Newsletter-Ausgabe #536: Oktober 2010

Themen: nTLDs – TKG-Novelle berücksichtigt geoTLDs | DMV GmbH – Warnung von Markenrecht-Nepp | TLDs – Neues von .se, .tel und .moscow | OLG Hamm – Abkehr von tauchschule-dortmund.de | Buchtipp – Neuauflage des Skriptum Internetrecht | redwine.com – hoher Preis für edlen Rebensaft | Berlin – eco-Workshop zu geoTLDs

nTLDs – TKG-Novelle berücksichtigt geoTLDs

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat Ende September 2010 den Referentenentwurf zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgelegt. Neben Verbesserungen im Bereich Verbraucher- und Datenschutz sieht der Entwurf erstmalig Regelungen zu geoTLDS vor.

Obwohl die Diskussionen über den Inhalt des Bewerberhandbuchs für neue Top Level Domains andauern, dürfen sich zumindest potentielle Bewerber für geographische Top Level Domains (kurz geoTLDs) wie etwa .berlin oder .paris darauf einstellen, die Zustimmung der jeweiligen Gebietskörperschaft belegen zu müssen. Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle greift diesem Mechanismus vor, und hat im Referentenentwurf zum TKG einen Änderungsvorschlag adressiert. So soll § 66 TKG folgender Absatz 5 angefügt werden: „Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.“

Ausweislich der Begründung des Entwurfs soll die Regelung dem Namensrechtsinhaber im Sinne des Subsidiaritätsprinzips im öffentlichen Interesse und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten erlauben, Anforderungen für die Nutzung des Namens des Bundeslandes festzulegen. Damit bleibt Raum, im Einzelfall individuelle, angemessene Regelungen zu finden. So heißt es denn auch, dass die Regelung zu Fällen der Gleichnamigkeit auf Praktikabilitätserwägungen beruht. Die Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle als Ansprechpartner für ICANN erscheint für das Ministerium daher zur Zeit entbehrlich.

Der Referentenentwurf wird nun in den kommenden Wochen mit Verbänden und Unternehmen diskutiert; eine Befassung des Kabinetts ist allerdings noch in diesem Jahr angestrebt. Aufgrund der verpflichtenden Vorgaben der EU muss die Umsetzung bis Mai 2011 erfolgen. Damit bleibt nicht nur Zeit, das ICANN-Meeting Anfang Dezember 2010 im kolumbianischen Cartagena abzuwarten, sondern sogar bis zum ersten ICANN-Meeting im kommenden Jahr, das für Mitte März 2011 angesetzt ist.

Den Referentenentwurf zum TKG finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/361

Quelle: dotberlin.de, bmwi.de, eigene Recherche

DMV GmbH – Warnung von Markenrecht-Nepp

Inhaber von eingetragenen Marken sollten ihre Post in diesen Tagen genau studieren: die in Berlin ansässige „DMV – Deutsche Markenverlängerungs GmbH“ bietet an, sich um die Verlängerung auslaufender Marken zu kümmern – zu happigen Preisen.

Der Redaktion des domain-recht.de Newsletters liegt, ohne dass der Adressat zuvor in Geschäftsbeziehung mit der DMV GmbH gestanden hätte, deren als „Erinnerung“ betiteltes Schreiben vom 23. September 2010 vor. In seiner optischen Aufmachung ist es an jenes Formular angelehnt, welches das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur Neuanmeldung von Marken bereitstellt. Betroffen ist eine eingetragene Wortmarke, deren Markenschutz im Sommer kommenden Jahres ausläuft. Mit diesem Schreiben bittet man den Markeninhaber, es gestempelt und unterschrieben zurück zu senden, wenn man die Marke um eine Periode von zehn Jahren verlängern wolle. Im Fettdruck führt wman aus: „Um ihr Markenrecht zu erneuern, sollten Sie dieses Schreiben an uns zurücksenden“. Wer dieser Aufforderung nachkommt, beauftragt die DMV GmbH, die Schutzdauer um zehn Jahre zu verlängern; während das DPMA für diese Leistung jedoch lediglich Verlängerungsgebühren (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) von EUR 750,00 verlangt, liegt der Verlängerungsbetrag der DMV GmbH bei EUR 1.560,00 netto.

