Newsletter-Ausgabe #542: November 2010

Themen: 3-strikes-out – neues Risiko für nTLD-Registries | US$ 13 Mio. – sex.com wechselt den Inhaber | TLDs – Neues von .at, .rs und .tel | Service – 25 Tipps für die Domain-Wahl | BGH – Deeplinks können rechtswidrig sein | hämorrhoiden.de – gute Besserung zu EUR 19.472,- | Wien – Domain Pulse im Februar 2011

3-strikes-out – neues Risiko für nTLD-Registries

Die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains (gTLD Applicant Guidebook) ist veröffentlicht. Doch wer ein Ende der Diskussionen erwartet hat, der irrt; vor allem die „3-strikes-out“-Regel könnte zur Falltür für viele Bewerber werden.

Wer sich als Registry um eine neue Top Level Domain bewirbt, muss sich nach den Vorgaben des Bewerberhandbuchs einem so genannten „Background Screening“ unterziehen. Bereits in einer frühen Phase prüft ICANN so im öffentlichen Interesse die geschäftliche Tätigkeit des Bewerbers und etwaige Auffälligkeiten im Bereich strafbarer Handlungen und Cybersquatting. Um dies zu objektivieren, sieht das Bewerberhandbuch einen nicht abgeschlossenen Beispielkatalog mit elf Regeln vor, deren Verstoß automatisch dazu führt, dass die Bewerbung ausscheidet. So darf sich zum Beispiel der Bewerber oder eine von ihm in der Bewerbung genannte Person in den vergangenen zehn Jahren keiner Straftat wie Steuerhinterziehung oder unter einer Zuhilfenahme von Gewalt oder einer Waffe schuldig gemacht haben. Ähnliche Regelungen kennt zum Beispiel auch das GmbHG, wonach Geschäftsführer einer GmbH nicht sein kann, wer etwa wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.

Für zahlreiche Bewerber weitaus problematischer dürfte allerdings sein, dass ein solcher Ausschluss auch zu erfolgen hat, wenn es eine Reihe von Verfahren gegeben hat, die vermuten lassen, dass der Bewerber in Cybersquatting im Sinne der UDRP, dem Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) oder ähnlicher Gesetzesregelungen verwickelt war. Verschärft wird dies durch die „3-strikes-out“-Regel, wonach drei oder mehr solcher Verfahren (eines davon in den letzten vier Jahren vor Antragstellung) ausreichen, um eine solche Verwicklung allgemein anzunehmen. In der Praxis könnte diese unscheinbare Regelung bedeuten, dass sich Registrare wie GoDaddy oder eNom nicht auch als Registry bewerben könnten, da sie jedenfalls über verbundene Unternehmen schon mehrfach – und ob gewollt oder nicht, spielt keine Rolle – in UDRP-Verfahren beteiligt waren. Überspitzt formuliert, stellt ICANN damit Cybersquatter auf die gleiche Stufe wie Straftäter.

Stellt sich die Frage, wie „vorläufig“ die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs ist, zumal die „3-strikes-out“-Regel in dieser Form zum ersten Mal auftaucht. ICANN-Vizepräsident Kurt Pritz deutete vergangene Woche anlässlich einer Telefonkonferenz an, dass es noch weitere Änderungen geben werde; konkret erwähnte er den Problemkreis „morality and public order“ (inzwischen besser bekannt als „Recommendation 6 Objection Process“) und Regelungen zum Datenschutz. Zugleich machte er jedoch klar, dass substantielle Änderungen nicht mehr zu erwarten sind. Einstweilen bleibt daher nur, abzuwarten; die endgültige Endfassung des Bewerberhandbuchs soll am 10. Januar 2011 veröffentlicht werden.

Die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/373

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/374

Quelle: thedomains.com, domainincite.com, eigene Recherche

US$ 13 Mio. – sex.com wechselt den Inhaber

Sex.com, die wohl wertvollste Domain der Welt, hat einen neuen Inhaber: wie die Handelsplattform Sedo bestätigt, erzielte die Adresse den Rekord-Preis von US$ 13 Mio. (umgerechnet etwa EUR 9,63 Mio.).

