Der Domain-Newsletter

Ausgabe #626 – 26. Juli 2012

Themen: WIPO – Facebook gewinnt Klage um facebook.info | nTLDs – Namensstreit zwischen Bewerbern entbrannt | TLDs – Neues von .no, .sa und .uy | LG Frankfurt – Fliegender Gerichtsstand besteht | EuGH – .eu-Domains nur für Europäer? | cricketscore.com – Topstrike mit US$ 118.000,- | Oktober – T.R.A.F.F.I.C. 2012 in Fort Lauderdale |

WIPO – FACEBOOK GEWINNT KLAGE UM FACEBOOK.INFO

Facebook Inc., Betreiber des gleichnamigen sozialen Netzwerks, hat sich im Streit um die Domain facebook.info vor dem in Genf ansässigen Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation (WIPO) durchgesetzt. Auch vermeintliche Bauernschläue vermochte dem Domain-Inhaber nicht zu helfen.

Am 11. Mai 2012 hatte Facebook bei der WIPO Klage eingereicht, um im Rahmen eines Verfahrens nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) die Domain facebook.info übertragen zu bekommen. Das Unternehmen verwies darauf, seit dem 4. Februar 2004 unter dem Namen „Facebook“ aufzutreten und seit 10. Januar 2006 über eine eingetragene Marke zu verfügen. Zwar habe man ursprünglich die Domain thefacebook.com genutzt; anhand zahlreicher Zeitungsartikel verwies man aber darauf, dass der Wortbestandteil „the“ bald weggefallen sei und man bereits Anfang 2004 ausschließlich als „Facebook“ bekannt wurde. Alles weitere im Vortrag von Facebook war gewohnte UDRP-Kost: der Domain-Inhaber, Igor Dolgalev aus New York, verfüge weder über Rechte noch legitime Interessen an dieser Domain, und habe sie sowohl bösgläubig registriert als auch genutzt.

Doch Dolgalev kämpfte um die Domain, die er am 25. September 2004 registriert hatte. Er gab an, sich damals als Student der Cornell University für generische Begriffe interessiert zu haben, weshalb er die Domain im Rahmen einer Promo-Aktion des Registrars 1&1 für einen US-Dollar registrierte; welche anderen generischen Begriffe er noch registrierte, liess er jedoch offen. Den Vorwurf des Cybersquattings wies er von sich; wäre es ihm hierum gegangen, hätte er die Domain thefacebook.info registriert, die damals noch verfügbar gewesen sei. Er habe die Domain dagegen weder geschäftlich genutzt noch versucht, sie zu verkaufen. Als die Klägerin schließlich darauf verwies, dass sich Dolgalev selbst bereits am 23. April 2004 bei Facebook angemeldet und ein Profil mit den Angaben „Abschluss in Cornell“ und „Wohnsitz in New York“ freigeschaltet habe, konterte er mit dem Hinweis, dass die Anmeldung lediglich von einer Person mit seinem Namen stamme.

Das Schiedsgericht mit Robert A. Badgley vermochte dem keinen Glauben zu schenken und brachte seine Meinung auf den Punkt: „The chief problem for Respondent is that the Panel does not believe his story.“ Die Behauptung, nicht Dolgalev selbst habe sich bei Facebook angemeldet, sei nicht nachzuvollziehen und koste ihn einen Großteil seiner Glaubwürdigkeit. Getreu dem Motto „wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht“, schenkte das Gericht auch allen weiteren Behauptungen Dolgalevs keinen Glauben und gab Facebook Recht. Mit Urteil vom 9. Juli 2012 (Case No. D2012-1008) wurde die Übertragung der Domain angeordnet.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/612

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

NTLDS – NAMENSSTREIT ZWISCHEN BEWERBERN ENTBRANNT

Die Diskussionen um die Einführung neuer globaler Top Level Domains (nTLDs) sind um einen Streitpunkt reicher: zwischen zwei in Großbritannien ansässigen Unternehmen ist ein Streit um die Verwechslungsgefahr ihrer Firmenbezeichnungen entbrannt.

