Themen: nTLDs – ICANN verlängert Kommentierungsphase! | Netzkontrolle – US-Regierung hält an ICANN fest | TLDs – Neues von .ch, .post und .uk | KG Berlin – Admin-C haftet nicht für Spammails | BGH – heftige Kritik nach Filesharing-Beschluss | designers.com – maßgeschneidert zu US$ 118.000,- | Herbst 2012 – Seminarreihe zum Wettbewerbsrecht
NTLDS – ICANN VERLÄNGERT KOMMENTIERUNGSPHASE!
Der öffentliche Druck war zu gross: auf Drängen vieler Mitglieder der Netzgemeinde hat die Internet-Verwaltung ICANN die Kommentierungsphase für neue globale Top Level Domains um 45 Tage verlängert. Damit dürften die ersten Domain-Namen kaum vor Ende 2013 erhältlich sein.
Es war der 30. Mai 2012, als ICANN nach technischen Problemen mit einiger zeitlicher Verzögerung das Bewerbungsfenster um eine neue Domain-Endung geschlossen hat. Wie vorgesehen, folgte daraufhin am 13. Juni 2012 eine Kommentierungsphase, in der jedermann die Möglichkeit haben sollte, zu den eingegangenen Bewerbungen Stellung zu nehmen. Sie ist während des gesamten Verfahrens geöffnet; allerdings war nur bei Kommentaren innerhalb der ersten 60 Tage, also spätestens bis zum 12. August 2012, sichergestellt, dass sie von den ICANN-Prüfern berücksichtigt werden. Viele hundert Stellungnahmen von so unterschiedlichen Gruppen wie etwa der American Bible Society, dem Pontificium Consilium de Comunicationibus Socialibus, der dotgay llc oder dem China Organizational Name Administration Center sind seither eingegangen, auch zahlreiche Bewerber nutzen diese Plattform, um sich ihren Plänen und Mitbewerbern zu äussern.
Und hierzu reicht ihnen die bisher zur Verfügung stehende Zeit nicht aus. Nachdem unter anderem die nTLD-kritische Association of National Advertisers unter Hinweis auf die 1.930 eingegangenen Bewerbungen, weitaus mehr als die zunächst 500 geschätzten, eine Verlängerung um mindestens 180 Tage forderte, drängte auch der US-Kongress auf mehr Zeit. In einem Schreiben vom 7. August 2012 an ICANNs Interims-CEO Akram Atallah schlossen sich die Senatoren Leahy, Grassley, Smith und Conyers dieser Forderung an und machten geltend, dass in der Öffentlichkeit kaum bekannt gewesen sei, dass die Kommentierungsphase bereits in Kürze enden würde. ICANN-intern hatte zudem wenige Tage zuvor die Intellectual Property Constituency der Generic Names Supporting Organization um eine Verlängerung von 30 bis 45 Tagen gebeten. Dem konnte oder wollte sich ICANN nicht verschliessen und hat vergangene Woche mitgeteilt, dass die Kommentierungsphase um 45 Tage bis 26. September 2012 ausgedehnt wird. Eine Delegierung der ersten Domains vor dem 4. Quartal 2013 scheint damit auch bei günstigstem Prüfungsverlauf kaum mehr möglich zu sein.
Unterdessen hat ICANN Details aus dem laufenden Prüfungsverfahren bekannt gegeben. So wurden bisher drei Bewerbungen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen, weitere 49 Bewerber baten um Änderungen in ihrer Bewerbungen. Welche Bewerber betroffen sind, liess ICANN jedoch offen. Überraschenderweise hat zudem bisher lediglich die Hälfte der Bewerber um eine geographische Top Level Domain den „letter of support“ der jeweiligen Gebietskörperschaft vorlegen können; auch hier ist jedoch offen, welche Endungen davon betroffen sind. Ohne dieses Dokument scheitert eine Bewerbung bereits aus formalen Gründen.