Sie gilt als Skandal-Domain schlechthin – sex.com. Selbst zu einem eigenen Buch hat es die Adresse, die im September 1995 ihrem damaligen Inhaber Gary Kremen auf strafbare Weise abhanden kam, gebracht. Nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten landete die Domain im Jahr 2006 schließlich für nunmehr bestätigte US$ 11,5 Mio. bei Escom LLC. Das Unternehmen verstand es jedoch nie, das Potential der Domain zu nutzen und verzettelte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, was letztlich zu einem Insolvenzantrag führte. Beim United States Bankruptcy Court for the Central District of California verständigte man sich im Frühjahr 2010 schließlich darauf, die Domain über Sedo zu verkaufen.

Die daraufhin eingeleitete Suche nach einem geeigneten Käufer fand nach drei Monaten ihren Abschluss: ausweislich des WHOIS-Verzeichnisses konnte sich Clover Holdings Limited, ein auf St. Vincent und die Grenadinen in der Karibik ansässiges Unternehmen, die Domain sichern. Der von Sedo offiziell bestätigte Kaufpreis liegt bei US$ 13 Mio.; seit 2006 konnte die Domain damit trotz aller Skandale ihren hohen Preis nochmals um US$ 1,5 Mio. steigern, was den Wert kurzer, generischer Domains erneut unterstreicht. Ob es Clover Holdings Limited besser versteht, aus der Domain Kapital zu schlagen, wird abzuwarten sein; bisher findet sich unter sex.com eine Art Parking-Seite für Sex-Anzeigen, die zumindest verspricht, „Genau das, was Sie suchen“, bereitzuhalten.

In der Liste der teuersten Domain-Verkäufe der Welt dürfte sich sex.com damit die Spitzenposition gesichert haben. Bisher führt fund.com zu einem Preis von US$ 9.999.950,-, gefolgt von porn.com für US$ 9.500.000,- und diamond.com für immerhin noch US$ 7.500.000,-. Allerdings sind solche Listen mit Vorsicht zu genießen, da die wenigsten Verkäufe im siebenstelligen Bereich ausschließlich in bar abgewickelt werden, sondern oft unter Einbeziehung eines Aktientausches. Der hohe Wert rechtfertigt sich zudem oft nicht durch die Domain allein, sondern auch das dahinter stehende Webangebot. Beides verwässert den objektiven Preis einer Domain und erschwert den Vergleich.

Wer sich für die ganze Story um sex.com interessiert, dem sei ein Buch vom Domain-Experten Kieren McCarthy ans Herz gelegt. Das Buch ist auf Englisch bei Quercus Publishing unter der ISBN 1905204663 erschienen, und unter anderem bei Amazon für EUR 17,99 käuflich zu erwerben.

Weitere Informationen zur sex.com-Story finden Sie unter:
> http://sexdotcom.info

Quelle: sedo.de, dnjournal.com

TLDs – Neues von .at, .rs und .tel

Während hierzulande die Registrierungen von .de-Domains mit Eszett durch die Decke schießen, befürchtet man in Österreich ein Browser-Chaos. In Serbien freut man sich über die Internationalisierung des Landeskürzels, und GoDaddy hat was gegen Liberalität bei .tel – hier unsere Kurznews.

Österreichs Registry Nic.at hat mitgeteilt, das Sonderzeichen „ß“ in Domain-Namen unterhalb der Top Level Domain .at vorerst nicht zuzulassen. Im Gegensatz zur deutschen Domain-Verwaltung DENIC eG befürchtet Nic.at technische Probleme. So sind noch nicht alle Anwendungsprogramme wie zum Beispiel Browser an den neuen IDN-Standard angepasst. Dies könnte dazu führen, dass sie Domains wie groß.at und gross.at als identisch behandeln und damit zum falschen Ziel führen; ein regelrechtes Browser-Chaos ist damit denkbar. Völlig ausgeschlossen ist die Einführung des „scharfen S“ unter .at jedoch nicht; Nic.at wird die Entwicklung weiter im Auge behalten.

Die serbische Domain-Verwaltung RNIDS (Serbian National Register of Internet Domain Names) hat von ICANN grünes Licht zur Einführung der kyrillischen IDN-Variante des Landeskürzels .rs erhalten. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen des „Fast Track Process“, bei dem inzwischen zahlreiche Landeskürzel die landessprachliche Variante ihrer ccTLD als zweite offizielle Endung zugeteilt bekommen haben. Bereits diese Woche beginnen anlässlich der Messe TELFOR 2010 die Gespräche über die Vergaberegeln für die neuen Domains, wobei man die Erfahrungen bei .rf, der kyrillische Variante des russischen Länderkürzels .ru, mit einbeziehen will. Die Registrierung soll voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 beginnen.

