Newsletter-Ausgabe #512: April 2010

Themen: Kinderpornos – kommt bald neues „Löschgesetz“? | UDRP – massenhaftes Copy&Paste beim NAF? | TLDs – Neues von .at, .de und .xxx | LG Frankfurt/M – erste eV wegen Twitter-Mail | Twitter – schon wieder kein rechtsfreier Raum | imoveis.com.br – Eigenheim für US$ 300.000,- | Juni – T.R.A.F.F.I.C. trifft sich in Vancouver

Kinderpornos – kommt bald neues „Löschgesetz“?

Die Debatten um das „Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen“(Zugangserschwerungsgesetz) gehen in eine neue Runde: nach einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung ist der Entwurf für ein neues Löschgesetz fertig gestellt.

Ein langes Leben scheint dem Zugangserschwerungsgesetz offensichtlich nicht vergönnt. Am 23. Februar 2010 in Kraft getreten, soll das „Sperrgesetz“ bereits in Kürze durch ein neues „Löschgesetz“ ersetzt werden. Das geht aus einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung hervor, der nach eigenen Angaben ein Entwurf des Löschgesetzes aus dem Justizministerium vorliegen soll. Dazu zitiert die Zeitung Artikel 2 des Gesetzesentwurfs, in dem es heisst: „Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zugangserschwerungsgesetz außer Kraft“. Dies legt einen Paradigmenwechsel nahe: laut Neuer Osnabrücker Zeitung verfolgt das Gesetz eine „konsequente und effiziente Löschungsstrategie“. Statt kinderpornographische Inhalte zu sperren, sollen sie in Zukunft also gelöscht werden.

Auf die Dienste des Bundeskriminalamts (BKA) baut man dabei wohl weiterhin. Nach dem Gesetzesentwurf kommt dem BKA die Aufgabe einer „Zentralstelle“ im Kampf gegen Kinderpornographie im Internet zu, um hierzu den Informationsaustausch zwischen Behörden von Bund, Ländern und anderen Staaten sowie mit der Internetwirtschaft weltweit zu verbessern. Zu diesem Zweck sieht das geplante Gesetz umfassende Melde-, Kontroll- und Dokumentationspflichten des BKA vor, wie die Zeitung berichtet. In der Praxis bedeutet das, aufgespürte Kinderpornographie mit Fundstelle und Standort des Servers an die zuständigen Strafverfolger oder privaten Beschwerdestellen zu melden, damit diese die Löschung veranlassen; ob die Löschung tatsächlich durchgeführt wurde, soll das BKA ebenfalls kontrollieren. Neue Eingriffsbefugnisse für die Polizeibehörde sollen mit der Aufgabe als Zentralstelle jedoch nicht verbunden sein.

Ob und wann das Gesetz in den Bundestag eingebracht wird, ist derzeit noch nicht öffentlich bekannt. Abzuwarten ist daher auch, inwieweit die EU-Kommission mit ihren Plänen zu Websperren Einfluss auf das Gesetz nehmen kann und wird. Wie mitgeteilt, hatte EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström den Entwurf einer EU-Richtlinie vorgestellt, die Regelungen vorsieht, um den Zugriff auf Seiten mit Kinderpornographie zu sperren; wie diese umgesetzt werden, bleibt den Ländern überlassen. Für anhaltende Diskussion ist also gesorgt.

Das Zugangserschwerungsgesetz finden Sie unter:
> http://www.gesetze-im-internet.de/zugerschwg/index.html

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://ak-zensur.de

Quelle: neue-oz.de, heise.de, eigene Recherche

UDRP – massenhaftes Copy&Paste beim NAF?

George Kirikos, Präsident des US-Unternehmens „Leap of Faith Financial Services Inc.“, hat eine peinliche Panne in UDRP-Verfahren des NAF aufgedeckt: nach seinen Recherchen haben in mindestens 41 Fällen sowohl das Gericht als auch die jeweiligen Kläger aus eigenen Unterlagen abgeschrieben – auch wenn das völlig unsinnig war.