Quelle: icann.org, thedomains.com
NETZKONTROLLE – US-REGIERUNG HÄLT AN ICANN FEST
Im Wettstreit um die Vorherrschaft im Internet hat die US-Regierung bekräftigt, jeglicher Förderung von Zensur im Internet oder Mechanismen zur Blockade des freien Informationsflusses eine Absage zu erteilen. Auch an ICANN wollen die USA festhalten.
Auslöser der aktuellen Diskussion ist die World Conference on International Telecommunications (WCIT), die vom 3. bis 14. Dezember 2012 in Dubai stattfindet. Anlässlich der WCIT werden unter anderem die International Telecommunications Regulations (ITRs) neu verhandelt. Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Regelungen, die allgemeine Prinzipien für die Bereitstellung, den Betrieb und die Abrechnung internationaler Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit sowie für die ihnen zugrunde liegende Telekommunikationsinfrastruktur umfassen; mit eingeschlossen ist der Austausch des internationalen Telekommunikationsverkehrs, damit also auch der Datenströme im Internet. Sie wurden zuletzt 1988 überarbeitet und sind aufgrund der seither eingetretenen Entwicklungen in der globalen Telekommunikation nicht mehr zeitgemäß. Länder wie Russland und China haben dabei versucht, durch Änderungsvorschläge im Bereich „Sicherheit“ und „Straftaten“ mehr regulatorische Möglichkeiten zu schaffen, da es in diesen Bereichen an einheitlichen globalen Standards mangelt. Selbst die Stärkung der International Telecommunications Union (ITU) zu Lasten der Internet-Verwaltung ICANN wird spekuliert.
Solchen Plänen erteilen zumindest die USA eine klare Absage. Am 03. August 2012 reichte die US-Delegation unter Leitung von Botschafter Terry Kramer im Vorfeld des WCIT ihre Vorschläge bei der ITU ein und machte dort deutlich, allenfalls minimale Änderungen an den ITRs mitzutragen. So soll der Anwendungsbereich der ITRs auf „recognized operating agencies“ beschränkt bleiben, was insbesondere ICANN weiterhin ausklammert. „Die USA sind der Ansicht, dass die existierenden Multi-Stakeholder-Institutionen effektiv arbeiten und auch künftig die Gesundheit und das Wachstum des Internets samt all seiner Vorteile sicherstellen“, so Kramer. Man sei besorgt, dass die Vorschläge anderer Länder auf mehr Regulierung in der Telekommunikation abzielen und auf das Internet ausgedehnt werden sollen – ein Ziel, dem sich die USA widersetzen. Vorschläge anderer Länder werde man daher genau prüfen.
Auch die Internet Society (ISOC), eine Nichtregierungsorganisation für die Pflege und Weiterentwicklung der Internetinfrastruktur, zeigte sich besorgt, dass einige der diskutierten Vorschläge negative Auswirkungen auf das Internet haben. Sie forderte die Regierungen auf, keine Änderungen an den ITRs zu akzeptieren, welche die Sicherheit, Stabilität und das innovative Potential weltweiter Netze untergraben. Der Ausgang der Verhandlungen scheint gleichwohl offen; so zitiert etwa die Wochenzeitschrift „Zeit“ den US-Experten W. Drake mit den Worten: „Ich glaube, nicht einmal die schärfsten Falken unter den Regierungen rechnen sich Chancen aus, dass die Aufgaben der ICANN bei den ITR-Verhandlungen neu verteilt werden könnten. Aber natürlich weiß man nie, welche Vorschläge es letztlich in die Konferenz schaffen.“.
Quelle: state.gov, foreignpolicy.com, internetsociety.org
TLDS – NEUES VON .CH, .POST UND .UK
Eine neue Domain ist geboren: in der vergangenen Woche hat die Endung .post das Licht der Online-Welt erblickt, auch wenn es noch an aktiven Domains mangelt. In Großbritannien und in der Schweiz hat man dagegen dem Bösen im Internet den Kampf angesagt – hier die Kurznews.