Aufmerksamen Lesern des Dokuments sollte nicht entgehen, dass es in der Kopfzeile keinen Hinweis auf das DPMA, sondern im hervorgehobenen Druck auf die DMV GmbH enthält. Auch der Kostenhinweis im Auftragsteil ist im Fettdruck hervorgehoben. Ein offiziell wirkendes Siegel, die Adresse „Bundesallee 171 bis 173“ in Berlin sowie die formularmäßige Anlehnung an amtliche Vorlagen des DPMA dürften jedoch in der Hektik des Alltags und der Sorge um den möglichen Verlust der eigenen Marke dazu verleiten, das Schreiben leichtfertig zu unterzeichnen und zu versenden. Konkretisierende Daten wie der namentlich benannte Inhaber der Marke, Registernummer, Markenform und Anmeldetag sind ebenfalls bereits ausgefüllt und tun so ihr übriges.

Das DPMA warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen. Schutzrechte können ganz einfach durch rechtzeitige Einzahlung der Verlängerungsgebühr direkt auf das Konto des DPMA verlängert werden; eine (anwaltliche) Vertretung ist in aller Regel nicht erforderlich.

Quelle: dpma.de, eigene Recherche

TLDs – Neues von .se, .tel und .moscow

Was schon im Sandkasten gegolten hat, kann für die Verwaltung von Domain-Namen nicht schlecht sein, findet man bei .tel und fordert Gleichberechtigung mit .name. In Schweden lindert man dagegen den Kostendruck, während Moskau in eine eigene Endung investieren will – hier die Kurznews.

In Zeiten, in denen vieles teurer wird, setzt die schwedische Domain-Verwaltung IIF (Internet Infrastructure Foundation) zumindest für die Länderendung .se Zeichen: mit Wirkung ab dem 15. September 2010 hat man die Gebühren für ein Streitschlichtungsverfahren für Einzelpersonen und kleine Unternehmen mit weniger als zehn Angestellten halbiert. Sie liegt für ein Einzelpanel künftig bei SEK 4.000,-, umgerechnet also etwa EUR 430,-, und verdoppelt sich bei einem Panel mit drei Schiedsrichtern. Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr von SEK 2.000,-, die im Gegensatz zur Gerichtsgebühr im Erfolgsfall allerdings weiterhin nicht erstattet wird.

Telnic, Registry der Top Level Domain .tel, will der Endung .name in nichts nachstehen und hat bei ICANN ebenfalls die Zulassung reiner Ziffern-Domains eingefordert. In einer eMail vom 01. Oktober 2010 macht Khashayar Mahdavi, CEO von Telnic Ltd. deutlich, dass es ein Verbot von reinen Ziffern-Domains allein bei .name und .tel gibt; wenn daher VeriSign bei .name eine Freigabe einfordert, gebietet bereits die Gleichbehandlung, auch .tel von dieser Last zu befreien. Ausgenommen sollen allerdings Ein-Ziffern-Domains bleiben, da die Gefahr der Verwechslung mit ENUM-Domains besteht. Einen förmlichen Antrag gibt es per dato nicht, lediglich um die Freigabe bisher gesperrter Internetadressen mit einem oder zwei Buchstaben bemüht sich Telnic offiziell. Interessant bleibt, wie die Reaktion der International Telecommunications Union ausfällt; diese hatte sich bereits bei der Einführung von .tel gegen reine Ziffern-Domains gewehrt.