Auslöser der Recherchen von Kirikos war eine kleine Meldung im Blog von Elliot Silver, die sich mit der Entscheidung des National Arbitration Forums zur Domain wooot.com befasst. Darin kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger obsiegt hatte; doch statt ihm die Domain wie beantragt zu übertragen, entschied Richter Hon Nelson A Diaz auf Löschung der Adresse. Damit nicht genug; in den Ausführungen im Urteil zum Vortrag der Parteien hiess es, dass der Kläger Inhaber einer Marke „AOL“ sei und der Beklagte die Domain iaol.com registriert habe; streitgegenständlich war jedoch die Domain wooot.com, wobei der Kläger seinen Anspruch auf die Marke „woot“ stützte. Und in den zusätzlichen Ausführungen brach die Urteilsbegründung schließlich mitten im Text ab.

Vor Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten ist kein Gericht gefeit. Stutzig machen müssen jedoch die Recherchen, die Kirikos nun anstellte. Er fand heraus, dass Richter Diaz im März 2008 im Verfahren um die Domain tamarind.com ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen war, dass der dortige Kläger sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine Übertragung der Domain dargelegt hatte; gleichwohl wies er die Klage ab. Wörtlich führt das Schiedsgericht in seinem Urteil aus: „Having established all three elements required under the ICANN Policy, the Panel concludes that relief shall be DENIED.“ In 41 weiteren UDRP-Verfahren vor dem NAF wurde dieser in sich widersprüchliche Tenor von verschiedenen Richtern verwandt, zurückzuführen offenbar auf den „kopieren & einfügen“-Befehl von Textverarbeitungsprogrammen.

Doch nicht nur Gerichte, auch Klägervertreter scheinen die Vorzüge moderner Technik zu schätzen. Dem US-Unternehmen CitizenHawk, nach eigenem Bekunden „Leader in Digital Brand Protection“, wurde das Kopieren als Vertreter der Klägerin im Verfahren um die Domain letztalk.com jedoch zum Verhängnis. Nach Ansicht von Schiedsrichter David E. Sorkin habe CitizenHawk seinen Vortrag in einer Art automatisiertem Verfahren ohne oder mit geringer menschlicher Beteiligung zusammengestellt; anders sei es nicht erklärbar, weshalb sich die Klägerin auf mehrere Marken und Domains bezog, obwohl nur eine Marke und eine Domain in Streit standen. Auch das Registrierungsdatum sei offensichtlich falsch; zudem stütze man sich auf Urteile, die im Streitfall nicht einschlägig waren. Die zusätzlichen Ausführungen der Klägerin blieben daher unbeachtet, weshalb CitizenHawk die Klage verlor. Damit waren alle Vorteile des UDRP-Verfahrens verspielt, denn von einer Klage vor dem Zivilgericht nahm die Klägerin Abstand – die beklagte Domain-Inhaberin sitzt im fernen Russland.

Das NAF-Urteil zu letztalk.com finden Sie unter:
> http://www.udrpsearch.com/naf/1310279

Quelle: elliotsblog.com, domainnamewire.com, circleid.com

TLDs – Neues von .at, .de und .xxx

Der Domain-Atlas der DENIC bekommt Konkurrenz: Österreichs Registry Nic.at veröffentlicht künftig den .at-Report und gibt darin Einblick in statistische Details. Sonst kann die DENIC aber auf Kontinuität bauen, während .xxx weiterhin ein Zankapfel bleibt – hier die Kurznews.

