmahnungsproblem gelöst sei: die Auskunftsansprüche stützen sich dort auf das Urheberrecht, und nicht auf das Telekommunikationsrecht.

Die Entscheidung des BVerfG findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/551

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesverfassungsgericht.de, internet-law.de, bund.de, beck.de

MARIAHRADIO.COM – SCHLAPPE FÜR MARKEN-INHABERIN

Ein WIPO-Panelist hat im Domain-Streit um den Domain-Namen mariahradio.com den Antrag einer Markeninhaberin auf Übertragung der Domain zurückgewiesen, obwohl der Domain-Inhaber nicht fristgerecht Stellung nahm und die Domain geparkt war (Case No. D2011-2068). Die Entscheidung könnte Folgen für Markeninhaber nach sich ziehen.

Beschwerdeführer ist die italienische Associazione Radio Maria of Erba (Como), eine katholische Kirchengemeinde, die seit 1983 unter dem Namen Radio Maria in zahlreichen Sprachen weltweit sendet. Sie ist zudem Inhaberin diverser Domains und zweier Marken „Radio Maria“ aus 1993 und 2006. Sie sieht ihre Rechte durch die 2008 von einen US-Amerikaner aus Minnesota registrierte Domain mariahradio.com verletzt. Die Domain ist geparkt und weist Werbung für andere Radiostationen auf. Die Beschwerdeführerin wandte sich in einem UDRP-Verfahren an die WIPO. Der Inhaber der Domain entgegnete innerhalb der von der WIPO gesetzten Frist nicht, lieferte aber einen Monat nach Fristablauf die Begründung nach, er habe eine Tochter namens Mariah, für die er die Domain registriert habe.

WIPO-Panelist David Taylor untersuchte die vermeintlich eindeutige Angelegenheit, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unberechtigt ist. In seiner Begründung bestätigte Taylor zunächst das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, da die Begriffe mariahradio.com und „Radio Maria“ zum Verwechseln ähnlich sind, wobei Radio lediglich ein generischer Begriff und Mariah mit „h“ geschrieben nur ähnlich wie Maria, aber auch eine übliche Übersetzung ins Englische ist. Doch fand Taylor, dass die seitens der Antragstellerin beklagten Tatbestandsmerkmale fehlenden berechtigtes Interesse und Bösgläubigkeit (bad faith) nicht erfüllt seien: Aus Sicht des Panelisten reicht der Vortrag der Beschwerdeführerin für sich nicht aus, vorderhand anzunehmen, es liege beim Gegner kein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Begriffe in einer Domain vor. Denn der Name Mariah (mithin der der Tochter des Gegners) ist ein alltäglicher Name, und Radio ein allgemeiner Begriff. Was die geschäftliche Nutzung aufgrund des Domain-Parkings betrifft, so sieht das Gericht kein Problem, da die geparkte Domain, die in sich den Begriff „Radio“ trägt, auf Radiostationen verweist, und, wie festgestellt, die Tochter des Gegners den Namen Mariah trage. Was die Bösgläubigkeit (bad faith) seitens des Gegners betrifft, so sieht der Panelist hier ebenfalls kein Problem mit dem Domain-Parking: Die Verweise auf andere Radiosender ergäben sich eben automatisiert aufgrund des Elements „Radio“ im Domain-Namen, was durch die Registrare, bzw. Parkinganbieter mitverursacht ist. Das aber lässt nicht zwingend auf die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers schließen. Der Begriff Radio ist generisch und die Tochter des Domain-Inhabers trägt den Namen Mariah; darüber lässt sich kein böser Wille auf Seiten des Domain-Inhabers herleiten. Damit, so das Gericht, scheiterte die Antragstellerin daran, die Voraussetzungen der UDRP begründet vorzubringen. Den Antrag auf Übertragung der Domain wies Taylor zurück.

Die Entscheidung wird Markeninhaber beunruhigen. Denn auch wenn die jeweiligen, die Marke bildenden Begriffe für sich keine Markenqualität mit sich bringen: in ihrer Kombination können sie markenrechtlich geschützt sein. Dieser Schutz reicht aber nach dieser Entscheidung nicht dazu aus, mögliche Rechtsverletzungen zu hindern, die von einer geparkten Domain ausgehen, die mit den älteren Marken zum Verwechseln ähnlich ist. Dabei muss man bedenken, dass der Domain-Inhaber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagiert hatte, und der Panelist die verspätet eingegangene, sehr magere und unbelegte Einlassung, die Tochter des Domain-Inhabers heiße Mariah, von sich aus im Internet überprüfte.

Die Entscheidung der WIPO findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/552

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quell: wipo.int, thedomains.com

SMARTSTOP.COM – KURZ GESTOPPT BEI US$ 59.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich als eine der schwächsten im jungen Jahr 2012. Topseller war smartstop.com für lediglich US$ 59.000,– (ca. EUR 44.697,–). Das beste Ergebnis unter den Länderendungen liefert Tuvalu mit kids.tv zu US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–); auf Augenhöhe befand sich zudem .org mit dream.org.