„Moskau, Moskau – Deine Seele ist so groß, nachts da ist der Teufel los“ sangen schon Dschingis Khan. Anlass genug für den russischen Registrar RU-Center, im Herbst 2010 eine Initiative zur Einführung der Top Level Domains .moscow und der kyrillischen IDN-Variante .mockba zu starten. Die Bevölkerung Moskaus scheint zwar noch nicht ganz überzeugt; in einer Umfrage der Zeitung „Moskovskiy Komsomolets“ sprachen sich lediglich 53,3 Prozent für eine Bewerbung aus. Wie Andrey Vorobiev von RU-Center mitteilt, will man aber die nun anstehenden, großen IT-Veranstaltungen Russlands nutzen, um die Werbetrommel zu rühren. Mit etwa 14 Millionen Bewohnern in Stadt und Umkreis sollte ausreichend Potential vorhanden sein; Berlin weist bei dieser Kennzahl lediglich 3,5 Millionen Einwohner auf. Vorobiev erwartet zudem, dass weitere russische Städte von der Idee einer eigenen Städte-Domain angesteckt werden.

Weitere Informationen zum Streitschlichtungsverfahren unter .se finden Sie unter:
> http://www.iis.se/en/domaner/atf

Weitere Informationen zu .moscow finden Sie unter:
> http://domainmoscow.org

Quelle: iis.se, domainincite.com, goldsteinreport.com, eigene Recherche

OLG Hamm – Abkehr von tauchschule-dortmund.de

Das OLG Hamm hat in einer bereits in 2008 ergangenen Entscheidung die Rechtsprechung, wonach die Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung im Domain-Namen eine Spitzenstellungsbehauptung darstelle, hinter sich gelassen (Urteil vom 19.06.2008, Az.: 4 U 63/08). Ein Leser hat uns nach der Urteilsbesprechung in der letzten Ausgabe des Domain-Newsletters freundlicherweise auf diese Entscheidung hingewiesen.

Eine Anwaltskanzlei nutzt für ihren Internetauftritt eine Domain im Format anwaltskanzlei-„ortsname“.de, auf die sie auch im Telefonbuch, auf ihrem Briefpapier und in den Gelben Seiten hinweist. Ein im Wettbewerb stehender Rechtsanwalt sah in der Domain eine unlautere Spitzenstellungswerbung und im Hinblick auf Fehler im Impressum Verstöße gegen das Telemediengesetz. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Domain-Inhaber, in der ihnen das Gericht unter anderem die Domain zu nutzen oder zu bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen, untersagte. Im Widerspruchsverfahren hob das Landgericht den Beschluss auf und wies den Antrag auf Unterlassung zurück. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein.

Das nun zuständige OLG Hamm bestätigte das Urteil aus erster Instanz und wies die Berufung zurück (Urteil vom 19.06.2008, Az.: 4 U 63/08). Zu entscheiden war nur noch über das Verbotsbegehren hinsichtlich der Domain. Das OLG Hamm meinte, mit Nutzung dieser Domain suggeriere die Anwaltskanzlei nicht, eine Spitzenstellung unter den örtlichen Rechtsanwälten inne zu haben. Eine solche Spitzenstellungswerbung lasse sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben werden könne und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit der Anwaltskanzlei begegne, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain anwaltskanzlei-„ortsname“.de zu werben. Es läge auch keine wettbewerbswidrige Umleitung von Kundenströmen vor: dass hier ein knappes Gut durch Registrierung für andere nicht mehr zugänglich ist, sei per se nicht wettbewerbswidrig. Auch aus dem Domain-Namen als solchem ergebe sich ebenfalls kein Wettbewerbsverstoß: Dem Verkehr ist bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt, weshalb der Ortsname für den Verkehr nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei habe. Das OLG Hamm machte abschließend deutlich, soweit „das Senatsurteil vom 18. März 2003 (Az. 4 U 14/03 – Tauchschule Dortmund) dahin verstanden werden könnte, dass allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, so hält der Senat daran nicht fest.“

Soweit das Urteil des OLG Hamm, in dem es von der früher im Urteil zu tauchschule-dortmund.de geäußerten Rechtsansicht abrückt. Damit ist also das Urteil tauchschule-dormund.de bereits seit zwei Jahren Rechtsgeschichte. Gut zu wissen.