Die schweizer Domain-Verwaltung SWITCH vermeldet erhebliche Fortschritte in der Bekämpfung von Malware. Nach dem aktuellen Quartalsreport der Sicherheitsfirma Panda Security zählt die Schweiz zu den Ländern mit den am wenigsten infizierten Rechnern weltweit. Um Internetnutzende genau davor zu schützen, verfolgt SWITCH seit Ende 2010 das Ziel, infizierte .ch- und .li-Webseiten möglichst rasch zu säubern. So konnten von Januar 2011 bis Juli 2012 insgesamt 2.828 betroffene Webseiten unschädlich gemacht werden. Dazu fordert SWITCH die Halter und Betreiber infizierter Webseiten auf, Schadcode innerhalb von 24 Stunden zu entfernen. Gelingt es nicht, den Domain-Inhaber oder einen zuständigen Systemadministrator zu kontaktieren, blockiert SWITCH zum Schutz der Internetnutzer den Domain-Namen, womit die betreffende Webseite nicht länger erreichbar ist. Reagiert der Halter auch auf diese Blockierung nicht, fordert SWITCH ihn auf, sich innerhalb von 30 Tagen mittels Wohnsitzbestätigung oder Handelsregister-Auszug zu identifizieren. Erfolgt kein Nachweis, wird die Domain gelöscht.
Das Domain Name System ist um eine neue Top Level Domain reicher: Anfang August 2012 hat die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) die Endung .post in die Root Zone eingetragen. Es handelt sich um das letzte Kürzel, das aus der zweiten Einführungsrunde im Jahr 2004 übrig geblieben ist; die Mitbewerber .asia, .cat, .jobs, .mobi, .tel und .travel haben den Registrierungsbetrieb inzwischen längst aufgenommen. Sponsoring Organisation ist die in Bern ansässige Universal Postal Union (UPU), deren Mitgliedern die Registrierung vorbehalten bleibt; der breiten Öffentlichkeit steht .post daher zumindest vorerst nicht zur Verfügung. Aktive .post-Domains sucht man derzeit noch vergeblich, die IANA-Datenbank weist lediglich die Adresse upu.int für etwaige Anfragen aus.
Die britische Registry Nominet teilt mit, an der Verbesserung der WHOIS-Daten zu arbeiten. Im Rahmen des „Data Quality Improvement programm“ versucht Nominet zusammen mit einem Drittunternehmen, die Daten der Inhaber von .uk-Domains akkurat zu halten. Auf diese Weise wurden bereits in über 600.000 Fällen Änderungen vorgenommen; in Einzelfällen wurden auch Domains gelöscht, wenn der Inhaber nicht erreicht werden konnte, weil beispielsweise die eMail-Adresse nicht korrekt war. Selbst langjährige und loyale .uk-Nutzer blieben hiervon nicht verschont. Wer daher über .uk-Domains verfügt, sollte dringend prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten noch zutreffen, um keinen Domain-Verlust zu riskieren; für alle anderen Domain-Endungen gilt dies natürlich entsprechend.
Weitere Informationen zur Malware-Bekämpfung bei SWITCH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/617
Weitere Informationen zu .post finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/616
Quelle: switch.ch, iana.org, nominet.org.uk,
KG BERLIN – ADMIN-C HAFTET NICHT FÜR SPAMMAILS
Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens klar gestellt, dass der Admin-C einer Domain nicht für etwaige unerwünschte Werbe-eMails, die von der Domain-Adresse ausgehen, einstehen muss (KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12).