Die deutsche Endung .de gab diesmal ein schwaches Bild ab. Sie lieferte drei nennenswerte Deals, angefangen mit maxishop.de für EUR 11.500,–. Damit erreichte .de schon lediglich die fünfte Position unter den Länderendungen. Die Führung übernahm kids.tv mit US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–), gefolgt von der australischen gifthampers.com.au für AUD 20.000,– (ca. EUR 15.885,–) und der britischen couponcodes.co.uk zu US$ 22.000,– (ca. EUR 16.667,–).

kids.tv – US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–)
quid.tv – US$ 18.500,– (ca. EUR 14.015,–)
revolt.tv – US$ 10.000,– (ca. EUR 7.576,–)

gifthampers.com.au – AUD 20.000,– (ca. EUR 15.885,–)
13work.com.au – AUD 9.500,– (ca. EUR 7.545,–)

maxishop.de – EUR 11.500,–
latitu.de – EUR 5.000,–
tennistraining.de – EUR 5.000,–

couponcodes.co.uk – US$ 22.000,– (ca. EUR 16.667,–)
klachten.nl – EUR 11.000,–
upp.nl – EUR 9.100,–
parijs.be – EUR 7.414,–
ooostenrijk.be – EUR 6.500,–
realestate.me – US$ 8.050,– (ca. EUR 6.098,–)
safe.nl – EUR 6.000,–
managementtraining.co.uk – GBP 4.500,– (ca. EUR 5.307,–)
trip.to – US$ 7.000,– (ca. EUR 5.303,–)
lawyer.me – US$ 6.600,– (ca. EUR 5.000,–)
vlucht24.be – EUR 5.000,–
college.me – US$ 6.055,– (ca. EUR 4.587,–)

Die neueren generischen Endungen lieferten diesmal keine brauchbaren Zahlen. Unter den älteren generischen Endungen führte dream.org zum Preis von US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–), der in deutlichem Abstand routenplaner.net für EUR 12.000,– folgte.

dream.org – US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–)
routenplaner.net – EUR 12.000,–
hospitals.net – EUR 9.150,–
kk.net – EUR 5.000,–
zoogle.org – US$ 5.600,– (ca. EUR 4.242,–)
freeforum.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 3.788,–)
pasion.net – US$ 4.188,– (ca. EUR 3.173,–)
k-bid.net – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.030,–)
certify.org – US$ 3.882,– (ca. EUR 2.941,–)
beehappy.org – US$ 3.388,– (ca. EUR 2.567,–)
hayashi.net – US$ 3.300,– (ca. EUR 2.500,–)
porvenir.net – US$ 3.188,– (ca. EUR 2.415,–)
dvdreleases.net – US$ 3.100,– (ca. EUR 2.348,–)
itpc.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.273,–)
petstory.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.273,–)
tek.org – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.273,–)
ukfx.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.273,–)
ewin.net – US$ 2.988,– (ca. EUR 2.264,–)
stockoptions.org – US$ 2.746,– (ca. EUR 2.080,–)
porvenir.org – US$ 2.688,– (ca. EUR 2.036,–)

Einen schwachen ersten Platz eroberte sich smartstop.com dank eines Preises von US$ 59.000,– (ca. EUR 44.697,–). Die zweite Preisposition bezog mry.com zu US$ 55.000,– (ca. EUR 41.667,–), und die Dritte schaffte tnp.com bei US$ 45.000,– (ca. EUR 34.091,–). Danach tat sich eine Lücke auf:

smartstop.com – US$ 59.000,– (ca. EUR 44.697,–)
mry.com – US$ 55.000,– (ca. EUR 41.667,–)
tnp.com – US$ 45.000,– (ca. EUR 34.091,–)
neighborhoods.com – US$ 27.500,– (ca. EUR 20.833,–)
eatchesse.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–)
moneytoday.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 18.939,–)
junkdrawer.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 15.152,–)
lottozahlen.com – EUR 14.500,–
goldenarrow.com – US$ 16.000,– (ca. EUR 12.121,–)
krankenzusatzversicherung.com – EUR 12.000,–
makingsense.com – US$ 15.500,– (ca. EUR 11.742,–)
headmasters.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 11.364,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ECO – DOTKÖLSCH-TREFFEN ZUR ADMIN-C HAFTUNG

Die vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eV (eco) organisierte dotKölsch tagt zum ersten Mal in diesem Jahr am 07. März 2012, wie immer im eco-Haus und im Brauhaus Früh.

Stichwortgeber für das aktuelle dotKölsch-Treffen ist die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Haftung des Admin-C beschäftigte und eine Ausnahme für die Regel, dass der Admin-C nicht haftet, beschrieb. Referent für die erste dotKölsch in diesem Jahr ist der Rechtsanwalt Kai Recke, Sedo GmbH. Er will das Urteil verständlich darstellen und in Fallbeispielen die unterschiedlichen in der Praxis relevanten Szenarien aufzeigen sowie deren rechtliche Implikationen diskutieren.

Nach dem am 07. März 2012 im eco-Kubus ab 16.30 Uhr stattfindenden Vortrag mit sich anschließender Diskussion, beginnt um 19.00 Uhr der Stammtisch im Früh am Dom. Weitere Informationen und Anmeldung unter:

> http://www.domain-recht.de/verweis/549

Quelle: eco.de

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