Die Entscheidung des OLG Hamm findet man unter:
> http://www.aufrecht.de/index.php?id=5826

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: aufrecht.de

Buchtipp – Neuauflage des Skriptum Internetrecht

Schon wieder ist ein halbes Jahr vergangen, und das Standardwerk zum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster, ist vor wenigen Tagen in neuer Auflage erschienen. Das Werk steht zum Gratisdownload bereit.

Prof. Dr. Thomas Hoeren gibt auf nunmehr 553 Seiten in alt bewährter Struktur einen grundsätzlichen Überblick über das Internetrecht. Inhaltlich ist das Werk auf dem Stand September 2010, aktuelle Entscheidungen wurden hinzugefügt. Einige Änderungen waren zu erwarten, andere sind nach einem ersten Blick in das Kompendium zu verzeichnen. Selbstverständlich hat die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, die noch keinen Eingang in die vergangene Ausgabe nehmen konnte, nun ihren Platz gefunden. Im Werk findet die Entscheidung an mehreren Stellen Erwähnung, doch scheint uns die Einarbeitung des Urteils nicht überall feingliedrig genug erfolgt zu sein: die Formulierungen zur strafprozessualen Relevanz der BVerfG-Entscheidung weisen keine tiefgreifenden Änderungen auf, außer dass nun die Vorratsdatenspeicherung mit der verdeckten Onlinedurchsuchung im Bereich des Strafprozessrechts zusammengeführt wurde und die BVerfG-Entscheidung da auch erwähnt wird, was bei nachlässiger Lektüre zu falschen Schlüssen führen könnte. Auch wo der Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2009 (Az.: 11 W 21/09) zur Frage der Übermittlung von im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten durch die Provider behandelt wird, wird nicht deutlich, dass diese Frage aufgrund der BVerfG-Entscheidung zunächst passé ist. Ausführlich geht Hoeren auf die Entscheidung des BVerfG im Kapitel Datenschutzrecht auf Seite 373 ein, versäumt aber notwendige Korrekturen im Unterabschnitt über die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf Seite 499.

Aller kleineren Mängel zum Trotz, ist das Werk wie immer sehr zu empfehlen. Das Manuskript steht zum kostenlosen Download zur Verfügung. Damit mag es zwar gratis sein, umsonst sollten die Bemühungen aber nicht sein: wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das angegebene Konto nutzen.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie in der Rubrik „Materialien“ zum Herunterladen unter:
> http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren

Quelle: uni-muenster.de

redwine.com – hoher Preis für edlen Rebensaft

Nach der vergangenen .co-starken Handelswoche übernahm .de wieder die Führung im Domain-Handel unter den Länderendungen. Weiter vorne trifft man allerdings auf redwine.com als teuerste Domain der Woche, mit einem Preis von runden US$ 150.000,- (ca. EUR 107.914,-).

Neben der hervorragenden ug.de zu EUR 50.000,- bot die deutsche Endung .de gleich sieben weitere erfreulich bepreiste Domains, die der Menge an .co-Domains nicht nachsteht, und in der Summe diesen voransteht, wenn auch nur wegen dem hohen Preis, der für ug.de aufgerufen wurde. Erfreulich erwies sich auch die russische Domain tripadvisor.ru, die den Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 35.971,-) erzielte.

ug.de – EUR 50.000,-
aircharterservice.de – EUR 12.500,-
casablanca.de – EUR 12.000,-
aminosaeuren.de – EUR 10.000,-
laserdrucker.de – EUR 10.000,-
pokal.de – EUR  8.500,-
payoff.de – EUR  6.700,-
vk.de – US$  8.000,- (ca. EUR  5.755,-)

tripadvisor.ru – US$ 50.000,- (ca. EUR 35.971,-)

ban.co – US$ 24.500,- (ca. EUR 17.626,-)
hotels4u.co – US$ 16.039,- (ca. EUR 11.539,-)
vail.co – US$ 15.500,- (ca. EUR 11.151,-)
usedcars.co – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.072,-)
docs.co – US$ 13.000,- (ca. EUR  9.353,-)
ebook.co – US$  9.000,- (ca. EUR  6.475,-)
pens.co – US$  8.200,- (ca. EUR  5.899,-)
newcars.co – US$  8.000,- (ca. EUR  5.755,-)