Der Antragsteller ist ein Rechtsanwalt, der ohne seine Einwilligung im April, Mai und Juni 2011, ausgehend von der eMailAdresse kontakt@ve[…].de, jeweils eine Newsletter-eMail mit Werbung für Ferienwohnungen an seine Büro-eMail-Adresse erhalten hatte. Der Antragsgegner, gleichfalls ein Rechtsanwalt, war innerhalb dieses Zeitraums als Admin-C der Domain der Absendeadresse in das WHOIS-Verzeichnis der DENIC eingetragen. Diesen hatte der Antragsteller bereits nach der ersten eMail erfolglos abgemahnt. So wandte sich der Antragsteller an das Landgericht Berlin, welches seinem Antrag auf Unterlassung stattgab und eine einstweilige Verfügung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erließ (LG Berlin, einstweilige Verfügung vom 24.06.2011, Az.: 52 O 104 /11). Der Antragsgegner legte dagegen Rechtsmittel zum Kammergericht Berlin ein.
Das Kammergericht Berlin hob die einstweilige Verfügung des Landgerichts auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Dabei geht das Kammergericht davon aus, dass eine Störung zum Nachteil des Antragstellers vorliegt. Allerdings ist der Antragsgegner, entgegen der Ansicht des LG Berlin, nicht Schuldner des Unterlassungsanspruchs. Er ist weder Täter oder Teilnehmer noch Störer, und weder für die erste Spammail noch für die nach der Abmahnung folgenden weiteren Spammails haftbar. Zwar war er Admin-C der Domain, die im Absender der Werbemails stand, doch geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus, noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts. Wer lediglich als Admin-C für eine Domain eingetragen ist, die als Absender einer Spammail identifiziert wird, steht nicht mit dem Unrecht in Zusammenhang, das mit der Spammail einhergeht. Genauso wenig wie man den Admin-C von eMail-Anbietern wie gmx.de, web.de, berlin.de und andere für Spammail in die Verantwortung nimmt, ist es mit dem als Admin-C hier in Anspruch genommenen Antragsgegner. Beim Admin-C fehlt es – in diesem Fall – schlichtweg bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts.
Das KG Berlin beseitigt damit eine seit Jahren gegebene Unsicherheit im Hinblick auf Spam. Bisher war nicht auszuschliessen, wie auch die vorinstanzliche Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass der Admin-C für von der Domain, für die er eingetragen ist, ausgehende Werbe-eMails haftbar gemacht werden kann. Dem erklärt das Kammergericht eine klare Absage. Bedingung dürfte freilich sein, dass der Admin-C alleine diese Stellung inne hat und nicht auch Inhaber der Domain ist oder gar Betreiber des beworbenen Angebots unter der Domain.
Das Urteil des KG Berlin finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/618
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: berlin-brandenburg.de
BGH – HEFTIGE KRITIK NACH FILESHARING-BESCHLUSS
Der Bundesgerichtshof hat vergangene Woche zunächst in einer Presseerklärung einen Beschluss über das Auskunftsrecht gegenüber Internet-Providern in Filesharing-Fällen mitgeteilt, der auf wenig Gegenliebe bei Fachjuristen stößt: Auch bei einzelnen Songs ist der Rechteinhaber berechtigt, Auskunft vom Internet-Provider zu verlangen (BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az.: I ZB 80/11). Mittlerweile liegt der Beschluss in ganzer Länge vor.
Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen, das das ausschließliche Recht besitzt, die Tonaufnahmen eines Albums eines Musikers über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die einen Titel des Albums über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Der Internet-Provider, dem die dynamischen IP-Adressen zugewiesen sind, weigerte sich Auskunft (gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG) über den Nutzer der IP-Adressen zu erteilen. Das Landgericht Köln lehnte den Auskunftsantrag ab (LG Köln, Beschluss vom 29.09.2011, Az.: 213 O 337/11). Das OLG in Köln wies den Antrag ebenfalls zurück, da das vom Gesetz für den Anspruch vorausgesetzte gewerbsmäßige Ausmaß nicht gegeben war (OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2011, Az.: 6 W 237/11). Die Antragstellerin wandte sich an den Bundesgerichtshof, der dem Antrag stattgab. Der BGH sieht bei der Einstellung eines Songs in ein Filesharing-System das vom OLG Köln noch verneinte gewerbliche Ausmaß. Der BGH meint, weder das Gesetz noch seine Systematik sähe ein „gewerbliches Ausmaß“ als Voraussetzung für den Auskunftsanspruch vor; dem Rechteinhaber stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu, da er andernfalls ungeschützt wäre.