Ein ganzes Modul namens „string contention“ hat die Internetverwaltung ICANN im Bewerberhandbuch der Klärung der Frage gewidmet, was zu tun ist, wenn sich mehrere Bewerber um gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Zeichenketten bemühen. Nicht bedacht hat man dagegen die Frage, was zu tun ist, wenn bereits die Bewerber selbst einen ähnlichen Firmennamen haben. Konkret betroffen sind die beiden britischen Gesellschaften TLD Registry Services und TLD Registrar Services; allenfalls Branchenkennern dürfte da der Unterschied zwischen Registry und Registrar gleich auffallen. Das wohl ältere Unternehmen ist TLD Registry Services, das aus Island Networks, der Registry für die beiden Länderendungen .gg und .je, hervorgegangen ist. TLD Registrar Services steht dagegen mit CentralNic in Verbindung, das sich als Vermarkter von Subdomains wie eu.com, us.com oder uk.com einen Namen gemacht hat.

Bei TLD Registry Services ist man pikiert, dass es zu einer solchen Namensanlehnung gekommen ist. Mitgründer Nigel Roberts hat daher das Wirtschaftsministerium um Überprüfung gebeten. „Die Situation ist für beide Parteien weniger als ideal. Wir sind uns sicher, dass sie nicht wollen, dass sie mit uns verwechselt werden, und umgekehrt.“ CentralNic-CEO Ben Crawford gibt dagegen an, von einem Streit um den Namen keine Ahnung zu haben. Anlässlich des ICANN-Meetings in Prag sei man zwar von einem Vertreter von TLD Registry Services kontaktiert worden, habe von diesem Unternehmen aber zuvor nie gehört. Offenbar will man nun gleichwohl das Gespräch suchen, um eine Lösung zu finden.

Auch nach deutschem Recht stellen sich in Fällen der Verwechslungsgefahr oft knifflige Fragen. So schreibt § 18 Abs. 1 HGB vor, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Ergänzend kommt § 30 Abs. I HGB zum Tragen, wonach sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss. Im Bereich des Markenrechts bundesweit relevant wird die Frage der Verwechslungsgefahr geschäftlicher Bezeichnungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 MarkenG; die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr in diesem Sinne vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19. 07.2007, I ZR 137/04 – Euro Telekom). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche. All diese Fragen lassen einem Gericht erheblichen Spielraum in seiner Entscheidung, was die Risikoprognose erschwert. Sofern möglich, sollte man es daher zu einem Gerichtsverfahren gar nicht erst kommen lassen und von Anfang an auf einen unterscheidungskräftigen Namen setzen – auch um den Preis, dass die passende Domain bereits vergeben ist und erst abgekauft werden muss.

Quelle: domainincite.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .NO, .SA UND .UY

Fröhliche Nachricht aus dem Land des ersten Fussball-Weltmeisters: Uruguay gibt die Second Level Domain frei und ermöglicht damit kurze und attraktive Domains. In Norwegen und Saudi-Arabien räumt man dagegen die Domain-Datenbanken auf – hier die Kurznews.

Verspäteter Frühjahrsputz bei Norid: die norwegische Domain-Verwaltung deaktiviert im Zeitraum 2. Juli bis zum 20. August 2012 rund 20.000 .no-Domains. Betroffen sind jene Domains, deren Inhaber aus dem Central Coordinating Register for Legal Entities (Enhetsregisteret) gelöscht sind; damit ist die Berechtigung zur Registrierung entfallen. Zwar sollten alle Domain-Inhaber sowohl per eMail als auch per Briefpost über diese Maßnahme informiert worden sein; Norid ist sich aber nicht sicher, dass man alle erreicht hat. Ein eigenes Webformular ermöglicht daher einen Test, ob die eigene .no-Domain von der Säuberungsaktion betroffen ist, und sei es auch nur versehentlich. Sowohl der Registrar als auch die Registry (unter der Telefonnummer +47 07355 oder per eMail an info@norid.no) stehen als Ansprechpartner zur Verfügung, um die unberechtigte Deaktivierung zu verhindern.

