Newsletter-Ausgabe #518: Juni 2010

Themen: nTLDs – 4. Entwurf des Bewerberhandbuchs ist da! | RAPWG – schlechte Zeiten für böse Buben | TLDs – Neues von .cz, .de, .at und .sport | .eu-Sunrise – EuGH urteilt zum bösen Glauben | Lesetipp – Domainrecht von Dr. Bücking / Angster | slots.com – Automatendomain kostet US$ 5,5 Mio. | Berlin – 1. Berliner IT-Rechtstag im Juli

nTLDs – 4. Entwurf des Bewerberhandbuchs ist da!

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die nunmehr vierte Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains veröffentlicht. Schon jetzt wird klar: potentielle Bewerber benötigen einen langen Atem – und viel Geld.

Wie ihre Vorgängerversionen ist die vierte, 312 Seiten lange Entwurfsfassung aus insgesamt sechs verschiedenen Modulen aufgebaut: einem einführenden Überblick, den Evaluierungsregelungen, den Regelungen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, Lösungsmechanismen im Fall konkurrierender Bewerbungen um die selbe Zeichenkette, die Abläufe von der Zuteilung bis zur Delegierung einer TLD sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ICANNs, denen ein Bewerber zuzustimmen hat. Los geht es mit einer zeitlich begrenzten Anmeldephase, in der sich potentielle Bewerber für das TLD Application System (TAS) registrieren lassen können. Die Bewerbergebühr beträgt wie in den Vorversionen US$ 185.000,-, wobei die ersten US$ 5.000,- mit der Registrierung beim TAS hinterlegt werden müssen. Sollte ein Kandidat seine Bewerbung zurückziehen, werden je nach dem Stand der Prüfung maximal US$ 130.000,- zurückerstattet. Ebenfalls unverändert sind weitere Gebühren, die unter Umständen fällig werden, so zum Beispiel eine zusätzliche Prüfgebühr von US$ 50.000,- und Gerichtsgebühren im Fall von Streitigkeiten, wobei man bei ICANN auch hier nach wie vor Stundensätze von US$ 122.000,- oder darüber hinaus für ein 3-Panel-Gremium erwartet. Dazu kommen in jedem Fall die jährlichen Registry-Gebühren, sollte die Bewerbung Erfolg haben.

Wen diese Kosten nicht abschrecken, der sollte zudem etwas Geduld mitbringen. Allein die Phase der „Initial Evaluation“, die der Anmeldung beim TAS und einer ersten Vollständigkeitsprüfung folgt, dauert nach vorläufiger Einschätzung von ICANN etwa fünf Monate; sollten mehr als 400 Bewerbungen eingehen, kann sich diese Phase um ein bis drei Monate verlängern. Wer durchfällt, kann mit weiteren fünf Monaten in der Phase der „Extended Evaluation“ rechnen. Kommt es zu Streitigkeiten, etwa wenn außenstehende Dritte sich durch eine Bewerbung in ihren Rechten verletzt sehen, ist mit einer Dauer von mindestens weiteren fünfeinhalb Monaten zu rechnen. Alles in allem geht ICANN zumindest derzeit davon aus, dass eine Bewerbung – ICANN spricht von einem „lifecycle“ – voraussichtlich acht, bei komplexen Prüfungen 19 Monate und länger dauert. Dass die ersten neuen TLDs so vor 2012 starten, ist damit unwahrscheinlicher denn je.