Die Entscheidung stößt unter Rechtsanwälten auf wenig Gegenliebe. Vielmehr sieht es danach aus, als hielte sich der BGH nicht an gesetzliche Vorgaben. Tatsächlich taucht der Begriff „gewerbliches Ausmaß“ als Tatbestandsvoraussetzung mehrfach in § 101 Urheberrechtsgesetz auf, insbesondere wo es um Auskunftsansprüche geht. Rechtsanwalt Thomas Stadler (internetlaw.de) meint, die Auslegung des BGH entspreche nicht der Gesetzesbegründung, die eine doppelte Gewerbsmäßigkeit verlange, dernach sowohl die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreichen als auch der Provider seine Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbringen müsse. Rechtsanwalt Tim Hoesmann (hoesmann.eu) sieht eine Überdehnung des Begriffs “gewerbliches Ausmaß”, die es nun möglich mache, ältere Werke oder auch nur einzelne Lieder gezielt abzumahnen. Dabei sei ein Gewerbe in der klassischen Auslegung eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben werde. Im Hinblick auf Tauschbörsen sähen Juristen das generell kritisch, „da die wenigsten Tauschbörsennutzer einen wirklichen geldwerten Vorteil haben, geschweige denn einen Gewinn erzielen“. Rechtsanwalt Sebastian Dosch (klawtext.de) sieht ein Missverhältnis beim Schutz der Parteien: Während der BGH hier dem Rechteinhaber zusätzlichen Schutz gewährt, müsse der betroffene Internetanschluss-Inhaber in einem Gerichtsverfahren schlüssig darlegen können, dass der Vorwurf, von seinem Anschluss aus seien Urheberrechte verletzt worden, nicht stimmt. Dabei gäbe es erhebliche Zweifel in tatsächlicher und auch rechtlicher Hinsicht bezüglich der Ermittlung von IP-Adressen, die zum Teil eklatante Fehlerquoten von über 50 Prozent und mehr aufweisen. Für den Rechtsanwalt Udo Vetter (lawblog.de) schließlich stellt sich der BGH mit der Entscheidung eindeutig gegen das Gesetz, in dem vom gewerblichen Ausmaß als Voraussetzung für den Auskunftsanspruch die Rede ist. Er stellt auch die Frage, ob der Tauschbörsennutzer gewerblich handelt, also irgendwelche geldwerten Vorteile erlangt, der die Rechtsprechung sich verweigere, indem sie auf die „gewerblichen“ Interessen der Rechteinhaber abstelle. Jedenfalls sei der Begriff „gewerbliches Ausmaß“ wegen des Grundrechts auf Telekommunikationsgeheimnis ins Gesetz eingeflossen. Der Auskunftsanspruch für die Rechteinhaber schränke dieses Grundrecht jedoch ein, weshalb nicht zu bestreiten sei, dass Bagatellverstöße nicht erfasst sein dürfen.