Die saudi-arabische Länder-Domainverwaltung SaudiNIC hat damit begonnen, die Daten der Domain-Inhaber zu aktualisieren. In den kommenden Tagen und künftig regelmäßig erhält der Admin-C einer .sa-Domain eine eMail mit den bisher erfassten WHOIS-Daten, damit er sie überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren kann. Wer für mehrere .sa-Domains als Admin-C auftritt, muss die Anfrage für jede einzelne Domain individuell beantworten. Kommt er der Aufforderung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, läuft er Gefahr, dass der Vertrag nach Maßgabe der „Saudi Domain Name Registration Regulation“ beendet wird. Da die Infoseite von SaudiNIC nahelegt, dass offene Anfragen binnen einer Wochenfrist erledigt werden müssen, sollte man regelmäßig ins eMail-Postfach sehen.

Uynic, Registry der Länderendung .uy von Uruguay, macht den Weg in die Ebene der Second Level Domains frei: seit dem 10. Juli 2012 können Domains auch direkt unterhalb von .uy registriert werden. Da die Registrierung von .uy-Domains jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck möglich ist und keine Vergabebeschränkungen bestehen, können so auch deutschsprachige Internetnutzer von der Freigabe profitieren. Davon unberührt bleibt die Registrierung unter einer der sechs offiziellen Subdomains .edu.uy, .gub.uy, .org.uy, .net.uy, .mil.uy und .com.uy; hier gelten allerdings weiterhin zum Teil sehr strenge Vergabebeschränkungen.

Weitere Informationen zur Löschungsaktion bei .no finden Sie unter:
> http://www.norid.no/nytt/databasevask.en.html

Weitere Informationen über die „Renew Domain Information“ bei .sa finden Sie unter:
> http://nic.sa/view/sapr111

Die Registrierung von .uy-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> http://www.united-domains.de/uy-domain/

Quelle: norid.no, nic.sa, domainnews.com

LG FRANKFURT – FLIEGENDER GERICHTSSTAND BESTEHT

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte in der Vergangenheit auf sich aufmerksam gemacht, da es der ausgedehnten Anwendung des fliegenden Gerichtsstands bei Rechtsverletzungen im Internet entgegengetreten ist. Nun hat das Landgericht in Frankfurt am Main zumindest eine der Entscheidungen aufgehoben.

Das AG Frankfurt am Main hatte sich in einem Fall der Urheberrechtsverletzung per Filesharing für unzuständig erklärt, weil der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des AG Frankfurt/M (§§ 12 ff ZPO) hat (Urteil vom 13. Februar 2012, Az.: 31 C 2528/11). Eine Zuständigkeit nach dem so genannten fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO) lehnte das Gericht ab, da dieser eingeschränkt werden müsse; andernfalls wäre jedes Gericht in Deutschland zuständig, auch wenn kein örtlicher Bezug vorliege. Die Vorschrift des § 32 ZPO beruhe auf dem Gedanken der Sachnähe, die eine leichtere Aufklärung verspricht; bloße technische Abrufbarkeit im Internet habe mit Sachnähe nichts zu tun. Sachnähe sei an dem Ort gegeben, wo das Download-Angebot bereitgehalten wird, aber nicht, wo die Klägerin ihre Ermittlungen betreibe. Dabei grenzte das Amtsgericht die Filesharing-Angebote von Online-Angeboten im World Wide Web ab: Bei Filesharing-Angeboten habe der Schädiger keinen Einfluss auf deren Verbreitung und kann den Adressatenkreis nicht begrenzen. Bei Internetseiten im WWW hingegen habe der Anbieter Einfluss auf die Sprache des Angebots, die gegebenen Inhalte, die technische Abrufbarkeit mit den verschiedenen Browserprogrammen sowie durch zum Beispiel Versandbeschränkungen. Die technischen Besonderheiten des Filesharing-Angebots rechtfertigen es nicht, den Beklagten den Nachteilen einer unbeschränkten Gerichtswahl auszusetzen. Die Klägerin erhielt das beantragte Versäumnisurteil nicht und musste in Berufung zum Landgericht Frankfurt/M gehen.