Die österreichische Domain-Verwaltung Nic.at glänzt mit einem neuen Service: drei Mal pro Jahr informiert künftig der „.at-Report“ kostenlos über die neuesten Entwicklungen in der .at-Zone. Die Erstausgabe steht ab sofort als .pdf zum Download unter at-report.at bereit und weiss mit zahlreichen Statistiken und Graphiken zu überzeugen. So wuchs etwa .at seit November 2009 um 7,8 Prozent und steht mit aktuell 932.132 Domains kurz vor der Millionen-Grenze. Mehr als zwei Drittel der .at-Domains entfallen auf Österreicherinnen und Österreicher; rein statistisch ist somit im Schnitt jeder 13. Österreicher Inhaber einer .at-Domain. Die Gesamtaufteilung der Domains zwischen juristischen und natürlichen Personen hält sich nahezu die Waage: 51 Prozent der Domains wurden durch Privatpersonen registriert, der Rest durch Unternehmen oder Organisationen. Bei den Bundesländern dominiert Wien mit 30 Prozent vor Niederösterreich (17 Prozent) und Oberösterreich (13 Prozent); vor allem die Tourismusregionen weisen eine hohe Domain-Dichte auf. Zahlenmaterial zum Sekundärmarkt runden den kompakten Überblick ab – ein klarer Lesetipp!

Kontinuität bei der deutschen Domain-Verwaltung DENIC eG: anlässlich der Generalversammlung am 22. April 2010 bestätigten die DENIC-Genossen ihre Führungsspitze. Bei den satzungsgemäß im Turnus von drei Jahren stattfindenden Neuwahlen von ehrenamtlichem Vorstand und Aufsichtsrat gab es innerhalb der Führungsspitze der Genossenschaft nur einen Wechsel: an die Stelle von Marcus Schäfer rückte Helga Krüger, Geschäftsführerin des DENIC-Mitglieds http.net Internet GmbH. Das zweite langjährige ehrenamtliche Vorstandsmitglied Carsten Schiefner wurde durch Wiederwahl im Amt bestätigt. Ebenfalls wiedergewählt wurden die fünf Mitglieder des Aufsichtsrats: Vorsitzender bleibt Elmar Knipp, daneben werden auch Thomas Keller, Stefan Legner, Dr. Johannes Loxen und Alexander Schwertner dem Aufsichtsrat für eine weitere Amtsperiode angehören.

Die Endlos-Saga um die Porno-Domain .xxx geht in die nächste Runde: Stuart Lawley, Präsident vom TLD-Bewerber ICM Registry Inc., wandte sich in einem offenen Brief an ICANN und die Internet-Community, um seiner persönlichen Enttäuschung und Betroffenheit über das Vorgehen ICANNs Ausdruck zu verleihen. Zwei der drei Möglichkeiten aus dem Optionspapier, auf dessen Grundlage ICANN über den Fortgang des Einführungsverfahrens entscheiden will, liefen darauf hinaus, die Entscheidung des Independent Review Panel im etwa zwei Jahre dauernden Schiedsverfahren unbeachtet zu lassen. Wörtlich sprach er von einem kritischen Test für die Reife ICANNs als nun weitgehend von US-Einfluss unabhängiger Organisation; zugleich forderte er unverzüglich grünes Licht für .xxx. Lawleys Ärger ist in Anbetracht von Investitionen von bisher mehr als US$ 9 Mio. in die Bewerbung verständlich; er kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass .xxx unverändert auf öffentlichen Widerstand stößt. Sieht man sich die bisher bei ICANN eingegangenen Kommentare an, dominiert eine Überschrift: „I Oppose the .XXX Domain“, und dies seitenlang. Wie auch immer ICANN entscheidet, weiterer Ärger ist vorprogrammiert.

Den .at-Report von Nic.at finden Sie unter:
> http://www.at-report.at

Den offenen Brief von Stuart Lawley finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/283

Quelle: nic.at, denic.de, circleid.com, domainnamewire.com

LG Frankfurt/M – erste eV wegen Twitter-Mail

Twitter gibt es nun schon einige Jahre und hat hin und wieder für Schlagzeilen gesorgt. Doch so richtig populär und in unserer Gesellschaft angekommen ist es erst mit Rechtsstreiten. Den wohl ersten hat nun das Landgericht Frankfurt/M (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 3-08 O 46/10) entschieden: Ein Unternehmen erwirkte gegen einen Twitterer eine einstweilige Verfügung wegen Links auf rechtswidrige Inhalte.