Im Fall der Schutzmaßnahmen für Inhaber von Kennzeichenrechten sieht der Entwurf die Schaffung eines zentralen „IP Clearinghouse“, in dem Rechteinhaber ihre Zeichen gebündelt erfassen und so beispielsweise für Sunrise-Phasen zentral schützen lassen können, vor. Geschützt sein sollen national oder international eingetragene Wortmarken, gerichtsgeprüfte Marken sowie solche Begriffe, die aufgrund einer mindestens seit 26. Juni 2008 in Kraft stehenden Regelung geschützt sind. Zu den Kosten für eine Anmeldung beim IP Clearinghouse schweigt sich ICANN indes aus; offenbar überlässt man das jener Stelle, der diese Aufgabe zur Verwaltung der Datenbank übertragen werden soll. Im Fall von Länder- und Kontinentnamen bleiben die Anforderungen hoch: so sind Länderdomains wie .deutschland ausgeschlossen, für Kontinentaldomains wie .africa müssen 60 Prozent der nationalen Regierungen zustimmen.

Bis vorläufig zum 21. Juli 2010 hat die Öffentlichkeit Gelegenheit, zu der vierten Entwurfsfassung oder zu einzelnen Modulen Stellung zu nehmen. Wegweisende Diskussionen sind jedoch bereits für das ICANN-Meeting im belgischen Brüssel zu erwarten, das vom 20. bis 25. Juni 2010 stattfindet. Als offen gilt, ob es noch eine fünfte Entwurfsfassung geben wird.

Die 4. Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/306

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/307

Quelle: icann.org, eigene Recherche

RAPWG – schlechte Zeiten für böse Buben

Schlechte Zeiten für böse Buben: die Registration Abuse Policies Working Group (RAPWG) der Internet-Verwaltung ICANN hat ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin gibt die Arbeitsgruppe Empfehlungen, ob und wie Phänomenen wie Cybersquatting, Domain-Kiting und Abzockschreiben entgegengetreten werden soll.

Im Februar 2009 hatte sich die RAPWG formiert, um Missbrauch bei der Domain-Registrierung zu erforschen. Mit ihrem nun vorgelegten, 126seitigen Abschlussbericht greift die Gruppe viele der zentralen Ärgernisse in der Domain-Welt auf. Gleich zu Beginn setzt sich die Gruppe mit Kritik an der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) auseinander. So habe sie zwar grundsätzlich ihr Ziel erreicht; gleichwohl häuften sich Beschwerden über die Kosten, völlig überraschende Urteile oder die Möglichkeit für Kläger, eine neue Klage einzureichen, auch wenn sie zuvor unterlegen waren. Die RAPWG empfiehlt daher, die UDRP auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Ebenfalls ein Dorn im Auge ist der RAPWG das „Frontrunning“: dabei sichert sich in der Regel ein Registrar jene Domains, nach denen Kunden gesucht, sie aber nicht sofort registriert haben, um ihnen die Anmeldung bei einem Registrar-Konkurrenten zumindest zeitweise unmöglich zu machen. Allerdings scheint es sich wider Erwarten nur um ein Einzelphänomen zu handeln, das bisher nur beim Ex-Monopolist Network Solutions beobachtet wurde (und das Unternehmen im Rahmen einer gütlichen Beilegung einer Sammelklage vor einem US-Gericht bis zu US$ 1 Mio. kostete). Die RAPWG empfiehlt daher, das Problem im Auge zu behalten, konkrete Maßnahmen sind jedoch nicht notwendig. Dies gilt im übrigen auch für das Domain-Tasting; hier scheint die Gebührenerhöhung durch ICANN zu greifen.

Ganz anders beim Thema „fake renewal notices“, von denen vor allem Kunden von US-Registraren betroffen sind, da sich deren Registrierungsverträge oft nicht automatisch verlängern. Als Beispiel hierfür nennt die RAPWG die Domain Registry of America, über die wir im Newsletter schon häufig berichtet haben. Hier ist sich die RAPWG einig, dass ICANN tätig werden muss, insbesondere im Hinblick auf Missbrauch von WHOIS-Daten. Mit welchen konkreten Mitteln man die Abzockmails einschränken beziehungsweise ganz unterbinden will, überlässt man ICANN.