Das Landgericht in Frankfurt hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gab dem Antrag der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten statt (Urteil vom 18.07.2012, Az.: 2-06 S 3/12). Das Landgericht ist der Ansicht, das AG Frankfurt/M war zuständig, denn die Regeln über den fliegenden Gerichtsstand fänden hier Anwendung. Es ist der Ansicht, dass „bei einem bewussten Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken im gesamten Bundesgebiet eben auch eine gerichtliche Zuständigkeit – vorhersehbar – im ganzen Bundesgebiet entsteht. „Wer an einem Ort in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einen Musiktitel einstellt, weiß nicht nur, sondern bezweckt auch gerade, dass das „Angebot“ zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird.“ Filesharing-Systeme bezwecken gerade, viele Teilnehmer zu erreichen und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. „Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich die Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichtes oder dem Sitzgericht des Rechteinhabers die Datei herunterladen, sondern gerade möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik und der gesamten Welt.“ Die so entstehende freie Wahl des Gerichtsstandes durch den Kläger sei nicht zu beanstanden. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Gesetzgeber anlässlich zahlreicher Urheberrechtsnovellen eine entsprechende Regelung hätte einarbeiten können, wenn er die Zuständigkeit für solche Urheberrechtsverletzungen gesondert geregelt haben wollte. Beim Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hingegen hat er entsprechende Regeln normiert. Schließlich resümiert das Gericht, dass die Vermehrung der möglichen Gerichtsstände nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch File-Sharing-Netzwerke ist.

Mit diesem Urteil nimmt der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO an den Frankfurter Gerichten wieder an Fahrt auf. Welche Auswirkungen die Entscheidung für die Zukunft hat, wird man sehen. Erfreulich ist das Urteil nicht, zumal es auch Entscheidungen mit anderen differenzierten Begründungen gibt, warum der fliegende Gerichtsstand und damit die Zuständigkeit jeden Gerichts in so wie hier gelagerten Fällen nicht anzuwenden sei.

Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt/M findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/608

Informationen zur Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/M (Urteil vom 13. Februar 2012, Az.: 31 C 2528/11) findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/609

Informationen zu einer früheren Entscheidung des AG Frankfurt/M finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/610

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: lareda.hessen.de, internet-law.de

EUGH – .EU-DOMAINS NUR FÜR EUROPÄER?

Die Einführung der europäischen Domain-Endung .eu wirkt sich auch sechseinhalb Jahre nach Beginn der Sunrise Period aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht in einer aktuellen Entscheidung deutlich, dass .eu-Domains für Unternehmungen mit Sitz in der EU bestimmt sind (EuGH-Urteil vom 19.07.2012, Az.: C‑376/11).

Die belgische Pie Optiek vertreibt über lensworld.be im Internet Kontaktlinsen, Brillen und andere Produkte für die Augen. Sie ist Inhaberin einer Benelux-Bildmarke in Form des Wortzeichens „Lensworld“, angemeldet am 8. Dezember 2005, die am 4. Januar 2006 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und 44 eingetragen wurde. Die belgische Unternehmung Bureau Gevers berät auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Sie hatte im Auftrag der US-amerikanischen Walsh Optical, die ihrerseits auf lensworld.com Kontaktlinsen und Brillenartikel verkauft und am 26. Oktober 2005 die Beneluxmarke „Lensworld“ beantragt hatte, im Rahmen eines „Lizenzvertrages“ in der Sunrise Phase der Einführung von dotEU die Domain lensworld.eu beantragt. Bureau Gevers beantragte am 07. Dezember 2005 im eigenen Namen, aber für Rechnung von Walsh Optical die Domain lensworld.eu. Am 10. Juli 2006 wurde die Domain auch an Bureau Gevers vergeben; Pie Optiek, die die Domain am 17. Januar 2006 beantragt hatte, ging leer aus. Die Registrierung wurde ihr aufgrund des früher gestellten Antrags von Bureau Gevers verweigert. Daraufhin versuchte Pie Optiek über ein ADR-Verfahren beim Schiedsgericht der Tschechischen Republik die Domain zu erlangen, scheiterte jedoch (Entscheidung Nr. 04045 vom 12. März 2007). Auch vor dem „Tribunal de première instance de Bruxelles“ scheiterte Pie Optiek (Urteil vom 14. Dezember 2007). Nun ging man in Berufung zum belgischen „Cour d’appel de Bruxelles“. Dieser legte die Sache dem EuGH vor, weil dem Zivilgericht nicht klar war, wie die die Einführung von dotEU regelnden EU-Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 auszulegen sind, wenn ein außereuropäischer Markeninhaber eine Lizenz an eine Unternehmung im Bereich der EU ausschließlich vergibt, damit dieses eine Domain zugunsten des Markeninhabers registriert.