Der weltweit größte Domain-Registrar GoDaddy hat Widerstand gegen die Pläne der .tel-Registry Telnic angekündigt, reine Ziffern-Domains einführen zu wollen. Wie berichtet, hat Khashayar Mahdavi, CEO von Telnic, verlauten lassen, dass es ein Verbot von reinen Ziffern-Domains allein bei .name und .tel gibt; wenn daher VeriSign bei .name eine Freigabe einfordert, gebietet bereits die Gleichbehandlung, auch .tel von dieser Last zu befreien. Doch einer der Gründe, der zur Einführung von .tel führte, war die strikte Zusage, keine solchen Ziffern-Domains zuzulassen. Tim Ruiz von GoDaddy macht daher in einer eMail an ICANN geltend, dass bei Wegfall dieser Schranke .tel neu ausgeschrieben werden müsse; die Regeln nachträglich zu ändern, sei anderen Bewerbern gegenüber ungerecht. Interessant bleibt, wie die Reaktion der International Telecommunications Union ausfällt; diese hatte sich bereits bei der Einführung von .tel gegen reine Ziffern-Domains gewehrt, da man Verwechslungen mit Telefonnummern befürchtete.

Quelle: denic.de, nic.at, rnids.rs, domainincite.com

Service – 25 Tipps für die Domain-Wahl

GlideDesign, eine Webdesign-Schmiede aus dem texanischen Spicewood, in nächster Nähe zu Austin, bietet ihren Kunden den Service, bei der Wahl des richtigen Domain-Namens zu helfen. Travis McAshan hat im Weblog des Unternehmens gleich 25 Tipps für die Wahl der richtigen Domain formuliert.

Die 25 Tipps sind einfach und irgendwie jedem bekannt, doch in der Summe machen sie einem nochmals klar, worum es eigentlich geht: Um (1) einfache, (2) kurze, (3, 7, 8, 14) verständliche – und nicht etwa peinlich missverständliche (13) – Begriffe, (4) die von einem selbst und für einen selbst, und nicht etwa durch einen Dritten wie den Webdesigner, der auch für die Inhalte sorgt, auf eigenen Namen (9) unter der richtigen und (19) – zum Kennzeichenschutz – anderen Endungen registriert werden. Empfehlenswert ist immer der (15) eigene Unternehmensname, gegebenenfalls in Verbindung mit einem das (10) eigene Geschäft beschreibenden Begriff, wobei (17) Kennzeichen Dritter dabei tunlichst zu vermeiden sind. Darüber hinaus ist es sinnvoll, (18) so genannte Vertipper-Domains zusätzlich zu registrieren und (20) nach Missbrauch durch Dritte zu fahnden. Die Domains (21) registriert man über einen zuverlässigen Registrar, der die (22) Registrierung automatisch verlängert. Und bitte, die Domains (25) sofort registrieren, denn schneller als man denkt, sind sie vergeben.

McAshan gibt in seinen 25 Tipps zehn Jahre Berufserfahrung wieder, die allerdings auf den US-amerikanischen Markt ausgerichtet ist. So kommt es, dass er etwa von Bindestrichen in Domain-Namen konsequent abrät, die aber in unseren Breiten mehr als beliebt sind. Vermutlich über die Hälfte aller registrierten .de-Domains verfügt über einen Bindestrich. Dieser Umstand und sein Argwohn gegenüber Premium-Domains sind die einzig kritikwürdigen Punkte. Ansonsten findet man schwerlich in solcher Kürze und mit einigen Beispielen, insbesondere bei Fragen der Verständlichkeit des Domain-Namens, das ABC der Domain-Wahl vorgeführt.

Den gesamten Artikel finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/381

Quelle: glidedesign.com

BGH – Deeplinks können rechtswidrig sein

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im April zum zweiten Male über die Frage von Deeplinks entschieden (BGH I ZR 39/08, Urteil vom 29.04.2010), und kam zu einem anderen Ergebnis als in seiner früheren Paperboy-Entscheidung, wonach Deeplinks keine Urheberrechtsverletzungen mit sich bringen. Der Volltext des Urteils ist seit wenigen Tagen online.