Antragstellerin ist ein Unternehmen, über das in Foren unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet wurden. Der Antragsgegner, ein in der selben Branche tätiger ehemaliger Vertragspartner der Antragstellerin, wies über zwei Twitter-Accounts auf diese „sehr interessanten“ Tatsachenbehauptungen hin und verlinkte sie.

Das Landgericht Frankfurt/M folgte der Auffassung der Antragstellerin und erließ die von ihr beantragte einstweilige Verfügung. Es ging demnach davon aus, dass der Antragsgegner, indem er auf Twitter die Links zu den falschen Tatsachenbehauptungen veröffentlichte, sich die Inhalte in den Foren zu Eigen machte. Dies führte zu seiner Haftung für die wahrheitswidrigen, irreführenden und geschäftsschädigenden Behauptungen des Dritten.

Für internetgewandte Juristen ist diese Entscheidung nichts Überraschendes; neu ist, dass nun erstmals die rechtsverletzende Handlung über Twitter erfolgte. Die Rechtslage bei Linksetzungen auf rechtswidrige Inhalte ist differenziert, aber weitestgehend geklärt: Die Grenze verläuft bei der Frage, ob man sich mit dem Link die rechtswidrigen Inhalte, auf die man verweist, zu eigen macht. Mit der Bemerkung „sehr interessant“, mit der der Antragsgegner auf die falschen Tatsachenbehauptungen verwies, liegt die Zueigenmachung zumindest sehr nahe. Auch im Hinblick auf neue WEB 2.0-Anwendungen gilt demnach: das Internet ist nach wie vor kein rechtsfreier Raum.

Die Entscheidung des LG Frankfurt/M findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/284

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: kriegs-recht.de, rechtsanwalt.de, eigene Recherche

Twitter – schon wieder kein rechtsfreier Raum

Dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei, ist ein hartnäckiges Gerücht, welches sich besonders in der Politik hält. Binnen einer Woche erwies sich aber auch die neuere Web 2.0-Anwendung Twitter gleich dreifaltig als keinesfalls rechtsfreier Raum: Es erging eine einstweilige Verfügung, eine berechtigte Abmahnung und eine umstrittene Strafanzeige wegen Inhalten auf Twitter.

RA Henning Krieg hatte bereits im Frühsommer 2009 rechtliche Risiken des Twitterns angesprochen und darüber spekuliert, ob man für den Twitteraccount ein Impressum braucht oder nicht. Vieles spricht nach Ansicht von Rechtsanwalt Krieg dafür, dass Twitteraccounts mit einem Link zu einem Impressum nach den Vorgaben des Telemediengesetzes ausgestattet sein müssen – zumindest, wenn sie geschäftlich genutzt werden. Doch unter dem Motto zwei Juristen, drei Rechtsansichten gibt es auch Rechtsanwälte, die ein Twitter-Impressum nicht für notwendig erachten. Das aber sind Spezialfragen; was in jedem Fall jedem Juristen klar ist, ist dass rechtswidrige Äußerungen in Twitter rechtswidrige Äußerungen sind, gegen die man rechtlich vorgehen kann. Das zeigte nun die bereits besprochene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M. Darüber hinaus kommen aber auch weitere mögliche rechtswidrige Nutzungen von Twitter in Betracht.

Rechtsanwalt Dramburg (dramburg.eu) berichtet von einer Abmahnung wegen des Versendens einer Direct Message mit werblichen Inhalten in Twitter. Der Betroffene ist Follower des Absenders der Twitter Direct Message, die werbliche Inhalte hatte. Eine Twitter Direct Message gleicht im Grunde einer eMail; sie ist ein direkter Datenaustausch zwischen Absender und Empfänger. Der Empfänger der Direct Message mahnte in diesem Falle den Versender wegen Versendung unerwünschter Werbung ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Die werbliche Direct Message war ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG) an den Follower gesendet worden und kann damit als Spam eingeordnet werden. Die Juristen sind sich wohl einig, dass, wenn man einem Tweet abonniert, darin keine Einwilligung zu sehen ist, über Direct Messages Werbung empfangen zu wollen.