Es wäre nicht das erste Mal, dass der Bundesgerichtshof eine Fehlentscheidung trifft, die er später, über einen langen Zeitraum, korrigieren muss. Wir hoffen, die Richter und wissenschaftlichen Mitarbeiter des Bundesgerichtshofes gelangen zu einer besseren Einsicht. Doch bis das der Fall ist, werden zahlreiche Filesharing-Abmahnungen ins Land gehen. Es bleibt zu wünschen, dass sich die Obergerichte, wie das OLG Köln, gegen die Entscheidung stellen.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/619
Den Beschluss finden Sie unter anderem unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20120128.htm
> http://openjur.de/u/438903.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: openjur.de, bundesgerichtshof.de, internet-law.de, lawblog.de, hoesmann.eu, klawtext.de
DESIGNERS.COM – MASSGESCHNEIDERT ZU US$ 118.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche bot mit designers.com für US$ 118.000,- (ca. EUR 95.161,-) wieder einmal eine sechsstellige .com-Domain. Die Länderendungen überragte die britische Endung, die generischen Endungen lieferten leichte Kost.
Die britische Endung lief der deutschen Endung einmal mehr den Rang ab: mit howareyou.co.uk zu GBP 10.000,- (ca. EUR 12.760,-) setzte sie sich an die Spitze, gefolgt allerdings von der französischen Endung, vertreten durch justfab.fr für EUR 10.000,- . Darüber hinaus lieferte .co.uk fünf weitere Domain-Deals, wovon zumindest erotica.co.uk zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.065,-) recht gut dasteht. Die deutsche Endung sprang erst bei der Marke EUR 5.500,- mit upp.de ein.
howareyou.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 12.760,-)
erotica.co.uk – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.065,-)
midwife.co.uk – GBP 4.400,- (ca. EUR 5.614,-)
bpost.co.uk – EUR 5.000,-
mosquitomagnet.co.uk – EUR 1.700,-
selligent.co.uk – GBP 1.200,- (ca. EUR 1.531,-)
justfab.fr – EUR 10.000,-
shopit.fr – EUR 7.400,-
upp.de – EUR 5.500,-
fishpond.de – EUR 5.000,-
schafmilchseife.de – EUR 1.500,-
oficina-virtual.es – EUR 4.700,-
tantra.es – EUR 3.500,-
credits.in – EUR 3.000,-
prelectronics.cn – EUR 2.500,-
escape.tv – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.016,-)
sharing.it – EUR 2.010,-
ferreteriaonline.es – EUR 2.000,-
isto.eu – EUR 1.800,-
hypotheekexpert.nl – US$ 1.850,- (ca. EUR 1.492,-)
Die neueren generischen Endungen lieferten lediglich
vaporizer.info – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.387,-)
Die alte Garde von generischen Endungen zeigte mit oto.net für US$ 11.300,- (ca. EUR 9.113,-) lediglich eine Domain zu einem ordentlichen Preis. Alle weiteren Preise waren – gewohnt – zurückhaltend.
oto.net – US$ 11.300,- (ca. EUR 9.113,-)
voke.org – US$ 5.488,- (ca. EUR 4.426,-)
santamonica.net – US$ 4.101,- (ca. EUR 3.307,-)
teh.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.226,-)
safetydepot.net – US$ 3.950,- (ca. EUR 3.185,-)
videotransfer.net – US$ 3.888,- (ca. EUR 3.135,-)
emoe.org – US$ 3.433,- (ca. EUR 2.769,-)
prayerbook.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.419,-)
psu.org – US$ 2.766,- (ca. EUR 2.231,-)
battlegrounds.net – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.218,-)
avtoradio.net – US$ 2.401,- (ca. EUR 1.936,-)
goldenisles.net – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.855,-)
echeck.org – US$ 2.110,- (ca. EUR 1.702,-)
savant.org – US$ 2.094,- (ca. EUR 1.689,-)
quench.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.613,-)
winonline.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.613,-)
sirio.org – US$ 1.994,- (ca. EUR 1.608,-)
tietheknot.org – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.452,-)
pollbooth.org – US$ 1.688,- (ca. EUR 1.361,-)