Auch wenn die RAPWG lediglich Empfehlungen ausspricht und keine verbindlichen Regelungen schafft, so kann und wird ICANN die Ergebnisse und Empfehlungen nicht vom Tisch fegen können. Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis Änderungen in der Praxis folgen. Redlichen Internetnutzern kann das nur recht sein.

Den Bericht der Registration Abuse Policies Working Group finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/309

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDs – Neues von .cz, .de, .at und .sport

So gar nicht sportlich zeigt sich DotSport LLC, Bewerber um die Endung .sport: in einer schriftlichen Bitte an ICANN äussert man den Wunsch, Sport-Domains monopolisieren zu dürfen. Aus Österreich und Deutschland vermelden die Vergabestellen Änderungen beim WHOIS, und in der Tschechischen Republik hat man einen Domain-Report veröffentlicht – hier die Kurznews.

CZ.NIC Association, Verwalterin der tschechischen Länderendung .cz, hat erstmals einen Domain-Report veröffentlicht. Der 14-seitige Bericht ist kostenlos abrufbar und enthält zahlreiche Statistiken rund um .cz zum Stichtag 31. Dezember 2009. So erfährt man, dass 87 Prozent der .cz-Domain-Inhaber männlich sind, nur 13 Prozent weiblich. Völlig begeistert von .cz ist offenbar eine namentlich nicht benannte Person, auf die allein 2.498 der insgesamt 629.327 Domains entfallen; vier weitere Personen halten überdies ebenfalls mindestens 1.000 .cz-Adressen. Bei den Städten führt Prag, wo knapp 200.000 Domains registriert sind, vor Brünn mit knapp 44.000. Aus Deutschland kommen immerhin 8.128 Inhaber einer .cz-Domain, weitere 6.013 aus der Slowakei. Die meisten Domains bestehen aus acht oder neun Zeichen, Ein- und Zwei-Zeichen-Domains sind alle vergeben; das Maximum von 63 Zeichen schöpfen bisher zwei Domains aus. Nicht nur für Statistik-Freaks lohnt sich die Lektüre, auch bei der Bewertung von Domain-Namen kann das Zahlenmaterial hilfreich sein.

Die beiden deutschsprachigen Registries DENIC eG und NIC.at haben Änderungen im WHOIS bekanntgegeben. Im Fall von .de hat DENIC das kommandozeilen-basierte public-whois, mit dem der Status sowie bestimmte Daten von .de-Domains abgefragt werden können, grundlegend überarbeitet. Neben technischen Änderungen wie einer case-insensitiven Angabe von Parameterwerten betrifft die Änderung vor allem eine Zugriffslimitierung bei der Anzahl der Abfragen je Netzbereich und Zeitintervall. Dabei behält sich DENIC ausdrücklich das Recht vor, sowohl die Anzahl der Zugriffe als auch die Dauer des Zeitintervalls lastabhängig zu variieren. Das webbasierte WHOIS bleibt hiervon unberührt. Bei der österreichischen Vergabestelle NIC.at betreffen die Änderungen einen Umgang mit den WHOIS-Daten: ab 01. Juli 2010 werden Telefonnummer, Faxnummer und eMail-Adresse per default ausgeblendet. Wenn ein Kunde also die Veröffentlichung dieser Angaben wünscht, muss er dies explizit so einstellen. Erfasst von den Änderungen sind Registrierungen über das Endkunden-Web von NIC.at; wer Domains über Domain-Registrare anmeldet, wird dort gegebenenfalls Nachricht erhalten, welche Änderungen möglich sind.

DotSport LLC, einer von bisher zwei Interessenten um die neue Top Level Domain .sport, scheint Konkurrenz zu fürchten. In einem jetzt veröffentlichten Schreiben vom 13. Mai 2010 an die Internet-Verwaltung ICANN fordert Patrick Baumann, Generalsekretär des Internationalen Basketball-Verbands und Vorstand des .SPORT Policy Advisory Council, dass andere einzelsportbezogene Top Level Domains wie .ski oder .fussball blockiert werden müssen, wenn .sport mit der Registrierung beginnt. ICANN solle die globale Sport-Familie als einheitliche Community betrachten, die Sport auf allen Ebenen unterstützt, und da solle man nicht gleichsam dazwischengrätschen. In der Praxis würde DotSport LLC damit ein Monopol über alle sportbezogenen Domains zugestanden. Weshalb sich das .SPORT Policy Advisory Council als einziges Sprachrohr der Sportlergemeinde versteht, lässt man allerdings offen.