Der EuGH schaute sich die Rechtslage an und kam zu dem Ergebnis, dass in solch einem Fall Lizenznehmer auch dazu berechtigt sein müssen, die Rechte kommerziell zu nutzen (Urteil vom 19.07.2012, Az.: C‑376/11). Aus Sicht des EuGH wurden die EU-Verordnungen geschaffen, um im Internet die Europäische Union, ihre Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen darzustellen, wobei die Domain-Inhaber jeweils ihren Sitz in der EU haben müssen. Das galt ganz besonders für die Phase der Sunrise, bei der Inhaber von Kennzeichenrechten und deren Lizenznehmer bevorzugt Domains beantragen durften. Gerade diese Kennzeichenrechtsinhaber oder Lizenznehmer mussten ihren Sitz in der EU haben, wobei für Lizenznehmer auch galt, dass diese über das lizenzierte Recht verfügen durften. Letzteres war jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben: der „Lizenzvertrag“ zwischen Walsh Optical und Bureau Gevers berechtigte ausschließlich zur Registrierung der Domain zugunsten des Lizenzgebers, nicht aber zur – kommerziellen – Nutzung darüber hinaus. Im Hinblick darauf ging der EuGH davon aus, dass es sich nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um einen lediglichen Dienstleistungsvertrag handelte. Dann aber war Bureau Gevers aufgrund des Vertrages und im Hinblick auf die EU-Verordnungen nicht berechtigt, die Domain zu beantragen.

Der „Cour d’appel de Bruxelles“ darf nun entscheiden. Und wie die Entscheidung ausgeht, dürfte klar sein: Das Bureau Gevers wird die Domain verlieren. Mit dieser Auslegung des Begriffs „Lizenznehmer“ in den EU-Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004, die die Einführung der Top Level Domain .eu regeln, hat der Europäische Gerichtshof sich deutlich für den Sinn und Zweck der Einführung von .eu entschieden: das rein europäische Projekt. Fragt sich nur, wie es um andere .eu-Domain-Inhaber bestellt ist, die ihren Sitz nicht in der EU haben und deren Lizenzverträge nur auf die Registrierung der Domain beschränkt sind. Und was würde aus .eu-Domain-Inhabern mit Sitz in Griechenland, sollte sich das Land aus der EU verabschieden müssen?

Die Entscheidung des EuGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/611

Die ADR-Entscheidung findet man unter:
> http://eu.adr.eu/adr/decisions/decision.php?dispute_id=4045

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: curia.europa.eu, ferner-alsdorf.de

CRICKETSCORE.COM – TOPSTRIKE MIT US$ 118.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte endlich wieder einmal mit cricketscore.com bei einem Preis von US$ 118.000,- (ca. EUR 95.935,-) eine Domain im sechsstelligen Bereich. Unter den Länderendungen sorgte Südafrika für überraschend gute Zahlen.

Die Liste der unter Länderendungen verkauften Domains führte mit großem Abstand die südafrikanische Endung .za an. Weit an der Spitze lag finance.co.za bei dem erstaunlichen Preis von US$ 70.000,- (ca. EUR 56.911,-). Zwei weitere .co.za-Domains folgten, ehe .tv, die Endung von Tuvalu, zwei höherpreisige Verkäufe lieferte. Die deutsche und die britische Endung hielten sich deutlich zurück.

finance.co.za – US$ 70.000,- (ca. EUR 56.911,-)
motorcycles.co.za – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.195,-)
vehiclefinance.co.za – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.195,-)

clothing.tv – US$ 14.120,- (ca. EUR 11.480,-)
veo.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.130,-)

stamp.it – GBP 6.000,- (ca. EUR 7.700,-)
mypass.de – EUR 7.000,-
nostromo.it – EUR 6.800,-
mobile-money.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 6.417,-)
bonnesaffaires.fr – EUR 5.600,-
pay.io – EUR 5.000,-
custard.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.065,-)
immortal.me – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.065,-)
jobweb.fr – EUR 4.000,-
oregon.es – EUR 3.900,-
nationalexpress.de – EUR 3.800,-
heatart.co.uk – GBP 2.785,- (ca. EUR 3.575,-)
schönste-reisen.de (IDN) – EUR 3.500,-
alcolismo.it – EUR 3.000,-
ukcompanies.co.uk – GBP 2.200,- (ca. EUR 2.823,-)