Die Klägerin ist Anbieterin von elektronischen Stadtplänen. Für eine kommerzielle oder dauerhafte Nutzung der Pläne verlangt sie Lizenzgebühren, weshalb der Zugang zu den Karten nur bei Verwendung einer so genannten Session-ID möglich ist, die bei einem Aufruf der Startseite erteilt wird und zeitlich befristet gilt. Die Beklagte bot Nutzern ihrer Website die Möglichkeit, über einen Hyperlink Kartenausschnitte von der Internetseite der Klägerin abzurufen. Hierfür verwendete sie eine programmtechnische Routine, die unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zur Webseite mit dem Kartenausschnitt führte. Darin sah die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung und klagte. Das Landgericht Hamburg sowie das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Die Klägerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des hOLG Hamburg auf und verwies die Sache an dieses zurück. Das hOLG Hamburg hatte keine Urheberrechtsverletzung festgestellt, da die Session-IDs zwar eine grundsätzlich wirksame, technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG gegen eine unbefugte Nutzung der Website darstellten, die Beklagte diese Schutzmaßnahme jedoch nicht in rechtlich unzulässiger Weise überwunden habe. Der BGH geht indes davon aus, dass das hOLG den Sinn und den Zweck des § 95a UrhG missverstanden hat. Der schütze nicht urheberrechtlich geschützte Werke, sondern den Schutzmechanismus, über den urheberrechtliche Werke geschützt werden. Wenn der Schutzmechanismus nicht hilft, bleibt das darüber geschützte Werk aber nach wie vor urheberrechtlich geschützt. Hier komme es aber lediglich darauf an, dass die (aus Sicht des BGH) nicht wirksame Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen; eine Umgehung dessen begründe eine Urheberrechtsverletzung. Denn das öffentliche Zugänglichmachen eines geschützten Werkes ist nur dem Berechtigten erlaubt. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das in der Sphäre des Vorhaltenden befindliche geschützte Werk eröffnet wird. Begrenzt der Berechtigte den Zugriff mit technischen Schutzmaßnahmen, so macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer dann einen Hyperlink setzt, um derartige Maßnahmen zu umgehen, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde, und greift über den Hyperlink in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein. Es liegt dann beim Zugriff auf das Werk eine unberechtigte Vervielfältigung vor, die eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Damit stellten die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Deeplinks eine Urheberrechtsverletzung dar.

Das, so der Bundesgerichtshof, stehe nicht im Widerspruch zu seiner Paperboy-Entscheidung (BGH Az. I ZR 259/00, Urteil vom 17.07.2003), bei der kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht durch so genannte Deeplinks auf urheberrechtlich geschützte Werke festgestellt wurde. Seinerzeit habe man offen gelassen, ob eine urheberrechtliche Haftung entsteht, wenn der Berechtigte Deeplinks auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzende aber die Sperren umgeht. Nun, vor die Frage gestellt, geht der BGH davon aus, dass bei der Umgehung technischer Schutzmechanismen, auch wenn diese nicht den Anforderungen des § 95a UrhG gerecht werden, eine Urheberrechtsverletzung entsteht. Dabei kommt es nicht auf den § 95a UrhG an, weil der nicht das Werk, sondern die Schutzmaßnahme schützt. Maßgebend sei vielmehr der – sichtbar gewordene – Willen dessen, der die Schutzmaßnahme vornimmt. Im Hinblick auf diese Erwägungen erscheint das Urteil nachvollziehbar und korrekt.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshof findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/379

Die paperboy.de-Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/380

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

hämorrhoiden.de – gute Besserung zu EUR 19.472,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zog endlich einen Schlussstrich unter den Verkauf von sex.com zum Preis von US$ 13 Mio. (ca. EUR 9,63 Mio.). Davon abgesehen, erwies sich die deutsche Endung mit hämorrhoiden.de für EUR 19.472,- als wiederum stärkste Länderendung.

Seit Wochen dominiert die deutsche Endung die Länderendungen auf dem Sekundärmarkt für Internetdomains. Diesmal steht sie mit hämorrhoiden.de zum Preis von EUR 19.472,- und weiteren sechs gut bepreisten Domains an erster Stelle. Die britische Endung steht deutlich dahinter zurück. Diese Woche zeigte allerdings die indische Endung mit diapers.co.in für herausragende US$ 20.000,- (ca. EUR 14.815,-) und zwei weiteren Domains, dass der Domain-Markt auch wenig beachtete Landeskürzel spontan erfassen kann.