Den Domain-Report von CZ.NIC finden Sie unter:
> http://www.nic.cz/files/nic/doc/Domain_Report_2009_EN.pdf

Quelle: nic.cz, nic.at, denic.de, goldsteinreport.com

.eu-Sunrise – EuGH urteilt zum bösen Glauben

Der EuGH hat im Streit um die Domain reifen.eu in einer aktuellen Entscheidung den für die erste Phase der gestaffelten Registrierung von .eu-Domains relevanten Begriff der Bösgläubigkeit in der EG-Verordnung Nr. 874/2004 auf Anfrage des Obersten Gerichtshofes (Österreich) ausgelegt und Prüfungsvorgaben gegeben (Urteil vom 02.06.2010, Az.: C?569/08).

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Inhaberin der in Schweden registrierten Marke „&R&E&I&F&E&N&“ (Anmeldung vom 11. August 2005) und dem Inhaber der Beneluxmarke „Reifen“ (eingetragen am 28. November 2005) um die Domain reifen.eu. Im Rahmen der ersten Registrierungsphase bei Einführung von .eu erlangte die Klägerin aufgrund ihrer Marke „&R&E&I&F&E&N&“ die Domain reifen.eu. Das vom Inhaber der Marke „Reifen“ angerufene Tschechische Schiedsgericht wies im Streitbeilegungsverfahren ihm die Domain zu (Entscheidung vom 24.07.2006, Verfahren Nr. 00910). Die Klägerin ging gegen die ADR-Entscheidung vor den österreichischen Gerichten erfolglos durch die Instanzen bis zum OGH (Oberster Gerichtshof Österreich). Der OGH legte die Frage der Auslegung des Begriffs Bösgläubigkeit in Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 aufgrund Beschlusses vom 18. November 2008 dem EuGH zur Entscheidung vor.

Der EuGH macht in seiner Entscheidung vom 02.06.2010 (Az.: C?569/08) zunächst deutlich, dass die fragliche Bestimmung in allen in Europa geltenden Fassungen zur Auslegung des Begriffs Bösgläubigkeit heranzuziehen ist, da die unterschiedlichen Sprachfassungen auch inhaltlich unterschiedlich sind. So gehe aus den anderen Sprachfassungen des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 als der deutschen Fassung hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufführung von Umständen, die Bösgläubigkeit begründen, nur beispielhaft ist und keine abschließende Aufzählung. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 sei deshalb dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit auch durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten Kriterien nachgewiesen werden kann. Der EuGH nennt vier Kriterien, die für Bösgläubigkeit sprechen:

An erster Stelle steht ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss: nämlich die Absicht, die ursprüngliche Marke gar nicht nutzen zu wollen. Die weiteren Kriterien sind objektiver Natur und umfassen die Gestaltung der Marke, einen Wiederholungscharakter sowie die gesamte Geschehensabfolge. Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Klägerin, obgleich sie die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& in Schweden für Sicherheitsgurte eintragen ließ, in Wirklichkeit beabsichtigte, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben. Folglich besaß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Feststellungen des OGH, und wie sie selbst einräumt, nicht die Absicht, die so eingetragene Marke für die von ihr erfassten Waren zu benutzen. Die Marke selbst, bestehend aus „&“-Zeichen vor und nach jedem Buchstaben, ist semantischer Unsinn; ohne die „&“-Zeichen ergibt sich der Gattungsbegriff „REIFEN“. Darüber hinaus hat der Kläger 33 weitere Marken nach dem gleichen Schema („&“ vor und nach Buchstaben von Gattungsbegriffen) registriert, und die Registrierung erfolgte erst kurz vor der ersten Registrierungsphase. Damit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit.