Schließlich stellte der Bund Deutscher Kriminalbeamte (BDK) durch seinen Vorsitzenden Klaus Hansen Strafanzeige gegen den Twitterer Matthias Huch, der anlässlich einer Demonstration, bei der der BDK die schnelle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung forderte, tweetete: „BDK fordert Gestapo 2.0 und will die Vorratsdatenspeicherung wieder.“ Beim BDK meinte man, das sei eine strafrechtlich relevante Verunglimpfung. Ob dies tatsächlich so ist, darüber darf man diskutieren. So meint etwa Rechtsanwalt Udo Vetter, der BDK sei als Personenvereinigung kein geschütztes Rechtssubjekt im Sinne der maßgebenden Strafnorm. Nichtsdestotrotz sollte klar sein, dass man via Twitter auch strafrechtlich relevante Aussagen artikulieren kann, was man tunlichst unterlassen sollte.

Rechtsanwalt Henning Kriegs begründete Überlegungen zu einer Impressumspflicht unter Twitter findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/285
> http://www.domain-recht.de/verweis/286

Allgemeinen Einblick in die Risiken des Twitterns findet man in den Slides zum entsprechenden Vortrag von RA Henning Krieg:
> http://www.domain-recht.de/verweis/287

Quelle: kriegs-recht, dramburg.eu, carta.info, lawblog.de, eigene Recherche

imoveis.com.br – Eigenheim für US$ 300.000,-

Mit der brasilianischen Domain imoveis.com.br, zu deutsch Immobilien, die herausragende US$ 300.000,- (ca. EUR 223.881,-) kostete, steht ein Außenseiter an erster Position, während .com es nicht in den sechsstelligen Bereich schaffte, und unter den Länderendungen eine Tuvalu-Domainversteigerung zu Monopolismus führte.

Grundstücke sind nach wie vor ein stabiles Handelsgut, aber besser noch im Internet, was den enormen Preis von runden US$ 300.000,- (ca. EUR  223.881,-) für die brasilianische Domain imoveis.com.br rechtfertigt. Darüber hinaus gab es eine .tv-Auktion bei Sedo, deren Ergebnis bekannt gegeben wurde, und deren Liste von wine.tv, die US$ 17.002,- (ca. EUR 12.688,-) erzielte, angeführt wird. Dahinter stand die deutsche Endung deutlich zurück.

wine.tv – US$ 17.002,- (ca. EUR 12.688,-)
re.tv – US$ 10.100,- (ca. EUR  7.537,-)
advertising.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR  7.463,-)
ca.tv – US$  9.500,- (ca. EUR  7.090,-)
lawyers.tv – US$  7.601,- (ca. EUR  5.672,-)
books.tv – US$  6.600,- (ca. EUR  4.925,-)
camera.tv – US$  6.600,- (ca. EUR  4.925,-)
english.tv – US$  6.600,- (ca. EUR  4.925,-)
jazz.tv – US$  6.100,- (ca. EUR  4.552,-)
dr.tv – US$  5.800,- (ca. EUR  4.328,-)
4.tv – US$  5.555,- (ca. EUR  4.146,-)

nebenverdienst.de – EUR 10.000,-
offroad.de – EUR 10.000,-
abendstudium.de – EUR  9.661,-

domains.co.za – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.194,-)
locationvacances.fr – EUR 10.500,-
anr.nl – EUR  5.652,-
growshop.eu – EUR  5.000,-
careerguidance.co.uk – US$  5.900,- (ca. EUR  4.403,-)

Unter den generischen Endungen hielten sich lediglich .org und .net nennenswert die Stange, allerdings in nicht gerade überzeugendem Preisgefüge. An oberster Stelle stand versicherungen .org, die gute EUR 10.000,- kostete; doch wirklich hochpreisig ist etwas anderes.