hämorrhoiden.de – EUR 19.472,-
losangeles.de – EUR 8.102,-
yoko.de – EUR 7.735,-
metaforum.de – EUR 5.011,-
seminararbeiten.de – EUR 5.000,-
umbrella.de – EUR 6.500,-
koepfe.de – EUR 4.200,-

diapers.co.in – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.815,-)
entrepreneur.in – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.926,-)
cloudcomputing.in – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)

growlights.co.uk – GBP 5.997,- (ca. EUR 7.000,-)
signature.eu – EUR 6.500,-
network.co.uk – GBP 4.999,- (ca. EUR 5.835,-)
hotelcheck.es – EUR 5.000,-
skonhetsfabriken.se – EUR 4.721,-
ecolean.ru – US$ 5.900,- (ca. EUR 4.370,-)
levelup.co – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.085,-)
forex.net.au – US$ 5.517,- (ca. EUR 4.087,-)
mygame.eu – EUR 4.001,-
hentai.tv – EUR 3.800,-
tool.in – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)

Die jüngeren generischen Endungen wurden von .info und .biz vertreten, die insgesamt fünf erwähnenswerte Verkäufe boten:

yoyo.info – US$ 4.850,- (ca. EUR 3.593,-)
goldcoast.info – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.222,-)
aufkleber.info – EUR 2.000,-

city.biz – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.222,-)
soap.biz – EUR 2.000,-

Die Liste der älteren generischen Endungen führte wieder .net sehr deutlich mit gleich vier verhältnismäßig hochpreisigen Domains an. Erst danach setzte .org mit tlr.org zu US$ 9.888,- (ca. EUR 7.325,-) sein Zeichen.

dnb.net – US$ 18.388,- (ca. EUR 13.621,-)
liberia.net – US$ 13.083,- (ca. EUR 9.691,-)
asbestoslawyer.net – US$ 10.645,- (ca. EUR 7.885,-)
mds.net – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.148,-)
tlr.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 7.325,-)
t-shirt.org – EUR 5.000,-
supercasino.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.444,-)
missingpersons.org – US$ 4.612,- (ca. EUR 3.342,-)
langlaufski.net – EUR 2.700,-
stockphotos.org – EUR 2.500,-
hangover.org – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.444,-)
associateddegreeonline.net – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.370,-)
hockeyshop.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.222,-)
healthspot.net – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.139,-)

Für die kommenden Jahre wird wohl nun Ruhe um sex.com eintreten, nachdem der US$ 13-Mio.-Deal abgesegnet wurde; Details zu dem Geschäft und dem Werdegang finden Sie weiter oben. Darüber hinaus sind die Preise der .com-Domains nicht besonders stramm, aber doch recht ordentlich, bedenkt man, dass adhoc.com EUR 65.000,- erzielte, gefolgt von webengine.com für US$ 50.000,- (ca. EUR 37.037,-) und einigen weiteren Domains zu Preisen aus dem unteren Mittelfeld.

adhoc.com – EUR 65.000,-
webengine.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.037,-)
designcontest.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 29.630,-)
dao.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.926,-)
festgeld.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.926,-)
valuable.com – US$ 28.500,- (ca. EUR 21.111,-)
bfo.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 17.037,-)
moebelhaus.com – EUR 15.000,-
checkmyride.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.593,-)
russianspy.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.111,-)
sansibar.com – EUR 11.000,-
buddyfinder.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 10.000,-)
sabi.com – EUR 10.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Wien – Domain Pulse im Februar 2011

Das Jahr neigt sich, doch die wichtigen Termine des kommenden Jahres stehen bereits an. So etwa der Domain Pulse 2011, der am 17. und 18. Februar 2011 im Palais Ferstel in Wien stattfindet und diesmal wieder von der österreichischen Registrierungsstelle Nic.at ausgerichtet wird.

Domain Pulse ist im deutschsprachigen Raum die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen. Zusammen und alternierend mit den Registrierungsstellen von Deutschland (DENIC) und der Schweiz (SWITCH) führt diesmal wieder Österreich (Nic.at) die Fachtagung durch.

Eine Agenda für den kommenden Domain Pulse liegt bisher noch nicht vor, doch ist bereits bekannt, dass Fragen wie wieviel Staat braucht das Internet, was gibt es Neues zu Internet Governance, Sicherheit und neue gTLDs sowie die Auswirkungen von Social Media auf Domains und anderes behandelt werden. Auch Rechtsfragen und neueste technische Entwicklungen werden referiert.

Der Domain Pulse findet am 17. und 18. Februar 2011 im Palais Ferstel, Herrengasse 14 in 1010 Wien, statt. Unterkünfte gibt es unter anderem im Steigenberger Hotel Herrenhof, Herrengasse 10 in 1010 Wien.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainpulse.de

Quelle: domainpulse.de

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top