Die sehr klare und nachvollziehbare Entscheidung des EuGH, die auch noch auf weitere Fragen der Auslegung und des Verständnisses der EU-Verordnung Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 eingeht, ist begrüßenswert und erscheint vernünftig. Juristen werden mit dieser Entscheidung nochmals eindringlich darauf hingewiesen, was für alles EU-Recht gilt: Nicht nur die jeweils in das eigene staatliche Rechtssystem eingebrachte Umsetzungen von EU-Recht gilt, sondern immer alle Versionen aller EU-Staaten; ein noch immer vernachlässigter Punkt in Rechtsstreiten, auf den der kürzlich verstorbene Kollege Rechtsanwalt Dr. h.c. Rembert Brieske nicht müde wurde, hinzuweisen.

Die Entscheidung des EuGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/310

Die Entscheidung des Tschechischen Schiedsgerichts findet man
unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/311

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: europa.eu, internet-law.de, eigene Recherche

Lesetipp – Domainrecht von Dr. Bücking / Angster

Ende März erschien die zweite Auflage von Dr. Jens Bückings Fachbuch „Domainrecht“, die in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Henrik M. Angster entstanden ist. In den letzten Monaten war es ruhig um neue Bücher über das Domain-Recht, weshalb dieses Buch nicht nur entstandene Lücken füllt.

Das Erscheinen von „Domainrecht“ liegt bereits neun Jahre zurück, das der zweiten Auflage ist auch schon acht Jahre her. Seitdem sind zahlreiche Bücher zum Thema Domain-Recht erschienen. Das Domain-Recht hat sich in der Zeit aufgrund einer umfassenden Rechtsprechung entwickelt. Zeit, den aktuellen Stand erneut festzuhalten und dem Fachmann ein Kompendium für die Handbibliothek zu geben.

Die Rechtsanwälte Bücking und Angster setzen mit diesem Werk einen neuen Standard für Fachliteratur zum Domain-Recht. Ziel des Buches ist es, die Rechtslage im Domain-Recht herauszuarbeiten und dem Leser Strategien an die Hand zu geben, Konflikte zu vermeiden. Diesem hehren Anspruch wird das Buch mehr als gerecht. Der Aufbau ist logisch und klar: der Text beschäftigt sich zunächst mit der deutschen Rechtssituation, und in einem zweiten Teil mit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, wobei zwischen ICANNs UDRP-Verfahren und dem ADR-Verfahren der EURid unterschieden wird. Im Teil über das deutsche Recht bewegt sich der Text nach einer technischen Einführung und einem allgemeinen Überblick von Rechtsverletzungen bei Registrierung, dem Namen- und Markenrecht über Wettbewerbsrecht und Äußerungsrechte (Art. 5 GG) hin zum Vertragsrecht und schließlich dem Domain-Rechtsstreit.

Der Text ist nicht immer einfach und leicht verständlich gehalten; die Typographie wirkt mit teilweise sechs unterschiedlichen Schriftschnitten auf einer Seite verwirrend und insgesamt klein gesetzt. Die Autoren wissen allerdings, mit rechtlichem Know-How zu überzeugen. Sie spiegeln nicht nur den Status Quo von Literatur und Rechtsprechung wieder, sondern beziehen ihrerseits klar und in der Regel überzeugend Position. So wird beispielsweise beim Thema Domain-Grabbing einerseits bei Fragen der Markenrechtsverletzung der Aspekt der geschäftlichen Nutzung im Hinblick auf einen sinnnotwendig folgenden, späteren Verkauf oder einer sonst geschäftsmäßigen Nutzung erwogen, und andererseits Widersprüchliches in Entscheidungen des hOLG Hamburg (5. Senat), das auf das Wettbewerbsrecht zurückgreift, wenn es eigentlich vom Markenrecht spricht, aufgezeigt.