browsergames.co.uk – US$ 20.500,- (ca. EUR 14.748,-)
valuemystuff.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.429,-)
jackets.co.uk – GBP  6.999,- (ca. EUR  8.000,-)

reclamefolders.nl – EUR 7.500,-

Die neueren generischen Endungen waren in der vergangenen Handelswoche gut und jeweils paarweise vertreten. Die wenig gehandelte Endung .biz wies mit zwei Ein-Zeichen-Domains ein kleines Highlight auf.

geld.info – EUR 21.150,-

realestate.pro – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.072,-)
mortgage.pro – US$  4.300,- (ca. EUR  3.094,-)

l.biz – US$ 10.500,- (ca. EUR  7.554,-)
n.biz – US$ 10.500,- (ca. EUR  7.554,-)

Die älteren generischen Endungen waren hingegen nicht so erfolgreich. Einen hervorstechenden Betrag erzielte keine der Domains, angefangen bei minigolf.net für EUR 5.500,- bis hin zu trachten moden.net für EUR 2.200,-:

minigolf.net – EUR  5.500,-
giz.org – US$  7.000,- (ca. EUR  5.036,-)
assuranceauto.net – EUR  5.000,-
trockenbau.net – EUR  5.000,-
insuranceagency.org – US$  5.000,- (ca. EUR  3.597,-)
rueruprente.net – EUR  2.999,-
aminosäure.net (IDN) – EUR  2.800,-
cblt.org – US$  3.790,- (ca. EUR  2.727,-)
promotionalpens.net – US$  3.600,- (ca. EUR  2.590,-)
mediaplus.net – US$  3.388,- (ca. EUR  2.437,-)
kanada.org – US$  3.300,- (ca. EUR  2.374,-)
theproject.net – US$  3.188,- (ca. EUR  2.294,-)
onemain.net – US$  3.088,- (ca. EUR  2.222,-)
trachtenmoden.net – EUR  2.200,-

Mit redwine.com für stattliche US$ 150.000,- (ca. EUR 107.914,-) führte .com die Preistabellen wieder einmal an und zog eine Hand voll weiterer erfolgreicher Domain-Käufe mit sich, doch die Ausbeute blieb in der Menge doch sehr gering:

canadian.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 43.165,-)
pokie.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 28.777,-)
druid.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 16.547,-)
lovescanner.com – EUR 15.000,-
billguard.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 12.590,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Berlin – eco-Workshop zu geoTLDs

Der eco-Verband (Verband der deutschen Internetwirtschaft eV) bietet Ende Oktober in Berlin einen Workshop zusammen mit dem Numbers Forum zur Einführung neuer Top Level Domains an, die geographisch orientiert sind (geoTLDs).

Die am 28. Oktober 2010 stattfindende Veranstaltung zu geoTLDs richtet sich an Vertreter von Städten, Ländern und Regionen sowie an Initiativen, die sich im Zuge der Einführung neuer Top Level Domains um eine geoTLD bewerben wollen. In mehreren Vorträgen und Diskussionsrunden werden wichtige Aspekte der Bewerberanforderungen, des Anmeldeverfahrens anhand der derzeitigen Fassung des Bewerberhandbuchs und anhand von Beispielen bereits eingeführter geoTLDs besprochen. Selbstverständlich werden die wichtigsten nationalen Bewerber vorgestellt, darunter .berlin, .hamburg und .saarland. Gegen 17.00 Uhr klingt der Arbeitstag mit einem Imbiss und Getränken aus.

Die Veranstaltung findet am 28. Oktober 2010 ab 10.00 Uhr im eco Verbindungsbüro Berlin, Marienstraße 12 in 10117 Berlin, statt. Die Teilnahme ist kostenlos, um Anmeldung wird gebeten. Anmeldeschluss ist der 26. Oktober 2010.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.eco.de/veranstaltungen/1164_8153.htm

Quelle: RA Rickert, eco.de

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