versicherungen.org – EUR 10.000,-
gdb.org – US$ 12.906,- (ca. EUR  9.631,-)
posrednikov.net – EUR  5.000,-
umzugsunternehmen.net – EUR  4.490,-
wildlife.net – US$  6.000,- (ca. EUR  4.478,-)
edpress.org – US$  4.221,- (ca. EUR  3.150,-)
videocameras.org – US$  3.100,- (ca. EUR  2.313,-)
corevalues.net – US$  3.088,- (ca. EUR  2.304,-)
magictalk.net – US$  3.046,- (ca. EUR  2.273,-)
gcte.org – US$  3.038,- (ca. EUR  2.267,-)
backbeat.net – US$  3.000,- (ca. EUR  2.239,-)
futurian.org – US$  3.000,- (ca. EUR  2.239,-)
accountingcourses.org – US$  2.788,- (ca. EUR  2.081,-)
depository.net – US$  2.788,- (ca. EUR  2.081,-)
atbio.org – US$  2.780,- (ca. EUR  2.075,-)
plum.org – US$  2.600,- (ca. EUR  1.940,-)
cfsp.org – US$  2.588,- (ca. EUR  1.931,-)
demf.net – US$  2.488,- (ca. EUR  1.857,-)
steakhouse.org – US$  2.400,- (ca. EUR  1.791,-)
lavenir.net – US$  2.388,- (ca. EUR  1.782,-)

Selbst .com konnte diesmal nicht konkurrieren und bot mit gifted.com zum Preis von US$ 94.000,- (ca. EUR 70.149,-) nicht einmal einen sechsstelligen Wert.

gifted.com – US$ 94.000,- (ca. EUR 70.149,-)
species.com – US$ 37.500,- (ca. EUR 27.985,-)
bateaux.com – EUR 25.000,-
collegereview.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 24.254,-)
jointheresistance.com – US$ 30.800,- (ca. EUR 22.985,-)
955.com – US$ 30.200,- (ca. EUR 22.537,-)
katherine.com – US$ 18.150,- (ca. EUR 13.545,-)
magictalk.com – US$ 17.261,- (ca. EUR 12.881,-)
cif.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.687,-)
lightclub.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.194,-)
swisstv.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.194,-)
bestbest.com – EUR 10.001,-
notetonentreprise.com – EUR 10.000,-
olanda.com – EUR 10.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Juni – T.R.A.F.F.I.C. trifft sich in Vancouver

Während die zweite europäische T.R.A.F.F.I.C., die gerade in Mailand (Italien) abgehalten wird, ihre Pforten schließt, erscheint es sinnvoll, auf die im Juni stattfindende nächste T.R.A.F.F.I.C. hinzuweisen. Diesmal lotst Rick Latona die Domain-Industrie nach Kanada, um sich vom 08. bis 10. Juni 2010 in Vancouver auszutauschen und Domains zu versteigern.

Neben der Kernveranstaltung gibt es seit kurzem anlässlich von T.R.A.F.F.I.C.-Konferenzen auch die Möglichkeit für Jungunternehmer, sich um ein Gespräch mit Investoren zu bewerben. Die öffentliche Veranstaltung scheint ein Publikumsmagnet zu sein. Bewerber, die akzeptiert werden, dürfen ihr Domain-Geschäft und ihre Pläne vorstellen. Der Austausch mit den Investoren ist anregend und lehrreich, und führt bestenfalls zu einer Investition, mit der die eigenen Ideen vorangetrieben werden können.

Die kommende T.R.A.F.F.I.C.-Konferenz findet vom 08. bis 10. Juni 2010 in Vancouver (Kanada) im The Renaissance Vancouver Harbourside Hotel statt. Die Preise für die Teilnahme betragen bei Anmeldung bis zum 03. Mai 2010 US$ 1.295,-, erhöhen sich danach auf US$ 1.495,- bis 07. Juni, um dann zu Vorortticketpreisen von US$ 1.995,- anzusteigen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://targetedtraffic.com

Quelle: targetedtraffic.com, eigene Recherche

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