Alles in allem wird man als Praktiker im Domain-Recht auch um dieses sehr gute Werk nicht herumkommen. Wir empfehlen es.

Domainrecht
von
Dr. Jens Bückung und
Henrik M. Angster
Stuttgart, März 2010
Verlag W. Kohlhammer
2. überarbeitete und erweiterte Auflage
222 Seiten, Broschur
EUR 39,90

slots.com – Automatendomain kostet US$ 5,5 Mio.

Die vergangene Domain-Woche brilliert mit einer Hochpreis-Domain sondergleichen: slots.com erzielte US$ 5.500.000,- (umgerechnet ca. EUR 4.508.197,-), und dürfte damit die in diesem Jahr bisher teuerste Domain sein. Aber nicht nur .com bietet Ansehnliches, auch .net und .tv.

Die Länderendungen führt diesmal ein Domain-Name aus Tuvalu an, shoes.tv zum Preis von US$ 18.000,- (ca. EUR 14.754,-), der in geringem Abstand die reichlich verkauften niederländischen Domains, angeführt von besparen.nl (EUR 14.000,-), folgen. Sowohl .de als auch .co.uk wirkten wieder schwach, während immer öfter .eu-Domains zu vernünftigen Preisen auf den Tisch kommen:

shoes.tv – US$    18.000,- (ca. EUR    14.754,-)

besparen.nl – EUR    14.000,-
bd.nl – EUR    13.950,-
valuta.nl – EUR     9.850,-
bet.nl – EUR     9.000,-
snapstore.nl – EUR     4.000,-

lasvegas.eu – EUR     7.500,-
healthcare.eu – EUR     6.500,-
steuern.eu – EUR     4.325,-

traiteurs.fr – EUR    10.000,-
shops.ch – EUR     9.000,-
better.co.uk – GBP     7.200,- (ca. EUR     8.691,-)
onlinecasinos.us – US$     9.999,- (ca. EUR     8.196,-)
s.co.za – US$     8.500,- (ca. EUR     6.967,-)
poker.com.pl – EUR     6.500,-
giochiamo.it – EUR     6.000,-
auction.me – US$     6.250,- (ca. EUR     5.123,-)
wd.de – EUR     4.750,-
inoxpa.co.uk – EUR     4.500,-
bondage.com.au – US$     5.100,- (ca. EUR     4.180,-)
roboter.at – EUR     4.000,-

Die jüngeren generischen Endungen bieten diesmal zunächst kaum etwas, aber immerhin wieder eine .asia zu einem ordentlichen Preis. Ein Leser machte uns auf die bereits im April 2010 für EUR 5.400,- verkaufte ginseng.asia aufmerksam:

coupons.info – US$    17.600,- (ca. EUR    14.426,-)
brokers.asia – US$     5.000,- (ca. EUR     4.098,-)

Mit der recht gut bepreisten lyrics.net, die US$ 65.000,- (ca. EUR 53.279,-) kostete, setzte sich .net gegenüber .org deutlich ab; schob auch noch homeequityloan.net für US$ 38.000,- (ca. EUR 31.148,-) und einige weitere Domains nach, ehe .org mit lte.org zum Preis von US$ 9.888,- (ca. EUR 8.105,-) endlich zum Zuge kam.