Die Kommerzendung .com stand wieder mit einer sechsstellig dotierten Domain weit vorne: designers.com kostete US$ 118.000,- (ca. EUR 95.161,-). Ihr folgte schon nur noch zum halbwerten Preisschild xinjiang.com für US$ 55.000,- (ca. EUR 44.355,-), dicht gefolgt von wod.com für US$ 51.570,- (ca. EUR 41.589,-). Im übrigen geht die Liste nennenswerter Domains wieder einmal unter den fünfstelligen Bereich:
designers.com – US$ 118.000,- (ca. EUR 95.161,-)
xinjiang.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 44.355,-)
wod.com – US$ 51.570,- (ca. EUR 41.589,-)
globalcareer.com – US$ 29.600,- (ca. EUR 23.871,-)
kamma.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.161,-)
joz.com – EUR 15.000,-
gobstopper.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 13.306,-)
dutybound.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.097,-)
poolservices.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.097,-)
pyramidpower.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.290,-)
charlotteapartments.com – US$ 12.322,- (ca. EUR 9.937,-)
mediainfo.com – US$ 10.100,- (ca. EUR 8.145,-)
earnedit.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.065,-)
tuk.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.065,-)
chinainvest.com – EUR 8.000,-
iplayed.com – US$ 9.777,- (ca. EUR 7.885,-)
thinkperformance.com – US$ 9.777,- (ca. EUR 7.885,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
HERBST 2012 – SEMINARREIHE ZUM WETTBEWERBSRECHT
Wie alle Jahre, so veranstaltet die in Bad Homburg ansässige Wettbewerbszentrale auch diesmal ihre traditionelle Herbstseminarreihe. Auf der Agenda stehen unter anderem aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Nicht zuletzt die gerade eingeführte „Button-Lösung“, aber auch der Blick auf das umstrittene, von der BRAK kritisch kommentierte „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ zwingt Rechtsanwälte und die Rechtsabteilungen von Unternehmen, sich fortzubilden. Da kommt die Herbstseminarreihe der Wettbewerbszentrale gerade recht. Die Referenten Rechtsanwältin Nicole Tews, LL.M. (Mitglied der Geschäftsführung & Leitung der Informationsdienste der Wettbewerbszentrale), und RA Dr. Hans-Jürgen Ruhl (Prozessanwalt der Wettbewerbszentrale, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Urheberrecht, Referent/Autor zu diversen Themen des Wettbewerbsrechts) werden sich aus Rechtsänderungen ergebende Unsicherheiten und die Rechtsprechungstendenzen bei aktuellen Fragestellungen analysieren und Themen wie die Button-Lösung im Online-Handel, Klauselkontrolle im Wettbewerbsrecht (typische Fehler in AGB), Pflichtinformationen beim Produktverkauf nach § 5a UWG, das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, Verbraucherrechte-RL, DatenschutzVO und weitere fachmännisch behandeln.
Die Termine für das Herbstseminar liegen wie folgt:
14.09.2012, Hamburg, Grand Elysée, 10.30 – 13.30 Uhr
21.09.2012, Köln, NH Media Park, 10.30 – 13.30 Uhr
25.09.2012, Berlin, DIHK, 10.30 – 13.30 Uhr
05.10.2012, Frankfurt/M, NH City, 10.30 – 13.00 Uhr
12.10.2012, München, NH Deutscher Kaiser, 10.30 – 13.30 Uhr
Der Normalpreis für die Teilnahme beträgt EUR 357,- (EUR 300,- zuzüglich EUR 57,- MwSt. 19%), der vergünstigte Preis für Mitglieder der Wettbewerbszentrale liegt bei EUR 297,50 (EUR 250,- zuzüglich EUR 47,50 MwSt. 19%). Darin enthalten ist ein umfassendes, seminarbegleitendes Skript mit zahlreichen Beispielen, Rechtsprechungsnachweisen und Praxistipps zum Nachlesen und Vertiefen der Materie. Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung als Fortbildungsnachweis über 2,75 Zeitstunden zur Vorlage nach § 15 FAO.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=23
Quelle: wettbewerbszentrale.de, eigene Recherche