Die neueren generischen Endungen wurden nennenswert alleine von

interstate.biz – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.065,-)

vertreten. Die älteren generischen Endungen boten zumindest mit quorom.net zum Preis von US$ 19.000,- (ca. EUR 15.447,-) etwas teureres. Im Übrigen waren auch da die Preise verhalten.

quorom.net – US$ 19.000,- (ca. EUR 15.447,-)
alabamanews.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.130,-)
today.net – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.724,-)
classiccomedy.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.878,-)
tactics.net – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.390,-)
goldclub.net – US$ 5.088,- (ca. EUR 4.137,-)
wsm.org – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.415,-)
mitech.net – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.642,-)
ihow.net – US$ 2.950,- (ca. EUR 2.398,-)
whirlwind.org – US$ 2.677,- (ca. EUR 2.176,-)
onlinewine.org – US$ 2.588,- (ca. EUR 2.104,-)
ouya.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.033,-)
stockvectors.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.033,-)
brandschutz.net – EUR 1.800,-
dfidhealthrc.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.626,-)
distil.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.626,-)
honden.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.626,-)
nasco.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.626,-)
godspeed.org – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.625,-)

Nach langen Wochen des Wartens kam .com einmal mehr mit einer teuren Domain: cricketscore.com liegt mit einem Preis von US$ 118.000,- (ca. EUR 95.935,-) derzeit auf Platz 23 der Jahresbestenliste. Rund US$ 30.000,- weniger erzielten mizu.com (US$ 90.000,-, ca. EUR 73.171,-) und electriccompany.com (US$ 85.000,-, ca. EUR 69.106,-).

cricketscore.com – US$ 118.000,- (ca. EUR 95.935,-)
mizu.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 73.171,-)
electriccompany.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 69.106,-)
jolla.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 40.650,-)
circumcision.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 36.585,-)
emar.com – US$ 43.000,- (ca. EUR 34.959,-)
electriccompanies.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.390,-)
ssm.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.325,-)
thegold.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.325,-)
wardrobes.com – US$ 20.600,- (ca. EUR 16.748,-)
officedeskchairs.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 15.447,-)
metformina.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.195,-)
pict.com – US$ 14.995,- (ca. EUR 12.191,-)
pipedream.com – US$ 13.600,- (ca. EUR 11.057,-)
usabusiness.com – EUR 10.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

OKTOBER – T.R.A.F.F.I.C. 2012 IN FORT LAUDERDALE

Eine der wenigen Domainer-Veranstaltungen in diesem Jahr ist die T.R.A.F.F.I.C. 2012 in Fort Lauderdale (Florida). Bis zum 31. August 2012 gibt es vergünstigte Buchungen.

Die T.R.A.F.F.I.C. ist die älteste und wahrscheinlich wichtigste Domainer-Veranstaltung. Sie hat mittlerweile zahlreiche Stadien durchlaufen und schwenkt, nachdem sie unter Rick Latona öfter als vierteljährlich stattfand, zu alter Form zurück. Rick Schwartz und Howard Neu laden vom 07. bis zum 10. Oktober 2012 nach Fort Lauderdale ins The Ritz-Carlton am Fort Lauderdale Beach. Wie immer geht es um das Vertiefen und Knüpfen von Kontakten. Zudem gibt es eine herausragende Domain-Auktion, bei der es um Klasse geht – und nicht um Masse.

Die T.R.A.F.F.I.C. 2012 findet vom 07. bis 10. Oktober 2012 im The Ritz-Carlton, Fort Lauderdale Beach, 1 North Fort Lauderdale Beach Boulevard, Fort Lauderdale, Florida 33304 (USA), statt. Die Karten kosten im Voraus US$ 1.595,-. Gruppenrabatt und günstige Karten für Begleitung gibt es auch.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://targetedtraffic.com

Quelle: targetedtraffic.com, eigene Recherche

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