lyrics.net – US$    65.000,- (ca. EUR    53.279,-)
homeequityloan.net – US$    38.000,- (ca. EUR    31.148,-)
christianbookstore.org – US$    16.860,- (ca. EUR    13.820,-)
12.net – US$    13.500,- (ca. EUR    11.066,-)
eev.net – US$    13.000,- (ca. EUR    10.656,-)
vinylsiding.net – US$    10.000,- (ca. EUR     8.197,-)
lte.org – US$     9.888,- (ca. EUR     8.105,-)
dedicated.net – US$     8.830,- (ca. EUR     7.238,-)
yt.net – EUR     7.000,-
4×4.net – GBP     4.500,- (ca. EUR     5.432,-)
dts.net – US$     6.500,- (ca. EUR     5.328,-)
pflegeversicherung.net – EUR     4.999,-
birth.net – US$     6.000,- (ca. EUR     4.918,-)
airp.org – US$     5.588,- (ca. EUR     4.580,-)
mastersdegrees.org – US$     5.000,- (ca. EUR     4.098,-)
onfi.net – US$     4.388,- (ca. EUR     3.597,-)
wahrsagen.net – US$     4.270,- (ca. EUR     3.500,-)

Unangefochtene Nummer eins ist .com mit der herausragenden slots.com für überschwängliche US$ 5.500.000,- an das Unternehmen Bodog Brand, ein Venture-Capital Geber mit Sitz in Antigua. Aber .com liefert daneben auch zwei weitere Domains zum Preis von je US$ 100.000,-, was einmal mehr ihr Gewicht unterstreicht. Sehr erfreulich dabei ist, dass cheesecake.com tatsächlich für den Verkauf von Käsekuchen genutzt wird, während tr3s.com, deren Preis eher verwundert, derzeit nicht konnektiert scheint.

slots.com – US$ 5.500.000,- (ca. EUR 4.508.197,-)
cheesecake.com – US$   100.000,- (ca. EUR    81.967,-)
tr3s.com – US$   100.000,- (ca. EUR    81.967,-)
babyfood.com – US$    70.000,- (ca. EUR    57.377,-)
omusic.com – US$    45.000,- (ca. EUR    36.885,-)
acidfonts.com – US$    33.450,- (ca. EUR    27.418,-)
trumpet.com – US$    31.250,- (ca. EUR    25.615,-)
autocircle.com – US$    25.000,- (ca. EUR    20.492,-)
oncologist.com – EUR    17.500,-
mobigo.com – EUR    15.000,-
expresscast.com – US$    15.000,- (ca. EUR    12.295,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
empfehlenhttp://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com, eigene Recherche

Berlin – 1. Berliner IT-Rechtstag im Juli

Am 02. Juli 2010 veranstaltet der Berliner Anwaltsverein mit Unterstützung der Zeitschriften „Computer und Recht“ und „IT-Rechts-Berater“ den „1. Berliner IT-Rechtstag“ in – Berlin.

Mit dem Seminar bieten die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (DAVIT), der Berliner Anwaltsverein und die Deutsche Anwalt Akademie erstmals ein Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht. Angesprochen sind Fachanwältinnen und Fachanwälte für IT-Recht, Juristen aus Unternehmen und Verbänden, IT-Verantwortliche aus Unternehmen sowie Personen, die sich mit Fragen des Verbraucher- und des Datenschutzrechts befassen.

Moderiert wird diese Veranstaltung von Rechtsanwältin Dr. Astrid Christiane Auer-Reinsdorff sowie Rechtsanwalt Karsten U. Bartels. Referenten sind unter anderem Rechtsanwältin Monika Menz, Rechtsanwalt Dr. Martin Schirrmacher und Rechtsanwältin Julia Höppner. Die Themen erstrecken sich vom aktuellen Datenschutz über Gestaltung von rechtskonformen Verträgen für Mobile Commerce bis hin zu Empfehlungen an Online-Händler.

Das Seminar (Nummer 52850-10) findet am 02. Juli 2010 von 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Zeitstunden Unterricht) im DAV-Haus in der Littenstraße 11, 10179 Berlin statt. Die Teilnahmegebühren liegen bei EUR 199,- für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im DAV/davit und für Junganwälte sowie EUR 249,- für Nichtmitglieder (jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/308

Quelle: Berliner Anwaltsblatt, anwaltsakademie.de

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